{"id":"bgbl1-1991-5-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=36","order":9,"title":"Verordnung über die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV)","law_date":"1991-01-15T00:00:00Z","page":128,"pdf_page":36,"num_pages":8,"content":["128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen\nzur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen\n(Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV)\nVom 15. Januar 1991\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1,  fuhranmeldung nicht bereits von der für das Interventions-\ndes§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16 und des       lager zuständigen Zollstelle im Zusammenhang mit der\n§ 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-        Auslagerung angenommen wird.\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\n(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet\nab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der         Interventionslager getrennt von anderem ,Getreide zu\ntransportieren und im Falle einer erforderlichen Zwischen-\nFinanzen und für Wirtschaft:\nlagerung getrennt zu lagern.\n(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten\n1. Allgemeines                        Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte\nGetreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei dem\nTransport der jeweiligen Sendung mitzuführen.\n§ 1\n(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann\nAnwendungsbereich\ndie Bundesanstalt für unter amtliche Überwachung gestell-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  tes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-                                        §4\nmeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere\nfür die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88\nÜberwachungsverfahren\nder Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung der          (1) Die Bundesanstalt oder ein von ihr Beaufttragter\ngemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Über-          stellt bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne\nwachung der Verwendung oder Bestimmung von Erzeug-           Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in\nnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABI.      vier Stücken aus. Der Kontrollschein enthält folgende\nEG Nr. L 55 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,          Angaben:\nhinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interven-\ntionsbeständen, das bestimmt ist                             1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das\nvon der Bundesanstalt verkaufte Getreide (Käufer),\n1. zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft in unverarbeitetem\nZustand,                                                 2. Name und Anschrift des Interventionslagers,\n2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder\n3. Kennummer des Abholscheines der Bundesanstalt,\n3. zur Ausfuhr nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug-\n4. Nummer der auszulagernden Partie,\nnissen.                                                  5. Bezeichnung der Lagerstelle,\n§2                             6. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die\nZuständigkeit                            zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,\n7. Menge des ausgelagerte_n Getreides,\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich des dort        8. die genaue Warenart entsprechend der Anlage\nbezeichneten Anwendungsbereiches ist die Bundesanstalt           (Warenart),\nfür landwirtschaftliche · Marktordnung (Bundesanstalt),      9. Tag und Uhrzeit des Abganges des Getreides vom\nsoweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bun-             1nterventionslager.\ndesfinanzverwaltung zuständig ist.\nDer Kontrollschein ist von der Bundesanstalt oder ihrem\nBeauftragten sowie von dem durch den Käufer des Getrei-\ndes beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren\nII. Überwachung                         Beauftragten zu unterzeichnen. Im Fall des Werkverkehrs\nbei Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand                nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ist der Kontrollschein\ndurch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu\nunterzeichnen.\n§3\nGrundsatz                             (2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem\nTransportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des\n(1) Das zur Ausfuhr bestimmte Getreide wird vom Zeit-     Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich\npunkt der Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur     macht, ist dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen;\nAnnahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Über-            dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag\nwachung durch die Bundesanstalt gestellt, soweit die Aus-    und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Über","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                  129\nden Schaden ist ein Schadensbericht zu erstellen und der    umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie\nBundesanstalt zu übersenden. In dem Kontrollschein sind     für die zusammengestellte Sendung ein neuer Kontroll-\ndas neue Transportmittel mit den zu dessen Identifizierung  schein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb entspre-\nerforderlichen Daten sowie die umgeladene Menge             chend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt ent-\nzusätzlich einzutragen. Die Eintragungen sowie der zu       sprechend.\nerstellende Schadensbericht sind durch die Unterschriften\n(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein\nder Spediteure, Frachtführer oder deren Beauftragten zu\nGanzzug oder eine Wagengruppe der Deutschen Bundes-\nbestätigen; im Fall des Werkverkehrs nach dem Güter-\noder Reichsbahn im Fall des Transportes des Getreides im\nkraftverkehrsgesetz gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die\nSchienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kontroll-\nSätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend, wenn der Scha-\nschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennummern\ndenseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesentli-\nund Ladegewichten aufzuführen, die Wagenliste ist dem\nchen Verzögerung des Transportes führen.\nKontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem\n(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammen-      Ganzzug oder einer Wagengruppe der Deutschen Bun-\nstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder     des- oder Reichsbahn im Schienenverkehr unmittelbar\ndas unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsen-    ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Ausfuhr-\ndungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem      anmeldung vorgesehen ist; anderenfalls ist für jede Aus-\nLager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von  fuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.\nder Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (aner-\n(8) Der Kontrollschein, der für das Transportmittel, mit\nkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur\ndem das Getreide aus dem Geltungsbereich dieser Ver-\nerteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Vor-\nordnung ausgeführt werden soll, ausgestellt worden ist, ist\naussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf\nzusammen mit den sonstigen vorgeschriebenen Unter-\nschriftlichen Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu\nlagen und mit der Ausfuhranmeldung der zuständigen\nverpflichten, das zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt\nZollstelle vorzulegen. Die Zollstelle bestätigt die Vorlage\nvon anderem Getreide zu lagern oder zu verladen und bei\ndurch einen Sichtvermerk auf dem Kontrollschein.\nder Einlagerung, der Auslagerung sowie dem unmittel-\nbaren Verladen zur Gewichtsfeststellung eine geeichte                                    §5\nWaage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzu-\nstellen. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet,       Probenahme und Untersuchung des Getreides\nunverzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn eine      (1} Die Probenahme und die Untersuchung des Getrei-\nAnerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist.       des zur Feststellung der Warenart haben nach den für die\nDie Bundesanstalt gibt die anerkannten Umschlagsbe-         Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend\ntriebe im Bundesanzeiger bekannt.                           den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-\n(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Ein-    nen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die\nzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht         Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbe-\noder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang      trieben durchzuführen.\ndes Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die        (2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb\nEmpfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:          beim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren\n1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbe-          Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontroll-\ntriebes,                                                schein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des\nGetreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüg-\n2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das\nlich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weitertransport\nZusammenstellen oder das unmittelbare Verladen ver-     des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bundesanstalt ihr\nanlassenden Auftraggebers,\nschriftliches Einverständnis erteilt hat.\n3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die\nzu dessen ldentffizierung erforderlichen Daten,            (3) Wird das Getreide in das Transportmitt_el verladen, in\ndem es aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung aus-\n4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides,            geführt werden soll, ist eine Rückstellprobe als Durch-\n5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen           schnittsprobe der verladenen Menge für Kontrollzwecke\nTransportmittels,                                       versiegelt und sachgerecht bis zur Freigabe durch die\nBundesanstalt aufzubewahren. Die Rückstellprobe ist mit\n6. Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides.               einer Kennzeichnung zu versehen, die mindestens fol-\n(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in      gende Angaben enthält:\neinem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden,       1. Namen und Anschriften des Käufers des Getreides und\nist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Ein-        des anerkannten Umschlagsbetriebes,\nzelsendung festzustellen. Eine Ausfertigung des Kontroll-\n2. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die\nscheines mit der Empfangsbestätigung jeder Einzelsen-\nzu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,\ndung ist von dem Käufer des Getreides oder dessen\nBeauftragten unverzüglich der Bundesanstalt zu über-        3. verladene Menge,\nsenden. Bei der Auslagerung ist das Gewicht und die         4. Tag der Probenahme.\nWarenart der neuen Sendung festzustellen und ein neuer\nKontrollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb       Die Freigabe der Rückstellprobe erfolgt nach der Freigabe\nentsprechend Absatz 1 auszustellen.                         der für das ausgelagerte Getreide geleisteten Sicherhei-\nten. Die Bundesanstalt kann verlangen, daß einzelne\n(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmit-      Rückstellproben länger aufbewahrt werden, wenn es der\ntelbar in ein anderes Transportmittel verladen; ist das     Überwachungszweck erfordert.","130                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(4) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Überprü-         liehen Überwachung durch die Bundesanstalt, soweit die\nfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezo-         Ausfuhranmeldung nicht bereits von der für das Interven-\ngene Proben untersuchen.                                       tionslager zuständigen Zollstelle im Zusammenhang mit\nder Auslagerung angenommen wird.\n§6\n(5) Soll Getreide, das aus den Beständen einer Interven-\nFreigabe der Sicherheiten                    tionsstelle eines anderen Mitgliedstaates ausgelagert\nworden ist, im Geltungsbereich dieser Verordnung zu\n(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den\nbestimmten Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wer-\nin § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten         den, unterliegt das Getreide ab der Abfertigung zum freien\nkönnen nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt\nVerkehr der amtlichen Überwachung der Bundesanstalt.\nfestgestellt hat, daß bei der Auslagerung oder Ausfuhr das\nDie amtliche Überwachung endet im Fall der Verpflichtung\nVerfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den\nzur Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse mit der\nin § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise er-          Annahme der Ausfuhranmeldung durch die zuständige\nbracht worden sind.\nZollstelle, anderenfalls mit der Feststellung der Verarbei-\n(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schrift-   tung.\nlichen Antrag, dem beizufügen sind:                                (6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist\n1. der nach § 4 Abs. 8 der zuständigen Zollstelle vorzule-      ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem\ngende und mit einem Sichtvermerk der Zollstelle verse-    Interventionslager bis zur Herstellung der bestimmten Ver-\nhene Kontrollschein für das für die Ausfuhr des Getrei-   arbeitungserzeugnisse getrennt von anderem Getreide zu\ndes bestimmte Transportmittel,                           transportieren und zu lagern. Zwischenerzeugnisse, die\naus unter amtliche Überwachung gestelltem Getreide her-\n2. die für den Beteiligten bestimmte Durchschrift des Kon-     gestellt sind, sind getrennt von anderen Zwischenerzeug-\ntrollexemplars,                                          nissen bis zur Herstellung der bestimmten Verarbeitungs-\n3. die zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der         erzeugnisse zu lagern. Sind die bestimmten Verarbei-\nGemeinschaft und der Abfertigung zum freien Verkehr      tungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen,\nin dem Drittland erforderlichen Unterlagen, soweit sie   sind diese bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung\nnicht dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas vorzulegen          getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu\nsind.                                                    transportieren und zu lagern. § 3 Abs. 3 und 4 gilt entspre-\nHandelt es sich bei dem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten           chend.\nKontrollschein nicht um den bei der Auslagerung aus dem                                      §8\nInterventionslager ausgestellten, müssen die nach § 4                         Überwachung der Verarbeitung\nAbs. 5 und 6 ausgestellten Kontrollscheine mit den Emp-             von Getreide aus Beständen der Bundesanstalt\nfangsbestätigungen der Bundesanstalt vorliegen.\n(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung stellt\ndie Bundesanstalt oder ein von ihr Beauftragter bei der\nAuslagerung einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1\nIII. Überwachung der Verarbeitung                 Satz 2 in vier Stücken aus. Der Kontrollschein ist von der\nBundesanstalt oder ihrem Beauftragten sowie von dem\n§7\ndurch den Käufer des Getreides beauftragten Spediteur\noder Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeich-\nGrundsatz                            nen. Im Fall des Werkverkehrs nach dem Güterkraftver-\n(1) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesan-       kehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.\nstalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur               (2) Soll die Verarbeitung des Getreides nicht im Betrieb\nVerarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte             des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser\nVerarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der         verpflichtet, der Bundesanstalt unverzüglich Name und\nAuslagerung bis zu dem in Absatz 2 oder 3 genannten            Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren Käufers\nZeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundes-        (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen.\nanstalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen                Erfolgt die Weitergabe des Getreides erst nach dessen\nunterstellt, soweit die Verarbeitung im Geltungsbereich        Eingang in den Betrieb des Erstkäufers, hat dieser neben\ndieser Verordnung erfolgt.                                     der Mitteilung nach Satz 1 einen neuen Kontrollschein\nentsprechend § 4 Abs. 1 auszustellen. Die Verpflichtungen\n(2) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit\nder Feststellung der Verarbeitung zu den bestimmten Ver-       nach den Sätzen 1 und 2 treffen auch den ersten und\narbeitungserzeugnissen.                                        jeden weiteren Empfänger des Getreides, der das\nGetreide ohne Verarbeitung weitergibt.\n(3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgese-\n(3) lagert der Erstkäufer das Getreide in einem nicht zu\nhen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus\nder Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche          seinem Betrieb gehörenden Lager, ist er verpflichtet, der\nBundesanstalt unverzüglich Name und Anschrift des\nÜberwachung mit der Annahme der Ausfuhranmeldung\ndurch die zuständige Zollstelle.                               Lagers mitzuteilen. Wird ·das Getreide aus einem Lager\nnach Satz 1 in den Betrieb des Erstkäufers verbracht, hat\n(4) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesan-       dieser einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 aus-\nstalt, aus dem in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-         zustellen; handelt es sich bei dem Lager nach Satz 1 um\nschen Gemeinschaften die bestimmten Verarbeitungser-           einen anerkannten Umschlagsbetrieb, ist der Kontroll-\nzeugnisse hergestellt werden sollen, unterliegt von der        schein von diesem auszustellen. Für den ersten und jeden\nAuslagerung bis zur zollamtlichen Abfertigung einer amt-       weiteren Empfänger gilt Satz 1 und 2 entsprechend.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 131\n(4) Will ein Erstkäufer oder ein Empfänger eine größere   den; die zusammengelagerte Getreidemenge ist ins-\nMenge als 50 Tonnen der von der Bundesanstalt gekauf-         gesamt innerhalb der für das überwachungspflichtige\nten Menge ohne Verarbeitung an einen anderen Betrieb          Getreide durch einen in § 1 genannten Rechtsakt vorge-\nweitergeben und ist das Getreide in seinem Betrieb oder       schriebenen Frist zu den dort bezeichneten Verarbeitungs-\neinem nicht nach § 4 Abs. 3 anerkannten Umschlagsbe-          erzeugnissen zu verarbeiten.\ntrieb gelagert, ist die Weitergabe nur zulässig, wenn der\nErstkäufer oder Empfänger zu diesem Zweck von der                (2) Die Zulassung zur Zusammenlagerung erfolgt nur\nBundesanstalt anerkannt ist. Für die Anerkennung gilt§ 4      auf schriftlichen Antrag, der rechtzeitig vor der Zusammen-\nAbs. 3 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß         lagerung zu stellen ist. Der Antrag muß enthalten:\nsich die Anerkennungsvoraussetzungen nach Anlage 3            1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nrichten; auf schriftlichen Antrag kann die Bundesanstalt      2. Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebes,\nvon der Einhaltung einzelner Voraussetzungen widerruf-\nlich eine Befreiung erteilen, wenn die Einhaltung zu einer   3. Menge des überwachungspflichtigen Getreides,\nnicht beabsichtigten Härte führt. Erfolgt die Weitergabe     4. Menge des sonstigen für die Zusammenlagerung\ndes Getreides aus einem anerkannten Umschlagsbetrieb,             bestimmten Getreides,\nist von diesem ein Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1\nauszustellen.                                                5. genaue Bezeichnung der Lagerstelle des zusammen-\nzulagernden Getreides,\n(5) Der Eingang des Getreides in den Betrieb des Erst-    6. Verpflichtung, die Bedingung des Absatz 1 Satz 2\nkäufers, des jeweiligen Empfängers oder ein Lager nach\neinzuhalten.\nAbsatz 3 ist entsprechend § 4 Abs. 4 zu bestätigen. Bei\njeder Einlagerung und bei jeder Auslagerung ist das              (3) Werden die Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 für\nGewicht und die Art der betroffenen Getreidemenge fest-      das gesamte zusammengelagerte Getreide oder für eine\nzustellen. § 5 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung des      Teilmenge davon nicht eingehalten, gilt die gesamte über-\nKontrollscheines mit der Empfangsbestätigung ist unver-      wachungspflichtige Getreidemenge als nicht entsprechend\nzüglich an die Bundesanstalt zu übersenden.                  den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften frist- und\nzweckgerecht verwendet.\n(6) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer des\nGetreides eine Verarbeitungserklärung zum Nachweis der                                     § 10\nordnungsgemäßen Verarbeitung der Bundesanstalt zu                                     Verarbeitung\nübersenden. Die Verarbeitungserklärung muß enthalten:\nvon Getreide aus Beständen der Bundesanstalt\n1. Name und Anschrift des Erstkäufers des Getreides,                        in einem anderen Mitgliedstaat\n2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser            Im Fall des § 7 Abs. 4 gelten für die amtliche Überwa-\nnicht mit dem Erstkäufer identisch ist,                 chung durch die Bundesanstalt § 4 Abs. 1 bis 7 und § 5\n3. Menge des verarbeiteten Getreides,                         entsprechend. Der Kontrollschein, der für das Transport-\nmittel, mit dem das Getreide in den anderen Mitgliedstaat\n4. Menge der Verarbeitungserzeugnisse,                        versandt werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen\n5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere        mit dem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharak-\nTage, der letzte Tag der Verarbeitung,                  ters der Waren der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die\n6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeug-       Zollstelle bestätigt die Vorlage durch einen Sichtvermerk\nnisse,                                                  auf dem Kontrollschein.\n7. die Unterschrift des Verarbeiters.                                                      § 11\nIst der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem Erstkäufer              Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse\nidentisch, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu\n(1) Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse, die\nunterzeichnen.\naus den Beständen der Bundesanstalt ausgelagerten\n(7) Die Bundesanstalt stellt dem Erstkäufer des Getrei-   Getreidemengen hergestellt sind, nach einem Drittland\ndes nach Prüfung der Verarbeitung eine Verarbeitungsbe-       auszuführen, gelten die Bestimmungen des§ 4 für die Ver-\nscheinigung aus.                                              arbeitungserzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 ent-\nsprechend.\n(8) Im Fall eines Schadens an einem Transportmittel gilt\n§ 4 Abs. 2 entsprechend.                                         (2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind\nan der Stelle der Menge des verarbeiteten Getreides die\nMenge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie\n§ 9                            die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungsbe-\nZusammenlagerung                        scheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungser-\nvon überwachungspflichtigem Getreide                zeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.\nmit anderem Getreide\n(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(1) Abweichend von§ 7 Abs. 6 Satz 1 kann die Bundes-\nanstalt im Einzelfall zulassen, daß überwachungspflichti-                                  § 12\nges Getreide von dem Hersteller der Verarbeitungserzeug-                              Überwachung\nnisse mit anderem Getreide in dem Verarbeitungsbetrieb                von Getreide aus anderen Mitgliedstaaten\nzusammengelagert wird. In diesem Fall darf die zusam-\nmengelagerte Getreidemenge aus dem Verarbeitungsbe-              (1) Im Fall des § 7 Abs. 5 hat der Einführer bei der\ntrieb ohne Verarbeitung nicht mehr weitergegeben wer-         Abfertigung zum freien Verkehr zusammen mit den vorge-","132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nschriebenen Versandpapieren der abfertigenden Zollstelle     1. im Fall des § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 die nach den §§ 8, 9\nfür die betroffenen Getreidemengen einen Antrag auf amt-         oder 11 genannten Verfahren eingehalten worden sind\nliche Überwachung in drei Stücken einzureichen. Wird             und die ordnungsgemäße Verarbeitung, im Fall des § 7\ndem Antrag stattgegeben, sind die eingeführten Waren             Abs. 3 zusätzlich die Ausfuhr nach einem Drittland,\ndem Antragsteller zur frist- und zweckgerechten \\(erwen-         erfolgt ist,\ndung zu überlassen. Jeweils ein Stück des Antrages auf\n2. im Fall des § 7 Abs. 5 das Verfahren nach § 12\namtliche Überwachung ist für den Antragsteller und die\neingehalten worden ist.\nBundesanstalt bestimmt.\n§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) In dem Antrag auf amtliche Überwachung sind anzu-\ngeben:\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,\n2. Name und Anschrift des vorgesehenen Verarbeitungs-                         IV. Schlußbestimmungen\nbetriebes sowie des Betriebes in dem vor Herstellung\nder Verarbeitungserzeugnisse Zwischenerzeugnisse                                      § 14\nhergestellt werden sollen,\nKosten\n3. Warenbezeichnung,\nSoweit für die amtliche Überwachung Proben entnom-\n4. Warenmenge,                                                men oder Warenuntersuchungen ver?nlaßt werden, sind\n5. Versandpapiere mit Datum und Kennummer,                   den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für\ndie Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben\n6. Art der vorgesehenen Verarbeitungserzeugnisse.\nsowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in\n(3) Das eingeführte Getreide ist unverzüglich nach der   den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende\nAbfertigung zum freien Verkehr in den Verarbeitungsbe-        Regelung getroffen ist.\ntrieb oder den Betrieb, in dem Zwischenerzeugnisse her-\ngestellt werden, zu verbringen. Das Verbringen des Getrei-                                  § 15\ndes ist der Bundesanstalt vor dem Eingang in den in Satz 1\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nbezeichneten Betrieb unter Vorlage des Antrages auf amt-\nliche Überwachung anzumelden.                                    (1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bun-\ndesanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu ver-\n(4) Sind an der Herstellung der bestimmten Verarbei-\narbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist\ntungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe betei-\nverpflichtet,\nligt, sind die Zwischenerzeugnisse unverzüglich in den\nVerarbeitungsbetrieb zu verbringen, in dem sie weiter ver-    1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\narbeitet werden sollen. Der abgebende Betrieb und der             Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\nempfangende Betrieb haben sich die Abgabe und den              2. besondere Aufzeichnungen getrennt für über-\nEmpfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebe-              wachungspflichtiges und sonstiges Getreide zu\nstätigung in drei Stücken zu bescheinigen. Ein Stück der           machen über\nÜbergabebestätigung ist von dem empfangenden Betrieb\na) den täglichen Zu- und Abgang oder den sonstigen\nder Bundesanstalt zu übersenden. In der Übergabebestäti-\ngung sind anzugeben:                                                   Verbleib einschließlich Name und Anschrift des\njeweiligen Empfängers sowie den Bestand an\n1. Namen und Anschriften der betroffenen Betriebe,                   Getreide,\n2. Menge des verarbeiteten Getreides,                              b) die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungs-\n3. Art und Menge der hergestellten Zwischenerzeugnisse,               erzeugnisse sowie deren Verbleib,\n4. Tag der Abgabe und des Empfangs der Zwischener-             3. auf Verlangen der für die amtliche Überwachung\nzeugnisse.                                                  zuständigen Stellen weitere Aufzeichnungen insbeson-\ndere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen.\n(5) Das Ende der Verarbeitung ist der Bundesanstalt\nEntsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1\nentsprechend§ 8 Abs. 6 mitzuteilen; in der Verarbeitungs-\nerklärung ist der Antrag auf amtliche Überwachung, auf         genannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides\nnicht identisch ist, im Fall von Getreide aus Interventions-\nden sich die Erklärung bezieht, zusätzlich anzugeben. § 8\nbeständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nAbs. 7 gilt entsprechend.\nGemeinschaften sowie für die Hersteller von Zwischen-\n(6) Sind die Verarbeitungserzeugnisse aus dem Gebiet      erzeugnissen.\nder Gemeinschaft auszuführen, gilt § 11 entsprechend.\n(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten\nBetriebe sind verpflichtet,\n§ 13\n1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\nFreigabe der Sicherheit\n2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang ein-\nIst für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausgela-         schließlich der festgestellten Werte zur Bestimmung\ngerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen zu             der Warenart, die Lagerung, eventuell durchgeführte\nverarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann            Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen gela-\ndiese nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt               gerten oder verladenen Einzelsendung zu machen;\nfestgestellt hat, daß                                              Warenbewegungen sind täglich aufzuzeichnen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                   133\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Auf-              (2) Der Bundesminister der Finanzen kann für den\nzeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unter-          Antrag auf amtliche Überwachung nach § 12 Abs. 2 ein\nliegendes Getreide zu machen.                                   Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-\ntung bekanntgeben oder bei den zuständigen Zollstellen\n(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen ver-          Vordrucke bereithalten.\npflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeich-\nnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zum             (3) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekannt-\nAblauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der            gemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind\nAbgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen             diese zu verwenden.\nfolgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechts-\nvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.                                        § 18\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 16                                  Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                   Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nnisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n(1) Soweit es zu der Überwachung der Einhaltung der\nVerpflichtungen nach dieser Verordnung erforderlich ist,        1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 Satz 1 bis 3 dort\nsind die Käufer und Empfänger von Getreide aus Interven-            genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert oder\ntionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten               lagert,\nSpediteure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3          2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 6\noder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den              Satz 4, die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,\nBediensteten der Bundesanstalt das Betreten der\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichti-        3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8\nAbs. 8, § 10 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1, oder§ 8 Abs. 2\ngen der Transportmittel während der Geschäfts- und\nSatz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht\nBetriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nkommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift-                  oder nicht rechtzeitig macht,\nstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu         4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines anerkann-\nerteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.           ten Umschlagsbetriebs Getreide zwischenlagert, meh-\nBei automatischer Buchführung sind die nach Satz 1 Aus-             rere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammen-\nkunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den      stellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,\nerforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundes-         5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8\nanstalt dies verlangt.                                              Abs. 4 Satz 2, die Bundesanstalt nicht oder nicht recht-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 12 genannten         zeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvorausset-\nVerfahrensbeteiligten.                                              zung nachträglich entfallen ist,\n6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8\n§ 17                                   Abs. 5 Satz 3, § 10 Satz 1 oder § 11 Abs. 3, Getreide\nMuster, Vordrucke                              ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertranspor-\ntiert,\n(1) Die Bundesanstalt kann für\n7. ohne Anerkennung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder ent-\n1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in                gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide\nVerbindung mit § 8, § 1O und § 11 Abs. 2,                       weitergibt,\n2. die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8          8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 keinen Antrag auf amtliche\nAbs. 4,                                                         Überwachung einreicht oder\n3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2      9. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 dort\nund§ 13,                                                        genannte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in die\n4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 6 und § 12              dort genannten Betriebe verbringt.\nAbs. 5,\n§ 19\n5. den Antrag auf Zusammenlagerung nach § 9 Abs. 2,\nInkrafttreten\nMuster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\nbereithalten.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle ·","134                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nWarenart\ndes aus den Interventionsbeständen der Bundesanstalt\nausgelagerten Getreides\n1. Brotweizen:\ninterventionstähiger Weichweizen mit folgenden Merkmalen:\n-   Gesamtanteil einwandfreier Weichweizenbestandteile von mindestens\n90 V- H.;\n-    Anteil an Kornbesatz von höchstens 5 v. H.;\n-    Gesamtanteil an Schwarzbesatz von höchstens 3 v. H., davon höchstens\n0,05 v. H. durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung geschädigte\nKörner, 0,05 v. H. Mutterkorn und 0, 1 v. H. schädliche Fremdkörner;\n-    Anteil durch Trocknung überhitzter Körner von höchstens 0,5 v. H.;\n-    Eigengewicht: 76 kg je Hektoliter.\n2. Futterweizen:\ninterventionsfähiger Weichweizen, der den unter 1 genannten Merkmalen\nnicht entspricht.\n3. Qualitätsroggen:\ninterventionsfähiger Roggen mit folgenden Merkmalen:\n- Anteil an Auswuchs von höchstens 2,5 v. H.;\n- Anteil durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung geschädigter Körner\nvon höchstens 0,05 v. H.;\n- Anteil durch Trocknung überhitzter Körner von höchstens 0,5 v. H.;\n- Eigengewicht: 71 kg je Hektoliter.\n4. Futterroggen:\ninterventionsfähiger Roggen, der den unter 3 genannten Merkmalen nicht\nentspricht.\n5. Gerste:\ninterventionsfähige Gerste.\n6. Mais:\ninterventionsfähiger Mais.\n7. Hartweizen:\ninterventionsfähiger Hartweizen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                   135\nAnlage 2\n. (zu § 4 Abs. 3)\nVoraussetzungen\nfür die Anerkennung von Umschlagsbetrieben\nbei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand\n1. Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 Tonnen betragen.\n2. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.\n3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens\njeweils 500 Tonnen betragen.\n4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.\n5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbun-\nden oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.\n6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des\nGetreides vorhanden sein.\n7. Der Umschlagsbetrieb muß nach§ 1 der Verordnung über Orderlagerscheine\nvom 16. Dezember 1931 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ermächtigt sein,\nLagerscheine, die durch Indossamente übertragen werden können, auszu-\nstellen.\n8. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die\nLagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungs-\ngemäß durchzuführen.\n9. Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des\nUmschlagsbetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung ste-\nhen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund\nseiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besit-\nzen.\n10. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur\nüber eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein\nmuß, möglich sein.\nAnlage 3\n(zu § 8 Abs. 4)\nVoraussetzungen\nfür die Anerkennung von Umschlagsbetrieben\nbei der Verarbeitung von Getreide\n1. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.\n2. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des\nGetreides vorhanden sein.\n3. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lage-\nrung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß\ndurchführen zu können.\n4. Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des\nBetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser\nmuß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufs-\nerfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen."]}