{"id":"bgbl1-1991-50-10","kind":"bgbl1","year":1991,"number":50,"date":"1991-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/50#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-50-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_50.pdf#page=4","order":10,"title":"Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)","law_date":"1991-08-07T00:00:00Z","page":1776,"pdf_page":4,"num_pages":16,"content":["1776                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter\nfür den Bereich mehrerer Hauptzollämter\n(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)\nVom 7. August 1991\nAuf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset-           sulargut - mit Ausnahme der im Luft- und Postverkehr\nzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) sowie              eingehenden Sendungen -.\ndes § 387 Abs. 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenord-            (3) Dem Hauptzollamt Berlin-Süd werden übertragen die\nnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), verordnet der        Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-\nBundesminister der Finanzen:                                  finanzbezirks Berlin für\n§ 1                             1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;\nOberfinanzbezirk Berlin\n2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n(1) Dem Hauptzollamt Berlin-Kurfürst werden übertra-           Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\ngen die Zuständigkeiten                                           Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;\n1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks         3. die Verwertung beweglicher Sachen;·\nBerlin für die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38\n4. die Verwaltung von Fundsachen;\nder Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes;                                                5. die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch\nvon steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\ndie Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-\nBerlin sowie der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke\nrichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,\nChemnitz, Cottbus, Magdeburg und Rostock für die\nund die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\nAusgabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und die\nDurchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-\nErstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Ver-\nfahrens.\nwendung von Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer.\n§2\n(2) Dem Hauptzollamt Berlin-Packhof werden übertra-\nOberfinanzbezirk Bremen\ngen die Zuständigkeiten\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks              (1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden über-\nBerlin für                                                tragen die Zuständigkeiten\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden         1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-Ost für\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-          die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststel-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                 lung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich erheblichen\nTatsachen;\nb) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\ntern zur Beförderung von Waren unter Zollver-         2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für die Grenzaufsicht\nschluß,                                                   im Zollgrenzbezirk und auf dem Flughafen Bremen.\nc) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistun-       (2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden übertragen\ngen nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung       die Zuständigkeiten\n(EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren\nBremen für die Erstattung von Mineralölsteuer nach\n(ABI. EG Nr. L 38 S. 1 vom 9. Februar 1977) und der\n§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nAnlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG\nsteuergesetzes;\nund den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-\nsandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABI. EG Nr. L 226    2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für\nS. 1 vom 13. August 1987),                                a) die Entgegennahme der Gestellung im Seeverkehr\ndl) die Überwachung der allgemein zugelassenen                    eingeführter Waren sowie die Eingangs- und Aus-\nSteuerbürgen;                                                 gangsabfertigung von Seeschiffen außerhalb der\nÖffnungszeiten der Abfertigungsstelle Hohetor,\n2 der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und           b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung von\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-              Betriebsstoffen auf Schiffen;\nkung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach            3. des Hauptzollamts Oldenburg -             Oberfinanzbezirk\nNummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-               Hannover - für\nlungsaufschubs;\na) die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unter-\n3. der anderen HauptzoHämter des Oberfinanzbez.irks                   weser (rechtsseitig) von der nördlichen Stadtgrenze\nBerlin für die Abfertigung von Diplomaten- und Kon-               Bremens bis einschließlich Sandstedt,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991                           1777\nb) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördlichen       rand der Gemeinde Sandstedt bis zur Linie Mündung\nStadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter Siet-          des Oxstedter Baches - Hohe Lieth;\nhafen;\n2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter Siel-\n4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks              hafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außenweser\nBremen und der Hauptzollämter Emden, Nordhorn,               die seeseitige Überwachung des Landgebietes auf\nOldenburg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Hanno-            dem linken Weserufer bis Langlütjen-Unterfeuer, auf\nver - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den         dem rechten Weserufer bis zum Wremertief.\nVerbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders                                §3\ndafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-\nmen wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-                         Oberfinanzbezirk Chemnitz\nmen zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-         ( 1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die\nbungsverfahrens.                                        Zuständigkeiten\n(3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertragen        1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\ndie Zuständigkeiten                                              Chemnitz für die Bewilligung und den Widerruf des\n1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bremen-               laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nNord für                                                     Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\na) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2 für      2. der Hauptzollämter Löbau und Pirna für die Vollstrek-\nSchiffe mit Heimathafen Bremen,                          kung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von\nSicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern\nb) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem                als Vollstreckungsbehörden obliegen;\nScheck,\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nc) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung       die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nnach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)         den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\nNr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über          kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\ndas gemeinschaftliche Versandverfahren und der           Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs.\nAnlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG\nund den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-         (2) Dem Hauptzollamt Leipzig werden übertragen die\nsandverfahren vom 20. Mai 1987,                     Zuständigkeiten der Hauptzollämter Chemnitz und Plauen\nfür die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nd) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nSteuerbürgen,                                       Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen.\ne) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,                                       §4\nf) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die                        Oberfinanzbezirk Cottbus\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-\ngaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden       Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die\nobliegen,                                           Zuständigkeiten\ng) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-       1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\ntern zur Beförderung von Waren unter Zollver-           Cottbus für\nschluß,                                                 a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nh) die· Verwertung beweglicher Sachen,                          Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\ni) die Verwaltung von Fundsachen,                               heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nk) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\nBarsicherheiten. Nummer 2 bleibt unberührt;\ngesetzes;\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks         2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nBremen für die Bewilligung und den Widerruf des lau-        die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nfenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der             den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;            kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\nNummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für            lungsaufschubs.\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\n§5\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Voll-\nstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen des                           Oberfinanzbezirk Düsseldorf\nnach Nummer 2 bewilligten laufenden Zahlungsauf-\n(1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen\nschubs.\ndie Zuständigkeiten\n(4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertragen       1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\ndie Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg - Ober-         Düsseldorf für\nfinanzbezirk Hannover - für\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n1. die Grenzaufsicht zu lande im Bereich der Unterweser             Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nund der Wesermündung rechts des Stromes vom Nord-               heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,","1778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der                 genommen wird, und die. sich daraus ergebenden\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-                Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\ngesetzes;                                                       und des Erhebungsverfahrens;\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für           2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und            die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-            den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\nkung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach                   kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\nNummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-                 Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-\nlungsaufschubs;                                                 lungsaufschubs.\n3. des Hauptzollamts Wuppertal und des Hauptzollamts\nKrefeld - soweit der Kreis Neuss betroffen ist - für                                     §7\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die                     Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-\ngaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden           (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West werden\nobliegen,                                               übertragen die Zuständigkeiten\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.                       1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nFrankfurt am Main für die Bewilligung und den Widerruf\n(2) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die              des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung\nZuständigkeiten                                                    der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks            2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nDüsseldorf für die Steueraufsicht über die Abgabe und           die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als               den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\nKraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-          kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-        Nummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs;\nnommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\nnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des             3. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und Frank-\nErhebungsverfahrens;                                            furt am Main-Flughafen für die Überwachung der allge-\nmein zugelassenen Steuerbürgen;\n2. der Hauptzollämter Essen und Krefeld - ausschließlich\ndes Kreises Neuss - für                                     4. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main-\nFlughafen, Frankfurt am Main-Ost und Wiesbaden für\na) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die              die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-              von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit\ngaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden            die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-\nobliegen,                                                   richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,\nb) die Verwertung beweglicher Sachen.                           und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\nDurchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-\n(3) Dem Hauptzollamt Kleve werden übertragen die                 fahrens.\nZuständigkeiten der Hauptzollämter Emmerich und Gel-\ndern für                                                         (2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost werden\n1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die            übertragen die Zuständigkeiten\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben          1. der übrigen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;            Frankfurt am Main für die Erstattung von Mineralöl-\n2. die Verwertung beweglicher Sachen.                              steuer nach § 38 der Verordnung zur Durchführung des\nMineralölsteuergesetzes;\n2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und\n§6\nFrankfurt am Main-West für\nOberfinanzbezirk Erfurt\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\nDem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die Zustän-               gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\ndigkeiten                                                          b) die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                    Rahmen der Vollstreckung wegen Geldforderungen\nErfurt für                                                         und der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                  Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbe-\nhörden obliegen,\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                  c) die Verwertung beweglicher Sachen.\nb) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die            (3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit der\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-         Hauptzollämter Fulda und Gießen für die Steueraufsicht\ngaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden       über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem\nobliegen,                                              Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-         einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoffkontroll-\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-      trupp vorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-      Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor- Erhebungsverfahrens übertragen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991                              1779\n(4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wird die          zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich\nZuständigkeit der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am         erheblichen Tatsachen; für Lotsen gilt Absatz 4 Nr. 1;\nMain-Flughafen und Frankfurt am Main-Ost für die Zulas-       2. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-\nsung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförde-            St. Annen für\nrung von Waren unter Zollverschluß übertragen.\na) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\n(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständigkeit des            tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\nHauptzollamts Fulda für die Zulassung von Straßenfahr-               schluß,\nzeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter\nb) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe-\nZollverschluß übertragen.\nhandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen dem\n(6) Dem Hauptzollamt Fulda werden übertragen die                  Freihafen Hamburg und dem Zollgebiet.\nZuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-\nfinanzbezirks Frankfurt am Main für                             (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden über-\ntragen die Zuständigkeiten\n1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, ausgenommen die            1. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-\nBefugnisse nach § 284 der Abgabenordnung und zur            nover - und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für die\nVerwertung beweglicher Sachen, soweit diese Auf-:           Grenzaufsicht auf der Unterelbe;\ngaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden         2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-\nobliegen;                                                    nover - für die Grenzaufsicht\n2. die Aufgaben der Abgangs- und Bestimmungszollstel-            a) in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet am\nlen im Suchverfahren - einschließlich Erlaß von Steuer-          linken Elbufer,\nund Haftungsbescheiden sowie Inanspruchnahme von\nb) im Zollgrenzbezirk zwischen der Landesgrenze der\nBürgen - nach den Artikeln 36 und 38 der Verordnung\nFreien und Hansestadt Hamburg und dem Nord-\n(EWG) 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über\nwestrand des Ortes Over.\ndas gemeinschaftliche Versandverfahren und der\nAnlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG und             (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden übertra-\nden EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versand-           gen die Zuständigkeiten\nverfahren vom 20. Mai 1987.\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nHamburg für\n§8\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\nOberfinanzbezirk Freiburg                           Zahlungsaufschubs,\nDem Hauptzollamt Freiburg werden übertragen die               b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der\nZuständigkeiten                                                      Barsicherheiten,\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks              c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem\nFreiburg für die Bewilligung und den Widerruf des                Scheck,\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der           d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;                 nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                 Nr. 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und              das gemeinschaftliche Versandverfahren und der\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-             Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG\nkung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach                    und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-\nNummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs;                 sandverfahren vom 20. Mai 1987;\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks           2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nFreiburg für die Steueraufsicht über die Abgabe und          die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als            den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\nKraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-       kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-     Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-\nnommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-             lungsaufschubs;\nnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des           3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nErhebungsverfahrens;\nHamburg für\n4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks              a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\nFreiburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach              gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nsteuergesetzes.                                               b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Auf-\n§9                                      gaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nOberfinanzbezirk Hamburg                             obliegen,\nc) die Verwertung beweglicher Sachen,\n(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden übertra-\ngen die Zuständigkeiten                                          d) die Verwaltung von Fundsachen.\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               Die Zuständigkeit des Freihafenamtes Hamburg bleibt\nHamburg für die Bestellung von Steuerhilfspersonen            unberührt;","1780                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-                § 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nSt. Annen für die Überwachung der allgemein zugelas-         steuergesetzes;\nsenen Steuerbürgen;\n2. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-\n5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für              burg - ausgenommen in Cuxhaven - und Hamburg-\ndie Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes            Waltershof für die Bewilligung und Überwachung der\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-              bleibenden Zollgutverwendung von Betriebsstoffen auf\ntionen in der Fassung der Bekanntmachung vom                  Schiffen;\n27. August 1986 - BGB!. 1 S. 1397). Zuständig für die    3. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für - ausgenom-\nEntgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf\nmen in Cuxhaven - schriftliche Freistellungen von der\nAbfertigung zur Ausfuhr (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur\nzollamtlichen Überwachung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen)\nstabe c der Allgemeinen Zollordnung), die Ausstellung\nsowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist\nvon Bezugs- und Anschreibebüchern für unverzollten\njedoch die Versandzollstelle (§ 1O Abs. 1 und 2 der\nSchiffsbedarf von im Geltungsbereich des Zollgesetzes\nAußenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986\nbeheimateten Wassersportfahrzeugen sowie für die\n- BGBI. 1 S. 2671 );\nEntscheidung über festgestellte Fehlmengen;\n6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\ndie Gewährung der Prämie nach § 9 Abs. 1 der Verord-\nHamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Ober-\nnung über die Gewährung einer Prämie für Tabakblät-\nfinanzbezirk Hannover - ohne die Landkreise Lüne-\nter vom 24. Juli 1973 (BGBI. 1S. 901 ), zuletzt geändert\nburg, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel und\ndurch § 8 Nr. 18 der Verordnung vom 24. Oktober 1988\nVerden - für die Steueraufsicht über die Abgabe und\n(BGBI. 1 S. 2092).\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als\nKraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\n(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder werden\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-\nübertragen die Zuständigkeiten\nnommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des\nHamburg für die Bestellung von Lotsen als Steuerhilfs-       Erhebungsverfahrens.\npersonen zur Feststellung von zoll- und verbrauch-\nsteuerrechtlich erheblichen Tatsachen;\n§ 10\n2. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Grenzauf-                         Oberfinanzbezirk Hannover\nsicht\n(1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertragen\na) in einem Streifen entlang der Zollgrenze um den\ndie Zuständigkeiten\nFreihafen Hamburg, der durch folgende Linie\nbegrenzt wird:                                       1. der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim für die\nErmittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung und\nWilhelmsburger Reichsstraße - Vogelhüttendeich -\nAhndung von Ordnungswidrigkeiten;\nReiherstiegdeich bis zum Schnittpunkt mit der Ver-\nlängerungslinie des Nippoldwegs und Nippoldweg -     2. der Hauptzollämter Hannover, Hildesheim, Göttingen,\nNippoldstraße - Südkante der Köhlbrandbrücke -           Lüneburg und Uelzen für die Vollstreckung wegen\nRugenberger Damm - Finkenwerder Straße - Dra-            Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherhei-\ndenaustraße - Antwerpenstraße bis zum Schnitt-           ten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Voll-\npunkt mit dem Eisenbahngleis - Linie über die            streckungsbehörden obliegen.\nEisenbahngleise hinweg zum westlichsten Punkt\n(2) Dem Hauptzollamt Emden wird die Zuständigkeit des\nder Freihafengrenze - Linie entlang der Freihafen-\nHauptzollamts Oldenburg für die Grenzaufsicht in den\ngrenze bis zum Westufer des Griesenwerder\nniedersächsischen Küstengewässern übertragen.\nHafens,\nb) auf den schiffbaren Gewässern des Bezirks Har-           (3) Dem Hauptzollamt Göttingen werden übertragen die\nburg sowie - vom Bezirk Hamburg-Mitte - des          Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Ober-\nStadtteils Finkenwerder und des zum Zollgebiet       finanzbezirks Hannover für die Aufgaben der Abgangs-\ngehörenden Teils des Stadtteils Waltershof;          und Bestimmungszollstellen im Suchverfahren - ein-\nschließlich Erlaß von Steuer- und Haftungsbescheiden\n3. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Grenz-\nsowie Inanspruchnahme von Bürgen - nach den Arti-\naufsicht;\nkeln 36 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des\n4. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har-            Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaft-\nburg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Waltershof für       liche Versandverfahren und der Anlage I zum Übereinkom-\ndie Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe nach     men zwischen der EWG und den EFTA-Ländern über ein\n§ 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung;                 gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987.\n5. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-               (4) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die\nSt. Annen für die Zulassung zum Führen des Zoll-        Zuständigkeiten\nzeichens 2.\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n(5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden über-            Hannover für\ntragen die Zuständigkeiten                                         a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                  Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nHamburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach             heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991                                  1781\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der          nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-         nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des\ngesetzes;                                                Erhebungsverfahrens.\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für            (3) Dem Hauptzollamt Mannheim werden übertragen die\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und      Zuständigkeiten\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nkung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\nKarlsruhe, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke\nNummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-\nFreiburg, Koblenz, München, Saarbrücken und Stutt-\nlungsaufschubs;\ngart sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am\n3. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hildes-           Main-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Frankfurt am\nheim, Lüneburg - ohne die Teile seines Bezirks, die zu       Main-West und Wiesbaden des Oberfinanzbezirks\nden Landkreisen Harburg, Stade und Cuxhaven gehö-            Frankfurt am Main und der Hauptzollämter Hof, Nürn-\nren - und Uelzen für die Steueraufsicht über die             berg-Fürth, Regensburg, Schweinfurt, Weiden und\nAbgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem               Würzburg des Oberfinanzbezirks Nürnberg für die Aus-\nMineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von      gabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und die\neinem beonders dafür eingerichteten Kraftstoffkontroll-      Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Ver-\ntrupp vorgenommen wird, und die sich daraus ergeben-         wendung von Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer;\nden Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nund des Erhebungsverfahrens.\nKarlsruhe für die Erstattung von Mineralölsteuer nach\n(5) Dem Hauptzollamt Lüneburg wird die Zuständigkeit          § 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\ndes Hauptzollamts Uelzen für die Ermittlung von Steuer-          steuergesetzes.\nstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nwidrigkeiten übertragen.                                                                  § 12\nOberfinanzbezirk Kiel\n(6) Dem Hauptzollamt Nordhorn wird die Zuständigkeit\ndes Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von Steu-       (1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die\nerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von Ord-         Zuständigkeiten\nnungswidrigkeiten übertragen.\n1. des Hauptzollamts Flensburg für die Grenzaufsicht in\nden Küstengewässern der Ostsee mit Ausnahme auf\n§ 11                                 der Schlei;\nOberfinanzbezirk Karlsruhe                   2. des Hauptzollamts Lübeck-West für die Grenzaufsicht\nin den Küstengewässern der Ostsee und auf der Trave\n(1) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden übertragen             im Zollgrenzbezirk;\ndie Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des\nBundesgebiets für                                            3. der Hauptzollämter Flensburg und Itzehoe für\n1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen            a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nAlkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der                  Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nZahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden sowie die               ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\nAnforderung und den Erlaß der im Zusammenhang                    obliegen,\ndamit verwirkten Säumniszuschläge;                 ·         b) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\n2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen hinsichtlich              brauch von steuerpflichtigem Minieralöl als Kraft-\nder unter Nummer 1 bezeichneten Abgaben, soweit sie              stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegt.              ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden\n(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die              Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\nZuständigkeiten                                                      und des Erhebungsverfahrens;\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks          4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nKarlsruhe für die Bewilligung und den Widerruf des           Kiel für\nlaufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;             a) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                 gesetzes,\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-         b) die Verwaltung der Biersteuer, die nicht als Ein-\nkung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach                    gangsabgabe erhoben wird, mit Ausnahme der\nNummer 1 bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs;                nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 auf das Hauptzollamt\nStuttgart-West übertragenen Zuständigkeiten,\n3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nKarlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau - außer in         c) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\ndem zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines               Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nBezirks - und Ludwigshafen - Oberfinanzbezirk                    heiten für den laufenden Zahlungsaufschub;\nKoblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe und     5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nden Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als            die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nKraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-       den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-     kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach","1782                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nNummer 4 Buchstabe c bewilligten laufenden Zah-           1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich der\nlungsaufschubs.                                               sich aus der Tätigkeit des Kraftstoffkontrolltrupps erge-\nbenden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-\n(2) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden übertragen\nrung und des Erhebungsverfahrens;\ndie Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost für\n2. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\n1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich der\nzur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.\nsich aus der Tätigkeit des Kraftstoffkontrolltrupps erge-\nbenden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-               (2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden übertragen\nrung und des Erhebungsverfahrens;                         die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Nord für\n2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung      1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung\nund Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;                         und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;\n3. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die            2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben             Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;           Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;\n4. die Verwertung beweglicher Sachen;                         3. die Verwertung beweglicher Sachen.\n5. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\nzur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.               (3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertragen\ndie Zuständigkeiten\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\n§ 13                                  Köln für\nOberfinanzbezirk Koblenz                         a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden\n(1) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die                 Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nZuständigkeiten                                                       heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung\nKoblenz für                                                       nac.;h den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)\nNr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                 das gemeinschaftliche Versandverfahren und der\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-              Anlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                    und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der               sandverfahren vom 20. Mai 1987;\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-      2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\ngesetzes;                                                 die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für              den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und           kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-          Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-\nkung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach                  lungsaufschubs;\nNummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-           3. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für\nlungsaufschubs;\na) die Überwachung der allgemein zugelassenen\n3. der Hauptzollämter Mainz und Trier für die Steuerauf-              Steuerbürgen,\nsicht über die Abgabe und den Verbrauch von steuer-\npflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steuer-      b) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelassene\naufsicht von einem besonders dafür eingerichteten                 Zollvergünstigungen und Zollverkehre.\nKrafstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich\n(4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden übertragen\ndaraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der\ndie Zuständigkeiten\nBesteuerung und des Erhebungsverfahrens.\n1. der Hauptzollämter Aachen-Nord und Aachen-Süd für\n(2) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern werden die                 die Erstattung von Mineralölsteuer nach§ 38 der Ver-\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Landau in den Ver-              ordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergeset-\nbandsgemeinden Pirmasens-Land und Zweibrücken-Land                zes;\nübertragen für\n2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für\n1. die Außenprüfung und Steueraufsicht;\na) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\n2. Vollstreckungsmaßnahmen durch Vollziehungsbeamte                   brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-\nim Rahmen der Vollstreckung wegen Geldforderungen                 stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\nund der Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese                 ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-\nAufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden               genommen wird, und die sich daraus ergebenden\nobliegen.                                                         Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\nund des Erhebungsverfahrens,\n§ 14\nb) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\nOberfinanzbezirk Köln                              gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n(1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord werden übertragen             c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\ndie Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Süd für                  Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991                                  1783\nben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden                   genommen wird, und die sich daraus ergebenden\nobliegen,                                                        Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\nund des Erhebungsverfahrens,\nd) die Verwertung beweglicher Sachen,\nd) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\ne) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ntern zur Beförderung von Waren unter Zollver-\ngesetzes;\nschluß.\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n§ 15                                    die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\nOberfinanzbezirk Magdeburg                          kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\nDem Hauptzollamt Magdeburg werden übertragen die                  Nummer 2 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-\nZuständigkeiten                                                      lungsaufschubs;\n1. des Hauptzollamts Halle für                                  4. des Hauptzollamts München-West für\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-                 gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                   b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der                  Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-                 ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\ngesetzes,                                                        obliegen,\nc) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-           c) die Verwertung beweglicher Sachen,\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,                   d) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem\nd) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-                   Scheck,\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-            e) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht als\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-                Eingangsabgaben erhoben werden, mit Ausnahme\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-           der für die Biersteuer nach§ 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3\ngenommen wird, und die sich daraus ergebenden                    auf das Hauptzollamt Stuttgart-West übertragenen\nMaßnahmen zur Durchführung der Besteuerung                       Zuständigkeiten,\nund des Erhebungsverfahrens;                                 f) die Überwachung der allgemein zugelassenen\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                     Steuerbürgen.\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und            (2) Dem Hauptzollamt München-West werden übertra-\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-        gen die Zuständigkeiten des Hautzollamts München-Mitte\nkung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach               für die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern\nNummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-             zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.\nlungsaufschubs.\n(3) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die\n§ 16                               Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lindau für\nOberfinanzbezirk München                      1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\n(1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden übertra-\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;\ngen die Zuständigkeiten\n1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für            2. die Verwertung beweglicher Sachen.\ndie Gewährung der Abgabenvergütung bei Lieferung              (4) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die\nvon Dieselkraftstoff aus Beständen der Deutschen           Zuständigkeiten des Hauptzollamts Passau für\nBundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen der ameri-\nkanischen Streitkräfte;\n1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                   Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;\nMünchen für\n2. die Verwertung beweglicher Sachen.\na) die Bewiltigung und den Widerruf des laufenden\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-          (5) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,             die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bad Reichenhall\nfür\nb) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung\nnach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)        1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\nNr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über              Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\ndas gemeinschaftliche Versandverfahren und der               Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;\nAnlage I zum Übereinkommen zwischen der EWG             2. die Verwertung beweglicher Sachen.\nund den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Ver-\nsandverfahren vom 20. Mai 1987,                                                      § 17\nc) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-                            Oberfinanzbezirk Münster\nbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-\nstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-          (1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-  Zuständigkeiten","1784                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1. des Hauptzollamts Paderborn sowie des Hauptzollamts             b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nMünster in dem Teil seines Bezirks, der zum Kreis                  Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\nWarendorf gehört, für die Steueraufsicht über die                  gesetzes;\nAbgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem             2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nMineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von        die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\neinem besonders dafür eingerichteten Kraftstoffkon-            den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\ntrolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus erge-         kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\nbenden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-                  Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-\nrung und des Erhebungsverfahrens;                               lungsaufschubs;\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks            3. der Hauptzollämter Regensburg und Weiden für die\nMünster, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke              Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch\nBremen, Düsseldorf, Erfurt, Hamburg, Hannover, Kiel            von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit\nund Köln sowie der Hauptzollämter Fulda, Kassel und            die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-\nGießen des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main und             richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,\ndes Hauptzollamts Bamberg des Oberfinanzbezirks                 und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur\nNürnberg für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen,               Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-\nden Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld            fahrens.\nund der durch Verwendung von Steuerzeichen entrich-            (3) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zuständig-\nteten Tabaksteuer.                                         keit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbezirk Mün-\n(2) Dem Hauptzollamt Gronau wird die Zuständigkeit der      chen - für die zollamtliche Behandlung von Waren im\nHauptzollämter Bochum, Dortmund, Hagen sowie des               grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kelheim\nHauptzollamts Münster in den Teilen seines Bezirkes, die       übertragen.\nzu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt sowie zur kreis-            (4) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen\nfreien Stadt Münster gehören, für die Steueraufsicht über      die Zuständigkeiten\ndie Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichtigem\nMineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von        1. des Hauptzollamts Würzburg für die Vollstreckung\neinem besonders dafür eingerichteten Kraftstoffkontroll-            wegen Geldforderungen und die Erzwingung von\ntrupp vorgenommen wird, und die sich daraus ergebenden              Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern\nMaßnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des                  als Vollstreckungsbehörden obliegen;\nErhebungsverfahrens übertragen.                                2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nNürnberg für die Aufgaben der Abgangs- und Bestim-\n(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die\nmungszollstellen im Suchverfahren - einschließlich\nZuständigkeiten\nErlaß von Steuer- und Haftungsbescheiden sowie Inan-\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks                 spruchnahme von Bürgern - nach den Artikeln 36 und\nMünster für                                                     38 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden               13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der ~icher-            sandverfahren und der Anlage I zum Übereinkommen\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,·                zwischen der EWG und den EFTA-Ländern über ein\ngemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987.\nb) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-         (5) Dem Hauptzollamt Würzburg werden die Zuständig-\ngesetzes;                                              keiten der Hauptzollämter Bamberg, Hof und Schweinfurt\nfür die Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\nvon steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\nSteueraufsicht von einem besonders dafür eingerichteten\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\nKraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich\nkung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\ndaraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der\nNummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-\nBesteuerung und des Erhebungsverfahrens übertragen.\nlungsaufschubs.\n§ 18                                                         § 19\nOberfinanzbezirk Nürnberg                                      Oberfinanzbezirk Rostock\n(1) Dem Hauptzollamt Bamberg werden übertragen die             (1) Dem Hauptzollamt Neubrandenburg werden übertra-\nZuständigkeiten der Hauptzollämter Hof, Regensburg und         gen die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes Stralsund für\nWeiden für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und         1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung\ndie Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben              und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;\nHauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen.\n2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n(2) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden übertra-              Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben\ngen die Zuständigkeiten                                             Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen.\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks               (2) Dem Hauptzollamt Rostock werden übertragen die\nNürnberg für                                              Zuständigkeiten\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden         1. des Hauptzollamtes Schwerin für die Ermittlung von\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-           Steuerstraftaten und die Verfolgung und Ahndung von\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,                 Ordnungswidrigkeiten;","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991                                1785\n2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks              b) die Überwachung der allgemein zugelassenen\nRostock für die Bewilligung und den Widerruf des lau-           Steuerbürgen,\nfenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung von              c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-\nSicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;                brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-\n3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und             ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie für die Voll-             genommen wird, und die sich daraus ergebenden\nstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen des                   Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung\nnach Nummer 2 bewilligten laufenden Zahlungsauf-                und des Erhebungsverfahrens;\nschubs.                                                  2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für\n(3) Dem Hauptzollamt Schwerin wird die Zuständigkeit          die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und\ndes Hauptzollamts Rostock für die Vollstreckung wegen            den Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-\nGeldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten              kung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach\nübertragen, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als            Nummer 1 Buchstabe a bewilligten laufenden Zah-\nVollstreckungsbehörden obliegen.                                 lungsaufschubs;\n3. des Hauptzollamts Stuttgart-West für\n(4) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen die\nZuständigkeiten des Hauptzollamts Neubrandenburg                 a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\n1. für die Grenzaufsicht im Oderhaff;\nb) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die\n2. für den grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen\nErzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-\nUeckermünde.                                                     ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden\n§ 20                                    obliegen,\nOberfinanzbezirk Saarbrücken                      c) die Verwertung beweglicher Sachen.\nDem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die\nZuständigkeiten                                                 (2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden über-\ntragen\n1. des Hauptzollamts Saarlouis für\n1. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\na) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-\nBundesgebietes für\ngung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,\na) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfin-\nb) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden                dungsanmeldungen,\nZahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-\nheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,               b) die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungs-\nbeschränkungen,\nc) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der\nVerordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-         c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,\ngesetzes;                                                d) die Festsetzung der zu versteuernden Branntwein-\n2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für                 mengen und die Erhebung des Branntweinauf-\ndie Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und              schlags auf Grund der Abfindungsanmeldung,\nden Erlaß von Säumniszuschlägen sowie die Vollstrek-         e) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-\nkung wegen Geldforderungen im Rahmen des nach                    mengen und die Zahlung des Übernahmegeldes auf\nNummer 1 Buchstabe b bewilligten laufenden Zah-                  Grund der Abfindungsanmeldung,\nlungsaufschubs;\nf) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-\n3. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzollamts               setzung besonderer Ausbeutesätze, wenn sich das\nLandau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem zum                   Erfordernis dazu aus der Abfindungsanmeldung\nLandkreis Pirmasens gehörenden Teil seines Bezirks               ergibt;\nund des Hauptzollamts Kaiserslautern - Oberfinanzbe-\nzirk Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe    2. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\nund den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als        Bundesgebietes für die Entgegennahme der Bier-\nKraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-       steuererklärungen der Inhaber gewerblicher Braue-\nders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-     reien mit Ausnahme der Biersteuererklärungen für\nnommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-             Hausbrauer (§ 9 Abs. 8 des Biersteuergesetzes);\nnahmen zur Durchführung der Besteuerung und des          3. die Befugnis, in den Fällen der Nummer 2 im Namen\nErhebungsverfahrens.                                         des nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder\nnach den Vorschriften dieser Verordnung örtlich\n§ 21\nzuständigen Hauptzollamts\nOberfinanzbezirk Stuttgart\na) die Biersteuer festzusetzen und anzufordern oder\n(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden übertragen              zu erstatten sowie die Biersteuerbescheide aufzu-\ndie Zuständigkeiten                                                  heben oder zu ändern und Vorbehalte der Nachprü·\nfung aufzuheben,\n1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks\nStuttgart für                                               b) verwirkte Säumniszuschläge anzufordern,\na) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden           c) auf Grund der Festsetzungen und Anforderungen\nZahlungsaufschubs,                                           zu den Buchstaben a und b die entsprechenden","1786                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZahlungen anzunehmen oder zu leisten und Auf-         die Grenze in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzoll-\nrechnungen vorzunehmen;                               amts Augsburg übertragen:\n4. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Reutlingen und      Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt, Keil-\nStuttgart-Ost für die Zulassung von Straßenfahrzeugen     münz a. d. lller, Oberroth, Osterberg und Unterroth, vom\nund Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll-       Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,\nverschluß;                                                Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-\n5. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stuttgart-Ost        mingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Schep-\nfür die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs         pach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen,\nüber die Grenze in dem Teil des Stadtkreises Stuttgart,   Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach.\nder zum Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart-Ost gehört,\nmit Ausnahme der Stadtbezirke Bad Cannstatt, Hedel-                                   § 22\nfingen, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Unter-                    Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift\ntürkheim und Wangen;\nDiese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.\n6. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des\nGleichzeitig treten die Verordnung über die Übertragung\nOberfinanzbezirks Stuttgart für die Erstattung von\nvon Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich\nMineralölsteuer nach § 38 der Verordnung zur Durch-\nmehrerer Hauptzollämter vom 7. Januar 1988 (BGBI. 1\nführung des Mineralölsteuergesetzes.\nS. 66) und die Verordnung über die Übertragung von\n(3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit des        Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich meh-\nHauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk München -           rerer Hauptzollämter in Berlin vom 5. Januar 1988 (GVBI.\nfür die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über        S . 118) außer Kraft.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991                              1787\nSiebente Verordnung\nübe11\" die Änderung der Grenze des Freihafens Bremerhaven\nVom 7. August 1991\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der                trifft nach 30 m auf die Flugplatzgrenze. Von dort\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1                verläuft sie weiter in Richtung Westsüdwest, wendet\nS. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli              sich nach 130 m nach Nordnordwest, schwenkt\n1989 (BGB!. 1 S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet             nach 57 m nach Nordnordost und knickt nach 198 m\nder Bundesminister der Finanzen:                                    nach Westnordwest ab. Nun bildet sie eine 980 m\nlange Gerade, kreuzt dann mit 6 m in Nordnordwest\nArtikel 1                                 die Perimeterroad, knickt für 7 m nach Westen\nab, überspringt mit 10 m in Nordnorddwest die\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei-               Massachusetts Avenue und knickt nach Westen ab.\nhafens Bremerhaven vom 8. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1103),              Sie knickt nach weiteren 8 m nach Nordnordwest ab\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. August                 und folgt auf einer Strecke von 1 290 m, die letzten\n1981 (BGB!. 1 S . 824), wird wie folgt geändert:                    200 m im Bogen nach Nordnordosten verlaufend,\nder Grenze des Geländes der Carl-Schurz-Kaserne.\"\n1. In Abschnitt I werden\na) der Satz 1 wie folgt gefaßt                            2. Im Abschnitt II werden die Sätze 3 und 4 wie folgt\ngefaßt:\n,,Die Grenze des Freihafens Bremerhaven gegen-•\nüber dem Zollgebiet (Zollgrenze) beginnt an der          „Hier wendet sie sich nach Südsüdost und folgt der\nSüdecke der ostwärtigen Kaimauer der Kaiser-             Grenze des stadtbremischen Überseehafengebietes\nschleuse.\",                                              Bremerhaven, die als Gerade vor der Stromkaje „Con-\ntainer-Terminal\" und vor der Columbuskaje in einem\nb) die Sätze 2, 3 und 4 gestriichen,                         Abstand von etwa 14 m in der Außenweser verläuft, bis\nc) der neue Satz 2 wie folgt gefaßt                          in Höhe der Südecke der ostwärtigen Kaimauer der\nEinfahrt zur Kaiserschleuse. Von hier wendet sie sich\n„Sie verläuft auf der oberen Kante der ostwärtigen\nnach Nordost und stößt an der Südecke der ostwär-\nKaimauer bis zu ihrer Nordostecke und folgt dem\ntigen Kaimauer der Einfahrt zur Kaiserschleuse auf den\noberen Rand der Kaimauer in ostwärtiger Richtung\nAusgangspunkt der Grenze des Freihafens gegenüber\nbis zu einem Punkt 4 m ostwärts der Fährtreppe.\",\ndem Zollgebiet.\"\nd) die neuen Sätze 13 bis 16 wie folgt gefaßt:\n„Nach etwa 20 m schlägt sie einen Winkel nach\nArtikel 2\nSüdwesten, knickt nach etwa 60 m erneut im rech-\nten Winkel nach Nordwesten, überspringt das              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nHauptzuführungsgleis zum Bahnhof Nordhafen und         Kraft.\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Zeitler","1788                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 14. August 1991\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2           2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-              eingefügt:\nmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541 ), Absatz 1\nSatz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des Gesetzes         ,,(4) Für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 15 Meter,\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet der             jedoch nicht 55 Meter übersteigt oder die mehr als\nBundesminister für Verkehr:                                     25 Personen befördern, gelten nur die Richtlinien des\nBundesministers für Verkehr nach § 6 dieser Ver-\nArtikel 1                             ordnung.\n§ 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember              (5) Auf Traditionsschiffen nach Absatz 4 dürfen mehr\n1986 (BGBI. 1 S. 2361 ), die durch die Verordnung vom            als 80 Personen nur befördert werden, wenn die See-\n26. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1570) geändert worden ist, wird        Berufsgenossenschaft auf Antrag durch ein Zeugnis\nwie folgt geändert:                                              bescheinigt hat, daß das Schiff im Einzelfall den ge-\nbotenen Sicherheitsanforderungen entspricht. Die See-\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Berufsgenossenschaft legt dabei die Richtlinien nach\n§ 6 zugrunde; sie kann Auflagen für die Ausrüstung, die\na) In Nummer 3 werden die Worte „Sport- und Ver-              Bauausführung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes,\ngnügungsfahrzeuge\" durch das Wort „Sportfahr-             die für seine Sicherheit, insbesondere für die an Bord\nzeuge\" ersetzt.                                           befindlichen Personen oder für andere Verkehrs-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:           teilnehmer, oder zur Abwehr von Gefahren für das\nWasser erforderlich sind, festlegen. Das Zeugnis wird\n,A. Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahr-               längstens für die Dauer von zwei Jahren erteilt und ist\nzeuge einschließlich deren Nachbauten, sofern\nan Bord mitzuführen.\"\nihr Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken\ndient und die zur maritimen Traditionspflege,\nzu sozialen oder vergleichbaren Zwecken als       3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nSeeschiffe eingesetzt werden (Traditions-\nschiffe ), wenn ihre Länge, gemessen zwischen\nden äußersten Punkten des Vor- und Hinter-                                    Artikel 2\nstevens (Rumpflänge), 15 Meter nicht über-\nsteigt, und die nicht mehr als 25 Personen           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbefördern.\"                                        Kraft\nBonn, den 14. August 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991          1789\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Festsetzung einer Amtsbezeichnung\nVom 30. Juli 1991\nGemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze\nich folgende Amtsbezeichnung fest:\n,,Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst\".\nBonn, den 30. Juli 1991\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nVoscherau\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nElfte Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 23. Juli 1991\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-\nzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird be-\nkanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes verbürgt ist im VerhäJtnis zu dem Bundesstaat\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nKentucky.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. März 1991 (BGBI. 1 S. 883).\nBonn, den 23. Juli 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nRolland","1790                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBerichtigung\nder Achtzehnten Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 7. August 1991\nDie Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV) vom 18. Juli 1991\n(BGBI. 1 S. 1588) ist wie folgt zu berichtigen:\nIm Anhang muß in Nummer 1.6 Absatz 2 wie folgt lauten:\n,,Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum Ver-\ngleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung der um 3 dB (A)\nverminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 heranzuziehen.\"\nBonn, den 7. August 1991\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n1.m Auftrag\nWeste rm an n-F ri ed rich\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite    (Nr.         vom)  lnkrafttretens\n18. 7„ 91  Sechzehnte Verordnurng zur Änderung der Außenwirtschafts-\nverordnung                                                  4741     (133    20. 7. 91)   s. Art. 4\n7822-6-3\n17. 7. 91  Siebente Verordnun,g zur Änderung der Saatgutverordnung     4744     (133    20. 7. 91)   1. 7. 91\n7400-1-6\n18. 7., 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-\nmittel aus Ecuador und Kolumbien                            4789     (134    23. 7. 91)  24. 7. 91\n2125-40-42\n2. 7., 91 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Sechsundfünfzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für Flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrslan-\ndeplatz Hof)                                                4869     (136    25. 7. 91)   8. 8. 91\n96-1-2-56\n10., 7„ 91 ?wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-\nlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)                            4869     (136    25. 7. 91)  22. 8,  91\n96-1-2-80\n10„ 7. 91  ?.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Dreiundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Münster-Osnabrück)                        4869     (136    25. 7. 91)  22. 8. 91\n96-1-2-83\n22., 7„ 91 Verordnung Nr. 8/91 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                     5029     (140    31.7.91)    10. 8. 91\n9500-4-6-4","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1991                                                                                      1791\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 21, ausgegeben am 7. August 1991\nTag                                                                            I n h a It                                                                              Seite\n29. 5. 91      Bekanntmachung der Neufassung der Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für\nMenschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . .        838\n8. 7. 91      Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen\nVereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen                                                            861\n8. 7. 91      Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung über die Beschäftigung bulgarischer Arbeit-\nnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • •                          863\n10. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             866\n10. 7. 91      Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten...........                                                                 867\n10. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von\nFolter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        868\n10. 7. 91      Bekanntmachung zu dem Vertrag vom 22. September 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Regelung der Grenzübergänge der Eisenbahnen . .                                                            869\n12. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der Mehr-\nstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . .                           870\n12. 7. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuld-\nverhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   871\n12. 7. 91      Bekanntmac~ung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechen-\nland zu dem Ubereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht . • . .                                                           872\n15. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . .          873\n15. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  873\n16. 7. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Betreuungsgut für\nSeeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . • . . . . . .  874\n16. 7. 91      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . .            874\n29. 7. 91      Berichtigung der Ersten Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Überein-\nkommens zur Erhaltung der antarktischen Robben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            876\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}