{"id":"bgbl1-1991-48-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":48,"date":"1991-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/48#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_48.pdf#page=9","order":7,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"1991-07-24T00:00:00Z","page":1733,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                               1733\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 24. Juli 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtenge-       zen 2 bis 5 erworben haben. Die Befähigung richtet sich\nsetzes vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet die       auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2 und Absatz 5\nBundesregierung:                                              Satz 3. § 11 bleibt unberührt. Für die gemäß Satz 1 Nr. 1\nBuchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b vorausgesetzte\nArtikel 1                           Dienstzeit wird die Zeit der Wahrnehmung von vollzugs-\npolizeilichen Aufgaben in einer Laufbahn außerhalb des\nDie Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli       Polizeivollzugsdienstes im BGS berücksichtigt.\n1976 (BGBI. 1S. 1723), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 446), wird wie           (2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,\nfolgt geändert:                                               deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine\nnach den Absätzen 3 bis 5 auf Grund fachverwandter\nNach § 31 a wird folgender§ 32a eingefügt:                    Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu\n,,§ 32a                            erwerbenden Befähigung erfüllen kann. Diese können im\ngehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens\nErleichterter Aufstieg\neinem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren\n(1) Für Verwendungsbereiche in dem in Artikel 3 des        Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der\nEinigungsvertrages genannten Gebiet kann                      Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A\n1. Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im           zugeordnet sein.\nBGS, die                                                     (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß ein\na) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten    dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem\nund ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet   Verwendungsbereich rechtfertigt. Der Bundesminister des\nerscheinen und                                         Innern entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg.\nb) ein Amt der Besoldungsgruppe AB der Bundes-               (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in\nbesoldungsordnung A erreicht und sich in einer        die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend\nDienstzeit von mindestens acht Jahren seit der         sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die\nersten Verleihung eines Amtes des mittleren            Einführung dauert mindestens neun Monate und soll ein\nPolizeivollzugsdienstes bewährt haben und             Jahr nicht überschreiten. Soweit Beamte während ihrer\nbisherigen Tätigkeiten schon hinreichende Kenntnisse\nc) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-\nerworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in\nstens 35 Jahre alt sind,\nder neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh-\nsowie                                                     rungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.\n2. Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im             (5) Der Bundesminister des Innern stellt fest, ob die\nBGS, die                                                 Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststel-\na) nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten   lung der erfolgreichen Einführung wird die auf den Verwen-\nund ihrer Persönlichkeit für einen Aufstieg geeignet  dungsbereich eingeschränkte Befähigung für die Laufbahn\nerscheinen und                                        zuerkannt. In der Entscheidung sind die Dienstposten des\nVerwendungsbereichs gemäß Absatz 2 Satz 2 festzule-\nb) ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundes-\ngen.\nbesoldungsordnung A erreicht und sich in einer\nDienstzeit von mindestens acht Jahren seit der           (6) Ein Beamter mit der Befähigung nach Absatz 5 kann\nersten Verleihung eines Amtes des gehobenen           auch auf einem anforderungsgleichen Dienstposten, der\nPolizeivollzugsdienstes bewährt haben und             im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens\neinem Amt der Besoldungsgruppe A 11 und im höheren\nc) zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-\nPolizeivollzugsdienst im BGS höchstens einem Amt der\nstens 35 Jahre alt sind,\nBesoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A\nein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden,         zugeordnet ist, bei Behörden des Bundesgrenzschutzes\nwenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absät-     außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-","1734                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nten Gebiets verwendet werden, soweit dafür ein dringen-     (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, wenn die Einführung\ndes dienstliches Bedürfnis besteht und der Beamte sich    nach Absatz 4 bis zum 31. Dezember 1992 begonnen\nnach Feststellung der erfolgreichen Einführung minde-     wird.\"\nstens 5 Jahre in dem gemäß den Absätzen 1 bis 5 festge-\nlegten Verwendungsbereich bewährt hat. Über die Ver-                              Artikel 2\nwendung des Beamten außerhalb des in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiets entscheidet der        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBundesminister des Innern.                                Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                              1735\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\nVom 24. Juli 1991\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung           b) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)             „In die Erlaubnisse dürfen von der zuständigen\nverordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung              Behörde nach§ 7 auf Antrag auch Fahrzeuge nach-\nder zuständigen obersten Landesbehörden:                            getragen werden, die zwischen dem 1. Juli 1990\nund dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen\nArtikel 1                                  werden.\"\nAnlage 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung           3. Folgende Ausnahme Nr. S 89 wird angefügt:\nvom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 1991                           „Ausnahme Nr. S 89\n(BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert:                                       (Fahrwegfestlegung)\nAbweichend von § 7 Abs. 1 sind die Bestimmungen des\n1. In der Ausnahme Nr. S 83 wird das Datum „30. Juni            § 7 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n1991\" ersetzt durch „31. Dezember 1991 \".                    genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 nicht\nanzuwenden.\"\n2. Die Ausnahme Nr. S 87 wird wie folgt geändert:                                    Artikel 2\na) In Nummer 1 Satz 1 wird das Datum „30. Juni 1991\"        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in\nersetzt durch „31. Dezember 1991 \".                    Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1"]}