{"id":"bgbl1-1991-49-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":49,"date":"1991-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/49#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_49.pdf#page=21","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier","law_date":"1991-08-01T00:00:00Z","page":1769,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                                1769\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Vermarktungsnormen für Eier\nVom 1. August 1991\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und             26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 173 S. 5) verstößt,\nForsten verordnet auf Grund der §§ 1 bis 3 des Handels-             indem er Eier\nklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   1. entgegen Artikel 2 Abs. 1\nvom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung\na) in Verbindung mit Artikel 6 nicht nach den\nmit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1\nvorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklas-\nS. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministern für\nsen oder\nGesundheit und für Wirtschaft, auf Grund des § 5 Abs. 1\nSatz 2 des Handelsklassengesetzes sowie auf Grund des                   b) in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 und\n§ 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der                        Abs. 2 erster Halbsatz, Artikel 9, Artikel 10\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                          Abs. 1 oder 3, Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397):                       12, Artikel 13 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 14\nnicht mit den vorgeschriebenen Angaben\noder Kennzeichnungen oder mit einer nicht\nArtikel 1                                         zulässigen Angabe oder Kennzeichnung\nDie Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom                  zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie-\n20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), zuletzt geändert                   fert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,\ndurch die Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBI. 1                     2. entgegen Artikel 5 ohne Erlaubnis nach Güte-\nS. 1556), wird wie folgt geändert:                                      oder Gewichtsklassen sortiert, oder eine Kenn-\nnummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                           ist, oder\n,,§ 1                                3. entgegen Artikel 15 aus Drittländern nicht nach\nAnwendungsbereich                                 den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichts-\nklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                 Angaben zum freien Verkehr einführt.\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften über Ver-\nmarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen                     (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer gegen die\nMarktorganisation für Eier erlassen sind.\"                      Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission\nmit Durchführungsvorschriften für die Verordnung\n(EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte\n2. § 5 wird gestrichen.                                             Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991\n(ABI. EG Nr. L 121 S. 11) verstößt, indem er\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. als Verantwortlicher einer Packstelle oder Erzeu-\na) In der Einleitung wird die Angabe „Nr. 1\" gestrichen.            ger entgegen Artikel 17 Abs. 1, 2 Satz 2 oder\nb) In Nummer 1 werden die Worte,,, in den Geltungs-                 Abs. 5 oder Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3,\nbereich dieser Verordnung\" gestrichen.                           Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 Satz 1 oder entgegen\nArtikel 19 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die geforderten\nc) In Nummer 2 werden die Worte „aus dem Geltungs-                  Bücher oder Register nicht oder nicht in der\nbereich dieser Verordnung\" gestrichen.                           vorgeschriebenen Weise führt,\n4. In § 6a wird die Angabe „Nr. 1\" gestrichen.                      2. entgegen Artikel 17 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6\nohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behand-\nlungsweise Eier oder ihre Verpackungen mit\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                         dem Legedatum versieht oder Begleitpapiere\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                     nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt,\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-           3. entgegen Artikel 18 Abs. 5 Satz 1 der zuständi-\nordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über                         gen Behörde den Tag der Sortien,mg und Ver-\nbestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom                        packung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder","1770                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4. entgegen Artikel 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3                             Artikel 2\nPackungen mit umgepackten Eiern nicht oder\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeich-\nForsten kann den Wortlaut der Verordnung über Vermark-\nnet.\ntungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                             ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nc) Absatz 5 wird zu Absatz 4.                                                      Artikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n6. § 9 wird gestrichen.                                      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1 . August 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}