{"id":"bgbl1-1991-48-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":48,"date":"1991-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_48.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Raumordnungsgesetzes","law_date":"1991-07-25T00:00:00Z","page":1726,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1726                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Raumordnungsgesetzes\nVom 25. Juli 1991\nAuf Grund des § 12 a des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1461 ), das zuletzt durch Artikel 12\ndes Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) geändert worden ist, wird\nnachstehend der Wortlaut des Raumordnungsgesetzes in der seit 28. Juni 1991\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1\ns. 1461),\n2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 3\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1125),\n3. den am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni\n1991 (BGBI. 1 S. 1322).\nBonn, den 25. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Adam-Schwaetzer","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                                  1727\nRaumordnungsgesetz\n(ROG)\n§ 1\nbedingungen der Bevölkerung, insbesondere die\nAufgabe und Leitvorstellungen der Raumordnung                    Erwerbsmöglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die\nUmweltbedingungen sowie die Verkehrs-, Versor-\n(1) Die Struktur des Gesamtraumes der Bundesrepublik\ngungs- und Entsorgungseinrichtungen, allgemein ver-\nDeutschland ist unter Berücksichtigung der natürlichen\nbessert werden; technologische Entwicklungen sind\nGegebenheiten, der Bevölkerungsentwicklung sowie der\nverstärkt zu nutzen.\nwirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen\nErfordernisse und unter Beachtung der folgenden Leitvor-\n4. Die Leistungskraft des in Artikel 3 des Einigungsver-\nstellungen so zu entwickeln, daß sie:\ntrages genannten Gebietes, insbesondere seiner\n1. der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein-         Grenzregionen, ist mit dem Ziel zu stärken, daß in\nschaft am besten dient,                                        allen seinen Teilen Lebensbedingungen sowie eine\n2. den Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen              Wirtschafts- und Sozialstruktur geschaffen werden,\nLebensgrundlagen sichert,                                      die denen im übrigen Bundesgebiet gleichwertig sind.\n3. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig        5. In Verdichtungsräumen mit gesunden Lebensbedin-\noffenhält und                                                  gungen sowie ausgewogener Wirtschafts- und Sozial-\n4. gleichwertige Lebensbedingungen der Menschen in                 struktur sollen diese Bedingungen und Strukturen\nallen Teil räumen bietet oder dazu führt.                      sowie die Funktionen dieser Räume als Wohn-, Wirt-\nschafts- und Dienstleistungszentren gesichert wer-\n(2) Der räumliche Zusammenhang zwischen den bis                 den.\nzur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten\nGebieten ist zu beachten und zu verbessern.                        Soweit in Verdichtungsräumen durch Luftverunreini-\ngungen, Lärmbelästigungen, Überlastungen der Ver-\n(3) Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die räumli-             kehrsnetze und andere nachteilige Auswirkungen der\nchen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit im euro-               Verdichtung ungesunde Lebensbedingungen oder\npäischen Raum zu schaffen und sie zu fördern.                      uriausgewogene Wirtschafts- und Sozialstrukturen\nbestehen oder deren Entstehen zu befürchten ist,\n(4) Die Ordnung der Teilräume soll sich in die Ordnung\nsollen Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen\ndes Gesamtraumes einfügen. Die Ordnung des Gesamt-\nwerden. Bei diesen Maßnahmen sind die die Verdich-\nraumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner\ntungsräume umgebenden Teilräume mit einzubezie-\nTeilräume berücksichtigen.\nhen. Insbesondere ist auf die Verbesserung der Ver-\nkehrs- und Wollnverhältnisse und auf den Ausbau von\n§2                                   Dienstleistungs- und anderen Versorgungs- und Ent-\nGrundsätze der Raumordnung                          sorgungseinrichtungen hinzuwirken.\n(1) Grundsätze der Raumordnung sind:                            Freiräume für die Naherholung und für den ökologi-\nschen Ausgleich sollen gesichert werden.\n1. Die Struktur des Gesamtraumes soll mit einem ausge-\nwogenen Verhältnis von Verdichtungsräumen und                 Art und Umfang dieser Maßnahmen sollen die Ver-\nländlichen Räumen entwickelt werden. Die Verflech-            wirklichung der Grundsätze nach den Nummern 1 bis\ntung zwischen diesen Teilräumen ist zu verbessern             3 und 6 in den anderen Gebieten nicht beeinträch-\nund zu fördern.                                               tigen.\n2. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden             6. Für ländliche Räume ist eine ausreichende Bevölke-\nLebensbedingungen, insbesondere mit ausgewoge-                 rungsdichte anzustreben, die gewachsene Siedlungs-\nnen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologi-       struktur möglichst zu erhalten sowie auf die angemes-\nschen Verhältnissen, soll gesichert und weiter entwik-         sene Ausstattung mit Dienstleistungs-, öffentlichen\nkelt werden. In Gebieten, in denen eine solche Struk-          Verkehrs- und anderen Versorgungseinrichtungen\ntur nicht besteht, sollen Maßnahmen zur Strukturver-           auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen hinzuwir-\nbesserung ergriffen werden. Die Erschließung und               ken. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit ausrei-\nBedienung mit Verkehrs-, Versorgungs- und Entsor-              chenden und qualifizierten Ausbildungs- und Erwerbs-\ngungsleistungen sind mit der angestrebten Entwick-             möglichkeiten, auch außerhalb der Land- und Forst-\nlung in Einklang zu bringen. In einer für die Bevölke-         wirtschaft, ist anzustreben.\nrung zumutbaren Entfernung sollen zentrale Orte mit            Die Funktionen dieser Räume als Standort der land-\nden zugehörigen Einrichtungen gefördert werden.\nund forstwirtschaftlichen Produktion, als Wohn- und\n3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in ihrer            Wirtschaftsstandort sowie als naturnahe Erholungs-\nGesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt                und Feriengebiete sollen gesichert und verbessert\nwesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches               werden. Für die Erhaltung und Stärkung der ökologi-\nZurückbleiben zu befürchten ist, sollen die Lebens-            schen Funktionen ist Sorge zu tragen.","1728                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n7. Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu        räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird\nsichern, daß die land- und forstwirtschaftliche Boden-    (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen).\nnutzung durch die Landwirtschaft als bäuerlich struk-\nturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig erhalten         (2) Die Grundsätze des § 2 gelten unmittelbar für die\nbleibt und zusammen mit einer leistungsfähigen Forst-     Landesplanung in den Ländern. In den Ländern Berlin,\nwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrund-     Bremen und Hamburg gelten die Grundsätze des § 2\nlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu erhal-    Abs. 1 für die Flächennutzungspläne nach § 5 des Bauge-\nten und zu gestalten.                                      setzbuchs. Aufgaben und Zuständigkeiten der Landespla-\nnung bestimmen sich mit der Maßgabe nach Landesrecht,\nDie flächengebundene, bäuerliche Landwirtschaft ist        daß sich die Wirkung der Programme und Pläne nach § 5\nin besonderem Maße zu schützen und hat Vorrang vor         Abs. 1 auch auf die raumwirksamen Investitionen\nin anderen Formen ausgeübter Landwirtschaft. Für           erstreckt. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften\ndie land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeig-     über die Geltung der Grundsätze, die Aufgaben und die\nnete Böden sind in ausreichendem Umfang zu erhal-         Zuständigkeiten der Landesplanung bleiben unberührt.\nten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sollen\nökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt wer-             (3) Die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 haben dem\nden.                                                      einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.\n8. Für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur\nund Landschaft, insbesondere des Naturhaushalts,                                        §4\ndes Klimas, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des                         Verwirklichung der Grundsätze\nWaldes, für den Schutz des Bodens und des Wassers,\nfür die Reinhaltung der Luft sowie für die Sicherung           (1) Der für die Raumordnung zuständige Bundesmi-\nder Wasserversorgung, für die Vermeidung und Ent-          nister wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkei-\nsorgung von Abwasser und Abfällen und für den              ten der Länder auf die Verwirklichung der Vorschriften des\nSchutz der Allgemeinheit vor Lärm ist zu sorgen.           § 2 hin, insbesondere durch Abstimmung der raumbedeut-\nDabei sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu         samen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ein-\nberücksichtigen. Für die sparsame und schonende            schließlich des Einsatzes der raumwirksamen Investitio-\nInanspruchnahme der Naturgüter, insbesondere von           nen. Er stellt die langfristigen und großräumigen raumbe-\nWasser, Grund und Boden, ist zu sorgen.                    deutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1\nzusammenfassend dar.\n9. Den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung\nsowie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung                 (2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, daß\nvon Rohstoffvorkommen soll Rechnung getragen wer-          die juristischen Personen des Privatrechts, an denen der\nden.                                                       Bund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen obliegenden Auf-\n10. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Vertei-     gaben die §§ 1 und 2 b&achten.\ndigung sind zu beachten.                                      (3) Die Länder sichern im Rahmen der Landesplanung\n11. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die            (§ 3 Abs. 2) die Verwirklichung der Vorschriften des § 2\ngeschichtlichen und kulturellen zusammenhänge sol-         insbesondere durch die Aufstellung von Programmen und\nlen berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kul-      Plänen nach § 5.\ntur- und Naturdenkmälern ist zu achten.\n(4) Die Länder haben bei raum bedeutsamen Maßnah-\n12. Den Bedürfnissen der Menschen nach Erholung in              men darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verwirklichung\nNatur und Landschaft sowie nach Freizeit und Sport         der Grundsätze in benachbarten Bundesländern und im\nsoll durch die Sicherung und umweltverträgliche Aus-       Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.\ngestaltung geeigneter Räume und Standorte Rech-\nnung getragen werden.                                         (5) Die Behörden des Bundes und der Länder, die\nGemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen\n(2) Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen,         Planungsträger sowie im Rahmen der ihnen obliegenden\nsoweit diese dem Absatz 1 und dem § 1 nicht widerspre-          Aufgaben die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht\nchen.                                                           des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts haben ihre Planun-\n(3) Die Grundsätze sind von den in § 3 genannten             gen und Maßnahmen aufeinander und untereinander\nStellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens               abzustimmen. Das gilt vor allem für Maßnahmen zur Ver-\ngegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1            besserung der Agrarstruktur und die Bauleitplanung. Die\nabzuwägen.                                                      Länder regeln die Mitwirkung der für die Raumordnung\nzuständigen Landesbehörden bei der Abstimmung.\n§3\n(6) Bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen\nGeltung der Grundsätze                      auf Nachbarstaaten haben, soll für eine gegenseitige\nUnterrichtung und Abstimmung der geplanten Maßnah-\n(1) Die Vorschriften des§ 2 Abs. 1 und 3 sowie die auf\nmen Sorge getragen werden.\nGrund des § 2 Abs. 2 aufgestellten Grundsätze gelten\nunmittelbar für die Behörden des Bundes, die bundesun-\nmittelbaren Planungsträger und im Rahmen der ihnen                                            §5\nobliegenden Aufgaben für die bundesunmittelbaren Kör-\nRaumordnung in den Ländern\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nRechts bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, durch                (1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und\ndie Grund und Boden in Anspruch genommen oder die              zusammenfassende Programme oder Pläne auf. Die Auf-","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                               1729\nstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme und         1. mit den Grundsätzen des § 2 nicht übereinstimmen\nTeilpläne ist zulässig. Die Länder bezeichnen die in § 2          oder\nAbs. 1 Nr. 3 und 5 Satz 2 genannten Gebiete. Für diese       2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-\nGebiete sollen vordringlich räumliche oder sachliche Teil-        klang stehen und das Vorhaben nicht auf einer anderen\nprogramme und Teilpläne aufgestellt werden. In den Län-           geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.\ndern Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächennut-\nzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Programme          Macht eine Veränderung der Sachlage eine Abweichung\nund Pläne; das Recht, Programme und Pläne nach den           erforderlich, so kann sich die zuständige Behörde oder der\nSätzen 1 und 2 aufzustellen, bleibt unberührt.               bundesunmittelbare Planungsträger mit Zustimmung der\nnächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist\n(2) Die Programme und Pläne nach Absatz 1 müssen          hierauf berufen.\nunbeschadet weitergehender bundes- und landesrechtli-\ncher Vorschriften diejenigen Ziele der Raumordnung und\n§ 6a\nLandesplanung enthalten, die räumlich und sachlich zur\nVerwirklichung der Grundsätze nach § 2 erforderlich sind.                     Raumordnungsverfahren\nBei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und\n(1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Ver-\nLandesplanung sind die Gemeinden und Gemeindever-\nfahren, in dem raumbedeutsame Planungen und Maßnah-\nbände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird,\nmen untereinander und mit den Erfordernissen der\noder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen; das Nähere\nRaumordnung und Landesplanung abgestimmt werden\nwird durch Landesrecht bestimmt.\n(Raumordnungsverfahren). Das Raumordnungsverfahren\n(3) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine         schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der\nRegionalplanung, wenn diese für Teilräume des Landes         raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maß-\ngeboten erscheint. Soweit die Regionalplanung nicht          nahme auf\ndurch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Ge-                 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,\nmeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaf-                Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen\nten erfolgt, sind die Gemeinden und Gemeindeverbände              Wechselwirkungen,\noder deren Zusammenschlüsse in einem förmlichen Ver-\nfahren zu beteiligen; das Nähere wird durch Landesrecht      2. Kultur- und sonstige Sachgüter\nbestimmt. Ist eine Regionalplanung über die Grenzen          entsprechend dem Planungsstand ein. Durch das Raum-\neines Landes erforderlich, so treffen die beteiligten Länder ordnungsverfahren wird festgestellt,\ndie notwendigen Maßnahmen im gegenseitigen Einver-\n1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit\nnehmen.\nden Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen,\n(4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind          2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen\nvon den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei Planungen             unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufein-\nund allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und                ander abgestimmt oder durchgeführt werden können.\nBoden in Anspruch genommen oder die räumliche Ent-\nwicklung eines Gebietes beeinflußt wird, zu beachten.§ 3         (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-\nAbs. 1 und 2 bleibt unberührt.                               nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben, für die\nwegen ihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise\nerheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein\n§6                                Raumordnungsverfahren durchzuführen ist. Von einem\nAnpassung besonderer Bundesmaßnahmen                   Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn\nfür diese Vorhaben räumlich und sachlich hinreichend\n(1) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelba-         konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung in\nrer Planungsträger,                                           Programmen und Plänen nach § 5 dargestellt werden und\na) deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen         das Verfahren den Anforderungen des Absatzes 1 und den\nbestimmten Standort oder eine bestimmte Linienfüh-        für die Einbeziehung der Öffentlichkeit geltenden Anforde-\nrung erfordert, oder                                     rungen für das Raumordnungsverfahren entspricht.\nb) die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die\n(3) Die Länder regeln die Einholung der erforderlichen\nnach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem\nAngaben für die Planung oder Maßnahme.\nSchutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind,\noder\n(4) Die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu unter-\nc) über die in einem Verfahren nach dem Bundesfern-          richten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bundes oder\nstraßengesetz, dem Bundesbahngesetz, dem Bundes-        bundesunmittelbarer Planungsträger ist im Benehmen mit\nwasserstraßengesetz, dem Telegraphenwegegesetz,         der zuständigen Stelle über die Einleitu~g eines Raumord-\ndem Luftverkehrsgesetz oder dem Personenbeförde-         nungsverfahrens zu entscheiden. Die Offentlichkeit ist zu\nrungsgesetz zu entscheiden ist,                          unterrichten. Das Nähere regeln die Länder.\ngilt § 5 Abs. 4 nur, wenn die zuständige Behörde oder der\n(5) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent-\nbundesunmittelbare Planungsträger beteiligt worden ist\nund innerhalb angemessener Frist nicht widersprochen         scheidet der zuständige Bundesminister oder die von ihm\nbestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung\nhat.\ndie zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben\n(2) Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Ziele der      für die Planung oder Maßnahme sowie über die Betei-\nRaumordnung und Landesplanung                                ligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit.","1730                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(6) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und           Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich\ndie darin eingeschlossene Ermittlung, Beschreibung und       gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt nur für\nBewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die             solche Planungen und Maßnahmen, die von der Rechts-\nUmwelt ist von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei       wirkung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung\nraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den             nach § 5 erfaßt würden.\nim Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine\nbetreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen\nUntersagung haben keine aufschiebende Wirkung.\noder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die\nZulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür gel-          (3) Das Nähere, auch die Entschädigung für die Folgen\ntenden Vorschriften zu berücksichtigen. Von den für die      einer Untersagung, regeln die Länder; die Höchstdauer\nPrüfung der Umweltverträglichkeit vorgeschriebenen           der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.\nAnforderungen kann im nachfolgenden Zulassungsverfah-\nren insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrens-\nschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind.                                  §8\nDie Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der\nUmweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere                          Gemeinsame Beratung\nerhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden,               (1) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Lan-\nsofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren           desplanung und Zweifelsfragen sollen von der Bundesre-\ndadurch einbezogen wurde, daß                                gierung und den Landesregierungen gemeinsam beraten\n1. das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht wird,             werden. Hierzu gehören insbesondere:\n2. die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforder-   1. die Merkmale für die Bestimmung der Gebiete nach § 2\nlichen Unterlagen während eines a!\"lgemessenen Zeit-         Abs. 1 Nr. 3 und 5 Satz 2 sowie die Abgrenzung dieser\nraumes eingesehen werden können,                             Gebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 3,\n3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,                   2. Zweifelsfragen bei der Anwendung der Grundsätze\nnach § 2 bei wesentlichen raumbedeutsamen Planun-\n4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet\ngen und Maßnahmen des Bundes und der Länder,\nwird.\n3. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeut-\nDie Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung\nsamen Planungen und Maßnahmen (§ 4 Abs. 5) und\ngemäß § 5 Abs. 4 zu beachten, bleibt unberührt. Das\nüber die Berechtigung des Widerspruchs einer\nErgebnis des Raumordnungsverfahrens ist insbesondere\nBehörde des Bundes oder eines bundesunmittelbaren\naus den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und\nPlanungsträgers gegen Programme oder Pläne der\nLandesplanung herzuleiten. Für Verfahren der Bauleitpla-\nRaumordnung und Landesplanung in den Ländern\nnung ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in die\n(§ 6),\nAbwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs mit\neinzubeziehen; die Anpassung der Bauleitplanung richtet     4. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung der\nsich allein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.                  Grundsätze in benachbarten Bundesländern und im\nBundesgebiet in seiner Gesamtheit (§ 4 Abs. 4).\n(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat\ngegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber               (2) Eine gemeinsame Beratung nach Absatz 1 oder\neinzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es ersetzt      deren Möglichkeit steht der Einleitung und Durchführung\nnicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonsti-    gesetzlich geregelter Verfahren nicht entgegen. Soll die\ngen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechts-        Berechtigung eines Widerspruchs nach § 6 beraten wer-\nvorschriften. Das Berücksichtigungsgebot nach Absatz 6      den und hat das Land oder die Gemeinde eine andere\nbleibt unberührt.                                           Fläche für das Vorhaben bezeichnet, so darf mit der Ver-\nwirklichung erst begonnen werden, wenn die Beratung\n(8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die   stattgefunden hat; nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhe-\nVerpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese    bung des Widerspruchs steht die Möglichkeit einer Bera-\nLänder Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren,          tung der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.\nfinden die Absätze 1 bis 7 Anwendung.\n(9) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet mit Ausnahme Berlins sind bis zum Erlaß von                                   §9\nRechtsgrundlagen im Sinne des Absatzes 1 die Absätze 1,                       Beirat für Raumordnung\n3, 4, 6 und 7 unmittelbar anzuwenden.\n(1) Bei dem für die Raumordnung zuständigen Bundes-\nminister ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, den\n§7                             Bundesminister in Grundsatzfragen der Raumordnung zu\nUntersagung                         beraten.\nraumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen\n(2) Der Bundesminister beruft im Benehmen mit den\n(1) Ist die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-   zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Vertre-\nhebung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung         tern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverständige\neingeleitet, so kann die für die Raumordnung zuständige     insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft, der\nLandesbehörde raumbedeutsame Planungen und Maß-             Landesplanung, des Städtebaues, der Wirtschaft, der\nnahmen, die Behörden oder sonstige Stellen im Sinne des     Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes\n§ 4 Abs. 5 beabsichtigen, für eine bestimmte Zeit untersa-  und der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeit-\ngen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der       nehmer und des Sports.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                              1731\n§ 10                           1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-\ntes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-\nMitteilungs- und Auskunftspflicht\nnahme, Entwicklungstendenzen),\n(1) Die Behörden des Bundes, die bundesunmittelbaren     2. die Auswirkungen zwischenstaatlicher Verträge auf die\nPlanungsträger und die bundesunmittelbaren Körper-             räumliche Entwicklung des Bundesgebietes, in Sonder-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nheit dessen regionale Wirtschaftsstruktur,\nsind verpflichtet, der Bundesregierung die erforderlichen\nAuskünfte zu geben. Der für die Raumordnung zuständige      3. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-\nBundesminister unterrichtet die für die Raumordnung            lung durchgeführten und geplanten Maßnahmen.\nzuständigen obersten Landesbehörden über Vorhaben\ndes Bundes und der bundesunmittelbaren Planungsträger                                  § 12\nvon wesentlicher Bedeutung. Die Unterrichtungspflicht gilt\nnicht, soweit andere bundesgesetzliche Vorschriften                         Überleitungsregelungen\nbereits eine Unterrichtung der für die Raumordnung          aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzuständigen obersten Landesbehörden vorsehen.                 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n(2) Die für die Raumordnung zuständigen obersten         Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzu-\nLandesbehörden informieren den für die Raumordnung          wenden:\nzuständigen Bundesminister über                             1. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung\n1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten      anzuwenden:\nProgramme und Pläne,                                       „Die flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist in\n2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen landes-       besonderem Maße zu schützen. In gleichberechtigter\nplanerischen Maßnahmen und Entscheidungen von              Form stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften\nwesentlicher Bedeutung.                                    und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer\nPersonen. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nut-\n(3) Die Länder regeln Inhalt und Umfang der Mittei-         zung gut geeignete Böden sind in ausreichendem\nlungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte Planungen       Umfang zu erhalten. Bei einer Änderung der Bodennut-\nund Maßnahmen, soweit diese für die Landesplanung              zung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen ange-.\nBedeutung haben oder erlangen können. Dies gilt unbe-          strebt werden.\"\nschadet anderweitiger bundesgesetzlicher Regelungen\n2. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung\nnicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben.\ndes Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik\n(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig     Deutschland in der Deutschen Demokratischen Repu-\nalle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufga-    blik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 S. 627) finden weiterhin\nben der Raumordnung und Landesplanung notwendig                Anwendung.\nsind. Weitergehende vertragliche Regelungen bleiben\nunberührt.                                                                              § 12a\n§ 11                                            (Bekanntmachungserlaubnis)\nUnterrichtung des Deutschen Bundestages\n§ 13\nDie Bundesregierung erstattet in einem Abstand von vier\nJahren, erstmalig im Jahre 1966, dem Bundestag einen                                (Inkrafttreten)\nBericht über","1732                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(14. BAföGÄndG)\nVom 30. Juli 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               ten Gebiet liegen, nur bei Entscheidungen für die Be-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 willigungszeiträume berücksichtigt, die nach dem\n31. Juli 1992 beginnen.\"\nArtikel 1\n5. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1                  ,,(3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Gesetz vom             Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder\n20. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2982), wird wie folgt geän-         abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförde-\ndert:                                                            rung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken\noder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrich-\nten.\"\n1. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten\nPersonen.\"                                                                             Artikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\n2. In § 24 Abs. 3 wird nach der Textstelle „Absatz 1 \" die\nTextstelle „oder 1 a\" eingefügt.                         am 1. August 1991 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. August 1991 mit der Maß-\n3. In§ 26 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vermögensteuer\"        gabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung nur bei\ndie Textstelle „nach dem Vermögensteuergesetz der        Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berück-\nBundesrepublik Deutschland\" eingefügt.                   sichtigen ist, die nach dem 31. Juli 1991 beginnen. Vom\n1. Oktober 1991 an ist diese Änderung ohne die ein-\n4. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:            schränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen.\n„Grundstücke und Betriebsvermögen werden, soweit            (3) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in\nsie in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichne-   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1991\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nVoscherau\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nFür den Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}