{"id":"bgbl1-1991-5-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=29","order":7,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes","law_date":"1991-01-22T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                121\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nVom 22. Januar 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  bedürfen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    des Einvernehmens mit dem Bundesminister für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.\"\nArtikel 1\n4. In § 21 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2\nDas Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom\nNr. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 ist jeweils nach der Angabe\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652),\n~•§ 19\" die Angabe „Abs. 1\" einzufügen.\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 118), wird wie folgt geändert:\n5. § 28 wird gestrichen.\n1. In § 8 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon\nersetzt und folgende Nummer angefügt:                   6. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Im Einleitungssatz werden die Worte „dem Bun-\n„3. Erzeugnisse, die keine Lebensmittel sind, bei              desminister\" durch die Worte „den Bundesmini-\ndenen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres                   stern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nGeruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Auf-          heit und\" ersetzt.\nmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens\noder ihrer Größe vorhersehbar ist, daß sie von         b) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nden Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit            ,, 1. Art und Umfang der Kennzeichnung von kos-\nLebensmitteln verwechselt und deshalb zum                       metischen Mitteln zu regeln und dabei insbe-\nMunde geführt, gelutscht oder geschluckt werden                  sondere die Angabe der Bezeichnung sowie\nkönnen (mit Lebensmitteln verwechselbare                         Angaben über den Hersteller oder den für das\nErzeugnisse), derart für andere herzustellen oder                Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses\nzu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, daß                 Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben;\".\ninfolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln\neine Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen        7. In § 30 werden das Semikolon am Ende der Nummer 3\nwird; dies gilt nicht für Arzneimittel, die einem      durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.\nZulassungs- oder Registrierungsverfahren unter-\nliegen.\"\n8. § 32 wird wie folgt geändert:\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer              ,,Ermächtigungen\".\neingefügt:                                              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„2 a. bestimmte Zusatzstoffe im Sinne des § 11              aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „in den\nAbs. 2 von der Regelung des § 11 Abs. 2                   Fällen der Nummer 9 b zur Unterrichtung des\nauszunehmen.\"                                             Verbrauchers,\" angefügt.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Forsten\" ein              bb) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b\nKomma und die Worte „für Umwelt, Naturschutz                      eingefügt:\nund Reaktorsicherheit\" eingefügt.\n„9 b. Art und Umfang der Kennzeichnung von\nBedarfsgegenständen zu regeln und\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                               dabei insbesondere die Angabe der\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                   Bezeichnung sowie Angaben über den\nHersteller oder den für das Inverkehr-\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nbringen im Geltungsbereich dieses\n,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zusatzstoffe,                    Gesetzes     Verantwortlichen     vorzu-\nauch soweit sie keine Lebensmittel sind.· insoweit                      schreiben;\".","122                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialord-               Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die\nnung\" ein Komma und die Worte „für Umwelt,               Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\" eingefügt.            ist.\"\n9. In § 35 Satz 1 werden die Worte „ Untersuchung von       13. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nLebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen                a) In Nummer 1 werden das Wort „oder\" nach dem\nMitteln und Bedarfsgegenständen\" durch die Worte                  Wort „behandelt\" durch ein Komma ersetzt, das\n„Untersuchung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit               Komma am Ende gestrichen und folgende Worte\nLebensmitteln      verwechselbaren      Erzeugnissen,             angefügt:\nTabakerzeugnissen,      kosmetischen     Mitteln und\n,,oder entgegen § 8 Nr. 3 dort genannte Erzeug-\nBedarfsgegenständen (Erzeugnisse im Sinne dieses\nnisse herstellt, behandelt oder in den Verkehr\nGesetzes)\" ersetzt.\nbringt,\".\nb) In Nummer 5 werden das Komma nach den Wor-\n10. In § 36 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 41\nten „Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt\"\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Einleitung, § 42 Abs. 1\ndurch das Wort „oder\" ersetzt und die Worte „oder\nSatz 1, § 44 Nr. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und§ 49 Abs. 1\nReinigungs-, Pflegemittel oder Spielwaren entge-\nSatz 1 werden jeweils die Worte „Lebensmitteln,\ngen § 30 Nr. 4 in den Verkehr bringt\" gestrichen.\nTabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Be-\ndarfsgegenständen\" durch die Worte „Erzeugnissen\nim Sinne dieses Gesetzes\" ersetzt.                       14. In § 52 Abs. 1 Nr. 11 und § 54 Abs. 1 Nr. 2 werden\njeweils vor den Worten „erlassenen Rechtsverord-\nnung\" die Worte ,,, auch in Verbindung mit Abs. 2\n11. In § 37 Abs. 2 Nr. 1, § 41 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Abs. 4,         Satz 1,\" eingefügt.\n§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 erster und\nzweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die\n15. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird die Angabe\nWorte „Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische\n,,§ 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 1O\" durch die Angabe ,,§ 32\nMittel und Bedarfsgegenstände\" durch die Worte\nAbs. 1 Nr. 6 bis 9a oder 1O\" ersetzt.\n,,Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes\" ersetzt.\n16. § 54 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n12. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:\n,,3. einer hach § 29 oder § 32 Abs. 1 Nr. 9 b erlasse-\n,,§ 38a                                    nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie\nRechtsverordnungen                                für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\nzur Angleichung an Gemeinschaftsrecht                       geldvorschrift verweist,\".\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nauch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und                                    Artikel 2\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Euro-                            Inkrafttreten\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden,\nsoweit dies zur Durchführung von Verordnungen,             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nRichtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Januar 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                              123\nVerordnung\nüber die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern\naus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet\nin ein Bundesbeamtenverhältnis\nVom 9. Januar 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A          des  einfachen Dienstes                    ein Jahr,\nAbschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages      des  mittleren Dienstes                    zwei Jahre,\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des         des  gehobenen Dienstes                    drei Jahre,\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\ndes  höheren Dienstes                      vier Jahre.\n1141) verordnet der Bundesminister des Innern:\nDer Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulas-\n§ 1                             sen. Mindestens sechs Monate der Bewährungzeit sollen\nnach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung\nArt der Bewährung                        zurückgelegt werden.\n(1) Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist nur            (2) Teilzeitbeschäftigungen von mindestens der Hälfte\nzulässig, wenn sich der Bewerber auf einem Dienstposten     der regelmäßigen Arbeitszeit können berücksichtigt wer-\nbewährt hat, der nach Schwierigkeit mindestens der zu       den.\nübertragenden Funktion entsprochen hat. Dabei können\ngeeignete Vor- und Ausbildungsgänge berücksichtigt wer-\nden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß der\nBewerber vor der Ernennung an einer Fortbildungsmaß-                                    §3\nnahme teilnimmt.                                                                    Lebensalter\n(2) Der Bewerber muß sich in der öffentlichen Verwal-      Für die Ernennung zum Beamten auf Probe gilt folgen-\ntung bewährt haben.                                         des Mindestalter:\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Bewerbern, die    einfacher Dienst                         18. Lebensjahr,\nnach dem 1. April 1990 in die öffentliche Verwaltung einge- mittlerer Dienst                         20. Lebensjahr,\nstellt worden sind, geeignete Tätigkeiten außerhalb der     gehobener Dienst                         24. Lebensjahr,\nöffentlichen Verwaltung auf die Bewährungszeit anrech-\nhöherer Dienst                           27. Lebensjahr.\nnen. Sie kann diese Befugnis in Laufbahnen des einfachen\nund des mittleren Dienstes auf andere Behörden übertra-\ngen. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.\n§2                                                          §4\nDauer der Bewährungszeit                                            Inkrafttreten\n(1) Die Bewährungszeit dauert mindestens für die Lauf-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbahnen                                                      Kraft.\nBonn, den 9. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","124                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Mutterschutzverordnung\nVom 11. Januar 1991\nAuf Grund des§ 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes              züge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                 gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädi-\n1985 (BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung:              gung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken-\nversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf insge-\nsamt 400 DM begrenzt.\"\nArtikel 1\nDie Mutterschutzverordnung in der Fassung der Be-          3. § 9 wird aufgehoben.\nkanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1495),\ngeändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1985           4. In § 1O Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-\n(BGBI. 1 S. 2322), wird wie folgt geändert:                       lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                   es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden\na) In Satz 1 werden nach der Zahl „3\" die Worte               Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachge-\n,,sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungün-        holt wird.\"\nstigen Zeiten\" eingefügt.\nb) Es wird folgender Satz angefügt:                                                Artikel 2\n„Bemessungsgrundlage für die Zahlung der                  Auf Beamtinnen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-\nErschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen        ordnung entbunden haben, ist § 9 in der bis zum Inkraft-\nZeiten ist der Durchschnitt der Zulage der letzten     treten dieser Verordnung geltenden Fassung weiterhin\ndrei Monate vor Beginn des Monats, in dem die          anzuwenden.\nSchwangerschaft eingetreten ist.\"\nArtikel 3\n2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\n,,§ 4a                          Mutterschutzverordnung in der nach Inkrafttreten dieser\nSoweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten    Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nZeiten in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die       bekanntmachen.\nBeamtin einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag,\nwenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht teilzeit-\nArtikel 4\nbeschäftigt ist. Auf den Zuschuß ist für denselben Zeit-\nraum gezahltes Erziehungsgeld anzurechnen. Bei               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\neiner Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbe-        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 11. Januar 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}