{"id":"bgbl1-1991-47-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":47,"date":"1991-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/47#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_47.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV)","law_date":"1991-07-24T00:00:00Z","page":1721,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                1721\nVerordnung\nüber soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV)\nVom 24. Juli 1991\nAuf Grund des § 92a des Soldatenversorgungsgeset-            wenn sie im Zeitpunkt dieser schädigenden Ereignisse\nzes, der durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt      im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz haben, und\nII Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom\n5. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\ngenannten Personen.\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144)\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:           (3) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III\nNr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n§ 1                           1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 4, 7 bis 9\nund 14 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf\nGeltungsbereich                        Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittel-\n(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne      barem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches\ndes Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse-     Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.\nnen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien,\ndie in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind.                                   §2\nSoweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigten-\nMaßgaben\nversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verord-\nnung für                                                       Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der\nRegelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B\n1. Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsver-\nAbschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\ntrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) mit folgenden weiteren\ngenannten Gebiet (Beitrittsgebiet)\nMaßgaben:\na) auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,\n1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die der\nb) von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung           Berechnung des Ausbildungszuschusses und der\nan verwendet oder dorthin versetzt wurden, und           Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit zugrunde\n2. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Solda-          zu legenden Dienstbezüge bemessen sich unter\nten.                                                         Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverord-\nnungen. Entsprechendes gilt, soweit im Soldaten-\nSie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssol-         versorgungsgesetz oder in den hierzu erlassenen\ndaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhe-          Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und\nstand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitritts-         Richtlinien auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3 des Bun-\ngebiet tätig werden.                                             desbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf Vor-\n(2) In dem Bereich der Beschädigtenversorgung gilt            schriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.\ndiese Verordnung nur für                                     2. Als ruhegehaltfähig nach § 20 des Soldatenversor-\n1 . Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die           gungsgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Num-\nihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach dem         mer 4 auch die Dienstzeit, in der ein Berufssoldat nach\n2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im               Vollendung des siebzehnten Lebensjahres als Soldat\nSinne des § 81 oder eine gesundheitliche Schädigung          im Dienst der Nationalen Volksarmee gestanden hat,\nim Sinne des§ 81 a des Soldatenversorgungsgesetzes           sowie die Zeit einer Dienstleistung nach Anlage 1\nerleiden,                                                    Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 3 des\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\n2. Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem\nII S. 885, 1145).\n2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, die\ndort ihren Standort haben und eine Wehrdienstbeschä-     3. Zeiten, die der Soldat bis zum 2. Oktober 1990 im\ndigung im Sinne des § 81 oder eine gesundheitliche           Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst\nSchädigung im Sinne des § 81 a des Soldatenversor-           zurückgelegt hat, können gemäß § 22 Abs. 1 des\ngungsgesetzes erleiden,                                      Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig\nberücksichtigt werden, sofern der Berufssoldat ohne\n3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Soldaten nach\neine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war\nihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,\nund die Tätigkeit zu seiner Einstellung als Soldat auf\n4. a) Zivilpersonen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine           Zeit oder als Berufssoldat geführt hat. Näheres kann\nWehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 des             der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-\nSoldatenversorgungsgesetzes erleiden,                    men mit dem Bundesminister des Innern durch Ver-\nb) Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine               waltungsvorschriften regeln.\nSchädigung im Sinne des § 81 b des Soldatenver-      4. Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten als Angehöriger des\nsorgungsgesetzes erleiden,                               Staatssicherheitsdienstes. In begründeten Fällen sind","1722                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAusnahmen zulässig; die Entscheidung trifft der Bun-              gungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der ehe-\ndesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit                  maligen Nationalen Volksarmee und nach dem\ndem Bundesminister des Innern.                                    2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten\nDienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch\n5. § 26 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nnicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.\nim Beitrittsgebiet geltenden Fassung ist mit der Maß-\ngabe anzuwenden, daß Leistungen erst dann gewährt            10. Für Leistungen nach § 41 Abs. 2 und § 85 des\nwerden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der                Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage 1\ngesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Lei-                Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buch-\nstungen vorgesehen sind, frühestens ab 1. Januar                  stabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n1992.                                                             (BGBI. H?90 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab\n3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden.\n6. Den Renten im Sinne des § 55 a Abs. 1 des Soldaten-\nversorgungsgesetzes stehen entsprechende wieder-             11. Für die Versorgung nach den§§ 80, 81 a und 81 b des\nkehrende Geldleistungen von Versicherungsträgern                  Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage 1\nmit Sitz im Beitrittsgebiet gleich. Dies gilt auch für            Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchsta-\nLeistungen auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-                 ben a bis g und Nummer 13 Buchstaben a und b des\nund Sonderversorgungssystemen. Der Bundesmini-                    Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\nster der Verteidigung regelt im Einvernehmen mit dem              II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab\nBundesminister des Innern durch Verwaltungsvor-                   3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden.\nschriften die Anrechnung der in den Sätzen 1 und 2          12. Für die in den Nummern 1O und 11 genannte Versor-\ngenannten Leistungen auf die Versorgungsbezüge.                   gung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55a                Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungs-                 Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet 40,3\ngesetzes ist um die Zeiten zu vermindern, die nach                vom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister\nder vorstehenden Nummer 4 nicht ruhegehaltfähig                   für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach\nsind.\ndem Bundesversorgungsgesetz im Bundesanzeiger\n7. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgeb-              bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Verände-\nliche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenversorgungsge-              rungstermin entsprechend.\nsetzes) beginnt - unbeschadet der in den Nummern 8          13. Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Solda-\nund 9 getroffenen Regelungen -                                    tenversorgungsgesetzes zugleich eine Dienstbeschä-\na) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-                  digung im Sinne des fortgeltenden Rechts im Beitritts-\narmee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der                   gebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversor-\nWehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapitel              gung nur nach dem Soldatenversorgungsgesetz.\nXIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 1 des       14. Bei den Leistungen nach § 86a des Soldatenversor-\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBI.                gungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berück-\n1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,                        sichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen\nb) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volks-                  zugrunde zu legen.\narmee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit\noder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Bei-\ntritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B                                  §3\nAbschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages                  Verwendung von Berufssoldaten\nvom 31. August 1990 - BGBI. 1990 II S. 885,                                 und Soldaten auf Zeit\n1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf\nZeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX              (1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8 Abs. 1 des          eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.           zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt\n1990 II S. 885, 1146).                                  als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie\nununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.\n8. Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes\n(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezem-\nnach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für\nber 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die\nSoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als\nnach dem 31 . Dezember 1992 beginnt.\nZeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernen-\nnung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach\nAnlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2\n§ 8 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August                                          §4\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem              Verwendung von Soldaten im Ruhestand und\n3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volks-                        ehemaligen Soldaten auf Zeit\narmee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des\n(1) Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten\nGrundwehrdienstes anzurechnen. Maßgeblich für den\nauf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse\nUmfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des\nGrundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit-         zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet\nwerden, findet § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes\npunkt der Einberufung oder Einstellung des Soldaten.\nab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem\n9. Die Regelung in Nummer 8 gilt entsprechend bei der           1. August 1991 findet § 53 des Soldatenversorgungs-\nAnrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des               gesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit\nGrundwehrdienstes nach § 8 a des Soldatenversor-            Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                              1723\nund Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130            (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nvom Hundert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen     Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember\nsich bei Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei      1992 begründet werden.\nehemaligen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse\nbemessen.                                                                               § 5\n(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die                          Inkrafttreten\nZeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeits-\nkraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung       (1) § 3 und § 4 Abs. 2 treten mit Wirkung vom 16. März\nals Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet 1991 in Kraft.\nzurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert       (2) Im übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.                        3. Oktober 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juli 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","1724                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil             1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz          Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Koln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nAnlage\nVerzeichnis\nder zum Soldatenversorgungsgesetz erlassenen\nRechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien\nA. Gesetze:                                                                               4. Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts\n1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-                                        nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungs-\nzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des                                      gesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2347),\nZweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neurege-                                     zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 1982\nlung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom                                       (BGBI. 1 S. 1130).\n23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173), zuletzt geändert durch                               5. Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldaten-\nArtikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989                                          versorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1\n(BGBI. 1 S. 2218).                                                                      s. 1957).\n2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungs-                                      6. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung\nzuschlages             (Kindererziehungszuschlagsgesetz                                  gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der\nKEZG) in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes                                       Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977\nzur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und                                          (BGBI. 1 S. 1178), geändert durch Verordnung vom\nsonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-                                 25. September 1983 (BGBI. 1 S. 1244).\nten vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), zuletzt\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai\n1990 (BGBI. 1 S. 967).                                                              C. Verwaltungsvorschriften:\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften zum Soldatenversor-\nB. Rechtsverordnungen:                                                                   gungsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 1973 (Beilage\n1. Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten                                   20/77 zum BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973), geändert\nauf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienst-                                    durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. 2\nbereich des Bundesministers der Verteidigung vom                                    und den §§ 80 bis 84, 86 und 88 des Soldatenversor-\n18. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 767).                                                      gungsgesetzes (SVGVwV) vom 11. August 1981 (BAnz.\nNr. 151 vom 18. August 1981).\n2. Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des\nSoldatenversorgungsgesetzes vom 26. Oktober 1965\n(BGBI. 1 S. 1746), zuletzt geändert durch Verordnung                                D. Richtlinien:\nvom 22. Oktober 1970 (BGBI. 1 S. 1448).\nRichtlinien zum Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-\n3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der                                      sung vom 10. Mai 1973 (BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973),\nFassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985                                       zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31. Oktober 1977\n(BGBI. 1 S. 722).                                                                   (BAnz. Nr. 214 vom 15. November 1977)."]}