{"id":"bgbl1-1991-5-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=26","order":6,"title":"Gesetz zur Verbesserung des Lebensmittelstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts sowie des Fleischhygienerechts","law_date":"1991-01-22T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["118                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Verbesserung des Lebensmittelstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts\nsowie des Fleischhygienerechts\nVom 22. Januar 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 1 a\nfahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nArtikel 1                                einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, in den\nFällen des Absatzes 1 a jedoch nur, wer die Stoffe\nÄnderung\nim Sinne des § 15 zugeführt oder die Lebensmittel\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\nDas Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabak-             hat.\"\nerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen\nBedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegen-          2. In § 52 Abs. 1 wird Nummer 7 gestrichen.\nständegesetz) vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945,\n1946; 1975 1 S. 2652), zuletzt geändert durch § 20 des\nGesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), wird wie       3. § 53 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 52\n1. § 51 wird wie folgt geändert:                                    Abs. 1 Nr. 2 bis 11 oder Abs. 2 bezeichneten\na) In Absatz 1 erster Halbsatz werden die Worte „Frei-          Handlungen fahrlässig begeht, in den Fällen des\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren\" durch die Worte              § 52 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur, wer\n,,Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\" ersetzt.               die Stoffe im Sinne des § 14 angewendet oder die\nLebensmittel oder Tabakerzeugnisse in den Gel-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a\ntungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat.\"\neingefügt:\nb) In Absatz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n,,(1 a) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 15\nAbs. 1 vom Tier gewonnene Lebensmittel in den                 „2. wer eine der in § 51 Abs. 1 a oder § 52 Abs. 1\nVerkehr bringt, in oder auf denen Stoffe mit pharma-                Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten\nkologischer Wirkung oder deren Umwandlungspro-                      Handlungen leichtfertig begeht, soweit nicht\ndukte vorhanden sind, entgegen § 15 Abs. 2 vom                      § 51 Abs. 4 oder Absatz 1 anzuwenden ist.\"\nTier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,\nwenn die Wartezeiten nicht beachtet worden sind,\noder einer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder                                Artikel 2\nNr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-                    Änderung des Fleischhygienegesetzes\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Strafvorschrift verweist.\"                         Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. I S. 649), geändert\nc) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:           durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1\n,,(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe    des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf          dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der       (BGBI. 1990 II S. 885, 1091 ), wird wie folgt geändert:\nRegel vor, wenn der Täter durch eine der in den Ab-\nsätzen 1 oder 1 a bezeichneten Handlungen              1. In § 4 Abs. 1 werden die Nummern 5 und 6 gestrichen.\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\ngefährdet,\n2. In § 5 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt,\n2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder             und es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:\neiner schweren Schädigung an Körper oder\n„5. die Voraussetzungen zu regeln, unter denen\nGesundheit bringt oder\nFleisch, das für Ausstellungen oder ähnliche Ver-\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen ande-               anstaltungen sowie für Versuchszwecke bestimmt\nren Vermögensvorteile großen Ausmaßes er-                  ist, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einge-\nlangt.                                                     führt oder sonst verbracht werden darf,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                   119\n6. für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von           (2) Der Versuch ist strafbar.\nFleisch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes            (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nVerbote oder Beschränkungen festzulegen.\"              heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n3. In § 6 Abs. 5 wird der Punkt nach Nummer 5 durch ein         der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten\nKomma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:                Handlungen\n„6. Lebensmittelkontrolleure ausschließlich für die         1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen\nÜberwachung der Einhaltung der vorgeschriebe-              gefährdet,\nnen Mindestanforderungen in den für den innerge-       2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nmeinschaftlichen Handelsverkehr nicht zugelasse-           schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit\nnen Betrieben und der Vorschriften für die Beförde-        bringt oder\nrung von Fleisch.\"                                     3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen andern\nVermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\n4. § 7 Abs. 2 Satz 3 wird eingangs wie folgt gefaßt:               (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\n,,Soweit es sich nicht um Stoffe handelt, deren Anwen-       fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem\ndung die Lebensmittelgewinnung von diesen Tieren             Jahr oder Geldstrafe.\"\nausschließt, ist einer Abgabe oder Beförderung zur\nSchlachtung zuzustimmen, wenn\"                            7. Nach § 28 wird folgender neuer§ 28a eingefügt:\n,,§ 28a\n5. § 15 wird wie folgt gefaßt:                                                       Strafvorschriften\n,,§ 15                                Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nEs ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, ande-        strafe wird bestraft, wer\nren hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden           1. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne\nund Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungs-                 Einhaltung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel.\nbereich dieses Gesetzes einzuführen oder sonst zu                schlachtet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlacht-\nverbringen.\"                                                     tieruntersuchung nicht wiederholen läßt,\n2. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit\n6. § 28 wird wie folgt gefaßt:                                      Satz 2, kranke, krankheitsverdächtige, im Allge-\nmeinbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die Krank-\n,,§ 28\nheitserreger ausscheiden, in anderen als den dort\nStrafvorsch ritten                           bezeichneten Betrieben oder Räumen schlachtet,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit       3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                    Fleisch brauchbar macht oder entgegen § 14 in\n1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier-            Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 minderwertiges\nuntersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vor-          Fleisch in den Verkehr bringt,\ngeschriebene Untersuchung durchgeführt worden            4. entgegen § 15 Fleisch eines dort bezeichneten Tie-\nist,                                                         res in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-\n2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischunter-             führt oder sonst verbringt,\nsuchung oder der Untersuchung auf Trichinen              5. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich\nunterliegt, zum Genuß für Menschen zubereitet oder           anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die\nin den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene             Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder\nUntersuchung durchgeführt worden ist,                        beseitigt worden sind, in den Verkehr bringt, in den\n3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen,                 Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder\nHunden oder Katzen zum Genuß für Menschen                    sonst verbringt oder aus dem Geltungsbereich die-\ngewinnt,                                                     ses Gesetzes ausführt oder sonst verbringt oder\n4. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschrie-       6. einer nach § 5 Nr. 6 erlassenen Rechtsverordnung\nbenen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder               zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nHaarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenk-              Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\"\nliche Merkmale aufweist,\n5. entgegen § 11 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 Satz 1           8. § 29 wird wie folgt gefaßt:\nuntaugliches oder bedingt taugliches Fleisch in den                                  ,,§ 29\nVerkehr bringt,\nBußgeldvorschriften\n6. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28a\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\neingeführt worden ist, als Lebensmittel in den Ver-\nkehr bringt oder                                            (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n7. entgegen§ 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 oder§ 25 Abs. 1\nFleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt oder in        1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs.\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.               Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,","120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. entgegen § 9 Abs. 5 die Schlachtstätte, den Isolier-       3. einer nach § 25 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-\nschlachtraum oder die benutzten Geräte nicht rei-               nung zuwiderhandelt, soweit· sie für einen bestimm-\nnigt oder desinfiziert oder                                     ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n3. einer nach § 5 Nr. 1 bis 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 7 oder         weist.\n§ 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung oder                   (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\neiner Rechtsverordnung nach einer dieser Vor-              Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-\nschriften in Verbindung mit § 26 Abs. 1 zuwider-           send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen             einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift          geahndet werden.\"\nverweist; die Verweisung ist nicht erforderlich,\nsoweit die Rechtsverordnung vor dem 1. Juli 1979        9. § 30 wird wie folgt geändert:\nerlassen worden ist.\nDie Verweisung ,,§ 28\" wird durch die Verweisung\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            ,,§§ 28, 28a\" ersetzt.\nfahrlässig\n1. entgegen § 2 Abs. 3 Maßnahmen nach § 2 Abs. 1\noder 2 nicht duldet oder die bei ihrer Durchführung                              Artikel 3\ntätigen Personen nicht unterstützt,\nInkrafttreten\n2. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt,\nbefördert oder aufbewahrt, die nicht in der vorge-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Januar 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}