{"id":"bgbl1-1991-49-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":49,"date":"1991-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_49.pdf#page=3","order":3,"title":"Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)","law_date":"1991-07-31T00:00:00Z","page":1751,"pdf_page":3,"num_pages":18,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                              1751\nBergverordnung\nzum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten\n(Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)\nVom 31. Juli 1991\nAuf Grund des § 65 Nr. 3, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buch-       Personen, die bei Tätigkeiten nach§ 1 im oder durch den\nstabe a, b, d und e, Nr. 5 und 6, des § 67 Nr. 1 und 8 sowie  technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen\ndes§ 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 Nr. 1 und 3, auch in     ausgesetzt sind. Personen, die nach voraufgegangenen\nVerbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und den         Tätigkeiten nach § 1 derartige Tätigkeiten wieder aufneh-\n§§ 128 und 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3          men, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt\ndes Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1            werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei\nS. 1310) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im       Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und            vorgesehenen vergleichbar ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten\nSozialordnung und für den Bereich der Küstengewässer           nicht für Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr:           nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.\n(3) Nachzuuntersuchen sind die in Anlage 2 aufgeführ-\nten Personengruppen jeweils innerhalb von sechs Wochen\nvor Ablauf der in dieser Anlage festgelegten Fristen. Hält\n1. Abschnitt\nder die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen\nAnwendungsbereich                          durchführende Arzt kürzere Fristen für geboten, treten\ndiese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2. Ist der\n§ 1                             Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten nach dieser\nVerordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr\nRäumliche und sachliche Anwendung                    als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und\nDiese Verordnung gilt für gesundheitliche Vorsorgemaß-     beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder\nnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung         mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin\nvon Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf         vorgenommen werden.\ndem Festland und in den Küstengewässern, bei der Aufsu-          (4) Der Unternehmer hat Personen, die nach vorauf-\nchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden         gegangenen Tätigkeiten nach§ 1 mit anderen Tätigkeiten\nsowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungs-        innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus\nstätten.                                                      dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, nachgehende\nUntersuchungen in Zeitabständen von längstens fünf Jah-\nren dann zu ermöglichen, wenn\n2. Abschnitt\n1. sie bei Tätigkeiten nach § 1\nArbeitsmedizinische\nVorsorgeuntersuchungen                           a) mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen\nsind und hierbei die Auslöseschwelle im Sinne des\n§ 15 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung überschrit-\n§2\nten worden ist oder\nVoraussetzung für die Beschäftigung                     b) fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen\n(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten nach § 1 Per-             sind und\nsonen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-       2. während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer 1\ngen vorgeschrieben sind, nur beschäftigen, soweit nach            mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat\ndem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche                und\nBedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten\nnicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung      3. eine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem\nmit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt.           31. Dezember 1991 beendet wird.\nZu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen            Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 1 gilt als\nzählen Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen und             erfüllt, wenn die nachgehenden Untersuchungen von\nnachgehende Untersuchungen. Personen mit körperlichen         einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch-\noder geistigen Mängeln dürfen nur beschäftigt werden,         geführt werden.\nsoweit sie weder sich selbst noch andere Personen infolge\ndieser Mängel gefährden können.                                  (5) Tritt im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach§ 1 bei\neinem Beschäftigten eine Gesundheitsstörung auf, so hat\n(2) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der           der Unternehmer zu ermöglichen, daß der Beschäftigte\nBeschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht            sich unverzüglich einem zur Durchführung arbeitsmedizini-\nlänger als drei Monate, vom Beginn der Beschäftigung an       scher Vorsorgeuntersuchungen ermächtigten Arzt, in Not-\ngerechnet, zurückliegen. Erstmals zu untersuchen sind         fällen auch einem anderen Arzt, vorstellt.","1752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 3                               Jahres aufbewahrt werden, in dem der ehemalige\nBeschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Die Aufzeich-\nDurchführung\nnungen sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen\n(1) Die arbeitsmedizinischen Versorgeuntersuchungen         Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie\nhat der Unternehmer zu veranlassen und die dadurch             nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unterneh-\nverursachten Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht        mers nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen\nvon den Trägern der Sozialversicherung übernommen              von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu\nwerden. Mit ihrer Durchführung darf er nur Personen            dem in Satz 1 festgelegten Zweck aufbewahrt werden.\nbeauftragen, die hierzu von der zuständigen Behörde            Nach Ablauf der in Satz 1 oder 2 bestimmten Frist sind die\nermächtigt sind. Die Ermächtigung kann erteilt werden,         Aufzeichnungen zu löschen.\nwenn die sie beantragenden Personen\n(5) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund\n1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,       anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach\n2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besit-         Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen die Anforde-\nzen und mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau ver-         rungen der Absätze 2 und 3 und des § 2 Abs. 2 bis 4\ntraut sind,                                                erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-\nsuchungen im Sinne des § 2 Abs. 1 .\n3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver-\nfügen.\n3. Abschnitt\n(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen\nBesondere Vorschriften\nsind nach einem Plan durchzuführen, den der Unterneh-\nmer aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzei-\nfür Gefahrstoffe\ngen hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:                     einschließlich fibrogener Grubenstäube\n1. Art und Umfang der Untersuchungen,\n1. Unterabschnitt\n2. Kriterien für die Beurteilung,\nBestimmungen\n3. Dokumentation der Ergebnisse.                                    für alle Arten untertägiger Betriebe\nFür Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Untersu-                                        § 4\nchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten maßgebend.\nDer in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten.                            Verbot oder Einschränkung\nErgibt sich im Einzelfall, daß ein ärztliches Urteil über die          für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe\nBeschäftigung einer Person nur auf Grund von Untersu-            (1) Der Unternehmer darf Personen nur so beschäftigen,\nchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 1          daß sie\nfestgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf\nVorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen. Die        1. mit nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungs-\närztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst-             pflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden,\nund Nachuntersuchungen ist auf der Grundlage von                   fruchtschädigenden, sehr giftigen und giftigen Gefahr-\nAnlage 4 auszustellen.                                             stoffen - ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmit-\nteln - nicht umgehen,\n(3) Der Unternehmer hat die Ärzte, die die arbeitsmedizi-   2. mit\nnischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, zu ver-\npflichten,                                                         a) anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen\nals den nach Nummer 1 verbotenen oder\n1. das Ergebnis dieser Untersuchungen den Untersuch-\nten mitzuteilen,                                               b) den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen, soweit ihr\nUmgang zum Einatmen von versprühter oder ver-\n2. Aufzeichnungen zu führen über                                       stäubter Substanz oder von Rauchen, zu dem Ent-\na) die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge-               stehen oder Freisetzen von ätzenden Stoffen oder\nuntersuchungen,                                                Zubereitungen, zu einem andauernden oder regel-\nmäßigen Hautkontakt oder zu einer wesentlichen\nb) Art und Anzahl der Gesundheitsstörungen nach§ 2\nErhöhung der Explosions- oder Brandgefahr führt,\nAbs. 5, die nach ärztlichem Urteil im Zusammen-\nhang mit Tätigkeiten nach § 1 stehen.                      nur umgehen, wenn sie von der zuständigen Behörde\nauf Grund einer jeweils auf die Stoffeigenschaften und\nDie Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatischen\nden beabsichtigten Umgang abgestellten Prüfung all-\nDatenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Ver-\ngemein zugelassen worden sind.\nänderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schrift-\nlich dokumentiert wird.                                          (2) Die Prüfung der Gefahrstoffe nach Absatz 1 Nr. 2\nBuchstabe a und der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\n(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ärzte,     stabe b hat durch\ndie die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen\n1. das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen,\ndurchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1\nhinsichtlich bergbauhygienischer Belange,\nNr. 2 zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und\nder Verbesserung des Gesundheitsschutzes mindestens            2. das Institut für Gefahrstoff-Forschung der Bergbau-\n15 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufbe-           Berufsgenossenschaft, Bochum, oder die DMT-Gesell-\nwahren. In den Fällen, in denen Beschäftigten nachge-              schaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle\nhende Untersuchungen zu ermöglichen sind, hat er sicher-           Gefahrstoffe im Bergbau, Essen, hinsichtlich besonde-\nzustellen, daß die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des               rer gefährlicher Eigenschaften von Stoffen,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                              1753\n3. die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH,       Staubmessungen die persönliche Belastung durch fibro-\nFachstelle für Brand- und Explosionsschutz unter Tage   gene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von\n(Versuchsgrube Tremonia) oder Fachstelle für das        zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird\nGrubenrettungswesen (Hauptstelle), Essen, hinsicht-     eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebs-\nlich brand- oder explosionstechnischer Eigenschaften    punkten beschäftigt und die Staubbelastung nicht perso-\nzu erfolgen.                                                 nenbezogen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht\ngemessen, ist der persönliche Staubbelastungswert als\n(3) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist      Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6\nschriftlich vom Hersteller oder Unternehmer zu beantra-      Nr. 3 zu ermitteln.\ngen. Der Antrag muß die für die Beurteilung der Stoffe\nnach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben und eine             (2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäu-\nBeschreibung des beabsichtigten Umgangs enthalten. Der       ben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen\nAntragsteller hat Stoffproben in einer zur Prüfung notwen-   enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten,\ndigen Menge zur Verfügung zu stellen.                        sofern nicht die MAK-Werte einzelner Bestandteile kleiner\nals 4 mg/m 3 sind.\n(4) Die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu\nversagen, wenn wegen bergbauspezifischer Gegebenhei-\nten unter Tage, insbesondere wegen Explosions- oder                                       §6\nBrandgefahr, Zwangsbelüftung, Enge der Räume, mitein-\nZulässige persönliche Staubbelastungswerte\nander verbundener ortsveränderlicher Betriebspunkte,\nlanger Flucht- oder Rettungswege oder klimatischer              (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß innerhalb\nErschwernisse, der Schutz von Leben oder Gesundheit          eines Beurteilungszeitraumes von zwei Jahren für Per-\nBeschäftigter oder Dritter trotz bestimmungsgemäßen          sonen\nUmgangs mit den Gefahrstoffen oder Stoffen nach An-\n1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 (Anlage 1) ein persön-\nlage 5 nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche\nlicher Staubbelastungswert von 440,\nStoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfüg-\nbar sind. Sie kann zum Zweck der Erprobung auch wider-       2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter\nruflich erteilt werden, wenn dies zur abschließenden Be-         21 Jahren ein persönlicher Staubbelastungswert von\nurteilung der Eigenschaften der Stoffe erforderlich ist. Sie     330\nkann auch widerrufen werden, wenn Gefahrstoffe oder          auf der Grundlage von 220 Arbeitsschichten im Jahr nicht\nStoffe nach Anlage 5 abweichend von der in der Zulassung     überschritten wird. Die Verpflichtung des Unternehmers,\nfestgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit ver-        durch technische und organisatorische Maßnahmen die\ntrieben oder verwendet werden, im nachhinein Stoffe mit      Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, bleibt\neinem nachweislich geringeren gesundheitlichen Risiko        unberührt.\nverfügbar sind oder sich nachträglich herausstellt, daß der\nUmgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren ver-           (2) Personen der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie\nbunden ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und        4 dürfen unter Tage nicht und über Tage nur mit Arbeiten\nErgänzung von Auflagen ist zulässig, soweit sie nach den     beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäu-\nallgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sowie     ben ausgesetzt sind. Personen der Eignungsgruppen 2.11\nfür den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm        und 2.12 sowie unter 21 Jahren, die nach über Tage\nbetriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind.              verlegt werden, dürfen dort nur mit Arbeiten beschäftigt\nwerden, bei denen die Feinstaubkonzentration nicht grö-\n(5) Allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vor-        ßer als 2 mg/m 3 ist. Die auf Grund der ·Ergebnisse der\nschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen           arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgeleg-\nGemeinschaften für den Umgang mit Gefahrstoffen oder         ten Beschäftigungsbeschränkungen für Personen der Eig-\nvergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt werden, gelten     nungsgruppe 3 sind einzuhalten. Für Personen über\nals allgemeine Zulassungen im Sinne des Absatzes 1           21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, gelten die\nNr. 2, wenn sie nachweislich ein gleichwertiges              zum Zeitpunkt der Verlegung maßgeblichen Nachunter-\nSicherheitsniveau gewährleisten.                             suchungstristen weiter.\n(6) Der Umgang mit Gefahrstoffen nach Absatz 1 Nr. 2\n(3) Für Personen, die innerhalb eines Beurteilungszeit-\nBuchstabe a und mit Stoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-\nraumes aus arbeitsmedizinischen Gründen einer anderen\nstabe b setzt voraus, daß er entsprechend einer Betriebs-\nEignungsgruppe zugeordnet oder 21 Jahre alt werden,\nanweisung erfolgt und ein Sicherheits-Datenblatt des Her-\nverliert die bisherige Zuordnung mit dem Tag der Bekannt-\nstellers im Betrieb vorliegt.\ngabe der neuen Zuordnung durch den Unternehmer oder\nam Tag vor demjenigen, an dem sie 21 Jahre alt werden,\nihre Gültigkeit.\n2. Unterabschnitt\nBesondere Bestimmungen\nfür den untertägigen Steinkohlenbergbau                                                   ~7\n§5                                           Einstufung der Betriebspunkte\nErmittlung der persönlichen Belastung                 (1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in\ndurch flbrogene Grubenstäube                   Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.\n(1) Für jede Person, die in untertägigen Betrieben           (2) Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 gelten-\nbeschäftigt wird, hat der Unternehmer auf Grund von          den Konzentrationswerte dürfen, vorbehaltlich der Über-","1754                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngangsregelung (§ 18 Abs. 3), Personen nicht beschäftigt      2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in\nwerden.                                                           Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen.\n§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Num-\n§8                               mer 2 entsprechend. Diese sind bis zum Ablauf des Jahres\naufzubewahren, in dem der ehemalige Beschäftigte\nStaubmessungen\n75 Jahre alt wird oder würde. Danach sind sie zu löschen.\n(1) Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regel-\n(2) Der Unternehmer hat durch technische und organi-\nmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der\nsatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Über-\nGrundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzu-\nschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen\nführen. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:\npersönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich\n1. Ort, Zeitpunkt und Dauer für repräsentative Erstmes-      gehalten werden. Überschreitungen der zulässigen per-\nsungen sowie repräsentative Wiederholungsmessun-        sönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kon-\ngen und deren zeitliche Abstände,                      trollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig\n2. zu verwendende Probenahme- und Meßgeräte,                  auszugleichen. Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungs-\nzeitraumes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von zwei Jahren ist\n3. Form und Inhalt der Meßberichte,                           unzulässig.\n4. Auswertung von Proben und Messungen.\n(2) Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebs-\npunkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzu-                         3. Unterabschnitt\nführen. Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmes-                     Besondere Bestimmungen\nsungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht                       für den untertägigen\nüberschreiten.                                                            N ic htste i nkohlenberg bau\n(3) Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von\nPersonen vornehmen lassen, die nach einem von ihm                                        § 10\naufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwie-                      Begrenzung der Belastung\nsen worden sind. In dem Plan sind mindestens festzu-                       durch fibrogene Grubenstäube\nlegen:\n(1) Der Unternehmer hat in untertägigen Betriebspunk-\n1. Sachgebiete und Dauer der theoretischen und prakti-       ten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können,\nschen Unterweisung, insbesondere                       durch Staubmessungen oder Probenahmen Art und Aus-\na) Funktionsweise und Handhabung        von  Probe-    maß der Belastung der beschäftigten Personen durch\nnahme- und Meßgeräten,                              fibrogene Grubenstäube zu ermitteln. Für die Bewertung\nvon Staubgemischen mit Anteilen an anhydrit- oder\nb) Durchführung und Dokumentation von Probenah-\nzementhaltigen Baustoffen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.\nmen und Messungen,\nc) Auswertung von Proben und Messungen,                    (2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, durch technische\nund organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so\nd) Einstufung von Betriebspunkten, deren Überwa-        gering wie möglich zu halten, darf der Unternehmer in\nchung und Maßnahmen der Arbeitseinsatzlenkung,      Betriebspunkten, in denen die Staubgrenzwerte nach\n2. Nachweis der Fachkunde.                                   Anlage 10, gemessen oder berechnet für eine Arbeits-\nschicht von acht Stunden, überschritten werden, Personen\n(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der          nicht beschäftigen. Die Beschäftigungsbeschränkungen\nzuständigen Behörde anzuzeigen.                              nach § 6 Abs. 2 für Personen der Eignungsgruppen 2 bis 4\nund für Personen unter 21 Jahren gelten entsprechend.\n(5) Für die Staubmessungen dürfen nur Geräte verwen-\ndet werden, die hierfür geeignet sind und deren Bauart auf      (3) Der Unternehmer hat die Staubbelastung in den\nGrund von Verordnungen, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1         Betriebspunkten durch Staubmessungen oder Probenah-\ndes Bundesberggesetzes weitergelten, oder auf Grund          men zu überwachen. Die Staubmessungen oder Probe-\nvon Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäi-        nahmen sind mindestens durchzuführen\nschen Gemeinschaften, die nachweislich ein gleichwerti-      1. viermal jährlich, wenn die Staubbelastung zwischen\nges Sicherheitsniveau gewährleisten, allgemein zugelas-           den Grenzwerten nach Anlage 1O und 50 % dieser\nsen sind.                                                         Werte liegt,\n2. einmal jährlich, wenn die Ergebnisse der beiden voran-\n§9                                  gegangenen Messungen oder Probenahmen die Hälfte\nder Grenzwerte nach Anlage 1O nicht überschreiten.\nÜberwachung der staubexponierten Personen\nErgeben mindestens drei Messungen oder Probenahmen,\n(1) Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer\ndaß die Staubbelastung weniger als 25 % der Grenzwerte\n1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eig-        nach Anlage 10 beträgt, und ist eine Änderung des techni-\nnungsgruppe, die Höhe der in dem jeweiligen Beurtei-    schen Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der\nlungszeitraum entstandenen persönlichen Staubbela-      Eigenschaften des hereinzugewinnenden Gesteins nicht\nstung und die Staubbelastungsstufe des Betriebspunk-     zu erwarten, kann der Unternehmer auf weitere Messun-\ntes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich auf       gen oder Probenahmen verzichten. Sobald sich eine\nden neuesten Stand zu bringen,                           wesentliche Änderung der in Satz 3 aufgeführten Einfluß-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                               1755\ngrößen ergibt. sind wieder Staubmessungen oder Probe-         Die Beschäftigten haben die Gehörschutzmittel zu verwen-\nnahmen vorzunehmen. Der Unternehmer hat die Einstel-          den. Die Verpflichtung des Unternehmers, durch techni-\nlung und Wiederaufnahme von Staubmessungen oder               sche und organisatorische Maßnahmen die Lärmbela-\nProbenahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen.               stung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt.\n(4) Weitere Einzelheiten über Staubmessungen und            (3) Übersteigt der Beurteilungspegel 90 dB(A) oder der\nProbenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzu-         momentane Pegel 130 dB(AI), hat der Unternehmer\nlegen. Diese Tätigkeiten darf er nur von Personen durch-      1. die Lärmbelastung durch Messungen zu überwachen,\nführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden\nPlan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind.       2. die Lärmbereiche abzugrenzen und Warnschilder auf-\nFür den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 8         zustellen, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend; für die             ermöglichen und es zum Schutz der beschäftigten Per-\nMeßgeräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die Pläne nach            sonen erforderlich ist,\nden Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Behörde anzu-        3. die Gründe für die Überschreitung zu ermitteln,\nzeigen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 4\n4. ein Programm zur Minderung des Lärms aufzustellen\nentfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von\nund durchzuführen, um die Lärmbelastung der\neiner von der zuständigen Behörde anerkannten sachver-\nbeschäftigten Personen soweit, wie bei den betriebli-\nständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.\nchen Gegebenheiten vertretbar, herabzusetzen, und\n(5) Für jede Person, die fibrogenen Grubenstäuben aus-\n5. die beschäftigten Personen über die Überschreitung\ngesetzt ist, hat der Unternehmer\nund die eingeleiteten technischen und organisatori-\n1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eig-             schen Maßnahmen zu unterrichten.\nnungsgruppe und die Staubbelastung des Betriebs-\npunktes zu vermerken sowie monatlich auf den neuesten      (4) Die Lärmmessungen hat der Unternehmer auf der\nStand zu bringen,                                      Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzu-\nführen. Mit den Messungen darf er nur Personen beauftra-\n2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die Anga-        gen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theore-\nben nach Anlage 9 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die        tisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den\nStaubbelastung des Betriebspunktes enthalten müs-      Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 8 Abs. 1\nsen.                                                   Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Meßverfahren und\n§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten für die Meßgeräte müssen für die jeweiligen Betriebspunkte\nAufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend.                   geeignet sein. Der Unternehmer hat die Pläne nach den\nSätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die\nVerpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 5 entfällt, wenn die\nMessungen und ihre Auswertung von einer von der\n4. Abschnitt                         zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen\nStelle durchgeführt werden.\nSchutz\nvor anderen gesundheitlichen Schäden                   (5) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Ab-\nsatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Nr. 1 hat der\nUnternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2\n§ 11                             gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens\nLärm                             15 Jahre aufzubewahren.\n(1) Der Unternehmer darf Personen nur in solchen\nuntertägigen Betriebspunkten beschäftigen, in denen er\ndie Lärmbelastung ermittelt hat und die Ermittlung bei                                    § 12\nwesentlichen Änderungen des Betriebsablaufs, der                                      Vibrationen\nArbeitsorganisation oder der natürlichen Gegebenheiten,\n(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei\nspätestens jedoch nach drei Jahren, wiederholt.\ndenen eine Gesundheitsgefährdung durch Vibrationen zu\n(2) Kann der Unternehmer den Beurteilungspegel nicht      besorgen ist, nur beschäftigen, wenn er auf Grund von\nauf höchstens 85 dB (A) oder den momentanen Pegel nicht      Messungen die Beurteilungs-Schwingstärke nach An-\nauf höchstens 130 dB (Al) beschränken (Richtlinie 86/188/    lage 11 ermittelt. Für dle Messungen gilt § 11 Abs. 4\nEWG vom 12. Mai 1986, ABI. EG Nr. L 137 S. 28), hat er       entsprechend.\n1 . die beschäftigten Personen über die gesundheitlichen        (2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, die Vibrations-\nGefahren der Lärmbelastung zu belehren, zur Befol-      gefährdung durch technische und organisatorische Maß-\ngung wirksamer Schutzmaßnahmen anzuhalten und           nahmen so gering wie möglich zu halten, hat der Unter-\nüber erhebliche örtliche und zeitliche Schwankungen     nehmer den beschäftigten Personen, bei denen die Beur-\nder Lärmbelastung in dem zum Schutz der Gesundheit      teilungs-Schwingstärke den Wert 16 erreicht oder über-\nerforderlichen Umfang zu unterrichten,                  schreitet, geeignete persönliche Vibrationsschutzmittel zur\n2. den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur          Verfügung zu stellen. Diese haben die Beschäftigten zu\nVerfügung zu stellen, die für sie geeignet und den      verwenden.\nbetrieblichen Gegebenheiten angepaßt sind, und             (3) Über die Ermittlung der Beurteilungs-Schwingstärke\n3. ihre Hörfähigkeit in regelmäßigen Abständen nach          nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu\nAnlage 2 Nr. 3.2 arbeitsmedizinisch überwachen zu       führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 5 Satz 3 gelten\nlassen.                                                 entsprechend.","1756                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 13                              Kenntnis zu bringen. Personen, die in untertägigen Betrie-\nBildschirmgeräte                         ben mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten\nStoffen umgehen oder umgehen sollen, hat er eine auf den\nDer Unternehmer darf Personen an stationären Bild-         Umgang mit den jeweils in Betracht kommenden Stoffen\nschirmgeräten regelmäßig nur beschäftigen, wenn er           ausgerichtete und von ihm aufgestellte Betriebsanweisung\n1. ihre Augen und ihr Sehvermögen vor Aufnahme der           auszuhändigen.\nTätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen nach An-\nlage 2 Nr. 3.3 und bei Sehbeschwerden im Zusammen-                                    § 16\nhang mit einer derartigen Tätigkeit untersuchen läßt,                Übertragung der Verantwortlichkeit\n2. sie im Umgang mit Bildschirmgeräten vor Aufnahme\nDer Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus\nder Tätigkeit und bei wesentlichen technischen und\ndieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf zur\norganisatorischen Änderungen belehrt sowie auf Grund\nLeitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen\neiner Analyse, die sich auf die gesamte Umgebung des\nübertragen.\nArbeitsplatzes und alle dort in Betracht kommenden\nGefahrenmomente zu erstrecken hat, umfassend über                                     § 17\ngesundheitliche     und    sicherheitlich  bedeutsame\nGesichtspunkte unterrichtet,                                                Ordnungswidrigkeiten\n3. ihnen spezielle Sehhilfen zur Verfügung stellt, sofern      (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 2 des\nUntersuchungen nach Nummer 1 ergeben, daß diese           Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nnotwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet      lässig\nwerden können,                                            1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 über arbeitsmedi-\n4. dafür sorgt, daß                                             zinische Vorsorgeuntersuchungen,\na) Beschaffenheit und Aufstellung der Bildschirm-         2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 über den\ngeräte sowie die Umgebung und die Software min-           Umgang mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufge-\ndestens dem Anhang zu der Richtlinie 90/270/EWG          führten Stoffen,\nvom 29. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 156 S. 14) ent-       3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die persönli-\nsprechen,                                                chen Staubbelastungswerte oder des § 6 Abs. 2 Satz 1\nb) die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig        oder 2, auch in Verbindung mit§ 10 Abs. 2 Satz 2, des\ndurch Pausen oder andere Tätigkeiten unter-               § 7 Abs. 2, des § 1O Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3\nbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an       Satz 2 oder 3 über Beschäftigungsverbote oder\nBildschirmgeräten verringern.                             -beschränkungen wegen Staubbelastung,\n4. einer Vorschrift des§ 8 Abs. 2 Satz 1 über die Frist für\n§ 14                                 Erstmessungen, des § 8 Abs. 2 Satz 2 über die höchst-\nManuelle Handhabung von Lasten                        zulässigen Fristen für Wiederholungsmessungen oder\ndes§ 10 Abs. 3 Satz 2 über die Häufigkeit der Staub-\nDer Unternehmer darf Personen mit der manuellen                messungen,\nHandhabung von Lasten, die insbesondere eine Gefähr-\ndung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, nur beschäfti-   5. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 über Beschäftigungs-\ngen, wenn er                                                     beschränkungen wegen Lärmbelastung oder des § 11\nAbs. 3 Nr. 1 über Lärmmessungen oder\n1. sie über die sachgemäße Handhabung von Lasten und\ndie Gefahren, denen sie vor allem bei einer unsach-       6. einer Vorschrift des § 13 Nr. 4 Buchstabe a über\ngemäßen Ausführung derartiger Tätigkeiten ausgesetzt          Beschäftigungsbeschränkungen an Bildschirmgeräten\nsind, belehrt hat,                                        zuwiderhandelt.\n2. alle technischen und organisatorischen Maßnahmen            (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 145 Abs. 3 Nr. 1 des\ngetroffen hat, um die manuelle Handhabung von             Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nLasten zu vermeiden,                                      lässig\n3. die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbun-       1. einer Vorschrift über die Führung von Aufzeichnungen\ndenen Gefahren, falls derartige Tätigkeiten unvermeid-\nbar sind, durch technische und organisatorische Maß-          a) des§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 betreffend arbeitsmedizi-\nnahmen unter Berücksichtigung der Eigenschaften und              nische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheits-\nLage der Last, des körperlichen Kraftaufwands und der            störungen,\nbetrieblichen Gegebenheiten auf ein Mindestmaß                b) des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5\nbeschränkt.                                                      Satz 1 Nr. 2 betreffend staubexponierte Personen,\nc) des § 11 Abs. 5 Satz 1 betreffend Lärmbelastung\n5. Abschnitt\noder\nSchlußvorschriften                            d) des § 12 Abs. 3 Satz 1 betreffend Vibrationen oder\n2. einer Vorschrift über die Aufbewahrung von Aufzeich-\n§ 15\nnungen\nBekanntmachung\na) des § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 betreffend arbeitsmedi-\nDer Unternehmer hat den Beschäftigten die Vorschriften           zinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesund-\ndieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur             heitsstörungen,","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                                 1757\nb) des § 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10        b) bis zum 31. Dezember 1992 in Betrieb genommen\nAbs. 5 Satz 2, betreffend staubexponierte Personen           worden sind, am 1. Januar 1997\noder\nin Kraft.\nc) des § 11 Abs. 5 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12\n(2) Zum 1. Januar 1992 treten folgende landesrechtliche\nAbs. 3 Satz 2, betreffend Lärmbelastung oder Vibra-\nVorschriften außer Kraft:\ntionen\nzuwiderhandelt.                                                               Bade n-Wü rtte m be rg\n§ 18                             1. die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2, soweit er untertägige\nÜbergangsvorschriften                           Betriebe betrifft, § 58, § 59, soweit er flüssige Kunst-\nstoffe unter Tage betrifft, § 11 O Abs. 5 und § 160\n(1) Bescheinigungen über arbeitsmedizinische Vorsor-           Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des\ngeuntersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nMinisteriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr\nauf Grund von Verordnungen ausgestellt worden sind, die\nvom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt von Baden-Württem-\nnach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bis-\nberg S. 417), zuletzt geändert durch § 18 der Mark-\nher aufrechterhalten worden sind, gelten im bisherigen\nscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986\nUmfang weiter.\n(BGBI. 1 S. 2631 ),\n(2) Allgemeine Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieser    2. § 3 und § 31 Abs. 5 der Tiefbohr- und Gasspeicher-\nVerordnung für den Umgang mit Gefahrstoffen oder ver-             Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (Ge-\ngleichbaren Stoffen unter Tage auf Grund von Verordnun-           setzblatt für Baden-Württemberg S. 534), zuletzt\ngen erteilt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des         geändert durch die Verordnung zur Änderung der\nBundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind,           Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung\ngelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4                vom 22. August 1989 (Gesetzblatt für Baden-Würt-\nAbs. 1 Nr. 2. Auf sie ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden.      temberg S. 446),\nFür allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschrif-\n3. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 und, soweit er die ärztliche\nten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nschaften für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleich-         Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizei-\nverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen\nbaren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, gilt§ 4 Abs. 5\nvom 7. Oktober 1977 (Gesetzblatt für Baden-Würt-\nentsprechend.\ntemberg S. 441),\n(3) Über die Staubbelastungsstufe 3 nach Anlage 7\nhinaus ist bis zum 31. Dezember 1994 die Staubbela-                                        Bayern\nstungsstufe 4 mit folgenden Konzentrationswerten zu-           4. die §§ 20 bis 24, 26, § 29 Abs. 2 und § 55 Abs. 3,\nlässig: c 1 > 8,0 - 10,0 mg/m 3 , Cq 1 > 0,40 - 0,50 mg/m 3       soweit die zuletzt aufgeführten zwei Vorschriften\n(k = 1,0). In der Staubbelastungsstufe 4 dürfen innerhalb         untertägige Betriebe betreffen, § 63, § 64, soweit er\neines Kalenderjahres Personen                                     flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, und § 115\n1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1 .3 höchstens 30 Arbeits-         Abs. 5 der Allgemeinen Bergbauverordnung vom\nschichten,                                                    7. Dezember 1978 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\nnungsblatt S. 895), zuletzt geändert durch § 18 der\n2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter\nMarkscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember\n21 Jahren höchstens 1O Arbeitsschichten\n1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),\nbeschäftigt werden; die Beschäftigung von Personen\n5. § 3 und§ 33 Abs. 5 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung\nanderer Eignungsgruppen ist verboten. Oberhalb der für\nvom 14. Mai 1981 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\ndie Staubbelastungsstufe 4 geltenden Konzentrations-\nnungsblatt S. 159), zuletzt geändert durch die Verord-\nwerte dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden\nnung zur Änderung der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung\nStaubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbe-\nvom 18. Mai 1988 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\nlastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der\nnungsblatt S. 130),\nUnternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die\nMeßergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und           6. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche\norganisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der                  Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergbau-\nStaubbelastung anzuzeigen.                                        Schachtförderanlagen-Verordnung vom 15. Septem-\nber 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt\ns. 561),\n§ 19\nBerlin\nInkrafttreten; abgelöste Vorschriften\n7. die §§ 21, 23 und 64 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.         vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- und Verordnungs-\nAbweichend hiervon treten                                        blatt für Berlin S. 1498), zuletzt geändert durch die\n1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsver-        Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung\ntrages genannten Gebiet am 1 . Januar 1994,                   vom 6. Juli 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nBerlin S. 1153),\n2. § 12 für den untertägigen Steinkohlenbergbau am\n1. Januar 1993 und                                                                 Bremen\n3. § 13 Nr. 4 Buchstabe a für Bildschirmgeräte,, die          8. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung\na) nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb            vom 15. September 1981 (Gesetzblatt der Freien\ngenommen werden, am 1 . Januar 1993,                     Hansestadt Bremen S. 181 ), zuletzt geändert durch","1758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\ndie Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverord-                       Nord rh ein-Westfalen\nnung vom 19. Oktober 1988 (Gesetzblatt der Freien\n17. § 12 Abs. 3, die §§ 13 bis 16, 18 Abs. 1 , 3 bis 5, die\nHansestadt Bremen S. 301 ),\n§§ 20 bis 23, 27, § 37, soweit er untertägige Betriebe\nbetrifft, die §§ 38 und 41 Abs. 1 Satz 3, die §§ 45 und\nHamburg                                 66 Abs·. 1, § 73, soweit er flüssige Kunststoffe unter\n9. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung           Tage betrifft, § 79 Abs. 6, soweit er untertägige\nvom 15. September 1981 (Hamburgisches Gesetz-               Betriebe betrifft, die §§ 100 und 102 Abs. 2, § 11 O\nund Verordnungsblatt S. 263), zuletzt geändert durch        Abs. 1, soweit er untertägige Betriebe betrifft, § 216\ndie Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung          Abs. 3, § 230 Abs. 1, auch in Verbindung mit den\nvom 22. November 1988 (Hamburgisches Gesetz-                §§ 342 und 343 Abs. 1, § 316 Abs. 6 und § 320\nund Verordnungsblatt S. 233),                               der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nord-\nrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke vom\n20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern\nHessen                                 Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg,\n10. die§§ 19 bis 21, 23, 24 Abs. 2 und 4, § 27 und§ 154,         Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage\nletzterer auch in Verbindung mit § 156 Satz 2 und           zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regierungsbezirk\n§ 189 Abs. 2, der Allgemeinen Bergverordnung für            Münster), zuletzt geändert durch § 18 der Markschei-\ndas Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger            der-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\nfür das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert              s. 2631),\ndurch § 18 der Markscheider-Bergverordnung vom          18. § 13 Abs. 1 bis 5, die §§ 14, 69 Abs. 4, § 110 Abs. 2\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),                       und 3 Satz 2 und § 113 Abs. 2 der Bergverordnung\n11 . die §§ 21 , 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung         des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die\nvom 3. August 1981 (Staatsanzeiger für das Land             Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Son-\nHessen S. 1696), zuletzt geändert durch die Verord-         derbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 für die Regie-\nnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung vom                rungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf\n25. April 1988 (Staatsanzeiger für das Land Hessen          und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt\ns. 1059),                                                   Nr. 16 für den Regierungsbezirk Münster), zuletzt\ngeändert durch § 18 der Markscheider-Bergverord-\n12. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche\nnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),\nUntersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverord-\nnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom           19. § 13 Abs. 3, die§§ 14 bis 17, 19 Abs. 1, 3 und 4, die\n1. August 1977 (Staatsanzeiger für das Land Hessen          §§ 20 bis 23, 27, 37, 61 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 70,\nS. 1696, 1852, 2197),                                       soweit er flüssige Kunststoffe unter Tage betrifft, § 75\nAbs. 5, soweit er untertägige Betriebe betrifft, und\nNiedersachsen                               § 98 der Bergverordnung des Landesoberbergamts\nNordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalz-\n13. § 19 Abs. 1, die§§ 21, 31, 32 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2,       bergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe\ndie §§ 33 bis 35 und 220 der Allgemeinen Bergverord-        vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amts-\nnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen          blättern Nr. 17 für die Regierungsbezirke Aachen,\nvom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches Ministerial-         Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Son-\nblatt S. 337), zuletzt geändert durch § 18 der Mark-        derbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 für den Regie-\nscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986               rungsbezirk Münster), zuletzt geändert durch § 18 der\n(BGBI. 1 S. 2631 ),                                         Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember\n14. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung           1986 (BGBI. 1 S. 2631 ),\nvom 15. Dezember 1981 (Niedersächsisches Ministe-       20. die§§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Bergverordnung des\nrialblatt S. 1385), zuletzt geändert durch die Berg-        Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Tief-\nverordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung              bohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von\nvom 7. März 1988 (Niedersächsisches Ministerialblatt        Bodenschätzen durch Bohrungen vom 15. Dezember\nS. 302),                                                    1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6\n15. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche      für die Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold,\nUntersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverord-         Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 für die\nnung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom               Regierungsbezirke Köln und Münster sowie Sonder-\n1. September 1977 (Niedersächsisches Ministerial-           beilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 für den Regie-\nblatt S. 1239), geändert durch die Bergverordnung zur       rungsbezirk Düsseldorf), zuletzt geändert durch die\nÄnderung der Bergverordnung für Schacht- und                Bergverordnung zur Änderung der Tiefbohrverord-\nSchrägförderanlagen vom 10. Dezember 1979 (Nie-             nung vom 18. April 1988 (Sonderbeilage zu den Amts-\ndersächsisches Ministerialblatt S. 2036),                   blättern Nr. 21 für die Regierungsbezirke Arnsberg,\nDetmold, Düsseldorf, Köln und Münster),\n16. die Bergverordnung über ärztliche Untersuchungen im\nBergbau für den Oberbergamtsbezirk Clausthal-Zel-       21. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche\nlerfeld vom 5. Mai 1963 (Niedersächsisches Ministe-         Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergverord-\nrialblatt S. 493), geändert durch die Verordnung zur        nung für Schacht- und Schrägförderanlagen vom\nÄnderung der Bergverordnung über ärztliche Anlege-          20. Juli 1977 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern\nuntersuchungen im Bergbau für den Oberbergamts-             Nr. 35 für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düssel-\nbezirk Clausthal-Zellerfeld vom 20. Januar 1971 (Nie-       dorf, Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem\ndersächsisches Ministerialblatt S. 188),                    Amtsblatt Nr. 36 für den Regierungsbezirk Detmold),","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                                    1759\nRheinland-Pfalz                                    und 73 Abs. 7 der Bergpolizeiverordnung des Ober-\n22. die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28,               bergamts für das Saarland und das Land Rheinland-\nsoweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31            Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem das\nund 73 Abs. 7 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung               Saarland umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks\ndes Oberbergamts für das Saarland und das Land                    vom 10. März 1981 (Amtsblatt des Saarlandes\nRheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz                  S. 198), zuletzt geändert durch § 18 der Markschei-\numfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom                      der-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1\n10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240), zuletzt geän-              s. 2631),\ndert durch § 18 der Markscheider-Bergverordnung              27. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung\nvom 19. Dezember 1986 (BGB!. 1 S. 2631),                          vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 479),\n23. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung                zuletzt geändert durch die Bergverordnung zur Ände-\nvom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger S. 619), zuletzt                 rung der Tiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Amts-\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der                   blatt des Saarlandes S. 481 ),\nTiefbohrverordnung vom 1. Juni 1988 (Staatsanzeiger         28. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche\nS. 609),                                                          Untersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizei-\n24. § 55 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, und, soweit er die ärztliche          verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen\nUntersuchung betrifft, Abs. 6 und 8 der Bergpolizei-             vom 1 . September 1977 (Amtsblatt des Saarlandes\nverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen                  S. 822),\nvom 1. September 1977 (Staatsanzeiger S. 690),                                Sch leswig-H olstei n\nSaarland                                29. die §§ 21, 23 und 65 Abs. 5 der Tiefbohrverordnung\n25. § 14 Abs. 3, die §§ 15, 20 bis 23, 33 bis 35, § 36,              vom 15. Oktober 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nsoweit er untertägige Betriebe betrifft, § 70 Abs. 1 und         für Schleswig-Holstein S. 264), zuletzt geändert durch\n§ 83 Abs. 1 und 2, soweit er flüssige Kunststoffe unter          die Verordnung zur Änderung der Tiefbohrverordnung\nTage und untertägige Betriebe betrifft, der Bergpoli-            vom 11. April 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nzeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland                  Schleswig-Holstein S. 148).\nund das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlen-\n(3) Zum 1. Januar 1992 treten in dem in Artikel 3 des\nbergwerke vom 1 . Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlan-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften,\ndes S. 600), zuletzt geändert durch § 18 der Mark-\ndie nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes\nscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986\nin Verbindung mit Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Ab-\n(BGB!. 1 S. 2631 ),\nschnitt 111 Nr. 1 des Einigungsvertrages aufrechterhalten\n26. die §§ 20 bis 22, § 23 Abs. 5, die §§ 24, 27, § 28,         worden sind, soweit außer Kraft, wie deren Gegenstände\nsoweit er untertägige Betriebe betrifft, die §§ 30, 31      in dieser Verordnung geregelt sind oder ihr widersprechen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Juli 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","1760                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 2)\nEinteilung der Eignungsgruppen\nEignungsgruppen                                                                                     Streuung nach\nILO-Klassifikation\nkeine gesundheitlichen Bedenken\n1.1    Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung                             0/0\nin pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden\n1.2    Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung                                0/1\n1.3    Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen                                                  1/0\n2      keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen\n2.11   Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen                           1/1-2/2\nStaublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen\n2.12   Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten\nBetriebspunkten entsprechend Nummer 2.11 beeinträchtigenden Körperschäden\n2.21   Frühsilikotiker\n2.22   Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen\n2.23   Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen                           1/1-2/2\nStaublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen\n2.24   Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen                       2/3-C\nohne wesentliche Funktionsstörungen\n2.25   Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen                       2/3-C\nund mit wesentlichen Funktionsstörungen\n3      befristete gesundheitliche Bedenken (für eine Beschäftigung\nin pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten)\n4      dauernde gesundheitliche Bedenken\nIn der Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich die Eignungsgruppe 1, 2, 3\noder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis 2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von\nStaublungenveränderungen erforderlich ist.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                   1761\nAnlage 2\n(zu § 2)\nNachuntersuchungen\nPersonengruppen                                                                     Frist\n(Jahr[e])\nNachuntersuchungen für Beschäftigte, die im oder durch den technischen Betrieb\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind\nu       im untertägigen Steinkohlenbergbau                                                   2\n1.2     auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern                                     2\n1.3     im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau                                              3\n1.4     in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlenbergbaus                                3\n1.5     in Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus                           5\n2       Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte im technischen Betrieb\n2.1     Personen\n2.1.1   der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nichtsteinkohlenbergbau                         2\n2.1.2   der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4                                            1\n2.1.3   jünger als 21 Jahre                                                                  1\n2.2     Träger von Atemschutzgeräten in\n2.2.1   Grubenwehren\n2.2.1.1 18 bis 20 Jahre alt                                                                  1\n2.2.1.2 21 bis 39 Jahre alt                                                                  2\n2.2.1.3 40 Jahre und älter                                                                   1\n2.2.2   Gasschutz- und Feuerwehren\n2.2.2.1 18 bis 20 Jahre alt                                                                  1\n2.2.2.2 21 bis 49 Jahre alt                                                                  3\n2.2.2.3 50 Jahre und älter                                                                   1\n2.3     Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren                                  2\n2.4     Taucher                                                                              1\n2.5     Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach Krankheiten und Unfällen,                 unverzüglich\ndie eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können\n3       Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von den Nachuntersuchungen\nnach den Nummern 1 und 2\n3.1     Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausführen\n3.1.1   jünger als 50 Jahre                                                                   5\n3.1.2   50 Jahre und älter                                                                    2\n3.2     Beschäftigte in lärmexponierten Betriebspunkten                                       3\n3.3     Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten                                         5\nNachuntersuchungen und deren Fristen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.","1762                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 3)\nRahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen\nFür Erstuntersuchungen gilt folgender Mindestrahmen:\n1.1      Vorgeschichte\n1 .1 .1  Arbeits-/Sozialanamnese\n1.1.2    Familienanamnese\n1 .1 .3  Eigenanamnese\n1.1.4    Pharmakologische Anamnese (z. B. Medikamente, Rauchgewohnheiten, Alkohol)\n1.2      Körperliche Befunde\n1.3      Technische Untersuchungsbefunde\n1 .3.1   Labortechnische Daten nach Maßgabe der vorgesehenen Beschäftigung\n1.3.2    Röntgenuntersuchung der Thoraxorgane (Im Einzelfall Abweichung nach ärztlichem Urteil möglich.)\n1.3.3    Lungenfunktionsprüfung\n1.3.4    EKG\n1.3.5    Visusbestimmung\n1.3.6    Hörprüfung\n2        Für Nachuntersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In Abhängigkeit von\nder Beschäftigung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden.\n3        Für nachgehende Untersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In\nAbhängigkeit von der Vorbelastung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abge-\nwichen werden; maßgebend hierfür ist die spezifische Organbelastung.\nAnlage 4\n(zu § 3)\nÄrztliche Bescheinigung\nüber arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen\n1        Angaben zu der untersuchten Person\n1.1      Name und Vorname\n1.2      Geburtstag\n1 .3     Anschrift\n1.4      Betrieb\n1.5      Tätigkeit\n2        Weitere Angaben\n2.1      Erst-/Nachuntersuchung\n2.2      Untersuchungsdatum\n2.3      Name und Anschrift des untersuchenden Arztes\n3        Allgemeine Beurteilung\n(Eignungsgruppe nach Anlage 1)\n4        Einsatzbeschränkungen\n(z.B. bei Absturzgefahr, Lärmbelastung, Hautbelastung, unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, Nacht-/\nSchichtarbeit, Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, vorwiegend knieend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Gruben-\nbauen, manueller Handhabung von Lasten)\n5        Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften\n6         Bemerkungen","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                         1763\nAnlage 5\n(zu § 4)\nAllgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nHydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen;\n2   Öle - ausgenommen Dieselkraftstoffe-, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die\n2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben,\n2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind,\n2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtschädigende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe\nenthalten oder\n2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C haben;\n3   technische Reinigungsmittel, die\n3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben oder\n3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;\n4   chemische Mittel zur Staubbekämpfung;\n5   abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit\n5.1 mehr als 1 % Quarz,\n5.2 synthetischem Anhydrit,\n5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder\n5.4 verwertbaren Reststoffen aus Feuerungsanlagen oder anderen_ technischen Einrichtungen;\n6   flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.","1764                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 5)\nErmittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1\nBei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach\nfolgenden Formeln zu verfahren:\nMassenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch\n:s; i Massen-%                                          >  i Massen-%\nEc = fc X S                                         Ecq = k X fcq X S\nIn den Formeln bedeuten:\npersönliche Staubbelastungswerte für einen bestimmten Betriebspunkt\nc 1 dividiert durch cG\nMittelwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes für eine Arbeitsschicht      =  0,8 x cm;\nbei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist c 1 = Cm.\nCm           Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes während der Meßdauer\n0,8          pauschaliertes Verhältnis zwischen Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger Arbeitsschicht\ncG           oberer Grenzwert der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes der Staubbelastungsstufe 1\nS            Anzahl der verfahrenen Arbeitsschichten\nfcq          Cq 1 dividiert durch CqG\nCq 1         Mittelwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht       = 0,8 x Cqm;\nbei personenbezogenen Messungen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist Cq 1 = Cqm·\nCqm          Konzentration des Quarzfeinstaubes während der Meßdauer\nCqG          oberer Grenzwert der Konzentration des Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1\nk            Faktor für die spezifische Schädlichkeit des Quarzes auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse über\ndie Wirkung der Grubenstäube aus .unterschiedlichen geologischen Schichten\n2       Der Faktor k beträgt für Grubenstäube\n2.1     Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und mittleren Essener Schichten\nbis einschließlich Flöz Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und lbbenbürener Schichten                          1,0,\n2.2     der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster und Dorstener Schichten                                     0,7,\n2.3     der Saarbrücker und Ottweiler Schichten                                                                         0,3,\n2.4     aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in Gesteinsbetriebspunkten                                         1,0.\n3       Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren fc\noder fcq aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.\nFür den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind,\nist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen\nEinstufungsbereichen mehr als ± 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen\nvorzunehmen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                                  1765\nAnlage 7\n(zu § 7)\nZuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1\nKonzentration\nStaubbelastungsstufe                             - bezogen auf eine Arbeitsschichtzeit von 8 Stunden -\ndes\nquarzhaltigen Feinstaubes                     Quarzfeinstaubes\n- C1 -                                    -  Cq1 -\n(k = 1,0)\nmg/m 3                                     mg/m3\n-·-------·-- -·--·--\n0                                       :s  2,0                                  :s  0, 10\n>   2,0-4,0                              >   0,10-0,20\n2                                       >   4,0-6,0                              >   0,20-0,30\n3                                       >   6,0-8,0                              >   0,30-0,40\nFür die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch\nvon kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem\nFeinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die\nKonzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.\nAnlage 8\n(zu § 8)\nHöchstzulässige zeitliche Abstände\nfür Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2\nDie Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:\n1       monatlich\n1.1     in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,\n1.2     bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,\n1.3     in Raubbetrieben,\n1.4     in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;\n2       vierteljährlich\n2.1     in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlen-\ngewinnung,\n2.2     in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,\n2.3     in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,\n2.4     in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte\nnach den Nummern 1.1 bis 1.3;\n3       halbjährlich\nin allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hier,on ausgenommen sind die\nBetriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;\n4       unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,\n4.1     in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwer-\nden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,\n4.2     bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungs-\nmaßnahmen;\n5       in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3\nbei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit\neinem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%.","1766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 9\n(zu § 9)\nMindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n1        Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,\n2        die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,\n3        die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,\n4        den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,\n5        Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,\n6        die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staub-\nschutzes,\n7        die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/m3, der\nQuarzfeinstaubkonzentration Cq in mg/m und des Quarzgehaltes qc in Massen-%,\n3\n8        die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte Ec oder Ecq und\n9        die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als\nSumme bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung\npersonenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte .\nAnlage 10\n(zu § 10)\nStaubgrenzwerte für fibrogene Grubenstäube nach § 1O Abs. 2 Satz 1\nEs gelten folgende Staubgrenzwerte:\nMassenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch\n:s: 4 Massen-%                             > 4 Massen-%\n16\n4 mg/m 3\nk x - mg/m 3\nQ\nHierin bedeuten:\nk      1 Massen-%\nQ      Quarzanteil in Massen-%","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1991                             1767\nAnlage 11\n(zu § 12)\nErmittlung der Beurteilungs-Schwingstärke nach § 12 Abs. 1 Satz 1\nDie Beurteilungsschwingstärke ist als energieäquivalenter Mittelwert der Schwingbeschleunigung (Beschleunigungs-\neffektivwert), frequenzbewertet und bezogen auf eine achtstündige Beurteilungsdauer, nach folgenden Formeln zu\nermitteln:\nbei gleichartigen Vibrationen                          bei unterschiedlichen Vibrationen\nwährend der Arbeitsschicht                               während der Arbeitsschicht\n-V\nKr - - T 1 _}:\nr\n\"\nI= 1\n2\n(Keq,i X Te)\nKeq = V__:_ ~e K~ (t) dt\nTe   O\n2 in den Formeln bedeuten:\nKr       Beurteilungs-Schwingstärke\nKeq     bewertete Schwingstärke\nTe       Wirkdauer (h), in der der Beschäftigte durch gleichartige mechanische Schwingungen belastet wird\nTr       achtstündige Beurteilungsdauer\nKeq,,    bewertete Schwingstärke der jeweiligen Einzelbelastung\nTe, 1   Wirkdauer der jeweiligen Einzelbelastung\nK1 (t)  gleitender Effektivwert der bewerteten Schwingstärke","1768                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Übertragung von Meß- und Auswerteaufgaben\nnach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz\nVom 31. Juli 1991\nAuf Grund des § 11 Abs. 7 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), der durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe d des\nGesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert worden ist, verordnet\ndie Bundesregierung:\n§ 1\nZur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des\nStrahlenschutzvorsorgegesetzes ist die Bundesforschungsanstalt für Fischerei\nfür die Ermittlung der Radioaktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ostsee\neinschließlich der Küstengewässer zuständig.\n§2\nZur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des\nStrahlenschutzvorsorgegesetzes ist das Bundesamt für Strahlenschutz für die\nErmittlung der Gamma-Ortsdosisleistung von der Luft aus im Falle von Ereignis-\nsen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen zuständig.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. Juli 1991\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}