{"id":"bgbl1-1991-5-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=33","order":8,"title":"Neufassung der Mutterschutzverordnung","law_date":"1991-01-11T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991              125\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mutterschutzverordnung\nVom 11. Januar 1991\nAuf Grund des Artikels 3 der Siebten Verordnung zur Änderung der Mutter-\nschutzverordnung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 124) wird nachstehend der\nWortlaut der Mutterschutzverordnung in der ab 1. Februar 1991 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 1983\n(BGBI. 1 S. 1495),\n2. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2322) und\n3. die am 1. Februar 1991 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden auf Grund des § 80 Nr. 1 des\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n1985 (BGBI. 1 S. 479) erlassen.\nBonn, den 11. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen\n(Mutterschutzverordnung - MuSchV)\n§ 1                                                          §3\n(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft          (1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist\nnicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis    eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;\nLeben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort-        diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsge-\ndauer der Dienstleistung gefährdet ist.                     burten auf zwölf Wochen.\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf      (2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der\ndie Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie  Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig\nsich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die     ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigen-\nErklärung kann jederzeit widerrufen werden.                 den Dienst herangezogen werden.\n(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in\n§2                                                                    a·\n§ 2 Abs. 1 und 2 Nr.1, 3 bis 5, 7 und genannten Arbeiten\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin      herangezogen werden.\nnicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit\nArbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen                                     §4\nEinwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder\nDurch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3\nStrahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,\nsowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen\nKälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge-\nZeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärter-\nsetzt ist.\nbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienstver-\n(2) Dies gilt besonders                                   säumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrund-\nlage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst\n1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als\nzu ungünstigen Zeiten ist der Durchschnitt der Zulage der\n5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als\nletzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\n10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand\nSchwangerschaft eingetreten ist.\ngehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen\ngrößere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf                                   § 4a\ndie körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter          Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten\nnicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1 ;        Zeiten in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die Beamtin\n2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, soweit    einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag, wenn sie wäh-\ndiese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats       rend des Erziehungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist.\nder Schwangerschaft täglich vier Stunden überschrei-     Auf den Zuschuß ist für denselben Zeitraum gezahltes\ntet;                                                     Erziehungsgeld anzurechnen. Bei einer Beamtin, deren\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-\n3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strek-\nsicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und\nken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken\nohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgelt-\noder sich gebückt halten muß;\ngrenze in der Krankenversicherung überschreiten, ist der\n4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art    Zuschuß auf insgesamt 400 DM begrenzt.\nmit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von sol-\nchen mit Fußantrieb;                                                                   §5\n5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne\nWird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder\nder Vorschriften über die Ausdehnung der Unfallver-\nsolange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie\nsicherung auf Berufskrankheiten entstehen können,\nständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitzge-\nsofern die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei\nlegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie\ndiesen Arbeiten in besonderem Maße der Gefahr einer\nmit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß,\nBerufserkrankung ausgesetzt ist;\nist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dien-\n6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf     stes zu geben.\ndes dritten Monats der Schwangerschaft;\n§6\n7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es\nsei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo       (1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand\nnach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine        bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen\nBeeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des     und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung ange-\nKindes nicht befürchten lassen;                          ben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das\nZeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.\n8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,\ninsbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,        (2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten\nausgesetzt ist.                                          Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                127\nDienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer       Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,\nHebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen        wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene\nTag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die       Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine\nHebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt       Nachtruhe gewährt wird.\noder verlängert sich diese Frist entsprechend.\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten\n(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1      Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften\nund 2 trägt die Dienstbehörde.                              zulassen.\n§7                                                         §9\n(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber                           (weggefallen)\nzweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine\nStunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben.\nBei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als                                     § 10\nacht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von\nmindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der                (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von\nArbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal   vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung\neine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.     einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren\nDie Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht   Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst-\ndurch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden             vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung\nunterbrochen wird.                                           bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlas-\nsungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienst-\n(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung\nnicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fest-  innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt\ngesetzten Ruhepausen angerechnet werden.                     wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmun-      es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund\ngen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie   beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.\nkann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.              (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe-\nhörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-\n§8                            zes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt\nvorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des\n(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt\nförmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfer-\ndarf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der\nnen wäre.\nNacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an\nSonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen            (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nwerden.                                                      bleiben unberührt.\n(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-\nleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über                                 § 11\n90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.\nIn jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei\n(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer      Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung\nSchwangerschaft und solange sie stillen abweichend von       an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen."]}