{"id":"bgbl1-1991-50-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":50,"date":"1991-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz","law_date":"1991-08-06T00:00:00Z","page":1774,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1774                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n..                             Vierte Verordnung\nzur Anderung der Durchführungsbestimmungen zum Schaumweinsteuergesetz\nVom 6. August 1991\nAuf Grund des § 15 Nr. 1 und 2 des Schaumweinsteuer-         3. § 9 wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nnummer 612-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nNummer 2 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes                 ,,(1) Das unversteuerte Verbringen von Schaum-\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), verordnet der               wein in einen Herstellungsbetrieb im Anschluß an\nBundesminister der Finanzen:                                          eine Einfuhr, an einen besonderen Zollverkehr oder\neinen Freigutverkehr ist schriftlich zu beantragen.\nDem Antrag ist eine Versendungsanmeldung beizu-\nArtikel 1\nfügen.\"\nDie Durchführungsbestimmungen zum Schaumwein-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 612-8-1, veröffentlichten bereinigten Fas-             c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom             und 3.\n10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), werden wie folgt              d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt\ngeändert:                                                             gefaßt:\n,,(4) Die Steuer für Schaumwein, für den ein\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nAntrag nach Absatz 1 gestellt wird, entsteht bedingt.\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                              Sie erlischt, wenn der Schaumwein in den Herstel-\n,,(2) Als Herstellungsbetrieb gelten auch die Lager-           lungsbetrieb aufgenommen wird oder während der\nräume eines Winzers, in denen er ausschließlich                 Beförderung untergeht.\"\nunversteuerten Schaumwein lagert, der von Dritten\nauf seine Rechnung aus Wein seines eigenen               4. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2\" durch die\nAnbaus hergestellt worden ist, um die für die                Angabe ,,§ 3 Abs. 3\" ersetzt.\nBezeichnung als Qualitätsschaumwein im Sinne\ndes Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79\ndes Rates vom 5. Februar 1979 (ABI. EG Nr. L 54          5. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nS. 130) notwendige Lagerdauer zu erreichen.\"                 „Der Hersteller (§ 3 Abs. 1 und 2) hat den in dem\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt           Betrieb hergestellten steuerpflichtigen Schaumwein am\ngeändert:                                                    Tag der Fertigstellung auf ein Ausgangslager zu brin-\ngen.\"\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,- abweichend von\nAbsatz 1 -\" durch die Angabe ,,- abweichend\nvon den Absätzen 1 und 2 -\" ersetzt.                6. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „alljährlich\" durch\ndas Wort „jährlich\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und\" durch einen\nBeistrich ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „fertiggestellten\"         7. § 23b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngestrichen und der Punkt durch das Wort „und\"           a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 oder\nersetzt.                                                   Abs. 4\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 2 oder\ndd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-                  Abs. 3\" ersetzt.\nfügt:                                                   b) In Nummer 6 wird das Wort „alljährliche\" durch das\n,,4. am gleichen Ort gelegene Herstellungs-               Wort „jährliche\" ersetzt.\nbetriebe eines Herstellers als ein Herstel-\nlungsbetrieb behandelt werden.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 2\n2. § 6 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1 wird        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\neinziger Absatz.                                            Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 6. August 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Zeitler"]}