{"id":"bgbl1-1991-49-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":49,"date":"1991-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/49#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_49.pdf#page=23","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung","law_date":"1991-08-05T00:00:00Z","page":1771,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                              1771\nzweite Verordnung\nzur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 5. August 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18, der §§ 15, 16 und des      bereich dieser Verordnung vollständig und endgültig\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 in Verbindung mit§ 6    aufzugeben, wird auf Antrag bis zu einer Gesamt-\nAbs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-        menge von 675 000 Tonnen Milch eine Vergütung nach\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-          Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften gewährt,\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet         sofern und soweit für diesen Zweck Haushaltsmittel zur\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und           Verfügung stehen. Satz 1 gilt nicht für Erzeuger, die\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der            Referenzmengen nach Artikel 3c der Verordnung\nFinanzen und für Wirtschaft:                                   (EWG) Nr. 857/84 erhalten haben, sowie für Erzeuger\nim Sinne des§ 16a der Milch-Garantiemengen-Verord-\nArtikel 1                            nung.\n§ 11\nDie EG-Milchaufgabevergütungsverordnung vom 6. Au-\ngust 1986 (BGBI. 1 S. 1277), geändert durch die Verord-                             Antragsverfahren\nnung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1256), wird wie folgt         (1) Anträge nach § 1O können von Erzeugern\ngeändert:                                                      gestellt werden, denen nach den Vorschriften der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-\n1. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:      mengen-Verordnung         eine   Anlieferungs-Referenz-\nmenge, eine Direktverkaufs-Referenzmenge oder bei-\n„Abschnitt 1\ndes zusteht.\nVergütungen nach der Verordnung (EWG)\nNr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986\".                 (2) Die Anträge sind bis zum 30. September 1991\nbeim Bundesamt nach dem von diesem im Bundesan-\n2. In § 1 werden die Worte „dieser Verordnung\" durch die       zeiger bekanntgemachten Muster zu stellen. Sie sollen\nWorte „dieses Abschnittes\" ersetzt.                        über die Land~sstelle geleitet werden.\n(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt beim\n3. In § 2 werden die Worte „dieser Verordnung\" durch           Bundesamt oder bei der Landesstelle eingegangen\ndie Worte      „der Vorschriften   dieses   Abschnittes\"    sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres\nersetzt.                                                   Eingangs entspricht. Anträge, die am gleichen Tag\neingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.\n4. Nach § 7 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:\n(4) Reicht die Gesamtmenge von 675 000 Tonnen\n„Abschnitt 2                         Milch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu\nVergütungen nach der Verordnung (EWG)                bewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihen-\nNr. 1637/91 des Rates vom 13. Juni 1991              folge des Eingangs der Anträge bewilligt. Übersteigen\ngleichzeitig eingegangene Anträge die noch verfügbare\n§8                              Menge, so werden sie in der Reihenfolge der jeweils\nnach § 14 Abs. 1 freigesetzten Referenzmengen,\nAnwendungsbereich\nbeginnend mit der niedrigsten Referenzmenge, berück-\nDie Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die      sichtigt.\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des                                     § 12\nRates vom 13. Juni 1991 und der Verordnung (EWG)\nNr. 2349/91 der Kommission vom 31. Juli 1991 zur                         Bewilligungsvoraussetzungen\nFestsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Auf-          (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-\ngabe der Milcherzeugung.                                    erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-\nmenge (§ 14) vollständig und endgültig aufzugeben.\n§9\nZuständigkeit                            (2) Dem Antrag ist im Falle der Milchanlieferung eine\nBestätigung der Molkerei über die Höhe der dem\nZuständig für die Durchführung der Vorschriften die-    Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-\nses Abschnittes und der in § 8 genannten Rechtsakte         Referenzmenge sowie im Falle des Direktverkaufes\nist das Bundesamt.                                         eine Bestätigung des für den Betrieb des Erzeugers\n§ 10                             zuständigen Hauptzollamtes über die Höhe der ihm bei\nGewährung der Vergütung                     Antragstellung zustehenden Direktverkaufs-Referenz-\nmenge beizufügen.\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c\nder Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflich-           (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die\nten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungs-          schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.","1772                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der .Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H.      Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (02~8) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 ,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. .Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\n§ 13                                              (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für\ndiese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei-\nHöhe und Zahlung der Vergütung\nsetzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch\n(1) Die Vergütung wird in einem Betrag gewährt. Sie                                   an das jeweilige Land zu richten.\nbeträgt 1 500 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs-\n(3) Eine Aufhebung des Bescheides über die Be-\ngrundlage. Bemessungsgrundlage sind die dem Erzeu-\nwilligung der Vergütung im Falle des Verstoßes des\nger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)\nErzeugers gegen die nach § 12 Abs. 1 übernommenen\nNr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVerpflichtungen berührt die Freisetzung der Referenz-\nbei Antragstellung zustehenden Referenzmengen mit\nmenge nicht.\"\nder Maßgabe, daß der nach der Verordnung (EWG)\nNr. 775/87 ausgesetzte Teil der Referenzmenge, nach\n5. Nach dem neuen Abschnitt 2 wird folgende Abschnitts-\n§ 7 a der Milch-Garantiemengen-Verordnung zur Nut-\nüberschrift eingefügt:\nzung überlassene Referenzmengen, spezifische Refe-\nrenzmengen nach Artikel 3 a der Verordnung (EWG)                                                                      „Abschnitt 3\nNr. 857/84 sowie die sonstigen in Artikel 2 Abs. 2                                                        Gemeinsame Vorschriften\".\nBuchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91\ngenannten Referenzmengen bei der Berechnung unbe-                                     6. Der bisherige § 8 wird § 15; er wird wie folgt geändert:\nrücksichtigt bleiben.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer\n„Bei automatischer Buchführung hat er auf seine\nAuflage oder einer Bedingung versehen werden kann,\nKosten Listen mit den erforderlichen Angaben aus-\nfestgesetzt. Die Vergütung wird im ersten Quartal 1992\nzudrucken, soweit es die zuständige Stelle ver-\ngezahlt. Voraussetzung für die Zahlung ist die Vorlage\nlangt.\"\neiner Erklärung des Erzeugers, die nach § 12 Abs. 1\nübernommenen Verpflichtungen eingehalten zu haben.                                       b) In Absatz 3 werden nach den Worten „Verordnung\n(EWG) Nr. 2321/86\" die Worte „sowie nach der\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.                                                Verordnung (EWG) Nr. 2349/91\" eingefügt.\n§ 14                                         7. Der bisherige § 9 wird gestrichen.\nFreisetzung der Referenzmenge\n8. Der bisherige § 10 wird § 16.\n(1) Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über\ndie Bewilligung der Vergütung dem Erzeuger bekannt-\ngegeben worden ist, wird die Gesamtheit der dem                                                                       Artikel 2\nErzeuger nach den Vorschriften der Verordnung\n(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-                                      Diese Verordnung tritt am 12. August 1991 in Kraft.\nordnung zustehenden Referenzmengen freigesetzt.                                       Die EG-Milchaufgabevergütungsverordnung gilt vom\nAuf Milch, die nach der Freisetzung vermarktet wird, ist                              12. Februar 1992 an wieder in ihrer am 11. August 1991\ndie Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung                                       maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\n(EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.                                                       Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 5. August 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}