{"id":"bgbl1-1991-5-10","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=44","order":10,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung","law_date":"1991-01-16T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":44,"num_pages":4,"content":["136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung\nVom 16. Januar 1991\nAuf Grund des § 30 Abs. 14 und des § 40 a Abs. 6 in                 so ist ihm in den Fällen der Nummer 1 die Berufs-\nVerbindung mit § 30 Abs. 14 des Bundesversorgungs-                     gruppe des Hauptberufes, in den Fällen der Num-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                         mer 2 die Berufsgruppe mit dem für die aus-\n22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), die durch Artikel 1 des              geübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Ver-\nGesetzes vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geändert                   gleichseinkommen zuzuordnen. In den Fällen der\nworden sind, verordnet die Bundesregierung:                            Nummer 3 ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für\ndie berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des\nArtikel 1                                   Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine\nberufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemein-\nDie Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fas-                  samen Haushalts zusammen, so sind jeweils der\nsung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1                     sich aus der beruflichen Tätigl<eit und der sich aus\nS. 861 ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom                    den Mehraufwendungen für die Führung eines\n4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), wird wie folgt geändert:                gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsscha-\ndensausgleich festzustellen. Die Summe beider\n1. Die Verordnungsbezeichnung wird wie folgt gefaßt:                  Beträge, höchstens jedoch der sich bei Zugrunde-\nlegung des vollen Vergleichseinkommens für die\n„Verordnung zur Durchführung des§ 30 Abs. 3 bis 12\nberufliche Tätigkeit errechnende Berufsschadens-\nund des § 40 a Abs. 1 bis 5 des Bundesversorgungs-\nausgleich ist der zustehende Berufsschadensaus-\ngesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung -\ngleich.\"\nBSchAV)\".\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                  4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „geändert durch\ndas Gesetz vom 4. August 1971 (BGBI. 1 S. 1217)\"\n,,§ 1                              durch die Worte „zuletzt geändert durch Gesetz vom\nAnwendungsbereich                          24. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1912)\" ersetzt.\nDie Regelungen dieses Abschnitts gelten für die\nFeststellung des Einkommensverlustes nach § 30             5. § 4 wird wie folgt geändert:\nAbs. 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufs-          a) Absatz 1 Satz .1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 und 12 des\nBundesversorgungsgesetzes.\"                                                                       ,,Besol-   Dienst-\ndungs-      alters-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                       gruppe       stufe\na) In Absatz 1 wird Satz 1 gestrichen. Im neuen\nSatz 1 werden die Worte „Dieses Durchschnitts-                1. einfachen Dienstes\neinkommen\" durch die Worte „Das Durchschnitts-                   bis zur Vollendung\neinkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversor-                     des 25. Lebensjahres            A3         2\ngungsgesetzes\" ersetzt.                                          bis zur Vollendung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   des 50. Lebensjahres            A4         8\n,,(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung                 vom vollendeten\n50. Lebensjahr an               A 5        9\"\n1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere\nnebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder             b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\neinen gemeinsamen Haushalt im Sinne des\n§ 30 Abs. 12 des Bundesversorgungsgesetzes                                                ,,Besol-   Dienst-\ngeführt oder                                                                              dungs-     alters-\ngruppe      stufe\n2. mehrere berufliche Tätigkeiten, bei denen jede\nden gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfor-\ndert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl              2. mittleren Dienstes\nberufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen               bis zur Vollendung\ngemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese                    des 30. Lebensjahres           A6           3\nTätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft                  bis zur Vollendung\nerforderten, oder                                            des 46. Lebensjahres           A7           9\n3. berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit                bis zur Vollendung\nder Führung eines gemeinsamen Haushalts                      des 54. Lebensjahres           AS          13\nausgeübt, ohne daß diese Tätigkeiten insge-                  vom vollendeten\nsamt die volle Arbeitskraft erforderten,                     54. Lebensjahr an              A9          13","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                               137\nfolgenden Besoldungsgruppe und Dienstalters-\nBesol-   Dienst-\nstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar\ndungs-     alters-\nbei\ngruppe      stufe\nBesol-    Dienst-\n3. gehobenen Dienstes                                                                     dungs-     alters-\nbis zur Vollendung                                                                   gruppe      stufe\ndes 30. Lebensjahres          A9          4\nbis zur Vollendung                                    1. Unteroffizieren\ndes 40. Lebensjahres          A 10        8               bis zur Vollendung\nbis zur Vollendung                                        des 27. Lebensjahres        A6            2\ndes 52. Lebensjahres          A 11       12               bis zur Vollendung\nvom vollendeten                                           des 37. Lebensjahres        A7            7\n52. Lebensjahr an             A 12       14\"              bis zur Vollendung\ndes 48. Lebensjahres        AB          12\nc) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt und\nSatz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:                   vom vollendeten\n48. Lebensjahr an           A9          13\n,,Besol- Dienst-          2. Offizieren des\ndungs-    alters-             militärfachlichen Dienstes\ngruppe     stufe              bis zur Vollendung\ndes 35. Lebensjahres        A 9           6\n4. höheren Dienstes                                            bis zur Vollendung\nbis zur Vollendung                                        des 48. Lebensjahres        A 10        11\ndes 37. Lebensjahres          A 13        6               vom vollendeten\nbis zur Vollendung                                        48. Lebensjahr an           A 11        14\ndes 47. Lebensjahres          A 14       11\n3. Offizieren\nvom vollendeten\nbis zur Vollendung\n47. Lebensjahr an             A 15       15                                                         2\ndes 27. Lebensjahres        A9\nGrundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes-               bis zur Vollendung\nbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszu-                  des 30. Lebensjahres        A 10          5\nlagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts                 bis zur Vollendung\nnicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-              des 34. Lebensjahres        A 11          6\nhalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des\nbis zur Vollendung\nBundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um                                                 A 13        10\ndes 44. Lebensjahres\ndie Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B (An-                     bis zur Vollendung\nlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu er-                    des 47. Lebensjahres        A 14        13\nhöhen.\"                                                        vom vollendeten\n47. Lebensjahr an           A 15        15\nd) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:\nDie Besoldungsgruppen A 13 und höher gelten nur\n,,(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von          für Berufsoffiziere.\nAbsatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das\n4. Sanitätsoffiziere\nGrundgehalt.der folgenden Besoldungsgruppe und\nLebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgeset-                   bis zur Vollendung\nzes, und zwar                                                  des 30. Lebensjahres        A 13          5\nbis zur Vollendung\nBesol-  Lebens-              des 42. Lebensjahres        A 14         10\ndungs-    alters-             vom vollendeten\ngruppe     stufe              42. Lebensjahr an           A 15         15\nbis zur Vollendung                                         Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes-\ndes 50. Lebensjahres               R 1         6           besoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszu-\nlagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts\nvom vollendeten\nnicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-\n50. Lebensjahr an                  R2         10\nhalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des\nDas ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszu-              Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um\nschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgeset-             die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu\nzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach               den Bundesbesoldungsordnungen A und B (An-\nVorbemerkung Nr. 1 a zu der Besoldungsord-                 lage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu er-\nnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgeset-              höhen.\nzes) zu erhöhen.                                              (4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von\n(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssolda-        Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder-\nten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der              und Realschulen das Endgrundgehalt der Besol~","138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgeset-                   gesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergeben-\nzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2                  den Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7\n(Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemer-               Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Ver-\nkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen                 gleichs- oder das Durchschnittseinkommen.\"\nA und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgeset-\nzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum         9. § 9 wird wie folgt geändert:\nBundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag.\"              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         aa) Die Angabe ,,§ 30 Abs. 6 Satz 1\" wird durch\n,,Die ermittelte Grundvergütung ist um den Ortszu-                  die Angabe ,,§ 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64c\nschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem                         Abs. 2 Satz 2 und 3\" ersetzt.\nTarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\n17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu\nerhöhen.\"                                                           „Die Bewertung von Einkünften, die nicht in\nGeld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                      Sachbezüge), richtet sich nach der Aus-\n,,(6) Durchschnittseinkommen ist bei                              gleichsrentenverordnung.\"\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nder Endlohn\naa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 6\" durch\nder Lohngruppe                  die Angabe ,,§ 30 Abs. 1· 1 oder ein Fall des\n§ 64c Abs. 2 Satz 2 oder 3\" ersetzt.\nungelernten Arbeitern                     VI\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nangelernten Arbeitern                     V\nArbeitern mit erfolgreich                                           ,,Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilita-\nabgeschlossener Ausbildung                                          tion mit Erfolg durchgeführt worden und nimmt\nin einem anerkannten Aus-                                           der Beschädigte den hiernach möglichen Ein-\nbildungsberuf                             III                       kommenserwerb ohne verständigen Grund\nnicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoein-\nMeistern, Vorhandwerkern und\nkommen aus gegenwärtiger oder früherer\nVorarbeitern im Stundenlohn               II a\nTätigkeit ein Durchschnittseinkommen in ent-\nder jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden                       sprechender Anwendung des § 30 Abs. 11 des\nTarifregelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach                   Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen.\"\ndem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu\nerhöhen.\"                                                       ,,(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das\neinem Beschädigten, der mindestens ein Viertel\n6. In § 6 wird den Absätzen 1 bis 3 jeweils angefügt:                der Zeit seiner Berufstätigkeit selbständig tätig\ngewesen ist, zur Verfügung steht, nach seinem\n,,§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt.\"                                  Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich hin-\nter einem Betrag zurück, der in einem angemesse-\n7. § 7a wird wie folgt geändert:                                     nen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter\na) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 6\"              Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht,\ndurch die Angabe ,,§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2              ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkom-\nSatz 2 und 3\" ersetzt.                                        men hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt\nzu schätzen: Das Arbeitsentgelt, das einem nicht-\nb) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe                beschädigten Arbeitnehmer in vergleichbarer Stel-\n,,§ 30 Abs. 6\" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 11\"               lung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern,\nersetzt.                                                      um den im Durchschnitt des Erwerbslebens die\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                              gesundheitliche Fähigkeit des Beschädigten, seine\nBerufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war. Für\n,,(5) In den Fällen des§ 64c Abs. 2 Satz 2 und 3\njedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hun-\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\"\ndert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle\nEinkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Er-\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                      reicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei\na) Der bisherige Text wird Absatz 1. In Satz 1 wird die           Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das\nAngabe ,,§ 30 Abs. 6\" durch die Angabe ,,§ 30                 derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in ent-\nAbs. 11 und § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3\" ersetzt.              sprechender Anwendung des § 30 Abs. 16 Satz 3\nSatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 des Bundesversorgungsgesetzes zu verändern.\nDie Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berufs-\n,,Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Aus-\nschadensausgleich für den Monat Juni 1990\nscheidens der Monat, in dem die allgemeine Alters-\nbereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten\ngrenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes er-\nderzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war.\"\nreicht wird.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                       1O. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensaus-        a) In Absatz 1 werden die Worte „Verordnung zur\ngleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungs-               Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                                 139\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung\" durch           der jeweils geltenden Fassung\" durch das Wort „Aus-\ndas Wort „Ausgleichsrentenverordnung\" ersetzt.             gleichsrentenverordnung\" zu ersetzen.\nb) In Absatz 2 werden die Angabe,,§ 30 Abs. 6\" durch     13. In § 13 werden die Worte „sind diese Teile\" durch die\ndie Angabe ,,§ 30 Abs. 11\" ersetzt und vor dem             Worte „ist der Endbetrag\" ersetzt.\nWort „Durchschnittseinkommens\" die Worte „zu\nberücksichtigenden\" eingefügt und folgender Satz      14. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nangefügt:\n,,(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichsein-\n,,Bei der Feststellung des Berufsschadensaus-              kommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens\ngleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungs-            erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der\ngesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der              Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsscha-\nNettobetrag des derzeitigen Einkommens insge-              densausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist\nsamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittsein-             der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maß-\nkommens zu vergleichen ist.\"                               gebend.\"\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                            15. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; Ab-\na) Der bisherige Text wird Absatz 1; in Satz 1 wird           satz 4 wird Absatz 2.\ndie Angabe „8 Satz 1 Nr. 1\" durch die Angabe\n,,8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\" ersetzt.                                               Artikel 2\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1\n,,(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des    Nr. 5 Buchstabe b in dem bisherigen Geltungsbereich der\nBundesversorgungsgesetzes bezeichneten Ver-           Berufsschadensausgleichsverordnung mit Wirkung vom\ngleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entspre-        1. Juli 1990, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nchend anzuwenden.\"                                    genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in\nKraft.\n12. In§ 12 Satz 1 sind die Worte „Verordnung zur Durch-         (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1992 in\nführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Januar 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}