{"id":"bgbl1-1991-48-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":48,"date":"1991-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/48#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_48.pdf#page=11","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung","law_date":"1991-07-24T00:00:00Z","page":1735,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                              1735\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung\nVom 24. Juli 1991\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung           b) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)             „In die Erlaubnisse dürfen von der zuständigen\nverordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung              Behörde nach§ 7 auf Antrag auch Fahrzeuge nach-\nder zuständigen obersten Landesbehörden:                            getragen werden, die zwischen dem 1. Juli 1990\nund dem 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen\nArtikel 1                                  werden.\"\nAnlage 1 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung           3. Folgende Ausnahme Nr. S 89 wird angefügt:\nvom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 1991                           „Ausnahme Nr. S 89\n(BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert:                                       (Fahrwegfestlegung)\nAbweichend von § 7 Abs. 1 sind die Bestimmungen des\n1. In der Ausnahme Nr. S 83 wird das Datum „30. Juni            § 7 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n1991\" ersetzt durch „31. Dezember 1991 \".                    genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 nicht\nanzuwenden.\"\n2. Die Ausnahme Nr. S 87 wird wie folgt geändert:                                    Artikel 2\na) In Nummer 1 Satz 1 wird das Datum „30. Juni 1991\"        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in\nersetzt durch „31. Dezember 1991 \".                    Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1","1736                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 25. Juli 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 12 Abs. 2         5. In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ausfuhr\" das\nSatz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der               Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und die Worte\ngemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                ,,oder der Lieferung\" gestrichen.\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397),\n§ 12 Abs. 3 angefügt durch das Gesetz vom 29. Septem-         6. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.\nber 1989 (BGBI. 1 S. 1742), verordnet der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-          7. § 18 Abs. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für\nWirtschaft:                                                       „Die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 müssen im Fall der\nVermarktung von unverarbeitetem Getreide folgende\nArtikel 1                               Angaben enthalten:\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in              1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990                     Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,\n(BGBI. 1 S. 160), geändert durch die Verordnung vom               2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die\n2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1329, 1502), wird wie folgt geän-             erworbene Getreidemenge,\ndert:\n3. Betrag der einbehaltenen Abgaben;\".\n1. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Worten „ausführt\n(Ausfuhr)\" das Komma durch das Wort „oder\" ersetzt        8. § 20 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nund nach den Worten „versendet (Versand)\" die                  ,,(1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die Voraussetzun-\nWorte „oder im Rahmen des innerdeutschen Wirt-               gen für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner\nschaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische                Teilnahme an Maßnahmen zur Flächenstillegung\nRepublik oder nach Berlin (Ost) liefert (Lieferung)\"         nach den Bedingungen der in § 1 genannten Rechts-\ngestrichen.                                                  akte, wird die Erstattung auf Antrag für eine Getreide-\nmenge von mindestens einer Tonne gewährt.\"\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden das Komma durch das         9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nWort „oder\" ersetzt und die Worte „oder der Liefe-       a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zusatzabgabe\"\nrung\" gestrichen.                                             das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben und Absatz 3 wird neuer\nb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und\"\nAbsatz 2.\nersetzt.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                  c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\na) In der Überschrift werden das Komma durch das                  „3. der Anbauvertrag, auch als Vervielfältigung, im\nWort „oder\" ersetzt und die Worte „oder Lieferung                 Falle des Getreideanbaus nach den in § 1\nvon Getreide\" gestrichen.                                          genannten Rechtsakten zur Herstellung von\nErzeugnissen, die nicht für die menschliche\nb) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ausfuhr\"\ndas Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und die                   oder tierische Ernährung bestimmt sind, sowie\nWorte „oder der Lieferung\" gestrichen sowie nach                   eine Erklärung des Verarbeiters, daß er für\ndiese Getreidemenge keine Produktionserstat-\nder Angabe ,,§ 7 Abs. 1\" die Angabe „oder 2\".\ntung nach Artikel 11 a oder 11 b der Verord-\nc) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgeführte\"                       nung (EWG) Nr. 2727/75 beantragt oder bean-\ndas Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und die                   tragt hat.\"\nWorte „oder gelieferte\" gestrichen.\n10. In § 27 werden in der Überschrift das Komma durch\n4. § 12 wird wie folgt geändert:                                 das Wort „und\" ersetzt und die Worte „oder der Liefe-\na) In Absatz 3 werden des Komma: durch das Wort               rung\" gestrichen.\n,,oder\" ersetzt und die Worte „oder der Lieferung\"\ngestrichen.                                          11. In § 31 Abs. 1 werden\nb) In Absatz 4 wird nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 1\" die         a) in Nummer 1 nach der Angabe ,,§ 7 Abs. 1\" die\nAngabe „oder 2\" gestrichen.                                    Angabe „bis 2\" und","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1991                               1737\nb) in Nummer 3 die Angabe ,,§ 14 Abs. 2\"                14. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser\ngestrichen.                                                 Verordnung.\nArtikel 2\n12. § 34 wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\na) Absatz 5 wird aufgehoben und Absatz 6 wird neuer     Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-\nAbsatz 5.                                            tungsabgabenverordnung in der vom 7. August 1991 an\nb) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:              geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n,,(6) Auf Abgabenschulden, die vor dem\n7. August 1991 entstanden sind, finden die Vor-\nschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum                                    Artikel 3\n6. August 1991 geltenden Fassung weiter Anwen-         Artikel 1 Nr. 14 in Verbindung mit den Nummern 1, 4, 7,\ndung.\"                                               9 und 10 der Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in\nKraft; im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der\n13. § 35 wird gestrichen; § 36 wird § 35.                   Verkündung in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 14)\nAnlage\n(zu § 12 Abs. 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                         Berechnungsfaktor\n1. Wintergerste                              0,40\n2. Winterroggen                              0,50\n3. Hybridwinterroggen                        0,25\n4. Winterweichweizen                         0,40\n5. Winterhartweizen                          0,45\n6. Triticale                                 0,25\n7. Sommergerste                              0,25\n8. Sommerroggen                              0,40\n9. Sommerweichweizen                         0,25\n10. Sommerhartweizen                          0,10\n11. Hafer                                     0,45\n12. Mais                                      0,15\n13. Spelz (Dinkel)                            0,20"]}