{"id":"bgbl1-1991-5-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1991-01-10T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["94                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 1O. Januar 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe i\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes in der vom 1. Januar 1991 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundessozialhilfegesetzes vom\n20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401, 494),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 42 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),\n3. den am 1 . Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\n4. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),\n5. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),\n6. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n10. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2644).\nDie nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a bis h\ndes Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\ngeltenden besonderen Maßgaben sind als Anhang abgedruckt.\nBonn, den 10. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                                                        95\nBundessozialhilfegesetz (BSHG)\n1n haltsü hersieht\nAbschnitt 1                               §§                                       Unterabschnitt 12\nAllgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1 bis 10      Hilfe zur Überwindung besonderer\nsozialer Schwierigkeiten . . . . . . . . . • • . . • . . . . 72\nAbschnitt 2\nUnterabschnitt 13\nHIife zum Lebensunterhalt\nAltenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • • . . • 75\nUnterabschnitt 1\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe . . . . . . . . . 11 bis 16                                                           Abschnitt 4\nUnterabschnitt 2                                               Einsatz des Einkommens und des Vermögens\nHilfe zur Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 18 bis 20                                      Unterabschnitt 1\nUnterabschnitt 3                                       Allgemeine Bestimmungen über den\nEinsatz des Einkommens • • . . . . . • • • • • • . . . . 76 bis 78\nForm und Maß der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . • 21 bis 24\nUnterabschnitt 2\nUnterabschnitt 4\nEinkommensgrenzen für die Hilfe\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe,                                                       in besonderen Lebenslagen . . . . . . • • • . • . . . • 79,\nEinschränkung der Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . • 25 und 26                                                                                       81 bis 85\nund 87\nAbschnitt 3                                                                         Unterabschnitt 3\nHIife In besonderen Lebenslagen                                       Einsatz des Vermögens • . . . . . . . . . . • . . • • . . . . 88 und 89\nUnterabschnitt 1\nAbschnitt 5\nAllgemeines . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . . . • . 27 bis 29 a\nVerpflichtungen and~rer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 bis 91 a\nUnterabschnitt 2\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung                                                                                       Abschnitt 6\nder Lebensgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nKostenersatz                                                             92, 92 a, 92 C\nUnterabschnitt 3\n(weggefallen)                                                                           Abschnitt 7\nEinrichtungen, Arbeitsgemeinschaften . . . . . . 93 und 95\nUnterabschnitt 4\nVorbeugende Gesundheitshilfe . . . . . . . . . . . . . . 36                                                                Abschnitt 8\nUnterabschnitt 5                                       Träger der Sozialhilfe                                                   96 bis 102\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 und 37 a\nAbschnitt 9\nUnterabschnitt 5 a                                      Kostenerstattung zwischen den Trägern\nHilfe zur Familienplanung . . . . . . . . . . . • . . . . . . 37 b                        der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 bis 112\nUnterabschnitt 6                                                                           Abschnitt 10\nHilfe für werdende Mütter                                                             Verfahrensbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . 114 und 116\nund Wöchnerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 38\nUnterabschnitt 7                                                                           Abschnitt 11\nEingliederungshilfe für Behinderte . . . . . . . . . . . . 39, 40, 43, 44,            Sonstige Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 bis 122\n46 und 47\nUnterabschnitt 8                                                                           Abschnitt 12\n(weggefallen)                                        Sonderbestimmungen zur Sicherung\nder Eingliederung Behinderter . . . . . . . . . . . 123 bis 126 b\nUnterabschnitt 9\nBlindenhilfe • . . • . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • . . . . • 67                                                 Abschnitt 13\nUnterabschnitt 1o                                                                           (weggefallen)\nHilfe zur Pflege . . . • . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . . 68 und 69\nAbschnitt 14\nUnterabschnitt 11                              §§        Übergangs- und Schlußbestlmmungen . . . . . . 139 und 140,\nHilfe zur Weiterführung des Haushalts . . . . . . . . . 70 und 71                                                                                               144 bis 152","91;                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAbschnitt 1                                                         §4\nAllgemeines                                            Anspruch auf Sozialhilfe\n(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses\n§ 1                             Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. Der\nInhalt und Aufgabe der Sozialhilfe                Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfän-\ndet werden.\n(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und\nHilfe in besonderen Lebenslagen.                                 (2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflicht-\nmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz\n(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der\ndas Ermessen nicht ausschließt.\nHilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der\nWürde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit\nwie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hier-                                   §5\nbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.\nEinsetzen der Sozialhilfe\nDie Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozial-\nhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,\n§2\ndaß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.\nNachrang der Sozialhilfe\n(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann                                §6\noder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders\nvon Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistun-                Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe\ngen, erhält.                                                     (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden,\n(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflich-   wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz\ntiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden        oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonder-\ndurch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften     bestimmung des § 36 geht der Regelung des Satzes 1 vor.\nberuhende Leistungen anderer, auf die jedoch kein                (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer\nAnspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden,        Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die\nweil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vor-         Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die\ngesehen sind.                                                 Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des\nSatzes 1 vor.\n§3\n§7\nSozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles\nFamiliengerechte Hilfe\n(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach\nder Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der            Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen\nPerson des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und        Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berück-\nden örtlichen Verhältnissen.                                  sichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie\nzur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Fami-\n(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die         lie festigen.\nGestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,\nsoweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfän-\n§8\ngers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\ngleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen                     Formen der Sozialhilfe\nwerden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls\n(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geld-\nerforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder\nleistung oder Sachleistung.\nnicht ausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün-\nschen '\"!icht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhält-      (2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Beratung in\nnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.                         Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozial-\ngesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen An-\n(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer\ngelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen\nsolchen Einrichtung untergebracht werden, in der er durch\noder Personen wahrzunehmen ist. Wird Beratung in son-\nGeistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.\nstigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der\nfreien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Rat-\nsuchende zunächst hierauf hinzuweisen.\n§ 3a\nVorrang der offenen Hilfe\n§9\nDer Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß                         Träger der Sozialhilfe\ndie erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb\nvon Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen            Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen\ngewährt werden kann.                                          Trägern gewährt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                    97\n§ 10                                (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt\nVerhältnis zur freien Wohlfahrtspflege              werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt aus-\nreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch ein-\n(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften   zelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten\ndes öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien         nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann ein\nWohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben         angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.\nund ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden\ndurch dieses Gesetz nicht berührt.\n§ 12\n(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durch-\nNotwendiger Lebensunterhalt\nführung dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religions-\ngesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbän-         (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders\nden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und          Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,\ndabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchfüh-      Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen\nrung ihrer Aufgaben achten.                                   Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen\nLebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehun-\n(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß\ngen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.\nsich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrts-\npflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen.            (2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen-\nDie Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien     dige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den\nWohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der        durch das Wachstum bedingten Bedarf.\nSozialhilfe angemessen unterstützen.\n(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohl-                                § 13\nfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe\nÜbernahme von Krankenversicherungsbeiträgen\nvon der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies\ngilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.                 (1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Renten-\n(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der\nantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches Sozial-.\nDurchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die            gesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse gelten, sind\nVerbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder\ndie Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, soweit\nihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen,\ndie genannten Personen die Voraussetzung des § 11\nwenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung\nAbs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.\neinverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem\nHilfesuchenden gegenüber verantwortlich.                         (2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwil-\nlige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie\nangemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen\nAbschnitt 2                           Krankenversicherung sind solche Beiträge zu überneh-\nmen, wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraus-\nHilfe zum Lebensunterhalt                     sichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs. 2\nNr. 3 gilt insoweit nicht.\nUnterabschnitt 1\n§ 14\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe\nAlterssicherung\n§ 11                                 Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten\nPersonenkreis                           übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraus-\nsetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alters-\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der     sicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu\nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus-       erfüllen.\nreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus\nseinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei                                       § 15\nnicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen                              Bestattungskosten\nund das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen;\nsoweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem             Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu über-\nHaushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören,      nehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet\nden notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen          werden kann, die Kosten zu tragen.\nund Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das\nEinkommen und das Vermögen der Eltern oder des Eltern-\nteiles zu berücksichtigen.                                                              § 15 a\nHilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen\n(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fäl-\nlen auch insoweit gewährt werden, als der notwendige            Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach\nLebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichti-       den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von\ngenden Einkommen und Vermögen beschafft werden                Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur\nkann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genann-        Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer ver-\nten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendun-       gleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistungen kön-\ngen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt-    nen als Beihilfe oder bei vorübergehender Notlage als\nschuldner.                                                   Darlehen gewährt werden.","98                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 15 b                                                         § 19\nDarlehen bei vorübergehender Notlage                             Schaffung von Arbeitsgelegenheiten\nSind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraus-           (1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können,\nsichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geld-        sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaffen\nleistungen als Darlehen gewährt werden.                        werden.\n(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemein-\nnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm\n§ 16                              entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum\nHaushaltsgemeinschaft                        Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschä-\ndigung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich\nLebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit         ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang\nVerwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß           oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.\ner von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält,\nsoweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwar-               (3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunter-\ntet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den        halt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des\nin Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensun-           Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne\nterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu      der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung be-\ngewähren.                                                       gründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden\njedoch Anwendung.\n§ 17                                                          § 20\n(weggefallen)                                             Gewöhnung an Arbeit,\nPrüfung der Arbeitsbereitschaft\n(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeitsent-\nUnterabschnitt 2                          wöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder die\nBereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prüfen,\nHilfe zur Arbeit\nsoll ihm eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten wer-\nden.\n§ 18\nBeschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit                  (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchen-\nden Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene\n(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur            Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. § 19\nBeschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine             Abs. 3 gilt entsprechend.\nunterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.\n(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende\nUnterabschnitt 3\nsich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält;\nhierbei ist besonders mit den Dienststellen der Bundes-                       Form und Maß der Leistungen\nanstalt für Arbeit zusammenzuwirken. Dies gilt nicht für\nHilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt                                    § 21\nwerden kann; § 19 bleibt unberührt, soweit kein Arbeitsver-                laufende und einmalige Leistungen\nhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und\n(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zugemu-        einmalige Leistungen gewährt werden.\ntet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in\nder Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner            (2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn\nbisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert         der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum\nwürde oder wenn der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund         Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus\nentgegensteht. Ihm darf eine Arbeit vor allem nicht zuge-       eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In\nmutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung            diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden,\neines Kindes gefährdet würde; auch sonst sind die Pflich-       das die in § 11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb\nten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Füh-         eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des\nrung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen           Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden wor-\nauferlegt. Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb    den ist.\nunzumutbar, weil\n(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem\n1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfe-    Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch\nempfängers entspricht,                                      einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Ver-\n2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers       fügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige\nals geringerwertig anzusehen ist,                           Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht mög-\nlich ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet\n3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfän-           haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von mindestens\ngers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs-   30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-\noder Ausbildungsort,                                        des. Für Hilfeempfänger, die das -18. Lebensjahr noch\n4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den          nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landes-\nbisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.             behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in","Nr. 5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 99\nihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des         4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der Heil-\nBarbetrages fest. Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der        behandlung,\nKosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er\nsoweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedart\neinen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert       besteht.\nseines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von\n15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-          (2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren\ndes. Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der       oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammen-\ngesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungs-        leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist\nbezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem         ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden\nregelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzel-          Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein\nfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil        abweichender Bedart besteht; bei 4 oder mehr Kindern\ndieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden.           erhöht sich der Mehrbedart auf 40 vom Hundert des maß-\ngebenden Regelsatzes.\n(3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet\n§ 22                             haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1\nRegelbedarf                          Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom\nHundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,\n(1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer-       soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.\nhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtun-     Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1\ngen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abwei-         Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-\nchend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies           messenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungs-\nnach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.         zeit, angewendet werden.\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen         (4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist anzu-\nund Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-       erkennen\nminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes-\n1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz\nminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nbeschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und\nAufbau der Regelsätze; die Rechtsverordnung kann ein-            nachgehen,\nzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach            2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer\nRegelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung Nähe-             Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer\nres bestimmen.                                                   kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.\n(3) Die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen      (5) In den Fällen des Absatzes 3 finden Absatz 1 Nr. 2\nbestimmten Stellen setzen die Höhe der Regelsätze im        und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im übrigen sind\nRahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 fest; dabei      Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4\nsind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und örtliche   Nr. 1 und 2 nebeneinander anzuwenden.\nUnterschiede zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der\nRegelsätze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie zusam-\nmen mit den Durchschnittsbeträgen für die Kosten der                                     § 24\nUnterkunft unter dem im Geltungsbereich der jeweiligen\nRegelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsent-             Mehrbedarf für Blinde und Behinderte\ngelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohn-       (1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 ist für er-\ngeld bleiben, soweit nicht die Verpflichtung, den Lebens-  werbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkommens\nunterhalt durch die Regelsätze im notwendigen Umfang zu    anzuerkennen, wenn es 50 vom Hundert des Regelsatzes\nsichern, bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem ent-     eines Haushaltsvorstandes monatlich nicht übersteigt;\ngegensteht. Notwendig werdende Neufestsetzungen der        übersteigt es diesen Betrag, so beträgt der Mehrbedarf\nRegelsätze sind zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, von dem      50 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-\nan Rentenerhöhungen nach den Vorschriften der gesetz-      des zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag überstei-\nlichen Rentenversicherungen über die Anpassung der         genden Erwerbseinkommens. Satz 1 findet auch Anwen-\nRenten auf die Leistungen nach diesem Gesetz anzurech-     dung auf Personen,\nnen sind; zu einem anderen Zeitpunkt notwendig wer-\n1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr\ndende Neufestsetzungen der Regelsätze sind nicht aus-\ngesch lassen.                                                   als 1/so beträgt,\n2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur\n§ 23                                 vorübergehende Störungen des Sehvermögens von\neinem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der\nMehrbedarf                               Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1\n(1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgeben-          gleichzuachten sind.\nden Regelsatzes ist anzuerkennen                               (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf Behin-\n1. für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,    derte, deren Behinderung so schwer ist, daß sie als\nBeschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI\n2. für Personen unter 60 Jahren, die erwerbsunfähig im\nnach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes\nSinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,\nerhielten. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\n3. für werdende Mütter vom Beginn des 6. Schwanger-         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres\nschaftsmonats an,                                      über die Abgrenzung des Personenkreises.","100                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nUnterabschnitt 4                          6.    Eingliederungshilfe für Behinderte,\nAusschluß des Anspruchs auf Hilfe,                   7.    (weggefallen)\nEinschränkung der Hilfe                       8.    Blindenhilfe,\n§ 25                                9.    Hilfe zur Pflege,\n(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten, hat\n10.     Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,\nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.                 11.     Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-\nrigkeiten,\n(2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt\nUnerläßliche eingeschränkt werden                              12.     Altenhilfe.\n1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der                (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen\nGeschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen           gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel\nvermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für    rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als\ndie Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizu-           Darlehen gewährt werden.\nführen,\n(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\n2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein          gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur\nunwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,                  teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in\n3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsverhältnis        besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung\ngelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß    gewährten Lebensunterhalt.\nfür die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat oder\nder sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen                                     § 28\nAusbildung, Fortbildung oder Umschulung teilzuneh-\nPersonenkreis\nmen, oder der die Teilnahme an einer der genannten\nMaßnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten          Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestim-\neinen wichtigen Grund zu haben.                          mungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfe-\nsuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten\n(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unter-\nund, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch\nhaltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und\nseinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkom-\n2 genannten Personen oder andere mit ihnen in Haus-\nmen und Vermögen nach den Bestimmungen des Ab-\nhaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Ver-\nschnitts 4 nicht zuzumuten ist.\nsagung oder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen\nwerden.\n§ 29\n§ 26\nErweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz\nSonderregelung für Auszubildende\nIn begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hinaus auch\nAuszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bun-\ninsoweit gewährt werden, als den dort genannten Perso-\ndesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsför-\nnen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder\nderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,\nVermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie\nhaben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In\ndem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen;\nbesonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt\nmehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.\ngewährt werden.\n§ 29a\nAbschnitt 3                                              Einschränkung der Hilfe\nHilfe in besonderen Lebenslagen                       Die Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den die\nVoraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 zutreffen, ein-\ngeschränkt werden, soweit dadurch der Gesundheit\nUnterabschnitt 1\ndienende Maßnahmen nicht gefährdet werden.\nAllgemeines\n§ 27\nArten der Hilfe\nUnterabschnitt 2\n(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung\n1.     Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-\nder Lebensgrundlage\ngrundlage,\n2.     (weggefallen)                                                                       § 30\n3.     vorbeugende Gesundheitshilfe,                            (1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche\n4.      Krankenhilfe, sonstige Hilfe,                         Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist,\nkann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen,\n4 a. Hilfe zur Familienplanung,                               ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrund-\n5.      Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,           lage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 101\n(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn      (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder zahn-\ndem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum            ärztlichen Leistungen in den Fällen der §§ 36, 37 a, 37 b,\nLebensunterhalt gewährt werden müßte.                        38 und 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2.\n(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen\ngewährt werden.                                                                           § 37a\nHilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation\nBei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwan-\nUnterabschnitt 3                      gerschaft oder bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation\nist Hilfe zu gewähren, wenn der Eingriff von einem Arzt\n(weggefallen)                      vorgenommen wird. Die Hilfe umfaßt die in § 200 f Satz 2\nder Reichsversicherungsordnung genannten Leistungen.\nUnterabschnitt 4\nVorbeugende Gesundheitshilfe\nUnterabschnitt 5 a\n§ 36                                            Hilfe zur Familienplanung\n(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine\nErkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden ein-                                      § 37b\nzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt        Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnahmen\nwerden. Außerdem können zur Früherkennung von Krank-          der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten\nheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden; sie sind\nzu gewähren, soweit Versicherte nach den Vorschriften         1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der\nder gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf                  erforderlichen Untersuchung und Verordnung,\nLeistungen zur Förderung der Gesundheit sowie zur Ver-        2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.\nhütung und Früherkennung von Krankheiten haben.\n(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesund-\nheitshilfe gehören vor allem die nach dem Gutachten                                  Unterabschnitt 6\ndes Gesundheitsamtes oder des Medizinischen Dienstes\nHilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen\nder Krankenversicherung im Einzelfall erforderlichen\nErholungskuren, besonders für Kinder, Jugendliche und                                       § 38\nalte Menschen sowie für Mütter in geeigneten Müttergene-\nsungsheimen. Die Leistungen sollen in der Regel den               (1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu\nLeistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über        gewähren.\ndie gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.\n(2) Die Hilfe umfaßt\n(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter         1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,\nbleiben unberührt.\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\n3. (weggefallen)\nUnterabschnitt 5                      4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häus-\nliche Wartung und Pflege nach den Bestimmungen des\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe\n§ 69 Abs. 2,\n§ 37                           5. Entbindungsgeld.\nKrankenhilfe                       Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen ent-\n(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.                  sprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche\nKrankenversicherung gewährt werden.\n(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche\nBehandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmit-\nteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie son-                                Unterabschnitt 7\nstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der                   Eingliederungshilfe für Behinderte\nKrankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Leistungen\nsollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach                                    § 39\nden Vorschriften über die gesetzliche Krankenversiche-\nPersonenkreis und Aufgabe\nrung gewährt werden.\n(1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,\n(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen\ngeistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Einglie-\nAnspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-\nderungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen\nkasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt nieder-\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann\ngelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kranke hat die\nfreie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur      sie gewährt werden.\närztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der          (2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung\nKrankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung bereit      Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maß-\nerklären.                                                     nahmen der in den §§ 36 und 37 genannten Art erforder-","102                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nlieh sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maß-           Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbeson-\nnahmen eine Behinderung einzutreten droht.                      dere in einer Werkstatt für Behinderte, gegeben werden.\n(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine dro-           (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre\nhende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene              fachlichen Anforderungen richten sich nach den Vorschrif-\nBehinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu             ten des Schwerbehindertengesetzes.\nmildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzuglie-\n(4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können\ndern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teil-\nBeihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen zum\nnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen\nBesuch während der Durchführung der Maßnahmen der\noder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemesse-\nEingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\nnen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit\ngleichartigen Einrichtung gewährt werden.\nzu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig\nvon Pflege zu machen.\n(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange                              §§ 41 und 42\nnach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art\nund Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die                                  {weggefallen)\nAufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.\n§ 43\n§ 40                                                    Erweiterte Hilfe\nMaßnahmen der Hilfe                           (1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in\n(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem         einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\ntung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder ärztliche\n1.      ambulante oder stationäre Behandlung oder son-          oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür\nstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen      auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in\nzur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der           § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu\nBehinderung,                                            einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie\n2.       Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit            zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete\northopädischen oder anderen Hilfsmitteln,               haften als Gesamtschuldner.\n2 a.     heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch            (2) Hat der Behinderte das 21 . Lebensjahr noch nicht\nnicht im schulpflichtigen Alter sind,                   vollendet, so ist den in § 28 genannten Personen die\n3.       Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor           Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunter-\nallem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und        halts zuzumuten\ndurch Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen          1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die\neinschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestim-         noch nicht im schulpflichtigen Alter sind (§ 40 Abs. 1\nmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im            Nr. 2 a),\nRahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unbe-\n2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung\nrührt,\neinschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1\n4.       Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf           Nr. 3),\noder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,\n3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreich-\n5.       Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem         bare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermög-\nverwandten Beruf oder zur Umschulung für einen              lichen soll, wenn die Behinderung eine Schulbildung\nangemessenen Beruf oder eine sonstige angemes-              voraussichtlich nicht zulassen wird oder nicht zuläßt,\nsene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im\n4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen\nBerufsleben gewährt werden, wenn die Besonder-\nBeruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit\nheit des Einzelfalles dies rechtfertigt,\n(§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen\n6.       Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im              Maßnahmen in besonderen Einrichtungen für Behin-\nArbeitsleben,                                               derte durchgeführt werden.\n6 a.     Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Woh-      Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensun-\nnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behin-        terhalts sind nur in Höhe der für den häuslichen Lebensun-\nderten entspricht,                                      terhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht\n7.       nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit         für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen\nder ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnah:-       nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Maß-\nmen und zur Sicherung der Eingliederung des             nahmen überwiegen. Die zuständigen Landesbehörden\nBehinderten in das Arbeitsleben,                        können Näheres über die Bemessung der für den häus-\nlichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen bestim-\n8.       Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.\nmen. Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann Anwendung\n(2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere            finden, wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung des\nihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnah-          21. Lebensjahres des Behinderten abgeschlossen werden\nmen nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung auf            können; in anderen Fällen können sie Anwendung finden,\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,           wenn dies aus besonderen Gründen des Einzelfalles\nsoll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der         gerechtfertigt ist.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                                        103\n(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht              (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des\nUnterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistun-       18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 *) Deut-\ngen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Absatz           sche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht\n2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine Verpflichtung           vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 *) Deut-\ndurch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen        sche Mark gewährt.\ngewährt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 28\ngenannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt              (3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim\nwerden.                                                          oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die\nKosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln\n§ 44                               öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verrin-\ngert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen\nVorläufige Hilfeleistung                       Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom\nSteht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden des              Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von dem\nBedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein           ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in\nanderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere       die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des\nzur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die   Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vor-\nnotwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,                übergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die\nwenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht           Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigste! des Betrages\nrechtzeitig durchgeführt werden.                                 nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Ab-\nwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage\ndauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis\n§ 45                                gekürzt.\n(weggefallen)                              (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare\nArbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf\noder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbil-\n§ 46                               den, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen\nAnspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt\nGesamtplan\nwerden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung\n(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie       durch oder für den Blinden nicht möglich ist.\nmöglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzel-\n(5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege\nnen Maßnahmen auf.\nwegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten,\n(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durch-        Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Bar-\nführung der Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe           betrag (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist\nmit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle Beteilig-       § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht\nten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem Gesund-            allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1\nheitsamt, dem Landesarzt(§ 126 a), dem Jugendamt und            und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blinden-\nden Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, zusam-          hilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen\nmen.                                                            Rechtsvorschriften erhalten.\n(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich\n§ 47\njeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den\nBestimmungen über die Durchführung der Hilfe                 Vomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56\ndes Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit\nnicht auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu\nZustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die\n0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche\nAbgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über\nMark an aufzurunden.\nArt und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe\nsowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen,                   (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf die\ndie der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen              in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen.\ndurchführen, erlassen.\nUnterabschnitt 8\nUnterabschnitt 10\n(weggefallen)\nHilfe zur Pflege\n§ 68\nUnterabschnitt 9\nInhalt\nBlindenhilfe\n(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so\n§ 67                               hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben\nkönnen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.\n(1) Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit\nbedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren,\nsoweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen          •> Auf Grund der in § 67 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli\n1990 an die Blindenhilfe 883 Deutsche Mark, bei Blinden, die das 18. Lebensjahr\nRechtsvorschriften erhalten.                                       noch nicht vollendet haben, 440 Deutsche Mark.","104                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel zur                          (6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert sich jeweils,\nVerfügung gestellt werden, die zur Erleichterung seiner                             erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den Vom-\nBeschwerden wirskam beitragen. Ferner sollen ihm nach                               hundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56 des\nMöglichkeit angemessene Bildung und Anregungen kultu-                               Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein nicht\nreller oder sonstiger Art vermittelt werden.                                        auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49\nDeutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark\nan aufzurunden.\n§ 69\nHäusliche Pflege, Pflegegeld\nUnterabschnitt 11\n(1) Reichen im Falle des§ 68 Abs. 1 häusliche Wartung\nund Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6.                                                 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts\n(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß                                                   § 70\nWartung und Pflege durch Personen, die dem Pflegebe-                                                    Inhalt und Aufgabe\ndürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschafts-\nhilfe übernommen werden. In diesen Fällen sind dem                                     (1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiter-\nPflegebedürftigen die angemessenen Aufwendungen der                                 führung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der\nPflegeperson zu erstatten; auch können angemessene                                  Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die\nBeihilfen gewährt und Beiträge der Pflegeperson für eine                            Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in\nangemessene Alterssicherung übernommen werden,                                      der Regel nur vorübergehend gewährt werden.\nwenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben\n(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von\noder anstelle der Wartung und Pflege nach Satz 1 die\nHaushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterfüh-\nHeranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich,\nso sind die angemessenen Kosten hierfür zu übernehmen.                               rung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.\n(3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das erste Lebensjahr\nvollendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und\nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des                                                          § 71\ntäglichen Lebens in erheblichem Umfange der Wartung                                          Hilfe durch anderweitige Unterbringung\nund Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflegegeld zu                                                 Haushaltsangehöriger\ngewähren; Pflegegeld ist vor Vollendung des ersten\nLebensjahres von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von                                      Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemesse-\ndem an die infolge Krankheit oder Behinderung erforder-                              nen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unter-\nliche besondere Wartung und Pflege das Maß der einem                                 bringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden,\ngesl!nden Kind zu gewährenden Wartung und Pflege in                                  wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben\nerheblichem Umfange dauernd übersteigt. Zusätzlich zum                               oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.\nPflegegeld sind dem Pflegebedürftigen die Aufwendungen\nfür die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen\nPflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu\nerstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.                                               Unterabschnitt 12\nLeistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht ge-                                                              Hilfe\nwährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen                           zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten\nnach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das Pflege-\ngeld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige Leistungen                                                      § 72\nnach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert\nanzurechnen.                                                                            (1) Personen, bei denen besondere soziale Schwierig-\nkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ent-\n(4) Das Pflegegeld beträgt 276*) Deutsche Mark monat-                            gegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-\nlich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der Zustand des                            keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu\nPflegebedürftigen außergewöhnliche Pflege erfordert. Für                            nicht fähig sind. Andere Bestimmungen dieses Gesetzes\ndie in § 24 Abs. 2 genannten Personen beträgt das Pflege-                           und die Bestimmungen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\ngeld 750*) Deutsche Mark monatlich; bei ihnen sind die                              gehen der Regelung des Satzes 1 vor.\nVoraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes\nstets als erfüllt anzusehen. Bei teilstationärer Betreuung                             (2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig\ndes Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen                                sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen,\ngekürzt werden.                                                                     zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor\nallem Beratung und persönliche Betreuung des Hilfe-\n(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 werden                             suchenden und seiner Angehörigen, sowie Maßnahmen\nneben den Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2                                      bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.\ngewährt. Werden Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3\n(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und\noder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-\nVermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe\nschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu 50 vom\nerforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Vermögen\nHundert gekürzt werden.\nder in § 28 genannten Personen nicht zu berücksichtigen\nsowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht\n*) Auf Grund der in § 69 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli\nUnterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg\n1990 an das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 325 Deutsche Mark, das Pflegegeld\nnach § 69 Abs. 4 Satz 2 883 Deutsche Mark.                                        der Hilfe gefährden würde.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                  105\n(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigun-                        Abschnitt 4\ngen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt\nhaben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammen-\nEinsatz\narbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe und          des Einkommens und des Vermögens\ndie Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam\nergänzen. In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zur                              Unterabschnitt 1\nDurchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzustellen.\nAllgemeine Bestimmungen\n(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und                über den Einsatz des Einkommens\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n§ 76\nmung des Bunderates Bestimmungen über die Abgren-\nzung des Personenkreises sowie über Art und Umfang der                         Begriff des Einkommens\nMaßnahmen nach Absatz 2 erlassen.\n(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören\nalle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der\nLeistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach\n§§ 73 und 74                           dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Bei-\nhilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für\n(weggefallen)                         Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit\ngewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-\nrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen\nUnterabschnitt 13                         1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\nAltenhilfe                          2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich\nder Arbeitslosenversicherung,\n§ 75                             3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen\noder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge·\n(1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übri-         gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe\ngen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt               angemessen sind,\nwerden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die\n4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen\ndurch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden\nnotwendigen Ausgaben.\noder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu\nerhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.             (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die\n(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in           Berechnung des Einkommens, besonders der Einkünfte\nBetracht:                                                    aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und\naus selbständiger Arbeit, bestimmen.\n1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Woh-\nnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen ent-\nspricht,                                                                              § 77\nNach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen\n2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung,\ndie der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere         (1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor-\nbei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,        schriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt\nwerden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichti-\n3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme alters-         gen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck\ngerechter Dienste,                                       dient.\n(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der\n4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtun-\nnicht Vermögensschaden ist, nach§ 847 des Bürgerlichen\ngen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung\nGesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu\noder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen\nberücksichtigen.\ndienen,\n5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe-                                     § 78\nstehenden Personen ermöglicht,                                                  Zuwendungen\n6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Men-            (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben\nschen gewünscht wird.                                    als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die\nZuwendung die Lage des Empfängers so günstig beein-\n(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn    flußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.\nsie der Vorbereitung auf das Alter dient.                        (2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu\neine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als\n(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes        Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berück-\nEinkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im            sichtigung für den Empfänger eine besondere Härte\nEinzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.               bedeuten würde.","106                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nUnterabschnitt 2                                      Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren\ngewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt\nEinkommensgrenzen\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder\nfür die Hilfe in besonderen Lebenslagen                                    nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.\n§ 79                                           (4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vor-\nAllgemeine Einkommensgrenze                                        schriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe\nsind nicht gehindert, für bestimmte Arten der Hilfe in\n(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem                              besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze einen\nHilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehe-                               höheren Grundbetrag zugrunde zu legen.\ngatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn\nwährend der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkom-\nmen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt,\ndie sich ergibt aus                                                                                              § 80\n1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark,                                                       (weggefallen)\n2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen\nhierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-\nmessenen Umfang nicht übersteigen, und                                                                      § 81\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-                                              Besondere Einkommensgrenze\nsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-\ndert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für                                 (1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein\nden nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede                              Grundbetrag in Höhe von 1 104 *) Deutsche Mark\nPerson, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht                                1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39\ngetrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend                                      Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer\nunterhalten worden ist oder der sie nach der Entschei-                              Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\ndung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhalts-                                 tung oder in einer Einrichtung zur teilstationären\npflichtig werden.                                                                   Betreuung gewährt wird,\n(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet,                         2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1\nso ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel                                   Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen sowie bei den\nnicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs                                       für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und\ndas monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und sei-                                      ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),\nner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht über-                                 3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nsteigt, die sich ergibt aus                                                               genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie\n1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark,                                    mit größeren orthopädischen oder größeren anderen\nHilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),\n2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen\nhierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-                             4. (weggefallen)\nmessenen Umfang nicht übersteigen, und                                          5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-                                     einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussicht-\nsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-                                    lich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der\ndert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für                                  häuslichen Pflege (§ 69), wenn der in § 69 Abs. 3\neinen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben,                                    Satz 1 genannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht,\nsowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die                           6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit\nvon den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher über-                                 während eines zusammenhängenden Zeitraumes von\nwiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der                                3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder\nEntscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe                                     wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche\nunterhaltspflichtig werden.                                                         Betreuung erfordert hat, außerdem bei der Heilbehand-\nLeben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkom-                                 lung für Tuberkulosekranke.\nmensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Hilfe-\nsuchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt sich                             (2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei\ndie Einkommensgrenze nach Absatz 1 .                                                  der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach\n§ 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag in Höhe von 2 208 *)\n(3) Der für den Familienzuschlag maßgebende Regel-\nDeutsche Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.\nsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfeempfän-\nger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Unter-                              (3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des\nbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 104                               Absatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten die\ngenannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem                                  Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder\ngewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn                                Ehegatte blind oder behindert im Sinne des § 24 Abs. 1\nim Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner                                     Satz 2 oder Abs. 2 ist.\n(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.\n•) Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen (siehe § 82)\nbetragen seit dem 1. Juli 1990 der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 860 Deutsche   (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nMark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1 289 Deutsche Mark und der Grundbetrag\nnach § 81 Abs. 2 2 580 Deutsche Mark.                                              mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                  107\northopädischen und anderen Hilfsmittel die Voraussetzun-   2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel\ngen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.                             erforderlich sind,\n3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder\n§ 82                                einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung\nzur teilstationären Betreuung Aufwendungen für den\nÄnderung der Grundbeträge                       häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber\nDie Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und 2           hinaus soll in angemessenem Umfange die Aufbrin-\nverändern sich jeweils um den Vomhundertsatz, um den            gung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf\nsich die allgemeine Bemessungsgrundlage in der gesetzli-        voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt,\nchen Rentenversicherung (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversi-         einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedür-\ncherungsordnung) verändert; ein nicht auf volle Deutsche       fen, solange sie nicht einen anderen überwiegend\nMark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark          unterhalten.\nabzurunden und von 0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.\n§ 86\n§ 83                                                    (weggefallen)\nzusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen\nKann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren                                     § 87\nBestimmungen gewährt werden, für die unterschiedliche\nEinkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie nach           Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf\nder Bestimmung gewährt, für welche die höhere Einkom-          (1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Ein-\nmensgrenze maßgebend ist.                                   kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zuge-\nmutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei\n§ 84                            der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für\neinen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumu-\nEinsatz des Einkommens                     ten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt\nüber der Einkommensgrenze                    werden.                                                      ·\n(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die           (2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarf~fälle\nmaßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Auf-        unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so ist\nbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten.       zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die\nBei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor    niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.\nallem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erfor-\nderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen             (3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle\ndes Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten        gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die\nAngehörigen zu berücksichtigen.                             Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozialhilfe\nzuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für den\n(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines  zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die\nBedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise und ist    Bedarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über der Einkom-\nsein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung   mensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei\nder Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das      den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.\ner innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem\nWegfall des Bedarfs erwirbt und das die maßgebende\nEinkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als\nihm ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung\nder Mittel zuzumuten gewesen wäre.\nUnterabschnitt 3\n(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von\nBedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens                            Einsatz des Vermögens\nein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach\nMaßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen                                            § 88\nverlangt werden, das die in § 28 genannten Personen                 Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen\ninnerhalb eines Zeitraumes von bis zu 3 Monaten nach\nAbl~uf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden          (1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört\nworden ist, erwerben.                                       das gesamte verwertbare Vermögen.\n§ 85                              (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden\nvom Einsatz oder von der Verwertung\nEinsatz des Einkommens\nunter der Einkommensgrenze                   1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum\nAufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage\nDie Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das             oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,\nEinkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt\nwerden,                                                     2. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich\nzur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-\n1. soweit von einem anderen Leistungen für einen beson-         grundstücks im Sinne der Nummer 7 bestimmt ist,\nderen Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe       soweit dieses Wohnzwecken Behinderter (§ 39 Abs. 1\nzu gewähren wäre,                                           Satz 1 und Abs. 2), Blinder(§ 67) oder Pflegebedürftiger","108                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(§ 69) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch                                Abschnitt 5\nden Einsatz oder die Verwertung des Vermögens\nVerpflichtungen anderer\ngefährdet würde,\n3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bis-                                            § 90\nherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu\nberücksichtigen,                                                           Übergang von Ansprüchen\n4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-                (1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen nach\nzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit         § 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch\nunentbehrlich sind,                                         gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne\nvon § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann\n5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für          der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an\nden Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere        den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe\nHärte bedeuten würde,                                       seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Über-\n6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger,            gang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen\nbesonders wissenschaftlicher oder künstlerischer            für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er\nBedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,        gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten\nHilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegat-\n7. eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom\nten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern\nHilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28\ngewährt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit\ngenannten Person allein oder zusammen mit Angehöri-\nbewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen\ngen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem\nTod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit                 entweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den\nFällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und des § 43 Abs. 1\nbestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem\nAufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten\nWohnbedarf (zum Beispiel Behinderter, Blinder oder\nPflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Haus-         wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder\ngröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohn-\ngepfändet werden kann.\ngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks ein-\nschließlich des Wohngebäudes. Familienheime und                (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des\nEigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12 des             Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die\nZweiten Wohnungsbaugesetzes sind in der Regel nicht         Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbre-\nunangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Gren-           chung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.\nzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung\nmit Absatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, bei              (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-\nder häuslichen Pflege (§ 69) die Grenzen des§ 39 Abs. 1     waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,\n~atz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 82 des zweiten       haben keine aufschiebende Wirkung.\nWohnungsbaugesetzes nicht übersteigt,\n(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19\n8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei         Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt\nist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu            zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen\nberücksichtigen.                                            gewährt wird. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch gehen der Regelung des Absatzes 1\n(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von   vor.\nder Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht wer-\nden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen                                         § 91\nhat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine\nHärte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen                        Ansprüche gegen einen\nLebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene             nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen\nLebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemes-            (1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Übergang eines\nsenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.               Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bürgerlichem\n(4) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und       Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-              Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten\nmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder               oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. In den\nsonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8               übrigen Fällen darf er den Übergang nur in dem Umfange\nbestimmen.                                                      bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach den Bestim-\nmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2\nund des § 85 Nr. 3 Satz 2 sein Einkommen und Vermögen\n§ 89\neinzusetzen hätte.\nDarlehen\n(2) Für die Vergangenheit kann ein unterhaltspflichtiger\nSoweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden            außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen\nVermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch         Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die\noder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht mög-           Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mit-\nlich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte        geteilt worden ist.\nbedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt\nwerden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht                  (3) Der Träger der Sozialhilfe soll davon absehen, einen\nwerden, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder           nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen in An-\nin anderer Weise gesichert wird.                                 spruch zu nehmen, soweit dies eine Härte bedeuten","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                      109\nwürde; er soll vor allem von der Inanspruchnahme unter-                                     § 92 b\nhaltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behinderten,\neinem von einer Behinderung Bedrohten oder einem Pfle-                                  (weggefallen)\ngebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Ein-\ngliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege                                       § 92 C\ngewährt wird. Der Träger der Sozialhilfe kann davon ab-                         Kostenersatz durch Erben\nsehen, einen Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu neh-\nmen, wenn anzunehmen ist, daß der mit der Inanspruch-             (1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegat-\nnahme des Unterhaltspflichtigen verbundene Verwal-              ten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum\ntungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der           Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor\nUnterhaltsleistung stehen wird.                                 dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberku-\nlosehilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die\nKosten der Soiialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von\n§ 91 a                              10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und\nFeststellung der Sozialleistungen                  die das zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1\nübersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten\nDer erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann      besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während\ndie Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie           des Getrenntlebens der Ehegatten gewährt worden ist. Ist\nRechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne         der Hilfeempfänger der Erbe seines Ehegatten,_ so ist er\nsein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn;       zum Ersatz· der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.\ndies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger\nder Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.                    (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlaß-\nverbindlichkeiten; der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß.\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu\nmachen,\nAbschnitt 6\n1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen\nKostenersatz\ndes Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,\n2. soweit der Wert des Nachlassess unter dem Betrage\n§ 92\nvon 30 000 Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe der\nAllgemeines                                Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem· ver-\nwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode\n(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozial-\ndes Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemein-\nhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen der\n§§ 92 a und 92 c; eine Verpflichtung zum Kostenersatz               schaft gelebt und ihn gepflegt hat,\nnach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.              3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der\nBesonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte\n(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in den\nbedeuten würde.\nFällen der §§ 92 a und 92 c nicht, wenn nach § 19 Abs. 2\noder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüg-             (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren\nlich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt          nach dem Tode des Hilfeempfängers oder seines Ehe-\nwird.                                                          gatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 92 a\nKostenersatz bei schuldhaftem Verhalten\nAbschnitt 7\n(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet,        Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften\nwer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Vorausset-\nzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst\noder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch                                      § 93\nvorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeige-                                 Einrichtungen\nführt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann\nabgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde;          (1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der\nes ist davon abzusehen, soweit die Heranziehung die            Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit\nFähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde,         geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genannten\nkünftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der             Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, aus-\nGemeinschaft teilzunehmen.                                     gebaut oder geschaffen werden können.\n(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum         (2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der\nErsatz der Kosten geht auf den Erben über. Der Erbe             Kosten der Hilfe in einer Einrichtung eines anderen Trä-\nhaftet nur mit dem Nachlaß.                                     gers nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung\noder seinem Verband eine Vereinbarung über die Höhe\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren      der zu übernehmenden Kosten besteht; in anderen Fällen\nvom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt              soll er die Kosten übernehmen, wenn dies nach der\nworden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-           Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um angemesse-\nbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjäh-            nen Wünschen des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 2 und 3) zu\nrung gelten entsprechend; der Erhebung der Klage steht          entsprechen. Die Vereinbarungen und die Kostenüber-\nder Erlaß eines Leistungsbescheides gleich.                     nahme müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,","110                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.             keit endet, wenn dem Hilfeempfänger für einen zusam-\nSind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten Träger          menhängenden Zeitraum von 2 Monaten Hilfe nicht zu\nals auch anderer Träger vorhanden, die zur Gewährung            gewähren war.\nvon Sozialhilfe in gleichem Maße geeignet sind, soll der\nTräger der Sozialhilfe Vereinbarungen nach Satz 1 vorran-                                      § 98\ngig mit den in § 10 genannten Trägern abschließen. § 95\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landesrecht-                                Örtliche Zuständigkeit\nliche Vorschriften über die zu übernehmenden Kosten                 bei der Gewährung von Sozialhilfe an Personen\nbleiben unberührt.                                                              in Einrichtungen zum Vollzug\nrichterlich angeordneter Freiheitsentziehung\n§ 94\nFür Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug\n(weggefallen)                          rictlterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalterr, ist\nörtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen\nBereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufent-\n§ 95                              halt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder\nArbeitsgemeinschaften                        in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Ist\nein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich dieses Gesetzes\nDie Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeits-   nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, richtet sich die\ngemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist, die               örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 ; § 106 gilt\ngleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maß-               entsprechend.\nnahmen zu beraten oder zu sichern. In den Arbeitsgemein-\nschaften sollen vor allem die Stellen vertreten sein, deren\n§ 99\ngesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die\nan der Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind,                      sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers\nbesonders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.\nFür die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche\nTräger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach\nLandesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.\nAbschnitt 8\nTräger der Sozialhilfe                                                    § 100\nSachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers\n§ 96\nÖrtliche und überörtliche Träger                     (1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich\nzuständig, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche\n(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien     Träger sachlich zuständig ist,\nStädte und die Landkreise. Die Länder können bestimmen,\n1 . für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39\ndaß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für\n· Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung\nGeisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen\nvon Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen\noder seelischen Behinderung oder Störung, Anfalls-\ndabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlas-\nkranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinde-\nsen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der\nrung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung\nVerwaltungsgerichtsordnung.\nmit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich\n(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger. Sie            ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\nkönnen bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen                gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur\nTräger örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemein-               teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht,\nden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Auf-                   wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwie-\ngaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei                 gend aus anderem Grunde erforderlich ist,\nWeisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die        2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatz-\nüberörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach der               stücken, größeren orthopädischen und größeren ande-\nVerwaltungsgerichtsordnung.                                          ren Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3,\n3. (weggefallen)\n§ 97                               4. für die Blindenhilfe nach § 67,\nÖrtliche Zuständigkeit                       5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer\nSchwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist,\n(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der\ndie Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-\nSozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tat-\nartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teil-\nsächlich aufhält. In den Fällen des § 15 ist örtlich zuständig\nstationären Betreuung zu gewähren,                       ·\nder Träger, in dessen Bereich der Bestattungsort liegt;\n§ 100 Abs. 2 bleibt unberührt.                                  6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen\nder Eingliederungshilfe für Behinderte.\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zuständig-\nkeit bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozialhilfe oder         (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt\ndie von ihm beauftragte Stelle die Unterbringung des             sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle\nHilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines             Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraus-\nBereichs veranlaßt hat oder ihr zustimmt. Die Zuständig-        setzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                  111\nsowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn die Hilfe                             § 104\nin einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt                           Kostenerstattung\nwird.                                                                 bei Unterbringung in einer anderen Familie\n§ 101                                § 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugend-\nlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen\nAllgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers             als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil unter-\nDie überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung      gebracht ist.\nvon Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreiteten\nKrankheiten, beitragen; hierfür können sie die erforder-                                  § 105\nlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.\nKostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt\nWird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer\n§ 102                              gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103 entspre-\nchend; an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts des\nFachkräfte\nHilfeempfängers tritt der gewöhnliche Aufenthalt der Mut-\nBei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen       ter des Kindes. Die nach Satz 1 begründete Verpflichtung\nbeschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich-    zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn das Kind die\nkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben      Einrichtung verläßt und vor Ablauf von 2 Monaten nach der\nentsprechende Au'.:!bildung erhalten haben Oder beson-        Geburt in einer AnGtalt, einem Heim oder einer gleich•\ndere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen.                     artigen Einrichtung, in einer anderen Familie oder bei den\nin § 104 genannten anderen Personen untergebracht wird.\n§ 106\nAbschnitt 9\nKostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers\nKostenerstattung\nzwischen den Trägern der Sozialhilfe                     Ist in Fällen der§§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher Aufent-.\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden\noder nicht zu ermitteln, so sind dem örtlichen Träger der\n§ 103\nSozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem überört-\nKostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt          lichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen\nBereich der örtliche Träger gehört.\n(1) Kosten, die ein Träger der Sozialhilfe für den Aufent-\nhalt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt, einem Heim\noder einer gleichartigen Einrichtung oder im Zusammen-                                    § 107\nhang hiermit aufgewendet hat, sind von dem sachlich                 Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung\nzuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der\nHilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeit-           (1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen Träger\npunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den         die aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese\n2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt          Kosten durch eine pflichtwidrige Handlung des Trägers der\njemand aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-       Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle entstan-\nartigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von       den sind.\ndort in weitere Einrichtungen über, richtet sich der zur         (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem Hilfe-\nKostenerstattung verpflichtete Träger nach dem gewöhn-        suchenden Reisegeld, so handelt er nicht pflichtwidrig,\nlichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend    wenn dadurch die Reise an den Ort des gewöhnlichen\nist.                                                          Aufenthalts ermöglicht wird oder wenn dadurch die Not-\n(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder       lage des Hilfesuchenden beseitigt oder wesentlich gemin-\neiner gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand        dert wird oder wenn die Reise zur Zusammenführung\naußerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer   naher Angehöriger geboten und eine Unterkunft für den\nBetreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.    Hilfesuchenden gesichert ist.\n(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach Ab-           (3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungspflichtige\nsatz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen einer         Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des anderen Trägers\nEinrichtung oder innerhalb von 2 Wochen danach der           außerdem einen Betrag in Höhe eines Drittels der aufge-\nSozialhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlassen der    wendeten Kosten, mindestens jedoch 50 Deutsche Mark,\nEinrichtung ununterbrochen im Bereich des örtlichen Trä-     zu zahlen.\ngers, in dem die Einrichtung liegt, außerhalb einer Anstalt,     (4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht\neines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält;     nicht oder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden\ndie Verpflichtung zur Erstattung fällt weg, wenn für einen    Zeitraum von 3 Monaten Hilfe nicht zu gewähren war.\nzusammenhängenden Zeitraum von einem Monat Hilfe\nnicht zu gewähren war.\n§ 108\n(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im         Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland\nSinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Einrichtungen, die der\nPflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz           (1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Gel-\nvorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen.              tungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Auf-","112                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich            die Kosten zu tragen, die durch den Wechsel des Aufent-\ndieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines             haltsortes des Hilfeempfängers entstehen.\nMonats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die\naufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der            (2) Die Übernahme der Hilfe kann nicht verlangt werden,\nSozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfe-         wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel seines Aufent-\nsuchende geboren ist. Satz 1 gilt auch für Personen, die       haltsortes nicht zustimmt oder wenn sonst ein wichtiger\naus den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach            Grund entgegensteht, besonders wenn der erstrebte\ndem Stand vom 31 . Dezember 1937 gehörenden Gebieten            Erfolg der Hilfe beeinträchtigt oder ihre Dauer wesentlich\nöstlich der Oder-Neiße-Linie in den Geltungsbereich die-        verlängert würde.\nses Gesetzes übertreten.                                           (3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106.\n(2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu\nermitteln, wird der zur Kostenerstattung verpflichtete über-                                § 111\nörtliche Träger der Sozialhilfe von einer Schiedsstelle                        Umfang der Kostenerstattung\nbestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl\nund die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haus-             (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit\nhaltsjahr nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 119              die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten die\nergeben haben, zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird       Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am\ndurch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebildet.              Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfe-\ngewährung bestehen.\n(3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei\nEintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet sich         (2) Kosten unter 400 Deutsche Mark sind außer im Falle\nder erstattungspflichtige Träger nach dem ältesten von          des § 107 Abs. 1 nicht zu erstatten; im Falle des § 108 tritt\nihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren           an die Stelle des Betrages von 400 Deutsche Mark der\nist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Geset-      Betrag von 200 Deutsche Mark. Verzugszinsen können\nzes geboren, so ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger      nicht verlangt werden.\nTräger nach Absatz 2 zu bestimmen.\n§ 112\n(4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1, Absatz 2\noder Absatz 3 zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger                        Frist zur Geltendmachung\naufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat er auch die für                 des Anspruchs auf Kostenerstattung\nden Ehegatten oder die minderjährigen Kinder des Hilfe-            Will ein Träger der Sozialhilfe von einem anderen Träger\nempfängers aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn\nKostenerstattung verlangen, hat er ihm dies innerhalb von\ndiese Personen später in den Geltungsbereich dieses             6 Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung\nGesetzes übertreten und innerhalb eines Monats der\nder Hilfe mitzuteilen. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb\nSozialhilfe bedürfen.\ndieser Frist, kann er nur die Erstattung der Kosten verlan-\n(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfe-   gen, die in den 6 Monaten vor der Mitteilung entstanden\nempfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm              sind und nachher entstehen. Kann er den erstattungs-\ninzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von             pflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz sorgfältiger Ermitt-\n3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.                    lungen nicht feststellen, so wird die Frist nach Satz 1\ngewahrt, wenn er vor ihrem Ablauf den Erstattungs-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, deren    anspruch bei der zuständigen Behörde anmeldet.\nUnterbringung nach dem Übertritt in den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes bundesrechtlich oder durch Verein-\nbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.                                              § 113\n(weggefallen)\n§ 109\nAusschluß des gewöhnlichen Aufenthalts\nAls gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Abschnitts                              Abschnitt 10\ngelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 103\nAbs. 4 genannten Art, die Unterbringung im Sinne des                            Verfahrensbestimmungen\n§ 104, der in § 105 Satz 2 genannte vorübergehende\nAufenthalt des Kindes sowie der auf richterlich angeordne-                                  § 114\nter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Ein-\nrichtung.                                                                Beteiligung sozial erfahrener Personen\n(1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften\n§ 110\nund der Festsetzung der Regelsätze sind sozial erfahrene\nÜbernahme der Hilfe                        Personen zu hören, besonders aus Vereinigungen, die\nBedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozial-\n(1) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe gewährt,\nleistungsempfängern.\nkann von dem kostenerstattungspflichtigen Träger verlan-\ngen, daß dieser die Gewährung der Hilfe in seinem Bereich          (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Wider-\nübernimmt. Der kostenerstattungspflichtige Träger kann          spruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen\nverlangen, daß die Hilfe von ihm in seinem Bereich              die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie sie\ngewährt wird. Der kostenerstattungspflichtige Träger hat        in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                     113\n§ 115                              3. ehemaligen Deutschen, zu deren Übernahme die Bun-\ndesrepublik Deutschland auf Grund zwischenstaat-\n(weggefallen)                              licher Abkommen verpflichtet wäre, sowie ihren Fami-\nlienangehörigen.\n§ 116\n(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu\nPflicht zur Auskunft\nverpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt\n(1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatzpflich-   wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt,\ntigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre  wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu                 (4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz\ngeben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-       des Einkommens und des Vermögens richten sich nach\ndert. Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf   den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unter\nVerlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden           Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse\nvorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.\neines dort lebenden Deutschen.\n(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der            (5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist\nSozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung,\nder überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig ist\ndie Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei\nder Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren\nihm beschäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers,         ist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; die nach § 108\nUnterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Aus-        Abs. 3 begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, solange\nkunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes         noch eine der dort genannten Personen der Sozialhilfe\nes erfordert.\nbedarf.\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer           (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen\nAuskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die         Dienststellen im Ausland zusammen.\nihnen oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen            (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden entspre-\nwürden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-        chende Anwendung auf Deutsche, die ihren gewöhnlichen\nkeit verfolgt zu werden.                                       Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Rei-\nches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehören-\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor-        den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie haben. Dabei\nsätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht,     gilt als Aufenthaltsstaat oder als Aufenthaltsland im Sinne\nunrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt. Die    der genannten Vorschriften der Staat, der die Verwaltung\nOrdnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet            ausübt.\nwerden.\n§§ 117 und 118                                                        § 120\nSozialhilfe für Ausländer\n(weggefallen)\n(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels\n116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die sich im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhalten, ist\nAbschnitt 11                            Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für wer-\ndende Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe zur Pflege nach\nSonstige Bestimmungen\ndiesem Gesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu\n§ 119                              erlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann Sozial-\nSozialhilfe für Deutsche im Ausland                  hilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfer-\ntigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1\n(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im         genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu ge-\nAusland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, soll,         währen ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt.\nvorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Nr. 1, Hilfe zum\nLebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Müt-          (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt sich der\nter und Wöchnerinnen gewährt werden. Sonstige Sozial-          Anspruch bei folgenden Personen auf die Hilfe zum\nhilfe kann ihnen gewährt werden, wenn die besondere            Lebensunterhalt:\nLage des Einzelfalles dies rechtfertigt.                       1. Asylsuchenden Ausländern, deren Asylverfahren noch\n(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann      nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die keine\nfolgenden Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im            Aufenthaltsgenehmigung besitzen,\nAusland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, Sozial-       2. zur Ausreise verpflichteten Ausländern, deren Aufent-\nhilfe gewährt werden:                                               halt aus völkerrechtlichen, politischen, humanitären\n1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit              oder aus den in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\nihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch ihr Vater          genannten Gründen geduldet wird,\noder ihre Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staa-      3. sonstigen Ausländern, die zur Ausreise verpflichtet\ntes besitzt oder besessen hat, sowie ihren Abkömm-              sind.\nlingen,                                                    Sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. Die Hilfe soll,\n2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie mit die-        soweit dies möglich ist, als Sachleistung gewährt werden;\nsen in Haushaltsgemeinschaft leben,                        sie kann auch durch Aushändigung von Wertgutscheinen","114                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngewährt werden. Die Hilfe kann auf das zum Lebensunter-       men oder durch die in Absatz 2 genannten Personen\nhalt Unerläßliche eingeschränkt werden.                       hierauf hingewiesen werden, haben den Behinderten\nunverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur\n(3) Der Bundesministrer für Jugend, Familie, Frauen und\nBeratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen\nGesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nvorzustellen.\nmung des Bundesrates bestimmen, daß außer den in\nAbs~tz . 1 Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige              (2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, Leh-\nSoz1alh1lfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll.          rer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen,\nKindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimerzieher, die\n(4) Ausländern darf in den Teilen des Geltungsbereichs\nbei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1 genannten\ndieses Gesetzes, in denen sie sich einer ausländerrecht-\nBehinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die\nlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der\nPersonensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf\nfür den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der\nihre Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die\nSozialhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar\nPersonensorgeberechtigten auch nach wiederholtem Hin-\ngebotene Hilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer die\nweis auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht dem\neine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis b~sit-\nGesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben\nzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in\ndie in Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu\ndem die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist.\nbenachrichtigen.\n§ 121                                 (3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und\nSozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres\nErstattung von Aufwendungen anderer\nBerufs eine Behinderung bei volljährigen Personen wahr,\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe            die nicht unter Vormundschaft stehen, so haben sie diesen\ngewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger      Personen anzuraten, das Gesundheitsamt oder einen Arzt\nKenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde sind           zur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnah-\nihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange           men aufzusuchen. Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser\nzu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder     Personen haben sie das Gesundheitsamt und, wenn\nsittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kom-\nden Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.                 men, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.\n(4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind\n§ 122\n1 . eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträch-\nEheähnliche Gemeinschaft\ntigung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem Fehlen\nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dür-          oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf\nfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges              anderen Ursachen beruht,\nder Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.     2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrüm-\n§ 16 gilt entsprechend.                                              mungen, wenn die Behinderungen erheblich sind,\n3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchti-\ngung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,\nAbschnitt 12                           4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder\nseelischen Kräfte\nSonderbestimmungen\noder drohende Behinderungen dieser Art.\nzur Sicherung der Eingliederung Behinderter\n§ 123\n§ 125\nAllgemeines\nAufgaben der Ärzte\nBis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\ngelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter die             (1) Ärzte haben die in § 124 Abs. 1 genannten Perso-\n§§ 124 bis 126 b. Sie gelten nicht für Personen, die für sich   nensorgeberechtigten sowie die in § 124 Abs. 3 genannten\noder ihre Familienangehörigen Leistungen von der gesetz-        Behinderten über die nach Art und Schwere der Behinde-\nlichen Krankenversicherung erhalten oder die wegen ihrer        rung geeigneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs-\nBehinderung Leistungen zur Rehabilitation von der gesetz-       maßnahmen zu beraten oder sie auf die Möglichkeit der\nlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Renten-         Beratung durch das Gesundheitsamt und, wenn berufliche\nversicherung oder als Beschädigte nach dem Bundesver-           Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch\nsorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesver-           das Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein amt-\ns~rgungsgesetz für anwendbar erklären, Entschädigungs-          liches Merkblatt auszuhändigen, das über die Möglichkei-\nl~1stungen erhalten. Den Behinderten im Sinne der §§ 124        ten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Berufsberatung\nbis 126 b stehen die von einer Behinderung Bedrohten            und über die Durchführung von Eingliederungsmaßnah-\ngleich.                                                         men, insbesondere ärztlicher, schulischer und beruflicher\nArt, unterrichtet.\n§ 124\nSicherung der Beratung Behinderter                    (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten Zwecke\nhaben die Ärzte die ihnen nach Absatz 1 bekannt werden-\n(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Personen-    den Behinderungen und wesentliche Angaben zur Person\nsorge anvertrauten Person eine Behinderung wahrneh-             des Behinderten alsbald dem Gesundheitsamt mitzuteilen;","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                             115\ndabei sind die Namen der Behinderten und der Personen-     2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das\nsorgeberechtigten nicht anzugeben.                             Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,\nsowie für die zuständigen Sozialleistungsträger zu\n(3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wiederhol-\nerstatten,\nter Aufforderung durch den Arzt die zur Eingliederung\nerforderlichen ärztlichen Maßnahmen nicht durchführen      3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-\noder vernachlässigt er sie, so hat der Arzt das Gesund-        behörden über den Erfolg der Erfassungs-, Vorbeu-\nheitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann das Gesund-       gungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe für\nheitsamt benachrichtigen, wenn ein Personensorge-              Behinderte regelmäßig zu unterrichten.\nberechtigter zur Eingliederung erforderliche sonstige Maß-\nnahmen nicht durchführen läßt oder vernachlässigt.\n§ 126 b\n(4) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-                       Unterrichtung der Bevölkerung\nminister für Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustim-       Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der Einglie-\nmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur           derung von Behinderten und über die nach diesem\nDurchführung der Absätze 1 und 2.                          Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in geeigneter\nWeise regelmäßig zu unterrichten.\n§ 126\n§ 126 C\nAufgaben des Gesundheitsamtes\n(weggefallen)\nDas Gesundheitsamt hat die Aufgabe,\n1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte über die\nnach Art und Schwere der Behinderung geeigneten\närztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen                              Abschnitt 13\nim Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch wäh-\nrend und nach der Durchführung von Heil- und Einglie-                          (weggefallen)\nderungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist mit\nZustimmung des Behinderten oder des Personen-\nsorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durch-\nführung der Eingliederungsmaßnahmen beteiligten\nAbschnitt 14\nStellen oder Personen vorzunehmen. Steht der Behin-\nderte schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das          Übergangs- und Schlußbestimmungen\nGesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbin-\ndung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt                                 § 139\n(§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für die Be-\nratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die                  Bestimmungen und Bezeichnungen\nerforderlichen Sprechtage durchzuführen;                                 in anderen Vorschriften\n2. zur Einleitung der erforderlichen       Eingliederungs-    (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nmaßnahmen den zuständigen Sozialleistungsträger        verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,\nund, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in        die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer-\nBetracht kommen, auch die Bundesanstalt für Arbeit     den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-\nmit Zustimmung des Behinderten oder des Personen-      gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nsorgeberechtigten zu verständigen;\n(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorge-\n3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der      verbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre\nerforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen-  Stelle die Träger der Sozialhilfe.\nschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung\nder zuständigen obersten Landesbehörden weiterzu-                                  § 140\nleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die\nNamen der Behinderten und der Personensorge-                  Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe\nberechtigten nicht anzugeben.                                         nach sonstigen Vorschriften\nBestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,\nErsatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver-\n§ 126 a                         langen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen\nLandesärzte                        Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften,\ndie dem § 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer\n(1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen, die    den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch\nüber besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte     gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig\nverfügen.                                                  mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten\nund seinen minderjährigen unverheirateten Kindern\n(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,\ngewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.\n1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durch-\nführung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung                            §§ 141 bis 143\nBehinderter und Personensorgeberechtigter zu unter-\nstützen und sich an den Sprechtagen zu beteiligen,                             (weggefallen)","116                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n§ 144                              Frauen und Gesundheit oder die von ihm beauftragte\nÜbergangsregelung für die Kostenerstattung               Stelle die Aufgaben der Schiedsstelle wahr.\nAuf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der\nSozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-                              § 147  a\ntenden Regelungen weiter anzuwenden\nÜbergangsregelung aus Anlaß\n1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten           des zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes\ndieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,\n(1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulose-\n2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses Geset-    kranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose\nzes die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerken-       Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die\nnung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt wor-   durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft\nden ist.                                                  treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgeben-\n§ 145                              den Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis\nKostenerstattung bei Evakuierten                 zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der\nüberörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Lan-\nWird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes-          desrecht der örtliche Träger zuständig ist.\nevakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rah-\nGliederungsnummer 241-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes        men der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), an den Ausgangsort          andere Behörden bestimmen.\nrückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird\nhierdurch eine Kostenerstattungspflicht nach den §§ 103\nbis 105 nicht begründet.                                                              §§ 148 bis 150\n§ 146                                               (Änderung von Gesetzen)\nZuständigkeit auf Grund\nder deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung\n§ 151\nDie in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung        Behördenbestimmung und Stadtstaaten~Klausel\nder Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                  (1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne die-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für        ses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landesrechtliche\nHilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 11 S. 31)        Regelung nicht besteht, die Landesregierung.\ngenannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtli-\n(2) Die SE:mate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\nchen Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung von\nwerden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über\nSozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Abs. 5\ndie Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-\nörtlich zuständig wären.\ntungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\n§ 147\nÜbergangsregelung\n§ 152\nbei Nichtbestehen der Schiedsstelle\nBerlin-Klausel\nSolange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht gebil-\ndet ist, nimmt der Bundesminister für Jugend, Familie,                              (gegenstandslos)","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                  117\nAnhang\nAuf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngilt das Bundessozialhilfegesetz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, vom 1. Januar 1991 an mit folgenden\nMaßgaben:\na) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder\nüberörtliche Träger der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger der Sozialhilfe\nheranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.\nb) Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägern der Sozialhilfe nur insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall· dafür\nerforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden\noder sonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe, auf\ndie Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch), bleibt unberührt.\nc) Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs. 1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige\nNeufestsetzungen erfolgen gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.\nd) § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\ne) Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nvollendet haben, beträgt die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs. 3)\naa) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark\nbb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark\ncc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche Mark\nNeufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3.\nf) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 beträgt 700 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1\n1 050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 1 450 Deutsche Mark.\ng) Blindenhilfe (§ 67) und Pflegegeld (§ 69) betragen:\naa) Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 442 Deutsche Mark\nbb) Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 220 Deutsche Mark\ncc) Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 163 Deutsche Mark\ndd) Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen 442 Deutsche Mark.\nh) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte\nGebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge der Einkommensgrenzen und die Höhe der\nBlindenhilfe und des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet\njeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen\nGeltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht."]}