{"id":"bgbl1-1991-48-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":48,"date":"1991-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/48#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_48.pdf#page=15","order":9,"title":"Neufassung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz","law_date":"1991-07-25T00:00:00Z","page":1739,"pdf_page":15,"num_pages":10,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                1739\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz\nVom 25. Juli 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ausweis-\nverordnung Schwerbehindertengesetz vom 26. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1398) wird\nnachstehend der Wortlaut der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in\nder seit 1. Juli 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1984 (BGBI. 1 S. 509),\n2. den am 1 . Oktober 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1516),\n3. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni\n1991 (BGBI. 1 S. 1310),\n4. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 4. wurden erlassen auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 5\nin Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 9 des Schwerbehindertengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550) und\ndes Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung\nSchwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 989) in Verbindung mit§ 4 Abs. 5 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes.\nBonn, den 25. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nHorst Seehofer","1740                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes\n(Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbAwV)\nErster Abschnitt                                               dem      Bundesversorgungsgesetz,\nnach Bundesgesetzen in entspre-\nAusweis für Schwerbehinderte                                          chender Anwendung der Vorschrif-\nten des Bundesversorgungsgeset-\n§ 1                                                   zes oder nach dem Bundesent-\nschädigungsgesetz in ihrer Ge-\nGestaltung des Ausweises\nsamtheit wenigstens 50 vom Hun-\n(1) Der Ausweis im Sinne des § 4 Abs. 5 des Schwerbe-                           dert beträgt und nicht bereits die\nhindertengesetzes über die Eigenschaft als Schwerbehin-                            Bezeichnung nach Absatz 1 oder\nderter, den Grad der Behinderung und weitere gesundheit-                           ein Merkzeichen nach Nummer 2\nliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruch-                              einzutragen ist,\nnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem\nwenn der Schwerbehinderte wegen\nSchwerbehindertengesetz oder nach anderen Vorschriften\neiner Minderung der Erwerbsfähig-\nsind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung\nkeit um wenigstens 50 vom Hundert\nabgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit\nEntschädigung nach § 28 des Bun-\neinem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe\ndesentschädigungsgesetzes erhält.\ngrün versehen.\n(2) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das Recht      Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Ein- .\nauf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-    tragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzei-\nverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen          chens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung „Kriegsbe-\nhalbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekenn-         schädigt\" einzutragen, es sei denn, der Schwerbehinderte\nzeichnet.                                                   beantragt die Eintragung des Merkzeichens „EB\".\n(3) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die zu einer der\nin § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Schwerbehin-                                 §3\ndertengesetzes genannten Gruppen gehören, ist nach § 2                        Weitere Merkzeichen\nzu kennzeichnen.\n(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merk-\n(4) Der Ausweis für Schwerbehinderte mit weiteren        zeichen einzutragen:\ngesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist\ndurch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.                 1. ~ - wenn der Schwerbehinderte außer-\ngewöhnlich gehbehindert im Sinne des\n§2                                                § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrs-\ngesetzes oder entsprechender stra-\n[ill\nZugehörigkeit zu Sondergruppen                                     ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist,\n(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem Wort\n,,Schwerbehindertenausweis\" die Bezeichnung „Kriegsbe-      2.                 wenn der Schwerbehinderte hilflos im\nschädigt\" einzutragen, wenn der Schwerbehinderte wegen                         Sinne des § 33b des Einkommen-\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens                             steuergesetzes oder entsprechender\n50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem                                Vorschriften ist,\nBundesversorgungsgesetz hat.\n(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende Merk-\nzeichen einzutragen:                                                           wenn der Schwerbehinderte blind im\n1.                     wenn der Schwerbehinderte wegen                         Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundesso-\n3 . ~ zialhilfegesetzes oder entsprechender\neiner Minderung der Erwerbsfähig-\nVB              keit um wenigstens 50 vom Hundert\nAnspruch auf Versorgung nach\nanderen Bundesgesetzen in ent-\nVorschriften ist,\nsprechender Anwendung der Vor-                          wenn der Schwerbehinderte die lan-\nschriften des Bundesversorgungs-                        desrechtlich festgelegten gesundheit-\ngesetzes hat oder wenn die Minde-    4.~\nlichen Voraussetzungen für die Befrei-\nrung der Erwerbsfähigkeit wegen                        ung von der Rundfunkgebührenpflicht\ndes Zusammentreffens mehrerer                           erfüllt,\nAnsprüche auf Versorgung nach","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                               1741\n5. ~ wenn der Schwerbehinderte die im                          nehmen wollen, haben das Beiblatt (Absatz 3) nach\n·       Verkehr mit Eisenbahnen tariflich fest- Löschung des Vermerks durch das Finanzamt bei Stellung\n1 KI•\ngelegten gesundheitlichen Vorausset-\n• zungen für die Benutzung der\n1. Wagenklasse mit Fahrausweis der\ndes Antrags auf ein Beiblatt mit Wertmarke (Absatz 2)\nzurückzugeben. Entsprechendes gilt, wenn Schwerbehin-\nderte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke an\n·     2. Wagenklasse erfüllt.                 Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeug-\nsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen. In die-\n(2) Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck\nsem Fall ist das Datum der Rückgabe (Eingang beim\nsind folgende Eintragungen vorgedruckt:                        Versorgungsamt) auf das Beiblatt nach Absatz 3 ein-\n1. auf der Vorderseite das Merkzeichen                        zutragen.\nB           (5) Bis zum 30. Juni 1991 ausgegebene Beiblätter und\nund der Satz: ,,Die Notwendigkeit ständiger Begleitung    Wertmarken behalten ihre Gültigkeit.\nist nachgewiesen\".\n§4\n2. auf der Rückseite\nim ersten Feld das Merkzeichen                                              Sonstige Eintragungen\n(1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis\nvon weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme\nvon Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehin-\nderten nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist\nIst nicht festgestellt, daß ständige Begleitung im Sinne des\nauf der Vorderseite des Ausweises zulässig.\n§ 60 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes notwendig\nist, ist die vorgedruckte Eintragung nach Nummer 1 zu             (2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen\nlöschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte Eintragung      Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und\nnach Nummer 2, wenn bei einem Schwerbehinderten nicht          § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.\nfestgestellt ist, daß er in seiner Bewegungsfähigkeit im\nStraßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 60                                   §5\nAbs . 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes oder ent-\nsprechender Vorschriften ist.                                                            Lichtbild\n(1) Der Ausweis für Schwerbehinderte, die das\n§ 3a                             10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild des\nAusweisinhabers in der Größe eines Paßbildes zu verse-\nBeiblatt\nhen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubringen.\n(1) Zum Ausweis für Schwerbehinderte, die das Recht\n(2) Bei Schwerbehinderten, die das Haus nicht oder nur\nauf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personen-\nmit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist der\nverkehr in Anspruch nehmen können, ist auf Antrag ein\nAusweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen.\nBeiblatt nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung\nabgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe weiß auszustel-           (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das\nlen. Das Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur        Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk „Ohne Licht-\nzusammen mit dem Ausweis gültig.                               bild gültig\" einzutragen.\n(2) Schwerbehinderte, die das Recht auf unentgeltliche\nBeförderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf                                         §6\nAntrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke nach dem in                            Gültigkeitsdauer\nder Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 3\nversehen ist. Auf die Wertmarke werden eingetragen das            (1) Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der\nJahr und der Monat, von dem an die Wertmarke gültig ist,       Gültigkeit des Ausweises einzutragen:\nsowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit           1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 4 des Schwerbehin-\nabläuft. Sofern in Fällen des § 59 Abs. 1 Satz 3 des               dertengesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf\nSchwerbehindertengesetzes der Antragsteller zum Gültig-            Feststellung nach diesen Vorschriften,\nkeitsbeginn keine Angaben macht, wird der auf den Ein-\ngang des Antrages und die Entrichtung der Eigenbe-             2. in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Schwerbehinderten-\ngesetzes der Tag des Eingangs des Antrags auf Aus-\nteiligung folgende Monat auf der Wertmarke eingetragen.\nSpätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke           stellung des Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbe-\nwird das Beiblatt ungültig.                                        hindertengesetzes.\nIst auf Antrag des Schwerbehinderten nach Glaubhaftma-\n(3) Schwerbehinderte, die an Stelle der unentgeltlichen     chung eines besonderen Interesses festgestellt worden,\nBeförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in An-           daß die Eigenschaft als Schwerbehinderter, ein anderer\nspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt         Grad der Behinderung oder ein oder mehrere gesundheitli-\nohne Wertmarke. Bei Einräumung der Kraftfahrzeugsteuer-        che Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorge-\nermäßigung wird das Beiblatt mit einem Vermerk des             legen haben, ist zusätzlich das Datum einzutragen, von\nzuständigen Finanzamtes versehen. Die Gültigkeitsdauer         dem ab die jeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis\ndes Beiblattes entspricht der des Ausweises.                   nachgewiesen werden können. Ist zu einem späteren Zeit-\n(4) Schwerbehinderte, die zunächst die Kraftfahrzeug-       punkt in den Verhältnissen, die für die Feststellung und\nsteuerermäßigung in Anspruch genommen haben und                den Inhalt des Ausweises maßgebend gewesen sind, eine\nstatt dessen die unentgeltliche Beförderung in Anspruch        wesentliche Änderung eingetreten, ist die Eintragung auf","1742                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrund der entsprechenden Neufeststellung zu berichtigen        ten entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 4 Abs. 5\nund zusätzlich das Datum einzutragen, von dem ab die           des Schwerbehindertengesetzes nichts Abweichendes\njeweiligen Voraussetzungen mit dem Ausweis nachgewie-          ergibt.\nsen werden können, sofern der Ausweis nicht einzuziehen\nist.                                                               (2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a Abs. 1 und 2) ist\nein von der Deutschen Bundesbahn und/oder der Deut-\n(2) Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von      schen Reichsbahn unter Zugrundelegung des § 2 des\nlängstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu             Güterkraftverkehrsgesetzes und der zu seiner Durchfüh-\nbefristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung        rung erlassenen Vorschriften aufgestelltes, für den Wohn-\nwegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitli-         sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers\nchen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend         maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der\ngewesen sind, nicht zu erwarten und gewährleistet ist, daß     Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen. Bis zum\ndie für den Ausweisinhaber jeweils örtlich zuständige, in      31 . Dezember 1993 kann im Beitrittsgebiet der Umkreis\n§ 4 Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes be-            von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nstimmte Behörde regelmäßig über die persönlichen Ver-          des Ausweisinhabers auch auf andere Weise festgelegt\nhältnisse des Ausweisinhabers unterrichtet ist, kann die       werden. Das Streckenverzeichnis ist mit einem fäl-\nGültigkeitsdauer des Ausweises auf längstens 15 Jahre          schungssicheren halbseitigen orangefarbenen Flächen-\nvom Monat der Ausstellung an befristet werden.                 aufdruck gekennzeichnet.\n(3) Für Schwerbehinderte unter 10 Jahren ist die Gültig-\nkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des\nKalendermonats zu befristen, in dem das 10. Lebensjahr                              Zweiter Abschnitt\nvollendet wird.\nAusweis für sonstige Personen\n(4) Für Schwerbehinderte im Alter zwischen 1O und                       zur unentgeltlichen Beförderung\n15 Jahren ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis                      ·im öffentlichen Personenverkehr\nlängstens zum Ende des Kalendermonats zu befristen, in\ndem das 20. Lebensjahr vollendet wird.                                                     §8\n(5) Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten, deren Auf-         Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen\nenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Arbeits-\nerlaubnis befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Aus-        (1) Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2\nweises längstens bis zum Ablauf des Monats der Frist zu       Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung\nbefristen.                                                    Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom\n9. Juli 1979 (BGBI. t S. 989), soweit sie nicht Schwerbe-\n(6) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises kann auf Antrag     hinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengeset-\nhöchstens zweimal verlängert werden. Bei der Verlänge-        zes sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verord-\nrung eines nach Absatz 3 ausgestellten Ausweises über         nung abgedruckten Muster 4 ausgestellt. Der Ausweis ist\ndas 10. Lebensjahr des Ausweisinhabers hinaus, läng-          mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe\nstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, gilt § 5       grün versehen und durch einen halbseitigen orangefarbe-\nAbs. 1.                                                       nen Flächenaufdruck gekennzeichnet. Zusammen mit\ndem Ausweis ist ein Beiblatt auszustellen, das mit einer\n(7) Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu\nWertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung\nderen Ende der Ausweis gültig sein soll, sind auf der\nabgedruckten Muster 3 versehen ist.\nVorderseite des Ausweises einzutragen.\n(2) Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1\n§7                              gelten die Vorschriften des§ 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 5\nund Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6\nVerwaltungsverfahren\nAbs. 2, 3, 4, 6 und 7 sowie des § 7 entsprechend, soweit\n(1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und    sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die\nEinziehung des Ausweises sind die für die Kriegsopferver-     unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffent-\nsorgung maßgebenden Verwaltungsverfahrensvorschrif-           lichen Personenverkehr nichts Besonderes ergibt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                                                                                                                                                1743\nMuster 1\n(Vorderseite)\n1      Q)\n1:J       Monat                            Jahr                   Monat                                 Jahr                          Monat                                Jahr                          C\n7\nC                                                                                                                                                                                                       Q)\nw                                                                                                                                                                                                      .r::.\n(/)\nu\n·a5\n:0\n, , ,  ------ --'                                                                                                                                                               \"C\nN\nCl\n:;:;                ,                            ''                       ,,                                                                                                                             (!)•\n3              ,, ,                                 ''\nf\nCJ\n\\\n\\            ,''\n1\n1\n1\n1\n,\nf                                                       'I             '\nI                                                 '1       :'      Sondervermerke                1\n,\n1                                                        t             1                                                  1\n'1                                             ,1       '                                                      '               1                                                 ,\n,          des Landes                :\n'            '                                                   '                 '                                               '\n---·\\---------,-t-----\n\\                                                        \\\nS(:hwerbeh'1nderte,nausweiS'\n\"                    \\                                            I\n\\,,,                            ,,/\n...... _____ ...                                      ............... ____ ..,..,,'\"                                   ' ............ ____ ....... ,\"''                            ',.... ... ______ _.,.,,'\nfür _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n(Familienname)\nLichtbild\n(Vornamen)\n___ geboren am: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n,,,,\"'\n---\n,                                  \\\n1\nI                                      \\\n,'                                         1\n1\n1\n1\n,,\n'\\\nI\nAz: ________' . ,._______ _                                                       '\n~,,,,:-/__________________                                                                                 , den\n,, ______ ,,,                                                                                                  Im Auftrage\n(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)\n_J\n(Rückseite)\n1                                                                                                                                                                                                                                                    7\n,,'\n....... ---- ....                      -------- ....... ,,\n,'                                     '\\\\\n''   \\\n\\\n1\n~\n1                                                                                                                                                                                                                           1\n1         '\n\\ '\n1                                 1          1                         '                            •          '                       '          1                          :\n''                                !\n'\n:\n,\n:                            :          :                       :          :                                                                         l\n1\n1\n''                                                                                                                                                                                                                     , l\n\\\n'\n\\V,/                       \\'y:/                                 \\,'.!,/\n.,.                             \\,\",/,,                                '--,v,'/                             , ,'\n',, ... _____ _ ,                   --     ____ .,.,,,' ' ............... _____ ,                        , .......... ____ .,.,,,' ', ...... ______ .... ,,'                ' .......... __     __ , ,,\nGrad der Behinderung (GdB): _ __                                                                                                 Der Ausweis ist gültig ab: _ _ _ _ _ _ _ __\nAbweichend hiervon kann mit diesem Ausweis nachgewiesen werden:\nDer Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Eigenschaft als Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung, die auf ihm einge-\ntragenen weiteren gesundheitlichen Merkmale und die Zugehörigkeit zu Sondergruppen. Er dient dem Nachweis für die In-\nanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz oder\nnach anderen Vorschriften zustehen.\nÄnderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.\nNach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum der ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einzie-\nhung vorzulegen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.\nL_                                                                                                                                                                                                                                                   __J","1744                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMuster 2\n7\nBeiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes\nAz.:                                                              Raum für Wertmarke oder\nBescheinigung des Finanzamts\nDer Inhaber dieses Beiblattes ist im öffentlichen Personenverkehr\n(§ 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchwbG) unentgeltlich zu befördern,\nsofern das nebenstehende Feld mit einer Wertmarke versehen ist,\nund zwar für den Zeitraum, der auf der Wertmarke eingetragen ist.\nGilt nur in Verbindung mit dem gültigen Ausweis\nL                                                                                                     _J\nMuster 3","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                                                                                                                                          1745\nMuster 4\n(Vorderseite)\n(l)\nMonat                     Jahr                             Monat                           Jahr                   Monat                  Jahr\n7\nuC         --------- - - - - - - - - - - ·--·--- --~\nC\n(1)\nw                                                                                                                                                                            .c\n0\n(/)\n·mN\n:ö\n,. -\n------         --                                                  ,, ------- ....\n-' ' '                         , , -------- ' ' ...               ::,:_               ,, ---- --- ... 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Im Auftrage\n--\n--------- --- - -\n(Ausfertigende Behörde, Unterschrift)\nL__                                                                                                                                                                                                                                          _J\n(Rückseite)\n1                                                                                                                                                                                                                                            7\nC\n(l)\n.c\nDer Ausweis ist amtlicher Nachweis für die Zugehörigkeit des Aus-\n-~\n(l)\nweisinhabers zu den freifahrtberechtigten Personen im Sinne des\nN\n::,:_                                                   Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die- unentgeltliche Beförderung\n<i\n2,\n..._ ,\ni\n..._____\n'\n_, \\ \\'\nSchwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli\n1979 (BGBI. 1 S. 989).\n1                                      '\nGegen Vorzeigen q,ieses Ausweises und des mit einer Wertmarke versehenen Beiblattes\nist d~r Ausweisint,aber im Nahverkehr im Sinne des§ 61 Abs. 1 des Schwerbehinderten-\ngesefzes... ______     unentgeltlich\n,                               zu befördern .\nDas gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des§ 61 des Schwerbehindertengeset-\nzes für die Beförderung\n1. einer Begleitperson des Ausweisinhabers, wenn dieser infolge einer Behinderung in\nseiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und infolge-\ndessen auf eine ständige Begleitung angewiesen ist, sofern dies im Ausweis mit dem\nMerkzeichen                  I                   B                I            eingetragen ist, und\n2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit\ndes Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führ-\nhundes.\nÄnderungen in den für die Eintragungen maßgebenden Verhältnissen sind der ausstellen-\nden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach Aufforderung ist der Ausweis, der Eigentum\nder ausstellenden Behörde bleibt, zum Zwecke der Berichtigung oder Einziehung vorzule-\ngen. Die mißbräuchliche Verwendung ist strafbar.\nL__ _                                                                                                                                                                                                                                         _J","1746                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMuster 5\nStreckenverzeichnis\n7\n(zu § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengesetzes)\nim Umkreis von 50 km u m · - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Gemeinde)\nDer Inhaber des Ausweises Az.: ______________ mit Wohnsitz oder gewöhnlichem\nAufenthalt in der vorstehend genannten Gemeinde wird von der Deutschen Bundesbahn und/oder\nder Deutschen Reichsbahn im Schienenverkehr gegen Vorzeigen des Ausweises und des mit einer\ngültigen Wertmarke versehenen Beiblattes in Nahverkehrs-, Eil-, D- und IR-Zügen in der 2. Wagen-\nklasse auf folgenden Strecken zwischen den nachstehend genannten Bahnhöfen unentgeltlich beför-\ndert (bei Benutzung zuschlagpflichtiger D- und IR-Züge ist der tarifmäßige Zuschlag zu zahlen):\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\n-- - - -                   -----------------\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke Nr.         zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\nStrecke  Nr.        zwischen                         und\n(unabhängig hiervon und vom 50-km-Umkreis auch mit S-Bahnen und im Verkehrsverbund)\nBei Änderung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist dieses Verzeichnis dem für den\nneuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Versorgungsamt zum Zwecke der Ein-\nziehung und der Aushändigung eines neuen Streckenverzeichnisses vorzulegen. Die mißbräuchliche\nVerwendung des Streckenverzeichnisses ist strafbar.\n(Ausgabedatum: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _)\nL                                                                               (Monat/Jahr)        _J","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                    1747\nVerordnung\nzur Regelung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz\nin den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie Berlin-Ost\n(Unterhaltssicherungsgesetz-Verordnung - USGVO)\nVom 26. Juli 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 6 des\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-\nzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1147) verordnet die\nBundesregierung:\n§ 1\nLeistungsanpassung\nDie §§ 5 und 5 a des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2614), das zuletzt durch\nArtikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2588) geändert worden\nist, gelten für Ehefrauen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet haben, mit folgenden Maßgaben:\n1. Die Mindestleistung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 beträgt 41 0 Deutsche Mark\nmonatlich;\n2. die Mindestleistung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 beträgt 600 Deutsche Mark\nmonatlich;\n3. das Überbrückungsgeld nach § 5 a Satz 2 beträgt für die Ehefrau\n440 Deutsche Mark.\n§2\nGeltungsdauer\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft; sie tritt mit\nAblauf des 29. Juni 1991 außer Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","1748                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                           Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n13. Juni 1991 - 2 BvR 470/90 u. a. - wird folgende Ent-\nscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundes-\ngesetzblatt I S. 1727) wird im Anschluß an die Wieder-\nholung durch Beschluß vom 7. Januar 1991 (Bundes-\ngesetzblatt I S. 226) wiederholt.\nDie vorstehende Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2\ndes Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Geset-\nzeskraft.\nBonn, den 22. Juli 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}