{"id":"bgbl1-1991-5-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":5,"date":"1991-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/5#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_5.pdf#page=31","order":1,"title":"Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis","law_date":"1991-09-01T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991                              123\nVerordnung\nüber die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern\naus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet\nin ein Bundesbeamtenverhältnis\nVom 9. Januar 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A          des  einfachen Dienstes                    ein Jahr,\nAbschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages      des  mittleren Dienstes                    zwei Jahre,\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des         des  gehobenen Dienstes                    drei Jahre,\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\ndes  höheren Dienstes                      vier Jahre.\n1141) verordnet der Bundesminister des Innern:\nDer Bundespersonalausschuß kann Ausnahmen zulas-\n§ 1                             sen. Mindestens sechs Monate der Bewährungzeit sollen\nnach dem 3. Oktober 1990 in der öffentlichen Verwaltung\nArt der Bewährung                        zurückgelegt werden.\n(1) Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist nur            (2) Teilzeitbeschäftigungen von mindestens der Hälfte\nzulässig, wenn sich der Bewerber auf einem Dienstposten     der regelmäßigen Arbeitszeit können berücksichtigt wer-\nbewährt hat, der nach Schwierigkeit mindestens der zu       den.\nübertragenden Funktion entsprochen hat. Dabei können\ngeeignete Vor- und Ausbildungsgänge berücksichtigt wer-\nden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß der\nBewerber vor der Ernennung an einer Fortbildungsmaß-                                    §3\nnahme teilnimmt.                                                                    Lebensalter\n(2) Der Bewerber muß sich in der öffentlichen Verwal-      Für die Ernennung zum Beamten auf Probe gilt folgen-\ntung bewährt haben.                                         des Mindestalter:\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei Bewerbern, die    einfacher Dienst                         18. Lebensjahr,\nnach dem 1. April 1990 in die öffentliche Verwaltung einge- mittlerer Dienst                         20. Lebensjahr,\nstellt worden sind, geeignete Tätigkeiten außerhalb der     gehobener Dienst                         24. Lebensjahr,\nöffentlichen Verwaltung auf die Bewährungszeit anrech-\nhöherer Dienst                           27. Lebensjahr.\nnen. Sie kann diese Befugnis in Laufbahnen des einfachen\nund des mittleren Dienstes auf andere Behörden übertra-\ngen. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.\n§2                                                          §4\nDauer der Bewährungszeit                                            Inkrafttreten\n(1) Die Bewährungszeit dauert mindestens für die Lauf-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbahnen                                                      Kraft.\nBonn, den 9. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}