{"id":"bgbl1-1991-5-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=32","order":2,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung","law_date":"1991-01-11T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":32,"num_pages":22,"content":["124                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Mutterschutzverordnung\nVom 11. Januar 1991\nAuf Grund des§ 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes              züge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                 gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädi-\n1985 (BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung:              gung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken-\nversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf insge-\nsamt 400 DM begrenzt.\"\nArtikel 1\nDie Mutterschutzverordnung in der Fassung der Be-          3. § 9 wird aufgehoben.\nkanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1495),\ngeändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 1985           4. In § 1O Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-\n(BGBI. 1 S. 2322), wird wie folgt geändert:                       lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                   es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden\na) In Satz 1 werden nach der Zahl „3\" die Worte               Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachge-\n,,sowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungün-        holt wird.\"\nstigen Zeiten\" eingefügt.\nb) Es wird folgender Satz angefügt:                                                Artikel 2\n„Bemessungsgrundlage für die Zahlung der                  Auf Beamtinnen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-\nErschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen        ordnung entbunden haben, ist § 9 in der bis zum Inkraft-\nZeiten ist der Durchschnitt der Zulage der letzten     treten dieser Verordnung geltenden Fassung weiterhin\ndrei Monate vor Beginn des Monats, in dem die          anzuwenden.\nSchwangerschaft eingetreten ist.\"\nArtikel 3\n2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\n,,§ 4a                          Mutterschutzverordnung in der nach Inkrafttreten dieser\nSoweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten    Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nZeiten in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die       bekanntmachen.\nBeamtin einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag,\nwenn sie während des Erziehungsurlaubs nicht teilzeit-\nArtikel 4\nbeschäftigt ist. Auf den Zuschuß ist für denselben Zeit-\nraum gezahltes Erziehungsgeld anzurechnen. Bei               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\neiner Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbe-        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 11. Januar 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991              125\nBekanntmachung\nder Neufassung der Mutterschutzverordnung\nVom 11. Januar 1991\nAuf Grund des Artikels 3 der Siebten Verordnung zur Änderung der Mutter-\nschutzverordnung vom 11. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 124) wird nachstehend der\nWortlaut der Mutterschutzverordnung in der ab 1. Februar 1991 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 1983\n(BGBI. 1 S. 1495),\n2. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2322) und\n3. die am 1. Februar 1991 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 2. und 3. wurden auf Grund des § 80 Nr. 1 des\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n1985 (BGBI. 1 S. 479) erlassen.\nBonn, den 11. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen\n(Mutterschutzverordnung - MuSchV)\n§ 1                                                          §3\n(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft          (1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist\nnicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis    eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;\nLeben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fort-        diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsge-\ndauer der Dienstleistung gefährdet ist.                     burten auf zwölf Wochen.\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf      (2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der\ndie Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie  Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig\nsich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die     ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigen-\nErklärung kann jederzeit widerrufen werden.                 den Dienst herangezogen werden.\n(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in\n§2                                                                    a·\n§ 2 Abs. 1 und 2 Nr.1, 3 bis 5, 7 und genannten Arbeiten\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin      herangezogen werden.\nnicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit\nArbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen                                     §4\nEinwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder\nDurch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3\nStrahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,\nsowie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen\nKälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausge-\nZeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärter-\nsetzt ist.\nbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die Dienstver-\n(2) Dies gilt besonders                                   säumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrund-\nlage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst\n1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als\nzu ungünstigen Zeiten ist der Durchschnitt der Zulage der\n5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als\nletzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die\n10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand\nSchwangerschaft eingetreten ist.\ngehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen\ngrößere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von\nHand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf                                   § 4a\ndie körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter          Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten\nnicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1 ;        Zeiten in einen Erziehungsurlaub fallen, erhält die Beamtin\n2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, soweit    einen Zuschuß von 25 DM je Kalendertag, wenn sie wäh-\ndiese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats       rend des Erziehungsurlaubs nicht teilzeitbeschäftigt ist.\nder Schwangerschaft täglich vier Stunden überschrei-     Auf den Zuschuß ist für denselben Zeitraum gezahltes\ntet;                                                     Erziehungsgeld anzurechnen. Bei einer Beamtin, deren\nDienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rück-\n3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strek-\nsicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und\nken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken\nohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgelt-\noder sich gebückt halten muß;\ngrenze in der Krankenversicherung überschreiten, ist der\n4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art    Zuschuß auf insgesamt 400 DM begrenzt.\nmit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von sol-\nchen mit Fußantrieb;                                                                   §5\n5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne\nWird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder\nder Vorschriften über die Ausdehnung der Unfallver-\nsolange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie\nsicherung auf Berufskrankheiten entstehen können,\nständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitzge-\nsofern die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei\nlegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie\ndiesen Arbeiten in besonderem Maße der Gefahr einer\nmit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß,\nBerufserkrankung ausgesetzt ist;\nist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dien-\n6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf     stes zu geben.\ndes dritten Monats der Schwangerschaft;\n§6\n7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es\nsei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo       (1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand\nnach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine        bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen\nBeeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des     und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung ange-\nKindes nicht befürchten lassen;                          ben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das\nZeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.\n8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,\ninsbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,        (2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten\nausgesetzt ist.                                          Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                127\nDienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer       Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,\nHebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen        wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene\nTag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die       Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine\nHebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt       Nachtruhe gewährt wird.\noder verlängert sich diese Frist entsprechend.\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten\n(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1      Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften\nund 2 trägt die Dienstbehörde.                              zulassen.\n§7                                                         §9\n(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber                           (weggefallen)\nzweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine\nStunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben.\nBei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als                                     § 10\nacht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von\nmindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der                (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von\nArbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal   vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung\neine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.     einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren\nDie Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht   Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienst-\ndurch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden             vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung\nunterbrochen wird.                                           bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlas-\nsungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienst-\n(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und vorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung\nnicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fest-  innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt\ngesetzten Ruhepausen angerechnet werden.                     wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmun-      es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund\ngen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie   beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.\nkann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.              (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbe-\nhörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absat-\n§8                            zes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt\nvorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des\n(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt\nförmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfer-\ndarf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der\nnen wäre.\nNacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an\nSonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen            (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\nwerden.                                                      bleiben unberührt.\n(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-\nleistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über                                 § 11\n90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.\nIn jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei\n(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer      Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung\nSchwangerschaft und solange sie stillen abweichend von       an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.","128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen\nzur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen\n(Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-Überwachungsverordnung - GetrAuVÜV)\nVom 15. Januar 1991\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1,  fuhranmeldung nicht bereits von der für das Interventions-\ndes§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16 und des       lager zuständigen Zollstelle im Zusammenhang mit der\n§ 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-        Auslagerung angenommen wird.\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\n(2) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet\nab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der         Interventionslager getrennt von anderem ,Getreide zu\ntransportieren und im Falle einer erforderlichen Zwischen-\nFinanzen und für Wirtschaft:\nlagerung getrennt zu lagern.\n(3) Die in dieser Verordnung und den in § 1 genannten\n1. Allgemeines                        Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte\nGetreide vorgesehenen Begleitpapiere sind bei dem\nTransport der jeweiligen Sendung mitzuführen.\n§ 1\n(4) Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann\nAnwendungsbereich\ndie Bundesanstalt für unter amtliche Überwachung gestell-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-  tes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-                                        §4\nmeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere\nfür die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88\nÜberwachungsverfahren\nder Kommission vom 16. Februar 1988 zur Festlegung der          (1) Die Bundesanstalt oder ein von ihr Beaufttragter\ngemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Über-          stellt bei der Auslagerung des Getreides für jedes einzelne\nwachung der Verwendung oder Bestimmung von Erzeug-           Transportmittel (Einzelsendung) einen Kontrollschein in\nnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABI.      vier Stücken aus. Der Kontrollschein enthält folgende\nEG Nr. L 55 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,          Angaben:\nhinsichtlich der Überwachung von Getreide aus Interven-\ntionsbeständen, das bestimmt ist                             1. Name und Anschrift des Zuschlagsempfängers für das\nvon der Bundesanstalt verkaufte Getreide (Käufer),\n1. zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft in unverarbeitetem\nZustand,                                                 2. Name und Anschrift des Interventionslagers,\n2. zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder\n3. Kennummer des Abholscheines der Bundesanstalt,\n3. zur Ausfuhr nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeug-\n4. Nummer der auszulagernden Partie,\nnissen.                                                  5. Bezeichnung der Lagerstelle,\n§2                             6. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die\nZuständigkeit                            zu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,\n7. Menge des ausgelagerte_n Getreides,\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich des dort        8. die genaue Warenart entsprechend der Anlage\nbezeichneten Anwendungsbereiches ist die Bundesanstalt           (Warenart),\nfür landwirtschaftliche · Marktordnung (Bundesanstalt),      9. Tag und Uhrzeit des Abganges des Getreides vom\nsoweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bun-             1nterventionslager.\ndesfinanzverwaltung zuständig ist.\nDer Kontrollschein ist von der Bundesanstalt oder ihrem\nBeauftragten sowie von dem durch den Käufer des Getrei-\ndes beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren\nII. Überwachung                         Beauftragten zu unterzeichnen. Im Fall des Werkverkehrs\nbei Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand                nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ist der Kontrollschein\ndurch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu\nunterzeichnen.\n§3\nGrundsatz                             (2) Tritt bei dem Transport des Getreides an einem\nTransportmittel ein Schaden ein, der ein Umladen des\n(1) Das zur Ausfuhr bestimmte Getreide wird vom Zeit-     Getreides in ein anderes Transportmittel erforderlich\npunkt der Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur     macht, ist dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen;\nAnnahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Über-            dabei sind die Art und der Ort des Schadens sowie Tag\nwachung durch die Bundesanstalt gestellt, soweit die Aus-    und Uhrzeit des Eintrittes des Schadens anzugeben. Über","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                  129\nden Schaden ist ein Schadensbericht zu erstellen und der    umgeladene Gewicht und die Warenart festzustellen sowie\nBundesanstalt zu übersenden. In dem Kontrollschein sind     für die zusammengestellte Sendung ein neuer Kontroll-\ndas neue Transportmittel mit den zu dessen Identifizierung  schein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb entspre-\nerforderlichen Daten sowie die umgeladene Menge             chend Absatz 1 auszustellen; Absatz 5 Satz 2 gilt ent-\nzusätzlich einzutragen. Die Eintragungen sowie der zu       sprechend.\nerstellende Schadensbericht sind durch die Unterschriften\n(7) Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt ein\nder Spediteure, Frachtführer oder deren Beauftragten zu\nGanzzug oder eine Wagengruppe der Deutschen Bundes-\nbestätigen; im Fall des Werkverkehrs nach dem Güter-\noder Reichsbahn im Fall des Transportes des Getreides im\nkraftverkehrsgesetz gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die\nSchienenverkehr als eine Einzelsendung. In dem Kontroll-\nSätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend, wenn der Scha-\nschein sind die einzelnen Wagen mit ihren Kennummern\ndenseintritt oder ein anderes Ereignis zu einer wesentli-\nund Ladegewichten aufzuführen, die Wagenliste ist dem\nchen Verzögerung des Transportes führen.\nKontrollschein beizufügen. Soll das Getreide mit einem\n(3) Das Zwischenlagern des Getreides, das Zusammen-      Ganzzug oder einer Wagengruppe der Deutschen Bun-\nstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder     des- oder Reichsbahn im Schienenverkehr unmittelbar\ndas unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsen-    ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn nur eine Ausfuhr-\ndungen in ein anderes Transportmittel ist nur in einem      anmeldung vorgesehen ist; anderenfalls ist für jede Aus-\nLager oder mit einer Verladeeinrichtung zulässig, die von  fuhranmeldung ein getrennter Kontrollschein auszustellen.\nder Bundesanstalt zu diesem Zweck anerkannt sind (aner-\n(8) Der Kontrollschein, der für das Transportmittel, mit\nkannter Umschlagsbetrieb). Die Anerkennung kann nur\ndem das Getreide aus dem Geltungsbereich dieser Ver-\nerteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Vor-\nordnung ausgeführt werden soll, ausgestellt worden ist, ist\naussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung erfolgt auf\nzusammen mit den sonstigen vorgeschriebenen Unter-\nschriftlichen Antrag; der Antragsteller hat sich hierbei zu\nlagen und mit der Ausfuhranmeldung der zuständigen\nverpflichten, das zur Ausfuhr bestimmte Getreide getrennt\nZollstelle vorzulegen. Die Zollstelle bestätigt die Vorlage\nvon anderem Getreide zu lagern oder zu verladen und bei\ndurch einen Sichtvermerk auf dem Kontrollschein.\nder Einlagerung, der Auslagerung sowie dem unmittel-\nbaren Verladen zur Gewichtsfeststellung eine geeichte                                    §5\nWaage zu verwenden sowie jeweils die Warenart festzu-\nstellen. Der anerkannte Umschlagsbetrieb ist verpflichtet,       Probenahme und Untersuchung des Getreides\nunverzüglich die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn eine      (1} Die Probenahme und die Untersuchung des Getrei-\nAnerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen ist.       des zur Feststellung der Warenart haben nach den für die\nDie Bundesanstalt gibt die anerkannten Umschlagsbe-         Übernahme von Getreide in die Intervention entsprechend\ntriebe im Bundesanzeiger bekannt.                           den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-\n(4) Der anerkannte Umschlagsbetrieb hat für jede Ein-    nen Verfahren zu erfolgen. Die Probenahmen und die\nzelsendung, die in den Umschlagsbetrieb eingebracht         Untersuchungen sind von den anerkannten Umschlagsbe-\noder von diesem unmittelbar verladen wird, den Empfang      trieben durchzuführen.\ndes Getreides auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Die        (2) Wird durch einen anerkannten Umschlagsbetrieb\nEmpfangsbestätigung enthält die folgenden Angaben:          beim Verbringen in den Betrieb oder dem unmittelbaren\n1. Name und Anschrift des anerkannten Umschlagsbe-          Verladen des Getreides festgestellt, daß die im Kontroll-\ntriebes,                                                schein angegebene Warenart nicht der beim Empfang des\nGetreides festgestellten Warenart entspricht, ist unverzüg-\n2. Name und Anschrift des die Zwischenlagerung, das\nlich die Bundesanstalt zu unterrichten. Ein Weitertransport\nZusammenstellen oder das unmittelbare Verladen ver-     des Getreides ist erst zulässig, wenn die Bundesanstalt ihr\nanlassenden Auftraggebers,\nschriftliches Einverständnis erteilt hat.\n3. Bezeichnung des anliefernden Transportmittels und die\nzu dessen ldentffizierung erforderlichen Daten,            (3) Wird das Getreide in das Transportmitt_el verladen, in\ndem es aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung aus-\n4. Menge und Warenart des empfangenen Getreides,            geführt werden soll, ist eine Rückstellprobe als Durch-\n5. Bezeichnung der Lagerstelle oder des beladenen           schnittsprobe der verladenen Menge für Kontrollzwecke\nTransportmittels,                                       versiegelt und sachgerecht bis zur Freigabe durch die\nBundesanstalt aufzubewahren. Die Rückstellprobe ist mit\n6. Tag und Uhrzeit der Ankunft des Getreides.               einer Kennzeichnung zu versehen, die mindestens fol-\n(5) Sollen Einzelsendungen zwischengelagert oder in      gende Angaben enthält:\neinem Lager zu einer Sendung zusammengestellt werden,       1. Namen und Anschriften des Käufers des Getreides und\nist das eingelagerte Gewicht und die Warenart jeder Ein-        des anerkannten Umschlagsbetriebes,\nzelsendung festzustellen. Eine Ausfertigung des Kontroll-\n2. Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die\nscheines mit der Empfangsbestätigung jeder Einzelsen-\nzu dessen Identifizierung erforderlichen Daten,\ndung ist von dem Käufer des Getreides oder dessen\nBeauftragten unverzüglich der Bundesanstalt zu über-        3. verladene Menge,\nsenden. Bei der Auslagerung ist das Gewicht und die         4. Tag der Probenahme.\nWarenart der neuen Sendung festzustellen und ein neuer\nKontrollschein durch den anerkannten Umschlagsbetrieb       Die Freigabe der Rückstellprobe erfolgt nach der Freigabe\nentsprechend Absatz 1 auszustellen.                         der für das ausgelagerte Getreide geleisteten Sicherhei-\nten. Die Bundesanstalt kann verlangen, daß einzelne\n(6) Werden eine oder mehrere Einzelsendungen unmit-      Rückstellproben länger aufbewahrt werden, wenn es der\ntelbar in ein anderes Transportmittel verladen; ist das     Überwachungszweck erfordert.","130                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(4) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Überprü-         liehen Überwachung durch die Bundesanstalt, soweit die\nfung jederzeit selbst Proben entnehmen und selbstgezo-         Ausfuhranmeldung nicht bereits von der für das Interven-\ngene Proben untersuchen.                                       tionslager zuständigen Zollstelle im Zusammenhang mit\nder Auslagerung angenommen wird.\n§6\n(5) Soll Getreide, das aus den Beständen einer Interven-\nFreigabe der Sicherheiten                    tionsstelle eines anderen Mitgliedstaates ausgelagert\nworden ist, im Geltungsbereich dieser Verordnung zu\n(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den\nbestimmten Verarbeitungserzeugnissen verarbeitet wer-\nin § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten         den, unterliegt das Getreide ab der Abfertigung zum freien\nkönnen nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt\nVerkehr der amtlichen Überwachung der Bundesanstalt.\nfestgestellt hat, daß bei der Auslagerung oder Ausfuhr das\nDie amtliche Überwachung endet im Fall der Verpflichtung\nVerfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den\nzur Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse mit der\nin § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise er-          Annahme der Ausfuhranmeldung durch die zuständige\nbracht worden sind.\nZollstelle, anderenfalls mit der Feststellung der Verarbei-\n(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur auf schrift-   tung.\nlichen Antrag, dem beizufügen sind:                                (6) Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist\n1. der nach § 4 Abs. 8 der zuständigen Zollstelle vorzule-      ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem\ngende und mit einem Sichtvermerk der Zollstelle verse-    Interventionslager bis zur Herstellung der bestimmten Ver-\nhene Kontrollschein für das für die Ausfuhr des Getrei-   arbeitungserzeugnisse getrennt von anderem Getreide zu\ndes bestimmte Transportmittel,                           transportieren und zu lagern. Zwischenerzeugnisse, die\naus unter amtliche Überwachung gestelltem Getreide her-\n2. die für den Beteiligten bestimmte Durchschrift des Kon-     gestellt sind, sind getrennt von anderen Zwischenerzeug-\ntrollexemplars,                                          nissen bis zur Herstellung der bestimmten Verarbeitungs-\n3. die zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der         erzeugnisse zu lagern. Sind die bestimmten Verarbei-\nGemeinschaft und der Abfertigung zum freien Verkehr      tungserzeugnisse aus der Gemeinschaft auszuführen,\nin dem Drittland erforderlichen Unterlagen, soweit sie   sind diese bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung\nnicht dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas vorzulegen          getrennt von anderen Verarbeitungserzeugnissen zu\nsind.                                                    transportieren und zu lagern. § 3 Abs. 3 und 4 gilt entspre-\nHandelt es sich bei dem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten           chend.\nKontrollschein nicht um den bei der Auslagerung aus dem                                      §8\nInterventionslager ausgestellten, müssen die nach § 4                         Überwachung der Verarbeitung\nAbs. 5 und 6 ausgestellten Kontrollscheine mit den Emp-             von Getreide aus Beständen der Bundesanstalt\nfangsbestätigungen der Bundesanstalt vorliegen.\n(1) Zur Durchführung der amtlichen Überwachung stellt\ndie Bundesanstalt oder ein von ihr Beauftragter bei der\nAuslagerung einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1\nIII. Überwachung der Verarbeitung                 Satz 2 in vier Stücken aus. Der Kontrollschein ist von der\nBundesanstalt oder ihrem Beauftragten sowie von dem\n§7\ndurch den Käufer des Getreides beauftragten Spediteur\noder Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeich-\nGrundsatz                            nen. Im Fall des Werkverkehrs nach dem Güterkraftver-\n(1) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesan-       kehrsgesetz gilt § 4 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.\nstalt, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten zur               (2) Soll die Verarbeitung des Getreides nicht im Betrieb\nVerarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (bestimmte             des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser\nVerarbeitungserzeugnisse) vorgesehen ist, wird von der         verpflichtet, der Bundesanstalt unverzüglich Name und\nAuslagerung bis zu dem in Absatz 2 oder 3 genannten            Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren Käufers\nZeitpunkt einer amtlichen Überwachung durch die Bundes-        (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen.\nanstalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen                Erfolgt die Weitergabe des Getreides erst nach dessen\nunterstellt, soweit die Verarbeitung im Geltungsbereich        Eingang in den Betrieb des Erstkäufers, hat dieser neben\ndieser Verordnung erfolgt.                                     der Mitteilung nach Satz 1 einen neuen Kontrollschein\nentsprechend § 4 Abs. 1 auszustellen. Die Verpflichtungen\n(2) Die amtliche Überwachung endet grundsätzlich mit\nder Feststellung der Verarbeitung zu den bestimmten Ver-       nach den Sätzen 1 und 2 treffen auch den ersten und\narbeitungserzeugnissen.                                        jeden weiteren Empfänger des Getreides, der das\nGetreide ohne Verarbeitung weitergibt.\n(3) Ist durch die in § 1 genannten Rechtsakte vorgese-\n(3) lagert der Erstkäufer das Getreide in einem nicht zu\nhen, daß die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse aus\nder Gemeinschaft auszuführen sind, endet die amtliche          seinem Betrieb gehörenden Lager, ist er verpflichtet, der\nBundesanstalt unverzüglich Name und Anschrift des\nÜberwachung mit der Annahme der Ausfuhranmeldung\ndurch die zuständige Zollstelle.                               Lagers mitzuteilen. Wird ·das Getreide aus einem Lager\nnach Satz 1 in den Betrieb des Erstkäufers verbracht, hat\n(4) Getreide aus Interventionsbeständen der Bundesan-       dieser einen Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1 aus-\nstalt, aus dem in anderen Mitgliedstaaten der Europäi-         zustellen; handelt es sich bei dem Lager nach Satz 1 um\nschen Gemeinschaften die bestimmten Verarbeitungser-           einen anerkannten Umschlagsbetrieb, ist der Kontroll-\nzeugnisse hergestellt werden sollen, unterliegt von der        schein von diesem auszustellen. Für den ersten und jeden\nAuslagerung bis zur zollamtlichen Abfertigung einer amt-       weiteren Empfänger gilt Satz 1 und 2 entsprechend.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 131\n(4) Will ein Erstkäufer oder ein Empfänger eine größere   den; die zusammengelagerte Getreidemenge ist ins-\nMenge als 50 Tonnen der von der Bundesanstalt gekauf-         gesamt innerhalb der für das überwachungspflichtige\nten Menge ohne Verarbeitung an einen anderen Betrieb          Getreide durch einen in § 1 genannten Rechtsakt vorge-\nweitergeben und ist das Getreide in seinem Betrieb oder       schriebenen Frist zu den dort bezeichneten Verarbeitungs-\neinem nicht nach § 4 Abs. 3 anerkannten Umschlagsbe-          erzeugnissen zu verarbeiten.\ntrieb gelagert, ist die Weitergabe nur zulässig, wenn der\nErstkäufer oder Empfänger zu diesem Zweck von der                (2) Die Zulassung zur Zusammenlagerung erfolgt nur\nBundesanstalt anerkannt ist. Für die Anerkennung gilt§ 4      auf schriftlichen Antrag, der rechtzeitig vor der Zusammen-\nAbs. 3 Satz 2 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß         lagerung zu stellen ist. Der Antrag muß enthalten:\nsich die Anerkennungsvoraussetzungen nach Anlage 3            1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nrichten; auf schriftlichen Antrag kann die Bundesanstalt      2. Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebes,\nvon der Einhaltung einzelner Voraussetzungen widerruf-\nlich eine Befreiung erteilen, wenn die Einhaltung zu einer   3. Menge des überwachungspflichtigen Getreides,\nnicht beabsichtigten Härte führt. Erfolgt die Weitergabe     4. Menge des sonstigen für die Zusammenlagerung\ndes Getreides aus einem anerkannten Umschlagsbetrieb,             bestimmten Getreides,\nist von diesem ein Kontrollschein entsprechend § 4 Abs. 1\nauszustellen.                                                5. genaue Bezeichnung der Lagerstelle des zusammen-\nzulagernden Getreides,\n(5) Der Eingang des Getreides in den Betrieb des Erst-    6. Verpflichtung, die Bedingung des Absatz 1 Satz 2\nkäufers, des jeweiligen Empfängers oder ein Lager nach\neinzuhalten.\nAbsatz 3 ist entsprechend § 4 Abs. 4 zu bestätigen. Bei\njeder Einlagerung und bei jeder Auslagerung ist das              (3) Werden die Bedingungen des Absatzes 1 Satz 2 für\nGewicht und die Art der betroffenen Getreidemenge fest-      das gesamte zusammengelagerte Getreide oder für eine\nzustellen. § 5 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung des      Teilmenge davon nicht eingehalten, gilt die gesamte über-\nKontrollscheines mit der Empfangsbestätigung ist unver-      wachungspflichtige Getreidemenge als nicht entsprechend\nzüglich an die Bundesanstalt zu übersenden.                  den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften frist- und\nzweckgerecht verwendet.\n(6) Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer des\nGetreides eine Verarbeitungserklärung zum Nachweis der                                     § 10\nordnungsgemäßen Verarbeitung der Bundesanstalt zu                                     Verarbeitung\nübersenden. Die Verarbeitungserklärung muß enthalten:\nvon Getreide aus Beständen der Bundesanstalt\n1. Name und Anschrift des Erstkäufers des Getreides,                        in einem anderen Mitgliedstaat\n2. Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser            Im Fall des § 7 Abs. 4 gelten für die amtliche Überwa-\nnicht mit dem Erstkäufer identisch ist,                 chung durch die Bundesanstalt § 4 Abs. 1 bis 7 und § 5\n3. Menge des verarbeiteten Getreides,                         entsprechend. Der Kontrollschein, der für das Transport-\nmittel, mit dem das Getreide in den anderen Mitgliedstaat\n4. Menge der Verarbeitungserzeugnisse,                        versandt werden soll, ausgestellt worden ist, ist zusammen\n5. Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere        mit dem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharak-\nTage, der letzte Tag der Verarbeitung,                  ters der Waren der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Die\n6. Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeug-       Zollstelle bestätigt die Vorlage durch einen Sichtvermerk\nnisse,                                                  auf dem Kontrollschein.\n7. die Unterschrift des Verarbeiters.                                                      § 11\nIst der Verarbeiter des Getreides nicht mit dem Erstkäufer              Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse\nidentisch, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu\n(1) Sind die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse, die\nunterzeichnen.\naus den Beständen der Bundesanstalt ausgelagerten\n(7) Die Bundesanstalt stellt dem Erstkäufer des Getrei-   Getreidemengen hergestellt sind, nach einem Drittland\ndes nach Prüfung der Verarbeitung eine Verarbeitungsbe-       auszuführen, gelten die Bestimmungen des§ 4 für die Ver-\nscheinigung aus.                                              arbeitungserzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2 ent-\nsprechend.\n(8) Im Fall eines Schadens an einem Transportmittel gilt\n§ 4 Abs. 2 entsprechend.                                         (2) In die jeweils auszustellenden Kontrollscheine sind\nan der Stelle der Menge des verarbeiteten Getreides die\nMenge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse sowie\n§ 9                            die Kennummer der entsprechenden Verarbeitungsbe-\nZusammenlagerung                        scheinigung und eine Beschreibung der Verarbeitungser-\nvon überwachungspflichtigem Getreide                zeugnisse nach Art und Zusammensetzung einzutragen.\nmit anderem Getreide\n(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(1) Abweichend von§ 7 Abs. 6 Satz 1 kann die Bundes-\nanstalt im Einzelfall zulassen, daß überwachungspflichti-                                  § 12\nges Getreide von dem Hersteller der Verarbeitungserzeug-                              Überwachung\nnisse mit anderem Getreide in dem Verarbeitungsbetrieb                von Getreide aus anderen Mitgliedstaaten\nzusammengelagert wird. In diesem Fall darf die zusam-\nmengelagerte Getreidemenge aus dem Verarbeitungsbe-              (1) Im Fall des § 7 Abs. 5 hat der Einführer bei der\ntrieb ohne Verarbeitung nicht mehr weitergegeben wer-         Abfertigung zum freien Verkehr zusammen mit den vorge-","132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nschriebenen Versandpapieren der abfertigenden Zollstelle     1. im Fall des § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 die nach den §§ 8, 9\nfür die betroffenen Getreidemengen einen Antrag auf amt-         oder 11 genannten Verfahren eingehalten worden sind\nliche Überwachung in drei Stücken einzureichen. Wird             und die ordnungsgemäße Verarbeitung, im Fall des § 7\ndem Antrag stattgegeben, sind die eingeführten Waren             Abs. 3 zusätzlich die Ausfuhr nach einem Drittland,\ndem Antragsteller zur frist- und zweckgerechten \\(erwen-         erfolgt ist,\ndung zu überlassen. Jeweils ein Stück des Antrages auf\n2. im Fall des § 7 Abs. 5 das Verfahren nach § 12\namtliche Überwachung ist für den Antragsteller und die\neingehalten worden ist.\nBundesanstalt bestimmt.\n§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) In dem Antrag auf amtliche Überwachung sind anzu-\ngeben:\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,\n2. Name und Anschrift des vorgesehenen Verarbeitungs-                         IV. Schlußbestimmungen\nbetriebes sowie des Betriebes in dem vor Herstellung\nder Verarbeitungserzeugnisse Zwischenerzeugnisse                                      § 14\nhergestellt werden sollen,\nKosten\n3. Warenbezeichnung,\nSoweit für die amtliche Überwachung Proben entnom-\n4. Warenmenge,                                                men oder Warenuntersuchungen ver?nlaßt werden, sind\n5. Versandpapiere mit Datum und Kennummer,                   den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für\ndie Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben\n6. Art der vorgesehenen Verarbeitungserzeugnisse.\nsowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in\n(3) Das eingeführte Getreide ist unverzüglich nach der   den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende\nAbfertigung zum freien Verkehr in den Verarbeitungsbe-        Regelung getroffen ist.\ntrieb oder den Betrieb, in dem Zwischenerzeugnisse her-\ngestellt werden, zu verbringen. Das Verbringen des Getrei-                                  § 15\ndes ist der Bundesanstalt vor dem Eingang in den in Satz 1\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nbezeichneten Betrieb unter Vorlage des Antrages auf amt-\nliche Überwachung anzumelden.                                    (1) Wer Getreide aus Interventionsbeständen der Bun-\ndesanstalt kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu ver-\n(4) Sind an der Herstellung der bestimmten Verarbei-\narbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist\ntungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe betei-\nverpflichtet,\nligt, sind die Zwischenerzeugnisse unverzüglich in den\nVerarbeitungsbetrieb zu verbringen, in dem sie weiter ver-    1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\narbeitet werden sollen. Der abgebende Betrieb und der             Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\nempfangende Betrieb haben sich die Abgabe und den              2. besondere Aufzeichnungen getrennt für über-\nEmpfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebe-              wachungspflichtiges und sonstiges Getreide zu\nstätigung in drei Stücken zu bescheinigen. Ein Stück der           machen über\nÜbergabebestätigung ist von dem empfangenden Betrieb\na) den täglichen Zu- und Abgang oder den sonstigen\nder Bundesanstalt zu übersenden. In der Übergabebestäti-\ngung sind anzugeben:                                                   Verbleib einschließlich Name und Anschrift des\njeweiligen Empfängers sowie den Bestand an\n1. Namen und Anschriften der betroffenen Betriebe,                   Getreide,\n2. Menge des verarbeiteten Getreides,                              b) die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungs-\n3. Art und Menge der hergestellten Zwischenerzeugnisse,               erzeugnisse sowie deren Verbleib,\n4. Tag der Abgabe und des Empfangs der Zwischener-             3. auf Verlangen der für die amtliche Überwachung\nzeugnisse.                                                  zuständigen Stellen weitere Aufzeichnungen insbeson-\ndere über einzelne Verarbeitungsvorgänge zu machen.\n(5) Das Ende der Verarbeitung ist der Bundesanstalt\nEntsprechendes gilt für den Empfänger des in Satz 1\nentsprechend§ 8 Abs. 6 mitzuteilen; in der Verarbeitungs-\nerklärung ist der Antrag auf amtliche Überwachung, auf         genannten Getreides, der mit dem Käufer des Getreides\nnicht identisch ist, im Fall von Getreide aus Interventions-\nden sich die Erklärung bezieht, zusätzlich anzugeben. § 8\nbeständen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nAbs. 7 gilt entsprechend.\nGemeinschaften sowie für die Hersteller von Zwischen-\n(6) Sind die Verarbeitungserzeugnisse aus dem Gebiet      erzeugnissen.\nder Gemeinschaft auszuführen, gilt § 11 entsprechend.\n(2) Die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten\nBetriebe sind verpflichtet,\n§ 13\n1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des\nDritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,\nFreigabe der Sicherheit\n2. besondere Aufzeichnungen über den Empfang ein-\nIst für eine aus Beständen der Bundesanstalt ausgela-         schließlich der festgestellten Werte zur Bestimmung\ngerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen zu             der Warenart, die Lagerung, eventuell durchgeführte\nverarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann            Bearbeitungen und den Verbleib jeder bei ihnen gela-\ndiese nur freigegeben werden, wenn die Bundesanstalt               gerten oder verladenen Einzelsendung zu machen;\nfestgestellt hat, daß                                              Warenbewegungen sind täglich aufzuzeichnen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                   133\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 sind getrennt von Auf-              (2) Der Bundesminister der Finanzen kann für den\nzeichnungen für nicht der amtlichen Überwachung unter-          Antrag auf amtliche Überwachung nach § 12 Abs. 2 ein\nliegendes Getreide zu machen.                                   Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-\ntung bekanntgeben oder bei den zuständigen Zollstellen\n(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zu Aufzeichnungen ver-          Vordrucke bereithalten.\npflichtet ist, hat die vorgeschriebenen Bücher, Aufzeich-\nnungen und sonstigen geschäftlichen Unterlagen bis zum             (3) Soweit von den zuständigen Stellen Muster bekannt-\nAblauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der            gemacht oder Vordrucke bereitgehalten worden sind, sind\nAbgabe des Getreides aus den Interventionsbeständen             diese zu verwenden.\nfolgt, aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechts-\nvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen.                                        § 18\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 16                                  Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                   Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nnisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n(1) Soweit es zu der Überwachung der Einhaltung der\nVerpflichtungen nach dieser Verordnung erforderlich ist,        1. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 Satz 1 bis 3 dort\nsind die Käufer und Empfänger von Getreide aus Interven-            genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert oder\ntionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten               lagert,\nSpediteure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3          2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 6\noder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den              Satz 4, die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,\nBediensteten der Bundesanstalt das Betreten der\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichti-        3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8\nAbs. 8, § 10 Satz 1 oder§ 11 Abs. 1, oder§ 8 Abs. 2\ngen der Transportmittel während der Geschäfts- und\nSatz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht\nBetriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nkommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift-                  oder nicht rechtzeitig macht,\nstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu         4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 außerhalb eines anerkann-\nerteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.           ten Umschlagsbetriebs Getreide zwischenlagert, meh-\nBei automatischer Buchführung sind die nach Satz 1 Aus-             rere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammen-\nkunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den      stellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,\nerforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundes-         5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8\nanstalt dies verlangt.                                              Abs. 4 Satz 2, die Bundesanstalt nicht oder nicht recht-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 12 genannten         zeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvorausset-\nVerfahrensbeteiligten.                                              zung nachträglich entfallen ist,\n6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8\n§ 17                                   Abs. 5 Satz 3, § 10 Satz 1 oder § 11 Abs. 3, Getreide\nMuster, Vordrucke                              ohne Einverständnis der Bundesanstalt weitertranspor-\ntiert,\n(1) Die Bundesanstalt kann für\n7. ohne Anerkennung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder ent-\n1. den Kontrollschein nach § 4 Abs. 1 und 4, auch in                gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz Getreide\nVerbindung mit § 8, § 1O und § 11 Abs. 2,                       weitergibt,\n2. die Anträge auf Anerkennung nach § 4 Abs. 3 und § 8          8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 keinen Antrag auf amtliche\nAbs. 4,                                                         Überwachung einreicht oder\n3. die Anträge auf Freigabe der Sicherheit nach § 6 Abs. 2      9. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 dort\nund§ 13,                                                        genannte Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig in die\n4. die Verarbeitungserklärung nach § 8 Abs. 6 und § 12              dort genannten Betriebe verbringt.\nAbs. 5,\n§ 19\n5. den Antrag auf Zusammenlagerung nach § 9 Abs. 2,\nInkrafttreten\nMuster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\nbereithalten.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1991 in Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle ·","134                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 4 Abs. 1)\nWarenart\ndes aus den Interventionsbeständen der Bundesanstalt\nausgelagerten Getreides\n1. Brotweizen:\ninterventionstähiger Weichweizen mit folgenden Merkmalen:\n-   Gesamtanteil einwandfreier Weichweizenbestandteile von mindestens\n90 V- H.;\n-    Anteil an Kornbesatz von höchstens 5 v. H.;\n-    Gesamtanteil an Schwarzbesatz von höchstens 3 v. H., davon höchstens\n0,05 v. H. durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung geschädigte\nKörner, 0,05 v. H. Mutterkorn und 0, 1 v. H. schädliche Fremdkörner;\n-    Anteil durch Trocknung überhitzter Körner von höchstens 0,5 v. H.;\n-    Eigengewicht: 76 kg je Hektoliter.\n2. Futterweizen:\ninterventionsfähiger Weichweizen, der den unter 1 genannten Merkmalen\nnicht entspricht.\n3. Qualitätsroggen:\ninterventionsfähiger Roggen mit folgenden Merkmalen:\n- Anteil an Auswuchs von höchstens 2,5 v. H.;\n- Anteil durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung geschädigter Körner\nvon höchstens 0,05 v. H.;\n- Anteil durch Trocknung überhitzter Körner von höchstens 0,5 v. H.;\n- Eigengewicht: 71 kg je Hektoliter.\n4. Futterroggen:\ninterventionsfähiger Roggen, der den unter 3 genannten Merkmalen nicht\nentspricht.\n5. Gerste:\ninterventionsfähige Gerste.\n6. Mais:\ninterventionsfähiger Mais.\n7. Hartweizen:\ninterventionsfähiger Hartweizen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                   135\nAnlage 2\n. (zu § 4 Abs. 3)\nVoraussetzungen\nfür die Anerkennung von Umschlagsbetrieben\nbei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand\n1. Die Lagerkapazität muß mindestens 3 000 Tonnen betragen.\n2. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.\n3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muß täglich (16stündig) mindestens\njeweils 500 Tonnen betragen.\n4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.\n5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbun-\nden oder die Verbindung muß tatsächlich herstellbar sein.\n6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des\nGetreides vorhanden sein.\n7. Der Umschlagsbetrieb muß nach§ 1 der Verordnung über Orderlagerscheine\nvom 16. Dezember 1931 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ermächtigt sein,\nLagerscheine, die durch Indossamente übertragen werden können, auszu-\nstellen.\n8. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die\nLagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungs-\ngemäß durchzuführen.\n9. Am Ort des Lagers muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des\nUmschlagsbetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung ste-\nhen; dieser muß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund\nseiner Berufserfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besit-\nzen.\n10. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur\nüber eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein\nmuß, möglich sein.\nAnlage 3\n(zu § 8 Abs. 4)\nVoraussetzungen\nfür die Anerkennung von Umschlagsbetrieben\nbei der Verarbeitung von Getreide\n1. Es muß mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.\n2. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des\nGetreides vorhanden sein.\n3. Es muß ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lage-\nrung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß\ndurchführen zu können.\n4. Am Ort der Betriebsstätte muß ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des\nBetriebes zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen; dieser\nmuß die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und auf Grund seiner Berufs-\nerfahrung die erforderliche kaufmännische Sachkunde besitzen.","136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung\nVom 16. Januar 1991\nAuf Grund des § 30 Abs. 14 und des § 40 a Abs. 6 in                 so ist ihm in den Fällen der Nummer 1 die Berufs-\nVerbindung mit § 30 Abs. 14 des Bundesversorgungs-                     gruppe des Hauptberufes, in den Fällen der Num-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         mer 2 die Berufsgruppe mit dem für die aus-\n22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), die durch Artikel 1 des              geübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Ver-\nGesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geändert                   gleichseinkommen zuzuordnen. In den Fällen der\nworden sind, verordnet die Bundesregierung:                            Nummer 3 ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für\ndie berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des\nArtikel 1                                   Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine\nberufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemein-\nDie Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fas-                  samen Haushalts zusammen, so sind jeweils der\nsung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1                     sich aus der beruflichen Tätigl<eit und der sich aus\nS. 861 ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                    den Mehraufwendungen für die Führung eines\n4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert:                gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsscha-\ndensausgleich festzustellen. Die Summe beider\n1. Die Verordnungsbezeichnung wird wie folgt gefaßt:                  Beträge, höchstens jedoch der sich bei Zugrunde-\nlegung des vollen Vergleichseinkommens für die\n„Verordnung zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 bis 12\nberufliche Tätigkeit errechnende Berufsschadens-\nund des § 40 a Abs. 1 bis 5 des Bundesversorgungs-\nausgleich ist der zustehende Berufsschadensaus-\ngesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung -\ngleich.\"\nBSchAV)\".\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                  4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „geändert durch\ndas Gesetz vom 4. August 1971 (BGBI. 1 S. 1217)\"\n,,§ 1                              durch die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom\nAnwendungsbereich                          24. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1912)\" ersetzt.\nDie Regelungen dieses Abschnitts gelten für die\nFeststellung des Einkommensverlustes nach § 30             5. § 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufs-          a) Absatz 1 Satz .1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 und 12 des\nBundesversorgungsgesetzes.\"                                                                       ,,Besol-   Dienst-\ndungs-      alters-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                       gruppe       stufe\na) In Absatz 1 wird Satz 1 gestrichen. Im neuen\nSatz 1 werden die Worte „Dieses Durchschnitts-                1. einfachen Dienstes\neinkommen\" durch die Worte „Das Durchschnitts-                   bis zur Vollendung\neinkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversor-                     des 25. Lebensjahres            A3         2\ngungsgesetzes\" ersetzt.                                          bis zur Vollendung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   des 50. Lebensjahres            A4         8\n,,(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung                 vom vollendeten\n50. Lebensjahr an               A 5        9\"\n1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere\nnebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder             b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\neinen gemeinsamen Haushalt im Sinne des\n§ 30 Abs. 12 des Bundesversorgungsgesetzes                                                ,,Besol-   Dienst-\ngeführt oder                                                                              dungs-     alters-\ngruppe      stufe\n2. mehrere berufliche Tätigkeiten, bei denen jede\nden gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfor-\ndert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl              2. mittleren Dienstes\nberufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen               bis zur Vollendung\ngemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese                    des 30. Lebensjahres           A6           3\nTätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft                  bis zur Vollendung\nerforderten, oder                                            des 46. Lebensjahres           A7           9\n3. berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit                bis zur Vollendung\nder Führung eines gemeinsamen Haushalts                      des 54. Lebensjahres           AS          13\nausgeübt, ohne daß diese Tätigkeiten insge-                  vom vollendeten\nsamt die volle Arbeitskraft erforderten,                     54. Lebensjahr an              A9          13","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                               137\nfolgenden Besoldungsgruppe und Dienstalters-\nBesol-   Dienst-\nstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar\ndungs-     alters-\nbei\ngruppe      stufe\nBesol-    Dienst-\n3. gehobenen Dienstes                                                                     dungs-     alters-\nbis zur Vollendung                                                                   gruppe      stufe\ndes 30. Lebensjahres          A9          4\nbis zur Vollendung                                    1. Unteroffizieren\ndes 40. Lebensjahres          A 10        8               bis zur Vollendung\nbis zur Vollendung                                        des 27. Lebensjahres        A6            2\ndes 52. Lebensjahres          A 11       12               bis zur Vollendung\nvom vollendeten                                           des 37. Lebensjahres        A7            7\n52. Lebensjahr an             A 12       14\"              bis zur Vollendung\ndes 48. Lebensjahres        AB          12\nc) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt und\nSatz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:                   vom vollendeten\n48. Lebensjahr an           A9          13\n,,Besol- Dienst-          2. Offizieren des\ndungs-    alters-             militärfachlichen Dienstes\ngruppe     stufe              bis zur Vollendung\ndes 35. Lebensjahres        A 9           6\n4. höheren Dienstes                                            bis zur Vollendung\nbis zur Vollendung                                        des 48. Lebensjahres        A 10        11\ndes 37. Lebensjahres          A 13        6               vom vollendeten\nbis zur Vollendung                                        48. Lebensjahr an           A 11        14\ndes 47. Lebensjahres          A 14       11\n3. Offizieren\nvom vollendeten\nbis zur Vollendung\n47. Lebensjahr an             A 15       15                                                         2\ndes 27. Lebensjahres        A9\nGrundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes-               bis zur Vollendung\nbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszu-                  des 30. Lebensjahres        A 10          5\nlagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts                 bis zur Vollendung\nnicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-              des 34. Lebensjahres        A 11          6\nhalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des\nbis zur Vollendung\nBundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um                                                 A 13        10\ndes 44. Lebensjahres\ndie Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B (An-                     bis zur Vollendung\nlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu er-                    des 47. Lebensjahres        A 14        13\nhöhen.\"                                                        vom vollendeten\n47. Lebensjahr an           A 15        15\nd) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:\nDie Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur\n,,(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von          für Berufsoffiziere.\nAbsatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das\n4. Sanitätsoffiziere\nGrundgehalt.der folgenden Besoldungsgruppe und\nLebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgeset-                   bis zur Vollendung\nzes, und zwar                                                  des 30. Lebensjahres        A 13          5\nbis zur Vollendung\nBesol-  Lebens-              des 42. Lebensjahres        A 14         10\ndungs-    alters-             vom vollendeten\ngruppe     stufe              42. Lebensjahr an           A 15         15\nbis zur Vollendung                                         Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes-\ndes 50. Lebensjahres               R 1         6           besoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszu-\nlagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts\nvom vollendeten\nnicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-\n50. Lebensjahr an                  R2         10\nhalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des\nDas ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszu-              Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um\nschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgeset-             die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu\nzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach               den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An-\nVorbemerkung Nr. 1 a zu der Besoldungsord-                 lage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu er-\nnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgeset-              höhen.\nzes) zu erhöhen.                                              (4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von\n(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssolda-        Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder-\nten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der              und Realschulen das Endgrundgehalt der Besol~","138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgeset-                   gesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergeben-\nzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2                  den Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7\n(Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemer-               Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Ver-\nkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen                 gleichs- oder das Durchschnittseinkommen.\"\nA und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgeset-\nzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum         9. § 9 wird wie folgt geändert:\nBundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.\"              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         aa) Die Angabe ,,§ 30 Abs. 6 Satz 1\" wird durch\n,,Die ermittelte Grundvergütung ist um den Ortszu-                  die Angabe ,,§ 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c\nschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem                         Abs. 2 Satz 2 und 3\" ersetzt.\nTarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\n17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu\nerhöhen.\"                                                           „Die Bewertung von Einkünften, die nicht in\nGeld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                      Sachbezüge), richtet sich nach der Aus-\n,,(6) Durchschnittseinkommen ist bei                              gleichsrentenverordnung.\"\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nder Endlohn\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 6\" durch\nder Lohngruppe                  die Angabe ,,§ 30 Abs. 1· 1 oder ein Fall des\n§ 64c Abs. 2 Satz 2 oder 3\" ersetzt.\nungelernten Arbeitern                     VI\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nangelernten Arbeitern                     V\nArbeitern mit erfolgreich                                           ,,Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilita-\nabgeschlossener Ausbildung                                          tion mit Erfolg durchgeführt worden und nimmt\nin einem anerkannten Aus-                                           der Beschädigte den hiernach möglichen Ein-\nbildungsberuf                             III                       kommenserwerb ohne verständigen Grund\nnicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoein-\nMeistern, Vorhandwerkern und\nkommen aus gegenwärtiger oder früherer\nVorarbeitern im Stundenlohn               II a\nTätigkeit ein Durchschnittseinkommen in ent-\nder jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden                       sprechender Anwendung des § 30 Abs. 11 des\nTarifregelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach                   Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen.\"\ndem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu\nerhöhen.\"                                                       ,,(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das\neinem Beschädigten, der mindestens ein Viertel\n6. In § 6 wird den Absätzen 1 bis 3 jeweils angefügt:                der Zeit seiner Berufstätigkeit selbständig tätig\ngewesen ist, zur Verfügung steht, nach seinem\n,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt.\"                                  Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich hin-\nter einem Betrag zurück, der in einem angemesse-\n7. § 7a wird wie folgt geändert:                                     nen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 6\"              Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht,\ndurch die Angabe ,,§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2              ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkom-\nSatz 2 und 3\" ersetzt.                                        men hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt\nzu schätzen: Das Arbeitsentgelt, das einem nicht-\nb) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe                beschädigten Arbeitnehmer in vergleichbarer Stel-\n,,§ 30 Abs. 6\" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 11\"               lung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern,\nersetzt.                                                      um den im Durchschnitt des Erwerbslebens die\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                              gesundheitliche Fähigkeit des Beschädigten, seine\nBerufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war. Für\n,,(5) In den Fällen des§ 64c Abs. 2 Satz 2 und 3\njedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hun-\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\"\ndert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle\nEinkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Er-\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                      reicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei\na) Der bisherige Text wird Absatz 1. In Satz 1 wird die           Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das\nAngabe ,,§ 30 Abs. 6\" durch die Angabe ,,§ 30                 derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in ent-\nAbs. 11 und § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3\" ersetzt.              sprechender Anwendung des § 30 Abs. 16 Satz 3\nSatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 des Bundesversorgungsgesetzes zu verändern.\nDie Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berufs-\n,,Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Aus-\nschadensausgleich für den Monat Juni 1990\nscheidens der Monat, in dem die allgemeine Alters-\nbereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten\ngrenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes er-\nderzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war.\"\nreicht wird.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                       1O. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensaus-        a) In Absatz 1 werden die Worte „Verordnung zur\ngleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungs-               Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 139\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung\" durch           der jeweils geltenden Fassung\" durch das Wort „Aus-\ndas Wort „Ausgleichsrentenverordnung\" ersetzt.             gleichsrentenverordnung\" zu ersetzen.\nb) In Absatz 2 werden die Angabe,,§ 30 Abs. 6\" durch     13. In § 13 werden die Worte „sind diese Teile\" durch die\ndie Angabe ,,§ 30 Abs. 11\" ersetzt und vor dem             Worte „ist der Endbetrag\" ersetzt.\nWort „Durchschnittseinkommens\" die Worte „zu\nberücksichtigenden\" eingefügt und folgender Satz      14. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nangefügt:\n,,(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichsein-\n,,Bei der Feststellung des Berufsschadensaus-              kommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens\ngleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungs-            erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der\ngesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der              Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsscha-\nNettobetrag des derzeitigen Einkommens insge-              densausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist\nsamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittsein-             der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maß-\nkommens zu vergleichen ist.\"                               gebend.\"\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                            15. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; Ab-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1; in Satz 1 wird           satz 4 wird Absatz 2.\ndie Angabe „8 Satz 1 Nr. 1\" durch die Angabe\n,,8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.                                               Artikel 2\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\n,,(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des    Nr. 5 Buchstabe b in dem bisherigen Geltungsbereich der\nBundesversorgungsgesetzes bezeichneten Ver-           Berufsschadensausgleichsverordnung mit Wirkung vom\ngleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entspre-        1. Juli 1990, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nchend anzuwenden.\"                                    genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in\nKraft.\n12. In§ 12 Satz 1 sind die Worte „Verordnung zur Durch-         (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1992 in\nführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Januar 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","140                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden\nVom 16. Januar 1991\nAuf Grund des § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den                                         §3\nVertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG) vom                         Festsetzung des Wahltermins\n16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 47, 53) verordnet der Bundes-\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:            Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Leiter der\nDienststelle nach Anhörung des Wahlvorstandes unver-\nzüglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen nach Be-\n§ 1                              stellung des Wahlvorstandes stattfinden.\nWahlbereiche\n§4\nDie Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) wählen in\nDienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu zwanzig                        Bekanntgabe zur Wahl\nDienstleistenden je einen Vertrauensmann und je einen           (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst\nStellvertreter, in Dienststellen oder in Lehrgängen mit       geeigneter Weise bekannt\neinundzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Ver-\ntrauensmann und je zwei Stellvertreter.                       1. die Namen seiner Mitglieder,\n2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht aus-\nliegt,\n§2\n3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das\nBestellung des Wahlvorstandes                       Wählerverzeichnis,\n(1) Der Leiter der Dienststelle bestellt spätestens einen  4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge. eingereicht\nMonat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf           werden können,\ndessen Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand        5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,\nund einen von ihnen als Vorsitzenden. Von dem Vorschlag\ndarf der Leiter der Dienststelle nur aus zwingenden dienst-   6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.\nlichen Gründen abweichen.                                       (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzu-\n(2) Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist     weisen, daß\nnach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauens-         1. nur Dienstleistende wählen können, die in das Wähler-\nmannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der            verzeichnis eingetragen sind,\nLeiter der Dienststelle eine Versammlung der Wahlberech-\n2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum\ntigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl des\nWahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach dem               angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand\nZeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für die            eingelegt werden können,\nWahl vorgelegen haben. Die Wahl erfolgt durch Handauf-        3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtig-\nheben. Der Leiter der Dienststelle bestellt diejenigen Wahl-     ten Dienstleistenden unterzeichnet sein muß,\nberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen        4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen\nerhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des            muß,\nWahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl\nerhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.              5. jeder Dienstleistende nur einen Wahlvorschlag unter-\nzeichnen darf,\n(3) Der Leiter eines Lehrganges soll spätestens drei\n6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berück-\nTage nach Beginn des Lehrganges eine Versammlung der\nWahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes einbe-              sichtigt werden,\nrufen. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Leiter        7. nur gewählt werden kann, wer in einen gültigen Wahl-\nbestellt diejenigen Wahlberechtigten als Vorstand, die die       vorschlag aufgenommen worden ist,\nmeisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird         8. ein Dienstleistender, der verhindert ist, seine Stimme\ndas Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste        persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl\nStimmenzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nhat.\nsprechend.\n§5\n(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann\nWählerverzeichnis\ngewählt, beruft der Leiter der Dienststelle, bei Lehrgängen\nder Leiter des Lehrganges, erneut eine Versammlung der          (1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahl-\nWahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach             berechtigten nach den listenmäßigen Unterlagen auf, die\nden Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 bis 6 und des          ihm der Leiter der Dienststelle zur Verfügung stellt. Das\nAbsatzes 3 ein, die spätestens zwei Wochen nach der           Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe\nerfolglosen Wahl stattfindet.                                 auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 141\n(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver-    (2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der\nzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter       Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Dienst-\nStelle zur Einsicht auszulegen.                             leistenden dem Leiter der Dienststelle vor. Dieser äußert\nsich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2\nAbs. 4 ZDVG wählbar sind; § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzu-\n§6\nwenden.\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis\n(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand         Dienstleistenden in alphabetischer Reihenfolge (Be-\nschriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des         werberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang späte-\nWählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit      stens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe bis zu deren\neinlegen.                                                   Abschluß bekannt.\n(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand                                    §9\nunverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten,\nEinziger Wahlvorschlag\nder den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens\njedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich        Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als\nmitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahl-  gewählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr\nvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.              als zwei Bewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und\nmehr Dienstleistenden nicht mehr als drei Bewerber, ent-\n§7                             hält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten\nBewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.\nWahlvorschläge\n(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellver-                                   § 10\ntreter können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei\nWochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der\nStimmabgabe\nStimmabgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvor-              (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis\nschlag soll nicht mehr als zwei Bewerber, in Dienststellen   eingetragen ist.\nmit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden nicht mehr\nals drei Bewerber, enthalten und muß von mindestens drei        (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel\nWahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr       zwei der vorgeschlagenen Bewerber, in Dienststellen mit\nals einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvor-         einundzwanzig und mehr Dienstleistenden drei der vor-\nschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber bei-    geschlagenen Bewerber, bezeichnen. Der Wähler gibt\nzufügen.                                                    seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem Stimm-\nzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerber-\n(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl    liste aufzuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben\nvon gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine      jeweils das gleiche Aussehen.\nschriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung\nzu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich       (3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel\nnach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforde-      unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge\nrung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei       gesteckt werden können und daß das Wahlgeheimnis\nTagen zu beseitigen. Ist ein Dienstleistender vorgeschla-     gewahrt bleibt.\ngen worden, der nach § 2 Abs. 4 ZDVG nicht wählbar ist,          (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wäh-\nso sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen;        rend der Zeit, in der die Stimmen abgegeben werden\nsie können innerhalb von drei Tagen einen anderen             können, anwesend sein. Die Stimmabgabe ist im Wähler-\nDienstleistenden benennen.                                   verzeichnis zu vermerken.\n(3) Ist bis zum ·Ablauf der Einreichungsfrist gemäß\nAbsatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, hat der                                    § 11\nLeiter der Dienststelle die Wahlberechtigten über die\nBedeutung des Amtes des Vertrauensmannes sowie die                                     Briefwahl\nFolgen der Nichtbenennung von Bewerbern zu belehren             (1) Einern Dienstleistenden, der verhindert ist, seine\nund sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Wahl-         Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf\nvorschläge einzureichen; danach eingehende Wahlvor„           Verlangen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie\nschläge sind als verspätet zurückzuweisen.                    einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvor-\nstandes und als Absender den Namen und die Anschrift\n§8                              des Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu über-\nsenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder\nAufstellung der Bewerberliste\nÜbersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.\n(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvor-\n(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß\nschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschla-    er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,\ngenen Dienstleistenden auf. Sind weniger als zwei Dienst-     unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an\nleistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr\nden Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor\nDienstleistenden weniger als drei Dienstleistende, vor-\nAbschluß der Stimmabgabe vorliegt.\ngeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahl-\nberechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen           (3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe ent-\nweitere Wahlvorschläge einzureichen.                          nimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Brief-","142                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\numschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe           verfahren nach § 12 der Leiter des Lehrgangs zur Ver-\nim Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Ver-          fügung.\nspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand\nmit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs                                           § 14\nungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; die\nBriefumschläge sind einen Monat nach der Bekanntgabe                            Verbot der Wahlbehinderung\ndes Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Ent-               (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf\nscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl,               kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder\nungeöffnet zu vernichten.                                      passiven Wahlrechts beschränkt werden.\n§ 12                                  (2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen\noder durch Androhen von Nachteilen beeinflußt werden.\nVereinfachtes Wahlverfahren\n(1) In Lehrgängen werden der Vertrauensmann und die\nStellvertreter abweichend von den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 4 und                                  § 15\n5 und Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10 Abs. 2               Feststellung des Wahlergebnisses\nund § 11 in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt.\nWahlberechtigt und, vorbehaltlich des§ 2 Abs. 4 ZDVG,              (1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß\nwählbar sind alle an dem Lehrgang teilnehmenden Dienst-        der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Er entscheidet\nleistenden. Der Leiter des Lehrgangs setzt innerhalb von       über die Gültigkeit der Stimmzettel. ·\nzwei Tagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und\n(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei\ndessen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der\nDienstleistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und\nWahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und\nmehr Dienstleistenden mehr als drei Dienstleistende,\nder Stellvertreter fest. Diese Versammlung soll zwei bis\nbezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des\nsechs Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes\nWählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes\nstattfinden. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvor-          Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.\nstand schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung\nder Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des           (3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten\nWählerverzeichnisses einlegen.                                  Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der\nReihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienst-\n(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten\nleistenden gewählt, die die nächstniederen Stimmen-\nund der Leiter des Lehrgangs teil. Die Wahl des Vertrau-\nzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet\nensmannes und der Stellvertreter darf nur vorgenommen\ndas höhere Lebensalter.\nwerden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten\nanwesend ist.\n§ 16\n(3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberech-\nWahlniederschrift\ntigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündliche\noder schriftliche Wahlvorschläge machen. Nach Ent-                  (1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine\ngegennahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des          Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen\nWahlvorstandes die vorgeschlagenen Oienstleistenden in          ist. Sie muß enthalten\nalphabetischer Reihenfolge bekannt. Der Leiter des Lehr-\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\ngangs äußert sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleisten-\nden nach § 2 Abs. 4 ZDVG wählbar sind. Werden weniger           2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen\nals zwei wählbare Dienstleistende, bei Lehrgängen mit                und\neinundzwanzig und mehr Wahlberechtigten weniger als             3. die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der\ndrei wählbare Dienstleistende, benannt, ist den Wahl-                Stellvertreter.\nberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere Vorschläge zu\nmachen.                                                             (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung\noder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu ver-\n(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als         merken.\ngewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber, bei Lehr-\ngängen mit einundzwanzig und mehr Wahlberechtigten\ndrei oder mehr Bewerber, vorgeschlagen, findet eine                                         § 17\nschriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder Wähler auf                         Bekanntgabe der Gewählten,\ndem Stimmzettel bis zu zwei der vorgeschlagenen Be-                          Aufbewahren der Wahlunterlagen\nwerber, bei Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr\nWahlberechtigten bis zu drei der vorgeschlagenen Be-               (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauens-\nwerber, benennen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in        mannes und der Stellvertreter unverzüglich durch drei-\neinem Umschlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge               wöchigen Aushang, bei Lehrgängen für die Dauer des\nhaben jeweils das gleiche Aussehen.                            Lehrgangs, bekannt. Dem Leiter der Dienststelle oder dem\nLeiter des Lehrgangs wird das Ergebnis der Wahlschrift-\nlich mitgeteilt.\n§ 13\n(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvor-\nBereitstellen der Mittel\nschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift)\nDie sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl         werden bis zum Ende der Amtszeit des Vertrauensmannes\nstellt der Leiter der Dienststelle, beim vereinfachten Wahl-   aufbewahrt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                           143\n§ 18                                                        § 19\nErstmalige Wahl                                               Inkrafttreten\nDie erste Wahl soll spätestens drei Monate nach dem       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nZeitpunkt durchgeführt werden, in dem die Beschäfti-       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\ngungsstelle anerkannt worden ist. Wird die in § 1          zeitig tritt die Verordnung über die Wahl und die Amts-\nbestimmte Mindestzahl von Dienstleistenden erst später     dauer der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden\nerreicht, so beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt.       vom 20. August 1976 (BGBI. 1 S. 2390) außer Kraft.\nBonn, den 16. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","144                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber den Erholungs- und Heimaturlaub\nder in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes\n(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)\nVom 18. Januar 1991\nAuf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den              (5) Hat der Beamte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sein\nAuswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1              Dienst am bisherigen Dienstort endet, mehr oder weniger\nS. 1842) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen        Zusatzurlaub erhalten, als ihm nach Absatz 3 zusteht, so\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und        ist der Urlaub im folgenden Urlaubsjahr entsprechend zu\ndem Bundesminister der Finanzen:                             kürzen oder zu verlängern.\n§ 1                                                           §3\nGeltung der Erholungsurlaubsverordnung                               Reisetage bei Heimaturlaub\nFür den Erholungsurlaub der in das Ausland entsandten        (1) Verbringt der Beamte Urlaub im Inland (Heimat-\nBeamten des Auswärtigen Dienstes gelten die §§ 1 bis 12      urlaub), so werden ihm dafür zusätzlich Reisetage\nund 16 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub        gewährt, und zwar je 1 Arbeitstag pro angefangene\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst.               12 Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit für\ndie Hin- und für die Rückreise, höchstens jedoch sechs\nArbeitstage. An Dienstorten mit einer Entfernung (Luftlinie)\n§2                               von weniger als 300 km bis zum Sitz der für den Beamten\nZusatzurlaub                          zuständigen Dienststelle im Inland wird für die Hin- und\nRückreise zusammen ein Arbeitstag gewährt.\n(1) Beamte an Dienstorten\n(2) Reisetage für Heimaturlaubsreisen werden für jedes\n1. außerhalb Europas,\nUrlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem\n2. in der Sowjetunion, in Island, Albanien und Rumänien      Erholungsurlaub.\nerhalten jährlichen Zusatzurlaub, um den sich der Er-                                     §4\nholungsurlaub entsprechend verlängert.\nZuschuß zu den Fahrkosten\n(2) Der Zusatzurlaub beträgt, je nach den besonderen                       bei Heimaturlaubsreisen\nBelastungen am Dienstort und der Entfernung vom Inland,\nsechs, zwölf oder achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr. Er       (1) Zu den Fahrkosten von Heimaturlaubsreisen des\nwird für die einzelnen Dienstorte vom Bundesminister des     Beamten und seiner Angehörigen in das Inland wird in\nAuswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister           jedem Jahr des dienstlichen Aufenthalts auf Antrag ein\ndes Innern festgesetzt.                                      Zuschuß gemäß Absatz 2 gewährt, sofern der Aufenthalt\nim Inland mindestens 2 Wochen dauert. Angehörige im\n(3) Beginnt oder endet der dienstliche Aufenthalt am      Sinne des Satzes 1 sind der Ehepartner und die Kinder, für\nauswärtigen Dienstort im laufe des Urlaubsjahres, so         die dem Beamten Kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nbeträgt der Zusatzurlaub ein Zwölftel für jeden vollen       des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, sowie die\nMonat des dienstlichen Aufenthaltes. War der Beamte im       mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden .\nlaufe des Urlaubsjahres an unterschiedlichen Dienstorten     anderen Personen, für die bei einem Umzug des Beamten\ntätig, wird der Zusatzurlaub nach der für die einzelnen      Reisekostenvergütung gewährt würde, mit Ausnahme der\nDienstorte vorgesehenen Dauer anteilig nach Satz 1 er-       Hausangestellten. Zu den Fahrkosten der Angehörigen\nrechnet.                                                     wird ein Zuschuß nicht gewährt, wenn die Fahrkosten auf\nGrund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses von\n(4) Zusatzurlaub kann frühestens in Anspruch ge-\nnommen werden                                                anderer Seite getragen werden.\n1. an Dienstorten mit 6 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach          (2) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt\nsechs Monaten,                                           1. die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten vom\n2. an Dienstorten mit 12 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach          ausländischen Dienstort zu dem vom Beamten gewähl-\nvier Monaten,                                                ten Urlaubsort im Inland, höchstens jedoch bis zum Sitz\nder für den Beamten zuständigen Dienststelle im Inland\n3. an Dienstorten mit 18 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach          und zurück; erstattungsfähig sind diese Fahrkosten bis\nzwei Monaten                                                 zur Höhe der Kosten der 2. Bahnklasse beziehungs-\ndienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Auf-     weise bei notwendigen Flugreisen der niedrigsten Flug-\nenthalt an einem anderen Dienstort mit Zusatzurlaubs-            klasse zuzüglich der angemessenen Zu- und Abgangs-\nberechtigung ging unmittelbar voraus.                            kosten,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 145\n2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für unbeglei-        Beamtenrechtsrahmengesetzes erhält und an den bisheri-\ntetes Reisegepäck bis zu 20 kg je Person.                gen Dienstort aus dienstlichen Gründen nicht zurück-\nzukehren braucht.\n(3) Der Fahrkostenzuschuß wird für jedes Jahr des\ndienstlichen Aufenthalts im Ausland nur einmal gewährt.\n§5\nEr entfällt in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 der\nAuslandsumzugskostenverordnung.                                                   Abschlagszahlung\nund Abrechnung der Fahrkosten\n(4) Fahrkostenzuschuß kann nur für eine Heimat-\nurlaubsreise gewährt werden, die binnen sechs Monaten           Der Fahrkostenzuschuß ist rechtzeitig schriftlich vor\nnach Beendigung des betreffenden Jahres des dienst- Antritt der Reise bei der für den Beamten zuständigen\nlichen Aufenthalts angetreten wird. Er kann erstmals nach    Dienststelle im Inland zu beantragen. Auf Antrag ist dem\neinem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufent- Beamten vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung\nhalt am Auslandsdienstort gewährt werden, es sei denn, • bis zur Höhe des ihm nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich\ndie Reise in das Inland ist aus gesundheitlichen oder zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkosten-\nanderen zwingenden Gründen notwendig.                        zuschuß ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr\nnach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.\n(5) Fahrkostenzuschuß wird nicht gewährt\n1. an Beamte, die Anspruch auf Reisebeihilfe für Fami-                                   §6\nlienheimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeld-\nÜbergangsregelung\nverordnung haben,\n2. bei Versetzungen, Abordnungen und Verwendungen               Ist ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub vor dem\nInkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so sind auf ihn\nnach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,\nderen Dauer von vornherein auf einen Zeitraum von        die Bestimmungen der Verordnung über den Erholungs-\nweniger als einem Jahr begrenzt ist.                     und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten\n(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV) vom 10. Oktober\n(6) Wird der Beamte im Anschluß an einen Heimat-          1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Arti-\nurlaub, für den er Fahrkostenzuschuß beantragt hat, an       kel 1 der Verordnung vom 13. März 1990 (BGBI. 1S. 485),\neinen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet oder        anzuwenden.\nerhält er eine Verwendung nach § 123a des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes und ist es nicht erforderlich, daß er                               §7\nzuvor noch einmal an den bisherigen Dienstort reist, so gilt\nInkrafttreten\n§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverord-\nnung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nerforderlich, wenn der Beamte spätestens zwölf Wochen        in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Heimaturlaubsverord-\nvor Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurde,      nung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017),\ndaß er im Anschluß an diesen Heimaturlaub versetzt oder      zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nabgeordnet wird oder eine Verwendung nach§ 123a des          13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), außer Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}