{"id":"bgbl1-1991-5-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=54","order":3,"title":"Dritte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung - 3. GSGV)","law_date":"1991-01-18T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":54,"num_pages":1,"content":["146                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritte Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n(Maschinenlärminformations-Verordnung - 3. GSGV)\nVom 18. Januar 1991\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits-            als Auslöseschwelle für die vorzunehmenden Angaben\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet              sind der höchste Schalldruckpegelwert und der dazu-\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach               gehörige Meßpunkt bzw. der Meßflächenschalldruck-\nAnhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel              pegel in 1 m Abstand zugrunde zu legen;\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:          2. den Betriebszustand und die Aufstellungsbedingungen,\nbei denen die in Nummer 1 genannten Werte bestimmt\n§ 1                                   worden sind;\nLärminformation                          3. die Regeln der Meßtechnik, die den Messungen und\n(1) Wer als Hersteller oder Einführer technische Arbeits-        Angaben zugrunde liegen.\nmittel in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine       (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäi-\nBetriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die         schen harmonisierten Normen und, ~oweit nicht vorhan-\nmindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das          den, nach den Normen des Deutschen Instituts für Nor-\nbei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen            mung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder\nArbeitsmittel ausgehende Geräusch enthält.                     Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er\n(2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen        gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der\nüber:                                                          Betriebsanleitung anzugeben sind.\n1. die folgenden Geräuschemissionswerte:\n§2\na) den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert an den                          Andere Rechtsvorschriften\nArbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn die-\nser 70 dB(A) überschreitet; ist der arbeitsplatz-          (1) Auf technische Arbeitsmittel, für die eine Verpflich-\nbezogene Emissionswert gleich oder kleiner als          tung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissions-\n70 dB(A), reicht die Angabe „70 dB(A)\" aus;             wertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inver-\nb) den Schalleistungspegel und den arbeitsplatzbezo-        kehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschrif-\ngenen Emissionswert an den Arbeitsplätzen des           ten enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.\nBedienungspersonals, wenn der letztere 85 dB(A)            (2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach\nüberschreitet; bei Maschinen mit sehr großen            denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von techni-\nAbmessungen können statt des Schalleistungs-            schen Arbeitsmitteln von der Einhaltung eines bestimmten\npegels die Schalldruckpegel an bestimmten Stellen       Geräuschemissionswertes abhängig ist.\nim Maschinenumfeld angegeben werden;\nc) den Höchstwert des momentanen C-bewerteten                                            §3\nSchalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, wenn die-\nOrdnungswidrigkeiten\nser 130 dB überschreitet;\nfalls sich Arbeitsplätze nicht festlegen lassen oder nicht     Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nfestgelegt sind, sind statt der arbeitsplatzbezogenen       Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nEmissionswerte anzugeben:                                   fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 die vorgeschriebene\nBetriebsanleitung nicht beifügt.\nd) der höchste Schalldruckpegel von allen Schall-\ndruckpegeln, die in einem Abstand von 1 m von der\n§4\nMaschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden\noder der Zugangsplattform bestimmt werden, sowie                                Inkrafttreten\nder dazugehörige Meßpunkt;                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ne) oder der Meßflächenschalldruckpegel in 1 m Ab-           Kraft.§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt am 31. Dezember\nstand von der Maschinenoberfläche;                      1992 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}