{"id":"bgbl1-1991-47-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":47,"date":"1991-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)","law_date":"1991-07-24T00:00:00Z","page":1714,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil       1\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See - GGVSee)\nVom 24. Juli 1991\nAuf Grund                                                     (4) Diese Verordnung findet mit Ausnahme der §§ 5\n- des§ 3 Abs. 1 und 2 und des§ 4 Abs. 1 des Gesetzes           bis 8 auch auf die Beförderung von verflüssigten Gasen\nüber die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August      oder flüssigen Chemikalien in Tankschiffen Anwendung.\n1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert durch           (5) Diese Verordnung gilt nicht für die Schiffsvorräte und\nArtikel 36 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1         für die Schiffsausrüstung.\nS. 1221 ), § 4 Abs. 1 geändert durch Artikel 3 Nr. 2\nBuchstabe a des Gesetzes vom 9. Oktober 1989                  (6) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\n(BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1 der Verordnung    gefährlicher Güter mit Fahrzeugen der Streitkräfte, soweit\nzur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen        dies Gründe der Verteidigung erfordern.\nauf den Bundesminister für Verkehr vom 12. September\n1985 (BGBI. 1 S. 1918) und § 36 Abs. 3 des Gesetzes                                        §2\nüber Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-\nGefährliche Güter\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verord-\nnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung von         Gefährliche Güter sind\nSachverständigen,\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige\n- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Beförde-             Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom\nrung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1 der Ver-         Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger Num-\nordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch-           mer 98 a vom 1. Juni 1990 bekanntgegebenen Interna-\ntigungen auf den Bundesminister für Verkehr verordnet          tionalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter\nder Bundesminister für Verkehr:                                mit Seeschiffen (IMDG-Code deutsch) fallen,\n2. Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in der vom\nBundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger Num-\nmer 226a vom 6. Dezember 1990 bekanntgegebenen\n1. Allgemeine Vorschriften                        ,,Richtlinie für die sichere Behandlung von Schüttladun-\ngen bei der Beförderung mit Seeschiffen\" vom\n§ 1                                  30. August 1990 als gefährliche Güter klassifiziert sind,\nAnwendungsbereich                        3. flüs$ige Chemikalien und verflüssigte Gase, die als\nMassengut befördert werden und in den Anlagen zu\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-\nTeil Bund C des Kapitels VII der Anlage des Internatio-\nlicher Güter mit Seeschiffen.\nnalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz mensch-\n(2) Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, unterliegen       lichen Lebens auf See aufgeführt sind,\nden Vorschriften dieser Verordnung. Satz 1 gilt nicht,        4. Abfälle, die unter die Begriffsbestimmungen der Klas-\nsoweit das maßgebende Recht des ausländischen Lade-                sen 1 bis 6.2 sowie 8 und 9 des IMDG-Code deutsch\nhafens eine abweichende Regelung vorschreibt oder                 fallen, für die keine unmittelbare Verwendung vorgese-\nzuläßt. Die in § 19 Nr. 2 oder § 20 Abs. 2 genannten              hen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur\nBehörden können hierüber einen Nachweis verlangen.                Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder\n(3) Seeschiffe unter fremder Flagge, die sich im Gel-          durch sonstige Entsorgungsverfahren.\ntungsbereich dieser Verordnung aufhalten, unterliegen\nvorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht den Vorschriften\ndieser Verordnung; sie unterliegen jedoch den Bestim-                               II. Voraussetzungen\nmungen des Kapitels VII der Anlage zum Internationalen                   für die Verladung gefährlicher Güter\nÜbereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ), zuletzt geändert                                      §3\ndurch Entschließung MSC. 6(48) vom 17. Juni 1983 (BGBI.                         Zulassung zur Beförderung\n1986 II S. 734). Soweit sie einen Ort zum Löschen oder\nzum Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung              (1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See-\nanlaufen oder den Geltungsbereich durchfahren, gelten         schiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur über-\nzusätzlich die Vorschriften in Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie    geben und auf Seeschiffen nur befördert werden, wenn\ndie §§ 11 bis 16, 17 Abs. 1 und § 20. Seeschiffe unter        jeweils die in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten, auf die einzelne\nfremder Flagge, die im Geltungsbereich dieser Verord-         Beförderung zutreffenden Vorschriften eingehalten sind.\nnung gefährliche Güter übernehmen, unterliegen den Vor-       Außerdem sind die vom Bundesminister für Verkehr nach\nschriften dieser Verordnung.                                  Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehör-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                               1715\nden bekanntgemachten Richtlinien zu den in § 2 genann-            Klassen 1 bis 9 sowie des Anhangs I des IMDG-Code\nten Vorschriften sowie die Richtlinien für die Beförderung        deutsch für gefährliche Güter vorgeschriebenen oder\ngefährlicher Güter und schädlicher Stoffe als Massengut           zulässigen und einer zugelassenen Bauart entsprechen-\nan Bord von Offshore-Versorgern vom 5. März 1991                  den Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Beförde-\n(BAnz. S. 1728) zu beachten, die sich auf diese Vorschrif-        rungseinheiten verwenden. Verpackungen, Großpackmit-\nten beziehen.                                                     tel (IBC) und Beförderungseinheiten müssen ferner so\nbeschaffen sein, daß sie die zu erwartenden Transport-\n(2) Anstelle der in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften\nbeanspruchungen überstehen.\ndürfen die von der International Maritime Organization\n(IMO) bekanntgemachten entsprechenden gleichen                       (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Verpackun-\nCodes angewendet werden.*)                                        gen, Großpackmittel (IBC) und Beförderungseinheiten, die\nden Regeln des Europäischen Übereinkommens vom\n(3) Seeschiffe, die die Bundesflagge führen, dürfen im        30. September 1957 über die internationale Beförderung\nVerkehr zwischen Drittstaaten Abfälle im Sinne des § 2            gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen)\nNr. 4 nur befördern, wenn vor der Übernahme der Ladung            (BGBI. 1969 II S. 1489) oder der Ordnung für die inter-\neine schriftliche Erklärung der Behörde des Bestimmungs-          nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID-\nlandes, daß die gefährlichen Abfälle abgenommen, und              Regeln) - Anlage I zu Anhang 8 des Übereinkomr.!lens\neine schriftliche Erklärung der Behörde des Versandlan-           über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF-Uber-\ndes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle der Abnahme-\neinkommen) vom 9. Mai 1980 (BGBI. 1985 II S. 666) - in\nverweigerung zurückgenommen werden, vorliegen.                    der jeweils geltenden Fassung entsprechen, verwendet\n(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die von außerhalb           werden, wenn sie nach den Einleitungen oder den Stoff-\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung auf dem Seeweg             seiten der einzelnen Klassen des IMDG-Code deutsch für\neinkommenden gefährlichen Güter auf Seeschiffe weiter-            das betreffende Gut zugelassen sind.\nverladen werden, wenn das maßgebende Recht des                       (3) Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Beförde-\nursprünglichen Ladehafens eingehalten und die Bestim-             rungseinheiten dürfen nur verwendet werden, wenn sie\nmungen des Kapitels VII der Anlage des Internationalen            das ihnen erteilte Zulassungskennzeichen tragen.\nÜbereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See erfüllt sind. Die nach Landesrecht zustän-            (4) Absatz 2 gilt für Verpackungen, die nachweislich\ndige Behörde ist mindestens 24 Stunden vor der Verla-             Unterabschnitt 10.3 des IMDG-Code deutsch entspre-\ndung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis einer dem            chen, sinngemäß. Absatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.\nIMDG-Code deutsch vergleichbaren Sicherheit verlangen.\n(5) Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Beförde-\n(5) Gefährliche Güter der Klasse 1, Verträglichkeits-          rungseinheiten sind nach Maßgabe der Stau- und Trenn-\ngruppe A, K oder L des IMDG-Code deutsch dürfen, wenn             vorschriften in den Abschnitten 12 bis 15, 17 bis 19, 23, 25\nsie mit anderen Verkehrsträgern weiter befördert werden           und 26 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code\nsollen, nur mit vorheriger Genehmigung der in § 17 Abs. 1         deutsch auf Seeschiffen zu stauen und zu sichern. Satz 1\ngenannten Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden oder              gilt für Verpackungen und Großpackmittel (IBC) in Beför-\nder in § 19 Nr. 2 genannten Behörden gelöscht werden.             derungseinheiten entsprechend.\n(6) Im Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April                                          §6\n1987 (BGBI. 1 S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), ist es                                 Zusammenpacken\nverboten, aus Gastankschiffen Ladungsdämpfe zur Druck-               (1) Verschiedene gefährliche Güter einer oder mehrerer\nund Temperaturregelung abzublasen.                                Klassen in Innenverpackungen dürfen nur miteinander\noder mit nicht gefährlichen Gütern in Versandstücken\nzusammengepackt werden, wenn sie miteinander verträg-\n§4                             lich sind und im Abschnitt 15 der Allgemeinen Einleitung\nSicherheitspflichten                      oder auf den Stoffseiten des IMDG-Code deutsch keine\nTrennung vorgeschrieben ist.\nDie an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-\nschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der               (2) Seim zusammenpacken dürfen nur Außenverpak-\nvorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu            kungen verwendet werden, die den Anforderungen ent-\ntreffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt          sprechen, die für das zusammengepackte gefährlichste\neines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu             Gut in den Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code deutsch\nhalten.                                                           festgelegt sind.\n§ 5                                                         §7\nVerpackungen, Beförderungseinheiten                            Kennzeichnen, Beschriften und Plakatieren\n(1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter dürfen           (1) Verpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads),\nfür die Beförderung nu.r die nach Maßgabe der Abschnitte           Großpackmittel (IBC) und Beförderungseinheiten mit\n10, 13, 17, 18, 25 und 26 der Allgemeinen Einleitung, der          gefährlichen Gütern sind nach Maßgabe der Abschnitte 7\nund 8 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch\n*) Diese sind zu beziehen bei                                      zu kennzeichnen, zu plakatieren sowie zu beschriften.\nInternational Maritime Organization (IMO)\n4, Albert Embankment                                              (2) Verpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads),\nLondon SE1 ?SR.                                                Großpackmittel (IBC) und Beförderungseinheiten dürfen","1716                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nz'....lsätzlich gekennzeichnet und beschriftet werden, sofern  Abschnitt 15 der Allgemeinen Einleitung oder auf den\ndies dem IMDG-Code deutsch nicht widerspricht.                 Stoffseiten im IMDG-Code deutsch das Stauen in einem\nLaderaum oder einer Beförderungseinheit zugelassen ist.\n§8                                 (5) Werden verpackte gefährliche Güter in Beförde-\nBeförderungspapiere                      rungseinheiten gepackt und geladen, ist von den für das\nPacken oder Laden Verantwortlichen die in den Abschnit-\n(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt, hat    ten 12 und 17 der Allgemeinen Einleitung im IMDG-Code\ndemjenigen, der den Verladeschein auszufüllen hat, eine        deutsch geforderte Bescheinigung auszustellen oder ihr\n„Verantwortliche Erklärung\" zu übergeben oder durch            Inhalt ist in den Verladeschein aufzunehmen.\nDatenverarbeitungssysteme zu übermitteln. In der „Ver-\nantwortlichen Erklärung\" sind die in Abschnitt 9 der Allge-        (6) Der Aussteller des Verladescheins hat alle weiteren\nmeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch geforderten            für die Beförderung vorgeschriebenen Unterlagen in dem\nAngaben zu machen. Zusätzlich ist anzugeben:                   Verladeschein zu vermerken oder sie diesem beizufügen.\nIst der Verladeschein mit Datenverarbeitungssystemen\na) die zutreffende Verpackungsgruppe,                          übermittelt worden, müssen die Unterlagen nach Satz 1\nb) die Ems-Nummer,                                             dem Schiffsführer übergeben werden.\nc) die MFAG-Tafel-Nummer.\n§9\nFerner ist in der „Verantwortlichen Erklärung\" zu bestäti-\ngen, daß                                                                   Unfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen\n1. die Klassifizierung, die Verpackung, die Bezeichnung           Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen, die\nmit dem richtigen technischen Namen und die Kenn-        sich bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Seeschif-\nzeichnung dem IMDG-Code deutsch entsprechen und          fen ereignen können, sind die Regelungen über\ndaß die Güter sich in einem für die Beförderung geeig-   1. U_nfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter\nneten Zustand befinden,                                       befördern - Gruppenunfallmerkblätter - (EmS) und\n2. die Vorschriften über das Zusammenpacken in § 6             2. medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen für Unfälle mit\nbeachtet worden sind, sofern die Güter mit anderen in         gefährlichen Gütern (MFAG)\neinem Versandstück zusammengepackt sind,\nim IMDG-Code deutsch zu beachten.\n3. - in den Fällen des § 3 Abs. 3 - eine schriftliche\nErklärung der Behörde des Bestimmungslandes, daß\n§ 10\ndie Abfälle abgenommen, und eine schriftliche Erklä-\nrung der Behörde des Versandlandes, daß die Abfälle              Anmeldung und Übernahme der Ladung\nim Falle der Abnahmeverweigerung zurückgenommen\n(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Beförderer\nwerden, vorliegen, sofern Abfälle zwischen Drittstaaten\nso rechtzeitig anzukündigen, daß die Maßnahmen für die\nbefördert werden,\nvorschriftsmäßige Verladung getroffen werden können.\n4. - in den Fällen des§ 5 Abs. 4 - die Verpackung die          Die Anmeldung muß die in § 8 Abs. 1 geforderten Angaben\nForderungen in Unterabschnitt 10.3 des IM DG-Code       und - soweit zutreffend - die für den Verladeschein dar-\ndeutsch erfüllt.                                         über hinausgehend geforderten Angaben enthalten.\n(2) Gefährliche Güter, die mit einem Seeschiff befördert       (2) Bevor gefährliche Güter auf einem Seeschiff verla-\nwerden sollen, müssen mit einem besonderen Verlade-             den werden, müssen der Verladeschein und alle weiteren\nschein angeliefert werden. Der Aussteller des Verlade-          Unterlagen nach § 8 dem Schiffsführer oder einem Beauf-\nscheins hat die Angaben aus der „ Verantwortlichen Erklä-       tragten vorliegen. Werden der Verladeschein und die erfor-\nrung\" oder aus dem Datenverarbeitungssystem richtig und         derlichen Unterlagen vor der Verladung einem Beauftrag-\nvollständig in den Verladeschein zu übernehmen. Im Ver-         ten ausgehändigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der\nladeschein sind der Firmenname und Sitz sowie der Name          Schiffsführer entsprechend den in § 8 Abs. 1 geforderten\ndesjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des           Angaben über die zu ladenden gefährlichen Güter recht-\nUnternehmers oder Betriebsinhabers als Aussteller des           zeitig vor der Verladung schriftlich oder durch Datenverar-\nVerladescheins wahrnimmt, anzugeben. Der Verlade-               beitungssystem unterrichtet wird. Der Verladeschein oder\nschein darf für jede Sendung auch durch Datenverarbei-          Datenträger sowie die vorgeschriebenen weiteren Unterla-\ntungssysteme an den Schiffsführer übermittelt werden,           gen müssen dem Schiffsführer vor Verlassen des Hafens\nsofern an Bord des Seeschiffes eine Auswertung gewähr-          übergeben werden.\nleistet ist.\n(3) Gefährliche Güter dürfen ohne eine schriftliche\n(3) Der Verladeschein muß durch rote, durchbrochene         Anweisung des Schiffsführers oder des Beauftragten auf\nSeitenstreifen gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht,          einem Seeschiff nicht gestaut werden. Der für das Laden\nwenn die Übermittlung durch Datenverarbeitungssysteme           Verantwortliche muß die Stau- und Trennvorschriften des\nerfolgt ist. In diesem Fall muß auf die Beförderung gefährli-   IMDG-Code deutsch einhalten. Er muß ferner die Ladung\ncher Güter besonders hingewiesen werden.                        unter Beachtung der vom Bundesminister für Verkehr im\nBundesanzeiger Nummer 8a vom 12. Januar 1991\n(4) Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen          bekanntgegebenen Richtlinie für die sachgerechte Stau-\ndürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Verla-         ung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit\ndeschein zusammen aufgeführt oder mit den vorgeschrie-          Seeschiffen sichern. Der Schiffsführer darf mit einem See-\nbenen Angaben über Datenverarbeitungssysteme zusam-             schiff nur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und\nmen übermittelt werden, wenn für diese Güter nach               -sicherung abgeschlossen ist.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                              1717\n(4) Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Beförderungs-     ten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten.\neinheiten und Ladungseinheiten (Unit Loads) mit gefährli-    Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten Infor-\nchen Gütern, die sich in einem Zustand befinden, der eine    mationen müssen auch nach Ende der Reise auf dem\nsichere Beförderung nicht zuläßt, dürfen nicht auf See-      Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Schäden gemäß § 17\nschiffe verladen werden.                                      gemeldet worden sind.\n(4) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 1 bis 3\nerforderlichen Unterlagen oder den Ausdruck aus den\n111. Sicherheitsmaßnahmem                   Datenverarbeitungssystemen zuständigen Personen auf\nauf Seeschiffen                      Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\n§ 11                                                       § 12\nMitführen von Unterlagen auf Seeschiffen                          Unterrichtung und Ausrüstung\n(1) Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche    (1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß Besatzung\nGüter befördert, hat einen Abdruck dieser Verordnung und    und Fahrgäste darüber unterrichtet werden, daß sich\ndie in § 9 genannte Regelung über medizinische Erste-       gefährliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind,\nHilfe-Maßnahmen für Unfälle mit gefährlichen Gütern         welche Gefahren von ihnen ausgehen können und wel-\n(MFAG) mitzuführen. Zusätzlich müssen mitgeführt wer-       ches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßigkeiten\nden                                                          erforderlich ist.\n1. bei der Beförderung gefählicher Güter in verpackter         (2) Werden an Bord nicht zur Besatzung gehörende\nForm                                                    Personen beschäftigt, hat der Schiffsführer dafür zu sor-\na) der IMDG-Code deutsch und die in § 9 genannten       gen, daß die für ihren Einsatz Verantwortlichen darüber\nRegelungen über Unfallmaßnahmen für Schiffe, die    unterrichtet werden, daß sich gefährliche Güter an Bord\ngefährliche Güter befördern - Gruppenunfallmerk-    befinden oder umgeschlagen werden. Hierbei ist der Stau-\nblätter (EmS) -, sowie                              platz anzugeben.\nb) - in den Fällen des § 3 Abs. 3 - die von den            (3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert,.\nBehörden des Bestimmungs- und des Versandlan-       für die nach den in § 9 genannten Regelungen besondere\ndes ausgestellten Erklärungen über die Abnahme       Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Ausrüstungen,\nder Abfälle und die Rücknahme der Abfälle für den    zum Beispiel Atemschutzgeräte, Arzneimittel, vorgeschrie-\nFall der Abnahmeverweigerung, wenn Abfälle beför-   ben oder empfohlen sind, muß der Reeder das Schiff\ndert werden;                                         entsprechend ausrüsten. Der Schiffsführer hat dafür zu\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form     sorgen, daß diese Ausrüstung sich jederzeit in einem\nals Massengut                                           einsatzbereiten Zustand befindet.\na) die in § 2 Nr. 2 genannte Richtlinie für die sichere\nBehandlung von Schüttladungen bei der Beförde-                                    § 13\nrung mit Seeschiffen und                                                Kontrolle der Ladung\nb) - in den Fällen des§ 3 Abs. 3 - die in Nummer 1         Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die Ladung\nBuchstabe b genannten Unterlagen;                    während der Beförderung regelmäßig kontrolliert wird. Art\n3. bei der Beförderung flüssiger Chemikalien und verflüs-     und Umfang der Kontrolle sind den Umständen des Einzel-\nsigter Gase als Massengut                                falles anzupassen und in das Schiffstagebuch einzutra-\ngen.\na) die in§ 2 Nr. 3 genannten Anlagen zu Teil Bund C\ndes Kapitels VII des Internationalen Übereinkom-                                  § 14\nmens von 1974 zum Schutz des menschlichen                               Verbot des Rauchens\nLebens auf See und                                     und der Verwendung von Feuer und offenem Licht\nb) - in den Fällen des§ 3 Abs. 3 - die in Nummer 1\n(1) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-\nBuchstabe b genannten Unterlagen.\ndern, ist im Umschlags- und Staubereich solcher Güter\nDer Reeder hat dafür zu sorgen, daß die in den Sätzen 1       das Rauchen und die Verwendung von Feuer und offenem\nund 2 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt       Licht verboten.\nwerden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für Seeschiffe, die die\nBundesflagge führen.                                             (2) Der Schiffsführer hat den in Absatz 1 genannten\nBereich festzulegen und für die Befolgung des Verbotes zu\n(2) Anstelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten MFAG        sorgen.\nsowie der in Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a                                   § 15\nund Nr. 3 Buchstabe a genannten Vorschriften dürfen auf\nSeeschiffen die von der International Maritime Organiza-                 Elektrische Anlagen in Laderäumen\ntion (IMO) bekanntgemachten entsprechenden Regelun-              (1) Für Seeschiffe, die dem Kapitel 11-2, Regel 65 des\ngen mitgeführt werden.                                        Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz\n(3) Der Schiffsführer hat den Verladeschein und alle      des menschlichen Lebens auf See nicht unterliegen, gel-\nnach § 8 vorgeschriebenen Unterlagen bis zur Beendigung       ten die folgenden Bestimmungen:\nder Reise auf Seeschiffen mitzuführen. Werden Datenver-       1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\narbeitungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicher-          entzündbare Gase oder entzündbare Flüssigkeiten mit","1718                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\neinem Flammpunkt unter 23 °C des IMDG-Code                   Schiffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen auf Antrag\ndeutsch dürfen nur dann unter Deck verladen oder von         für Einzelfälle Ausnahmen von dieser Verordnung zulas-\ndort gelöscht werden, wenn alle in den Laderäumen            sen, wenn die Sicherheit während der Beförderung\ninstallierten elektrischen Anlagen vor dem Umschlag          gewährleistet ist.\nder gefährlichen Güter von der Spannungsquelle völlig\nabgetrennt worden sind. Der Schiffsführer hat sicherzu-         (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen, so\nstellen, daß diese Maßnahme während der Be- und              sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider-\nEntladung dieser Güter wirksam bleibt. Sofern dies           rufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten\nnicht möglich ist, müssen die betreffenden Anlagen in        Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän-\neiner Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die       kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren\nVerwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist.            erweisen.\nKabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen\ngegen den Durchgang von Gas und Dämpfen abge-\n§ 19\ndichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und\nVerkabelungen müsen in den betreffenden Laderäu-                                    Zuständigkeiten\nmen so ausgeführt sein, daß sie während des Umschla-\nges nicht beschädigt werden können.                            Für die Durchführung dieser Verordnung sind zuständig:\n2. Der Betriebszustand der in den Laderäumen fest instal-       1. der Bundesminister für Verkehr in allen Fällen, in denen\nlierten elektrischen Anlagen muß entweder aus der                in den in § 2 Nr. 1 bis 3 genannten Vorschriften zustän-\nSchalterstellung oder durch Kontrollampen eindeutig              digen Behörden Aufgaben übertragen worden sind und\nerkennbar sein. Schalter und Kontrollampen sind                  nachfolgend keine ausdrückliche abweichende Zustän-\naußerhalb der Laderäume anzuordnen.                              digkeitsregelung getroffen ist, sowie für Regelungen für\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen in\n3. Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet                von ihm örtlich begrenzten Seegebieten;\nwerden, wenn sie eine eigene Stromquelle haben und\nexplosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten         2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die\nsind in gutem Zustand und stets betriebsbereit zu hal-           Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in\nten.                                                             den Häfen gemäß § 16, für die Erteilung von Ausnah-\nmen nach § 18 sowie für die Festlegung von Stau- und\n(2) Die Betriebssicherheit muß bei Seeschiffen, die die           Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen,\nBundesflagge führen, von der See-Berufsgenossenschaft,                in denen im IMDG-Code deutsch dies einer zuständi-\nbei Seeschiffen unter fremder Flagge durch die jeweilige             gen Behörde übertragen ist und keine Bestimmung\nnationale Schiffssicherheitsbehörde anerkannt sein.                   erfolgt ist;\n3. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,\nIV. Besondere Vorschriften                           Berlin, für die Zulassung der Baumuster von Verpak-\nkungen, Großpackmitteln (IBC) und ortsbeweglichen\n§ 16                                   Tanks sowie in allen Fällen, in denen einer zuständigen\nBehörde für Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und\nÖrtliche Sicherheitsvorschriften                       ortsbewegliche Tanks Aufgaben übertragen worden\nDie jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften für               sind und keine Bestimmung erfolgt ist nach Maßgabe\nHäfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen und               des IMDG-Code deutsch, sowie in allen Fällen, in\nUmschlagen gefährlicher Güter bleiben unberührt.                     denen im IMDG-Code deutsch für gefährliche Güter der\nKlassen 1 - ausgenommen Güter, die militärisch\ngenutzt werden-, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 - in bezug\n§ 17\nauf Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prü-\nSchäden und Meldepflichten                          fung zulassungspflichtiger Versandstücke und die Qua-\nlitätssicherung und -Überwachung von Versandstücken\n(1) Bei Schäden und Unfällen mit gefährlichen Gütern\n- und 9 sowie nach EmS eine zuständige Behörde tätig\nsind nach Maßgabe der örtlichen Sicherheitsvorschriften in\nwerden muß;\nden Häfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in\nBundeshäfen und auf Seeschiffahrtstraßen die in der See-         4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braun-\nschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntma-              schweig, wenn im IMDG-Code deutsch für gefährliche\nchung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266) und der Ver-              Güter der Klasse 3 eine zuständige Behörde tätig wer-\nordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmün-                den muß;\ndung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) festgelegten           5. das Bundesamt für Strahlenschutz, Salzgitter, wenn im\nStrom- und Schiffahrtspolizeibehörden unverzüglich zu                IMDG-Code deutsch für gefährliche Güter der Klasse 7\nunterrichten.                                                        - mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Fälle - eine\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unter-              zuständige Behörde tätig werden muß;\nrichten den Bundesminister für Verkehr einmal jährlich           6. das Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersu-\nüber die ihnen nach Absatz 1 gemeldeten Schäden und                  chungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nUnfälle.                                                             Beschaffung, Swisttal, wenn im IMDG-Code deutsch\n§ 18                                   für gefährliche Güter der Klasse 1 , die für die militäri-\nsche Verwendung vorgesehen sind, eine zuständige\nAusnahmen                                  Behörde tätig werden muß;\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-            7. das Bundesgesundheitsamt, Berlin, wenn im IMDG-\nnen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und                  Code deutsch für gefährliche Güter der Klassen 6.1 ,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                  1719\n6.2 und 8 und nach MFAG eine zuständige Behörde                 d) § 8 Abs. 5 die Bescheinigung nicht, nicht richtig oder\ntätig werden muß;                                                   nicht vollständig ausstellt oder ihren Inhalt nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig in den Verlade-\n8. die See-Berufsgenossenschaft, Hamburg, soweit ihr in\nschein aufnimmt,\nden in § 2 Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften Aufga-\nben übertragen worden sind, für Eignungsbescheini-          4. als für den Umschlag Verantwortlicher entgegen\ngungen nach den in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten\na) § 1O Abs. 3 Satz 1 gefährliche Güter auf einem\nVorschriften und in den in § 15 bestimmten Fällen.\nSeeschiff staut,\nb) § 17 Abs. 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht\nrechtzeitig unterrichtet,\nV. Ordnungswidrigkeiten,\nSchlußvorschriften\n5. als für das Laden Verantwortlicher entgegen\na) § 1O Abs. 3 Satz 2 die Stau- und Trennvorschriften\n§ 20                                     nicht einhält,\nOrdnungswidrigkeiten                            b) § 1O Abs. 3 Satz 3 die Ladung nicht oder nicht richtig\nsichert,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 1 des\nc) § 10 Abs. 4 Verpackungen, Großpackmittel (IBC),\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nBeförderungseinheiten oder Ladungseinheiten (Unit\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\nLoads) verladen läßt,\n1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter ent-            d) § 17 Abs. 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht\ngegen                                                               rechtzeitig unterrichtet,\na) § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter zur Beförderung      6. als Reeder entgegen\nübergibt,\na) § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter befördert,\nb) § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 für gefährliche Güter\nVerpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Beförde-           b) § 11 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die vorge-\nrungseinheiten verwendet,                                      schriebenen Unterlagen mitgeführt werden,\nc) § 5 Abs. 5 Verpackungen, Großpackmittel (IBC)                c) § 12 Abs. 3 Satz 1 ein Seeschiff nicht oder nicht\noder Beförderungseinheiten oder Verpackungen                   vollständig ausrüstet,\noder Großpackmittel (IBC) in Beförderungseinheiten     7. als Beauftragter entgegen\nstaut oder nicht oder nicht richtig sichert,\na) § 1o Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß der\nd) § 6 Abs. 1 gefährliche Güter zusammenpackt,                       Schiffsführer rechtzeitig unterrichtet wird,\ne) § 6 Abs. 2 Außenverpackungen verwendet,                       b) § 1O Abs. 2 Satz 3 den Verladeschein, den Daten-\nf) § 7 Abs. 1 Verpackungen, Ladungseinheiten (Unit                  träger oder vorgeschriebene Unterlagen dem\nLoads), Großpackmittel (IBC) oder Beförderungs-                Schiffsführer nicht übergibt,\neinheiten nicht oder nicht in der vorgeschriebenen     8. als Schiffsführer entgegen\nWeise kennzeichnet, plakatiert oder beschriftet,\na) § 3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Güter befördert,\ng) § 8 Abs. 1 die „Verantwortliche Erklärung\" nicht\nb) § 1O Abs. 3 Satz 4 mit einem Seeschiff ausläuft,\nübergibt oder übermittelt oder in der Erklärung nicht\nrichtige oder nicht vollständige Angaben nach Satz         c) § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1 die\n2 bis 4 macht,                                                 vorgeschriebenen Unterlagen nicht mitführt,\nd) § 11 Abs. 3 Satz 2 die gespeicherten Informationen\n2. als Aussteller des Verladescheins entgegen\nnicht vorhält,\na) § 8 Abs. 2 Satz 2 die Angaben in den Verladeschein\ne) § 11 Abs. 3 Satz 3 die vorgeschriebenen Unterlagen\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig übernimmt,\noder die gespeicherten Informationen nicht aufbe-\nb) § 8 Abs. 4 andere als die dort genannten Güter                   wahrt,\nzusammen aufführt,\nf) § 11 Abs. 4 die Unterlagen oder den Ausdruck aus\nc) § 8 Abs. 6 Satz 1 die für die Beförderung vorge-                 dem Datenverarbeitungssystem zur Prüfung nicht\nschriebenen Unterlagen im Verladeschein nicht                  vorlegt,\noder nicht vollständig vermerkt oder nicht oder nicht\ng) § 12 Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, daß die dort\nvollständig beifügt,\ngenannten Personen unterrichtet werden,\n3. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungs-               h) § 12 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß die Ausrü-\neinheit jeweils Verantwortlicher entgegen                             stung sich jederzeit in einem einsatzbereiten\na) § 5 Abs. 3 Beförderungseinheiten verwendet,                       Zustand befindet,\nb) § 5 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Verpak-            i) § 13 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Ladung\nkungen oder Großpackmittel (IBC) in Beförderungs-               regelmäßig kontrolliert wird,\neinheiten staut oder nicht oder nicht richtig sichert,      j) § 14 Abs. 2 den in § 14 Abs. 1 genannten Bereich\nc) § 7 Abs. 1 Beförderungseinheiten nicht oder nicht in              nicht festlegt,\nder vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, plaka-             k) § 17 Abs. 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht\ntiert oder beschriftet,                                         rechtzeitig unterrichtet oder","1720                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n9. entgegen § 14 Abs. 1 Feuer oder offenes Licht verwen-            gen nach Nr. 1.8 der Einleitung der Klasse 1 des IMDG-\ndet.                                                            Code deutsch gelten auch für Beförderungen nach\ndieser Verordnung.\"\n(2) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten wird im Bereich der Hohen See, der Bundeswasser-                                       § 23\nstraßen und der bundeseigenen Häfen den Wasser- und\nSchiffahrtsdirektionen übertragen.                                  Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nDie Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224)\n§ 21\nwird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschriften\nDie nach der früher geltenden Fassung des IMDG-Code          1. § 9 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\ndeutsch unter „zusätzlich gilt\" zulässigen Verpackungen            ,,5. die Genehmigung explosiver Stoffe und Gegen-\ndürfen für die gleichen gefährlichen Güter längstens bis                 stände mit Explosivstoff nach der Anlage Rand-\nzum 30. Juni 1996 weiterverwendet werden, wenn sie                       nummer 102 Abs. 9, und die Festlegung der Ver-\neiner zugelassenen Bauart entsprechen und das ihnen                      packung nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden\nerteilte Zulassungskennzeichen tragen.                                   E 102, E 103, E 138 und E 146 die Bundesanstalt\nfür Materialforschung und -prüfung, für den militäri-\n§ 22                                       schen Bereich das Bundesinstitut für Chemisch-\nTechnische Untersuchungen beim Bundesamt für\nÄnderung der Gefahrgutverordnung Straße                           Wehrtechnik und Beschaffung (BICT).\"\nDie Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der            2. Randnummer 1101 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 13. November 1990 (BGBI. 1\nS. 2453) wird wie folgt geändert:                                    ,,(5) Die Klassifizierung und die ZuordnuAg nach den\nAbsätzen 2 und 3 ist vor der Beförderung jedes explosi-\nven Stoffes und jedes Gegenstandes mit Explosivstoff\n1. § 9 Abs. 3 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:\nvon der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\n„ 11 . die Genehmigung bestimmter explosiver Stoffe            fung, für den militärischen Bereich vom Bundesinstitut\nund Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A         für Chemisch-Technische Untersuchungen beim Bun-\nRandnummer 2101 Abs. 9 und die Festlegung der           desamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) vor-\nVerpackung nach Randnummer 2103 Abs. 5                  zunehmen. Für den Seeverkehr erfolgte Klassifizierun-\nMethoden E 102, E 103, E 138 und E 146 die              gen nach Nr. 1.8 der Einleitung der Klasse 1 des IMDG-\nBundesanstalt für Materialforschung und -prü-           Code deutsch gelten auch für Beförderungen nach\nfung, für den militärischen Bereich das Bundesin-       dieser Verordnung.\"\nstitut für Chemisch-Technische Untersuchungen\nbeim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf-                                       § 24\nfung (BICT).\"\nInkrafttreten,\n2. Randnummer 3101 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                             Außerkrafttreten von Vorschriften\n,,(5) Die Klassifizierung und die Zuordnung nach den        (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nAbsätzen 2 und 3 ist vor der Beförderung jedes explosi-     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nven Stoffes und jedes Gegenstandes mit Explosivstoff\nvon der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-         (2) Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der\nfung, für den militärischen Bereich vom Bundesinstitut      Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 ),\nfür Chemisch-Technische Untersuchungen beim Bun-            zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989\ndesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) vor-          (BGBI. 1 S. 1278), tritt am Tage des lnkrafttretens dieser\nzunehmen. Für den Seeverkehr erfolgte Klassifizierun-       Verordnung außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juli 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}