{"id":"bgbl1-1991-48-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":48,"date":"1991-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/48#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_48.pdf#page=12","order":8,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1991-07-25T00:00:00Z","page":1736,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1736                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 25. Juli 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 12 Abs. 2         5. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausfuhr\" das\nSatz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der               Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und die Worte\ngemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                ,,oder der Lieferung\" gestrichen.\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),\n§ 12 Abs. 3 angefügt durch das Gesetz vom 29. Septem-         6. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.\nber 1989 (BGBI. 1 S. 1742), verordnet der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-          7. § 18 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für\nWirtschaft:                                                       „Die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 müssen im Fall der\nVermarktung von unverarbeitetem Getreide folgende\nArtikel 1                               Angaben enthalten:\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in              1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990                     Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,\n(BGBI. 1 S. 160), geändert durch die Verordnung vom               2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die\n2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1329, 1502), wird wie folgt geän-             erworbene Getreidemenge,\ndert:\n3. Betrag der einbehaltenen Abgaben;\".\n1. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Worten „ausführt\n(Ausfuhr)\" das Komma durch das Wort „oder\" ersetzt        8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nund nach den Worten „versendet (Versand)\" die                  ,,(1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die Voraussetzun-\nWorte „oder im Rahmen des innerdeutschen Wirt-               gen für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner\nschaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische                Teilnahme an Maßnahmen zur Flächenstillegung\nRepublik oder nach Berlin (Ost) liefert (Lieferung)\"         nach den Bedingungen der in § 1 genannten Rechts-\ngestrichen.                                                  akte, wird die Erstattung auf Antrag für eine Getreide-\nmenge von mindestens einer Tonne gewährt.\"\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden das Komma durch das         9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWort „oder\" ersetzt und die Worte „oder der Liefe-       a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zusatzabgabe\"\nrung\" gestrichen.                                             das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben und Absatz 3 wird neuer\nb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und\"\nAbsatz 2.\nersetzt.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\na) In der Überschrift werden das Komma durch das                  „3. der Anbauvertrag, auch als Vervielfältigung, im\nWort „oder\" ersetzt und die Worte „oder Lieferung                 Falle des Getreideanbaus nach den in § 1\nvon Getreide\" gestrichen.                                          genannten Rechtsakten zur Herstellung von\nErzeugnissen, die nicht für die menschliche\nb) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ausfuhr\"\ndas Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und die                   oder tierische Ernährung bestimmt sind, sowie\nWorte „oder der Lieferung\" gestrichen sowie nach                   eine Erklärung des Verarbeiters, daß er für\ndiese Getreidemenge keine Produktionserstat-\nder Angabe ,,§ 7 Abs. 1\" die Angabe „oder 2\".\ntung nach Artikel 11 a oder 11 b der Verord-\nc) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgeführte\"                       nung (EWG) Nr. 2727/75 beantragt oder bean-\ndas Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und die                   tragt hat.\"\nWorte „oder gelieferte\" gestrichen.\n10. In § 27 werden in der Überschrift das Komma durch\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                 das Wort „und\" ersetzt und die Worte „oder der Liefe-\na) In Absatz 3 werden des Komma: durch das Wort               rung\" gestrichen.\n,,oder\" ersetzt und die Worte „oder der Lieferung\"\ngestrichen.                                          11. In § 31 Abs. 1 werden\nb) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 1\" die         a) in Nummer 1 nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 1\" die\nAngabe „oder 2\" gestrichen.                                    Angabe „bis 2\" und","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                               1737\nb) in Nummer 3 die Angabe ,,§ 14 Abs. 2\"                14. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser\ngestrichen.                                                 Verordnung.\nArtikel 2\n12. § 34 wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\na) Absatz 5 wird aufgehoben und Absatz 6 wird neuer     Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-\nAbsatz 5.                                            tungsabgabenverordnung in der vom 7. August 1991 an\nb) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:              geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n,,(6) Auf Abgabenschulden, die vor dem\n7. August 1991 entstanden sind, finden die Vor-\nschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum                                    Artikel 3\n6. August 1991 geltenden Fassung weiter Anwen-         Artikel 1 Nr. 14 in Verbindung mit den Nummern 1, 4, 7,\ndung.\"                                               9 und 10 der Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in\nKraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\n13. § 35 wird gestrichen; § 36 wird § 35.                   Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 14)\nAnlage\n(zu § 12 Abs. 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                         Berechnungsfaktor\n1. Wintergerste                              0,40\n2. Winterroggen                              0,50\n3. Hybridwinterroggen                        0,25\n4. Winterweichweizen                         0,40\n5. Winterhartweizen                          0,45\n6. Triticale                                 0,25\n7. Sommergerste                              0,25\n8. Sommerroggen                              0,40\n9. Sommerweichweizen                         0,25\n10. Sommerhartweizen                          0,10\n11. Hafer                                     0,45\n12. Mais                                      0,15\n13. Spelz (Dinkel)                            0,20","1738                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften\nVom 25. Juli 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des     4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nTierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1                a) In Nummer 2.2.4 werden\nS. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten:                                        aa) in Satz 1 die Worte „Internationalen Komitee\nzur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von Milch-\ntieren (IKEWM)\" durch die Worte „Internationa-\nArtikel 1\nlen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tier-\nÄnderung der Verordnung                                  produktion (IKLT)\",\nüber die Leistungsprüfungen\nbb) in Satz 2 die Angabe „IKEWM\" durch die\nund die Zuchtwertfeststellung bei Rindern\nAngabe „IKLT\" ersetzt.\nDie Verordnung über die Leistungsprüfungen und die            b) In Nummer 2.2.5 wird die Angabe „IKEWM\" durch\nZuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September                die Angabe „IKLT\" ersetzt.\n1990 (BGBI. 1 S. 2145) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                       Artikel 2\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „bei einem                        Änderung der Verordnung\nZuchtrind\" durch die Worte „bei einem Rind\" und                       über Zuchtorganisationen\ndie Worte „bei einem männlichen Zuchtrind\" durch\ndie Worte „bei einem Bullen\" ersetzt.                    Die Verordnung über Zuchtorganisationen vom\n17. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2249) wird wie folgt ge-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „an männlichen und\nweiblichen Rindern\" durch die Worte „an Bullen und     ändert:\nweiblichen Rindern\" und die Worte „an männlichen\nZuchtrindern\" durch die Worte „an Bullen\" ersetzt.     1. § 9 wird gestrichen.\n2. § 2 wird gestrichen.                                      2. § 1O wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.\n3. § 3 wird § 2; in ihm werden\nArtikel 3\na) in Satz 1 die Angabe „ 1. Oktober 1991\" durch die\nAngabe „ 1. Oktober 1993\",                                                   Inkrafttreten\nb) in Satz 2 die Angabe „30. September 1991\" durch          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndie Angabe „30. September 1993\" ersetzt.              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}