{"id":"bgbl1-1991-5-12","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=52","order":12,"title":"Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)","law_date":"1991-01-18T00:00:00Z","page":144,"pdf_page":52,"num_pages":3,"content":["144                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber den Erholungs- und Heimaturlaub\nder in das Ausland entsandten Beamten des Auswärtigen Dienstes\n(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)\nVom 18. Januar 1991\nAuf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den              (5) Hat der Beamte bis zu dem Zeitpunkt, an dem sein\nAuswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1              Dienst am bisherigen Dienstort endet, mehr oder weniger\nS. 1842) verordnet der Bundesminister des Auswärtigen        Zusatzurlaub erhalten, als ihm nach Absatz 3 zusteht, so\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und        ist der Urlaub im folgenden Urlaubsjahr entsprechend zu\ndem Bundesminister der Finanzen:                             kürzen oder zu verlängern.\n§ 1                                                           §3\nGeltung der Erholungsurlaubsverordnung                               Reisetage bei Heimaturlaub\nFür den Erholungsurlaub der in das Ausland entsandten        (1) Verbringt der Beamte Urlaub im Inland (Heimat-\nBeamten des Auswärtigen Dienstes gelten die §§ 1 bis 12      urlaub), so werden ihm dafür zusätzlich Reisetage\nund 16 Abs. 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub        gewährt, und zwar je 1 Arbeitstag pro angefangene\nder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst.               12 Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit für\ndie Hin- und für die Rückreise, höchstens jedoch sechs\nArbeitstage. An Dienstorten mit einer Entfernung (Luftlinie)\n§2                               von weniger als 300 km bis zum Sitz der für den Beamten\nZusatzurlaub                          zuständigen Dienststelle im Inland wird für die Hin- und\nRückreise zusammen ein Arbeitstag gewährt.\n(1) Beamte an Dienstorten\n(2) Reisetage für Heimaturlaubsreisen werden für jedes\n1. außerhalb Europas,\nUrlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem\n2. in der Sowjetunion, in Island, Albanien und Rumänien      Erholungsurlaub.\nerhalten jährlichen Zusatzurlaub, um den sich der Er-                                     §4\nholungsurlaub entsprechend verlängert.\nZuschuß zu den Fahrkosten\n(2) Der Zusatzurlaub beträgt, je nach den besonderen                       bei Heimaturlaubsreisen\nBelastungen am Dienstort und der Entfernung vom Inland,\nsechs, zwölf oder achtzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr. Er       (1) Zu den Fahrkosten von Heimaturlaubsreisen des\nwird für die einzelnen Dienstorte vom Bundesminister des     Beamten und seiner Angehörigen in das Inland wird in\nAuswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister           jedem Jahr des dienstlichen Aufenthalts auf Antrag ein\ndes Innern festgesetzt.                                      Zuschuß gemäß Absatz 2 gewährt, sofern der Aufenthalt\nim Inland mindestens 2 Wochen dauert. Angehörige im\n(3) Beginnt oder endet der dienstliche Aufenthalt am      Sinne des Satzes 1 sind der Ehepartner und die Kinder, für\nauswärtigen Dienstort im laufe des Urlaubsjahres, so         die dem Beamten Kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nbeträgt der Zusatzurlaub ein Zwölftel für jeden vollen       des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, sowie die\nMonat des dienstlichen Aufenthaltes. War der Beamte im       mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden .\nlaufe des Urlaubsjahres an unterschiedlichen Dienstorten     anderen Personen, für die bei einem Umzug des Beamten\ntätig, wird der Zusatzurlaub nach der für die einzelnen      Reisekostenvergütung gewährt würde, mit Ausnahme der\nDienstorte vorgesehenen Dauer anteilig nach Satz 1 er-       Hausangestellten. Zu den Fahrkosten der Angehörigen\nrechnet.                                                     wird ein Zuschuß nicht gewährt, wenn die Fahrkosten auf\nGrund eines eigenen Beschäftigungsverhältnisses von\n(4) Zusatzurlaub kann frühestens in Anspruch ge-\nnommen werden                                                anderer Seite getragen werden.\n1. an Dienstorten mit 6 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach          (2) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt\nsechs Monaten,                                           1. die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten vom\n2. an Dienstorten mit 12 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach          ausländischen Dienstort zu dem vom Beamten gewähl-\nvier Monaten,                                                ten Urlaubsort im Inland, höchstens jedoch bis zum Sitz\nder für den Beamten zuständigen Dienststelle im Inland\n3. an Dienstorten mit 18 Arbeitstagen Zusatzurlaub nach          und zurück; erstattungsfähig sind diese Fahrkosten bis\nzwei Monaten                                                 zur Höhe der Kosten der 2. Bahnklasse beziehungs-\ndienstlichen Aufenthalts, es sei denn, ein dienstlicher Auf-     weise bei notwendigen Flugreisen der niedrigsten Flug-\nenthalt an einem anderen Dienstort mit Zusatzurlaubs-            klasse zuzüglich der angemessenen Zu- und Abgangs-\nberechtigung ging unmittelbar voraus.                            kosten,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 145\n2. die nachgewiesenen notwendigen Kosten für unbeglei-        Beamtenrechtsrahmengesetzes erhält und an den bisheri-\ntetes Reisegepäck bis zu 20 kg je Person.                gen Dienstort aus dienstlichen Gründen nicht zurück-\nzukehren braucht.\n(3) Der Fahrkostenzuschuß wird für jedes Jahr des\ndienstlichen Aufenthalts im Ausland nur einmal gewährt.\n§5\nEr entfällt in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 der\nAuslandsumzugskostenverordnung.                                                   Abschlagszahlung\nund Abrechnung der Fahrkosten\n(4) Fahrkostenzuschuß kann nur für eine Heimat-\nurlaubsreise gewährt werden, die binnen sechs Monaten           Der Fahrkostenzuschuß ist rechtzeitig schriftlich vor\nnach Beendigung des betreffenden Jahres des dienst- Antritt der Reise bei der für den Beamten zuständigen\nlichen Aufenthalts angetreten wird. Er kann erstmals nach    Dienststelle im Inland zu beantragen. Auf Antrag ist dem\neinem mindestens sechsmonatigen dienstlichen Aufent- Beamten vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung\nhalt am Auslandsdienstort gewährt werden, es sei denn, • bis zur Höhe des ihm nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich\ndie Reise in das Inland ist aus gesundheitlichen oder zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkosten-\nanderen zwingenden Gründen notwendig.                        zuschuß ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr\nnach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.\n(5) Fahrkostenzuschuß wird nicht gewährt\n1. an Beamte, die Anspruch auf Reisebeihilfe für Fami-                                   §6\nlienheimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeld-\nÜbergangsregelung\nverordnung haben,\n2. bei Versetzungen, Abordnungen und Verwendungen               Ist ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub vor dem\nInkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so sind auf ihn\nnach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,\nderen Dauer von vornherein auf einen Zeitraum von        die Bestimmungen der Verordnung über den Erholungs-\nweniger als einem Jahr begrenzt ist.                     und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten\n(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV) vom 10. Oktober\n(6) Wird der Beamte im Anschluß an einen Heimat-          1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Arti-\nurlaub, für den er Fahrkostenzuschuß beantragt hat, an       kel 1 der Verordnung vom 13. März 1990 (BGBI. 1S. 485),\neinen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet oder        anzuwenden.\nerhält er eine Verwendung nach § 123a des Beamten-\nrechtsrahmengesetzes und ist es nicht erforderlich, daß er                               §7\nzuvor noch einmal an den bisherigen Dienstort reist, so gilt\nInkrafttreten\n§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverord-\nnung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nerforderlich, wenn der Beamte spätestens zwölf Wochen        in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Heimaturlaubsverord-\nvor Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurde,      nung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017),\ndaß er im Anschluß an diesen Heimaturlaub versetzt oder      zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nabgeordnet wird oder eine Verwendung nach§ 123a des          13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485), außer Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1991\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","146                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritte Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n(Maschinenlärminformations-Verordnung - 3. GSGV)\nVom 18. Januar 1991\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits-            als Auslöseschwelle für die vorzunehmenden Angaben\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717) verordnet              sind der höchste Schalldruckpegelwert und der dazu-\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach               gehörige Meßpunkt bzw. der Meßflächenschalldruck-\nAnhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel              pegel in 1 m Abstand zugrunde zu legen;\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:          2. den Betriebszustand und die Aufstellungsbedingungen,\nbei denen die in Nummer 1 genannten Werte bestimmt\n§ 1                                   worden sind;\nLärminformation                          3. die Regeln der Meßtechnik, die den Messungen und\n(1) Wer als Hersteller oder Einführer technische Arbeits-        Angaben zugrunde liegen.\nmittel in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine       (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäi-\nBetriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die         schen harmonisierten Normen und, ~oweit nicht vorhan-\nmindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das          den, nach den Normen des Deutschen Instituts für Nor-\nbei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen            mung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder\nArbeitsmittel ausgehende Geräusch enthält.                     Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er\n(2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen        gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der\nüber:                                                          Betriebsanleitung anzugeben sind.\n1. die folgenden Geräuschemissionswerte:\n§2\na) den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert an den                          Andere Rechtsvorschriften\nArbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn die-\nser 70 dB(A) überschreitet; ist der arbeitsplatz-          (1) Auf technische Arbeitsmittel, für die eine Verpflich-\nbezogene Emissionswert gleich oder kleiner als          tung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissions-\n70 dB(A), reicht die Angabe „70 dB(A)\" aus;             wertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inver-\nb) den Schalleistungspegel und den arbeitsplatzbezo-        kehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschrif-\ngenen Emissionswert an den Arbeitsplätzen des           ten enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.\nBedienungspersonals, wenn der letztere 85 dB(A)            (2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach\nüberschreitet; bei Maschinen mit sehr großen            denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von techni-\nAbmessungen können statt des Schalleistungs-            schen Arbeitsmitteln von der Einhaltung eines bestimmten\npegels die Schalldruckpegel an bestimmten Stellen       Geräuschemissionswertes abhängig ist.\nim Maschinenumfeld angegeben werden;\nc) den Höchstwert des momentanen C-bewerteten                                            §3\nSchalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, wenn die-\nOrdnungswidrigkeiten\nser 130 dB überschreitet;\nfalls sich Arbeitsplätze nicht festlegen lassen oder nicht     Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nfestgelegt sind, sind statt der arbeitsplatzbezogenen       Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nEmissionswerte anzugeben:                                   fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 die vorgeschriebene\nBetriebsanleitung nicht beifügt.\nd) der höchste Schalldruckpegel von allen Schall-\ndruckpegeln, die in einem Abstand von 1 m von der\n§4\nMaschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden\noder der Zugangsplattform bestimmt werden, sowie                                Inkrafttreten\nder dazugehörige Meßpunkt;                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ne) oder der Meßflächenschalldruckpegel in 1 m Ab-           Kraft.§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt am 31. Dezember\nstand von der Maschinenoberfläche;                      1992 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}