{"id":"bgbl1-1991-5-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=48","order":11,"title":"Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden","law_date":"1991-01-16T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":48,"num_pages":4,"content":["140                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden\nVom 16. Januar 1991\nAuf Grund des § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den                                         §3\nVertrauensmann der Zivildienstleistenden (ZDVG) vom                         Festsetzung des Wahltermins\n16. Januar 1991 (BGBI. 1S. 47, 53) verordnet der Bundes-\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:            Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Leiter der\nDienststelle nach Anhörung des Wahlvorstandes unver-\nzüglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen nach Be-\n§ 1                              stellung des Wahlvorstandes stattfinden.\nWahlbereiche\n§4\nDie Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) wählen in\nDienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu zwanzig                        Bekanntgabe zur Wahl\nDienstleistenden je einen Vertrauensmann und je einen           (1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst\nStellvertreter, in Dienststellen oder in Lehrgängen mit       geeigneter Weise bekannt\neinundzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Ver-\ntrauensmann und je zwei Stellvertreter.                       1. die Namen seiner Mitglieder,\n2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht aus-\nliegt,\n§2\n3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das\nBestellung des Wahlvorstandes                       Wählerverzeichnis,\n(1) Der Leiter der Dienststelle bestellt spätestens einen  4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge. eingereicht\nMonat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes auf           werden können,\ndessen Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand        5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,\nund einen von ihnen als Vorsitzenden. Von dem Vorschlag\ndarf der Leiter der Dienststelle nur aus zwingenden dienst-   6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.\nlichen Gründen abweichen.                                       (2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzu-\n(2) Ist der Vertrauensmann erstmals zu wählen oder ist     weisen, daß\nnach vorzeitiger Beendigung des Amtes des Vertrauens-         1. nur Dienstleistende wählen können, die in das Wähler-\nmannes kein Stellvertreter mehr vorhanden, beruft der            verzeichnis eingetragen sind,\nLeiter der Dienststelle eine Versammlung der Wahlberech-\n2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum\ntigten zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl des\nWahlvorstandes soll spätestens zwei Monate nach dem               angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand\nZeitpunkt erfolgen, zu dem die Voraussetzungen für die            eingelegt werden können,\nWahl vorgelegen haben. Die Wahl erfolgt durch Handauf-        3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtig-\nheben. Der Leiter der Dienststelle bestellt diejenigen Wahl-     ten Dienstleistenden unterzeichnet sein muß,\nberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen        4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen\nerhalten haben. Zum Vorsitzenden wird das Mitglied des            muß,\nWahlvorstandes bestellt, das die höchste Stimmenzahl\nerhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.              5. jeder Dienstleistende nur einen Wahlvorschlag unter-\nzeichnen darf,\n(3) Der Leiter eines Lehrganges soll spätestens drei\n6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berück-\nTage nach Beginn des Lehrganges eine Versammlung der\nWahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes einbe-              sichtigt werden,\nrufen. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben. Der Leiter        7. nur gewählt werden kann, wer in einen gültigen Wahl-\nbestellt diejenigen Wahlberechtigten als Vorstand, die die       vorschlag aufgenommen worden ist,\nmeisten Stimmen erhalten haben. Zum Vorsitzenden wird         8. ein Dienstleistender, der verhindert ist, seine Stimme\ndas Mitglied des Wahlvorstandes bestellt, das die höchste        persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl\nStimmenzahl erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nhat.\nsprechend.\n§5\n(4) Ist nach einem Wahlvorgang kein Vertrauensmann\nWählerverzeichnis\ngewählt, beruft der Leiter der Dienststelle, bei Lehrgängen\nder Leiter des Lehrganges, erneut eine Versammlung der          (1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahl-\nWahlberechtigten zur Wahl des Wahlvorstandes nach             berechtigten nach den listenmäßigen Unterlagen auf, die\nden Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 bis 6 und des          ihm der Leiter der Dienststelle zur Verfügung stellt. Das\nAbsatzes 3 ein, die spätestens zwei Wochen nach der           Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe\nerfolglosen Wahl stattfindet.                                 auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 141\n(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unver-    (2) Nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 legt der\nzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter       Wahlvorstand die Liste der vorgeschlagenen Dienst-\nStelle zur Einsicht auszulegen.                             leistenden dem Leiter der Dienststelle vor. Dieser äußert\nsich, ob die vorgeschlagenen Dienstleistenden nach § 2\nAbs. 4 ZDVG wählbar sind; § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzu-\n§6\nwenden.\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis\n(3) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand         Dienstleistenden in alphabetischer Reihenfolge (Be-\nschriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des         werberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang späte-\nWählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit      stens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe bis zu deren\neinlegen.                                                   Abschluß bekannt.\n(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand                                    §9\nunverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten,\nEinziger Wahlvorschlag\nder den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens\njedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich        Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als\nmitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahl-  gewählt. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr\nvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.              als zwei Bewerber, in Dienststellen mit einundzwanzig und\nmehr Dienstleistenden nicht mehr als drei Bewerber, ent-\n§7                             hält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten\nBewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.\nWahlvorschläge\n(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes und der Stellver-                                   § 10\ntreter können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei\nWochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der\nStimmabgabe\nStimmabgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvor-              (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis\nschlag soll nicht mehr als zwei Bewerber, in Dienststellen   eingetragen ist.\nmit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden nicht mehr\nals drei Bewerber, enthalten und muß von mindestens drei        (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel\nWahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr       zwei der vorgeschlagenen Bewerber, in Dienststellen mit\nals einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvor-         einundzwanzig und mehr Dienstleistenden drei der vor-\nschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber bei-    geschlagenen Bewerber, bezeichnen. Der Wähler gibt\nzufügen.                                                    seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem Stimm-\nzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerber-\n(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl    liste aufzuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben\nvon gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine      jeweils das gleiche Aussehen.\nschriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung\nzu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich       (3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel\nnach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforde-      unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge\nrung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei       gesteckt werden können und daß das Wahlgeheimnis\nTagen zu beseitigen. Ist ein Dienstleistender vorgeschla-     gewahrt bleibt.\ngen worden, der nach § 2 Abs. 4 ZDVG nicht wählbar ist,          (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wäh-\nso sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen;        rend der Zeit, in der die Stimmen abgegeben werden\nsie können innerhalb von drei Tagen einen anderen             können, anwesend sein. Die Stimmabgabe ist im Wähler-\nDienstleistenden benennen.                                   verzeichnis zu vermerken.\n(3) Ist bis zum ·Ablauf der Einreichungsfrist gemäß\nAbsatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, hat der                                    § 11\nLeiter der Dienststelle die Wahlberechtigten über die\nBedeutung des Amtes des Vertrauensmannes sowie die                                     Briefwahl\nFolgen der Nichtbenennung von Bewerbern zu belehren             (1) Einern Dienstleistenden, der verhindert ist, seine\nund sie aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen Wahl-         Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf\nvorschläge einzureichen; danach eingehende Wahlvor„           Verlangen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie\nschläge sind als verspätet zurückzuweisen.                    einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvor-\nstandes und als Absender den Namen und die Anschrift\n§8                              des Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu über-\nsenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder\nAufstellung der Bewerberliste\nÜbersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.\n(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvor-\n(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß\nschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschla-    er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist,\ngenen Dienstleistenden auf. Sind weniger als zwei Dienst-     unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an\nleistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr\nden Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor\nDienstleistenden weniger als drei Dienstleistende, vor-\nAbschluß der Stimmabgabe vorliegt.\ngeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahl-\nberechtigten auf, innerhalb einer Frist von drei Tagen           (3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe ent-\nweitere Wahlvorschläge einzureichen.                          nimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Brief-","142                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\numschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe           verfahren nach § 12 der Leiter des Lehrgangs zur Ver-\nim Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Ver-          fügung.\nspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand\nmit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs                                           § 14\nungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; die\nBriefumschläge sind einen Monat nach der Bekanntgabe                            Verbot der Wahlbehinderung\ndes Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Ent-               (1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf\nscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl,               kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder\nungeöffnet zu vernichten.                                      passiven Wahlrechts beschränkt werden.\n§ 12                                  (2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen\noder durch Androhen von Nachteilen beeinflußt werden.\nVereinfachtes Wahlverfahren\n(1) In Lehrgängen werden der Vertrauensmann und die\nStellvertreter abweichend von den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 4 und                                  § 15\n5 und Abs. 2 Nr. 3 bis 8, § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 9, § 10 Abs. 2               Feststellung des Wahlergebnisses\nund § 11 in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt.\nWahlberechtigt und, vorbehaltlich des§ 2 Abs. 4 ZDVG,              (1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß\nwählbar sind alle an dem Lehrgang teilnehmenden Dienst-        der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Er entscheidet\nleistenden. Der Leiter des Lehrgangs setzt innerhalb von       über die Gültigkeit der Stimmzettel. ·\nzwei Tagen nach der Bestellung des Wahlvorstandes und\n(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als zwei\ndessen Anhörung Ort und Zeit einer Versammlung der\nDienstleistende, in Dienststellen mit einundzwanzig und\nWahlberechtigten zur Wahl des Vertrauensmannes und\nmehr Dienstleistenden mehr als drei Dienstleistende,\nder Stellvertreter fest. Diese Versammlung soll zwei bis\nbezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des\nsechs Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes\nWählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes\nstattfinden. Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvor-          Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.\nstand schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung\nder Wahlberechtigten Einspruch gegen die Richtigkeit des           (3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten\nWählerverzeichnisses einlegen.                                  Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind in der\nReihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Dienst-\n(2) An der Versammlung nehmen die Wahlberechtigten\nleistenden gewählt, die die nächstniederen Stimmen-\nund der Leiter des Lehrgangs teil. Die Wahl des Vertrau-\nzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet\nensmannes und der Stellvertreter darf nur vorgenommen\ndas höhere Lebensalter.\nwerden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten\nanwesend ist.\n§ 16\n(3) Nach Eröffnung der Versammlung der Wahlberech-\nWahlniederschrift\ntigten kann jeder anwesende Wahlberechtigte mündliche\noder schriftliche Wahlvorschläge machen. Nach Ent-                  (1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine\ngegennahme der Wahlvorschläge gibt der Vorsitzende des          Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen\nWahlvorstandes die vorgeschlagenen Oienstleistenden in          ist. Sie muß enthalten\nalphabetischer Reihenfolge bekannt. Der Leiter des Lehr-\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\ngangs äußert sich, ob die vorgeschlagenen Dienstleisten-\nden nach § 2 Abs. 4 ZDVG wählbar sind. Werden weniger           2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen\nals zwei wählbare Dienstleistende, bei Lehrgängen mit                und\neinundzwanzig und mehr Wahlberechtigten weniger als             3. die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der\ndrei wählbare Dienstleistende, benannt, ist den Wahl-                Stellvertreter.\nberechtigten Gelegenheit zu geben, weitere Vorschläge zu\nmachen.                                                             (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung\noder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu ver-\n(4) Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, gilt er als         merken.\ngewählt. Werden zwei oder mehr Bewerber, bei Lehr-\ngängen mit einundzwanzig und mehr Wahlberechtigten\ndrei oder mehr Bewerber, vorgeschlagen, findet eine                                         § 17\nschriftliche Wahl statt. Zur Wahl kann jeder Wähler auf                         Bekanntgabe der Gewählten,\ndem Stimmzettel bis zu zwei der vorgeschlagenen Be-                          Aufbewahren der Wahlunterlagen\nwerber, bei Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr\nWahlberechtigten bis zu drei der vorgeschlagenen Be-               (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauens-\nwerber, benennen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in        mannes und der Stellvertreter unverzüglich durch drei-\neinem Umschlag ab. Die Stimmzettel und Umschläge               wöchigen Aushang, bei Lehrgängen für die Dauer des\nhaben jeweils das gleiche Aussehen.                            Lehrgangs, bekannt. Dem Leiter der Dienststelle oder dem\nLeiter des Lehrgangs wird das Ergebnis der Wahlschrift-\nlich mitgeteilt.\n§ 13\n(2) Die Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Wahlvor-\nBereitstellen der Mittel\nschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift)\nDie sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl         werden bis zum Ende der Amtszeit des Vertrauensmannes\nstellt der Leiter der Dienststelle, beim vereinfachten Wahl-   aufbewahrt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                           143\n§ 18                                                        § 19\nErstmalige Wahl                                               Inkrafttreten\nDie erste Wahl soll spätestens drei Monate nach dem       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nZeitpunkt durchgeführt werden, in dem die Beschäfti-       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-\ngungsstelle anerkannt worden ist. Wird die in § 1          zeitig tritt die Verordnung über die Wahl und die Amts-\nbestimmte Mindestzahl von Dienstleistenden erst später     dauer der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden\nerreicht, so beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt.       vom 20. August 1976 (BGBI. 1 S. 2390) außer Kraft.\nBonn, den 16. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}