{"id":"bgbl1-1991-46-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":46,"date":"1991-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_46.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)","law_date":"1991-07-25T00:00:00Z","page":1606,"pdf_page":2,"num_pages":105,"content":["1606                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Herstellung der Rechtseinheit\nin der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung\n(Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)\nVom 25. Juli 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       §  11  Versicherungsrechtliche Voraussetzungen\ndas fc/gende Gesetz beschlossen:                                         §  12  Ausschluß von Leistungen\nArtikel 1                                                     Zweiter Unterabschnitt\nÄnderung                                                  Umfang und Ort der Leistungen\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nErster Titel\n(860-6)\nAllgemeines\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des                       § 13   Leistungsumfang\nGesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261 ; 1990 1                  § 14   Ort der Leistungen\nS. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065), wird wie folgt geändert:\nzweiter Titel\nMedizinische und berufsfördernde\n1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches wird wie\nLeistungen zur Rehabilitation\nfolgt gefaßt:\n§ 15   Medizinische Leistungen zur Rehabilitation\n.,Sozialgesetzbuch (SGB)\nSechstes Buch (VI)                            § 16   Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation\nGesetzliche Rentenversicherung                         § 17   Leistungen an Arbeitgeber\n§ 18   Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte\nInhaltsübersicht\n§ 19   Dauer berufsfördernder Leistungen\nErstes Kapitel\nVersicherter Personenkreis                                                Dritter Titel\nÜbergangsgeld\nErster Abschnitt\n§ 20   Anspruch\nVersicherung kraft Gesetzes\n§ 21   Berechnungsgrundlage bei medizinischen Lei-\n§        Beschäftigte                                                      stungen\n§    2   Selbständig Tätige                                         § 22   Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Lei-\n§    3   Sonstige Versicherte                                              stungen\n§    4   Versicherungspflicht auf Antrag                            § 23   Weitergeltung der Berechnungsgrundlage\n§    5   Versicherungsfreiheit                                      § 24   Höhe\n§    6   Befreiung von der Versicherungspflicht                     § 25   Dauer\n§ 26   Anpassung\nzweiter Abschnitt\n§ 27   Anrechnung von Einkommen\nFreiwillige Versicherung\n§    7   Freiwillige Versicherung                                                         Vierter Titel\nDritter Abschnitt                                           Ergänzende Leistungen\nNachversicherung                              § 28   Art der Leistungen\nund Versorgungsausgleich                           § 29   Haushaltshilfe\n§    8   Nachversicherung und Versorgungsausgleich                  § 30   Reisekosten\nZweites Kapitel\nFünfter Titel\nLeistungen\nSonstige Leistungen\nErster Abschnitt                            § 31   Sonstige Leistungen\nRehabilitation\nSechster Titel\nErster Unterabschnitt\nZuzahlung bei medizinischen\nVoraussetzungen für die Leistungen                                    und bei sonstigen Leistungen\n§    9   Aufgabe der Rehabilitation                                 § 32   Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen\n§  10    Persönliche Voraussetzungen                                       Leistungen","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                              1607\nzweiter Abschnitt                                          Dritter Unterabschnitt\nRenten                                       Rentenhöhe und Rentenanpassung\nErster Unterabschnitt                                              Erster Titel\nRentenarten und Voraussetzungen                                           Grundsätze\nfür einen Rentenanspruch\n§ 63   Grundsätze\n§ 33   Rentenarten\nzweiter Titel\n§ 34   Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und\nHinzuverdienstgrenze                                         Berechnung und Anpassung der Renten\n§ 64   Rentenformel für Monatsbetrag der Rente\nzweiter Unterabschnitt\n§ 65   Anpassung der Renten\nAnspruchsvoraussetzungen\nfür einzelne Renten                        § 66   Persönliche Entgeltpunkte\n§ 67   Rentenartfaktor\nErster Titel                          § 68   Aktueller Rentenwert\nRenten wegen Alters                         § 69   Verordnungsermächtigung\n§ 35   Regelaltersrente\nDritter Titel\n§ 36   Altersrente für langjährig Versicherte\nErmittlung der persönlichen Entgeltpunkte\n§ 37   Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige\noder Erwerbsunfähige                                  § 70   Entgeltpunkte für Beitragszeiten\n§ 38   Altersrente wegen Arbeitslosigkeit                    §  71  Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitrags-\ngeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)\n§ 39   Altersrente für Frauen\n§ 72   Grundbewertung\n§ 40   Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte\nBergleute                                             § 73   Vergleichsbewertung\n§ 41   Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung der         § 74   Begrenzte Gesamtleistungsbewertung\nAltersgrenzen von 60 und 63 Jahren                    § 75   Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn\n§ 42   Vollrente und Teilrente                               § 76   Zuschläge oder Abschläge bei       Versorgungs-\nausgleich\nzweiter Titel                          § 77   Zugangsfaktor\nRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit              § 78   Zuschlag bei Waisenrenten\n§ 43   Rente wegen Berufsunfähigkeit\nVierter Titel\n§ 44   Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nKnappschaftliche Besonderheiten\n§ 45   Rente für Bergleute\n§  79  Grundsatz\nDritter Titel                         § 80   Monatsbetrag der Rente\nRenten wegen Todes                          § 81   Persönliche Entgeltpunkte\n§ 46   Witwenrente und Witwerrente                           § 82   Rentenartfaktor\n§ 47   Erziehungsrente                                       § 83   Entgeltpunkte für Beitragszeiten\n§ 48   Waisenrente                                           § 84   Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitrags-\n§ 49   Renten wegen Todes bei Verschollenheit                       geminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)\n§ 85   Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage\nVierter Trtel                                (Leistungszuschlag)\nWartezeiterfüllung                       § 86   Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs-\nausgleich\n§ 50   Wartezeiten\n§ 87   Zuschlag bei Waisenrenten\n§ 51   Anrechenbare Zeiten\n§ 52   Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich                                Fünfter Titel\n§ 53   Vorzeitige Wartezeiterfüllung                                      Ermittlung des Monatsbetrags\nder Rente in Sonderfällen\nFünfter Titel\n§ 88   Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in\nRentenrechtliche Zeiten                             Sonderfällen\n§ 54   Begriffsbestimmungen\nVierter Unterabschnitt\n§ 55   Beitragszeiten\nzusammentreffen\n§ 56   Kindererziehungszeiten                                           von Renten und von Einkommen\n§ 57   Berücksichtigungszeiten\n§ 89   Mehrere Rentenansprüche\n§ 58   Anrechnungszeiten\n§ 90   Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten\n§ 59   Zurechnungszeit                                              Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der\n§ 60   Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaft-             letzten Ehe\nlichen Rentenversicherung                             §  91  Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten\n§ 61   Ständige Arbeiten unter Tage                                 auf mehrere Berechtigte\n§ 62   Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten           § 92   Waisenrente und andere Leistungen an Waisen","1608                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§  93  Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung                            Dritter Unterabschnitt\n§ 94   Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und                            Berechnungsgrundsätze\nArbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld\n§ 121    Allgemeine Berechnungsgrundsätze\n§ 95   Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und\n§ 122    Berechnung von Zeiten\nArbeitslosengeld\n§ 96                                                          § 123    Berechnung von Geldbeträgen\nNachversicherte Versorgungsbezieher\n§ 124    Berechnung von Durchschnittswerten und Renten-\n§ 97  Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes\nteilen\n§ 98  Reihenfolge bei der Anwendung von Berech-\nDrittes Kapitel\nnungsvorschriften\nOrganisation und Datenschutz\nFünfter Unterabschnitt\nErster Abschnitt\nBeginn, Änderung und Ende von Renten\nOrganisation\n§  99 Beginn\n§ 100 Änderung und Ende                                                           Erster Unterabschnitt\n§ 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen                                 Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung\n§ 102 Befristung und Tod\n§ 125    Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger\n§ 126    Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene\nSechster Unterabschnitt\nAusschluß und Minderung von Renten                                        Zweiter Unterabschnitt\n§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit                           Rentenversicherung der Arbeiter\n§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat       § 127    Versicherungsträger\n§ 105 Tötung eines Angehörigen                                § 128    Beschäftigte\n§ 129    Selbständig Tätige\nDritter Abschnitt\n§ 130    Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungs-\nZusatzleistungen                                    anstalten\n§ 106 Zuschuß zur Krankenversicherung                         § 131    Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen\n§ 107 Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen\nund Witwern                                                                Dritter Unterabschnitt\n§ 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen                     Rentenversicherung der Angestellten\n§ 132    Versicherungsträger\nVierter Abschnitt\n§ 133    Beschäftigte\nRentenauskunft\n§ 134    Selbständig Tätige\n§ 109 Rentenauskunft                                          § 135    Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bun-\ndesbahn-Versicherungsanstalt\nFünfter Abschnitt\nLeistungen an Berechtigte im Ausland                                      Vierter Unterabschnitt\n§ 110 Grundsatz                                                          Knappschaftliche Rentenversicherung\n§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversiche-          § 136    Versicherungsträger\nrungszuschuß                                            § 137    Beschäftigte\n§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit                § 138    Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten\n§ 113 Höhe der Rente                                          § 139    Nachversicherung\n§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche                 § 140    Sonderzuständigkeit für Leistungen\n§ 141    Besonderheit bei der Durchführung der Versiche-\nSechster Abschnitt                                   rung und bei den Leistungen\nDurchführung\nFünfter Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt                                    Zuständigkeit für Mehrfachversicherte\nBeginn und Abschluß des Verfahrens                    § 142    Zuständigkeit für Mehrfachversicherte\n§ 115 Beginn\nSechster Unterabschnitt\n§ 116 Besonderheiten bei Rehabilitation\n§ 117 Abschluß                                                           Beschäftigte der Versicherungsträger\n§ 143    Bundesunmittelbare Versicherungsträger\nZweiter Unterabschnitt                         § 144    Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse\nAuszahlung und Anpassung                          § 145    Landesunmittelbare Versicherungsträger\n§ 118 Auszahlung im voraus\nSiebter Unterab$Chnitt\n§ 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche\nBundespost                                                    Verband Deutscher Rentenversicherungsträger\n§ 120 Verordnungsermächtigung                                 § 146    Verband Deutscher Rentenversicherungsträger","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                1609\nZweiter Abschnitt                                                Vierter Titel\nDatenschutz                                              Zahlung der Beiträge\n§ 147   Versicherungsnummer                                     § 173  Grundsatz\n§ 148   Datenverarbeitung        beim   Rentenversicherungs-    § 174  Beitragszahlung aus dem        Arbeitsentgelt und\nträger                                                         Arbeitseinkommen\n§ 149   Versicherungskonto                                      § 175  Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten\n§ 150   Dateien bei der Datenstelle                             § 176  Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von\nSozialleistungen\n§ 151   Auskünfte der Deutschen Bundespost\n§ 177  Beitragszahlung von Pflegepersonen\n§ 152   Verordnungsermächtigung\n§ 178  Verordnungsermächtigung\nViertes Kapitel\nFünfter Titel\nFinanzierung\nErstattungen\nErster Abschnitt                          § 179  Erstattung von Aufwendungen\nFinanzierungsgrundsatz                        § 180  Verordnungsermächtigung\nund Rentenversicherungsbericht\nsechster Titel\nErster Unterabschnitt                                           Nachversicherung\nUmlageverfahren                           § 181  Berechnung und Tragung der Beiträge\n§ 153  Umlageverfahren                                          § 182  zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen\n§ 183  Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Ver-\nZweiter Unterabschnitt\nsorgungsausgleich\nRentenversicherungsbericht und Sozialbeirat\n§ 184  Fälligkeit der Beiträge und Aufschub\n§ 154  Rentenversicherungsbericht                                      Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitrags-\n§ 185\n§ 155  Aufgabe des Sozialbeirats                                       zahlung\n§ 156  Zusammensetzung des Sozialbeirats                        § 186  Zahlung an eine berufsständische Versorgungs-\neinrichtung\nZweiter Abschnitt\nSiebter Titel\nBeiträge und Verfahren\nVersorgungsausgleich\nErster Unterabschnitt\n§ 187  Zahlung von Beiträgen\nBeiträge                             § 188  Verordnungsermächtigung\nErster Titel                                                 Achter Titel\nAllgemeines                                            Berechnungsgrundsätze\n§ 157  Grundsatz                                                § 189  Berechnungsgrundsätze\n§ 158  Beitragssätze\nZweiter Unterabschnitt\n§ 159  Beitragsbemessungsgrenzen\nVerfahren\n§ 160   Verordnungsermächtigung\nErster Titel\nZweiter Titel\nMeldungen\nBeitragsbemessungsgrundlagen\n§ 190  Meldepflichten bei Beschäftigten und dausgewerbe-\n§ 161  Grundsatz                                                       treibenden\n§ 162   Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter              § 191  Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichti-\n§ 163   Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen                gen Personen\nBeschäftigter                                           § 192  Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst\n§ 164   Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitrags-                oder Zivildienst\npflichtige Einnahmen                                    § 193   Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten\n§ 165   Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger        § 194   Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt\n§ 166  Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicher-        § 195  Verordnungsermächtigung\nter\n§ 167   Freiwillig Versicherte                                                         zweiter Titel\nAuskunfts- und Mitteilungspflichten\nDritter Titel\n§ 196   Auskunfts- und Mitteilungspflichten\nVerteilung der Beitragslast\n§ 168   Beitragstragung bei Beschäftigten                                               Dritter Titel\n§ 169   Beitragstragung bei selbständig Tätigen                             Wirksamkeit der Beitragszahlung\n§ 170   Beitragstragung bei sonstigen Versicherten              § 197   Wirksamkeit von Beiträgen\n§ 171   Freiwillig Versicherte                                  § 198   Unterbrechung von Fristen\n§ 172   Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit             § 199   Vermutung der Beitragszahlung","1610                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil   1\n§ 200    Änderung der Beitragsberechnungsgrund!agen                                      Fünftes Kap~tel\n§ 201    Beiträge an nicht zuständige Träger der Renten-                               Sonderregelungen\nversicherung\n§ 202    Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung                                              Erster Abschnitt\n§ 203    Glaubhaftmachung der Beitragszahlung                                    Ergänzungen für Sonderfälle\nVierter Titel                                              Erster Unterabschnitt\nNachzahlung                                                        Grundsatz\n§ 228   Grundsatz\n§ 204    Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus\neiner internationalen Organisation                       § 228 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet\n§ 205    Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen                § 228 b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase\n§ 206    Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute\nZweiter Unterabschnitt\n§ 207    Nachzahlung für Ausbildungszeiten\nVersicherter Personenkreis\n§ 208     Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer\n§ 229   Versicherungspflicht\nund mitarbeitende Familienangehörige\n§ 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet\n§ 209    Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nach-\nzahlung                                                   § 230   Versicherungsfreiheit\nFünfter Titel                            § 231   Befreiung von der Versicherungspflicht\nBeitragserstattung und Beitragsüberwachung                  § 231 a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitritts-\n§ 21 O   Beitragserstattung                                                gebiet\n§ 232   Freiwillige Versicherung\n§ 211    Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht\ngezahlter Beiträge                                        § 233   Nachversicherung\n§ 212    Beitragsüberwachung                                       § 233 a Nachversicherung im Beitrittsgebiet\n§ 234   Höherversicherung\nDritter Abschnitt\nBeteiligung des Bundes,                                            Dritter Unterabschnitt\nFinanzbeziehungen und Erstattungen                                              Rehabilitation\n§ 235   Rehabilitation\nErster Unterabschnitt\n§ 235 a Anpassung des Übergangsgeldes im Beitritts-\nBeteiligung des Bundes\ngebiet\n§ 213    Bundeszuschuß                                                                Vierter Unterabschnitt\n§ 214    Liquiditätssicherung                                                     Anspruchsvoraussetzungen\n§ 215    Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen                               für einzelne Renten\nRentenversicherung                                       § 236    Hinzuverdienstgrenze\n§ 237    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit\nZweiter Unterabschnitt\n§ 238    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte\nSchwankungsreserve und Finanzausgleich\nBergleute\n§ 216    Schwankungsreserve\n§ 239    Knappschaftsausgleichsleistung\n§ 217    Anlage der Schwankungsreserve\n§ 240    Rente wegen Berufsunfähigkeit\n§ 218    Finanzausgleich zwischen der Rentenversiche-\n§ 241    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nrung der Arbeiter und der Rentenversicherung der\nAngestellten                                             § 242    Rente für Bergleute\n§ 219    Finanzverbund in der Rentenversicherung der              § 243    Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli\nArbeiter                                                          1977 geschiedene Ehegatten\n§ 220    Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und          § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977\nVerfahren                                                         geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet\n§ 221    Ausgaben für das Anlagevermögen                          § 244    Anrechenbare Zeiten\n§ 222    Ermächtigung                                             § 245    Vorzeitige Wartezeiterfüllung\n§ 245 a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf\nDritter Unterabschnitt                                 Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet\nErstattungen                            § 246    Beitragsgeminderte Zeiten\n§ 223    Wanderversicherungsausgleich und Wanderungs-             § 247    Beitragszeiten\nausgleich                                                § 248    Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland\n§ 224    entfallen                                                § 249    Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen\n§ 225    Erstattung durch den Träger der Versorgungslast                   Kindererziehung\n§ 226    Verordnungsermächtigung                                  § 249 a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen\nKindererziehung im Beitrittsgebiet\nVierter Unterabschnitt                        § 250    Ersatzzeiten\nAbrechnung der Aufwendungen                        § 251    Ersatzzeiten bei Handwerkern\n§ 227    Abrechnung der Aufwendungen                              § 252    Anrechnungszeiten","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                  1611\n§ 252 a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet                                   Achter Unterabschnitt\n§ 253    Pauschale Anrechnungszeit                                                Zusatzleistungen\n§ 254    Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaft-    § 269   Steigerungsbeträge\nlichen Rentenversicherung\n§ 270   Kinderzuschuß\n§ 254 a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet\n§ 270 a Rentenauskunft\nFünter Unterabschnitt\nNeunter Unterabschnitt\nRentenhöhe und Rentenanpassung                            Leistungen an Berechtigte im Ausland\n§ 254 b Rentenformel für Monatsbetrag der Rente              § 271   Höhe der Rente\n§ 254 c Anpassung der Renten                                 § 272   Besonderheiten für berechtigte Deutsche\n§ 254d Entgeltpunkte (Ost)\nZehnter Unterabschnitt\n§ 255    Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwer-\nrenten an vor dem 1 . Juli 1977 geschiedene Ehe-                            Organisation\ngatten                                              § 273   Zuständigkeit der Bundesknappschaft\n§ 255a Aktueller Rentenwert (Ost)                            § 273 a Zuständigkeit in Zweifelsfällen\n§ 255 b Verordnungsermächtigung                              § 274   Besonderheiten bei der Durchführung der Ver-\n§ 256    Entgeltpunkte für Beitragszeiten                            sicherung und bei den Leistungen\n§ 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet   § 274 a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitritts-\ngebiet\n§ 256 b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitrags-\nzeiten                                                                 Elfter Unterabschnitt\n§ 257    Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten                                   Finanzierung\n§ 258    Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten\nErster Titel\n§ 259    Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug\nSozialbeirat\n§ 259 a Besonderheiten bei Rentenbeginn vor 1996\n§ 275   Sozialbeirat\n§ 259 b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu         einem\nZusatz- oder Sonderversorgungssystem                                         zweiter Titel\n§ 259c Verordnungsermächtigung                                                         Beiträge\n§ 260   Beitragsbemessungsgrenzen                            § 275 a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet\n§ 261    Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte                   § 275 b Verordnungsermächtigung\n§ 262    Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt    § 276   Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter\n§ 263   Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und       § 277   Beitragsrecht bei Nachversicherung\nbeitragsgeminderte Zeiten                            § 277 a Durchführung der Nachversicherung im Beitritts-\n§ 263 a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und               gebiet\nbeitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten         § 278   Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-\n(Ost)                                                       versicherung\n§ 264   Zuschläge     oder  Abschläge bei    Versorgungs-    § 278 a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-\nausgleich                                                    versicherung im Beitrittsgebiet\n§ 264 a Zuschläge oder Abschläge bei         Versorgungs-    § 279   Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und\nausgleich im Beitrittsgebiet                                 Handwerkern\n§ 264b Zuschlag bei Waisenrenten                             § 279 a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehe-\ngatten im Beitrittsgebiet\n§ 265    Knappschaftliche Besonderheiten\n§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-\n§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrecht-              sicherte\nlichen Zeiten im Beitrittsgebiet\n§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet\n§ 265 b Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)\n§ 279 d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet\nbei Hinterbliebenenrenten\n§ 280   Beiträge zur Höherversicherung\n§ 266    Erhöhung des Grenzbetrags\n§ 281   Nachversicherung\nSechster Unterabschnitt                     § 281 a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versor-\nRente und Leistungen                               gungsausgleichs im Beitrittsgebiet\naus der Unfallversicherung                   § 281 b Verordnungsermächtigung\n§ 267    Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung\nDritter Titel\nSiebter Unterabschnitt                                              Verfahren\nBeginn von Witwenrenten und Witwerrenten              § 281 c Meldepflichten im Beitrittsgebiet\nan vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten            § 282   Nachzahlung bei Heiratserstattung\n§ 268   Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an          § 283   Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Be-\nvor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten                   amtinnen","1612                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 284    Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und            § 296a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet\nEvakuierte\n§ 297    Zuständigkeit\n§ 284 a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungs-\n§ 298    Durchführung\nzeiten\n§ 299    Anrechnungsfreiheit\n§ 284 b Nachzahlung für Mitglieder geistlicher Genossen-\nschaften im Beitrittsgebiet\nzweiter Abschnitt\n§ 285    Nachzahlung bei Nachversicherung\nAusnahmen\n§ 286    Versicherungskarten                                                  von der Anwendung neuen Rechts\n§ 286 a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Auf-\nteilung von Beiträgen                                                       Erster Unterabschnitt\nGrundsatz\n§ 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Bei-\ntrittsgebiet                                            § 300    Grundsatz\n§ 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet\nzweiter Unterabschnitt\n§ 286 d Beitragserstattung                                                       Leistungen zur Rehabilitation\n§ 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung                 § 301   Leistungen zur Rehabilitation\nVierter Titel                                               Dritter Unterabschnitt\nBerechnungsgrundlagen                                          Anspruchsvoraussetzungen\nfür einzelne Renten\n§ 287     Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Bei-\ntragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuß                  § 302   Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen\n§ 287 a Berechnungsgrundlage für die Beitragsbemes-              § 302 a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und\nsungsgrenzen im Beitrittsgebiet                                  Bergmannsvollrenten\n§ 287 b Berechnung der Ausgaben für Rehabilitation, Ver-         § 303    Witwerrente\nwaltung und Verfahren\n§ 304    Waisenrente\n§ 287 c Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet\n§ 305    Wartezeit\n§ 287 d Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet und Erstattungen\n§ 287 e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitritts-                               Vierter Unterabschnitt\ngebiet                                                                            Rentenhöhe\n§ 287f   Getrennte Abrechnung                                    § 306    Grundsatz\n§ 288    Verordnungsermächtigung                                 § 307    Umwertung in persönliche Entgeltpunkte\n§ 307 a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten\nFünfter Titel                                   des Beitrittsgebiets\nErstattungen                            § 307 b Bestandsrenten aus überführten Renten des Bei-\n§ 289    Wanderversicherungsausgleich                                     trittsgebiets\n§ 289 a Besonderheiten beim Wanderversicherungsaus-              § 308    Umstellungsrenten\ngleich                                                  § 309    Aktueller Rentenwert für 1992\n§ 290    Erstattung durch den Träger der Versorgungslast         § 310    Verordnungsermächtigung\n§ 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast           § 310a Verordnungsermächtigung\nim Beitrittsgebiet\n§ 291    Erstattung für Kinderzuschüsse                                              Fünfter Unterabschnitt\n§ 291 a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen                          Zusammentreffen von Renten\nfür Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit                             und von Einkommen\n§ 292    Verordnungsermächtigung                                 § 311    Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung\n§ 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet           § 312    Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor\ndem 1. Januar 1979\nSechster Titel                           § 313    Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute\nund Arbeitslosengeld\nVermögensanlagen der Bundesknappschaft\n§ 314    Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes\n§ 293    Vermögensanlagen der Bundesknappschaft\n§ 314 a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes\naus dem Beitrittsgebiet\nZwölfter Unterabschnitt\nLeistungen für Kindererziehung                                      Sechster Unterabschnitt\nan Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921\nZusatzleistungen\n§ 294    Anspruchsvoraussetzungen\n§ 315    Zuschuß zur Krankenversicherung\n§ 294 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet\n§ 315 a Auffüllbetrag\n§ 295    Höhe der Leistung\n§ 315b Renten aus freiwilligen ·Beiträgen des Beitritts-\n§ 295 a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet                              gebiets\n§ 296    Beginn und Ende                                         § 316    Unterbringung von Rentenberechtigten","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                   1613\nSiebter Unterabschnitt                       2. § 3 wird wie folgt geändert:\nLeistungen an Berechtigte im Ausland                     a) Nach Satz 2 wird eingefügt:\n§ 317    Grundsatz                                                      „Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3\n§ 318    Ermessensleistungen an besondere Personen-                     im Rahmen berufsfördemder Maßnahmen zur\ngruppen                                                        Rehabilitation mit einer Versicherungspflicht nach\n§ 319    Zusatzleistungen                                               § 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versiche-\nrungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu\nzahlen sind.\"\nAchter Unterabschnitt\nb) In Satz 3 werden die Worte „außerhalb des\nZusatzleistungen bei Anspruch auf Renten\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die\nWorte „im Ausland\" ersetzt.\n§ 319 a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren\n1992 und 1993\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nSechstes Kapitel                            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nBußgeldvorschriften                                aa) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb\n§ 320    Bußgeldvorschriften                                                 des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\"\ndurch die Worte „im Ausland\" ersetzt.\nAnlagen                                                                 bb) Die Worte „im Geltungsbereich dieses\nAnlage   1     Durchschnittsentgelt in DM/RM\nGesetzbuchs\" werden durch die Worte „im\nInland\" ersetzt.\nAnlage   2     Jährliche   Beitragsbemessungsgrenzen         in\nDM/RM                                               b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\"\nAnlage   2a    Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des                  durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.\nBeitrittsgebiets in DM\nAnlage   3     Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Bei-\ntrags- oder Gehaltsklassen                       4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die\nAnlage   4     Beitragsbemessungsgrundlage für Beitrags-           Worte „im Ausland\" ersetzt.\nklassen\nAnlage   5     Entgeltpunkte für Berliner Beiträge\n5. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nAnlage   6     Werte zur Umrechnung der Beitragsbemes-\nsungsgrundlagen von Franken in Deutsche                                         .,§ 14\nMark                                                                    Ort der Leistungen\nAnlage   7     Entgeltpunkte für saarländische Beiträge                Leistungen zur Rehabilitation werden im Inland\nerbracht. Die Träger der Rentenversicherung können\nAnlage   8     Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und            nach gutachterlicher Äußerung des Verbandes Deut-\nBeitragsbemessungsgrundlagen in AM/DM               scher Rentenversicherungsträger für bestimmte\nfür Sachbezugszeiten, in denen der Versi-\nErkrankungen mit Genehmigung der Aufsichtsbe-\ncherte nicht Lehrling oder Anlernling war\nhörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn Leistun-\nAnlage   9     Hauerarbeiten                                       gen im Ausland aufgrund gesicherter medizinischer\nErkenntnisse für diese Erkrankungen einen besseren\nAnlage 1O      Werte zur Umrechnung der Beitragsbemes-\nRehabilitationserfolg erwarten lassen. Im Rahmen\nsungsgrundlagen des Beitrittsgebiets\nder Vorbereitung einer gutachterlichen Äußerung\nAnlage 11      Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitritts-    können Leistungen im Ausland erbracht werden,\ngebiet                                              wenn dies erforderlich ist, um diese Äußerung zu\nermöglichen.\"\nAnlage 12      Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwer-\ntung der anpassungsfähigen Bestandsrenten\ndes Beitrittsgebiets\n6. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nAnlage 13      Definition der Qualifikationsgruppen\n.,(2) Für Versicherte, die im Inland nicht einkom-\nAnlage 14      Bereich                                             mensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung\ndes entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern\nAnlage 15      Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Bei-           berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland\ntragszeiten mit freiwilligen Beiträgen\ndurch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.\"\nAnlage 16      Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten\nBeitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrenten-\nversicherung                                     7. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAnlage 17      Faktoren für die pauschalierte Ermittlung           ,,Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage zu erbrin-\npersönlicher Entgeltpunkte aus überführten          gen, wenn die stationäre Heilbehandlung der Kran-\nBestandsrenten des Beitrittsgebiets (§ 307b         kenhausbehandlung vergleichbar ist oder sich an\nAbs. 5)\"                                            diese ergänzend anschließt.\"","1614                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n8. § 56 wird wie folgt geändert:                             14. § 110 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „im Gel-                                        .. § 110\ntungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die                                       Grundsatz\nWorte „im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-                 (1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im\nland\" ersetzt.\nAusland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen\nb ~ Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                           wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n.,(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundes-          im Inland haben .\nrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erzie-                (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhn-           im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit\nlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet           nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an\nder Bundesrepublik Deutschland steht gleich,              Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.\nwenn der erziehende Elternteil sich mit seinem               (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur\nKind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und            anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischen-\nwährend der Erziehung oder unmittelbar vor der            staatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.\"\nGeburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten\nBeschäftigung oder selbständigen Tätigkeit\nPflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem        15. In § 112 werden die Worte „im Geltungsbereich\ngemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Aus-              dieses Gesetzbuchs\" durch die Worte „im Inland\"\nland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden              ersetzt.\nElternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder\nnur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1   16. § 114 wird wie folgt gefaßt:\nund 4 genannten Personen gehörte oder von der                                      .. § 114\nVersicherungspflicht befreit war.\"\nBesonderheiten für berechtigte Deutsche\nc) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „im Geltungs-\n(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtig-\nbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die Worte „im\nten Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt.\n1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,\n9. § 75 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitrags-\na) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und nicht in                 geminderte Zeiten und\neinem Verfahren, das nach § 198 zur Fristunter-           3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durch-\nbrechung führt,\" gestrichen.                                  geführten Versorgungsausgleich, soweit sie auf\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Ent-\ngeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ent-\n„Dies gilt nicht für                                          fallen.\n1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die           Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden\nerst nach Erfüllung einer Wartezeit von              dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die\n20 Jahren ein Anspruch besteht,                      Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und\n2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die       die nach§ 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie§ 272 Abs. 2 Satz 1\nMinderung der Erwerbsfähigkeit während               ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für\neines Beitragsverfahrens oder eines Verfah-          Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten\nrens über einen Rentenanspruch eingetreten           nach dem Fremdrentengesetz stehen.\nist.\"                                                  (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten\nbei Waisenrenten von berechtigten Deutschen wird\n10. § 90 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     zusätzlich aus\n„ Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die        1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1\neinzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag,                    Satz 2 ergebenden Verhältnis und\nder dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antrag-\n2. Berücksichtigungszeiten im Inland\nstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem\nvorletzten Ehegatten zugestanden hätte.\"                      ermittelt.\"\n11. In § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte              17. § 118 wird wie folgt geändert:\n,.außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbuchs\" durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden die Worte „im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die\n12. In § 98 Satz 1 werden jeweils die Worte „außerhalb\nWorte „im Inland\" ersetzt.\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch\ndie Worte „im Ausland\" ersetzt.                                   bb) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\"\ndurch die Worte „im Ausland\" ersetzt.\n13. Die Überschrift nach § 109 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Gel-\n„Fünfter Abschnitt\ntungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die\nLeistungen an Berechtigte im Ausland\".                    Worte „im Inland\" ersetzt.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                               1615\n18. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Worte         28. § 172 wird wie folgt geändert:\n„im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die             a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nWorte „im Inland\" ersetzt\nb) Der folgende Absatz wird angefügt:\n19. In § 131 werden die Worte „bei diesem Versiche-                      ,,(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\nrungsträger haben\" durch die Worte „aufgrund einer                 von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen\nin der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selb-                die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer\nständigen Tätigkeit zurückgelegt haben\" ersetzt.                   berufsständischen Versorgungseinrichtung, höch-\nstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen\n20. § 135 wird wie folgt geändert:                                     wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Ver-\na) Der Überschrift werden die Worte „und der Bun-                  sicherungspflicht befreit worden wären.\"\ndesbahn-Versicherungsanstalt\" angefügt.\nb) Folgende Absätze werden angefügt:                       29. § 174 wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Worte „und Arbeits-\n,,(3) Für bei der Deutschen Bundesbahn oder\neiner in § 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesbahn-               einkommen\" angefügt.\nVersicherungsanstalt genannten Stelle beschäf-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntigte Angestellte führt die Bundesbahn-Versiche-              aa) In Nummer 1 wird das Wort „Durchschnitts-\nrungsanstalt die Versicherung für die Bundes-                       entgelt\" durch das Wort „Arbeitseinkommen\"\nversicherungsanstalt für Angestellte durch.                         ersetzt.\n(4) Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist               bb) In Nummer 3 werden die Worte „außerhalb\nfür Leistungen zuständig, wenn für den Versicher-                   des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\"\nten zuletzt Beiträge als Angestellter aufgrund                      durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.\neiner Beschäftigung bei der Deutschen Bundes-\nbahn oder einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der\nBundesbahn-Versicherungsanstalt         genannten     30. In § 177 Abs. 1 werden die Worte „im Geltungs-\nStelle gezahlt worden sind und nicht die Bundes-          bereich dieses Gesetzbuchs\" durch die Worte .,im\nknappschaft oder die Seekasse zuständig· ist.\"            Inland\" ersetzt.\n21. In § 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 werden      31. § 178 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses               a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesminister\nGesetzbuchs\" durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.                 für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheft\"\ndurch die Worte „Bundesminister für Frauen und\n22. In § 154 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:                      Jugend\" ersetzt.\n,,(3 a) Der Bericht stellt bis zur Angleichung der           b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des\nLohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die               Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die\nLohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne                    Worte „im Ausland\" ersetzt.\ndas Beitrittsgebiet auch die Entwicklung der Renten\nim Beitrittsgebiet dar.\"\n32. In § 179 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch\n23. In § 156 Abs. 3 werden die Worte „westdeutsche\ndie Worte „im Ausland\" ersetzt.\nRektorenkonferenz\" durch das Wort „Hochschul-\nrektorenkonferenz\" ersetzt.\n33. § 181 wird wie folgt geändert:\n24. In § 163 Abs. 2 wird nach Satz 3 eingefügt:                    a) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des\n.,§ 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung gilt                Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die\nentsprechend.\"                                                     Worte „im Ausland\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird angefügt:\n25. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                              „Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                 dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzei-\nten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag,\n,,2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,\"\nder für die Berechnung der Beiträge für Grund-\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                 wehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum\n„5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das                maßgebend war.\"\nin der Unfallversicherung maßgebende bei-\ntragspflichtige Arbeitseinkommen,\".             34. § 187 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n26. In § 166 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die                     aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Gel-\nWorte „im Ausland\" ersetzt.                                              tungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die\nWorte „im Inland\" ersetzt.\n27. In § 170 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb                  bb) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch                           des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\"\ndie Worte „im Ausland\" ersetzt.                                          durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.","1616                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) Dem Satz 1 wird angefügt:                                   lung der Träger der Rentenversicherung zu ermög-\nlichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die\n„Hat das Familiengericht das Verfahren über den\nErweiterung und den Umbau von Gebäuden der\nVersorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Bei-\nEigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung\ntragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes\ndürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung auf-\nder Ehezeit der Zeitpunkt der Wiederaufnahme\ngewendet werden, daß diese Vorhaben auch unter\ndes Verfahrens über den Versorgungsausgleich.\"\nBerücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger\nder Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger\n35. In § 191 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb\nstellen gemeinsam im Verband Deutscher Renten-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch\nversicherungsträger sicher, daß die Notwendigkeit\ndie Worte „im Ausland\" ersetzt.\nvon Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen\nGrundsätzen beurteilt wird.\"\n36. Dem § 200 wird angefügt:\n„Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend            40. § 222 wird wie folgt gefaßt:\nvon Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maß-\ngebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.\"                                            ,,§ 222\nErmächtigung\n37. § 206 wird wie folgt geändert:                                    (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\n,,(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nöffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten\nüber den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur\nReligionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher\nVerfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei\nGenossenschaften, Diakonissen und Angehörige\nkann auch die Zulässigkeit entsprechender Aus-\nvergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als\ngaben zeitlich begrenzt werden.\nVertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertrei-\nbung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne                (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ndes § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausge-               nung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungs-\nübt haben, können, sofern sie eine gleichartige             vorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den\nBeschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht                Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen.\"\nwieder aufgenommen haben, auf Antrag für die\nZeiten der Versicherungsfreiheit, längstens            41. § 223 wird wie folgt geändert:\njedoch bis zum 1 . Januar 1943 zurück, freiwillige          a) Die Überschrift „Wanderversicherungsausgleich\"\nBeiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht                  wird um die Worte „und Wanderungsausgleich\"\nbereits mit Beiträgen belegt sind.\"                             ergänzt.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „im Geltungs-\nb) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\nbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die Worte\n,,im Inland\" ersetzt.                                           Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen\n38. § 21 0 wird wie folgt geändert:                                    werden.\"\na) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten                    c) Folgender Absatz wird angefügt:\n„Waisen, wenn\" die Worte „wegen nicht erfüllter\n,,(6) Die Träger der Rentenversicherung der\nallgemeiner Wartezeit\" eingefügt.\nArbeiter und der Angestellten zahlen der Bundes-\nb) Dem Absatz 3 wird angefügt:                                     knappschaft einen Wanderungsausgleich. Der\n,,Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet,             auf die Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nwenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990                      ter und der Angestellten entfallende ·Anteil am\ngezahlt worden sind.\"                                           Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem\nVerhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Be-\nc) In Absatz 5 werden die Worte „ Versicherten, die                rechnung des Wanderungsausgleichs werden\neine Sach- oder Geldleistung aus der Versiche-                  miteinander vervielfältigt:\nrung in Anspruch genommen haben,\" durch die\nWorte „Haben Versicherte eine Sach- oder Geld-                  1 . die Differenz zwischen der durchschnittlichen\nleistung aus der Versicherung in Anspruch                            Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem\ngenommen,\" ersetzt.                                                  Jahr, für das der Wanderungsausgleich ge-\nzahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991\nd) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort                              in der knappschaftlichen Rentenversicherung\n,,Erstattung\" die Worte „nach Absatz 1\" eingefügt.                   Versicherten,\n2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das\n39. § 221 wird wie folgt gefaßt:\nder Wanderungsausgleich gezahlt wird, wobei\n,,§ 221                                       für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt\nAusgaben für das Anlagevermögen                              durch den Faktor der Anlage 10 für dieses\nJahr geteilt wird,\nFür die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider\nTeile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufge-                 3. der Beitragssatz in der Rentenversicherung\nwendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die                       der Arbeiter und der Angestellten des Jahres,\nordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfül-                       für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                1617\nAls Versicherte der knappschaftlichen Renten-             maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-\nversicherung gelten auch sonstige Versicherte             einkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im\n(§ 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs             Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalender-\nist mit einem Faktor zu bereinigen.der die länger-       monat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch\nfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und              im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\ndes Rentenvolumens in der knappschaftlichen              Beitrittsgebiet erzielt, ist bei der Hinzuverdienst-\nRentenversicherung berücksichtigt.\"                      grenze die Bezugsgröße und der aktuelle Rentenwert\nmaßgebend.\n42. § 224 wird gestrichen.                                            (3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkom-\nmensanrechnung auf Renten wegen Todes an den\n43. § 226 wird wie folgt gefaßt:                                  aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle\nRentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte\n,,§ 226                             seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet\nVerordnungsermächtigung                       hat.\"\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          46. Nach § 228 a wird eingefügt:\ndas Nähere über die Berechnung und Durchführung                                        ,,§ 228b\nder Erstattung von Aufwendungen durch den Träger\nMaßgebende Werte in der Anpassungsphase\nder Versorgungslast zu bestimmen.\nBis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Ver-\nminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nänderung der Bruttolohn- und-gehaltsumme je durch-\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die\nschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer oder auf das\nErstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.\nDurchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundes-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-           gebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                 maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vor-\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-               schriften etwas anderes bestimmt ist.\"\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nzur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach              47. Nach § 229 wird eingefügt:\n§ 223 Absatz 6 zu bestimmen.\"\n,,§ 229a\n44. In § 228 werden die Worte „nicht mehr eintreten                        Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet\nkönnen\" durch die Worte „nicht mehr oder nur noch                 (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Bei-\nübergangsweise eintreten können\" ersetzt.                     trittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht\nnach§§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in\n45. Nach § 228 wird eingefügt:                                    der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweili-\ngen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Selb-\n,,§ 228a                              ständig Tätige und mitarbeitende Familienangehö-\nBesonderheiten für das Beitrittsgebiet              rige können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 be-\n(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeits-         antragen, daß die Versicherungspflicht nach Satz 1\nentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemes-               endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom\nsungsgrundlagen                                               1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum\n30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des\n1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugs-              Antrags an.\ngröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ostl),\n(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte,\n2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist             die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des\ndie Beitragsbemessungsgrenze für das Beitritts-           Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\ngebiet (Beitragsbemessungsgrenze [Ost], An-               Landwirte erfüllen und in der Krankenversicherung\nlage 2a)                                                  der Landwirte als Unternehmer versichert sind, sind\nmaßgebend, wenn die Einnahmen aus einer                       versicherungspflichtig. Sie werden auf Antrag von\nBeschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt       der Versicherungspflicht befreit, wenn sie Beiträge\nwerden. Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitrags-          zur Altershilfe für Landwirte zahlen; Absatz 1 Satz 2\nbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten               findet keine Anwendung. Die Befreiung wirkt vom\nentsprechend. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähig-           Eingang des Antrags an. Sie ist auf die selbständige\nkeit nach § 44 Abs. 2 ist die Bezugsgröße (Ost)               Tätigkeit als Landwirt beschränkt.\"\nmaßgebend, wenn der Versicherte seinen gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.                48. Nach § 231 wird eingefügt:\n(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzu-                                    ,,§ 231 a\nverdienstgrenzen für Renten\nBefreiung von der Versicherungspflicht\n1 . an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugs-                                  im Beitrittsgebiet\ngröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ostl),\nSelbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im\n2. an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der             Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertra-\naktuelle Rentenwert (Ost)                                 ges von der Versicherungspflicht befreit waren, blei-","1618                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nben in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der            sinngemäß entsprechenden Recht nicht versiche-\nVersicherungspflicht befreit. Sie können jedoch bis          rungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Ver-\nzum 31 . Dezember 1994 erklären, daß die Befreiung           sicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen\nvon der Versicherungspflicht enden soll. Die Befrei-         Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses\nung endet vom Eingang des Antrags an.\"                       Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund\nder Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt\n49. In § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte                 für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung\n.,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-              nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, ent-\nbuchs\" durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.                 sprechend.\n(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere\n50. In § 233 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitritts-\ngebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwi-\n.,Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdien-\nschen den Religionsgesellschaften und der Deut-\nstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht\nschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozial-\nversicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des\nDienstes nachversichert, auch wenn die Vorausset-           versicherung für Zeiten im Dienst der Religions-\nzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.\"                        gesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die\nZeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden\nsind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch\n51. Nach § 233 wird eingefügt:                                   auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu be-\n,,§ 233a                             rechnende Rente haben oder aufgrund der Nach-\nversicherung erwerben würden.\nNachversicherung im Beitrittsgebiet\n(4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarun-\n(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus\ngen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen\neiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden\nim Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokrati-\nsind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem\n§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1\nschen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evange-\nlischen Diakonissenmutterhäusern und Diakonie-\nNr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht ver-\nsicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der          werken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei\nVersicherungspflicht befreit waren, werden nach-             der Gewährung und Berechnung von Renten aus der\nversichert, wenn sie                                         Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, wer-\nden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie\n1 . ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versor-              einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften die-\ngung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind           ses Buches zu berechnende Rente haben oder auf-\nund                                                     grund der Nachversicherung erwerben würden. Dies\n2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften             gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genos-\ndieses Buches zu berechnende Rente haben                senschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitritts-\noder aufgrund der Nachversicherung erwerben             gebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben.\nwürden (§ 307 a Abs. 9 bis 11, § 307 b Abs. 1);         Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus\nder Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die\nZeiten einer Beschäftigung außerhalb des kirchlichen         Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume\nDienstes vor dem 9. Mai 1945 werden jedoch nur               vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach\nberücksichtigt, soweit sie auch bei einer nach den           Absatz 1 oder 2 vor.\nVorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente\nberücksichtigt würden. Der Nachversicherung wer-                 (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten,\nden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der           für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem\nBundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitritts-          Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im\ngebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren,               Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überlei-\nfiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine          tungsgesetzes erworben worden sind.\"\nNachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb\neiner bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten      52. Nach § 235 wird eingefügt:\nZeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwen-\ndung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die                                      ,,§ 235a\nihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar                         Anpassung des Übergangsgeldes\n1992 verloren haben, entsprechend. Für Personen,                                 im Beitrittsgebiet\ndie aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf\nIst Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld\nVersorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen\nein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder\noder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft\nArbeitseinkommen, erhöht sich das Übergangsgeld\nübliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1\nnach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in\nNr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversiche-\nden Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie\nrung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum\ndie Renten im Beitrittsgebiet.\"\n31. Dezember 1994 beantragt wird.\n(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991\naus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet aus-          53. In § 236 wird nach Absatz 2 eingefügt:\ngeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versiche-          ,,(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch\nrungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar               auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des\n1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vor-          65. Lebensjahres nach den bis dahin im Beitritts-\nher nachversichert, in denen sie nach dieser Vor-            gebiet geltenden Vorschriften, besteht eine Hinzu-\nschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift        verdienstgrenze nicht.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                 1619\n54. § 239 wird wie folgt geändert:                                     (3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge\nzu einem System der gesetzlichen Rentenversiche-\n„Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene              rung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht\nArbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2                   geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind;\nsteht der Bezug der Bergmannsvollrente für läng-          dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland\nstens fünf Jahre gleich.\"                                 bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Bei-\nb) Dem Absatz 3 wird angefügt:                                trittsgebiet sind nicht\n„Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1            1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbi1\nentsprechend.\"                                                 dung,\n2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente\n55. § 240 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        oder einer Versorgung nach den Vorschriften des\nBeitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitrags-\na) In Nummer 3 werden die Worte „nach Nummer 4\nfreiheit bestanden hat,\noder 5\" durch die Worte „nach Nummer 4, 5 oder\n6\" ersetzt.                                               3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem\n1. Januar 1991 nach der Verordnung über die\nb) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder\"\nfreiwillige und zusätzliche Versicherung in der\ngestrichen.\nSozialversicherung vom 28. Januar 1947, in\nc) Der Nummer 5 wird das Wort „oder\" angefügt.                      denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11\nd) Nach Nummer 5 wird eingefügt:                                    genannten Höhe gezahlt worden sind.\n,,6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Bei-              (4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den\ntrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992\".                Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschafL-\nlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die\nversicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Bei-\n56. Nach § 243 wird eingefügt:                                     tragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden\n,,§ 243a                             sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig\nRente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977                 Tätigen im Beitrittsgebiet werden\ngeschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet                1. der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die\nBestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschie-               Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körper-\ndenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitritts-                   licher Art ausgeübt haben,\ngebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In            2. der Rentenversicherung der Angestellten, wenn\ndiesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente                  die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend gei-\nbei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch,                   stiger Art ausgeübt haben,\nwenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.\"\nzugeordnet.\"\n57. Nach § 245 wird eingefügt:\n59. § 249 wird wie folgt geändert:\n,,§ 245a\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nWartezeiterfüllung bei früherem Anspruch\nauf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet                 „Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit\nsteht der Erziehung im Inland die Erziehung im\nDie allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch                jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-\nauf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der                      rungsgesetze gleich.\"\nBerechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen\nAnspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vor-                b) In Absatz 6 werden die Jahreszahl „ 1993\" jeweils\nschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.\"                         durch die Jahreszahl „ 1994\" und die Jahreszahl\n,,1994\" durch die Jahreszahl „1995\" ersetzt.\n58. § 248 wird wie folgt gefaßt:                                   c) In Absatz 7 werden die Jahreszahl „ 1993\" durch\ndie Jahreszahl „ 1994\" und die Jahreszahl „ 1994\"\n,,§ 248                                  jeweils durch die Jahreszahl „1995\" ersetzt.\nBeitragszeiten\nim Beitrittsgebiet und im Saarland             60. Nach § 249 wird eingefügt:\n(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen\n,,§ 249a\nPersonen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem\n8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst im Bei-                     Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten\ntrittsgebiet geleistet haben.                                          wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet\n(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-\n(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der\nallgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und                 lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von\nseitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, gelten             der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausge-\nZeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts-              schlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren\ngebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und                sind.\nnach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom               (2) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind\n1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflicht-            vor dem 1. Januar 1992 in dessen erstem Lebens-\nbeitragszeiten.                                                jahr gemeinsam erzogen, so können sie bis zum","1620                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n31. Dezember 1994 übereinstimmend erklären, daß              62. Nach § 252 wird eingefügt:\nder Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die\n,,§ 252a\nKindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater\nzugeordnet. Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember                         Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet\n1994 gestorben, kann der überlebende Elternteil die                  (1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch\nErklärung bis zum 31. März 1995 allein abgeben. Die               Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte\nErklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter ein\n1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft wäh-\nAnspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-                      rend der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte\ntrittsgebiets berechnete Altersrente oder Invaliden-                  Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter-\nrente besteht oder aus deren Versicherung ein                         brochen und nicht ausgeübt haben,\nAnspruch auf Hinterbliebenenrente besteht oder\nbestanden hat.                                                    2. vor dem 1. Januar 1992\na) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der\n(3) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind vor                  Arbeitsförderung,\ndem 1. Januar 1992 für einen Zeitraum, für den eine\nb) Vorruhestandsgeld oder\nKindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemein-\nsam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember                          c) Unterstützung während der Zeit der Arbeits-\n1994 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen,                          vermittlung\ndaß die Berücksichtigungszeit wegen Kindererzie-                      bezogen haben,\nhung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann                3. vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder\nauf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt\nwerden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend                   4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente,\nanzuwenden.\"                                                          Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen\nvoller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähig-\nkeit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens\n61. § 250 wird wie folgt geändert:                                        von 66% vom Hundert oder Kriegsbeschädigten-\nrente aus dem Beitrittsgebiet bezogen haben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nFür Zeiten nach den Nummern 2 und 3 gelten die\naa) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb                 Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeits-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\"               losigkeit.\ndurch die Worte „außerhalb des Gebietes der\n(2) Lassen sich im Ausweis für Arbeit und Sozial-\nBundesrepublik Deutschland\" und die Worte\nversicherung als Arbeitsausfalltage eingetragene\n,,im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\"\nAnrechnungszeiten im Beitrittsgebiet zeitlich nicht\ndurch die Worte „im Gebiet der Bundesrepu-\nzuordnen, zählen je 30 solcher Tage in einem\nblik Deutschland\" ersetzt.                             Kalenderjahr als ein Kalendermonat mit beitrags-\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „das Gebiet                freien Anrechnungszeiten wegen Krankheit, ein\nder Deutschen Demokratischen Republik oder             verbleibender Rest als ein weiterer Kalendermonat\nBerlin (Ost)\" durch die Worte „das Beitritts-          solcher Anrechnungszeiten.\"\ngebiet\" ersetzt.\n63. In§ 253 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „spätestens\ncc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nvom Kalendermonat der Vollendung des 16. Lebens-\n„5.   in Gewahrsam genommen worden sind                jahres des Versicherten\" durch die Worte „späte-\noder im Anschluß daran wegen Krank-              stens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der\nheit arbeitsunfähig oder unverschuldet           Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten\narbeitslos gewesen sind, wenn sie zum            fällt\" ersetzt.\nPersonenkreis des § 1 des Häftlings-\nhilfegesetzes gehören oder nur deshalb       64. Nach § 254 w.ird eingefügt:\nnicht gehören, weil sie vor dem 3. Okto-\nber 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt                                    ,,§ 254a\nim Beitrittsgebiet genommen haben,                             Ständige Arbeiten unter Tage\noder\".                                                                im Beitrittsgebiet\ndd) Nach Nummer 5 wird eingefügt:                              Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwie-\ngend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige\n„5 a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai        Arbeiten unter Tage.\"\n1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Frei-\nheitsentzug erlitten haben, soweit eine\n65. Die Überschrift vor§ 255 wird durch folgenden Text\nauf Rehabilitierung oder Kassation               ersetzt:\nerkennende Entscheidung ergangen                                   „Fünfter Unterabschnitt\nist, oder im Anschluß an solche Zeiten\nRentenhöhe und Rentenanpassung\nwegen Krankheit arbeitsunfähig oder\nunverschuldet arbeitslos gewesen sind,\".                                   § 254b\nb) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des                          Rentenformel für Monatsbetrag der Rente\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die                 (1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommens-\nWorte „außerhalb des Gebietes der Bundesrepu-               verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nblik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\" ersetzt.         land werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein","Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                 1621\naktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des                Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden\nMonatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der                 sind.\nBundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\nSatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer\ngebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgelt-\nBeitragserstattung nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt\npunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.\nwerden.\n(2) liegen der    Rente auch persönliche Entgelt-             (3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgelt-\npunkte zugrunde,    die mit dem aktuellen Rentenwert        punkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichti-\nzu vervielfältigen   sind, sind Monatsteilbeträge zu        gen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der\nermitteln, deren    Summe den Monatsbetrag der              Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Ent-\nRente ergibt.\"                                              geltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte.\"\n66. Nach § 254 b wird eingefügt:\n68. Nach § 255 wird eingefügt:\n,,§ 254c\n,,§ 255a\nAnpassung der Renten\nAktueller Rentenwert (Ost)\nRenten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost)\n(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag,\nzugrunde liegt, werden angepaßt, indem der bis-\nder sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle\nherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen\nRentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus\naktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird.\"\neiner verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet\nund einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der\n67. Nach § 254c wird eingefügt:                                  Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\nvervielfältigt wird.\n,,§ 254d\nEntgeltpunkte (Ost)                           (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich,\nindem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erfor-\n(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte           derlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfüg-\ntreten Entgeltpunkte (Ost) für                               baren Standardrente und dem durchschnittlichen\n1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder          Nettoentgelt im Beitrittsgebiet in der Höhe aufrecht-\nselbständige Tätigkeit,                                  zuerhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden\nWerte im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Bei-\n2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund gesetzlicher Wehr-\ntrittsgebiet entspricht.\"\npflicht oder Bezugs von Sozialleistungen,\n3. Zeiten der Erziehung eines Kindes,\n69. Nach § 255 a wird eingefügt:\n4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar\n1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des                                        ,,§ 255b\nAnspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbs-                         Verordnungsermächtigung\nfähigkeit (§ 279 b) bei gewöhnlichem Aufenthalt\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nim Beitrittsgebiet und                                       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder          den zur Aufrechterhaltung des in § 255 a Abs. 2\nselbständige Tätigkeit,                                  bestimmten Verhältnisses zwischen einer verfüg-\nbaren Standardrente und dem durchschnittlichen\n6. Zeiten der Erziehung eines Kindes,                        Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforderlichen aktuellen\n7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhn-             Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Verände-\nlichem Aufenthalt                                        rung zu bestimmen.\nim jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-                (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nrungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).                         zum Ende eines jeden Kalenderjahres\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor        1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der\ndem 19. Mai 1990                                                  Anlage 10\n1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufent-          2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen\nhalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben               Wert der Anlage 1O\nsind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990\nals das Vielfache des Durchschnittsentgelts der\na) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland              Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet\nohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sie         zu bestimmen.\"\nsich im Inland gewöhnlich aufhalten, oder\nb) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn     70. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte ,,für die eine\ndes Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen           Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtin-\nAufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik              nen, für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte oder\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,         bei Nachversicherung erfolgt ist (§§ 283 bis 285)\"\n2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei            durch die Worte „für die eine Nachzahlung nach\neinem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das            §§ 283 bis 285 erfolgt ist\" ersetzt.","1622                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\n71. Nach § 256 wird eingefügt:                                     punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende\nAnteil zugrunde gelegt.\n,,§ 256a\nEntgeltpunkte für Beitragszeiten                      (5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähig-\nim Beitrittsgebiet                         keit werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens\n0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der ent-\n(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem          sprechende Anteil zugrunde gelegt.\"\n8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem\nder mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte\n72. Nach § 256 a wird eingefügt:\nVerdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch\ndas Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr                                     ,,§ 256b\ngeteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns                                 Entgeltpunkte\nund für das davorliegende Kalenderjahr ist der Ver-\nfür glaubhaft gemachte Beitragszeiten\ndienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen,\nder für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.               (1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten\nnach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung\n(2) Als Verdienst zählen der beitragspflichtige             von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrund-\nArbeitsverdienst, die versicherungspflichtigen Ein-            lage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung\nkünfte sowie der Verdienst, für den Beiträge zur               die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich\nfreiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige\nBeiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem             1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in\n1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung                   Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und\ndes Anspruchs auf Rente wegen verminderter                     2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der\nErwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für                 in Anlage 14 genannten Bereiche\nfreiwillige Beiträge nach der Verordnung über die\nfreiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozial-        für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch\nversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in An-             fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungs-\nlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge            grenze; für jeden Teilzeitraum wird der entspre-\nnach der Verordnung über die freiwillige Versiche-             chende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeit-\nrung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom            beschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die\n15. März 1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehn-           dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer\nfache der gezahlten Beiträge als Verdienst.                    Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung\ndes maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, wel-\n(3) Wird nachgewiesen, daß die jeweiligen Arbeits-          chem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte\nverdienste und Einkünfte                                       seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist.\n1. in der Zeit vor dem 1. März 1971 den monatlich              War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmens-\nversicherten Betrag von 600 Mark,                          einheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese\n2. in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezem-             maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermitt-\nber 1976 den monatlich versicherten Betrag von             lungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen\n1 200 Mark,                                                der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsver-\ndiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine\n3. in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Novem-           Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren\nber 1989 von Mitgliedern der Kollegien der Rechts-         Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu\nanwälte, in eigener Praxis tätigen Ärzten, Zahn-           dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrig-\närzten und Tierärzten, freiberuflich tätigen Kultur-       sten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6\nund Kunstschaffenden, Inhabern von Handwerks-\ngelten entsprechend für die Zuordnung zu einer\nund Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätigen und\nQualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar\nanderen selbständig Tätigen sowie deren ständig\n1950 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der\nmitarbeitenden Ehegatten den monatlich ver-\nsich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 des Fremdrenten-\nsicherten Betrag von 1 200 Mark,\ngesetzes ergebenden Werte ermittelt.\n4. in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. Juni\n1990 von den in Nummer 3 genannten Personen                   (2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten\nden monatlich versicherten Betrag von 2 400 Mark           für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-\ndermonat 0,0625, mindestens jedoch die nach\nüberschritten haben, werden zur Ermittlung der Bei-            Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.\ntragsbemessungsgrundlage auch die nachgewiese-\nnen Arbeitsverdienste und Einkünfte oberhalb dieser               (3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit\nGrenzen berücksichtigt. Werden die Arbeitsverdien-             freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum\nste oder Einkünfte oberhalb dieser Grenzen glaub-              28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15\nhaft gemacht, werden die überschreitenden Beträge              zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalen-\nzu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaub-        dermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sech-\nhaftmachung können auch Versicherungen an Eides                steln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für\nStatt zugelassen werden. Der Träger der Renten-                freiwillige Beiträge ergeben.\nversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher\n(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten\nVersicherungen zuständig.\nim Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis\n(4) Für Zeiten, in denen Personen aufgrund                  zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie\ngesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst             glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur freiwilligen\noder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben,           Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.\nwerden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgelt-              Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft","Nr. 46 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 31. Juli 1991                                1623\ngemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrund-                Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der\nlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst               Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung\nnach Anlage 16 zu berücksichtigen.                              entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine\nBerufsausbildung werden für jeden Kalendermonat\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige\n0,075 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft\nentsprechend anzuwenden.\"\ngemachte Zeiten werden fünf Sechstel ·der Entgelt-\npunkte zugrunde gelegt\n73. § 257 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der\n,,§ 257                              Wirkung einer Beitragserstattung nach§ 286d Abs. 2\nEntgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten                nicht erfaßt werden.\"\n(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur\n76. Nach § 259 a wird eingefügt:\n1. einheitlichen Sozialversicherung der Versiche-\nrungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis                               ,,§ 259b\nzum 31. Januar 1949,                                                Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu\neinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem\n2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung\nder Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit            (1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zu-\nvom 1 . Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder            satz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des\nAnspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgeset-\n3. Rentenversicherung der Landesversicherungs-\nzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1677) wird\nanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August\nbei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst\n1952\nnach dem AAÜG zugrunde gelegt.\ngezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt,               (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-\nindem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das                 gungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung\nDurchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr ge-              eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtver-\nteilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt             sicherung oder in der freiwilligen Zusatzrenten-\n1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März               versicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese\n1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,                 Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits be-\nstanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt\n2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezem-\nworden wären.\"\nber 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge,\nhöchstens jedoch 7 200 Reichsmark oder Deut-\nsche Mark für ein Kalenderjahr.                        77. Nach § 259 b wird eingefügt:\n(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder                                    ,,§ 259c\nBeiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind,                             Verordnungsermächtigung\nwerden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde                     Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngelegt.\"                                                        wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste\n74. In§ 259 Satz 1 werden nach den Worten „Anlage 8\"                in Ergänzung der Anlage 14 festzusetzen.\"\ndie Worte ,, , für jeden Teilzeitraum der entspre-\nchende Anteil\" eingefügt.                                   78. In § 260 Satz 2 werden die Worte „saarländische\nBeitragszeiten\" durch die Worte „Beitragszeiten im\n75. Nach § 259 wird eingefügt:                                      Beitrittsgebiet und im Saarland\" ersetzt.\n,,§ 259a\n79. In§ 262 Abs. 2 werden nach dem Wort „zugeordnet\"\nBesonderheiten bei\ndie Worte ,, ; dabei werden Kalendermonaten mit\nRentenbeginn vor 1996\nEntgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost)\n(1) Bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1996              zugeordnet\" eingefügt\nwerden für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Auf-\nenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben          80. Nach § 263 wird eingefügt:\nsind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990\n,,§ 263a\n1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne\ndas Beitrittsgebiet hatten oder                                          Gesamtleistungsbewertung\nfür beitragsfreie und beitragsgeminderte\n2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des                         Zeiten mit Entgeltpunkten {Ost)\nAuslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufent-\nhalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland                 Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte\nEntgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zu-\nohne das Beitrittsgebiet hatten,\nschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte\nfür Beitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der            Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte\nnach§§ 256a und 256b zu ermittelnden Werte Ent-                 (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des\ngeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum                    Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgelt-\nFremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum             punkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgelt-\nwird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für              punkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für\neine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember                Berücksichtigungszeiten § 254 d entsprechend anzu-\n1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die                wenden.\"","1624                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n81. Nach § 264 wird eingefügt:                                     jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn\nBerechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen\n,,§ 264a                              Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vor-\nZuschläge oder Abschläge                        schriften des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die\nbei Versorgungsausgleich                        Rente ist zu einem späteren Zeitpunkt nach den\nim Beitrittsgebiet                         übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln. Der\n(1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten          Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor\ndurchgeführter Versorgungsausgleich wird durch                dem 1. Januar 1994.\"\neinen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten\n(Ost) berücksichtigt, soweit das Familiengericht die      85. In § 266 werden nach den Worten „Anspruch auf\nUmrechnung des Monatsbetrags der übertragenen                 eine Rente\" die Worte „nach den Vorschriften im\noder begründeten Rentenanwartschaften in Entgelt-             Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\npunkte (Ost) angeordnet hat.                                  Beitrittsgebiet\" eingefügt.\n(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise\nermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwart-          86. § 269 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit\nseinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt           a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Höherversiche-\nder Berechnung des Monatsbetrags der Renten-                       rung\" die Worte „und für Beiträge nach § 248\nanwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1              Abs. 3 Satz 2 Nr. 3\" eingefügt.\nVersorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde,            b) In Satz 3 werden die Worte ,, , bei Beiträgen für\nist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei              Zeiten vor dem 1 . Januar 1957 dem Kalenderjahr\nEnde der Ehezeit auf Anordnung des Familien-                       der Entwertung der Beitragsmarke,\" gestrichen.\ngerichts vor der Durchführung der Teilung nach Satz 1\nmit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.\n87. Nach § 270 wird eingefügt:\n(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwen-\ndung der Vorschriften über den Versorgungsaus-                                         ,,§ 270a\ngleich an die Stelle von Entgeltpunkten.\"                                          Rentenauskunft\nVersicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet\n82. Nach § 264 a wird eingefügt:                                   vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, erhal-\nten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember\n,,§ 264b                               1999 auf Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das\nZuschlag bei Waisenrenten                        59. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenaus-\nDer Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus per-              künfte können auch von Amts wegen erteilt werden.\"\nsönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des\nverstorbenen Versicherten ausschließlich Entgelt-          88. Die Überschrift nach § 270 a wird wie folgt gefaßt:\npunkte (Ost) zugrunde liegen.\"\n„Neunter Unterabschnitt\nLeistungen an Berechtigte im Ausland\".\n83. Nach § 265 wird eingefügt:\n,,§ 265a                           89. § 271 wird wie folgt gefaßt:\nKnappschaftliche Besonderheiten\nbei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet                                    ,,§ 271\nHöhe der Rente\n(1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag wer-\nden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost)                     Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für\nberücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit stän-            die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichs-\ndigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitrags-          versicherungsgesetzen\nzeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalender-       1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selb-\nmonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.                  ständige Tätigkeit im Inland oder\n(2) Sind Zuschläge oder Abschläge bei Versor-               2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen\ngungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berück-                  Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweili-\nsichtigen (§ 264a), wird bei der Umrechnung von                    gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-\nRentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der                    gesetze\nMonatsbetrag der Anwartschaften für den geschiede-\nnen Ehegatten, für den die knappschaftliche Renten-            gezahlt worden sind. Kindererziehungsz~iten sind\nversicherung die Versicherung durchführt, durch das            Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung\n1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt.\"          des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland erfolgt ist.\"\n84. Nach § 265 a wird eingefügt:\n90. § 272 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 265b\nVorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)                                         ,,§ 272\nbei Hinterbliebenenrenten                              Besonderheiten für berechtigte Deutsche\nDie Träger der Rentenversicherung sind berech-                 (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtig-\ntigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten             ten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren\nvorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit           sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                               1625\nAufenthalt im Ausland genommen haben, werden                 1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Ver-\nzusätzlich ermittelt aus                                          sicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher\n1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem                    Art ausüben,\nFremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der             2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,\nEntgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,              wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend\n2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach                 geistiger Art ausüben,\ndem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe            zuständig.\"\ndes Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Bei-\ntragszeiten,\n94. Nach § 275 wird eingefügt:\n3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durch-\ngeführten Versorgungsausgleich, der auf Bei-                                    ,,§ 275a\ntragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt,                       Beitragsbemessungsgrenzen\nin dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1                                  im Beitrittsgebiet\nbegrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach             Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Ren-\ndem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten            tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nfür diese Zeiten stehen und                              sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung\n4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten              werden entsprechend der Entwicklung der Brutto-\nbei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem             lohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäf-\nFremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3              tigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Bei-\nergebenden Verhältnis.                                   trittsgebiet verändert. Die veränderten Beträge\nwerden nur für den Zeitraum, für den die Beitrags-\n(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem\nbemessungsgrenzen gelten, auf das nächsthöhere\nFremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von\nVielfache von 1 200 aufgerundet.\"\nEntgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen\nsind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).\n(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im         95. Nach § 275a wird eingefügt:\nSinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgelt-                                    ,,§ 275b\npunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu                         Verordnungsermächtigung\nberücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-\nBeitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunk-              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nten aus einem Leistungszuschlag, aus einem                   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nAbschlag aus einem durchgeführten Versorgungs-               die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der\nausgleich und für den Zuschlag bei einer Waisen-             Anlage 2 a festzusetzen.\"\nrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Bei-\ntragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berück-        96. Nach § 277 wird eingefügt:\nsichtigen.\"\n,,§ 277a\n91. § 273 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                             Durchführung der Nachversicherung\nim Beitrittsgebiet\n„Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch\nzuständig, wenn die Versicherten aufgrund der                    (1) Bei der Durchführung der Nachversicherung\nBeschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Be-            von Personen, die eine nachversicherungspflichtige\ntrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundes-         Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist\nknappschaft versichert waren, solange diese                  die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berech-\nBeschäftigung andauert.\"                                     nung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor\ndem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten\nder Anlage 1O und mit dem Verhältniswert zu verviel-\n92. Nach § 273 wird eingefügt:                                   fältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugs-\n,,§ 273a                             größe (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitrags-\nbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu\nZuständigkeit in Zweifelsfällen\nberücksichtigen, der dem durch die entsprechenden\nOb im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich         Werte der Anlage 1O geteilten Betrag der jeweiligen\nist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt          Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversiche-\nist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft             rung der Arbeiter und Angestellten entspricht. § 181\nfür Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen             Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. Für\nBetrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben          Personen, die nach § 233 a Abs. 1 Satz 2 als nach-\ngleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zwei-       versichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von\nfelsfällen das Bundesversicherungsamt.\"                      Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung\nder Aufwendungen aus der Nachversicherung; der\n93. Nach § 274 wird eingefügt:                                   Durchführung der Nachversicherung und der Erstat-\ntung werden die bisherigen Vorschriften, die im\n,,§ 274a                             Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb\nZuständigkeit für selbständig Tätige               des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde\nim Beitrittsgebiet                        gelegt.\nFür selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991              (2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und\nim Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und          andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im\nnach § 229 a versicherungspflichtig sind, sind               Beitrittsgebiet, die nach§ 233a Abs. 3 als nachversi-","1626                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nchert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Ent-          aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Ver-\ngelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt         hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit\nworden sind. Die Religionsgesellschaften haben den            entspricht.\"\nNachversicherten die jeweiligen Entgelte zu beschei-\nnigen.                                                   98. Nach § 279 wird eingefügt:\n(3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher\n,,§ 279a\nGenossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach\n§ 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitrags-                         Beitragspflichtige Einnahmen\nbemessungsgrundlage für Zeiten                                    mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet\n1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsent-            Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet\ngelt von 270 Deutsche Mark,                              mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus\nder Tätigkeit.\"\n2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monat-\nliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,\n99. Nach § 279 a wird eingefügt:\n3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monat-\nliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,                                      ,,§ 279b\n4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein                           Beitragsbemessungsgrundlage\nmonatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche                              für freiwillig Versicherte\nMark und                                                    Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-\n5. vom 1. Oktober 1976 bis 31 . Dezember 1984 ein            sicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des\nmonatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche              Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbs-\nMark.                                                    fähigkeit zahlen und\nDie Beitragsbemessungsgrundlage ist für die                  1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet\nBerechnung der Beiträge mit den entsprechenden                   haben sowie\nWerten der Anlage 1O und mit dem Verhältniswert zu           2. vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den\nvervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die             letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Renten-\nBezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. § 181                   versicherung gezahlt haben,\nAbs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt.\"\nist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Im übrigen gilt\ndie Beitragsbemessungsgrundlage des§ 161 Abs. 2.\n97. Nach § 278 wird eingefügt:                                   § 228 a gilt nicht.\"\n,,§ 278a\nMindestbeitragsbemessungsgrundlage             100. Nach § 279 b wird eingefügt:\nfür die Nachversicherung im Beitrittsgebiet                                     ,,§ 279c\n(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für                       Beitragstragung im Beitrittsgebiet\nZeiten im Beitrittsgebiet                                       (1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei der Bei-\n1. bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches               tragstragung an den Betrag von 61 O Deutsche Mark\nArbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,                    oder den Betrag von 750 Deutsche Mark anknüpfen,\n2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein              ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet in dem Ver-\nmonatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom            hältnis zu mtndern, in dem die Bezugsgröße (Ost) zu\nHundert der durch den Wert der Anlage 1O geteil-         der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn\nten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der           Deutsche Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäfti-\nRentenversicherung der Arbeiter und der Ange-            gung innerhalb desselben Zeitraums im Beitritts-\nstellten,                                                gebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland ohne das Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigun-\n3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsent-           gen zusammenzurechnen. Für die Beitragstragung\ngelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen\nist die für den jeweiligen Beschäftigungsort maß-\nBezugsgröße (Ost).\ngebende Grenze anzuwenden.\n(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Aus-              (2) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhe-\nbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist\nstandsgeld nach den Vorschriften für das Beitritts-\n1. bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches                gebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.\nArbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,\n(3) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehe-\n2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein              gatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur\nmonatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1O vom            Hälfte getragen.\"\nHundert der durch den Wert der Anlage 1O geteil-\nten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der\n101. Nach § 279c wird eingefügt:\nRentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nstellten,                                                                         ,,§ 279d\n3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsent-                     Beitragszahlung im Beitrittsgebiet\ngelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen\nFür die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden\nBezugsgröße (Ost).\nEhegatten gelten die Vorschriften über den Gesamt-\n(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zei-           sozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung\nten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich        gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                   1627\n102. Nach § 281 wird eingefügt:                                105. Nach § 284 wird eingefügt:\n,,§ 281 a                                                       ,,§ 284a\nZahlung von Beiträgen im Rahmen                                             Nachzahlung\ndes Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet                     bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten\n(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kön-                     Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-\nnen Beiträge gezahlt werden, um                                  lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen\n1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag              eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können\nan Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind,              auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate\nganz oder teilweise wieder aufzufüllen,                     nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von\n2. aufgrund einer Entscheidung des Familien-                    60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit\ngerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich                 die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung\nangleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2                vom 1. Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung\nVersorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz)          in       des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge\nEntgeltpunkten (Ost) zu begründen,                          können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1986\nnachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur\n3. die Erstattungspflicht für die Begründung von                gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind.\"\nRentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost)\nzugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten\nabzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).                     106. Nach § 284 a wird eingefügt:\n(2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die                                          ,,§ 284b\nRentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umge-                               Nachzahlung für Mitglieder\nrechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise                geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet\nermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwart-\nschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit                   (1) Mitglieder geistlicher Genossenschaften im\nseinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.                  Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 4 nachversi-\nchert werden, können auf Antrag für Zeiten vom\n(3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu\n, 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1991, längstens\nzahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der\naber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, frei-\nBeitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für\nwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht\ndas Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu\nbereits mit Beiträgen belegt sind.\nlegende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ange-\nwendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitritts-                 (2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember\ngebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10         1995 gestellt werden.\"\ngeteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen\nBundesgebiet zugrunde zu legen.\n107. In § 286 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der\n(4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von         Regelungen in der Versicherungsunterlagen-Verord-\nBeiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im                nung\" durch die Worte „des § 286a Abs. 1\" ersetzt.\nBeitrittsgebiet.\"\n108. Nach § 286 wird eingefügt:\n103. Nach § 281 a wird eingefügt:\n,,§ 281 b                                                        ,,§ 286a\nVerordnungsermächtigung                                  Glaubhaftmachung der Beitragszahlung\nund Aufteilung von Beiträgen\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngibt in der Rechtsverordnung über die Bestimmung                    (1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die\ndes Durchschnittsentgelts zusätzlich Faktoren für die           Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der\nRentenversicherung aufzubewahren gewesen sind,\n1. Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge\nund wären diese in einem vernichteten oder nicht\nund umgekehrt,\nerreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs\n2. Ermittlung des Wertes von angleichungsdynami-                aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht,\nschen Anrechten nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a            daß die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber\ndes Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes              oder Versicherten oder nach den Umständen des\n(Angleichungsfaktoren)                                      Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversi-\nbekannt. Dabei kann er von Rundungsvorschriften                 cherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden\nder Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere                oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der\nErgebnisse zu erzielen.\"                                        Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzu-\nerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ver-\n104. Vor § 282 wird eingefügt:                                       sicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung\noder Tätigkeit ausgeübt hat und daß dafür Beiträge\n,,§ 281 C\ngezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig\nMeldepflichten im Beitrittsgebiet                   Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechts-\nEine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten            erheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der-\nBuches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende               Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an\nEhegatten die selbständig Tätigen zu erstatten.                 Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Ren-\n§ 28a Abs. 5 sowie die§§ 28b und 28c des Vierten                tenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher\nBuches gelten entsprechend.\"                                    Versicherungen zuständig.","1628                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n(2) Sind in Unterlagen                                     hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder\n1\nArbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die             Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.\nüber einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum             Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus\nhinausgehende Zeit,                                       der Rentenversicherung oder eine Versorgung be-\nzogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember\n2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine                    1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur\nbestimmbare zeitliche Zuordnung                           Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.\"\nbescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitrags-\nzahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von\n111. Nach § 286c wird eingefügt:\nBeiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen\nsind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und                                        ,,§ 286d\ndie höchsten Beiträge an das Ende des Beitrags-                                  Beitragserstattung\nzahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Ver-\n(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückge-\nsicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Ver-\nlegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine\nsicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres,\nSachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitritts-\nfrühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das\ngebiet in Anspruch genommen worden ist, eine\nEnde der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet,\nErstattung nicht ausschließt.\ndaß die Versicherung mit dem\n(2) Die Wirkung der Erstattung umfaßt nicht Bei-\n1 . Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden\ntragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem\nRente bei einer Rente wegen Alters, bei einer\n19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem\nRente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst\n31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin\nnach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein\n(Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung\nAnspruch besteht, oder bei einer Erziehungs-\nbis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist.\nrente,\nSind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden,\n2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbs-            werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach\nfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter              Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berück-\nErwerbsfähigkeit,                                         sichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht\n3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenen-            berücksichtigt, sind sie zu erstatten.\"\nrente\ngeendet hat. Für die knappschaftliche Rentenver-         112. Nach § 286d wird eingefügt:\nsicherung wird als Beginn der Versicherung die\n,,§ 286e\nsatzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.\"\nAusweis für Arbeit und Sozialversicherung\nVersicherte, die für die Durchführung der Versiche-\n109. Nach § 286a wird eingefügt:\nrung sowie für die Feststellung und Erbringung von\n,,§ 286b                               Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erfor-\nGlaubhaftmachung der Beitragszahlung                   derliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für\nim Beitrittsgebiet                         Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können,\nsind berechtigt,\nMachen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitritts-\ngebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember           1. in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen\n1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder                  Ausweises oder von Auszügen des Ausweises\nArbeitseinkommen erzielt haben und von diesem ent-                die Daten unkenntlich zu machen, die für den\nsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die                 Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich\ndem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde                 sind, und\nliegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen.            2. diese Abschrift dem Träger der Rentenversiche-\nSatz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie           rung als Nachweis vorzulegen.\ndie für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten\nSatz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne\nglaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung\ndes § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.\"\nkönnen auch Versicherungen an Eides Statt zugelas-\nsen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist\nfür die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen          113. Nach § 287 wird eingefügt:\nzuständig.\"                                                                            ,,§ 287a\nBerechnungsgrundlage\n110. Nach § 286 b wird eingefügt:                                            für die Beitragsbemessungsgrenzen\nim Beitrittsgebiet\n,,§ 286c\nBei der Bestimmung der Beitragsbemessungs-\nVermutung der Beitragszahlung\ngrenze (Ost) für die Rentenversicherung der Arbeiter\nim Beitrittsgebiet\nund der Angestellten zum 1 . Januar 1992 ist von dem\nSind in den Versicherungsunterlagen des Beitritts-         Zwölffachen des nicht gerundeten Betrages auszu-\ngebiets für Zeiten vor dem 1 . Januar 1992 Arbeits-           gehen, der zur Festsetzung der zuletzt festgesetzten\nzeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ord-           Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 1991\nnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, daß wäh-               geführt hat. In der knappschaftlichen Rentenversi-\nrend dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden             cherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost)","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                               1629\nzum 1. Januar 1992 in dem Verhältnis zu erhöhen, in              (2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben\ndem die knappschaftliche Beitragsbemessungs-                  der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für\ngrenze über der Beitragsbemessungsgrenze der                  das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuß-\nRentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-            Beitrittsgebiet), und der Zuschuß des Bundes zu den\nten liegt. Bei der Verhältnisermittlung ist von den           Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten,\nnicht gerundeten Beträgen in Deutsche Mark auszu-             soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bun-\ngehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen                deszuschuß-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein\nfür das Jahr 1991 errechnet wurden. Die knapp-                Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt,\nschaftliche Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nur            wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr\nfür das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemes-              einschließlich der Aufwendungen für Kindererzie-\nsungsgrenze (Ost) bestimmt wird, auf das nächst-              hungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor\nhöhere Vielfache von 1 200 aufzurunden.\"                      1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für\nRenten und Rententeile mit dem Verhältnis verviel-\n114. Nach § 287 a wird eingefügt:                                  fältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der\nBundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\n,,§ 287b                            zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres\nBerechnung der Ausgaben                         einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung\nfür Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren             von Kindererziehungsleistungen für Mütter der\nBei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die                 Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. Die Zuschüsse\ndes Bundes sind in dem Verhältnis auf die Renten-\nVeränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme für\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu\ndie Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-\nverteilen, das dem Verhältnis der Verteilung auf die\ngebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt\nRentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in\nfestzustellen und für das Beitrittsgebiet ab 1993\nzugrunde zu legen. Ausgangswert für die Ausgaben              der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-\nder Träger der Rentenversicherung für Rehabilita-             gebiet entspricht.\"\ntion, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig sind,\nsind fünf vom Hundert ihrer Rentenausgaben im Jahr       118. Nach § 287 e wird eingefügt:\n1992, soweit sie den Berechnungen der Bundes-\n,,§ 287f\nzuschüsse-Beitrittsgebiet zugrunde zu legen sind.\"\nGetrennte Abrechnung\n115. Nach § 287 b wird eingefügt:                                     Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-\nhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n,,§ 287c                             erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 219\nAusgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet              Abs. 1 und 2 für die Bundesrepublik Deutschland\nBei der Anwendung von§ 221 Satz 2 und 3 ist der            ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet\nBedarf und die Notwendigkeit von Bauvorhaben für              getrennt.\"\ndie Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-\ngebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu be-       119. Nach § 289 wird eingefügt:\nurteilen.\"\n,,§ 289a\nBesonderheiten\n116. Nach § 287 c wird eingefügt:\nbeim Wanderversicherungsausgleich\n,,§ 287d                                Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember\nBundeszuschuß im Beitrittsgebiet                   1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Träger\nund Erstattungen                          der Rentenversicherung der Arbeiter im Beitritts-\n(1) § 287 Abs. 4 gilt für die Bundesrepublik               gebiet der Bundesknappschaft den Anteil der Lei-\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet.                         stungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch\n(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenver-          eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die\nsicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für             jährliche Abrechnung führt das Bundesversiche-\nKriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung               rungsamt entsprechend § 227 durch.\"\nder weiteren Sonderleistungen.\n(3) Das Bundesversicherungsamt verteilt die           120. Nach § 290 wird eingefügt:\nBeträge nach Absatz 2, setzt die Vorschüsse fest und\nführt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung                                        ,,§ 290a\nzwischen den Trägern der Rentenversicherung der                             Erstattung durch den Träger\nArbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden.\"                                 der Versorgungslast im Beitrittsgebiet\nBei Renten, die nach den Vorschriften des Beitritts-\n117. Nach § 287d wird eingefügt:                                   gebiets berechnet worden sind, werden die Aufwen-\ndungen der Träger der Rentenversicherung für die\n,,§ 287e\nBerücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die\nVeränderung des Bundeszuschusses                     nach den Vorschriften dieses Buches berechnet wer-\nim Beitrittsgebiet                        den, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt,\n(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik               pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Ver-\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet.                         sorgungslast erstattet.\"","1630                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n121. Nach § 291 wird eingefügt:                                124. § 294 wird wie folgt geändert:\n,,§ 291 a                             a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nErstattung von Invalidenrenten                          „Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren\nund Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten                    ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der\nbei Erwerbsunfähigkeit                             Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat,\neine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im\n(1) Der Bund erstattet den Trägern der Renten-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die\nversicherung die Aufwendungen für Rententeile\nGeburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-\naus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei\nversicherungsgesetze gleich.\"\nErwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom\n1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.                       b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Der Bund erstattet den Trägern der Renten-                    ,,(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten\nversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von                  Gebieten steht bei einer Mutter, die\nInvalidenrenten für Behinderte.\"                                   1. zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes ge-\nnannten Personen gehört oder\n122. § 292 wird wie folgt gefaßt:                                        2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1 . Sep-\n,,§ 292                                       tember 1939 aus einem Gebiet, in dem Bei-\nträge an einen nichtdeutschen Träger der\nVerordnungsermächtigung\ngesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                     des Versicherungsfalls wie nach den Vor-\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                           schriften der Reichsversicherungsgesetze ent-\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-                         richtete Beiträge zu behandeln waren, in eines\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere                          der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,\nüber die Erstattung von Kinderzuschüssen zu                        die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten\nbestimmen; dabei kann auch eine pauschale Erstat-                  gleich.\"\ntung vorgesehen werden. Die Abrechnung mit den\nTrägern der Rentenversicherung erfolgt durch das              c) In Absatz 5 werden die Worte „außerhalb des\nBundesversicherungsamt; für die Träger der Renten-                 Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die\nversicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entspre-               Worte „im Ausland\" ersetzt.\nchend.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-       125. Nach § 294 wird eingefügt:\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                                            ,,§ 294a\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\nBesonderheiten für das Beitrittsgebiet\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nüber die Erstattungen gemäß § 287 d zu bestimmen.                 Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-            sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                 Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Bei-\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-               trittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzu-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere                wenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche\nüber die Erstattungen gemäß § 289 a zu bestimmen.             Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für\n(4) Der Bunde.::minister für Arbeit und Sozialord-         Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraus-\nnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem                 setzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-               1927 geboren ist.\"\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\nüber die Erstattungen gemäß § 291 a zu bestimmen,        126. Nach § 295 wird eingefügt:\nwobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden\nkann.\"                                                                                   ,,§ 295a\nHöhe der Leistung im Beitrittsgebiet\n12~ . Nach § 292 wird eingefügt:                                        Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie-\n,,§ 292a                              hung beträgt für Mütter bei Geburten im Beitritts-\ngebiet und diesen gleichstehenden Geburten 75 vom\nVerordnungsermächtigung\nHundert des jeweils für die Berechnung von Renten\nfür das Beitrittsgebiet\nmaßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung            nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-              am 18. Mai 1990 entweder\nminister des Innern und dem Bundesminister der                1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                     das Beitrittsgebiet oder\ndes Bundesrates das Nähere über die pauschale\nErstattung nach § 290 a unter Berücksichtigung                2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des\nder besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu                  Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufent-\nbestimmen. Die Abrechnung mit den Trägern der                      halt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nRentenversicherung erfolgt durch das Bundesversi-                  ohne das Beitrittsgebiet\ncherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung            hatten. Die Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig\nder Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend.\"                 nach oben gerundet.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                1631\n127. Nach § 296 wird eingefügt:                                      Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht\nder Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere\n,,§ 296a\nBeschäftigungen und selbständige Tätigkeiten wer-\nBeginn der Leistung im Beitrittsgebiet                den zusammengerechnet.\nDie Leistung für Kindererziehung beginnt für eine              (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\nMutter, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen                 eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente\nAufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens am             aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom\n1. Januar 1992.\"                                               1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.\"\n128. In § 300 wird nach Absatz 3 eingefügt:\n131. § 307 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn eine nach den\n„Abweichend von Absatz 1 sind\nVorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente\nwegen Alters oder wegen Todes nach dem                         1. Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991\n31. Dezember 1991 neu festzustellen ist.                           ein Anspruch bestand,\n(3 b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitritts-         2. Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des\ngebiets berechnete Rente neu festgestellt worden,                  Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über\nwerden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar                     die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-\n1992 nicht erbracht.\"                                              und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II\n129. § 302 wird wie folgt gefaßt:                                        S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer\n,,§ 302                                  nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets be-\nrechneten Rente zusammentreffen,\nAnspruch auf Regelaltersrente\nin Sonderfällen                           für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu be-\nrechnen.\"\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\neine Rente aus eigener Versicherung und ist der\nVersicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren,             132. Nach § 307 wird eingefügt:\nwird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich\nals Regelaltersrente geleistet.                                                         ,,§ 307a\nPersönliche Entgeltpunkte\n(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\naus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets\neine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\nberechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des                  (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\n65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar               eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets\n1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine         berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der\nBergmannsvollrente.                                            Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.\nDafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte\n(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\nje Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte,\neine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regel-\nmit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die\naltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiter-\nSumme der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich\nhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen\nfür jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind\nwerden.\"\num 0,75.\n(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeits-\n130. Nach § 302 wird eingefügt:                                     jahr ergeben sich, wenn\n,,§ 302a                              1. die Summe aus dem\nRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\na) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermit-\nund Bergmannsvollrenten\ntelten 240fachen beitragspflichtigen Durch-\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf                        schnittseinkommen und\neine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets                     b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrenten-\nberechnete Invalidenrente oder eine Bergmanns-                          versicherung ermittelten 600 Mark überstei-\ninvalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992                      genden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt\nan eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn die                        mit der Anzahl der Monate der Beitrags-\nHinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht über-                          zahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversiche-\nschritten wird, andernfalls wird sie als Rente wegen                    rung,\nBerufsunfähigkeit geleistet.\ndurch\n(2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschrit-\nten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen             2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in\naus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit                Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Ren-\nim Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,                   tenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-\nmindestens 400 Deutsche Mark nicht übersteigt,                      zeitraums aus Anlage 12 ergibt,\nwobei ein zweimaliges Überschreiten von jeweils                geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre\neinem Betrag bis zur Höhe dieser Beträge im laufe              zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnitt-\neines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.              liche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als","1632                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil  1\n0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens             wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 gelten-\naber auf 0, 75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach           den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete\nSatz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach                Rente\nAbsatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berück-             1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Ver-\nsichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei               sicherungsanstalt Berlin (West), die Landes-\neinem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre                   versicherungsanstalt Berlin oder die Bundes-\nund bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese                 versicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit\nKinder bisher in der Rente berücksichtigt worden                   vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,\nsind.\n2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Ge-\n(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen                    setzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über\n1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit              die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-\nund                                                           und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen\n2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom\nRepublik vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II\nRentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebens-\nS. 518) berechneten Rente oder\njahres des Versicherten.\n3. mit einer nach den am 31. Dezember 1991 gelten-\n(4) Für die bisher in der Rente                                den Vorschriften über die Erbringung von Leistun-\n1. als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten                    gen an Berechtigte im Ausland berechneten\nZeiten werden Entgeltpunkte der knappschaft-                  Rente\nlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt,                zusammentrifft oder\n2. als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksich-          4. geleistet wird U!ld der Versicherte seinen gewöhn-\ntigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften           lichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der\nbis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes                   Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai\nweitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für              1990\neinen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätz-\nlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermona-                 a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen                     ohne das Beitrittsgebiet hatte oder\nzugeordnet.                                                   b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn\n(5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten                    des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen\nbei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei                    Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik\nVollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. liegen der                     Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.\nRente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau                  (10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach\nzugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisen-                 den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berech-\nrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999                nen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitritts-\nEntgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenver-                 gebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine\nsicherung.                                                     Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Vor-\naussetzungen für einen Rentenanspruch nach den\n(6) Sind für eine nach den Vorschriften des Bei-\nVorschriften dieses Buches erfüllt sind.\ntrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters, auf die\nam 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persön-                    (11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10\nliche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermit-           sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am\ntelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte             31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die\neiner aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenen-              Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.\nrente zugrunde zu legen.                                          (12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid\n(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente            nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet\nein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder            auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwen-\ndie Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht         dung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des lnkraft-\nzugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum             tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des\n31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden                 alten Bescheides.\"\nRechts zu ermitteln.\n(8) Die Träger der Rentenversicherung sind            133. Nach § 307 a wird eingefügt:\nberechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem                                    ,,§ 307b\nmaschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten                       Bestandsrenten aus überführten Renten\nüber den Rentenbeginn und das Durchschnittsein-                                  des Beitrittsgebiets\nkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenen-\nrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75                (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\nEntgeltpunkten zugrunde zu legen. Die Rente ist                eine nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-\ndaraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten              Oberführungsgesetz überführte Rente des Beitritts-\nDaten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die                gebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den\nRenten älterer Berechtigter sollen dabei vorrangig             Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.\nüberprüft werden. Ein Anspruch auf Überprüfung                    (2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten\nbesteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar           des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frü-\n1994.                                                          hestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle\n(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach            des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom\nden Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen,               1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Wert","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                               1633\n14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar             0, 75, wird dieser Wert auf das 1 ,5fache, höchstens\n1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert 17, 18 Deutsche         aber auf 0, 75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach\nMark und für die Zeit vom 1 . Juli 1991 bis zum             Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach\n31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark.              Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berück-\nBestand vor dem 1. Januar 1992 für denselben Zeit-          sichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei\nraum Anspruch auf mehrere Renten, sind die Zahl-            einem Kind 1O Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und\nbeträge der Renten auf der Grundlage des bis zum             bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese\n31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden               Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden\nRechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag              sind. § 307 a Abs. 3 bis 6 und 8 Satz 2 bis 5 ist\nder Rente den Monatsbetrag der überführten Lei-              anzuwenden.\nstung einschließlich einer Rente aus der Sozial-                 (6) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\npflichtversicherung übersteigt. Überzahlte Beträge           ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar\naus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf           1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag\ndenselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung ein-             der Rente der aus einem Sonderversorgungssystem\nbehalten werden.                                             nach der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs-\n(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der              und Anwartschaftsüberführungsgesetzes überführten\nMonatsbetrag der neu berechneten Rente den                   Leistung in einem maschinellen Verfahren zu ermit-\nMonatsbetrag der überführten Leistung einschließlich         teln. Dafür werden die Entgeltpunkte (Ost) ermittelt,\neiner Rente aus der Sozialpflichtversicherung über-          indem die um 20 vom Hundert geminderte überführte\nsteigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu              Leistung, höchstens die verfügbare Standardrente im\nberechneten Rente den Monatsbetrag der überführ-             Beitrittsgebiet, durch den Wert 19,76 geteilt wird.\nten Leistung einschließlich einer Rente aus der              § 307 a Abs. 8 Satz 3 bis 5 ist anzuwenden.\nSozialpflichtversicherung, wird diese solange weiter-            (7) Wird eine Rente nach den Vorschriften dieses\ngezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzu-          Buches festgestellt, werden nach den Vorschriften\nzahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung           des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr\neinschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversi-       gezahlt; eine Aufhebung oder Änderung der bisheri-\ncherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats,             gen Bescheide ist nicht erforderlich.\"\nder auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die\nneu berechnete Rente bekanntgegeben wird.\n134. Nach § 310 wird eingefügt:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,\nwenn im Einzelfall festgestellt wird, daß in einer nach                               ,,§ 310a\nden 'Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten                           Verordnungsermächtigung\nBestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nZusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksich-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ntigt worden sind.\nmung des Bundesrates\n(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte        1. die Anlage 12 um die Gesamtdurchschnitts-\nist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar               einkommen bei Ende des 20-Jahreszeitraums im\n1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag                 2. Halbjahr 1990 sowie im 1 . und 2. Halbjahr\nder Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem                   1991,\nüberführten Leistung einschließlich einer Rente aus\nder Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen          2. die Anlage 16 um die Höchstverdienste bei glaub-\nVerfahren zu ermitteln. Dafür werden die durch-                   haft gemachten Beitragszeiten für die Zeit vom\nschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der                1 . Januar bis 30. Juni 1990,\nAnzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durch-           3. die Anlage 17 um die Durchschnittseinkommen\nschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf               und die dazugehörigen Faktoren bei Ende des\nden Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der                  20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im\nhöchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein               1 . und 2. Halbjahr 1991\nKalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwart-\nzu ergänzen..\"\nschaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Ent-\ngeltpunkte zugrunde gelegt wird. Die Summe der\npersönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für        135. In § 311 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils nach den\njedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um            Worten „Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch\n0, 75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeits-      auf eine Rente\" die Worte „nach den Vorschriften im\njahr ergeben sich, wenn                                      Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\nBeitrittsgebiet\" eingefügt.\n1 . das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte\n240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkom-\nmen für die Rente der Sozialpflichtversicherung     136. Nach § 314 wird eingefügt:\ndurch                                                                             ,,§ 314a\n2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in                              Einkommensanrechnung\nAbhängigkeit vom Ende des der bisherigen Ren-                            auf Renten wegen Todes\ntenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahres-                               aus dem Beitrittsgebiet\nzeitraums aus Anlage 12 ergibt,                              (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\ngeteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre                Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Bei-\nzugrunde zu legen und ergeben sich durchschnitt-             trittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein sol-\nliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als           cher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitritts-","1634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht              3. Zusatzrente nach der Verordnung über die frei-\nerfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die                 willige Versicherung auf Zusatzrente bei der\nWitwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über                  Sozialversicherung vom 15. März 1968,\ndie Einkommensanrechnung auf Renten wegen                      wird diese in der bisherigen Höhe weitergeleistet.\"\nTodes angewendet.\n(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der      139. Die Überschrift nach§ 316 wird wie folgt gefaßt:\nWitwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufent-                         ,,Leistungen an Berechtigte im Ausland\"\nhalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Abs. 1 bis 4 nicht\nanzuwenden.\n140. § 317 wird wie folgt gefaßt:\n(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf                                         ,,§ 317\nWaisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet gelten-\nGrundsatz\nden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur\ndeshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden               (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor\nbesonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren,                dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften\nwerden vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente               über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten,\ndie Vorschriften über die Einkommensanrechnung                 wird die Rente allein aus Anlaß der Rechtsänderung\nauf Renten wegen Todes angewendet.\"                            nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem\nBerechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Bei-\ntrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt\n137. Nach§ 315 wird eingefügt:\nwerden konnte. Die Rente ist mindestens aus den\n,,§ 315a                              bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzu-\nAuffüllbetrag                           leisten.\nIst der für den Berechtigten nach Anwendung                     (2) Eine Rente an einen deutschen Hinterbliebe-\ndes § 307 a ermittelte Monatsbetrag der Rente für              nen eines Versicherten, der am 31. Dezember 1991\nAnspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte\nDezember 1991 niedriger als der für denselben\nund diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat, ist\nMonat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember\nmindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten\n1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Renten-\ndes verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen\nbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird\nseine Rente geleistet worden ist.\nein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei\ndem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach                    (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf\nden Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Ren-         eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von\ntenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht;                   der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war,\nZusatzrenten nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1, Zusatz-                und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage\nrenten nach der Verordnung über die freiwillige und            berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden\nzusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung             können, gilt dies auch weiterhin.\"\nvom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der\nVerordnung über die freiwillige Versicherung auf          141. § 318 wird wie folgt geändert:\nZusatzrente bei der Sozialversicherung vom                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n15. März 1968 bleiben außer Betracht. Der Auffüll-\nbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Renten-                   ,,(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und\nanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, minde-                 sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die\nstens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch                    Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden\nAufenthalt erhalten, wenn sie\ndie Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der\nRente nicht unterschritten werden. Ein danach noch                  1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem\nverbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden                       8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reichs\nRentenanpassungen im Umfang dieser Renten-                               oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben,\nanpassungen abgeschmolzen.\"                                              um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden\nund durch die politischen Verhältnisse beding-\nten besonderen Zwangslage zu entziehen,\n13P Nach§ 315a wird eingefügt:\noder aus den gleichen Gründen in diese\n,,§ 315b                                        Gebiete nicht zurückkehren konnten,\nRenten aus freiwilligen Beiträgen                        2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebe-\ndes Beitrittsgebiets                                   nengesetz) aus den in den Jahren 1938 und\nBestand am 31. Dezember 1991 Anspruch aut                             1939 in das Deutsche Reich eingegliederten\neine                                                                     Gebieten sind und als solche im Inland aner-\nkannt sind oder\n1. Rente nach der Verordnung über die Neurege-\n3. früher deutsche Staatsangehörige waren und\nlung der freiwilligen Versicherungen in der Sozial-\nals Angehörige deutscher geistlicher Genos-\nversicherung vom 25. Juni 1953 (GBI. Nr. 80\nsenschaften oder ähnlicher Gemeinschaften\nS. 823),\naus überwiegend religiösen oder sittlichen\n2 Zusatzrente nach der Verordnung über die frei-                         Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht,\nwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozial-                  Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen\nversicherung vom 28. Januar 1947,                                    Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bun-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                   1635\ndesrepublik Deutschland nach dem Stand bis        146. Nach Anlage 9 wird angefügt:\nzum 3. Oktober 1990 beschäftigt waren und\n„Anlage 10\nbis zum 31 . Dezember 1984 Anspruch auf\neine Rente entstanden ist.\"                                           Werte zur Umrechnung\nder Beitragsbemessungsgrundlagen\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                                     des Beitrittgebiets\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                                                                              ·-\nvorläufiger\nJahr       Umrechnungswert\nUmrechnungswert\n142. In § 319 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte\n,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-\nbuchs\" durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.                       1945             1,0000\n1946             1,0000\n143. Nach § 319 wird eingefügt:                                         1947             1,0000\n1948           , 1,0000\n„Achter Unterabschnitt\n1949             1,0000\nZusatzleistungen bei Anspruch auf Renten\nnach den Vorschriften des Beitrittsgebiets                  1950             0,9931\n1951             1,0502\n§ 319a                                   1952             1,0617\nRentenzuschlag bei Rentenbeginn                         1953             1,0458\nin den Jahren 1992 und 1993                           1954             1,0185\nIst der für den Berechtigten nach Anwendung der                 1955             1,0656\nVorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag                 1956             1,1029\nder Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1 . Januar\n1957             1, 1081\n1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den\nMonat des Rentenbeginns nach dem Übergangs-                        1958             1,0992\nrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitritts-              1959             1,0838\ngebiets ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in              1960             1, 1451\nHöhe der Differenz geleistet. Der Rentenzuschlag                   1961             1,2374\nwird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpas-                  1962             1,3156\nsung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, minde-\n1963             1,3667\nstens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch\ndie Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der                 1964             1,4568\nRente nicht unterschritten werden. Ein danach noch                 1965             1,5462\nverbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgen-                  1966             1,6018\nden Rentenanpassungen im Umfang dieser Renten-                     1967             1,5927\nanpassungen abgeschmolzen.\"                                                         1,6405\n1968\n1969             1,7321\n144. Nach Anlage 2 wird eingefügt:                                      1970             1,8875\n„Anlage 2a                                                         1971             2,0490\nJährliche Beitragsbemessungsgrenzen                        1972             2,1705\ndes Beitrittgebiets in DM                         1973             2,3637\n1974             2,5451\nRenten-                          1975             2,6272\nversicherung    Knapp-\n1976             2,7344\nder      schaftliche\nZeitraum\nArbeiter     Renten-             1977             2,8343\nund     versicherung          1978             2,8923\nAngestellten\n1979             2,9734\n1980             3,1208\n1. Juli 1990\nbis 31. Dezember 1990           32 400       32 400              1981             3, 1634\n1982             3,2147\n1. Januar 1991\n1983             3,2627\nbis 30. Juni 1991 ......        36 000       36 000\n1984             3,2885\n1. Juli 1991\n1985             3,3129\nbis 31. Dezember 1991           40 800       40 800\".\n1986             3,2968\n1987             3,2548\n145. Der einleitende Satz der Anlage 9 wird wie folgt                   1988             3,2381\ngefaßt:                                                            1989             3,2330\".\n1990\n,,Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor               1991\ndem 1. Januar 1969 sind\".","1636                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\n147. Nach Anlage 10 wird eingefügt:\nEnde des 20-Jahreszeitraums          Gesamt-\n„Anlage 11                                                                                                durchschnitts-\nJahr             Monat             einkommen\nVerdienst für freiwillige Beiträge\nim Beitrittsgebiet\n1971                                 109 090\nentsprechender Verdienst                     1970                                 105 211\nim Zeitraum                           1969                                 101 325\nMonats-\nbeitrag                                                            1968                                  97 328\nin Mark        1. Februar 194 7          1. Januar 1962\n1967                                  92 938\nbis                        bis\n31. Dezember 1961         31. Dezember 1990            1966                                  88 355\n1965                                  83 957\n3                15                      keine                 1964                                  82 093\n6                30                  Beitragszeit              1963                                  80 195\n9                45                      nach                  1962                                  78 220\n12                 60                      § 248                 1961                                  76146\n15                 75                        75                  1960                                  73 979\n18                 90                        90                  1959                                  71 651\n21               105                        105                  1958                                  69 211\n24               120                        120                  1957                                  66 897\n27               135                        135                  1956                                  64 704\n30               150                        150                  1955                                  62 390\n36               180                        180                  1954                                  59 838\n42               210                        210                  1953                                  56 925\n48               240                        240                  1952                                  53 963\n54               270                        270                  1951                                  50 863\n60               300                        300\".                1950                                  47 404\n1949                                  43 340\n1948                                  38 867\n148. Der Anlage 11 wird angefügt:                                           1947                                  36110\n1946\n„Anlage 12\nund\nGesamtdurchschnittseinkommen                              früher                                  35 560\".\nzur Umwertung\nder anpassungsfähigen Bestandsrenten\ndes Beitrittsgebiets\n149. Nach Anlage 12 wird angefügt:\nEnde des 20-Jahreszeitraums                 Gesamt-\ndurchschnitts-         „Anlage 13\nJahr             Monat                    einkommen\nDefinition der Qualifikationsgruppen\nVersicherte sind in eine der nachstehenden Quali-\n1991           2. Halbjahr\nfikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifi-\n1991           1. Halbjahr\nkationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende\n1990          2. Halbjahr                                       Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf-\n1989                                        189 270             grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten\n1988                                        183 713             erworben, die üblicherweise denen von Versicherten\n1987                                        178 310             einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen,\n1986                                        173 135             sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.\n1985                                        168 201\n1984                                        163 519                               Qualifikationsgruppe 1\n1983                                        158 903                               Hochschulabsolventen\n1982                                        154 388\n1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-,\n1981                                        149 942\nAbend- oder externen Studiums an einer Univer-\n1980                                        145 607                 sität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akade-\n1979                                        141 487                 mie oder an einem Institut mit Hochschulcharak-\n1978                                        137 345                 ter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen\n1977                                        133 121                 abgelegt haben.\n1976                                        128 871             2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestim-\n1975                                        124 729                 mungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein\n1974                                        120 696                 wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt wor-\n1973                                        116 845                 den ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung,\n1972     1                                  112 988                 Dr. h. c., Professor).","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                        1637\n3. Inhaber gleichwertiger Abschlußzeugnisse staatlich        Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der\nanerkannter höherer Schulen und Universitäten.           Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizie-\nrung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes ent-\nHierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten\nsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im\nSonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit\nBeitrittsgebiet ausgebildet worden sind.\ndem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens\nabschloß.                                                                    Qualifikationsgruppe 5\nQualifikationsgruppe 2                              Angelernte und ungelernte Tätigkeiten\nFachschulabsolventen                        1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im\nRahmen der Erwachsenenqualifizierung eine\n1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fach-\nAusbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungs-\nschule in einer beliebigen Studienform oder\nberufes abgeschlossen haben und im Besitz\nextern den Fachschulabschluß entsprechend den\neines entsprechenden Zeugnisses sind.\ngeltenden Rechtsvorschriften erworben haben\nund denen eine Berufsbezeichnung der Fach-               2. Personen, die in einer produktionstechnischen\nschulausbildung erteilt worden ist.                          oder anderen speziellen Schulung für eine\nbestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.\n2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestim-\nmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluß          3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schu-\nbzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulaus-                lung für die ausgeübte Tätigkeit.\"\nbildung zuerkannt worden ist.\n3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren     150. Nach Anlage 13 wird angefügt:\nund höheren Fachschulen außerhalb des Beitritts-         „Anlage 14\ngebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben,                                        Bereich\ndie der Anforderung des Fachschulabschlusses\nim Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechen-\nEnergie- und Brennstoffindustrie .. .              Tabelle 1\ndes Zeugnis besitzen.\nChemische Industrie ........... .                  Tabelle 2\n4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufs-\nbezeichnung „Techniker\" führten, sowie Fach-              Metallurgie .................. .                   Tabelle 3\nkräfte, die berechtigt eine dem „Techniker\"               Baumaterialienindustrie .....•....                 Tabelle 4\ngleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend\nder Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet              Wasserwirtschaft ...........•...                   Tabelle 5\n(z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.                 Maschinen- und Fahrzeugbau .....                   Tabelle 6\nHierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschul-            Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau                Tabelle 7\nstudium, das nicht zum Fachschulabschluß führte,              Leichtindustrie\nund Meister, auch wenn die Ausbildung an einer                (ohne Textilindustrie) ........•...                Tabelle 8\nIngenieur- oder Fachschule erfolgte.\nTextilindustrie ............•....                  Tabelle 9\nQualifikationsgruppe 3                       Lebensmittelindustrie .......... .                 Tabelle 10\nMeister                              Bauwirtschaft .............•...                    Tabelle 11\nPersonen, die einen urkundlichen Nachweis über                Sonstige produzierende\neine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw.            Bereiche .................... .                    Tabelle 12\nals Meister des Handwerks besitzen bzw. denen                 Produzierendes Handwerk ...... .                   Tabelle 13\naufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend            Land- und Forstwirtschaft ....... .                Tabelle 14\nden gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet\ndie Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.                Verkehr ..................•...                     Tabelle 15\nHierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte            Post- und Fernmeldewesen ...•...                   Tabelle 16\noder den Begriff „Meister\" als Tätigkeitsbezeichnung           Handel ...................... .                   Tabelle 17\nführende Personen, die einen Meisterabschluß nicht\nBildung, Gesundheitswesen,\nhaben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).\nKultur und Sozialwesen ......... .                Tabelle 18\nWissenschaft, Hoch- und\nQualifikationsgruppe 4                       Fachschulwesen . . . . . . . . . . . . . . .       Tabelle 19\nFacharbeiter\nStaatliche Verwaltung und\nPersonen, die über die Berufsausbildung oder im               Gesellschaftliche Organisationen                   Tabelle 20\nRahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abge-               Sonstige nichtproduzierende\nschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf              Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tabelle 21\ndie Facharbeiterprüfung bestanden haben und im\nBesitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiter-             landwirtschaftliche\nbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Beruf-            Produktionsgenossenschaften                       Tabelle 22\nserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestim-               Produktionsgenossenschaften\nmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifika-          des Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . .      Tabelle 23\ntion zuerkannt worden ist.\n2","1638                 Bundesgesetzblatt, Jahrgan~ 1991, Teil 1\nTabelle 1\nBereich:\nEnergie- und Brennstoffindustrie\nQualifikationsgruppe\nJahr    1            2                       3          4      5\n1950    5 371        4139                    4377       3 218  2 622\n1951    5 995        4 746                   4976       3675   3 005\n1952    6404         5178                    5 386      3 995  3 278\n1953    6 745        5 550                   5 728      4 267  3 513\n1954    7 028        5 866                   6 011      4495   3 712\n1955    7 582        6406                    6 518      4 892  4052\n1956    7 861        6 709                   6 782      5108   4243\n1957    7 981        6872                    6 902      5 216  4343\n1958    8 289        7193                    7180       5443   4 543\n1959    8 545        7 465                   7 408      5 632  4 712\n1960    9 290        8163                    8 056      6142   5150\n1961   10 150        8 966                   8 800      6 727  5 651\n1962   10 965        9 730                   9 502      7 281  6128\n1963   11 689       10 415                 10120        7 773  6 553\n1964   12 720       11 376                 11 002       8469   7150\n1965   13 691      12 285                  11 826       9123   7 712\n1966   14 484      13 036                  12 494       9 657  8173\n1967   14 656      13 227                  12 623       9776   8 282\n1968   15 484      14 009                  13 315      10 331  8 758\n1969   16 593      15 046                  14 244      11 071  9 392\n1970   18 545      16 850                  15 892      12 372 10 499\n1971   20 341      18 516                  17 400      13 567 11 516\n1972   22349       20 379                  19 082      14 902 12 649\n1973   25 037      22866                   21 338      16 688 14 161\n1974   27 715      25 348                  23 576      18 463 15 661\n1975   30138       27  149                 24 314      19 244 16 560\n1976   32 525      29  544                 26 820      21 008 17 732\n1977   35 012      32  063                 29 439      22 876 18 959\n1978   35 781      32  839                 30 225      23 890 20 255\n1979   36 981      34  055                 31 412      25 166 22 029\n1980   40 926      37  726                 34 514      27 479 23 435\n1981   43 557      40  222                 36 538      28 911 24 049\n1982   44 903      41  417                 37 598      29 631 24 572\n1983   46 165      42  545                 38 570      30305  25 066\n1984   46 455      42  785                 39 320      30 926 25 773\n1985   46 723      43  018                 40  297     31 387 26 847\n1986   47 542      43  602                 41  121     32148  26 900\n1987   49 929      45  662                 43  249     34 009 27 929\n1988   51 441      46  954                 44  762     35 088 28 958\n1989   52 290      47  678                 45  704     35 757 29 662","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                 1639\nTabelle 2\nBereich:\nChemische Industrie\nQualifikationsgruppe\nJahr    1                   2                       3            4        5\n1950    4993                3 848                   4070         2992     2437\n1951    5 574               4412                    4627         3417     2794\n1952    5954                4 814                   5008         3 715    3 048\n1953    6272               5160                     5 326        3967     3266\n1954    6 535              5 454                    5 589        4180     3452\n1955    7046               5 952                    6 056        4546     3 765\n1956    7 311              6 241                    6308         4 751    3946\n1957    7 430              6398                     6 426        4856     4044\n1958    7 725              6 703                    6 691        5072     4234\n1959    7 971              6963                     6 910        5253     4396\n1960    8 645              7 596                    7 496        5 715    4 792\n1961    9 332              8 242                    8 090        6184     5195\n1962   10 126              8 986                    8774         6724     5 659\n1963   10 778              9 603                    9 331        7167     6042\n1964   11 837             10 587                  10 238         7 881    6 654\n1965   12 824             11 507                  11 078         8 546 ;  7 224\n1966   13 587             12 229                  11 720         9060     7667\n1967   13 723             12 385                  11 819         9154     7754\n1968   14 458             13 080                  12 432         9 646    8178\n1969   15 538             14 089                  13 338        10 367    8 794\n1970   17 476             15 879                  14 976        11 659    9 894\n1971   19 219             17 495                  16 440        12 819   10 881\n1972   20 796             18 963                  17 756        13 866   11 770\n1973   23 306             21 285                  19 863        15 534   13 182\n1974   25 855             23 648                  21 994        17 225   14 611\n1975   28 383             25  568                 22 898        18 124   15 596\n1976   30 050             27  296                 24 780        19 410   16 382\n1977   32 282             29  562                 27143         21 092   17 481\n1978   33148              30  423                 28 001       22132     18 764\n1979   34345              31  627                 29 173        23373    20 459\n1980   37178              34 271                  31  354       24 962   21 289\n1981   39 004             36 018                  32  719       25 889   21 535\n1982   40 315             37185                   33  756       26 604   22 062\n1983   41 639             38 374                  34  789       27 334   22609\n1984   42 016             38 697                  35  563      27 971    23 310\n1985   42 427             39  063                 36 592       28  501   24 379\n1986   43 371             39  777                 37 514        29 328   24 541\n1987   44 970             41  127                 38 954       30  631   25156\n1988   46 006             41  993                 40033         31 381   25 898\n1989   47 312             43  139                 41 353        32 353   26 839","1640                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTabelle 3\nBereich:\nMetallurgie\nQualifikationsgruppe\nJahr    1            2                       3          4      5\n1950   5 963        4 596                   4 861      3 573  2 911\n1951   6 660        5272                    5 528      4 083  3338\n1952   7117         5 755                   5 986      4440   3644\n1953   7 500        6171                    6369       4 745  3906\n1954   7 819        6 526                   6 687      5 001  4130\n1955   8430         7122                    7 247      5 440  4 505\n1956   8 656        7 388                   7 467      5 625  4672\n1957   8 703        7 494                   7 526      5688   4 736\n1958   8952         7 768                   7 754      5878   4907\n1959   9139         7984                    7923       6023   5 040\n1960   9 800        8 611                   8498       6478   5432\n1961  10 578        9343                    9 171      7 010  5889\n1962  11 366       10 086                   9 849      7 547  6352\n1963  12 026       10 716                 10 412       7997   6 742\n1964  13 225       11 828                 11 438       8 805  7434\n1965  14 202       12 744                 12 268       9 464  8000\n1966  14 944       13 450                 12 890       9964   8433\n1967  15 043       13 576                 12 956      10 034  8 500\n1968  15 787       14 283                 13 575      10 533  8 930\n1969  16 986       15 402                 14 581      11 333  9 614\n1970  18 919       17 190                 16 212      12 622 10 711\n1971  20 773       18 909                 17 769      13 855 11 760\n1972  22 653       20 656                 19 342      15105  12 821\n1973  25 204       23 018                 21 480      16 799 14 256\n1974  27 751       25 381                 23 607      18 487 15682\n1975  30 367       27 355                 24 498      19 390 16 686\n1976  32 171       29 223                 26529       20 780 17 539\n1977  34 249       31 364                 28 798      22 377 18 546\n1978  35 422       32 509                 29 921      23 650 20 051\n1979  36 662       33 760                 31 140      24 949 21 838\n1980  39 861       36 744                 33  616     26 764 22 826\n1981  41 412       38 241                 34  739     27 487 22 865\n1982  42 765       39 445                 35  808     28 220 23 402\n1983  43 947       40 501                 36  718     28 849 23 862\n1984  43 989       40 514                 37  233     29 284 24 405\n1985  44 287       40 775                 38196       29 751 25447\n1986  45478        41 710                 39 336      30 752 25 733\n1987  46 911       42 901                 40634       31 953 26 241\n1988  47 761       43 594                 41 560      32 578 26 886\n1989  48 503       44 225                 42 394      33168  27 514","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991              1641\nTabelle 4\nBereich:\nBaumaterialienindustrie\nQualifikationsgruppe\nJahr    1                  2                       3            4      5\n1950    4437               3 419                   3 616        2658   2166\n1951    4955               3922                    4113         3037   2484\n1952    5295               4 281                   4453         3 304  2 711\n1953    5 580              4 591                   4 739        3 530  2 906\n1954    5 817              4855                    4 975        3 720  3 072\n1955    6 267              5294                    5387         4043   3 349\n1956    6 592              5 627                   5687         4284   3 558\n1957    6 791              5 848                   5 873        4438   3 696\n1958    7157               6 211                   6199         4699   3 923\n1959    7 486              6 540                   6 490        4934   4128\n1960    8 237              7 238                   7143         5445   4 566\n1961    8957               7 912                   7 766        5 936  4987\n1962    9687               8 596                   8 394        6432   5 414\n1963   10 362              9 233                   8 971        6 891  5 809\n1964   11 270             10 079                   9 747        7 503  6335\n1965   12 291             11 029                 10 617         8190   6 924\n1966   13 082             11 774                 11 284         8 722  7 382\n1967   13 245             11 953                 11 408         8 835  7 484\n1968   14 038             12 701                 12 072         9 366  7940\n1969   15 980             14 489                 13 717        10 662  9 044\n1970   17 236             15 660                 14 770        11 499  9 758\n1971   19 104             17 390                 16 341        12 742 10 816\n1972   20 613             18 796                 17 600        13 745 11 666\n1973   23 006             21 011                 19 607        15 334 13 013\n1974   25 677             23 484                 21 842        17105  14 510\n1975   28 116             25 328                 22 683        17 953 15 449\n1976   29 814             27 082                 24 585        19 257 16 254\n1977   31 398             28 753                 26 401        20 515 17 003\n1978   32 071             29 434                 27 091        21 413 18155\n1979   33187              30 561                 28189         22 585 19 769\n1980   35 943             33133                  30  312       24133  20 582\n1981   37 691             34 805                 31  618       25 017 20 810\n1982   39 112             36 075                 32  749       25 810 21 403\n1983   40 236             37 081                 33  617       26 413 21 847\n1984   40 626             37 416                 34  386       27 045 22 539\n1985   40 611             37 391                 35  026       27 281 23 335\n1986   41 528             38 086                 35  919       28 081 23 498\n1987   42 642             38 998                 36  937       29 046 23 853\n1988   43 310             39 532                 37  687       29 542 24380\n1989   44 461             40 540                 38  861       30404  25 221","1642                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTabelle 5\nBereich:\nWasserwirtschaft\nQualifikationsgruppe\nJahr    1            2                       3          4      5\n'\n1950   4 491        3 461                   3660       2690   2192\n1951   5 014        3 969                   4162       3074   2 513\n1952   5 357        4332                    4 506      3342   2743\n1953   5 645        4644                    4 794      3 571  2940\n1954   5 883        4910                    5032       3 763  3107\n1955   6336         5353                    5 446      4088   3386\n1956   6632         5 661                   5 722      4310   3579\n1957   6 798        5854                    5879 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             16 560      12 932 10977\n1973  22141       20 221                  18 869      14 757 12523\n1974  24 532      22437                   20869       16343  13 863\n1975  27086       24 400                  21 852      17 295 14883\n1976  28 675      26047                   23646       18 522 15 633\n1977  29 592      27099                   24881       19 334 16024\n1978  29877       27 421                  25 238      19 948 16 913\n1979  30 591      28170                   25984       20 818 18 222\n1980  33 218      30 620                  28 014      22303  19 021\n1981  35196       32 501                  29 525      23 361 19 433\n1982  36 751      33 898                  30772       24 252 20 111\n1983  37 611      34662                   31 424      24 690 20 422\n1984  38 519      35 475                  32 602      25 642 21 370\n1985  38176       35148                   32 925      25 645 21 936\n1986  39464       36194                   34134       26 686 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Juli 1991              1643\nTabelle 6\nBereich:\nMaschinen- und Fahrzeugbau\nQualifikationsgruppe\nJahr    1                  2                       3            4      5\n1950    5 191              4 001                   4 231        3110   2 534\n1951    5 796              4 588                   4 811        3 553  2 906\n1952    6193               5008                    5 209        3 864  3171\n1953    6 525              5369                    5 541        4128   3398\n1954    6 801              5 676                   5 816        4350   3 592\n1955    7 340              6 201                   6 309        4 736  3 923\n1956    7 543              6439                    6 508        4902   4 071\n'\n1957    7 592              6 537                   6 566        4962   4132\n1958    7 817              6 783                   6 771        5132   4285\n1959    7 988              6 978                   6 925        5265   4405\n1960    8 577              7 537                   7 437        5 670  4 754\n1961    9 368              8 274                   8122         6208   5 215\n1962   10 221              9 070                   8857         6 787  5 712\n1963   10 798              9 621                   9 349        7180   6 053\n1964   11 732             10 493                  10 147        7 811  6 595\n1965   12 757             11 448                  11 020        8 501  7186\n1966   13 541             12187                   11 681        9029   7 641\n1967   13 723             12 385                  11 819        9154   7 754\n1968   14 458             13 080                  12 432        9646   8178\n1969   15 881             14 400                  13 633       10 596  8989\n1970   17 690             16 073                  15 159       11 802 10 015\n1971   19 392             17 652                  16 587       12 934 10 979\n1972   21 222             19 352                  18120        14 151 12 011\n1973   23 705             21 650                 20 203        15 800 13 408\n1974   26 213             23 975                 22 299        17 463 14 813\n1975   28 650             25 809                  23 114       18 294 15 742\n1976   30 561             27 760                 25 201        19 739 16 661\n1977   32 242             29 526                 27110         21 065 17 459\n1978   33148              30423                   28 001       22132  18 764\n1979   34 265             31 554                  29105        23 318 20 411\n1980   37 093             34193                   31 282       24905  21 241\n1981   39 179             36180                   32 866       26 005 21 632\n1982   40 671             37 513                 34055         26839  22 257\n1983   42 046             38 749                 35129         27 601 22 830\n1984   42 554             39 192                  36 018       28 329 23 609\n1985   42 914             39 511                 37 012        28 828 24 659\n1986   43 942             40 301                 38 007        29 714 24 864\n1987   45100              41 245                  39 066       30720  25 228\n1988   45 920             41 915                  39 958       31 323 25 850\n1989   46 844             42 712                 40944         32 033 26 573","1644                Bundesgesetzblatt, JahrganQ 1991 TP.il 1\nTabelle 7\nBereich:\nElektrotechnik / Elektronik / Gerätebau\nOualifikationsgruppe\nJahr    1             2                       3         4      5\n1950   4 814         3 710                   3924      2884   2350\n1951   5 375         4255                    4462      3295   2694\n1952   5 743         4644                    4830      3583   2940\n1953   6 051         4978                    5139      3828   3151\n1954   6307          5264                    5394      4034   3331\n1955   6 803         5 747                   5 848     4390   3636\n1956   6 975         5 953                   6 017     4532   3764\n1957   7 002         6030                    6056      4576   3 811\n1958   7192          6 241                   6230      4 722  3942\n1959   7 332         6405                    6356      4832   4043\n1960   7 864         6 910                   6 819     5198   4359\n1961   8 584         7582                    7 442     5688   4 779\n1962   9 344         8292                    8097      6204   5222\n1963   9 926         8 844                   8594      6 601  5564\n1964  10 891         9 740                   9 420     7 251  6122\n1965  11 913       10 690                  10 290      7938   6 711\n1966  12 714        11 443                 10 967      8477   7174\n1967  12 881        11 625                 11 094      8 592  7 279\n1968  13 665       12 363                  11 751      9117   7729\n1969  15 022       13 621                  12 896     10 023  8502\n1970  16 781       15 248                  14 381     11 196  9 501\n1971  18 528       16 866                   15 849    12 358 10 490\n1972  20156        18 380                  17 210     13 440 11 408\n1973  22 707       20738                   19 352     15134  12 843\n1974  25 033       22895                   21 295     16677  14146\n1975  27 429       24 709                  22129      17 515 15 071\n1976  29 068       26404                   23970      18 775 15 847\n1977  30636        28055                   25 759     20016  16 589\n1978  31 553       28958                   26653      21 067 17 861\n1979  32 868       30267                   27 918     22367  19 578\n1980  35 730       32936                   30132      23990  20460\n1981  37997        35088                   31 875     25 221 20979\n1982  40003        36897                   33 495     26 398 21 891\n1983  41 277       38040                   34 487     27096  22 412\n1984  41 927       38 614                  35 487     27 911 23 260\n1985  42 206       38 859                  36  401    28352  24 251\n1986  42 845       39294                   37  058    28 971 24 243\n1987  43 806       40062                   37  945    29 838 24 505\n1988  44 722       40 821                  38  916    30 505 25175\n1989  45 482       41 471                  39  754    31102  25 801","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991               1645\nTabelle 8\nBereich:\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie)\nOualifikationsgruppe\nJahr    1                    2                       3           4      5\n1950    4 024               3 101                    3279        2 410  1 964\n1951    4 493                3 556                   3 729       2 754  2 252\n1952    4 800               3 881                    4037        2 995  2 457\n1953    5 058               4 161                    4295        3199   2 634\n1954    5 271               4400                     4508        3 371  2784\n1955    5 695               4 812                    4896        3675   3044\n1956    5930                5062                     5 116       3 854  3 201\n1957    6 047               5207                     5 229       3 952  3 291\n1958    6 308               5474                     5464        4142   3457\n1959    6 531               5 705                    5 662       4304   3 601\n1960    7 099               6238                     6156        4693   3 935\n1961    7 675               6 779                    6654        5086   4 273\n1962    8 314               7 378                    7205        5 521  4 646\n1963    8 836               7 873                    7650        5 876  4 954\n1964    9 693               8669                     8 383       6453   5 448\n1965   10 468               9 393                    9 043       6 976  5 897\n1966   11 035               9 932                    9 519       7 358  6 227\n1967   11 288              10 187                    9 722       7 529  6 378\n1968   11 916              10 781                  10 247        7 950  6 740\n1969   12 666              11 485                  10 873        8 451  7169\n1970   14 376              13 062                  12 320        9 591  8139\n1971   15 939              14 509                  13 634       10 631  9 024\n1972   17 538              15 992                  14 974       11 694  9 926\n1973   19 677              17 971                  16 770       13 115 11 130\n1974   21 850              19 984                  18 587       14 556 12 347\n1975   24 034              21 650                  19 389       15 347 13 206\n1976   25 651              23300                   21 152       16 568 13 984\n1977   26 982              24 709                  22687        17 629 14 611\n1978   27 843              25 554                  23 519       18 590 15 761\n1979   28 914              26 626                  24 560       19 677 17 223\n1980   31 429              28  972                 26 505       21 102 17 997\n1981   33 226              30  682                 27 872       22 054 18 345\n1982   34 969              32  254                 29 280       23 076 19 136\n1983   36 298              33  452                 30 327       23 828 19 709\n1984   36 949              34  030                 31 274       24 597 20 499\n1985   37 246              34 292                  32123        25 020 21 401\n1986   38 367              35 188                  33185        25 944 21 709\n1987   39 624              36 238                  34 323       26 990 22165\n1988   40 485              36 954                  35 229       27 615 22 790\n1989   41 610              37940                   36370        28 454 23 604","1G46                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTabelle 9\nBereich:\nTextilindustrie\nQualifikationsgruppe\nJahr    1            2                       3          4      5\n1950   3 539        2 727                   2884       2120   1 727\n1951   3 951        3128                    3280       2422   1 981\n1952   4 221        3 413                   3 551      2 634  2 161\n1953   4 448        3 660                   3 777      2 814  2 317\n1954   4 636        3 869                   3965       2965   2 449\n1955   4 986        4 212                   4286       3 217  2 664\n1956   5 246        4478                    4526       3409   2 831\n1957   5406         4 655                   4675       3 533  2 942\n1958   5 699        4945                    4936       3 742  3124\n1959   5 963        5209                    5169       3930   3 288\n1960   6 573        5 776                   5699       4345   3643\n1961   7123         6292                    6176       4 721  3966\n1962   7 761        6887                    6 725      5153   4337\n1963   8 321        7 414                   7 204      5 533  4665\n1964   9 041        8 086                   7 819      6 019  5082\n1965   9 779        8 775                   8447       6 517  5 509\n1966  10 369        9332                    8944       6 914  5 851\n1967  10 537        9 509                   9075       7029   5954\n1968  11 124       10063                    9565       7 421  6 292\n1969  12 200       11 062                 10 472       8140   6905\n1970  13 441       12 213                 11 518       8 967  7 610\n1971  14 961       13 619                 12 797       9979   8 470\n1972  16 442       14 993                 14 039      10 963  9 306\n1973  18 545       16 937                 15 805      12 360 10 489\n1974  20 634       18 872                 17 553      13 746 11 660\n1975  22 699       20 448                 18 312      14 494 12 472\n1976  24 237       22 015                 19 986      15 654 13 213\n1977  25 898       23 716                 21 775      16 921 14 024\n1978  26 806       24 602                 22 643      17 897 15 174\n1979  27 756       25 559                 23 576      18 888 16 533\n1980  30 152       27 794                 25428       20 244 17 266\n1981  32 175       29 712                 26 991      21 356 17 765\n1982  33 588       30 980                 28124       22165  18 381\n1983  34 804       32 075                 29 079      22 848 18 898\n1984  35 335       32 543                 29 908      23 523 19 603\n1985  35 651       32 824                 30 748      23 949 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Juli 1991               1647\nTabelle 10\nBereich:\nLebensmittelindustrie\nQualifikationsgruppe\nJahr    1                  2                       3             4      5\n1950   4095               3156                    3338          2454   1 999\n1951   4 573              3620                    3 796         2803   2 292\n1952   4 886              3 951                   4109          3048   2 501\n1953   5148               4235                    4 372         3 257  2 681\n1954   5 365              4478                    4 589         3 432  2834\n1955   5 782              4885                    4 970         3 731  3090\n1956   6 053              5167                    5 222         3934   3267\n1957   6206               5 344                   5 367         4056   3378\n1958   6 510              5 649                   5639          4274   3 568\n1959   6 777              5 920                   5 875         4466   3 737\n1960   7 405              6 507                   6 421         4895   4105\n1961   7 960              7 031                   6 901         5275   4432\n1962   8 620              7649                    7469          5 723  4817\n1963   9114               8121                    7 891         6060   5109\n1964   9 987              8 932                   8 638         6649   5614\n1965  10 824              9 712                   9350          7 213  6097\n1966  11 587             10 429                   9995          7726   6539\n1967  11 925             10 762                 10 271          7955   6738\n1968  12 523             11 329                 10 768          8 355  7083\n1969  13 550             12 286                 11 631          9040   7669\n1970  15 232             13 839                 13 052         10162   8623\n1971  16 946             15 426                 14496          11 303  9 594\n1972  18 634             16 992                 15 910         12 425 10 546\n1973  20 842             19 035                 17 763         13 892 11 789\n1974  23 209             21 227                 19 743         15 462 13 115\n1975  25 827             23 266                 20 836         16 491 14 191\n1976  27 418             24 905                 22 610         17 710 14 948\n1977  28 989             26 547                 24375          18 941 15 698\n1978  29 638             27 201                 25036          19 788 16 777\n1979  30 631             28 207                 26 018         20 845 18 246\n1980  33 218             30 620                 28  014        22 303 19 021\n1981  34 889             32 218                 29  267        23158  19 263\n1982  36 395             33 569                 30  474        24 017 19 916\n1983  37 837             34 870                 31  613        24838  20 544\n1984  38 429             35 393                 32  527        25 582 21 320\n1985  38 574             35 515                 33 269         25 913 22165\n1986  39 464             36194                  34134          26 686 22 330\n1987  40 357             36 908                 34 957         27 489 22 575\n1988  41 298             37 696                 35 936         28170  23 248\n1989  42 674             38 910                 37 299         29182  24 208","1648                 BundesaesetzblAtt. Jahrgang 1991, Teil 1\nTabelle 11\nBereich:\nBauwirtschaft\nQualifikationsgruppe\nJahr     1            2                      ·3          4      5\n1950    4347         3 350                   3 543      2604   2122\n1951    4 797        3 797                   3 982      2 941  2405\n1952   5 066         4096                    4 261      3 161  2594\n1953   5 276         4 341                   4 481      3338   2 748\n1954   5 435         4537                    4 648      3476   2 871\n1955   5 765         4 870                   4 955      3 719  3 081\n1956   6 210         5 301                   5358       4035   3352\n1957   6 552         5 642                   5666       4282   3 566\n1958   7 071         6136                    6125       4643   3876\n1959   7 575         6617                    6 567      4992   4177\n1960   8475          7 447                   7 349      5603   4698\n1961   9 260         8180                    8029       6137   5156\n1962  10 012         8 884                   8 675      6648   5 595\n1963  10 520         9 374                   9108       6 996  5 898\n1964  11 480        10 267                   9 929      7 643  6453\n1965  12 646        11 348                 10 924       8427   7124\n1966  13 610        12 250                 11 740       9 075  7680\n1967  13 882        12 528                 11 957       9 260  7 844\n1968  14 901        13 481                 12 813       9 942  8428\n1969  16 348        14 823                 14 034      10 907  9253\n1970  18 465        16 777                 15 823      12 319 10 454\n1971  19 996        18 202                 17104       13 337 11 321\n1972  21 801        19 879                 18 614      14 536 12339\n1973  24 305        22 197                 20 714      16199  13 747\n1974  26 821        24 531                 22 816      17 868 15156\n1975  29  451       26 530                 23 760      18 806 16182\n1976  31  307       28 438                 25 816      20 221 17 068\n1977  32  804       30 040                 27 582      21 433 17 764\n1978  33  348       30 606                 28169       22 265 18 877\n1979  34  026       31 333                 28 902      23155  20 268\n1980  36 497        33 643                 30 779      24 505 20899\n1981  38435         35 493                 32 242      25 511 21 221\n1982  39 736        36 651                 33 271      26 221 21 745\n1983  41 141        37 915                 34373       27007  22 338\n1984  41 568        38 284                 35183       27 672 23 061\n1985  42 206        38 859                 36 401      28 352 24 251\n1986  43196         39 616                 37 362      29 209 24441\n1987  44194         40 417                 38 281      30103  24 722\n1988  44 936        41 016                 39102       30 651 25 296\n1989  45 695        41 665                 39 940      31 247 25 921","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991               1649\nTabelle 12\nBereich:\nSonstige produzierende Bereiche\nQualifikationsgruppe\nJahr    1                  2                        3            4      5\n1950    6 091              4 545                    4 844        3388   2 639\n1951    6 530              5026                     5 303        3737   2 931\n1952    6 690              5 277                    5 517        3 914  3087\n1953    6 752              5434                     5 631        4 019  3187\n1954    6 749              5 520                    5 673        4 071  3244\n1955    6 970              5 781                    5 894        4 251  3402\n1956    7 332              6153                     6 227        4 512  3625\n1957    7 551              6 400                    6 431        4680   3774\n1958    7968               6 812                    6 799        4967   4 019\n1959    8325               7 171                    7 111        5 215  4233\n1960    9155               7 939                    7 823        5 757  4687\n1961    9 880              8 618                    8442         6233   5088\n1962   10 686              9370                     9126         6 759  5 531\n1963   11 299              9 954                    9 642        7162   5873\n1964   12 244             10 831                   10 437        7774   6 388\n1965   13 215             11 734                   11 250        8402   6916\n1966   13 972             12 448                  11 878         8893   7 331\n1967   14 131             12 628                   11 994        9001   7430\n1968   14 808             13 270                   12 547        9437   7798\n1969   15 910             14 294                   13 457       10143   8389\n1970   17 697             15 936                   14 941       11 284  9338\n1971   19 578             17 667                   16 497       12 483 10 335\n1972   21 203             19 170                   17 832       13 518 11 193\n1973   23 571             21 349                   19 785       15 025 12 439\n1974   25 922             23 516                  21 715        16 518 13 670\n1975   28 308             25 240                   22 329       17125  14 369\n1976   29 570             26 611                  23 907        18137  14 884\n1977   30 954             28109                    25 579       19 249 15 472\n1978   31 667             28 846                   26 340       20266  16 781\n1979   32 982             30174                    27 639       21 647 17 712\n1980   35 580             32  575                  29 560       22 956 18 908\n1981   37108              34  021                 30  610       23 548 19 499\n1982   38 550             35  297                  31 734       24300  20226\n1983   39 844             36  448                 32  720       24966  20 917\n1984   40 299             36  870                  33 633       25 790 21 579\n1985   40 565             37127                    34 602       26333  22 121\n1986   41 643             37 958                   35 637       27 244 22336\n1987   42 525             38 649                   36 457       28063  22 540\n1988   43125              39 112                   37152        28 500 23 018\n1989   44 281             40 116                   38 333       29 349 23 845","1650                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTabelle 13\nBereich:\nProduzierendes Handwerk\nQualifikationsgruppe\nJahr    1            2                       3          4      5\n1950    2820         2173                    2299       1 689  1 377\n1951    3 081        2439                    2 557      1 889  1 544\n1952    3 220        2604                    2 709      2009   1 649\n1953    3 320        2 731                   2 819      2100   1 729\n1954    3 385        2826                    2 895      2165   1 788\n1955    3 566        3 013                   3065       2 301  1 906\n1956    3 873        3306                    3 341      2 517  2090\n1957    4 119        3547                    3 562      2692   2242\n1958    4 481        3 889                   3 882      2942   2456\n1959    4839         4227                    4195       3189   2669\n1960    5486         4820                    4 757      3627   3 041\n1961    6 215        5490                    5389       4119   3460\n1962    6 980        6194                    6 048      4634   3900\n1963    7 370        6 567                   6 381      4 901  4132\n1964    7 906        7070                    6 837      5263   4444\n1965    8 624        7 738                   7 449      5 746  4858\n1966    9 541        8587                    8 230      6362   5384\n1967    9 922        8 955                   8546       6 619  5 607\n1968   10 727        9 705                   9 224      7157   6067\n1969   11 267      10 216                    9672       7 517  6377\n1970   12 746      11 581                  10 923       8504   7 216\n1971   14 213      12 938                  12158        9480   8047\n1972   15 589      14 215                  13 311      10 395  8823\n1973   17 446      15 933                  14869       11 628  9868\n1974   19 240      17 597                  16 366      12 817 10 872\n1975   20 944      18 867                  16 897      13 373 11 508\n1976   22194       20160                   18 301      14335  12099\n1977   23 609      21 620                  19 851      15 425 12 785\n1978   24 253      22259                   20487       16193  13 729\n1979   24 761      22 801                  21 032      16 850 14 749\n1980   27 043      24 928                  22 806      18157  15 485\n1981   28 323      26155                   23 759      18 799 15 638\n1982   29 713      27 406                  24879       19 607 16 260\n1983   30 776      28363                   25 714      20203  16 711\n1984   31 523      29 033                  26 682      20985  17 489\n1985   31 842      29 318                  27 463      21 391 18 297\n1986   32 485      29 793                  28 097      21 966 18 381\n1987   33070       30244                   28 646      22526  18 499\n1988   34194       31 211                  29 755      23324  19 249\n1989   35867       32 703                  31 349      24 527 20 346","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991              1651\nTabelle 14\nBereich:\nLand- und Forstwirtschaft\nQualifikationsgruppe\nJahr    1                   2                       3           4      5\n1950    2 793               2159                    2 281       1 684  1 377\n1951    3158                2 506                   2 626       1 948  1 598\n1952    3 416               2 769                   2879        2144   1 766\n1953    3 644               3005                    3100        2 319  1 916\n1954    3 845               3 216                   3 294       2 474  2 050\n1955    4199                3 554                   3 616       2 725  2 264\n1956    4 605               3938                    3 979       3009   2 508\n1957    4 946               4 266                   4 284       3 250  2 716\n1958    5 434               4 723                   4 714       3 588  3 005\n1959    5 926               5184                    5145        3 927  3 296\n1960    6 782               5 968                   5890        4 508  3 792\n1961    7 490               6 625                   6 504       4 991  4 206\n1962    8172                7 261                   7092        5455   4 604\n1963    8 567               7643                    7 429       5 726  4 841\n1964    9 131               8176                    7910        6 110  5172\n1965   10 345               9 293                   8 950       6927   5 871\n1966   11 383             10 257                    9 836       7 629  6 475\n1967   11 806             10 668                  10 187        7 919  6 728\n1968   12 815             11 608                  11 041        8600   7 314\n1969   14 195             12 888                  12 211        9 530  8 112\n1970   16 202             14 741                  13 916       10 883  9 269\n1971   18 243             16 635                  15 651       12 274 10 467\n1972   19 920             18 187                  17 045       13 366 11 383\n1973   22 420             20 495                  19 139       15 014 12 774\n1974   25 169             23 031                  21 431       16 813 14 282\n1975   27 664             24 933                  22342        17 708 15 255\n1976   29 336             26 654                  24 203       18 973 16 025\n1977   30 791             28194                   25 883       20 102 16 653\n1978   31 392             28 810                  26 517       20 959 17 769\n1979   32 278             29 728                  27 424       21 982 19 247\n1980   35 005             32  264                 29  514      23 488 20 026\n1981   36 745             33  923                 30  806      24 351 20 237\n1982   37 973             35  019                 31  784      25 034 20 748\n1983   39 601             36  496                 33  086      25 996 21 502\n1984   39 834             36  695                 33  731      26 552 22146\n1985   39 944             36 794                  34 480       26 905 23 045\n1986   40 556             37 213                  35107        27 493 23 040\n1987   41 222             37 717                  35 736       28148  23155\n1988   42192              38 534                  36 747       28 859 23 861\n1989   43 738             39 903                  38 262       29 990 24922","1652                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTabelle 15\nBereich:\nVerkehr\nQualifikationsgruppe\nJahr    1            2                       3          4      5\n1950   5 000        3888                    4103       3056   2 518\n1951   5 545        4425                    4632       3465   2864\n1952   5884         4 792                   4977       3 739  3101\n1953   6155         5 098                   5256       3964   3297\n1954   6370         5349                    5476       4145   3458\n1955   6825         5 799                   5897       4479   3 746\n1956   7180         6161                    6225       4 744  3978\n1957   7 396        6401                    6427       4 913  4130\n1958   7 794        6 795                   6 784      5 201  4 381\n1959   8152         7154                    7101       5459   4609\n1960   8 973        7 918                   7 818      6026   5097\n1961  10 029        8894                    8 736      6 749  5 719\n1962  10 735        9 563                   9345       7 237  6142\n1963  11 292       10098                    9 821      7 621  6478\n1964  12 325       11 061                 10 709       8327   7086\n1965  13 298       11 972                 11 540       8 990  7659\n1966  14 295       12 907                 12 387       9 668  8245\n1967  14 536       13158                  12 576       9 831  8390\n1968  15 434       14 002                 13 329      10 435  8 910\n1969  16 741       15 221                 14 434      11 317  9 667\n1970  18 926       17 243                 16 292      12 798 10938\n1971  21 189       19 343                 18 214      14 338 12 264\n1972  23 049       21 074     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Juli 1991               1653\nTabelle 16\nBereich:\nPost- und Fernmeldewesen\nQualifikationsgruppe\nJahr       1                  2                        3           4      5\n1950       4 519              3 514                    3 708       2 762  2275\n1951       4 796              3827                     4006        2997   2 477\n1952       4 869              3966                     4119        3095   2 566\n1953       4 875              4038                     4163        3140   2 611\n1954       4 828              4055                     4 151       3142   2 621\n1955       4 949              4205                     4276        3 248  2 717\n1956       5 241              4497                     4544        3463   2 904\n1957       5 435              4 703                    4 723       3610   3 035\n1958       5 766              5 027                    5 018       3 847  3 241\n1959       6 071              5 327                    5 288       4 065  3432\n1960       6 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            16 711       13 169 11 259\n1973      21 751             19 912                  18 617       14 678 12 538\n1974      24 515             22 466                  20 932       16 505 14 079\n1975      26 180             23 630                  21 211       16 886 14 595\n1976      27 631             25139                   22 863       18 005 15 267\n1977      28 959             26 557                  24 421       19 077 15 888\n1978      29 475             27 091                  24 972       19 838 16 892\n1979      30 275             27 921                  25 795       20 770 18 246\n1980      33 045             30 504                  27  954      22 368 19 158\n1981      34 958             32 317                  29  400      23 359 19 508\n1982      35 815             33 069                  30  061      23 785 19 800\n1983      37 775             34 855                  31  648      24 979 20 752\n1984      39 127             36 081                  33  204      26 236 21 958\n1985      40 066             36 937                  34  638      27 114 23 279\n1986      40 394             37 094                  35  016      27 501 23107\n1987      41 001             37 548                  35  596      28 119 23 200\n1988      42 496             38 841                  37  056      29 177 24184\n1989      43 068             39 319                  37  715      29 629 24 675\n3","1654                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTabelle 17\nBereich:\nHandel\nQualifikationsgruppe\nJahr    1            2                       3          4      5\n1950    4275         3 315                   3 501      2 597  2132\n1951    4 606        3667                    3840       2 862  2359\n1952    4 748        3 860                   4010       3003   2483\n1953    4 826        3 991                   4 116      3095   2568\n1954    4 853        4 070                   4167       3146   2 619\n1955    5 042        4279                    4352       3 298  2 754\n1956    5 375        4608                    4656       3 541  2 965\n1957    5 611        4853                    4873       3 719  3 121\n1958    5 993        5 222                   5 213      3 991  3358\n1959    6352         5 571                   5 530      4 246  3 582\n1960    7 079        6244                    6165       4 747  4 013\n1961    7 684        6 813                   6 691      5167   4377\n1962    8 352        7439                    7 270      5 628  4 776\n1963    8 764        7 838                   7623       5 917  5029\n1964    9 437        8 471                   8 201      6 380  5 432\n1965   10 227        9209                    8 877      6920   5898\n1966   10 816        9 767                   9 375      7 322  6248\n1967   11 316       10 246                   9 794      7663   6 545\n1968   12 070       10 954                 10 430       8174   6 985\n1969   13 120       11 935                 11 320       8889   7 602\n1970   14 736       13 432                 12 695       9 987  8 546\n1971   16 430       14 997                 14 121      11 112  9 502\n1972   17 798       16 263                 15 252      11 994 10 239\n1973   20 115       18 423                 17 232      13609  11 640\n1974   22 233       20 392                 19 013      15 035 12 855\n1975   24 507      22142                   19 899      15 889 13 765\n1976   25 904       23 593                 21 481      16 974 14 434\n1977   27 160       24 931                 22 948      17 988 15 028\n1978   27 402       25 204                 23 252      18 520 15 805\n1979   28 244       26 064                 24 094      19 441 17 103\n1980   30 550       28 215                 25 873      20 740 17 791\n1981   31 894       29 501                 26  857     21 384 17 895\n1982   33106        30 588                 27  830     22 076 18 423\n1983   34 363       31 723                 28  824     22 795 18 974\n1984   35 081       32 367                 29  805     23 598 19 789\n1985   35 909       33 125                 31 079      24 382 20 969\n1986   36 826       33 839                 31 958      25156  21 178\n1987   37198        34 084                 32 323      25 581 21 144\n1988   37 761       34 532                 32 955      25993  21 582\n1989   38 777       35 422                 33 986      26 751 22 317","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991               1655\nTabelle 18\nBereich:\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen\nQualifikationsgruppe\nJahr    1                    2                        3          4      5\n1950    4 635               3521                      3 737      2687   2148\n1951    4 971               3888                      4088       2960   2380\n1952    5102                4085                      4257       3103   2507\n1953    5166                4214                      4356       3193   2593\n1954    5168                4 282                     4392       3236   2639\n1955    5366                4 504                     4586       3396   2 780\n1956    5 719               4854                      4908       3 651  3000\n1957    5964                5111                      5133       3834   3162\n1958    6 271               5417                      5 407      4055   3355\n1959    6 615               5 756                     5 711      4298   3567\n1960    7396                6476                      6389       4825   4015\n1961    8 021               7063                      6929       5251   4381\n1962    8677                7675                      7489       5686   4 749\n1963    9152                8127                      7889       6000   5 017\n1964    9 890               8 813                     8 513      6484   5427\n1965   10 682               9 550                     9180       7 002  5866\n1966   11 351              10177                      9 737      7437   6234\n1967   11 785              10 593                    10 090      7 716  6470\n1968   12 367              11 142                    10 566      8089   6784\n1969   13 298              12006                     11 338      8 689  7287\n1970   15 024              13 591                    12 781      9 805  8 221\n1971   17 448              15 809                    14 805     11 363  9 520\n1972   18 719              16 986                    15 845     12169  10187\n1973   20 726              18 828                    17 491     13 424 11 214\n1974   22 914              20 837                    19 282     14 796 12 337\n1975   24323               22116                    20 473      15 668 13 044\n1976   24 451              22 237                   20 583      15 717 13 065\n1977   25 682              23 361                   21 645      16 474 13 673\n1978   26 234              23 869                   22115       16 777 13 905\n1979   27 285              24833                    23 007      17 399 14 399\n1980   28 301              25 764                   23 869      17 995 14 871\n1981   30672               27930                    25874       19 448 16 050\n1982   32 514              29 615                   27 434     20 560  16 974\n1983   33 283              30326                    28 093     20 971  17 320\n1984   33 911              30 881                   28 608      21 304 17 577\n1985   34 265              31  181                  28 916      21 499 17 720\n1986   35036               31  750                  29 680     22193   17 816\n1987   35 667              32  229                  30 285      22840  17 942\n1988   36 969              33  332                   31 556     23 715 18 746\n1989   39 802              35  844                  34150       25 612 20 381","1656                Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1991. Teil 1\nTabelle 19\nBereich:\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen\nQualifikationsgruppe\nJahr    1             2                        3        4      5\n1950   5 988         4 548                    4827     3 471  2 774\n1951   6 433         5 031                    5 290    3 831  3 080\n1952   6 624         5 302                    5 526    4027   3255\n1953   6 715         5477                     5 662    4150   3370\n1954   6 733         5 578                    5 722    4 216  3 438\n1955   7 012         5 885                    5 993    4437   3633\n1956   7 474         6 343                    6 414    4 770  3 921\n1957   7 778         6 665                    6 694    5000   4123\n1958   8 220         7101                     7088     5 315  4397\n1959   8 626         7 506                    7 446    5605   4 651\n1960   9 607         8 412                    8298     6268   5 216\n1961  10 495         9 241                    9 065    6 870  5 731\n1962  11 468        10 143                    9 897    7 514  6277\n1963  12 140        10 780                   10 465    7959   6655\n1964  13 145        11 714                   11 315    8 618  7 214\n1965  14 172        12 669                  12 179     9 290  7 782\n1966  14 963        13 415                  12 835     9 804  8 217\n1967  15 635        14 054                   13 386   10 237  8 584\n1968  16 290        14 677                   13 918   10 656  8937\n1969  17 535        15 832                   14 950   11 458  9 609\n1970  19 661        17 785                   16 725   12 831 10 758\n1971  22177         20 093                   18818    14 442 12100\n1972  23 995        21 774                  20 312    15 599 13 059\n1973  26 534        24104                   22393     17185  14 357\n1974  29 551        26 873                  24867     19 081 15 911\n1975  31 589        28 723                   26 590   20348  16 941\n1976  32 116        29 208                  27035     20644  17160\n1977  33 602        30 566                  28 321    21 554 17 890\n1978  34 639        31 518                   29 202   22153  18 360\n1979  36 058        32 818                  30 405    22 993 19 029\n1980  37 660        34 285                  31  763   23 946 19 790\n1981  40 619        36 988                  34  265   25 756 21 255\n1982  42164         38405                   35  576   26662  22 012\n1983  43 642        39 765                  36  837   27 499 22 711\n1984  44 824        40 818                  37  814   28160  23233\n1985  45 326        41 247                   38 251   28 440 23 441\n1986  45 981        41 668                   38 951   29126  23 381\n1987  46 815        42 302                   39 751   29 979 23 550\n1988  48100         43 368                   41 057   30 855 24 390\n1989  50 524        45 499                   43 349   32 512 25 872\n-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                1657\nTabelle 20\nBereich:\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen\nQualifikationsgruppe\nJahr    1                   2                       3             4      5\n1950   5248                3972                    4 219         3018   2 401\n1951   5629                4384                    4614          3317   2649\n1952   5755                4584                    4 783         3455   2770\n1953   5813                4 716                   4880          3540   2849\n1954   5802                4 780                   4907          3574   2886\n1955   6001                5007                    5102          3730   3021\n1956   6358                5364                    5426          3 981  3233\n1957   6607                5626                    5653          4160   3388\n1958   6926                5946                    5934          4 381  3577\n1959   7296                6308                    6256          4 631  3790\n1960   8072                7022                    6922          5137   4 213\n1961   8820                7 714                   7560          5625   4622\n1962   9 601               8439                    8223          6133   5047\n1963  10 217               9019                    8 741         6532   5384\n1964  11 022               9767                    9 417         7052   5820\n1965  11 904             10585                    10155          7 618  6295\n1966  12 767             11 387                   10 871         8170   6756\n1967  13 252             11 854                   11 263         8478   7 016\n1968  14207              12 741                  12 051          9085   7522\n1969  15568              13993                   13178           9948   8239\n1970  17 491             15 754                   14 773        11 167  9248\n1971  19 745             17 818                   16639         12 593 10 427\n1972  21 509             19 444                   18085         13 702 11 340\n1973  23706              21 464                   19 886        15083  12 473\n1974  26081              23648                   21 826         16570  13 690\n1975  27517              24968                   23068          17495  14446\n1976  29238              26532                   24555          18625  15 347\n1977  30949              28091                   26016          19734  16229\n1978  31 630             28 716                  26637          20187  16 571\n1979  32960              29931                   27783          21 064 17 265\n1980  34142              31 013                  28833          21 849 17 881\n1981  35161              31 949                  29723          22 511 18 398\n1982  35861              32570                   30348          22979  18 732\n1983  37041              33656                   31 380         23755  19 346\n1984  37939              34459                   32177          24361  19 797\n1985  40702              36956                   34588          26166  21 220\n1986  43209              39259                   36770          27773  22 511\n1987  43506              39401                   37079          28191  22342\n1988  43661              39454                   37399          28328  22580\n1989  44328              39997                   38144          28804  23082","1658                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTabelle 21\nBereich:\nSonstige nichtproduzierende Bereiche\nQualifikationsgruppe\nJahr    1             2                       3         4      5\n1950    6199          4 795                   5067      3 745  3066\n1951    6 621         5260                    5 511     4094   3364\n1952    6 781         5502                    5 719     4268   3 520\n1953    6843          5648                    5 827     4367   3 614\n1954    6820          5 710                   5 848     4402   3654\n1955    7135          6046                    6150      4647   3 870\n1956    7 601         6 508                   6 576     4987   4165\n1957    7 809         6 745                   6773      5154   4316\n1958    8 078         7 031                   7018      5358   4499\n1959    8 496         7444                    7388      5 658  4 762\n1960    9 364         8252                    8146      6257   5278\n1961   10 147         8 989                   8827      6799   5 748\n1962   10 934         9 730                   9 507     7343   6 219\n1963   11 458       10 238                    9 956     7709   6 541\n1964   12 433       11 151                  10 794      8 378  7120\n1965   13 446       12100                   11 661      9 072  7 721\n1966   14 332        12 936                 12 413      9 679  8248\n1967   14 633        13 241                 12653       9 881  8425\n1968   15 209        13 793                  13128     10 266  8 757\n1969   16 152        14 679                  13 917    10 897  9299\n1970   17 894        16 293                  15 388    12 065 10 296\n1971   19 885       18138                    17 068    13 397 11 432\n1972   21 185        19 354                  18140     14 260 12165\n1973   23 449       21 453                  20 047     15 769 13 446\n1974   25 532       23389                   21 783     17152  14 614\n1975   28 085       25 731                  23 986     18 855 16 079\n1976   27 807       25490                   23 771     18 668 15 934\n1977   28 271       25 904                  24195      18 988 16 200\n1978   28078        25 742                  24056      18 866 16 089\n1979   29 597       27176                   25408      19 913 16 975\n1980   31 343       28 795                   26 935    21 095 17 976\n1981   32 602       29 969                   28046     21 952 18 697\n1982   33 536       30844                    28 879    22 589 19 263\n1983   34 254       31 522                   29 527    23 082 19 705\n1984   34 409       31 682                   29 691    23195  19 824\n1985   35 305       32  525                  30483     23 798 20 392\n1986   35 811       32  864                  31 007    24293  20 367\n1987   36 389       33  299                  31 552    24 861 20 459\n1988   36 565       33  394                  31 845    25 007 20 674\n1989   39 454       35  991                  34 509    27 039 22 462","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991               1659\nTabelle 22\nBereich:\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften\nOualifikationsgruppe\nJahr    1                   2                       3           4      5\n1952    3 954              3 205                    3 332       2482   2 044\n1953    4 060              3 347                    3454        2584   2134\n1954    4 207              3 519                    3 604       2 706  2 243\n1955    4 415              3 737                    3 802       2865   2 381\n1956    4 636              3 964                    4006        3030   2 525\n1957    4 773              4 117                    4134        3137   2 621\n1958    5 040              4380                     4 373       3328   2 787\n1959    5 262              4604                     4 569       3 487  2 927\n1960    5 782              5088                     5 022       3844   3 233\n1961    6 389              5 651                    5 548       4257   3 588\n1962    6 961              6185                     6042        4 647  3 922\n1963    7 420              6 620                    6 435       4960   4193\n1964    8 091              7 245                    7009        5 414  4 583\n1965    8 819              7923                     7630        5 905  5005\n1966    9 479              8 541                    8190        6353   5392\n1967    9 757              8 816                    8 419       6 545  5 561\n1968   10 406              9 426                    8 966       6984   5 940\n1969   11 410             10 359                    9 815       7660   6 520\n1970   12 941             11 774                  11 115        8 693  7 404\n1971   14 976             13 656                  12 848       10 076  8 592\n1972   16 789             15 328                  14 366       11 265  9 594\n1973   19 339             17 678                  16 509       12 951 11 018\n1974   22 016             20 146                  18 746       14 706 12 493\n1975   25 008             22  539                 20197        16 008 13 790\n1976   26 381             23  969                 21 765       17 062 14 411\n1977   27 543             25  220                 23153        17 982 14 896\n1978   28124              25  811                 23 756       18 777 15 919\n1979   28 961             26  672                 24606        19 722 17 269\n1980   31 652             29  174                 26 687       21 239 18 108\n1981   33 309             30  751                 27 925       22 074 18 345\n1982   34 388             31  713                 28 784       22 671 18 790\n1983   35 978             33  157                 30 059       23 618 19 535\n1984   37 157             34  229                 31 465       24 768 20 657\n1985   37 591             34  626                 32  449      25 320 21 687\n1986   37 890             34  767                 32  799      25 686 21 526\n1987   38 080             34  842                 33  012      26 002 21 390\n1988   38 688             35  333                 33  695      26 463 21 87~\n1989   39 880             36  383                 34  886      27 344 22 723","1660                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nTabelle 23\nBereich:\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks\nQualifikationsgruppe\nJahr    1                2                       3         4      5\n1953    7062            5 810                    5 997     4467   3678\n1954    6 832            5 703                   5 843     4370   3609\n1955    6 838           5 777                    5878      4 412  3654\n1956    7 306           6236                     6 303     4 748  3 943\n1957    7 559           6509                     6 537     4 940  4114\n1958    7 885           6 842                    6830      5177   4322\n1959    8 256           7 212                    7157      5 441  4 553\n1960    9 097           7993                     7888      6 014  5042\n1961   10146            8 962                    8 797     6 724  5 649\n1962   11 163           9906                     9673      7 412  6238\n1963   12 013          10 704                  10 401      7 989  6 735\n1964   13 201          11 806                  11 417      8 789  7 420\n1965   14 496          13 008                  12 522      9660   8166\n1966   15 494          13 945                  13 365     10 331  8 743\n1967   15 865          14 318                  13 664     10 583  8965\n1968   16 805          15 204                  14 450     11 212  9505\n1969   18 289          16 583                  15 700     12 202 10 351\n1970   20 574          18 693                  17 630     13 726 11 648\n1971   21 659          19 716                  18 527     14 446 12 262\n1972   23 181          21138                   19 793     15 457 13120\n1973   24 677          22 538                  21 031     16 448 13 958\n1974   26 952          24 650                  22 927     17 955 15 230\n1975   29 219          26 321                  23 572     18 657 16 055\n1976   30487           27 693                  25140      19 692 16 621\n1977   32 303          29 582                  27161      21106  17 492\n1978   33193           30464                   28 039     22162  18 790\n1979   33 044          30429                   28 068     22 487 19 684\n1980   35 638          32  851                 30055      23 928 20 407\n1981   37 518          34  646                 31 473     24 903 20 715\n1982   38 991          35  964                 32 648     25 730 21 337\n1983   40 942          37  731                 34 207     26 876 22 230\n1984   40778           37  557                 34 515     27147  22 624\n1985   39 130          36 027                  33 748     26 286 22 484\n1986   39152           35 907                  33 864     26 474 22153\n1987   39 704          36 311                  34 392     27 044 22 210\n1988   40 679          37130                   35 397     27 747 22 899\n1989   41 776          38 091                  36 514     28 567 23 698\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                          1661\n151 . Nach Anlage 14 wird angefügt:\nKnappschaftliche Rentenversicherung\n„Anlage 15                                                                                            Monatsbeiträge\nEntgeltpunkte für glaubhaft gemachte                                               weiterhin               nicht mehr\nBeitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen                                                im Bergbau beschäftigte\nRentenversicherung                                technische\nAnge-\nZeitraum                        der Arbeiter                                kaufmännische         Arbeiter\nstellte\nAngestellte\nWochenbeiträge\n1949            0, 1688     0,1688      0,0220       0,0294\nbis 27. Juni 1942                            0,0038\n1950            0, 1845     0,1764      0,0198       0,0264\n28. Juni 1942\n1951            0, 1630     0,1630      0,0175       0,0233\nbis 29. Mai 1949                             0,0036\n1952            0, 1731     0, 1731     0,0162       0,0216\n30. Mai 1949                                                                                                             0,0205\n1953            0,2052      0,1765      0,0154\nbis 31 . Dezember 1954                       0,0020\n1954            0,1968      0,1765      0,0148       0,Q197\n1. Januar 1955                                                      1955            0,1832      0,1763      0,0137       0,0183\nbis 31 . Dezember 1955                       0,0017\n1956            0, 1720     0,1720      0,0129       0~0172\n1. Januar 1956                                                      bis\nbis 31. Dezember 1956                        0,0016\n28. Februar\n1. Januar 1957                                                      1957            0,1652 0,1652           0,0124       0,0165\".\nbis 28. Februar 1957                         0,0015\nRentenversicherung\nder Angestellten\nMonatsbeiträge\n152. Nach Anlage 15 wird angefügt:\n„Anlage 16\nbis 30. Juni 1942                            0,0324\nHöchstverdienste bei glaubhaft gemachten\n1. Juli 1942                                                                   Beitragszeiten ohne freiwillige\nbis 31. Mai 1949                             0,0300                              Zusatzrentenversicherung\n1. Juni 1949                                                              Kalenderjahr                Betrag in Deutsche Mark\nbis 31. Dezember 1954                        0,0085\n1. Januar 1955                                                      1971                                    12 293,95\nbis 31 . Dezember 1955                       0,0068                 1972                                    13 022,85\n1. Januar 1956                                                      1973                                    14 182, 17\nbis 31. Dezember 1956                        0,0064                 1974                                    15 270,48\n1. Januar 1957                                                      1975                                    15 762,92\nbis 28. Februar 1957                         0,0062                 1976                                    16 406,14\n1977                                    17 006,02\n1978                                    17 353,91\nKnappschaftliche Rentenversicherung            1979                                    17 840,19\nMonatsbeiträge                     1980                                    18 724,60\nweiterhin              nicht mehr            1981                                    18 980,34\n1982                                    19 287,94\nim Bergbau beschäftigte\n1983                                    19 576,44\ntechnische\nkaufmännische       Arbeiter\nAnge-         1984                                    19 730,72\nstellte\nAngestellte                                   1985                                    19 877,57\n1986                                    19 780,56\nbis 1943         0,1434      0,1434     0,0269       0,0359                                                 19 528,60\n1987\n1944             0,1454      0,1454     0,0273       0,0364                                                 19 428,57\n1988\n1945             0,1875      0,1762     0,0352       0,0469                                                 19 397,84\".\n1989\n1946             0,1875      0,1762     0,0352       0,0469         1. Januar\n1947             0, 1819     0, 1759    0,0341       0,0455         bis 30. Juni 1990\n1948             0, 1502     0,1502     0,0282       0,0376","1662                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n153. Nach Anlage 16 wird angefügt:\n„Anlage 17\nFaktoren für die pauschalierte Ermittlung\npersönlicher Entgeltpunkte aus überführten Bestandsrenten des Beitrittsgebiets\n(§ 307b Abs. 5)\nDurchschnittseinkommen des 20-Jahres-Zeitraums\nFaktor\nEnde\ndes 20-Jahres-                                    Für alle Durchschnittseinkommen\nzeitraums                                                    1,0000\nbis 1970\n1971                                                                                   1-431   über 431\n1,0000  1,0008\n1972                                                                                   1-446   über 446\n1,0000  1,0037\n1973                                                                                   1-461   über 461\n1,0000  1,0083\n1974                                                                           1-452   453-474 über 474\n1,0000  1,0015  1,0148\n1975                                                                  1-441    442-466 467-488 über 488\n1,0000   1,0002  1,0052  1,0234\n1976                                                                  1-455    456-479 480-500 über 500\n1,0000   1,0022  1,0107  1,0337\n1977                                                    1-443         444-469  470-492 493-512 über 512\n1,0000         1,0001  1,0061  1,0179  1,0455\n1978                                                    1-457         458-482  483-504 505-523 über 523\n1,0000         1,0023  1,0119  1,0268  1,0591\n1979                                                    1-469         470-494  495-515 516-533 über 533\n1,0000         1,0060  1,0190  1,0372  1,0742\n1980                                       1-454        455-482       483-505  506-525 526-541 über 541\n1,0000       1,0006         1,0105  1,0269  1,0482  1,0900\n1981                                       1-467        468-494       495-516  517-534 535-550 über 550\n1,0000       1,0034         1,0170  1,0367  1,0611  1,1079\n1982                            1-449      450-480      481-505       506-526  527-543 544-558 über 558\n1,0000     1,0001       1,0077        1,0247   1,0478  1,0754  1,1271\n1983                            1-463      464-492      493-516       517-536  537-552 553-565 über 565\n1,0000     1,0014       1,0130         1,0335  1,0598  1,0906  1,1474\n1984                            1-476      477-504      505-527       528-545  546-560 561-572 über 572\n1,0000     1,0040       1,0193        1,0434   1,0730  1,1070  1,1690\n1985                            1-488      489-515      516-537       538-554  555-568 569-579 über 579\n1,0000     1,0078       1,0269         1,0544  1,0872  1,1246  1,1920\n1986                 1-468      469-500    501-526      527-546       547-562  563-575 576-584 über 584\n1,0000     1,0021     1,0141       1,0369         1,0678  1,1042  1,1448  1,2182\n1987                 1-480      481-511    512-536      537-555       556-569  570-581 582-589 über 589\n1,0000     1,0068     1,0230       1,0495         1,0839  1, 1239 1,1683  1,2477\n1988       1-458     459-493    494-522    523-545      546-563       564-576  577-586 587-593 über 593\n1,0000    1,0021     1,0136     1,0339       1,0641         1, 1023 1,1458  1,1942  1,2802\n1989       1-471     472-504   505-532     533-554      555-570       571-582  583-590 591-596 über 596\n1,0000    1,0063     1,0223     1,0465       1,0806         1,1225  1, 1700 1,2224  1,3156\".\n1990\n2. Halbjahr\n1991\n1. Halbjahr\n2. Halbjahr","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                              1663\nArtikel 2                          § 24 Beitragszeiten zur FZR\n§ 25 Zurechnungszeiten zur FZR\nÜbergangsrecht für Renten\nnach den Vorschriften                          § 26 Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten\ndes Beitrittsgebiets                                                  Drittes Kapitel\nRentenhöhe\n1n h a ltsverze ich n i s\nErster Abschnitt\nErstes Kapitel\nGrundsatz\nAllgemeines\n§ 27 Grundsatz\n§   1 Allgemeines\nzweiter Abschnitt\nzweites Kapitel\nRenten\nRentenanspruch                                  aus der Sozialpflichtversicherung\nErster Abschnitt\nErster Unterabschnitt\nRentenarten und Voraussetzungen\nBerechnung der Renten\nfür einen Rentenanspruch\n§ 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten\n§ 2 Rentenarten\n§ 29 Festbetrag\n§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch\n§ 30 Steigerungsbetrag\nZweiter Abschnitt                           § 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen\nAnspruchsvoraussetzungen                          § 32 Steigerungssatz\nfür einzelne Renten\n§ 33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten\nErster Unterabschnitt                     § 34 Mindestrenten und Mindestbeträge\nRenten wegen Alters\nZweiter Unterabschnitt\n§ 4 Altersrente\nSonderbestimmungen\n§  5 Bergmannsaltersrente\n§ 35 Besonderer Steigerungssatz\n§ 6 Bergmannsvollrente\n§ 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag\nZweiter Unterabschnitt\nDritter Abschnitt\nRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nRenten aus der freiwilligen\n§  7 Invalidenrente                                                            Zusatzrenten versiehe ru n g\n§ 8 Bergmannsinvalidenrente                                     § 37 Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten\n§ 9 Bergmannsrente                                              § 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten\n§ 10 Invalidenrente für Behinderte\nVierter Abschnitt\nDritter Unterabschnitt                                               Erhöhung\nRenten wegen Todes                                  auf den Stand 31. Dezember 1991\n§ 11 Witwenrente und Witwerrente                                § 39 Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991\n§ 12 Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente\nFünfter Abschnitt\n§ 13 Übergangshinterbliebenenrente\nBerechnung von Geldleistungen\n§ 14 Unterhaltsrente\n§ 40 Berechnung von Geldleistungen\n§ 15 Waisenrente\nViertes Kapitel\nVierter Unterabschnitt                                     zusammentreffen von Renten\nWartezeiterfüllung                      § 41 Mehrere Rentenansprüche\n§ 16 Wartezeiten\n§ 42 Mehrere Renten wegen Todes\n§ 17 Anrechenbare Zeiten                                        § 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung\nFünfter Unterabschnitt\nfünftes Kapitel\nRentenrechtliche Zeiten                              Beginn, Änderung und Ende von Renten\n§ 18 Begriffsbestimmung\n§ 44 Beginn, Änderung und Ende von Renten\n§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit\nsechstes Kapitel\n§ 20 Zurechnungszeiten\nzusammentreffen mit Leistungen\n§ 21 Zeiten der freiwilligen Versicherung\nnach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\n§ 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung\n§ 45 zusammentreffen mit Leistungen nach dem Sechsten Buch\n§ 23 Bergmännische Tätigkeiten                                       Sozialgesetzbuch","1664                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErstes Kapitel                                                          §3\nAllgemeines                                 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch\nPersonen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die\n§ 1                              jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit\n(Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versi-\nAllgemeines\ncherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen\n(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses        vorliegen.\nArtikels haben Personen,\n1. die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraus-                            Zweiter Abschnitt\nsetzungen erfüllen,\n2. die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAnspruchsvoraussetzungen\nAufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch                       für einzelne Renten\nSozialgesetzbuch) hatten und\nErster Unterabschnitt\n3. deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum                               J\n31. Dezember 1996 beginnt,                                               Renten wegen Alters\nsolange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der\n§ 4\nBundesrepublik Deutschland haben.\nAltersrente\n(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen,\ndie vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.              (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn\nsie\n1. die Regelaltersgrenze erreicht und\nZweites Kapitel                            2. die allgemeine Wartezeit erfüllt\nhaben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollen-\nRentenanspruch\ndung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebens-\njahres.\nErster Abschnitt\n(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente,\nRentenarten und Voraussetzungen                     wenn sie\nfür einen Rentenanspruch\n1. die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und\n2. rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrenten-\n§2\nversicherung (FZR)\nRentenarten\nhaben.\n(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen ver-\nminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.                                                § 5\nBergmannsaltersrente\n(2) Rente wegen Alters wird geleistet als\n1. Altersrente und Zusatzaltersrente,                            (1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsalters-\nrente, wenn sie\n2. Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und\n1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,\n3. Bergmannsvollrente.\n2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren\n(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird             und\ngeleistet als                                                 3. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.\n1. Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,                      (2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen\n2. Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,          der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsalters-\nrente, wenn sie\n3. Bergmannsrente,\n1 . mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und\n4. Invalidenrente für Behinderte.\n2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.\n(4) Rente wegen Todes wird geleistet als\nDer Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere\n1. Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente         Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate\noder Zusatzwitwerrente,                                   vor Erreichen der Regelaltersgrenze.\n2. Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente                (3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der\nund Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,             Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente,\n3. Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangs-         wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmän-\nhinterbliebenenrente,                                     nisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines\nUnfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen\n4. Unterhaltsrente,\ngleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in\n5. Waisenrente und Zusatzwaisenrente.                         Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                   '1665\n(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Berg-             (2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für\nmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn          Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist\nsie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.                     1. ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben\nbis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des\n§ 6                                Kindes,\nBergmannsvollrente                        2. zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2)\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente,          haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres\nwenn sie                                                           eines Kindes.\n1. das 50. Lebensjahr vollendet,                               Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weite-\nren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine\n2. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von          erneute Schutzfrist. Zeiten des Strafvollzugs, die während\n25 Jahren erfüllt und                                      der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer ver-\n3. mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt             sicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Ver-\nhaben.                                                         längerung der Schutzfrist.\n(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Unter-          (3) Invalidität liegt vor, wenn\ntagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den       1. durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder\nin § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen auf-            körperliche Schädigung\ngeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmanns-\na) das Leistungsvermögen und das Einkommen um\nvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer\n15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.                                  mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und\nkörperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet\ngemindert sind und\nzweiter Unterabschnitt                              b) die Minderung des Leistungsvermögens in abseh-\nbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben\nRenten\nwerden kann oder\nwegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n2. nach den am 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen\n§ 7                                die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld\noder Sonderpflegegeld erfüllt sind.\nInvalidenrente\n(4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente,\nnach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu\nwenn sie\nberücksichtigen, das\n1. invalide sind und\n1. der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder\n2. die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versiche-\nrungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder              2. ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem\nvom Versicherten\n3. mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer\nversicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilli-       a) vor Eintritt der Invalidität oder\ngen Rentenversicherung haben und                               b) während der Invalidität\na) während dieser Zeit oder                                    ausgeübten Beruf erzielt.\nb) entweder innerhalb von zwei Jahren                      Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsent-\naa) danach oder                                        gelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.\nEine Minderung des Einkommens um mindestens zwei\nbb) nach Ende einer Invalidenrente                     Drittel liegt vor, wenn das erzielte Einkommen 400 Deut-\n(Schutzfrist)                                          sche Mark nicht übersteigt.\nInvalidität eintritt oder                                     (5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab\n4. mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des        Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums\n16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten   (§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor\neiner versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.            Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invaliden-\nrente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit\nDer Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch\nvorliegen.\n1. Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren\noder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2)       (6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvaliden-\nhat,                                                       rente, wenn sie\n2. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer      1. invalide sind und\nKriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund        2. rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.\neines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,\nFür Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld\n3. Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall         und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht\nder Zahlung der Invalidenrente,                            der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem\n4. Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt     endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichti-\nwurde, daß Invalidität vorliegt.                           gen Tätigkeit.","1666                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§8                               2. der Verstorbene\nBergmannsinvalidenrente                        a) die finanziellen Aufwendungen für die Familie über-\nwiegend erbracht und\n(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvali-\ndenrente, wenn sie                                                 b) zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungs-\nrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer\n1. die Voraussetzungen für den Bezug einer Invaliden-                Rente erfüllt\nrente erfüllt haben und\nhatte.\n2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren.         Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten ge-\n(2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Berg-         hörende\nmannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente,         1. eigene Kinder,\nwenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für           2. Kinder des Verstorbenen,\nVersicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und\n3. Enkelkinder und\nSonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der\nAnspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgül-       4. Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der\ntigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen              Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden,\nTätigkeit.                                                         wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen\nunterhalten worden sind und nachweisbar dauernd\n§9\nkeine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem\nBergmannsrente                             Vater Unterhalt zu erhalten\nVersicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn        berücksichtigt.\nsie\n(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als über-\n1. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von         wiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das\nfünf Jahren erfüllt haben und                            durchschnittliche monatliche Einkommen\n2. ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine           1. des verstorbenen Ehegatten höher war als das durch-\nandere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich       schnittliche monatliche Einkommen des überlebenden\ngleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge        Ehegatten oder\neiner Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben    2. des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche\nkönnen.                                                      monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten\n§ 10                                 um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete,\nHeizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der\nInvalidenrente für Behinderte                     gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.\nAnspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Per-      Sofern es für den überlebenden Ehegatten ·günstiger\nsonen, die                                                    ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Netto-\n1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und                     arbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichs-\nzeitraum ist zugrunde zu legen\n2. wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufneh-\n1. das letzte Jahr oder\nmen konnten,\n2. die letzten zehn Jahre oder\nwenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation stän-\ndig oder vorübergehend nicht möglich sind oder ange-          3. die letzten 20 Jahre\nbotene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation          vor dem Tode oder vor Bezug, einer Rente oder Ver-\ngenutzt werden und das dabei erzielte Einkommen               sorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.\n400 Deutsche Mark nicht übersteigt.\n(3) Neben dem Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-\nrente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder\nDritter Unterabschnitt                       Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche\nZeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente\nRenten wegen Todes                          oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch\nauf Witwenrente oder Witwerrente allein deshalb nicht\n§ 11                             besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendun-\nWitwenrente und Witwerrente                   gen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.\n(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet                                     § 12\nhaben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten\nAnspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn                            Bergmannswitwenrente\nund Bergmannswitwerrente\n1. sie\na) die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente        (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet\nerreicht haben,                                      haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch\nauf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,\nb) Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben,              wenn\nc) invalide sind oder                                    1. sie im übrigen die Voraussetzungen für eine Witwen-\nd) ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter         rente oder Witwerrente erfüllen und\nacht Jahren haben                                    2. der Verstorbene mindestens fünf Jahre bergbaulich\nund                                                          versichert war.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                 1667\n(2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen                                § 15\nder Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwen-                                Waisenrente\nrente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene\n(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils\n1. unmittelbar vor seinem Tode,\nAnspruch auf Halbwaisenrente, wenn\n2. unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente\noder                                                   1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der\nwirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und\n3. mindestens 15 Jahre\n2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes\nbergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den         die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt\nBezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente,\nhatte.\nBergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt\nhatte.                                                        (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils\nAnspruch auf Vollwaisenrente, wenn\n(3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente\noder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatz-     1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet\nwitwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstor-          der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig\nbene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf       war, und\nZusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch,\n2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes\nwenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Berg-\ndie Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt\nmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der\nhatte.\nVerstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie\nnicht überwiegend erbracht hatte.                            (3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens\n1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,\n§ 13\n2. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus\nÜbergangshinterbliebenenrente                     gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder\n(1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Über-             Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,\ngangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Wit-      3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine\nwenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder           Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende\nBergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil        Lehrausbildung durchgeführt wird,\ndie Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für\nden Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch  4. längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Stu-\nbesteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des        diums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule\nEhegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelalters-        (Direktstudium), wenn dieses\ngrenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maß-           a) unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung,\ngebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe            eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen\noder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die           gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf\ngenannten Altersgrenzen.                                           höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder\n(2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebe-           b) vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenom-\nnenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinter-               men wird,\nbliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche          soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf\nZeiten zur FZR hatte.\nBesoldung besteht.\n§ 14                              (4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht\nUnterhaltsrente                       Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene\nElternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.\nAnspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod\ndes zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehe-\ngatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unter-\nVierter Unterabschnitt\nhaltszahlung, wenn\n1. der Unterhaltsberechtigte                                                 Wa rtezeite rf ü 11 u ng\na) bei entsprechender Anwendung des § 11 die Vor-\naussetzungen für den Bezug einer Witwenrente                                     § 16\noder Witwerrente erfüllt und                                                 Wartezeiten\nb) eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegs-        (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jah-\nopferversorgung nicht erhält oder                   ren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf\nc) eine Rente der Unfallversicherung von weniger als   1. Altersrente,\n330 Deutsche Mark erhält\n2. Bergmannsaltersrente,\nund\n3. Invalidenrente,\n2. der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Vor-\naussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.  4. Bergmannsinvalidenrente.","1668                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen                     fünfter Unterabschnitt\nVersicherung\nRentenrechtliche Zeiten\n1. von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch\nauf Bergmannsvollrente,                                                                § 18\n2. von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch                           Begriffsbestimmungen\nauf Bergmannsrente.\nRentenrechtliche Zeiten sind\n§ 17                             1. in der Sozialpflichtversicherung\nAnrechenbare Zeiten                           a) Arbeitsjahre als\naa) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,\n(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalender-\nmonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit            bb) Zurechnungszeiten und\nund Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung ange-              b) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,\nrechnet.\n2. in der FZR\n(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die        a) Beitragszeiten zur FZR und\ndrei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen\nb) Zurechnungszeiten zur FZR.\ngeborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine\nWartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und\nmehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden                                      § 19\nKinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Voll-      Zeiten einer i•ersicherungspflichtigen Tätigkeit\nendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen\noder in den Haushalt aufgenommen worden sind.                   (1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind\nZeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden\n(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versiche-      Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflicht-\nrung von 25 Jahren werden angerechnet                         versicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung\n1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Berg-   bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.\nbau,\n(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit\n2. Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet      gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflicht-\nwerden,                                                   versichert noch beitragspflichtig waren und\n3. Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute ent-          1. Dienstzeiten geleistet haben\nsandt worden sind,                                             a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivil-\n4. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außer-              dienstpflicht,\nhalb der bergbaulichen Versicherung, wenn                      b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem\nSonderversorgungssystem nach Anlage 2 des An-\na) mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt\nspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,\nwurden und\n2. vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaft-\naa) diese Tätigkeit oder eine andere im wesent-\nlichen Produktionsgenossenschaft waren,\nlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwer-\ntige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge       3. während des Bezugs einer Rente oder Versorgung\neiner Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr          wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund\nausgeübt werden kann,                                  eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine\nversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,\nbb) eine die bergbauliche Versicherung begrün-\ndende Tätigkeit im Zusammenhang mit Ratio-         4. sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres in einer\nnalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeits-          Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direkt-\nunfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge        studium befunden haben, einschließlich der sich\nder Übernahme einer Wahl- oder Berufungs-              unmittelbar anschließenden Ferien,\nfunktion aufgegeben werden mußte,                  5. aus politischen oder rassischen Gründen während der\nHerrschaft des Nationalsozialismus aus einer versi-\nb) mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausge-\ncherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten\nübt wurden und\noder von einer solchen ferngehalten worden sind,\naa) diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationa-        6. während einer bestehenden Pflichtversicherung Geld-\nlisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeits-            leistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen\nunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegeben          Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwanger-\nwerden mußte und vereinbarungsgemäß eine               schafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung\nversicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des        und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhal-\nBergbaus aufgenommen wurde oder                        ten haben,\nbb) infolge der Übernahme einer Wahl- oder Beru-        7. vor dem 8. Mai 1945 Militärdienst geleistet oder sich\nfungsfunktion aufgegeben werden mußte.                 anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft\nAuf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von             befunden haben,\nfünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2              8. sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung\nangerechnet.                                                       befunden haben,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                 1669\n9. vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder                   angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der\nDienstzeiten als Beamter geleistet haben,                        Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene\nvom 8. Januar 1985,\n10. vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsge-\nbiets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach        - der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deut-\nden im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften              schen Demokratischen Republik über die Renten-\neine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach                  versorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbei-\nden im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften               ter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der\nbestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von            Deutschen Demokratischen Republik und deren\neinem ausländischen Versicherungsträger bei einer                 Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,\nRente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob\neiner versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt\nder ausländische Versicherungsträger hieraus eine\nsind,\nLeistung erbringt,\n18. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden\n11 . vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitritts-\nKrankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei\ngebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft\nPersonen, die zum Personenkreis des § 1 des\nwaren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet gelten-\nHäftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht\nden Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung\ngehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren\nbestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von\neinem ausländischen Versicherungsträger bei einer             gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen\nRente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob             haben,\nder ausländische Versicherungsträger hieraus eine        die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht\nLeistung erbringt,                                       Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für\nmindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätig-\n12. sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienst-\nlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des            keit ausgeübt worden ist.\nBeitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine         (3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit\nberufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor\ngelten auch Zeiten vor dem 1. Juli 1995, in denen Versi-\nder Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden        cherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflege-\nhat,            .\nbedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer\n13. während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt wor-      die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch\nden sind,                                                gehindert waren, daß sie\n14. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31 . Dezember 1970     1. wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversiche-\nals mitarbeitende Familienangehörige selbständiger           rung bestand, beenden mußten oder\nLand- und Forstwirte tätig gewesen sind,                 2. die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an\n15. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970          eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von\nals selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehe-         Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes,\ngatten tätig gewesen sind,                                   längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres\ndes Kindes aufgenommen haben.\n16. in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine\nStrafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie    Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten\nrehabilitiert worden sind,                               1. der Ehegatte,\n17. Zeiten    einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbar-  2. Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2),\nungen    zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und\n3. Eltern und Geschwister beider Ehepartner,\nLöhne     beim Ministerrat der Deutschen Demokrati-\nschen    Republik und                                    sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld\nder Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder\n- dem Bund Evangelischer Kirchen in      der Deutschen\nSonderpflegegeld erfüllt sind.\nDemokratischen Republik über die      Rentenversor-\ngung für auf Lebenszeit angestellte   Mitarbeiter der    (4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit\nEvangelischen Kirche und deren       Hinterbliebene  gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung\nvom 28. März 1980,                                    nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die\n- der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der      Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38\nEvangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche    s. 486).\nüber die Rentenversorgung für auf Lebenszeit                                      § 20\nangestellte Mitarbeiter der selbständigen Evange-\nlisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demo-                          Zurechnungszeiten\nkratischen Republik und deren Hinterbliebene vom        (1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozial-\n9. Januar 1985,                                      pflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten ange-\n- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen        rechnet\nDemokratischen Republik über die Rentenversor-       1. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die\ngung der Diakonissen der evangelischen Mutter-            Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind,\nhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demo-\nkratischen Republik vom 1. März 1985,                2. für Frauen\n- der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten               a) ein Jahr, wenn 20 bis unter 25 Jahre,\nüber die Rentenversorgung für auf Lebenszeit             b) zwei Jahre, wenn 25 bis unter 30 Jahre,","1670                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nc) drei Jahre, wenn 30 bis unter 35 Jahre,                  2. während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonder-\nd) vier Jahre, wenn 35 bis unter 40 Jahre,                      versorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes\ne) fünf Jahre, wenn 40 und mehr Jahre\nzugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen\neiner versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen, bei     Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden\nder Berechnung von Renten wegen Alters,                     hat. Zeiten des Militärdienstes und der sich anschließen-\n3. für Frauen                                                   den Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbau-\nlichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine berg-\na) ein Jahr für jedes geborene Kind und Kinder nach\nbauliche Versicherung bestanden hat.\n§ 11 Abs. 1 Satz 2, die vor Vollendung des 8. Lebens-\njahres im Haushalt aufgenommen worden sind,\n§ 23\nb) drei Jahre für jedes Kind, wenn sie drei und mehr\nKinder geboren oder Kinder(§ 11 Abs. 1 Satz 2) vor                     Bergmännische Tätigkeiten\nVollendung des achten Lebensjahres in den Haus-            (1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer ver-\nhalt aufgenommen haben und der Anspruch auf             sicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte\nRente allein aufgrund von Zeiten einer versiche-\nrungspflichtigen Tätigkeit besteht,                     1 . Untertagetätigkeiten und\n4. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des   2. Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit\n65. Lebensjahres bei der Berechnung von Invaliden-              Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung\nrenten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der                   der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe ste-\nAnspruch allein aufgrund von Zeiten einer versiche-             hen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog\nrungspflichtigen Tätigkeit besteht,                             der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972,\ngeändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975,\n5. Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente,                 genannt sind,\nKriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund\neines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln           ausgeübt haben.\nsowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn         (2) Untertagetätigkeiten sind\nein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit\ndiese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflich-    1. alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,\ntigen Tätigkeit berücksichtigt werden.                      2. Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,\n3. ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,\n(2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten\neiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang          4. Arbeiten als Fördermaschinist,\nangerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten         5. Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindu-\nwerden. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in            strie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleich-\nAbsatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit.                gestellt waren,\n6. Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst\n§ 21                                 Eingesetzter.\nZeiten der freiwilligen Rentenversicherung                  (3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit\n(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zei-     wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens\nten, in denen freiwillige Beiträge zur                          135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden\ndie Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die\n1. Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach           Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in\nder Verordnung über die freiwillige und zusätzliche         denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten\nVersicherung in der Sozialversicherung vom 28. Juni         vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die\n1947,                                                       Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter\n2. Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung          Tage verfahren wurde.\nder Deutschen Demokratischen Republik, die von die-\n(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der\nser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBI. Nr. 80\nUntertagetätigkeit gelten auch Zeiten der\nS. 823) übernommen wurden,\n1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder\ngezahlt worden sind.\nBerufskrankheit und der Quarantäne,\n(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten    2. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,\nauch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung       3. de·r Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter\naußerhalb des Beitrittsgebiets.                                     Kinder,\nwenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.\n§ 22\nZuordnung von Zeiten                                                      § 24\nzur bergbaulichen Versicherung                                        Beitragszeiten zur FZR\nDen Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden                (1) Beitragszeiten zur FZR sind Zeiten, in denen neben\nDienstzeiten                                                    einer bestehenden Pflichtversicherung Beiträge für ein\n1. zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst-     Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet\npflicht,                                                    worden sind.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                 1671\n(2) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in          (2) Bei der Ermittlung\ndenen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längstens bis       1. der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2,\nzum 30. Juni 1990\n2. der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit,\n1. sozialpflichtversichert waren.\n3. der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach§ 5 und\n2. Dienstzeiten geleistet haben\n4. der Zeiten von Untertagetätigkeiten\na) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivil-\ndienstpflicht,                                         zählen je zwölf Kalendermonate als ein Jahr, ein verblei-\nbender Rest von mehr als sechs Kalendermonaten als ein\nb) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem             weiteres Jahr.\nSonderversorgungssystem nach Anlage 2 des An-\nspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,\nwenn nicht Beiträge über 60 Mark zu den Versor-                           Drittes Kapitel\ngungsordnungen gezahlt worden sind,\nRentenhöhe\n3. ein Direktstudium absolviert haben,\n4. nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines                               Erster Abschnitt\nKrippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des\ndritten Lebensjahres des Kindes, unbezahlt von der                                 Grundsatz\nArbeit freigestellt waren,\n5. im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehe-                                         § 27\npaaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten                                  Grundsatz\nhaben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszu-\n(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem\nüben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine\ndurch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeits-\nPflichtversicherung bestanden hat,\neinkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.\n6. Zeiten der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen\nFamilienangehörigen nach § 19 Abs. 3,                         (2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten\nArbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente\nsoweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt be-      unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an\nendet worden ist.                                              Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente\n(3) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in       oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.\ndenen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum\n30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt\nhaben, für die sie rehabilitiert worden sind, wenn sie vor                         Zweiter Abschnitt\nBeginn des Freiheitsentzugs der FZR angehört haben                    Renten aus der Sozialpflichtversicherung\noder nach Beendigung des Freiheitsentzugs der FZR\nbeigetreten waren.\nErster Unterabschnitt\n(4) Beitragszeiten zur FZR sind auch Zeiten, für die nach\nBerechnung der Renten\nden im § 19 Abs. 2 Nr. 17 genannten Vereinbarungen\nBeiträge für die Einkommen über 600 Mark monatlich zur\nFZR entrichtet worden sind.                                                               § 28\nRentenformel für Monatsbetrag der Renten\n§ 25                                 (1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der\nZurechnungszeiten zur FZR                      Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt\nsich aus der Summe von\nBei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR\n1. Festbetrag und\nwerden als Zurechnungszeiten angerechnet\n2. Steigerungsbetrag.\n1. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des\n65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern         (2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behin-\nder Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus derte beträgt 330 Deutsche Mark.\nder FZR ausgetreten ist,\n(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt\n2. Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.      10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittsein-\nkommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das\n§ 26                              sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versi-\ncherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten\nErmittlung von rentenrechtlichen Zeiten\nder bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung\n(1) Bei der Ermittlung                                      der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.\n1. der allgemeinen Wartezeit und                                  (4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt\n2. der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach    bei\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4                              1. Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,\nzählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrecht-     2. Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten\nlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.                        65 vom Hundert,","1672                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. Halbwaisenrenten 30 vom Hundert,                             4. des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr-\noder Zivildienstpflicht,\n4. Vollwaisenrenten 40 vom Hundert\n5. des Einsatzes innerhalb der Aktion „Industriearbeiter\nder Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte\noder bei Invalidität gehabt hätte, ohne Zuschlag für Unter-         aufs Land\",\ntagetätigkeit. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des      6. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen\nVerstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die                  Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitritts-\nÜbergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche                  gebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen\nMark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich              als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben,\nfestgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von\n7. einer ver::,icherungspflichtigen Tätigkeit während des\n330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallver-\nBezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder\nsicherung ist darauf anzurechnen.\nVersorgung wegen Invalidität oder eine.r Unfallrente\naufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei\n§ 29                                  Dritteln,\nFestbetrag                            8. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall\noder Berufskrankheit und Quarantäne,\nDer Festbetrag beträgt bei\n1. weniger als 25 Arbeitsjahren         170 Deutsche Mark,      9. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,\n2. 25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren                        1 o. der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder,\n180 Deutsche Mark,     11. des Bezugs der Mütterunterstützung,\n3. 30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren                        12. der vereinbarten unbezahlten Freistellung,\n190 Deutsche Mark,\n13. in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pfle-\n4. 35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren                              gebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3\n200 Deutsche Mark und            von der Arbeit freigestellt war oder seine Arbeitszeit\n5. 40 und mehr Arbeitsjahren           210 Deutsche Mark.           gemindert hat,\n14. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,\n§ 30                            15. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieb-\nSteigerungsbetrag                              licher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeits-\nvermittlung,\nDer Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfälti-\ngung von                                                      16. des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der\nArbeitsförderung,\n1. beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,\n17. mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets,\n2. Anzahl der Arbeitsjahre und\n18. in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis\n3. Steigerungssatz.\nzum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug\n§ 31                                  verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,\nBeitragspflichtiges Durchschnittseinkommen             insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten\n(1) Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird    günstiger ist.\nermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letz-      (4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkom-\nten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen    men nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark\nTätigkeit (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der\nzugrunde gelegt.\nMonate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt\nworden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. Ist für ein          (5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder\nKalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das   Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und\nbeitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausge-          Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermitt-\nwiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbe-       lung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens\ntrag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums      nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchs-\nvervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für   und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst\nden der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird.           zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird\nhöchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark\n(2) Als Beitragsmonate zählen\nmonatlich berücksichtigt.\n1. Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge ge-\nzahlt worden sind,                                                                      § 32\n2. je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitrags-\nSteigerungssatz\nmonat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.\n(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei\n(3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch-\nschnittseinkommens bleiben Zeiten                             1. Renten wegen Alters,\n1. des Schulbesuchs,                                       2. Invalidenrenten und\n2. der Ausbildung,                                          3. Bergmannsinvalidenrenten\n3. des Direktstudiums,                                      eins vom Hundert.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                              1673\n(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbau-      2. 165 Deutsche Mark\nlichen Versicherung beträgt bei                                 bei Anspruch auf Halbwaisenrente,\n1. Bergmannsaltersrenten,                                   3. 220 Deutsche Mark\nbei Anspruch auf Vollwaisenrente\n2. Bergmannsinvalidenrenten,\ngeleistet.\n3. Bergmannsvollrenten\nzwei vom Hundert.\nzweiter Unterabschnitt\n§ 33\nSonderbestimmungen\nZuschlag für Untertagetätigkeiten\nBergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten                              § 35\nausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätig-\nBesonderer Steigerungssatz\nkeiten\n1. vom 11. bis 15. Jahr                 1,00 Deutsche Mark,     Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäf-\ntigung\n2. vom 16. bis 25. Jahr             2,50 Deutsche Mark und\n1. in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens\n3. für jedes weitere Jahr               3,50 Deutsche Mark       nach den Bestimmungen der §§ 46 und 4 7 der Renten-\nals Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des      verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43\nBezugs einer solchen Rente.                                      s. 401),\n2. bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verord-\n§ 34                               nung vom 28. März 1973 (GBI. 1Nr. 25 S. 222) und der\nVersorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai\nMindestrenten und Mindestbeträge                     1973,\n(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der    3. bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-\nMindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente        Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217}\nund Invalidenrente                                               und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichs-\n1. nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversi-       bahn,\ncherung,                                                4. vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der\n2. nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von          Anordnung über die Berechnung von Renten der\nfünf und mehr Kindern                                       Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werk-\ntätigen vom 12. April 1976\nbesteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.\n1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Ein-\n(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen   richtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invali-\nAlters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvaliden-    dität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf\nrente haben, ist der Mindestbetrag                           Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.\n1. 340 Deutsche Mark\nbei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,                                                 § 36\n2. 350 Deutsche Mark                                                       Zusätzlicher Steigerungsbetrag\nbei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,\n(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten\n3. 370 Deutsche Mark\nbei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,                      1. Altersrente,\n4. 390 Deutsche Mark                                         2. Bergmannsaltersrente,\nbei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,                      3. Invalidenrente und\n5. 410 Deutsche Mark                                         4. Bergmannsinvalidenrente\nbei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,\nAnspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85\n6. 430 Deutsche Mark                                         vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversi-\nbei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,                      cherung (§ 21) gezahlten Beiträge.\n7. 470 Deutsche Mark                                            (2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätz-\nbei 45 und mehr Arbeitsjahren.                          lichen Steigerungsbetrag, wenn\nAnspruch auf den Mindestbetrag von 4 70 Deutsche Mark        1. der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraus-\nhaben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch            setzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag\nZeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und      erfüllt hatte und\nfünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder\nvor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt       2. Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.\naufgenommen haben.                                           Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der\nVomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen\n(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe         Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätz-\nvon                                                          lichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzu-\n1. 330 Deutsche Mark                                         leitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechne-\nbei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,         ten Hinterbliebenenrente geleistet.","1674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritter Abschnitt                      1. des Direktstudiums,\nRenten aus der freiwilligen                  2. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen\nZusatzrentenversicherung                         Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitritts-\ngebiets als Ehegatte eines Entsandten aufgehalten\nhaben,\n§ 37\nRentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten            3. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,\n(1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer    4. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieb-\nZusatzinvalidenrente beträgt                                     licher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeits-\nvermittlung,\n1. für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom\nHundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,  5. in denen ständig pflegebedürftige Familienangehörige\nnach § 19 Abs. 3 betreut worden sind,\n2. für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1 ,0 vom Hundert\n6. in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis\ndes durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnitts-\neinkommens.                                                      zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug\nverbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,\n(2) Der Monatsbetrag beträgt                              insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten\n1. bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatz-      günstiger ist.\nübergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,\n(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder\n2. bei Zusatzwaisenrente für\nSonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und\na) Halbwaisen 30 vom Hundert,                            Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermitt-\nb) Vollwaisen 40 vom Hundert                             lung des Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1\nbis 3 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-\nder nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.  rungsgesetz ermittelte Verdienst über 600 Mark monatlich\nzugrunde gelegt.\n§ 38\nDurchschnittseinkommen für Zusatzrenten                  (5) § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durch-\nschnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamtein-\nkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind                              Vierter Abschnitt\n(Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate\nErhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991\nmit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.\n(2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens                                    § 39\nbleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten                      Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991\n1. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall\n(1) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten\noder Berufskrankheit,\nAbschnitts ermittelte Renten wegen Alters, Invaliden-\n2. der Durchführung einer von der Sozialversicherung         renten, Bergmannsinvalidenrenten und Zusatzinvaliden-\nfinanzierten Kur,                                        renten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht,\n3. der Quarantäne,                                           indem sie\n4. der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter     1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz\nKinder und zur Betreuung von Kindern bei Erkrankung          für das zweite Halbjahr 1991 erhöht und\ndes nicht berufstätigen Ehegatten,\n2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt\n5. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,\nwerden.\n6. der Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zur\nBereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur      (2) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten\nVollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,          Abschnitts ermittelte Witwenrenten und Witwerrenten,\n7. der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der         Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten,\nArbeit bis zur Dauer von drei Wochen                     Zusatzwitwenrenten und Zusatzwitwerrenten sowie Waisen-\nmnten und Zusatzwaisenrenten werden auf den Stand\ninsgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur         31. Dezember 1991 erhöht, indem sie\nSozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum\nBeginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge    1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz\nzur FZR gezahlt worden sind.                                     für das Zugangsjahr oder, falls der Verstorbene eine\nRente nicht bezogen hat, dessen Todesjahr erhöht und\n(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens\nbleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten                2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt werden.","Anlage\n(zu § 39)\nTabelle zur Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991\n2. Halb- 1. Halb-                                                            Erhöhung für das Jahr in vom Hundert\nArbeits-\njahr      jahr\njahre                      1990   1989   1988   1987   1986   1985    1984   1983   1982    1981     1980      1979   1978   1977   1976   1975   1974   1973   1972   1971    1970*)\n1991     1991\n51 **)  14,18    16,45   19,37  21,86  24,04  26,30  28,65  30,63   32,45  34,80  37,23   39,49    41,82     44,24  46,74  49,33  52,02  54,48  57,36  60,00  60,34  60,34    62,04\n50      13, 13   15,23   18,14  20,62  22,81  25,07  27,42  29,40  31,22   33,57  36,00   38,27    40,62     43,04  45,55  47,85  50,84  53,32  55,88  56,86  57,19  57,19    58,87\n49      11,89    13,98   16,89  19,37  21,55  23,81  25,94  27,93   29,97  32,32  34,51   36,77    39,11     41,53  44,04  46,64  49,33  51,81  52,76  53,73  54,05  54,05    55,69\n48      10,79    12,88   15,61  18,09  20,27  22,53  24,66  26,64   28,69  31,04  33,23   35,50    37,85     40,27  42,79  45,10  47,79  48,71  49,64  50,59  50,91  50,91    52,51\n47        9,50   11,58   14,31  16,78  18,96  21,22  23,35  25,33   27,38  29,73  31,93   34,20    36,55     38,71  41,22  43,24  44,71  45,62  46,53  47,45  47,76  47,76    49,33\n46        8,35   10,26   12,98  15,45  17,63  19,88  22,01  24,00  26,04   28,16  30,60   32,87    34,96     37,39  39,06  40,19  41,64  42,52  43,41  44,31  44,62  44,62    46,16   z\n45       7,01      8,91  11,63  14,09  16,26  18,52  20,65  22,63   24,68  26,79  29,23   31,25    33,07     34,67  36,03  37,14  38,56  39,42  40,29  41, 18 41,47  41,47    42,98   ~\n~\n0)\n44        5,81     7,72  10,25  12,70  14,87  17,12  19,25  21,23  23,05   25,39  27,59   29,85    32,21     34,37  36,89  39,21  41,91  44,09  46,67  49,67  51,05  51,05    52,81     1\n43        4,41     6,31   8,84  11,29  13,45  15,70  17,82  19,80  21,62   23,96  26,16   28,43    30,78     32,95  35,47  37,50  40,20  42,70  44,95  47,28  47,62  47,62    49,33   --i\n42       3,16     4,88    7,40   9,84  12,00  14,24  16,36  18,34  20,15   22,50  24,69   26,96    29,05     31,49  33,73  36,05  38,76  40,94  42,87  43,85  44,18  44,18    45,86  ~\n41        1,71     3,60   5,93   8,37  10,52  12,76  14,87  16,84   18,66  21,00  23,19   25,46    27,56     29,72  32,24  34,27  36,97  38,52  39,47  40,43  40,75  40,75    42,39   0.\n(t)\n40       0,39      3,11   4,43   6,86   9,00  11,24  13,35  15,32   17,12  19,47  21,66   23,67    26,02     28,18  30,42  32,74  34,23  35,14  36,07  37,00  37,32  37,32    38,91   ')>\n\"\"\nC:\n(/)\n39       0,59      2,35   4,75   7,26   9,47  11,78  13,97  16,02   17,89  20,33  22,61   24,71    26,88     29,42  31,76  33,88  36,71  38,01  39,00  40,00  40,34  40,34    42,05  (0\nPl\n38       0,00      0,79   3,18   5,67   7,88  10,19  12,37  14,41   16,28  18,47  20,74   23,09    25,27     27,52  29,85  31,97  33,52  34,47  35,43  36,41  36,74  36,74    38,41   C\"\n37       0,00      0,00   1,57   4,06   6,26   8,55  10,73  12,76   14,63  16,81  19,08   21,44    23,61     25,86  27,31  28,50  30,01  30,93  31,87  32,82  33,14  33,14    34,76   ~\n36       0,00      0,00   0,00   2,40   4,59   6,88   9,05  11,07   12,94  15,12  17,38   19,20    20,81     22,46  23,87  25,02  26,49  27,39  28,31  29,23  29,54  29,54    31,12   CD\n0\n35       0,00      0,00   0,00   0,71   2,89   5,16   7,10   8,89   10,50  12,40  14,12   15,89    17,45     19,06  20,43  21,55  22,98  23,85  24,74  25,64  25,94  25,94    27,48   ~\n~~\n0.\n34       0,00      0,00   0,00   0,94   3,20   5,56   7,80   9,90   11,84  14,10  15,92   17,80    19,47     21,18  22,64  23,84  25,37  26,30  27,25  28,22  28,54  28,54    30,19   (t)\n~\n33        0,00     0,00   0,00   0,00   0,98   3,31   5,30   7,13    8,79  10,74  12,51   14,34    15,95     17,61  19,03  20,20  21,68  22,59  23,51  24,44  24,76  24,76    26,36   u)\n32        0,00     0,00   0,00   0,00   0,00   0,18   2, 11  3,88    5,49   7,39   9,10   10,87    12,44     14,05  15,43  16,55  17,99  18,87  19,77  20,67  20,98  20,98    22,53   ......\n31        0,00     0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,64    2,19   4,03    5,69   7,41      8,93    10,49  11,82  12,91  14,30  15,16  16,02  16,90  17,20  17,20    18,70   c..\n30        0,00     0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00   0,67    2,28    3,94     5,41     6,92   8,21   9,27  10,62  11,44  12,28  13,13  13,42  13,42    14,87   ~\n......\n<O\n29        0,00     0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00    1,90   3,60    5,37     6,93     8,54   9,92  11,04  12,48  13,37  14,27  15,18  15,48  15,48    17,04   ~\n28        0,00     0,00   0,00   0,00    0,00  0,00   0,00   0,00    0,00   0,00    0,00    1,74     3,24     4,80   6,13   7,21   8,61   9,46  10,33  11,21  11,50  11,50    13,01\n27        0,00     0,00   0,00    0,00   0,00   0,00  0,00   0,00    0,00   0,00    0,00    0,00     0,00      1,05   2,33  3,38   4,73   5,55    6,39   7,23   7,52   7,52    8,97\n26        0,00     0,00   0,00    0,00   0,00   0,00   0,00  0,00    0,00    0,00   0,00    0,00     0,00      0,00   0,00   0,00   0,85   1,64   2,44   3,26   3,54   3,54    4,94\n25        0,00     0,00   0,00    0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00   0,00    0,00     0,00     0,00    0,00   0,00   0,00  0,00    0,00   0,00   0,00   0,00    0,90\n24        0,00     0,00   0,00    0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00   0,00    0,00     0,00      0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,67   0,96   0,96    2,40\n23        0,00     0,00    0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00   0,00   0,00    0,00     0,00      0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00\n22        0,00     0,00    0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00   0,00   0,00    0,00     0,00      0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00\n21        0,00     0,00    0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00   0,00   0,00    0,00     0,00      0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00\n20        0,00     0,00    0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00   0,00   0,00    0,00     0,00      0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00   0,00    0,00\n*) und früher\n....\n0)\n**) und mehr                                                                                                                                                                               ut","1676                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nFünfter Abschnitt                      Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen\nVersicherung der Deutschen Demokratischen Republik,\nBerechnung von Geldleistungen                   sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.\n§ 40                                (4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den\nVorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die\nBerechnung von Geldleistungen\nvon einem ausländischen Versicherungsträger geleistet\nBei der Berechnung des                                    wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer\nerrechneten Rente geleistet werden, angerechnet.\n1. beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,\n2. Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,\n§ 42\n3. Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtver-\nsicherung,                                                             Mehrere Renten wegen Todes\n4. Zuschlags für Untertagetätigkeiten und                       Besteht aus der Versicherung eines Verstorbenen für\nmehrere Hinterbliebene Anspruch auf mehrere Renten\n5. Monatsbetrags der Zusatzrenten\nwegen Todes, wird die Gesamthöhe der Renten auf die\nist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.                     Rente des Verstorbenen einschließlich Zuschlag für Unter-\ntagetätigkeiten begrenzt. Die Renten wegen Todes wer-\nden proportional gekürzt, mindestens jedoch in Höhe der\nViertes Kapitel                          Mindestrente geleistet.\nzusammentreffen von Renten                                                       § 43\nRente und Leistungen aus der Unfallversicherung\n§ 41\nMehrere Rentenansprüche                       (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine\nRente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher\n(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere   Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die\nRenten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt.      Rente aus der Unfallversicherung. Renten gleicher Art sind:\nRenten gleicher Art sind:\n1. Verletztenrente aus der Unfallversicherung und\n1. Renten aus eigener Versicherung als\na) Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn\na) Altersrente,                                                 nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,\nb) Bergmannsaltersrente,                                     b) Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung\nc) Bergmannsvollrente,                                          der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit\nd) Invalidenrente,                                           vorliegt,\ne) Bergmannsinvalidenrente,                              2. Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und\nf) Bergmannsrente,                                           a) Witwenrente oder Witwerrente,\n2. Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als              b) Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,\na) Witwenrente und Witwerrente,                          3. Unfallwaisenrente und\nb) Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente,            a) Waisenrente,\n3. Renten aus eigener FZR als                                    b) Bergmannswaisenrente.\na) Zusatzaltersrente,                                      (2) Besteht Anspruch auf mehrere nicht gleichartige\nb) Zusatzinvalidenrente .                                Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfall-\nversicherung, wird die Rente in vollem Umfang geleistet,\n(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf           wenn sie die höhere Rente ist. Ist sie die niedrigere Rente,\nmehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtver-  wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen\nsicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in     Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des\nHöhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt.       § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.\nSind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist\n1. bei zwei Renten aus eigener Versicherung die Alters-\noder Invalidenrente,\nFünftes Kapitel\n2. beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Ver-\nsicherung und einer Hinterbliebenenrente die Rente                         Beginn, Änderung\naus eigener Versicherung                                                und Ende von Renten\nin voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite\nLeistung gezahlten Rente beträgt 50 Deutsche Mark; dies                                  § 44\ngilt nicht für eine Bergmannsrente.                                  Beginn, Änderung und Ende von Renten\n(3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozial-        (1) Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende\npflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige     von Renten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind\nRente aus der in die Sozialversicherung übernommenen         entsprechend anzuwenden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                             1677\n(2) Beginnt der Anspruch auf eine Rente wegen Alters       sorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei\nwährend des Bezugs einer Rente wegen verminderter             einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem\nErwerbsfähigkeit, wird eine Vergleichsberechnung vor-         Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht ein-\ngenommen und die höhere Rente geleistet.                      getreten.\n(3) Eine durch Wiederverheiratung weggefallene Zahlung       (2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1\neiner Witwenrente, Witwerrente, Bergmannswitwenrente          genannten Systeme.\noder Bergmannswitwerrente lebt wieder auf, wenn\n(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2\n1. bei Tod des neuen Ehegatten ein Anspruch auf eine          genannten Systeme.\nsolche Rente aus der letzten Ehe nicht besteht oder\n2. die neue Ehe aufgrund eines innerhalb eines Jahres                                       §2\nnach der Wiederverheiratung gestellten Antrags auf                      Grundsätze der Überführung\nEhescheidung geschieden wird und eine Unterhalts-\nzahlung durch das Gericht nicht festgelegt worden ist,      (1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungs-\nsysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.\nwenn im übrigen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1\nerfüllt sind.                                                     (2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1\nbis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwart-\nschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbs-\nSechstes Kapitel                          fähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember\n1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar\nzusammentreffen                            1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme\nmit Leistungen                           unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzu-\nnach dem Sechsten Buch                          wenden.\nSozialgesetzbuch\n(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus\neinem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem\n§ 45\nVersorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden,\nZusammentreffen mit Leistungen                  gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem\nnach dem Sechsten Buch                      erworben.\nSozialgesetzbuch\nBesteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistun-\n§3\ngen nach den Vorschriften dieses Artikels und auf solche                      Versicherter Personenkreis\nnach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wird die nach\nAnwendung der jeweiligen Vorschriften über das zusam-            Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Perso-\nmentreffen von Renten und von Einkommen höhere                nen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungs-\nGesamtleistung erbracht. Bestand am 31 . Dezember 1991        system angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die\nAnspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Bei-        Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Ver-\ntrittsgebiets, wird für die Feststellung der Gesamtleistung   sicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Per-\nnach Satz 1 diese Rente nach den Vorschriften dieses          sonen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei\nArtikels neu berechnet. Bei gleichhohen Gesamtleistungen      Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erwei-\nwird die Gesamtleistung nach dem Sechsten Buch Sozial-        terte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften\ngesetzbuch erbracht.                                          des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von\nVorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitritts-\ngebiet sinngemäß.\nArtikel 3                                                      §4\nGesetz                                    Überführung in die Rentenversicherung\nzur Überführung                            (1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzver-\nder Ansprüche und Anwartschaften                    sorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende\naus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen                   Leistungen überführt:\ndes Beitrittsgebiets\n1. Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche\n(Anspruchs- und Anwartschafts-\nlnvalidenversorgung,\nüberführungsgesetz - AAÜG)\n2. zusätzliche Altersversorgung und\nErster Abschnitt                       3. zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.\n§ 1                               (2) In die Rentenversicherung werden in Sonderver-\nsorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende\nGeltungsbereich                        Leistungen überführt:\n(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften,  1. lnvalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,\ndie aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonder-\n2. Altersrente und\nversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitritts-\ngebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch)            3. Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinter-\nerworben worden sind. Soweit die Regelungen der Ver-               bliebenenrente.","1678                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der                           zweiter Abschnitt\nÜberführung wie eine nach den Vorschriften für das Bei-\ntrittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten                                        §6\n1. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach                Art der Überführung in die Rentenversicherung\nAbsatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,\n(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für\n2. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach            jedes Kalenderjahr als Verdienst(§ 256a Abs. 2 Sechstes\nAbsatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,                          Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder\n3. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach            Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag\nAbsatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.                 der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1\nist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversor-\n(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sech-     gungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember\nsten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar         1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom\n1992 bis zum 31. Dezember 1993 und hatte der Berech-           1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000\ntigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ablei-    Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum\ntet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen         31. Dezember 1991 der Betrag von 3 400 Deutsche Mark\nAufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem  im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die\n1. Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbe-            Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei berufs-\ntrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung         fördernden Leistungen nach § 22 des Sechsten Buches\nauf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im             Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der beruf-\nBeitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu         lichen Rehabilitation nach den für diese geltenden Vor-\ndiesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen         schriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990\nRegelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum          ermittelt wird.\n1. Juli 1990 ergibt,\n(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-\n2. Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbe-            system nach Anlage 1 Nr. 19 bis 22 oder Anlage 2 Nr. 1\ntrag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember      bis 3 ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte\n1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen          Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen,\ndes jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990        solange während dieser Zeiten eine leitende Funktion oder\nergibt,                                                   eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt oder in einer\nBerufungs- oder Wahlfunktion im Staatsapparat nicht aus-\nhöchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 1O\ngeübt wurde. Satz 1 ist auch für Zeiten einer Tätigkeit\nAbs. 1 oder 2 solange zu zahlen, bis die nach den Vor-\nin einer Berufungs- oder Wahlfunkion im Staatsapparat\nschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berech-\nanzuwenden, während der eine Zugehörigkeit zu einem\nnete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn\nanderen Zusatzversorgungssystem oder einem Sonder-\nder Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechti-\nversorgungssystem bestand. Eine Funktion gilt als leitend,\ngung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungs-\nwenn in ihr ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über\nsystem gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versor-           dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 bezogen wurde.\ngungssysteme weiter anzuwenden wären.\n(3) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-\n(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen          system nach Anlage 1 Nr. 2 und 3 ist den Pflichtbeitrags-\nerworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung            zeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-\ngelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berück-         einkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der\nsichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-       Anlage 5 zugrunde zu legen. Als Verdienst ist das erzielte\ngungssystem.                                                   Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu\n§5                               dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 auch den Pflichtbeitrags-\nzeiten zugrunde zu legen, die nach Absatz 2 nicht zu\nPflichtbeitragszeiten                     berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Pflichtbeitrags-\n(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-         zeiten, in denen eine Beschäftigung als\nsystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausge-      1. Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in einem\nübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Renten-       Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in dessen Eigen-\nversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an          tum stand,\ndie Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch          2. Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebene oder\nanzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas ande-              einer staatlich geleiteten Wirtschaftsorganisation,\nres bestimmt ist.                                              3. Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit,\n(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-     4. Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer entspre-\nsystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines                chenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit nicht auf\nZusatzversorgungssystems in der Sozialpflichtversiche-             die technische Überwachung oder die Einhaltung von\nrung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung             Vorschriften des Arbeitsschutzes in Betrieben und\nzurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das             Einrichtungen des Beitrittsgebiets bezog,\nVersorgungssystem bereits bestanden, in dem Versor-           5. hauptamtlicher Parteisekretär,\ngungssystem zurückgelegt worden wären.                         6. Direktor oder Leiter einer pädagogischen Einrichtung\nim Bereich der Volks- und Berufsbildung, mit Aus-\n(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-\nnahme von Einrichtungen für Behinderte,\ngungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist,\nwird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Ver-     7. Professor oder Dozent in einer Bildungseinrichtung einer\ndienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)              Partei oder der Gewerkschaft FDGB\nzugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.                   ausgeübt wurde.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                              1679\n(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 sind für die in    Daten auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem\nAnlage 7 genannten Personen nicht anzuwenden.             Versorgungsträger\n(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs-    1. über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Über-\nsystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/      führung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich\nAmtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt      Auskunft zu erteilen und\noder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung     2. auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen,\nder Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeits-          aus denen die Tatsachen hervorgehen.\neinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1\n(2) Der Versorgungsträger hat der Bundesversicherungs-\nwird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht\nanstalt für Angestellte das tatsächlich erzielte Arbeits-\nberücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitrags-\nentgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten mitzu-\nzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundes-\nteilen, die sich nach Anwendung von§§ 6 und 7 ergeben.\nrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berück-\nsichtigen sind.                                               (3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den\nInhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid\n(6) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nach-  bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts\ngewiesen werden kann, gilt § 256 b Abs. 1 des Sechsten     des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nBuches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende          buch sind anzuwenden.\nVerdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige Wert der\nAnlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch          (4) Versorgungsträger sind\nden Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozial-        1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die\ngesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maß-             Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 22,\ngebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen\nBetrag der Anlage 3 oder in den Fällen des§ 7 der Anlage 6 2. die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Eini-\nzu berücksichtigen.                                            gungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der\nAnlage 2.\n(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen\n(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist\nVerdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versor-\nfür die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung\ngungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden\nzuständig. Sie ist an den Bescheid des Versorgungs-\nsind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit\nträgers gebunden.\nzu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen\nZusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten                                §9\nder Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in              Auszahlung von Versorgungsleistungen\ndie freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden\nsind.                                                         (1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:\n(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen  1. Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Ent-\nRentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten          lassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder\nBuches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen wer-            bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf\nden die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten         a) Übergangsrente,\nzugeordnet.\nb) Vorruhestandsgeld,\n(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches           c) Invalidenrente bei Erreichen besonderer Alters-\nSozialgesetzbuch sind anzuwenden.                                  grenzen und\nd) befristete erweiterte Versorgung.\n§ 7\n2. Ansprüche auf lnvalidenteilrenten und Dienstbeschädi-\nBegrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts             gungsteilrenten. Auf diese Leistungen werden Renten\nDas während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs-           wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet.\nsystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/   3. Ansprüche auf Elternrenten.\nAmtes für Nationale Sicherheit bis zum 30. Juni 1990\nmaßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird          (2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31 . Dezember\nhöchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6        1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von\nzugrunde gelegt. Die Vorschriften des Sechsten Buches      der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der vom\nSozialgesetzbuch über Mindestentgeltpunkte bei geringem    Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Aus-\nArbeitsentgelt sind nicht anzuwenden.                      zahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungs-\nträger die Beendigung festgestellt hat.\n§8                                (3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von\nVerfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten         Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger\nwird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die\n(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwart-   Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht von\nschaften zuständige Versorgungsträger hat der Bundes-      seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfän-\nversicherungsanstalt für Angestellte unverzüglich die      ger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Lei-\nDaten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung   stung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung\nund zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversi-   der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die\ncherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsäch-   erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der\nlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des     Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für die\nBerechtigten oder der Person, von der sich die Berechti-   Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforder-\ngung ableitet. Der Versorgungsträger ist berechtigt, diese lichen Daten zu übermitteln.","1680                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen             Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 jeweils\ndes Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber,           maßgebenden Höchstbeträge,\nSozialversicherungsträger und sonstige Dritte dem Ver-       b) Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.\nsorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft\nzu erteilen.                                                 § 1 0 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Buch-\nDritter Abschnitt                       stabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses\nGesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und\n§ 10                             sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen\nnicht gewährt.\nVorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen\n(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach\n(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Ren-\nAbsatz 1 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen\nten der Rentenversicherung und Zusatzversorgungen\nAlters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.\nsowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversor-       Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf\ngungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 werden ein-           diese Versorgungsleistungen angerechnet.\nschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf\ndie Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-              (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhe-\nmonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:               standsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer\nAltersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte\n1. für Versichertenrenten auf 2 01 0 DM,\nVersorgung gewährt wird.\n2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 1 206 DM,\n(5) Dienstbeschädigungsteilrenten und lnvalidenteil-\n3. für Vollwaisenrenten auf 804 DM und                       renten werden begrenzt auf den entsprechenden Vom-\n4. für Halbwaisenrenten auf 603 DM.                          hundertsatz der Versichertenrente gemäß§ 10 Abs. 1 und 2.\nNeben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Zahlbeträge        Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden solche Teilrenten aus Sonder-\nder Leistungen des Sonderversorgungssystems des ehe-         versorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für den-\nmaligen Ministeriums für StaatssicherheiVAmtes für Natio-    selben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus\nnale Sicherheit auf folgende Höchstbeträge begrenzt:         Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungslei-\n1. für Versichertenrenten auf 802 DM,                        stung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich\nals Vollrente ergeben würde;§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet\n2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 481 DM,                 Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen\n3. für Vollwaisenrenten auf 321 DM und                       nach Satz 1 und 3 entfällt spätestens mit Beginn einer\nRente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des\n4. für Halbwaisenrenten auf 241 DM.                          65. Lebensjahres. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des\nSatz 1 gilt auch, wenn aus anderen Versorgungssystemen       auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-\nLeistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für      monats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.\nStaatssicherheiVAmtes für Nationale Sicherheit, die nach\n(6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5\ndem 30. September 1989 in den Bereich dieser Versor-         nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpas-\ngungssysteme gewechselt sind, gezahlt werden.                sungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,     Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchst-\nwenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungs-      beträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.\nsystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berück-         (7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme\nsichtigt worden sind.                                        über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten\n(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente   Versorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten mit\naus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach        der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei de~enige Betrag\nAbsatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Ren-      ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung\ntenversicherung weitergezahlt.                               für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag\nnimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung\n(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der      des Absatzes 6 Satz 1 teil.\nVersorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die\nAnhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist                                   § 12\nnicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.\nZuschuß zur Krankenversicherung\n§ 11                                Empfänger von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2, die\nAnpassung von Versorgungsleistungen                 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-\naufgrund vorzeitiger Entlassung                 sichert sind, erhalten im Jahre 1991 auf Antrag in entspre-\nchender Anwendung des § 106 des Sechsten Buches\n(1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen auf-        Sozialgesetzbuch gegen Nachweis von dem Versorgungs-\ngrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer        träger einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die\nAltersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonder-       Krankenversicherung, wenn der Gesamtzahlbetrag aus\nversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die            Leistungen der Versorgungssysteme einen Betrag von\nVerkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats          725 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. Übersteigt\nan auf folgende Höchstbeträge begrenzt:                      der Gesamtzahlbetrag den Betrag von 725 Deutsche\na) Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen           Mark, so vermindert sich der aus 725 Deutsche Mark be-\nbesonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte       rechnete Zuschuß im Umfang des übersteigenden Betrages.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                1681\n§ 13                           Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwen-\nEinstellung von Leistungen                  dungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1\nNr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet.\nVom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes\n(3) Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwen-\nfolgenden Kalendermonats an wird die Zahlung folgender\nLeistungen eingestellt:                                     den, die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\ndurch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach\n1. Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungs-        den §§ 9 und 11 entstehen. Die dem Bund für diese\nsystem nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine      Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von\nRente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne      den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie\ndas Beitrittsgebiet gezahlt wird,                       ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungs-\n2. Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem         system nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.\nder Anlage 2 Nr. 2,\n(4) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung\n3. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehe-      durch und setzt die Vorschüsse fest. Es stellt darüber\nmalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicher-    hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden\nheit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem       Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest,\n30. September 1989 in den Bereich anderer Versor-       in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der\ngungssysteme gewechselt sind.                           Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die\nerforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.\n§ 14\nÜbergangsregelungen                                                  § 16\n(1) Für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1                        Verordnungsermächtigung\nNr. 23 bis 27 bleiben die am 31. Dezember 1991 geltenden\nVorschriften und Regelungen über die Feststellung, die         (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBe_rechnung, die Auszahlung und die Begrenzungen der        wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nLeistungen sowie ihre Erstattung bis zur Uberführung der    des Bundesrates die Anlagen 3 bis 6 um die Jahreshöchst-\nAnsprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungs-        verdienste für die Zeit vom 1 . Januar bis 30. Juni 1990 zu\nsystemen in die Rentenversicherung in Kraft.                ergänzen.\n(2) Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-      (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbuch sind für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz-     wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nversorgungssystem nach Absatz 1 mit folgenden Maß-          der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ngaben anzuwenden:                                           des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und\nDurchführung der Erstattung von Aufwendungen durch\n1 . Bei der -~rmittlung der Entgeltpunkte nach § 256 a wird den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen.\nbis zur Uberführung der Zusatzversorgungen der maß-\ngebende beitragspflichtige Verdienst höchstens bis zu\ndem jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt.                                 § 17\n2. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte                    Sozialgerichtsverfahren\nje Arbeitsjahr nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-\nstabe a wird das 240f ache beitragspflichtige Durch-       Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entschei-\nschnittseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen       den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.\nGesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.                                    § 18\n§ 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nicht anzu-                     Bußgeldvorschriften\nwenden.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\n(3) Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassun-\nfertig\ngen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch ergibt, wird bei einem Berechtigten, für den die  1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 eine Auskunft nicht,\nSumme aus dem Monatsbetrag der Rente nach dem                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zahlbetrag der           erteilt oder\nZusatzversorgung die sich jeweils ergebende Rente eines     2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 die erforderlichen\nDurchschnittsverdieners ohne Zusatzversorgung mit der           Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ngleichen Anzahl an Versicherungsjahren übersteigt, nur          vorlegt.\ninsoweit ausgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen\nZusatzversorgung übersteigt.                                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 15                              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nErstattung von Aufwendungen                   des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versor-\ngungsträger.\n(1) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte die Aufwendungen einschließlich der Ver-       (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesversi-\nwaltungskosten, die ihr aufgrund der Überführung nach       cherungsanstalt für Angestellte, wenn sie als Versor-\ndiesem Gesetz entstehen. Auf die Erstattungsbeträge sind    gungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\nangemessene Vorschüsse zu zahlen.\nDiese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des\n(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen\nentstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der             Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des§ 110\nAufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach            Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.","1682                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1                                                       16. Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bil-\ndende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar\n1989.\nZusatzversorgungssysteme\n17. Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in\n1. Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-            staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom\ngenz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950.                1. September 1976.\n2. Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren         18. Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtun-\nder zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichge-             gen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit\nstellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisatio-        Wirkung vom 1 . September 1976.\nnen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.\n19. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-\n3. Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsit-          liche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit\nzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter                 Wirkung vom 1 . März 1971 .\nkooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, ein-\ngeführt mit Wirkung vorn 1. Januar 1988.                   20. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-\nliche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Tech-\n4. Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaft-                nik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.\nlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-\nschen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom            21. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-\n12. Juli 1951.                                                   liche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen,\neingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für haupt-\n5. Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter              amtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar\nder Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der\n1972.\nDeutschen Akademie der Landwirtschaftswissen-\nschaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom             22. Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für\n1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952.                              hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB,\neingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.\n6. Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und\nanderer Hochschulkader in konfessionellen Einrich-         23. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-\ntungen des Gesundheits- und Sozialwesens, ein-                   liche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung\ngeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979.                          vom 1 . Oktober 1971.\n7. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahn-        24. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-\närzte, Apotheker und andere Hochschulkader in kon-               liche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom\nfessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und                  1. Oktober 1971.\nSozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli\n1988.                                                      25. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-\nliche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom\n8. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahn-\n1 . Oktober 1971 .\närzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staat-\nlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozial-          26. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-\nwesens einschließlich der Apotheker in privaten Apo-             liche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung\ntheken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.                 vom 1 . Oktober 1971.\n9. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener        27. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-\nPraxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.               liche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung\n10. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten             vom 1 . August 1968.\nEinrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit\nWirkung vom 1. Januar 1959.\n11. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und\nandere Hochschulkader in Einrichtungen des staat-                                                              Anlage 2\nlichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom\n1 . Juli 1988.\nSonderversorgungssysteme\n12. Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, ein-\ngeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.                      1 . Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen\n13. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftig-              Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.\nten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie\n2. Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen\ndes Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche\nVolkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des\nSchallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar\nStrafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954.\n1986.\n14. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten       3. Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwal-\nin Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles,               tung der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Novem-\neingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.                       ber 1970.\n15. Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglie-    4. Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen\nder des Schrittstellerverbandes der DDR, eingeführt               Ministeriums für StaatssicherheiVAmtes für Nationale\nmit Wirkung vom 1. Januar 1988.                                   Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1953.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                        1683\nAnlage 3                                                               Kalenderjahr            Betrag in DM\nJahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1\n1956                           6 148,80\n1957                           6 371,40\nRentenversicherung\nKnappschaftliche    1958                           6 788,60\nKalenderjahr         der Arbeiter\nRentenversicherung\nund Angestellten                          1959                           7 236,60\nBetrag in DM           Betrag in DM      1960                           7 459,20\n1961                           7 606,20\n1950                       7 250,03              8 458,36        1962                           7 798,00\n1951                      6 855,84               7 998,48        1963                           7 964,60\n1. 1.-31. 8.1952          6 781,58               7 911,84        1964                          8 136,80\n1.9.-31.12.1952           8 476,97             11 302,63         1965                          8 356,60\n1953                      8 605,85             11 474,47         1966                          8 646,40\n1954                      8 836,85             11 782,03         1967                          8 982,40\n1955                      8 445,95             11 261,26         1968                          9 252,60\n1956                      8 160,30             10 880,41         1969                          9 569,00\n1957                      8 122,01             10 829,35         1970                          9 896,60\n1958                      8 187,77             10917,03          1971                         10 201,80\n1959                      8 857,72             11 072, 15        1972                         10 536,40\n1960                      8 907,52             10 479,43         1973                         10 836,00\n1961                      8 727,98             10 667,53         1974                         11 211,20\n1962                      8 665,15             10 033,44         1975                         11 621,40\n1963                      8 780,27             10 536,33         1976                         11 947,60\n1964                      9 060,96             11 532,13         1977                         12 321,40\n1965                      9 313,15             11 641,44         1978                         12 702,20\n1966                      9 739,04             11 986,52         1979                         13 035,40\n1967                     10 548,13             12 808,44         1980                         13 227,20\n1968                     11 703,75             13 898,20         1981                         13 675,20\n1969                     11 777,61             13 856,01         1982                         14 022,40\n1970                     11 443,71             13 350,99         1983                         14 285,60\n1971                     11 127,38             13 469,99         1984                         14 599,20\n1972                     11 610,23             13 821,70         1985                         14 911,40\n1973                     11 676,61             14 215,00         1986                         15 554,00\n1974-                    11 787,36             14 616,32         1987                         16 227,40\n1975                     12 789,28             15 529,84         1988                         16 816,80\n1976                     13 604,45             16 676,42         1989                         17 348,80\n1977                     14 395,09             17 782,17         1. 1.-30. 6. 1990\n1978                     15 351,10             19 085,16\n1979                     16 143, 14            19 371,76\n1980                     16 149,71             19 610,36\n1981                     16 690,90             20 484,29\n1982                     17 544,41             21 650,54                                                  Anlage 5\n1983                     18 389,68             22 435,41\n1984                     18 975,22             23 354,11            Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 3\n1985                     19 559,90             24 268,77\n1986                     20 383,40             25 115,26              Kalenderjahr            Betrag in DM\n1987                     21 015,12             26 176,72\n1988                     22 235,26             27 052,90         1950                          3 183,00\n1989                     22 641,51             27 837,92         1951                          3 408,00\n1.1.-30.6.1990                                                   1952                          3 628,00\n1953                          3 883,00\n1954                          4157,00\n1955                          4 268,00\n1956                          4 392,00\nAnlage 4                                                          1957                          4 551,00\n1958                          4 849,00\nJahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 2                     1959                          5 169,00\n1960                          5 328,00\nKalenderjahr                    Betrag in DM            1961                          5 433,00\n1962                          5 570,00\n1950                                   4 456,20              1963                          5 689,00\n1951                                   4 771,20              1964                           5 812,00\n1952                                   5 079,20              1965                           5 969,00\n1953                                   5 436,20              1966                          6176,00\n1954                                   5 819,80              1967                          6 416,00\n1955                                   5 975,20              1968                          6 609,00","1684                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nKalenderjahr             Betrag in DM                     Kalenderjahr                 Betrag in DM\n1969                            6 835,00                  1982                               7 011,20\n1970                            7 069,00                  1983                               7 142,80\n1971                            7 287,00                  1984                               7 299,60\n1972                            7 526,00                  1985                               7 455,70\n1973                            7 740,00                  1986                               7 777,00\n1974                            8 008,00                  1987                               8113,70\n1975                            8 301,00                  1988                               8 408,40\n1976                            8 534,00                  1989                               8 674,40\n1977                            8 801,00                  1. 1.-30. 6. 1990\n1978                            9 073,00\n1979                            9 311,00\n1980                            9 448,00\n1981                            9 768,00\nAnlage 7\n1982                           10 016,00\n1983                           10 204,00\n1984                           10 428,00\nPersonen im Sinne des § 6 Abs. 4\n1985                           10 651,00            Hauptamtliche Mitarbeiter\n1986                           11 110,00\n1987                           11 591,00              1. von Banken, Sparkassen, Versicherungen, der Sozial-\n1988                           12 012,00                 versicherung sowie des Feriendienstes für Zeiten ihrer\n1989                           12 392,00                 Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem\n1. 1.-30. 6. 1990                                        nach Anlage 1 Nr. 19 oder Nr. 22,\n2. des Blinden- und Sehschwachenverbandes,\n3. des Bundes der Architekten,\n4. des Deutschen Roten Kreuzes,\nAnlage 6                                                  5. des Gehörlosen- und Schwerhörigenverbandes,\nJahreshöchstverdienst nach § 7                 6. der Kammer der Technik,\n7. des Kulturbundes,\nKalenderjahr             Betrag in DM\n8. der Volkssolidarität,\n1950                            2 228,10              9. der wissenschaftlichen Gesellschaft für Veterinär-\n1951                            2 385,60                 medizin,\n1952                            2 539,60            10. der agrarwissenschaftlichen Gesellschaft.\n1953                            2 718,10\n1954                            2 909,90            Angehörige der Berufsfeuerwehr für Zeiten ihrer Zugehö-\n1955                            2 987,60            rigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2\n1956                            3 074,40            Nr. 2.\n1957                            3 185,70\n1958                            3 394,30\n1959                            3 618,30                                      Artikel 4\n1960                            3 729,60\n1961                            3 803,10                                       Gesetz\n1962                            3 899,00                      über das Ruhen von Ansprüchen\n1963                            3 982,30                            aus Sonder- und Zusatz-\n1964                            4 068,40                              versorgungssystemen\n1965                            4 178,30                          (Versorgungsruhensgesetz)\n1966                            4 323,20\n1967                            4 491,20                                          § 1\n1968                            4 626,30\n1969                            4 784,50               (1) Die Ansprüche auf Leistungen aus Sonder- oder\n1970                            4 948,30           Zusatzversorgungssystemen nach Anlage II Kapitel VIII\n1971                            5 100,90            Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Ziffer 2 und\n1972                            5 268,20            Buchstabe e des Einigungsvertrages sowie die Ansprüche\n1973                            5 418,00            auf Ehrenpensionen und -renten im Sinne des Renten-\n1974                            5 605,60            angleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38\n1975                            5 810,70            S. 495) in der Fassung der Anlage II Kapitel VIII Sach-\n1976                            5 973,80            gebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages und die\n1977                            6 160,70            Ansprüche auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht\n1978                            6 351, 10           können zum Ruhen gebracht werden, wenn gegen den\n1979                            6 517,70            Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger\n1980                            6 613,60            eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder\n1981                            6 837,60           gesellschaftlichen Funktion begangenen Straftat gegen","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                1685\ndas Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat                                    §4\ngegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche\n(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit,\nFreiheit betrieben wird und der Berechtigte sich dem Straf-\nwenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1\nverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht.\ndem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht\n(2) Dieses Gesetz gilt auch für Ansprüche aus Sonder-    und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.\noder Zusatzversorgungssystemen, die in die Rentenver-\n(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,\nsicherung überführt worden sind.                            kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte\n(3) Das Ruhen kann sich auch auf einen neben einem       einholen und Akten einsehen.\nAnspruch auf eine Leistung nach Absatz 1 bestehenden           (3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maß-\nAnspruch aus der Rentenversicherung und der freiwilligen    nahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.\nZusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets aus Ver-\nsicherungszeiten zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem          (4) Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgülti-\n30. Juni 1990 beziehen.                                     gen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung\nanordnen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§2                                (5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und\ndie Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder\n(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesversiche-       Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Rege-\nrungsamt auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kom-       lungen.\nmission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer\nschriftlichen Begründung zu versehen.                                                    §5\n(2) Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kom-         (1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8\nbis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entspre-\nmission bekanntzugegeben. Will das Bundesversiche-\nchend.\nrungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vor-\nschlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu              (2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen\nbegründen.                                                  Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine\nGeschäftsordnung.\n(3) Gegen die Entscheidung des Bundesversicherungs-\namtes findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat       (3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim\nkeine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Ver-    Bundesversicherungsamt eingerichtet.\nfahren gilt § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichts-\ngesetzes entsprechend.\n§6\n(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission bei-\nÜber Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entschei-\nzuladen.\nden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.\n§3\n(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern,\nvon denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum                                 Artikel 5\nRichteramt haben muß.\nÄnderung\n(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nvon der Bundesregierung berufen, und zwar                                            (860-4-1)\na) zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Län-\nder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,           Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,                  zes vom 23. Dezember 1976, BGBI.. 1 S. 3845), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 § 44 des Gesetzes vom 12. Sep-\nb) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundes-\ntember 1990 (BGBI. 1 S. 2002) wird wie folgt geändert:\nminister für Arbeit und Sozialordnung, der Finanzen,\ndes Innern, der Justiz und der Verteidigung.\n1. Dem § 1O Abs. 2 wird angefügt:\nDie Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder\nergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern            „Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt\nmit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzu-     als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden\nwenden.                                                         Stelle.\"\n(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfah-  2. § 18 wird wie folgt geändert:\nrensgesetzes entsprechend.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der         b) Nach Absatz 1 wird angefügt:\ngesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen\nnicht gebunden.                                                      ,,(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet\n(Bezugsgröße [Ost]) wird entsprechend der Ent-\n(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine von der          wicklung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je\nBundesregierung festzusetzende monatliche Entschädi-                durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im\ngung sowie Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen              vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert; der\nwerden ersetzt.                                                     Betrag ist auf den nächsthöheren durch 840 teil-","1686                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbaren Betrag zu runden. Bei ihrer Bestimmung zum           b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 eingefügt:\n1 . Januar 1992 ist von dem Zwölffachen des nicht\n„5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den\ngerundeten Betrages auszugehen, der zur Fest-\nNummern 1 bis 3 genannten Lei.stungen ver-\nsetzung der zuletzt bestimmten Bezugsgröße (Ost)                    gleichbar sind, wenn sie nach den ausschließ-\nfür das Jahr 1991 geführt hat.\nlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\n(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Eini-              trages genannten Gebiets geltenden Bestim-\ngungsvertrages genannte Gebiet.\"                                    mungen gezahlt werden,\".\n3. Dem § 18 d Abs. 1 wird angefügt:                             4. § 60 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr                 .,§ 18 bleibt unberührt.\"\nstatt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie\ndes Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18 a\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der Renten-            5. Dem§ 309 wird angefügt:\nanpassung zum 1 . Juli an zu berücksichtigen.\"                    ,,(3) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung\nfindet, können Personen, die in dem in Artikel 3 des\n4. Dem § 28k wird folgender Absatz 3 angefügt:                     Einigungsvertrages genannten Gebiet nach § 1O ver-\nsichert sind, abweichend von § 5 Abs. 7 auf Antrag\n,,(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 im Jahr 1992 für\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O im Gebiet der Bundes-\ndas Jahr 1991 kann unterbleiben.\"\nrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober\n1990 pflichtversichert werden. Der Antrag ist bei der\nnach § 181 zuständigen oder der nach § 184 Abs. 2\ngewählten Krankenkasse zu stellen. Die Versiche-\nArtikel 6                              rungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des\nÄnderung                                Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem\ndes fünften Buches Sozialgesetzbuch                         die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O im\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem\n(860-5)\nStand bis zum 3. Oktober 1990 eingetreten sind. Die\nzuständige Krankenkasse hat der Krankenkasse, bei\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-           der die Versicherung nach § 10 besteht, unverzüglich\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt               den Beginn der Mitgliedschaft anzuzeigen.\ngeändert durch das Gesetz vom 22. März 1991 (BGBI. 1\nS. 792) wird wie folgt geändert:                                       (4) Personen, die bei der Freiwilligen Krankheits-\nkostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Ver-\n1. § 5 Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:                        sicherung der Deutschen Demokratischen Republik\nversichert waren und deren Versicherungsschutz am\n„ 12. Personen, die die Voraussetzungen für den                  1. Januar 1991 weiterbestand, können der Versiche-\nAnspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen            rung beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse inner-\nRentenversicherung erfüllen und diese Rente be-        halb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes\nantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17 a       anzuzeigen. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Juni\ndes Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20             1991, auf Antrag des Versicherten mit dem Tag des\ndes Gesetzes zur Wiedergutmachung national-             Beitritts. § 184 Abs. 1 gilt entsprechend. Wer der\nsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung      Versicherung nach Satz 1 beitritt und bei einem pri-\ngenannten Personen gehören und ihren Wohnsitz           vaten Krankenversicherungsunternehmen versichert\ninnerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung         ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom\ndes Rentenantrags in den Geltungsbereich die-           Beginn der Mitgliedschaft an kündigen.\nses Gesetzbuchs verlegt haben.\"\n(5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum\n2. In § 4 7 Abs. 5 wird nach Satz 1 eingefügt:\n31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder\n„Ist Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ein im            in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der\nBeitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-       Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen\nkommen, erhöht sich das Krankengeld nach dem Ende               Demokratischen Republik oder in einem Sonderversor-\ndes Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabstän-              gungssystem(§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwart-\nden und um den Vomhundertsatz wie bei Renten im                 schaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden,\nBeitrittsgebiet.\"                                               gelten als Zeiten einer Versicherung bei einer Kranken-\nkasse im Sinne dieses Buches.\"\n3. § 50 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird am Ende des Satzes 1 der Punkt           6. In § 312 wird eingefügt:\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer                  ,,(7a) Solange§ 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung\nangefügt:                                                  findet, können versicherungspflichtig Beschäftigte, die\n,,5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Num-        ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nmern 1 und 2 genannten Leistungen vergleich-         land nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 haben\nbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für       und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\ndas in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages       ten Gebiet beschäftigt sind, die Mitgliedschaft bei der\ngenannten Gebiets geltenden Bestimmungen             Krankenkasse wählen, bei der sie zuletzt vor Aufnahme\ngezahlt werden.\"                                     der Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                1687\nvertrages genannten Gebiet versichert waren. Ist eine        1. Unternehmer mit Ausnahme der Haushaltsvor-\nsolche Krankenkasse nicht vorhanden, so kann die                   stände und der in § 542 bezeichneten Unterneh-\nMitgliedschaft bei der Krankenkasse gewählt werden,                mer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten,\ndie bei einer entsprechenden Beschäftigung im Gebiet         2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandels-\nder Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis                  gesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer\nzum 3. Oktober 1990 zuständig wäre oder nach § 183                 selbständig tätig sind.\"\nAbs. 1 gewählt werden könnte. § 183 Abs. 5 gilt ent-\nsprechend.\n3. § 571 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(7b) Solange§ 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung\nfindet, ist bei der Anwendung des § 257 Abs. 2 für           a) In Satz 1 werden die Worte „im Jahre vor\nBeschäftigte, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundes-             dem Arbeitsunfall\" durch die Worte „in den zwölf\nrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Okto-               Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der\nber 1990 haben und in dem in Artikel 3 des Einigungs-              Arbeitsunfall eingetreten ist\" ersetzt.\nvertrages genannten Gebiet beschäftigt sind, die Kran-       b) In Satz 2 werden die Worte „im Jahre vor dem\nkenkasse heranzuziehen, die zuletzt vor Aufnahme                   Arbeitsunfall\" durch die Worte „in diesen zwölf\neiner Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-             Kalendermonaten\" ersetzt.\nvertrages genannten Gebiet heranzuziehen war oder\nnach Absatz 7 a Satz 2 heranzuziehen wäre.\"\n4. In § 57 4 werden die Worte „des Jahres vor dem\nBeginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit\" durch die\n7. § 313 Abs. 5 wird gestrichen.                                 Worte „in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat,\nin dem die erneute Arbeitsunfähigkeit beginnt,\"\n8. In § 313 Abs. 8 wird der Satzteil „Die § 247,\" ge-            ersetzt.\nstrichen.\n5. § 575 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 7                                ,,(3) Für Versicherte nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 und 18\ngilt als Jahresarbeitsverdienst, solange sie\nÄnderung des Gesetzes\nzu dem Vertrag vom 18. Mai 1990                       1. das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, ein\nüber die Schaffung einer Währungs-,                           Viertel,\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen                     2. das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben,\nder Bundesrepublik Deutschland                             ein Drittel\nund der Deutschen Demokratischen Republik                      der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden\nBezugsgröße. Satz 1 gilt auch für Arbeitsunfälle, die\nArtikel 25 § 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai        vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn die\n1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-            Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes nach\nund Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             dem 31. Dezember 1991 wirksam wird.\"\nland und der Deutschen Demokratischen Republik vom\n25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) wird gestrichen.         6. In § 576 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die\nWorte „im Jahr vor seinem Diensteintritt\" durch die\nWorte „in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem\nArtikel 8                             Monat seines Diensteintritts\" ersetzt.\nÄnderung\n7. Nach § 626 wird eingefügt:\nder Reichsversicherungsordnung\n(820-1)                                                         ,,§ 627\nEntsteht der Anspruch auf eine Geldleistung der\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-            gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines An-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-      spruchs auf eine Leistung der gesetzlichen Renten-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3        versicherung ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch\ndes Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird           hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem\nwie folgt geändert:                                              ausländischen Träger gezahlt werden.\"\n1. In § 539 Abs. 1 Nr. 5 wird das Komma am Ende             8. Dem § 632 wird folgender Satz angefügt:\ngestrichen und angefügt:                                    ,,Satz 1 gilt auch für die in Kapital- oder Personen-\n,,sowie Personen, die in landwirtschaftlichen Unter-        handelsgesellschaften selbständig Tätigen im Sinne des\nnehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Perso-           § 539 Abs. 1 Nr. 5 und des § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.\"\nnenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unter-\nnehmer selbständig tätig sind,\"                         9. In § 635 werden der Punkt am Ende der Nummer 5\ndurch das Wort „und\" ersetzt und folgende Nummer\n2. § 545 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                   angefügt:\n,,Der Unfallversicherung können freiwillig beitreten,       ,,6. die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaf-\nsoweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder Satzung                ten selbständig Tätigen im Sinne von§ 539 Abs. 1\nversichert sind,                                                  Nr. 5 und § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.\"","1688                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\n10. Die Anlage 1 (zu § 646 Abs. 1) wird wie folgt geändert:         der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert\na) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                         waren und die nach den §§ 539 bis 543 nicht pflicht-\nversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines\n,, 6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossen-            Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Ver-\nschaft''.                                           sicherung wird als freiwillige Versicherung weiter-\nb) Die Nummer 7 wird wie folgt aefaßt:                         qeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein\nschriftlicher Antrag beim Träger der Unfallversiche-\n,, 7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft\".          rung eingegangen ist; § 545 Abs. 1 Satz 2 bleibt\nc) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                         unberührt.\n,, 8. Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft\".                                     § 1150\nd) Die Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                                   Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\n,, 9. Edel- und       Unedelmetall-Berufsgenossen-            (1) Die §§ 548 bis 555 a und 838 bis 840 gelten im\nschaft''.                                           Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem\n31. Dezember 1991 eingetreten sind.\ne) Die Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar\n,,27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sach-\n1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitritts-\nsen\".\ngebiet geltenden Hecht Arbeitsunfälle und Berufs-\nkrankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als\n11 . Dem § 723 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des\n„Die nach § 545 Versicherten tragen ihre Beiträge              Dritten Buches. Dies gilt nicht für Unfälle und Krank-\nselbst.\"                                                       heiten,\n1. die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet\n12.. Nach § 789 wird eingefügt:                                          zuständigen Träger der Unfallversicherung erst\nnach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden\n,,§ 789a                                 und die nach dem Dritten Buch nicht zu entschädi-\nDie§§ 779 b bis 789 gelten, soweit sie sich auf den              gen wären,\nlandwirtschaftlichen Unternehmer beziehen, auch für\n2. die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1 . Januar 1992\nden in einer Kapital- oder Personenhandelsgesell-\nals Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach\nschaft selbständig Tätigen im Sinne des§ 539 Abs. 1\ndem Fremdrentengesetz anerkannt worden sind,\nNr. 5.\"\nes sei denn, der Verletzte hat seinen gewöhnlichen\nAufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitritts-\n13. In der Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1) wird in der Nr. 19                 gebiet verlegt.\nhinter dem Wort „Gartenbau-Berufsgenossenschaft\"                   (3) § 555 a gilt auch, wenn der Arbeitsunfall der\nder Punkt gestrichen und angefügt:                             Mutter vor dem 1 . Januar 1992 eingetreten ist und das\n,,20. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin.\"        Kind nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurde.\n(4) Eine nach dem im Beitrittsgebiet geltenden\n14. Nach § 1147 wird folgender Fünfter Teil eingefügt:              Recht bereits festgestellte Übergangsrente im Sinne\nvon § 32 der Rentenverordnung vom 23. November\n„Fünfter Teil                          1979 (GBI. 1Nr. 43 S. 401) wird über den 31. Dezember\nÜbergangsvorschriften                       1991 hinaus gezahlt, solange die Voraussetzungen\naus Anlaß der Überleitung                      nach diesem Recht vorliegen. Übergangsleistungen\ndes Ersten bis Vierten Teils auf das Beitrittsgebiet         nach § 3 Berufskrankheitenverordnung aus dem-\nselben Leistungsgrund werden nicht erbracht.\n§ 1148\nGrundsatz\n§ 1151\nDie Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils gelten\nPflegegeld\nim Beitrittsgebiet, soweit sich aus den nachfolgenden\nVorschriften und aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet 1            (1) § 558 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für Arbeits-\nAbschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August            unfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und für\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom              Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 im\n23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885, 1062)                 Beitrittsgebiet eingetreten sind. Das Pflegegeld für\nnichts Abweichendes ergibt.                                    diese Arbeitsunfälle beträgt vom 1. Januar 1991 an\nzwischen 207 Deutsche Mark und 829 Deutsche\n§ 1149\nMark. Diese Beträge werden vom 1. Juli 1991 an\nentsprechend der Anpassung der Unfallrenten im Bei-\nVersicherte Personen                       trittsgebiet erhöht. Die neuen Mindest- und Höchst-\n(1) Die §§ 539 bis 545 gelten im Beitrittsgebiet vom        beträge werden durch die jeweilige Rentenanpassungs-\n1. Januar 1992 an. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a             verordnung (§ 1153) festgesetzt.\ngilt mit Wirkung vom 1. Januar 1991.                               (2) Leistungen nach § 29 Buchstabe f des Geset-\n(2) Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbei-           zes über die Sozialversicherung vom 23. Juni 1990\ntenden Ehegatten sowie die in § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2        (GBI. Nr. 38 S. 486), die für die Zeit nach dem 31. De-\ngenannten Personen, die am 31 .. Dezember 1991                 zember 1990 noch erbracht worden sind, werden auf\nnach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht in                 das Pflegegeld nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                              1689\n§ 1152                            Pflegegeld im Beitrittsgebiet werden entsprechend\nJahresarbeitsverdienst                     dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Ren-\nten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, denen\n(1) Die §§ 570 bis 578, 780 bis 788, 841 bis 846 und     ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, ohne\n848 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die        Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei\nnach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind.                 diesen Renten, verändern werden. Die Bundesregie-\n(2) Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992       rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\neingetreten sind, gilt als Berechnungsgrundlage für          mung des Bundesrates den Termin der Anpassung\ndie ab 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten                      und den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vom-\nhundertsatz nach Satz 2.\n1. ein Betrag von 13 680 DM als Jahresarbeitsver-\ndienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Juli\n1990 bestand,                                                                    § 1154\nRenten an Verletzte\n2. das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach\n§ 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni          (1) Bei vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet\n1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) als Jahresarbeits-          festgestellten Renten gilt der zugrunde gelegte Grad\nverdienst, wenn der Rentenanspruch nach dem             des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähig-\n30. Juni 1990 entstanden ist.                           keit im Sinne des Dritten Buches. Für Arbeitsunfälle,\ndie vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist für die\nFür die Feststellung, ob ein Rentenanspruch vor dem          Bemessung des Körperschadens§ 581 anzuwenden,\n1. Juli 1990 oder nach dem 30. Juni 1990 entstanden          wenn\nist, bleibt § 1156 Abs. 1 unberücksichtigt.\n1. Renten nach dem 31. Dezember 1991 erstmals\n(3) § 57 4 gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem          festgestellt werden oder\n1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn der Verletzte\n2. bei vor dem 1. Januar 1992 festgestellten Renten\nnach dem 31. Dezember 1991 an den Unfallfolgen\nwegen der Bewertung des Körperschadens oder\nwiedererkrankt.\neiner den Körperschaden betreffenden wesent-\n(4) § 575 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem               lichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-\n31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maß-                 sen eine neue Feststellung beantragt wird oder von\ngabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das               Amts wegen vorgenommen wird; die§§ 44 und 48\nZweieinhalbfache der Bezugsgröße (Ost) beträgt; ein              des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten hin-\nhöherer Betrag kann nach§ 575 Abs. 2 Satz 2 und 3                sichtlich der sich aus der Bemessung des Körper-\nbestimmt werden. Die Verordnung über die Höchst-                 schadens ergebenden Rechtsfolgen nicht.\ngrenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. Novem-           vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten\nber 1971 (BGBI. 1 S. 1789), zuletzt geändert durch die       Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach\nVerordnung vom 15. März 1985 (BGBI. 1 S. 572), gilt          Satz 1 festgestellten Grad des Körperschadens, wenn\nnicht.                                                       die Anwendung des § 581 keinen höheren Grad der\n(5) § 782 Abs. 1 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem    Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Satz 3 gilt\n31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maß-             nicht, wenn sich infolge einer wesentlichen Änderung\ngabe, daß für das Beitrittsgebiet besondere durch-           in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer\nschnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt wer-        Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt; in\nden können.                                                  diesen Fällen ist bei der Neufeststellung von dem sich\naus Satz 1 ergebenden Grad der Minderung der\n(6) Für Versicherte an Bord eines Seefahrzeugs            Erwerbsfähigkeit auszugehen. Tritt nach der Fest-\nund für nach § 539 Abs. 1 Nr. 6 versicherte Küsten-          stellung im Sinne von Satz 2 Nr. 2 eine wesentliche\nschiffer und Küstenfischer ist § 841 erst anzuwenden,        Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein, darf\nwenn nach Feststellung der Aufsichtsbehörde die              die neu festzustellende Leistung nicht über den Grad\nHeuern und Jahreseinkommen im Beitrittsgebiet sich           der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehen, wie\nden entsprechenden Arbeitsentgelten und Arbeitsein-          er sich der Höhe nach bei Anwendung des nach dem\nkommen in der Bundesrepublik Deutschland ohne das            31. Dezember 1991 geltenden Rechts ergeben würde.\nBeitrittsgebiet angeglichen haben. Bis zur Festset-          Die Feststellung im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 ist mit\nzung von einheitlichen Durchschnittsheuern und von           Wirkung für die Zukunft zu treffen.\nDurchschnitten von Jahreseinkommen gelten insoweit\n(2) Soweit nach dem im Beitrittsgebiet geltenden\nim Beitrittsgebiet die allgemeinen Vorschriften über\nRecht am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine\nden Jahresarbeitsverdienst mit den Maßgaben der\nUnfallrente bestand und diese wegen des Anspruchs\nvorstehenden Absätze; die Heuern und Jahresein-\nauf eine weitere Rente der Sozialversicherung nicht\nkommen im Beitrittsgebiet sind während dieser Zeit           oder nur zum Teil gezahlt wurde(§ 50 der Rentenver-\nbei Festsetzungen nach §§ 842 und 844 unberück-              ordnung vom 23. November 1979 - GBI. 1 Nr. 43\nsichtigt zu lassen.                                          S. 401 ), wird sie vom 1. Januar 1992 ab gezahlt. Hat\nder Träger der Unfallversicherung keine Kenntnis von\n§ 1153                             dem Anspruch auf eine Unfallrente, wird die Rente auf\nRentenanpassung                          Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem 31. Dezem-\nber 1993 gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten\n§ 579 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für\ndes Antragsmonats.\nArbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und\nfür Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991              (3) Soweit für einen vor dem 1. Januar 1992 einge-\nim Beitrittsgebiet eingetreten sind. Die vom Jahres-         tretenen Arbeitsunfall aufgrund von § 4 der Verord-\narbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das           nung über die Erweiterung des Versicherungsschut-","1690                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\nzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultu-          (3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem im\nreller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973       Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Anspruch auf\n(GBI. 1 Nr. 22 S. 199 ) am 31. Dezember 1991 kein            Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der\nAnspruch auf eine Rente besteht, beginnt die Rente            Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weiter-\nam 1. Januar 1992, sofern die Voraussetzungen des            gezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus\n§ 580 vorliegen. Abweichend von § 1152 Abs. 2 gelten         Absatz 1 ergibt, übersteigt.\nfür die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die\n§§ 570 bis 578. Hat der Träger der Unfallversicherung            (4) Wurde am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet\nkeine Kenntnis von dem Arbeitsunfall, wird die Rente         eine Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente\nauf Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem                  nicht gezahlt, wird sie auf Antrag des Hinterbliebenen\n31. Dezember 1993 gestellt, beginnt die Rente mit             festgestellt, wenn die Voraussetzungen der§§ 589 bis\ndem Ersten des Antragsmonats.                                 602 vorliegen. Die Rente wird nicht für mehr als zwölf\nKalendermonate vor dem Monat, in dem sie beantragt\n(4) Ist die Entschädigung für mehrere Arbeitsunfälle       wird, frühestens ab dem 1. Januar 1992,, geleistet.\ndes Versicherten nach dem im Beitrittsgebiet gelten-\nden Recht vor dem 1. Januar 1992 zu einer Unfall-\nrente zusammengezogen worden, wird diese Rente                                         § 1156\nals Rente nach Gesamtkörperschaden (§ 23 Abs. 2                        Allgemeine Vorschriften für Leistungen\nder Rentenverordnung vom 23. November 1979 -\n(1) Hat ein Träger der Unfallversicherung Leistun-\nGBI. 1 Nr. 43 S. 401) weitergezahlt. Insoweit gelten die\ngen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund des\nArbeitsunfälle, für die die Entschädigungen zu einer\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Vergangen-\nRente zusammengezogen worden sind, als ein\nheit zu erbringen und begann das Verwaltungsverfahren\nArbeitsunfall; dies gilt auch bei Anwendung des§ 581\nnach dem 31. Dezember 1991, werden Leistungen\nAbs. 3. Ist im Jahre 1991 infolge eines nach dem\nfrühestens für Zeiten vom 1 . Januar 1992 an erbracht.\n31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfalls eine\nRente nach Gesamtkörperschaden festzusetzen, ist                 (2) Die Leistung, die für Arbeitsunfälle oder Berufs-\nfür die Entschädigung aller dieser Rente zugrunde             krankheiten im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 , die\nliegenden Arbeitsunfälle der Träger der Unfallversi-          nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein-\ncherung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich            getreten sind, zu erbringen ist, ruht, solange sich der\nder Arbeitsunfall mit dem höchsten Prozentsatz des            Berechtigte im Ausland gewöhnlich aufhält.\nKörperschadens eingetreten ist; sind die Prozentsätze\ngleich hoch, ist der Träger der Unfallversicherung                (3) Leistungen für einen Arbeitsunfall, der in der\nzuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte         Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\nArbeitsunfall eingetreten ist.                                eingetreten ist, werden, wenn der Berechtigte vor dem\n19. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\n(5) Hatte der Verletzte nach dem bis zum                   Beitrittsgebiet hatte, und dieser Unfall nach dem im\n31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht          Beitrittsgebiet geltenden Recht kein Arbeitsunfall war,\neinen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlags\nvon dem dafür ursprünglich zuständigen Träger der\naus der Unfallversicherung, wird er in Höhe der Diffe-\nUnfallversicherung, frühestens vom 1. Januar 1992\nrenz zwischen dem Kindergeld und dem bisher\nan, erbracht. War der Unfall nach dem im Beitritts-\ngezahlten Kinderzuschlag weitergezahlt. § 583 Abs. 3\ngebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall, verbleibt es\nund 4 gilt entsprechend. Der Kinderzuschlag nimmt\nbei den Leistungen, die für Arbeitsunfälle im Sinne von\nnicht an der Rentenanpassung teil.\n§ 1150 Abs. 2 Satz 1 zu erbringen sind.\n(6) Hatte der Verletzte nach dem bis zum\n31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden                   (4) Auf Leistungen für einen Arbeitsunfall im Sinne\nRecht einen Anspruch auf Zahlung eines Ehegatten-             von § 1150 Abs. 2 Satz 1 werden Leistungen ange-\nzuschlags, wird er, solange die Voraussetzungen               rechnet, die für denselben Arbeitsunfall von einem\nnach diesem Recht vorliegen, unverändert weiter-              ausländischen Versicherungsträger erbracht werden.\ngezahlt. Ergibt sich aufgrund einer neuen Feststellung\noder Anpassung eine höhere Verletztenrente, ist der                                    § 1157\nErhöhungsbetrag nur insoweit zu zahlen, als er den                        Beitragsberechnung, Unfallumlage\nEhegattenzuschlag übersteigt.\n(1) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem\nBeitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach\n§ 1155\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1\nLeistungen im Todesfall                      Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom\n(1) Die§§ 589 bis 602 und 617 gelten vom 1. Januar         31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\n1992 an für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2.        Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\n§ 617 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Versicherte, die             S. 885, 1064) ergeben.kann bis zum 31. Dezember\nWitwe oder der Witwer seinen gewöhnlichen Aufent-              1994 bei der Beitragsberechnung von der Berück-\nhalt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet hatte. § 592          sichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unter-\nfindet keine Anwendung, wenn sich der Unterhalts-              nehmen gemäß § 725 Abs. 1 abgesehen werden; die\nanspruch nach dem Recht bestimmt, das vor dem                 Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit\n3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gegolten hat.               Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n(2) Hat der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-              (2) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialver-\nenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei der Bestimmung des         sicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486), der\nanzurechnenden Einkommens (§ 590 Abs. 3, § 595                 nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III\nAbs. 2) der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend.               Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                  1691\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-                b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:\ntember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1211) bis zum                       „5a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom\n31. Dezember 1991 fortgilt, ist im Jahre 1991 mit der                        8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Bei-\nMaßgabe anzuwenden, daß eine Unfallumlage im                                 trittsgebiet, soweit eine auf Rehabilitierung\nZuständigkeitsbereich des Bundes und der Bundes-                             oder Kassation erkennende Entscheidung\nanstalt für Arbeit nicht zu erheben ist.                                     ergangen ist, und Zeiten einer anschließen-\nden Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-\n§ 1158                                            losigkeit,\".\nAufnahme in die Unternehmerverzeichnisse\n16. § 1383 a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nBei der Zuordnung von Unternehmen, die im Bei-\ntrittsgebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich\nzuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die           17. § 1390 a Abs. 3 wird gestrichen.\nBescheide über die Aufnahme in das Unternehmer-\nverzeichnis unter dem Vorbehalt, daß unrichtige Ein-\ntragungen, die bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt                                          Artikel 9\nsind, unverzüglich mit Wirkung vom 1.Januar 1992 zu\nberichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrich-                                  Änderung\ntigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweis-           des Angestelltenversicherungsgesetzes\nbar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf                                          (821-1)\nden Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzu-\nweisen.                                                        Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-\n§ 1159                           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-\nVerteilung der vor dem 1. Januar 1991             lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4\neingetretenen Arbeitsunfälle                des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird\nwie folgt geändert:\nDie Verteilung der Arbeitsunfälle aus dem Beitritts-\ngebiet nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet 1\n1. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-               a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September                    ,,5.  Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1064) erfolgt anhand des                       ßenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-\nRentenbestandes für den Zahlmonat Januar 1991 ; die                        losigkeit bei Personen, die zum Personenkreis\nNeuberechnung des Verteilungsschlüssels innerhalb                          des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören\nder gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre                           oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor\n1995 bleibt unberührt. Die im Rentenbestand für den                        dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Auf-\nZahlmonat Januar 1991 nicht erfaßten Arbeitsunfälle                        enthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,\".\nwerden nach dem Verteilungsschlüssel ohne Anrech-\nnung auf ihn verteilt. Waisenrenten werden nach dem             b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:\nVerteilungsschlüssel ohne Anrechnung auf ihn dem                     „5 a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom\nTräger der Unfallversicherung zugeteilt, der für die                       8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitritts-\nWitwenrente oder, wenn eine Witwenrente nicht                              gebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder\ngezahlt wird, für die jüngste Waise zuständig ist.                         Kassation erkennende Entscheidung ergangen\nist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit\n§ 1160                                          oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,\".\nSitz\nder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft          2. § 11 Oa Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\nund der landwirtschaftlichen Krankenkasse\nDie zum 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet\nerrichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft                                      Artikel 10\nund landwirtschaftliche Krankenkasse haben ihren\nÄnderung\nSitz in Berlin.\"\ndes Reichsknappschaftsgesetzes\n(822-1)\n15. § 1251 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                             § 51 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im\n,,5.  Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie-        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5\nßenden Krankheit oder unverschuldeten\ndes Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) ge-\nArbeitslosigkeit bei Personen, die zum Perso-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes\ngehören oder nur deshalb nicht gehören, weil\nsie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhn-        1. Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genom-          ,,5.    Zeiten des Gewahrsams und einer anschließen-\nmen haben,\".                                                 den Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosig-","1692                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nkeit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1                            Artikel 13\ndes Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur des-\nhalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober                             Änderung\n1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitritts-          des Knappschaftsrentenversicherungs-\ngebiet genommen haben,\".                                             Neuregelungsgesetzes\n(822-8)\n2. Nach Nummer 5 wird eingefügt:\nDem § 7 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-\n„5a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom       regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\n8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitritts-     Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten\ngebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder        Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nKassation erkennende Entscheidung ergangen         21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird\nist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit     angefügt:\noder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,\"\n,,(3) § 51 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-\nÜberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606)\nsowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor\ndem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung\nArtikel 11                          von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden\nsind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts\nÄnderung                            wegen erfolgen.\"\ndes Arbeiterrentenversicherungs-\nNeuregelu ngsgesetzes\n(8232-4)\nArtikel 14\nDem § 9 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-                  Änderung des Fremdrentengesetzes\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                              (824-2)\nrungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni             Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt\n1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird ange-        Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-\nfügt:                                                         reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nGesetzes vom 18. Juni 1991 (BGBI. II S. 741), wird wie\n,,(3) § 1251 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-        folgt geändert:\nÜberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606)\nsowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor       1. In § 1 Buchstaben a und b werden jeweils die Worte\ndem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung           „im Geltungsbereich dieses Gesetzes\" durch die\nvon Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden             Worte „in der Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt.\nsind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts\nwegen erfolgen.\"\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3\n(1) Als deutsche ·versicherungsträger im Sinne\nArtikel 12\ndieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzu-\nÄnderung                                   sehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der\ndes Angestelltenversicherungs-                          Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder\naußerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung\nNeuregelungsgesetzes\nnach den Vorschriften der Reichsversicherungs-\n(821-2)                                 gesetze durchgeführt haben.\n(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt\nDem § 9a des Angestelltenversicherungs-Neurege-\ndas bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundes-\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18\nrungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,            Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni               Recht und ab 1 . Januar 1992 das Recht der Bundes-\n1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird ange-              republik Deutschland.\"\nfügt:\n,,(3) § 28 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-            3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „des Geltungsbereichs\nÜberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606)             dieses Gesetzes\" durch die Worte „der Bundesrepu-\nblik .Deutschland\" ersetzt.\nsowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor\ndem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung\nvon Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden         4. In§ 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Geltungsbereich\nsind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts           dieses Gesetzes\" durch die Worte „Gebiets der\nwegen erfolgen.\"                                                    Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                  1693\n5. § 7 wird wie folgt gefaßt:                                         (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte\nJahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,7 zu ver-\n,,§ 7\nvielfältigen.\"\nFür Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der\nLeistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen\n7. Nach § 8 wird eingefügt:\nUnfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn\nsich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der                                      ,,§ 8a\nzuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am\n1 . Januar 1992 seinen Sitz hat.\"                                  (1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die\n1. im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall während einer\nTätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufs-\n6. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nkrankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist,\n,,§ 8                                  wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2\n(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 571               Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschafts-\nAbs. 1 Reichsversicherungsordnung gilt der Betrag,                  überfü hrungsgesetzes genannten Zusatz- oder\nder sich dadurch ergibt, daß                                        Sonderversorgungssystem angehörten, oder\n1. der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum             2. außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qua-                  Deutschland einen Arbeitsunfall während einer\nlifikationsgruppen eingestuft,                                 Tätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufs-\nkrankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist,\n2. die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum\ndie zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten\nBereiche zugeordnet und danach                                 genannten Zusatz- oder Sonderversorgungs-\nsysteme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum\n3. der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum                   Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet ver-\nSechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende                       richtet worden wäre,\nDurchschnittsverdienst ermittelt und\nwird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag\n4. dieser Durchschnittsverdienst          um  ein   Fünftel\nfestgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der\nerhöht wird.\nArbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2\nFür jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der            als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt,\nentsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr                welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschafts-\nin der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-                überfü hrungsgesetzes für die dort jeweils genannten\nbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde             Personengruppen in diesem Kalenderjahr maß-\ngelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die               gebend ist, mit den Faktoren nach Anlage 1O des\nBeträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teil-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird;\nzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ent-\nfür Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 ent-\nsprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,\nsprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8\ndie vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der\nArbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermitt-          Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermit-\nlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem                 telte Betrag mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen.\nTage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der                (2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die\nAnlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im                 hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicher-\nZeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein\nheitsdienst beschäftigt waren, gilt Absatz 1 entspre-\nDurchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der\nchend mit der Maßgabe, daß als Jahresarbeitsver-\nentsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in\ndienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der\ndem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr fest-\n70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht,\ngesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungs-\nfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen      welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch\nnach § 579 Reichsversicherungsordnung anzupassen                Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem\nsind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992         der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3\ngültigen Fassung gilt.                                          Satz 2 als eingetreten gilt. Die Vorschriften über\nden Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzu-\n(2) Soweit § 571 Abs. 1 Satz 1 Reichsversiche-               wenden.\nrungsordnung nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresar-\nbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichba-              (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei\nren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für            denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festge-\ndas anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7)                   stellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt,\nfestzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte            daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und\nzum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufs-               Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt\nkrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung,           wird.\"\nist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresar-\nbeitsverdienst nach § 575 Reichsversicherungsord-            8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnung festzusetzen; § 573 Abs. 1 Reichsversiche-\nrungsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung,                  a) Die Worte ;'\\an dem für das anzuwendende Recht\ndaß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendi-                 maßgeblichen Ort(§ 7)\" werden ersetzt durch die\ngung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach                 Worte „dort, wo sich der Berechtigte in der Bun-\nAbsatz 1 festzulegen ist. § 573 Abs. 2 und 3 Reichs-                desrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung\nversicherungsordnung findet keine Anwendung.                        des Anspruchs gewöhnlich aufhält,\".","1694                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) Dem Satz 1 wird angefügt                                16. § 17 wird wie folgt geändert:\n„Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden so                    a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 1 )\nbestimmt sich die Zuständigkeit nach 'dem\nb) Absatz 1 wird gestrichen.         2\n)\ngewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen\nEhegatten. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist           c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Gebiet\nder gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise                  der Deutschen Demokratischen Republik oder\nmaßgebend. Im übrigen bestimmt sich die Zustän-                    Berlin (Ost) oder\" gestrichen und die Worte „unter\ndigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des                   fremder Verwaltung stehenden\" durch das Wort\nHinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch an-                     ,,ehemaligen\" ersetzt.\nmeldet.\"                                                     d) Absatz 3 wird gestrichen.\n9. In § 10 werden die Worte „im Geltungsbereich dieses\nGesetzes\" durch die Worte „in der Bundesrepublik            17. In § 17a Buchstabe a Nr. 2 werden nach dem Wort\nDeutschland\" ersetzt.                                             „hatten\" die Worte „oder im Zeitpunkt des Verlassens\ndes Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach-\nund Kulturkreis angehört haben\" eingefügt.\n10. In § 11 werden jeweils die Worte „des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes\" durch die Worte „der\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.                        18. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Worte „auf Beschäftigun-\n11. In § 12 werden jeweils die Worte „des Geltungs-                        gen vor dem 1. Januar 1891. Das gleiche gilt\"\nbereichs dieses Gesetzes\" durch die Worte „der                         gestrichen.\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes\" durch die Worte „in der\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                                          Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt.\na) In Absatz 1 und 4 werden jeweils die Worte „Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes\" durch die Worte\n,,Gebiets der Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt.      19. § 20 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Geltungs-\ndieses Gesetzes\" durch die Worte „Gebiet der                       bereich dieses Gesetzes\" durch die Worte „Gebiet\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.                               der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-\ntrittsgebiet\" ersetzt.\n13. In§ 14 werden die Worte „im Geltungsbereich dieses               b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesgebiet\"\nGesetzes\" durch die Worte „in der Bundesrepublik                       durch die Worte „Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland\" ersetzt.                                                  Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\" ersetzt\n14. § 15 wird wie folgt geändert:                              20. § 22 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder nach                a) Folgender Absatz wird angefügt: 3)\ndem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deut-                      ,,(3) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Werteinhei-\nschen\" gestrichen.                                                 ten werden mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt.\"\nb) In Absatz 3 Satz 3 Buchstabe c werden die Worte               b) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt: 2 )\n,,oder Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschul-\nausbildung\" gestrichen.                                                                       ,,§ 22\n(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art\n15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b\nAbs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 des\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt.\n„Eine nach vollendetem 16. Lebensjahr vor der                      Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember\nVertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulga-                     1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches\nrien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tsche-                     Sozialgesetzbuch genannten Durchschnittsjahres-\nchoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete                       verdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor\nBeschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten                  dem 1 . Januar 1950 Entgeltpunkte aufgrund der\nzurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die                     Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die\nSozialversicherung nach den Vorschriften der                       Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet\nReichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde,                     sich danach.welchem Bereich der Betrieb, in dem\neiner rentenversicherungspflichtigen Beschäfti-                    der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat,\ngung in der Bundesrepublik Deutschland, für die                    zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitritts-\nBeiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit               gebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer\neiner Beitragszeit zusammenfällt.\"                                 größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestim-\nb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesgebiet\" durch die        1) Inkrafttreten am 1. Juli 1990.\nWorte „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland        2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992.\nohne das Beitrittsgebiet\" ersetzt.                      3) Inkrafttreten am 1. August 1991.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                   1695\nmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen                      (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei\nnach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere                  denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festge-\nBereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich             stellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt,\nmit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des            daß Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 bei Feststel-\njeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung            lung der Rente berücksichtigt wurden.\"\nzu einem oder zu einem von mehreren Bereichen\nnicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem                                                    2\n22. § 22a wird wie folgt geändert:            )\nBereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten\nDurchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngelten entsprechend für die Zuordnung zu einer\naa) In Satz 1 werden die Worte „im Beitrittsgebiet\nQualifikations- oder Leistungsgruppe.\nBeitrags- oder Beschäftigungszeiten zurück-\n(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder                          gelegt haben und während dieser Zeiten\nAnlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,075                       einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3\nEntgeltpunkte. Für Zeiten eines gesetzlichen                            des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-\nWehrdienstes findet § 256 a Abs. 4 des Sechsten                         rungsgesetzes genannten Zusatz- oder Son-\nBuches Sozialgesetzbuch Anwendung.                                      derversorgungssystem angehört haben und\n(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die                     bei Berechtigten,. die\" gestrichen.\nnicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten                  bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „berücksichti-\nEntgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.                                  genden\" das Wort „Werteinheiten\" durch das\nWort „Entgeltpunkte\" und nach dem Wort\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeb-\n„ermittelten\" das Wort „Werteinheiten\" durch\nlichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,7\ndas Wort „Entgeltpunkten\" ersetzt.\nvervielfältigt, soweit nicht Entgeltpunkte (Ost) zu\nermitteln sind.\"                                           b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Vorschriften über Mindestentgeltpunkte bei\n21. Nach § 22 wird eingefügt: 1)                                             geringem Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden.\"\n,,§ 22a\n(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die im          23. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nBeitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten              „Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils\nzurückgelegt haben und während dieser Zeiten einem               niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im\nin Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs-             Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten                  Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab\nZusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört                     1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszu-\nhaben und bei Berechtigten, die außerhalb des                    gehen, das für einen Kalendermonat der Mindest-\nGebiets der Bundesrepublik Deutschland Beitrags-                 beitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundes-\noder Beschäftigungszeiten zurückgelegt und während               republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ent-\ndieser Zeiten Tätigkeiten verrichtet haben, die, wären           spricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.\"\nsie im Beitrittsgebiet verrichtet worden, zu einer Mit-\ngliedschaft in einem der in Anlage 1 oder Anlage 2\nNr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-        24. In § 28b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den\nrungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderver-                  Geltungsbereich dieses Gesetzes\" durch die Worte\nsorgungssystem geführt oder berechtigt hätten, wird               ,,die Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt.\nals maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr je-\nweils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10\n25. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „des\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigte\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes\" durch die Worte\nEntgelt zugrunde gelegt, das nach § 6 des Anspruchs-\n,,der Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt.\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort\njeweils genannten Personengruppen maßgebend ist.\nSoweit nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes\neine Kürzung oder Begrenzung der zu berücksichti-\ngenden Werteinheiten vorzunehmen ist, ist bei                                                Artikel 15\nAnwendung dieser Vorschriften von den nach Satz 1                                            Änderung\nermittelten Werteinheiten auszugehen.\ndes Fremdrenten- und Auslandsrenten-\n(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter                         Neuregelungsgesetzes\nin einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren,                                             (824-3}\nwerden als maßgebendes Entgelt für anrechenbare\nZeiten höchstens 70 vom Hundert des jeweiligen                 Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-\nDurchschnittsentgelts der Anlage 1 des Sechsten             regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nBuches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Die Vor-           Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten\nschriften über die Rente nach Mindesteinkommen              Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nsind nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 ist anzu-            28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986) geändert worden ist, wird\nwenden.                                                     wie folgt geändert:\n1) Inkrafttreten am 1 August 1991                                 2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992.","1696                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                          Berufskrankheiten die Rente festzusetzen, indem\nder sich ohne Anwendung des § 8 Abs. 3 Fremd-\na) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt: 1)\nrentengesetz ergebende Rentenzahlbetrag mit dem\n,,§ 2                                Vomhundertsatz vervielfältigt wird, der dem jeweili-\ngen Verhältnis der verfügbaren Standardrente im\n(1) § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem\nBeitrittsgebiet zur verfügbaren Standardrente im\n1. August 1991 geltenden Fassung findet weiter\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\nAnwendung auf Berechtigte, die\nBeitrittsgebiet entspricht. Bei Berechtigten nach\na) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen                   dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezem-\nAufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-          ber 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem\nland ohne das Beitrittsgebiet genommen haben              Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das\noder                                                      Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und\nb) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezem-                     bereits vor der Verlegung des gewöhnlichen Auf-\nber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             enthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente\nland und der Republik Polen über Soziale                  nach dem Fremdrentengesetz für Arbeitsunfälle\nSicherheit Ansprüche auf der Grundlage des                und Berufskrankheiten haben, die außerhalb des\nAbkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der                Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetre-\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-             ten sind, ist diese Rente entsprechend Satz 1 neu\nblik Polen über Renten- und Unfallversicherung            festzusetzen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buch-\nhaben oder                                                stabe a und nach Satz 2, die ihren gewöhnlichen\nAufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der\nc) nach dem 31 . Dezember 1990 ihren gewöhn-                    Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet\nlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik            verlegen, verbleibt es für nach dem Fremdrenten-\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen             gesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufs-\nhaben und vor dem 1. August 1991 bereits einen            krankheiten bei dem nach den Sätzen 1 oder 2 fest-\nAnspruch auf Zahlung einer Rente nach dem                 gesetzten Rentenzahlbetrag.\"\nFremdrentengesetz erworben haben.\nc) Nach Absatz 2 wird angefügt:\nFür Berechtigte nach Satz 1 Buchstabe b findet\n§ 8 a des Fremdrentengesetzes keine Anwendung.                    ,,(3) Renten, deren Zahlbeträge nach Absatz 3 mit\n(2) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die            dem dort bezeichneten Vomhundertsatz vervielfäl-\nnach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen                   tigt wurden, werden zu dem Zeitpunkt und um den\nAufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der            Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten im Bei-\nBundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-                  trittsgebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassun-\ngebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdrenten-             gen erhöht werden, bis die verfügbare Standard-\ngesetz grundsätzlich zu entschädigende Arbeits-                 rente im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfüg-\nbaren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik\nunfälle und Berufskrankheiten ausschließlich Lei-\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab\nstungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im\ndiesem Zeitpunkt werden die Renten zu dem Zeit-\nBeitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Ver-\npunkt und um den Vomhundertsatz erhöht, um den\nlegung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine\ndie Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nRente für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\nland ohne das Beitrittsgebiet erhöht werden. Bei\nnach Satz 1 gewährt wird, ist diese weiterhin von\nPersonen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren\ndem bisher zuständigen Träger zu zahlen. Absatz 1\ngewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundes-\nSatz 1 Buchstabe b und c bleibt unberührt.\"\nrepublik Deutschland einschließlich des Beitritts-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 2 )                               gebiets genommen haben, sowie bei Personen\nnach Absatz 1 Buchstabe b und c werden Renten\n,,(2) Bis die verfügbare Standardrente (§ 68 Abs. 3\nnach Satz 1 auch nach dem in Satz 1 genannten\nSechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Beitrittsgebiet              Zeitpunkt zu dem Zeitpunkt und um den Vom-\n70 vom Hundert der verfügbaren Standardrente im                 hundertsatz erhöht, um den die Renten im Beitritts-\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das                  gebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassungen\nBeitrittsgebiet erreicht hat, ist bei Berechtigten nach         erhöht werden.\ndem Fremdrentengesetz, die\n(4) Auf Berechtigte nach dem Fremdrenten-\na) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet\nhaben, oder                                               gesetz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem\n19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik\nb) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhn-                     Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen\nlichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das          haben, mit einer Rente, die auf einem Arbeitsunfall\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne                oder einer Berufskrankheit im Beitrittsgebiet beruht,\ndas Beitrittsgebiet verlegen,                             ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwen-\nund jeweils dort nach dem 31. Dezember 1991                     den; § 625 der Reichsversicherungsordnung gilt\neinen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem                 entsprechend. Während einer Zeit, in der Berech-\nFremdrentengesetz erwerben, für nach dem Fremd-                 tigte nach Satz 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nrentengesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und               außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,\nist die Rente entsprechend Absatz 2 Satz 1 neu\n1) Inkrafttreten am 1. August 1991.                                       festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entspre-\n2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992                                        chend anzuwenden.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                    1697\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                           weiterhin von dem bisher zuständigen Träger zu\nzahlen; Absatz 5 Buchstabe b und c bleibt U!\"lbe-\na) In Absatz 2 werden die Worte „aufgrund einer                        rührt.\"\nneuen Rentenfeststellung\" gestrichen.\nf) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:*)\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrenten-\naa) In Satz 1 werden die Worte „Geltungsbereich                    gesetz, die\ndieses Gesetzes\" durch die Worte „Gebiet der                 a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet\nBundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-                    haben und dort nach dem 31. Dezember 19·)1\ngebiet\" ersetzt und die Worte „ in seiner vom                     einen Anspruch auf Zahlung einer Rente na,;h\n1. Juli 1990 an geltenden Fassung\" gestrichen.                    dem Fremdrentengesetz erwerben,\nbb) In Satz 2 werden die Worte „aufgrund neuer                     b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhn-\nRentenfeststellungen\" gestrichen.                                 lichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in d:1s\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne\ncc) In Satz 3 werden die Worte „in seiner vom\ndas Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem\n1. Juli 1990 an geltenden Fassung\" gestrichen.\n31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung\nc) Absatz 3a wird gestrichen.                                               einer Rente nach dem Fremdrentengesetz er-\nwerben oder\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhn-\naa) In Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-                            lichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bunde:,-\nbereich dieses Gesetzes\" durch die Worte                          republik Deutschland ohne das Beitrittsgebi•3t\n„Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne                       in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor\ndas Beitrittsgebiet\", die Zahl „ 1996\" durch die                  Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen\nZahl „1992\" und die Zahl „1995\" durch die Zahl                    Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem\n„ 1991\" ersetzt sowie die Worte „in seiner vom                    Fremdrentengesetz haben,\n1. Juli 1990 an geltenden Fassung\" gestrichen.              werden für nach dem Fremdrentengesetz an-\nrechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt: irn\nbb) In Satz 2 werden die Worte „aufgrund einer\nFalle von Buchstabe c gilt dies nur für nach dem\nneuen Rentenfeststellung\" gestrichen.\nFremdrentengesetz angerechnete Zeiten außerhalb\ne) Nach Absatz 4 wird angefügt:                                       des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland. Bei\nBerechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die\n,,(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der                 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitritts-\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung                        gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nund§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab                   land ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es\n1. Januar 1992 geltenden Fassung finden keine                      für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den\nAnwendung auf Berechtigte, die                                     ermittelten Entgeltpunkten (Ost).\"\na) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen                 g) Nach Absatz 6 wird angefügt:\nAufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen                   ,,(7) Entgeltpunkte (Ost) nach Absatz 6 für Zeiten\nhaben,                                                        nach§ 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes werden\nermittelt, bis die verfügbare Standardrente (§ 68\nb) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezem-                        Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Bei-\nber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                 trittsgebiet 70 vom Hundert der verfügbaren Stan-\nland und der Republik Polen über Soziale                      dardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nSicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf                   land ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab diesem\nder Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober                    Zeitpunkt werden Entgeltpunkte nach Maßgabe von\n1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland                  § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelt.\nund der Volksrepublik Polen über Renten- und                  Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren\nUnfallversicherung haben oder                                 gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bunde~;-\nrepublik Deutschland einschließlich des Beitritt~;-\nc) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem                       gebiets genommen haben sowie bei Personen nach\n1. August 1991 haben.                                         Absatz 5 Buchstabe b und c werden Entgeltpunkte\n(6) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die                (Ost) auch nach dem in Satz 1 genannten Zeitpun~:t\nnach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen                      ermittelt.\"\nAufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-          3. Nach § 4 wird eingefügt:\ngebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdren-\ntengesetz anrechenbare Zeiten ausschließlich Lei-                                           ,,§ 4a\nstungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im               § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Ferso\nBeitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Ver-        nen nach § 4 Abs. 5 Buchstabe b.\"\nlegung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine\nRente für Zeiten nach Satz 1 gewährt wird, ist diese    ') Inkrafttreten am 1. Januar 1992.","1698                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                                              Artikel 16\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den                                 Änderung des Gesetzes\nVersicherten maßgebenden Rentenbemessungs-                         über eine Altershilfe für Landwirte\ngrundlage\" durch das Wort „Entgeltpunkte\" ersetzt.\n(8251-1)\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Werten\"\ndurch die Worte „einem Hundertstel der Werte\"              Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der\nersetzt.                                                Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965\n(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\n5. § 18 wird wie folgt geändert.:                                Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065), wird wie folgt\ngeändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Geltungsbereich\ndieses Gesetzes\" durch die Worte „Gebiets der           1 . In § 1o Abs. 3 werden die Worte „außerhalb des\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.                        Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die\nb) Nach Absatz 7 wird angefügt:                                  Worte „im Ausland\" ersetzt.\n,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992\n2. Dem § 27 wird angefügt:\nan nur noch für Personen, die einen Anspruch auf\neine nach den Vorschriften des Sechsten Buches                ,,(4) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalender-\nSozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben                 monat an gewährt, zu dessen Beginn die Erklärung\noder aufgrund der Nachversicherung erwerben                 nach Absatz 1 Beitragspflicht begründet.\"\nwürden . \"\n3. § 32 wird wie folgt geändert:\n6. § 19 wird wie folgt geändert:                                     a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\na) In Satz 1 werden die Worte „im Gebiet der sowjeti-\nb) Die folgenden Absätze werden angefügt:\nschen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor\nvon Berlin oder in den unter fremder Verwaltung                    ,,(2) Werden auch in dem in Artikel 3 des Eini-\nstehenden\" durch die Worte „in den ehemaligen\"                   gungsvertrages genannten Gebiet Flächen bewirt-\nersetzt.                                                         schaftet, gelten diese als Teil des Unternehmens,\nwenn das Unternehmen seinen Sitz im Bereich\nb) Nach Satz 4 wird angefügt:                                         einer landwirtschaftlichen Alterskasse hat.\n„Die Sätze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur                  (3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz\nnoch für Personen, die einen Anspruch auf eine                   steht eine Nutzung von Flächen, eine Beschäftigung\nnach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-                oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von\ngesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-                  Einkommen in dem in Artikel _3 des Einigungsvertra-\ngrund der Nachversicherung erwerben würden.\"                     ges genannten Gebiet einer solchen im Geltungs-\nbereich des Gesetzes gleich.\"\n7.. § 21 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „Geltungsbereichs                                          Artikel 17\ndieses Gesetzes\" durch die Worte „Gebiets der\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.                                                Änderung\ndes Gesetzes zur Neuregelung\nb) Nach Satz 2 wird angefügt:\nder Altershilfe für Landwirte\n„Die Sätze 1 und 2 gelten vom 1. Januar 1992 an                                      (8251-2)\nnur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine\nnach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-          Artikel 2 § 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-\ngesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-         hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung\ngrund der Nachversicherung erwerben würden.\"            vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), das\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September\n8. Dem § 22 wird angefügt:                                       1990 (BGBI. 1 S. 211 0) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefaßt:\n,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten vom 1. Januar 1992 an\n,,§ 6\nnur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine\nnach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-               (1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-              mindestens bis zum 30. Juni 1990 nach dem Gesetz über\ngrund der Nachversicherung erwerben würden.\"                 eine Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig waren, und\ndie ihren Wohnsitz vor dem 1 . Juli 1990 in diesem Gebiet\nhatten, gelten als nach § 27 des Gesetzes über eine\n9. Dem § 23 wird angefügt:\nAltershilfe für Landwirte zur Weiterentrichtung von Beiträ-\n,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an     gen Berechtigte, wenn sie in dem in Artikel 3 des Eini-\nnur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine           gungsvertrages genannten Gebiet als Landwirt im Sinne\nnach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-            des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die\ngesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-              Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind\ngrund der Nachversicherung erwerben würden.\"                 und innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                               1699\nTätigkeit gegenüber der zuletzt zuständigen landwirt-              Verlegung des Tätigkeitsortes aus dem Beitrittsgebiet\nschaftlichen Alterskasse erklären, daß sie die Entrichtung         in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt während\nvon Beiträgen fortsetzen wollen.                                   des Kalenderjahres ist die für dieses Jahr nach Absatz 1\nzugrundezulegende Jahresarbeitsentgeltgrenze aus\n(2) Ist vor dem 1. Januar 1992. nach Abgabe einer               den für das jeweilige Gebiet geltenden Jahresarbeits-\nWeiterentrichtungserklärung nach § 27 des Gesetzes über            entgeltgrenzen anteilmäßig zu errechnen.\"\neine Altershilfe für Landwirte über einen Zuschuß zum\nBeitrag für Zeiten vor Abgabe der Erklärung eine unan-\nfechtbare Entscheidung getroffen worden, wird über den          3. Die Überschrift nach § 7 a wird wie folgt gefaßt:\nAnspruch nach § 3 c in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des                                  „Dritter Abschnitt\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte nur auf Antrag\nneu entschieden; im Einzelfall kann von Amts wegen ent-                   Beginn und Dauer der Versicherungspflicht,\nschieden werden.\"                                                               Verlegung des Tätigkeitsortes\"\n4. Nach § 8 Abs. 1 wird eingefügt:\nArtikel 18                               ,,(1 a) Für selbständige Künstler und Publizisten,\nderen Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitritts-\nÄnderung des Gesetzes\ngebiet liegt, beginnt die Versicherungspflicht am\nzur Förderung der Einstellung                        1. Januar 1992, wenn die Meldung nach § 11 Abs. 1 bis\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit                     zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse ein-\n(8252-4)                              geht.\"\nNach § 18 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung          5. Nach § 8 wird eingefügt:\nder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar\n1989 (BGBI. 1 S. 233), das zuletzt durch Artikel 3 des                                        ,,§ 8a\nGesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1 S. 2110)                      Verlegt ein Versicherter oder Zuschußberechtigter\ngeändert worden ist, wird eingefügt:                               während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus\ndem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder\n,,§ 18a                              umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats\nan zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem\nRegelung für das in Artikel 3\ndie Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet\nerhält.\"\nFür Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine\nNutzung von Flächen, eine Beschäftigung oder selbstän-          6. § 52a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen in dem\n„Selbständige Publizisten, deren Tätigkeitsort am\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von\neiner solchen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich.\"\nder Rentenversicherungspflicht befreit sind, bleiben\nversicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem\n3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten; sie können\nArtikel 19                             gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum\n31. Dezember 1992 erklären, daß sie versicherungs-\nÄnderung                                pflichtig werden wollen.\"\ndes Künstlersozialversicherungsgesetzes\n(8253-1)                           7. § 56a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 56a\nDas Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli\n1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19               (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261),              31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am\nwird wie folgt geändert:                                           31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetz-\nlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflich-\n1. Dem § 3 wird angefügt:                                          tig sind, bleiben versicherungsfrei.\n,,(3) Verlegt ein Versicherter während des Kalender-             (2) Selbständige Künstler und Publizisten, deren\njahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in         Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet\nliegt und die von der Krankenversicherungspflicht\ndas übrige Bundesgebiet, ist bei Anwendung des\nAbsatzes 1 die für das Beitrittsgebiet geltende Bezugs-        befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren\ngröße bis zum Ende des Kalenderjahres maßgebend.               Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet\nhatten. Sie können gegenüber der Künstlersozialkasse\n(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs-    schriftlich bis zum 30. Juni 1992 erklären, daß sie\nvertrages genannte Gebiet.\"                                    versicherungspflichtig werden wollen. Die Versiche-\nrung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der\n2. Nach § 7 Abs. 1 wird eingefügt:                                 auf den Monat folgt, in dem die Erklärung bei der\nKünstlersozialkasse eingegangen ist. Unbeschadet der\n,,(1 a) Für Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit im\nBeitrittsgebiet gilt als Jahresarbeitsentgeltgrenze nach       Sätze 2 und 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.\nAbsatz 1 in den Jahren 1989 und 1990 jeweils der                   (3) Die Vorschriften des § 1O über einen Zuschuß\nBetrag von 24 300 Mark oder Deutsche Mark. Bei einer           zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung.","1700                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nIm Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit     durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\ndem auf den Antrag folgenden Kalendermonat; geht            (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:\nder Antrag bis zum 31. März 1992 bei der Künstler-\nsozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem               1. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die sich bei\n1. Januar 1992.\"                                               entsprechender Anwendung des § 22 des Fremd-\nrentengesetzes ergibt\" durch die Worte „die sich nach\n8. § 57 wird wie folgt geändert:                                   Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremd-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt                              rentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags-\noder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der\n,,(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die bis     Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt\"\nzum 31. Dezember 1991 in der gesetzlichen Kran-            ersetzt.\nkenversicherung im Beitrittsgebiet pflichtversichert\nwaren und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1\n2. In § 15 Satz 2 werden die Worte „die sich bei entspre-\nund 1 a erfüllen, können den Antrag nach § 7 Abs. 2\nchender Anwendung des§ 22 des Fremdrentengeset-\nbis zum 31. März 1992 stellen. In diesem Fall wirkt\nzes ergibt\" durch die Worte „die sich nach Einstufung\ndie Befreiung vom 1. Januar 1992 an; § 7 a Abs. 2\nder Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz\nSatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.\"\nund nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              klasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16\n,,(2) Die Künstlersozialkasse kann bereits im Jahre       zum Fremdrentengesetz ergibt\" ersetzt.\n1991 über die Versicherungspflicht von selbständi-\ngen Künstlern und Publizisten mit Tätigkeitsort im      3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach dem\nBeitrittsgebiet sowie über die Höhe der Beiträge und        Fremdrentengesetz\" durch die Worte „nach dem am\nBeitragszuschüsse entscheiden.\"                             30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz\" ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 a wird eingefügt:\n,,(2 b) Wer nach § 24 in Verbindung mit der in\nAnlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet F Abschnitt 111 Nr. 5                           Artikel 21\nBuchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                        Änderung des Gesetzes\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047)                      zur Änderung und Ergänzung\naufgeführten Maßgabe zur Abgabe verpflichtet ist,         der Vorschriften über die Wiedergutmachung\nhat bis zum 30. September 1991 die Entgelte im                     nationalsozialistischen Unrechts\nSinne des § 25 zu melden, die er in der Zeit vom                        in der Sozialversicherung\n1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 gezahlt hat.\"                                 (826-9-1)\nd) Dem Absatz 3 wird angefügt:\n„Die Vomhundertsätze für das Jahr 1992 sind nach           Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\nMaßgabe des § 26 Abs. 1 bis 5 bis zum 30. Novem-        der Vorschriften über die Wiedergutmachung national-\nber 1991 festzusetzen.\"                                 sozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom\n22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846) wird wie folgt ge-\nändert:\n9. § 60 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 60                          1. In § 1 werden die Worte „Artikel 1 § 13 Abs. 2 und § 14\nDie Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des              Abs. 1 gilt\" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4\nBundesversicherungsamtes der Stiftung Kulturfonds im            des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung\nersten Halbjahr 1992 für die Beitragserstattung nach            nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5          rung gelten\" ersetzt.\nBuchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom           2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „des Artikels 1 §§ 8 und\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047) einen           10\" durch die Worte „der §§ 8 und 10 des Gesetzes zur\nVorschuß auf die im Beitrittsgebiet für das Jahr 1991 zu        Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nerhebende Künstlersozialabgabe zahlen.\"                         schen Unrechts in der Sozialversicherung nach dem\nStand vom 31 . Dezember 1989\" ersetzt.\nArtikel 20\nÄnderung des Gesetzes                                                  Artikel 22\nzur Regelung der Wiedergutmachung                                                 Änderung\nnationalsozialistischen Unrechts                              des Rentenreformgesetzes 1992\nin der Sozialversicherung                                                (860-6-1)\n(826-9)\nDas Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989\nDas Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-          (BGBI. 1S. 2261; 1990 1S. 1337), geändert durch Artikel 6\nnalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom      des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986), wird wie\n22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert          folgt geändert:","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                            1701\n1. Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:   2. der Anspruch eines Berechtigten, dessen Anspruch vor\n,,b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:                         dem 1. Januar 1992 entstanden ist, nach Nummer 1\nnur dann ruht, wenn dieser die Voraussetzungen für\n,,(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die     eine Altersrente nach Artikel 2 des Renten-Überlei-\nFeststellung der erheblichen Tatsachen deren             tungsgesetzes voraussichtlich erfüllt.\"\nGlaubhaftmachung genügt, kann auch die Ver-\nsicherung an Eides Statt zugelassen werden. Eine\nTatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn\nihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,                             Artikel 24\ndie sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel\nerstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich                                 Maßgabe\nist.\" \"                                                          zum Arbeitsförderungsgesetz\nvom 22. Juni 1990\n2. Artikel 39 wird wie folgt geändert:\na) In § 56 Abs. 1 werden die Worte „die Pausch-                § 118 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990\nbeträge für schwerbehinderte Hausfrauen (§ 30          (GBI. 1 Nr. 36 S. 403), der nach Anlage II Kapitel VIII\nAbs. 7),\" gestrichen.                                  Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nb) In § 56 Abs. 2 wird die Angabe „30 Abs. 7,\" ge-\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\nstrichen.\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und\nMaßgaben fortgilt, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:\n3. Nach Artikel 85 Abs. 7 wird eingefügt:\nWegen der Zuerkennung einer Invalidenrente nach Sonder-\n,,(7 a) Am 1. Juli 1991 treten in Kraft:\nversorgungssystemen im Sinne der Anlage II Kapitel VIII\nArtikel 1 §§ 221, 222 und Artikel 83 Nr. 15.\"               Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 ist Satz 2 nicht anzuwenden.\n4. Artikel 85 Abs. 10 wird gestrichen.\nArtikel 25\nArtikel 23\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n(830-2)\n(810-1)\nNach§ 85 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nS. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird wie folgt geändert:\n21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird\neingefügt:\n1. In § 237 werden nach der Verweisung ,,§ 95 Abs. 3\" die\n·Worte „sowie nach § 249 c Abs. 13 Satz 3\" eingefügt.                                     ,,§ 86\n(1) Der Betrag, um den eine Kriegsbeschädigtenrente\n2. Dem § 249 c Abs. 13 wird angefügt:                           oder eine davon abgeleitete Hinterbliebenenrente allein\n„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung            oder zusammen mit einer Rentenleistung nach dem Ren-\nbestimmt den Anpassungssatz durch Rechtsverord-             tenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38\nnung. Der Anpassungssatz ist gemäß § 121 Abs. 1, 2          S. 495) höher ist als der Betrag, der sich für den Monat\nund 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu               Januar 1992 nach den Vorschriften des Sechsten Buches\nberechnen.\"                                                 Sozialgesetzbuch als anpassungsfähige Rente ergibt, wird\nvom 1. Januar 1992 an als Abschlag auf die in diesen\nFällen von Amts wegen festzustellenden Versorgungs-\n3. § 249 e wird wie folgt geändert:\nbezüge nach diesem Gesetz vom Träger der Rentenversi-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        cherung bis zum Tag vor Aufnahme der laufenden Zahlung\naa) In Satz 1 werden die Worte „nach Unterrichtung     der Versorgungsbezüge weitergezahlt. Der Abschlag ist\nüber die Regelung des Satzes 2\" gestrichen      auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.\nund jeweils das Wort „Altersruhegeld\" durch die    (2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der\nWorte „Rente wegen Alters\" ersetzt.             Abschlag, so wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                            Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung\nsolange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge\nb) Dem Absatz 8 wird angefügt:                              die Höhe des Betrages der Abschlagszahlung erreicht\n„Er kann bestimmen, daß                                haben.\n1. der Anspruch auf Altersübergangsgeld ruht,            (3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bin-\nwenn der Berechtigte nach Aufforderung durch      dend entschieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungs-\ndas Arbeitsamt (Absatz 4) keinen Rentenantrag     bezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der jeweilige\nstellt,                                           Unterschiedsbetrag zu der nach dem Sechsten Buch","1702                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSozialgesetzbuch festgestellten Rente vom Träger der                                   Artikel 29\nRentenversicherung solange als Ausgleichszahlung wei-\ntergezahlt, bis durch Anpassung der nach dem Sechsten                          Änderung des Gesetzes\nBuch Sozialgesetzbuch festgestellten Rente die Höhe des                       über weitere Maßnahmen\nsich aus Absatz 1 ergebenden Zahlbetrags nach dem                auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs\nRentenangleichungsgesetz erreicht wird.                                                (404-19-4)\n(4) Die als Abschlag oder als Ausgleichszahlung gezahl-\nten Beträge werden dem Träger der Rentenversicherung             In Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnah-\naus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet.\"                   men auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2317) wird die Verweisung\n.,3c,\" gestrichen.\nArtikel 26\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                                          Artikel 30\n(2170-1)\nÄnderung des Gesetzes\n§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der                      zur Regelung von Härten\nBekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94,                           im Versorgungsausgleich\n808) wird wie folgt gefaßt:                                                            (404-19-3)\n,,§ 82                               Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungs-\nÄnderung der Grundbeträge                    ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt\ngeändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nDie Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und 2         ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261) wird wie folgt geändert:\nverändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli\n1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktu-\nelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung        1. § 3c wird aufgehoben.\nverändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter\nBetrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von       2. § 13 wird wie folgt geändert:\n0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.\"                                a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung „3c,\" ge-\nstrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 27\nVersicherungsschutz von Arbeitnehmern\nin knappschaftlich versicherten Betrieben\nArtikel 31\nFür Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach\nArtikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknapp-                                      Gesetz\nschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede„      zur Überleitung des Versorgungsausgleichs\nrungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fas-                            auf das Beitrittsgebiet\nsung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt                          (Versorgungsausgleichs-\nsind, bleibt die Bundesknappschaft zuständig, solange das                    Überleitungsgesetz - VAÜG)\nBeschäftigungsverhältnis andauert.\n§ 1\nGrundsatz, Begriff\nArtikel 28                               (1) Endet die Ehezeit vor der Herstellung einheitlicher\nEinkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nDeutschland (Einkommensangleichung) und hat ein Ehe-\n(400-2)\ngatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht\noder ein angleichungsdynamisches Anrecht minderer Art\nDem § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im       erworben, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 16         (2) Angleichungsdynamische Anrechte sind in dem in\nAbs. 1 des Gesetzes vom 5. April 1991 (BGBI. 1 S. 857)        Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Bei-\ngeändert worden ist, wird angefügt:                           trittsgebiet) erworbene oder ihnen gleichstehende\n,,(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Renten-       1. dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversi-\nanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung              cherung, deren Wert bis zur Einkommensangleichung\nhat das Familiengericht anzuordnen, daß der Monats-                in stärkerer Weise steigt als der Wert entsprechender\nbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden                   Anrechte, die im übrigen Bundesgebiet erworben wor-\nRentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.\"            den sind;","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                 1703\n2. sonstige Anrechte im Sinne des § 1587 Abs. 1 des             b) ist von dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden\nBürgerlichen Gesetzbuchs, deren Wert in einer dem               aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen; § 307 b\nWert der in Nummer 1 bezeichneten Anrechte ver-                 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Sechsten\ngleichbaren Weise steigt.                                        Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.\n(3) Angleichungsdynamische Anrechte minderer Art          2. Für die Ermittlung des Werts einer Rente der gesetz-\nsind im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte, deren Wert bis       lichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Versi-\nzur Einkommensangleichung in stärkerer Weise steigt als         cherungsfalls vor dem 1 . Januar 1992 nach dem Recht\nder Wert entsprechender Anrechte, die im übrigen Bun-           des Beitrittsgebiets berechnet worden ist (Bestands-\ndesgebiet erworben worden sind, aber in minderer Weise          rente), sind die Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen,\nals der Wert der in Absatz 2 bezeichneten Anrechte.             die auf solche Arbeitsjahre entfallen, die für die Anpas-\n(4) Als Zeitpunkt der Einkommensangleichung gilt der         sung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches\nZeitpunkt, von dem an Rentenansprüche aus der gesetz-           Sozialgesetzbuch maßgebend sind und in die Ehezeit\nlichen Rentenversicherung allgemein auf der Grundlage           fallen; § 307 a Abs. 8 Satz 1 des Sechsten Buches\ndes aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch Sozial-           Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Soweit\ngesetzbuch) ermittelt werden.                                   Arbeitsjahre weder der Ehezeit noch der Zeit außerhalb\nder Ehezeit zugeordnet werden können, sind sie der\n§2                                  Ehezeit in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem die\nLücken in der Ehezeit zu den Lücken im belegungs-\nDurchführung, Aussetzung und Wiederaufnahme                  fähigen Gesamtzeitraum stehen. Die Ehezeit ist bis\ndes Versorgungsausgleichs                       zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn, bei einem\n(1) Vor der Einkommensangleichung ist der Versor-            Rentenbeginn vor Ablauf des Kalendermonats der Voll-\ngungsausgleich nur durchzuführen, wenn                          endung des 55. Lebensjahrs, jedoch mindestens bis zu\ndiesem Zeitpunkt, zu berücksichtigen. Als belegungs-\n1. die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdyna-\nfähiger Gesamtzeitraum ist die Zeit vom Kalender-\nmischen Anrechte minderer Art erworben haben und\nmonat des Eintritts in die Versicherung, spätestens\na) nur angleichungsdynamische Anrechte zu berück-           jedoch der Vollendung des 15. Lebensjahrs, bis zum\nsichtigen sind oder                                     Ende der zu berücksichtigenden Ehezeit zugrunde zu\nb) der Ehegatte mit den werthöheren angleichungs-           fegen. Arbeitsjahre im Bergbau im Sinne des Satzes 2\ndynamischen Anrechten auch die werthöheren              sind der Ehezeit in dem nach Satz 2 bis 4 ermittelten\nnichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben          Verhältnis zuzuordnen. Ein zu der Rente gezahlter\nhat;                                                    Sozialzuschlag bleibt unberücksichtigt.\n2. die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen,\n3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts aus der\naus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichti-          gesetzlichen Rentenversicherung, das aufgrund eines\ngenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs\nRentenbeginns in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum\njedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.\n30. Juni 1995 nach dem Übergangsrecht für Renten\nAnderenfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen;          nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu berech-\n§ 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.          nen ist (Vergleichsrente), ist von den auf die Ehezeit\nentfallenden Entgeltpunkten (Ost) auszugehen.\n(2) Vor der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1\nSatz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur      4. Angleichungsdynamische und andere Anrechte sind\nwiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des                 unabhängig voneinander auszugleichen.\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. Antragsberechtigt sind\ndie Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen      5. Sind zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte\nVersorgungsträger.                                              Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begrün-\nden, so hat das Familiengericht bei der Übertragung\n(3) Nach der Einkommensangleichung ist ein nach              oder Begründung anzuordnen, daß der Monatsbetrag\nAbsatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf           der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) um-\nAntrag wiederaufzunehmen; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-         zurechnen ist.\nchend. Von Amts wegen soll ein nach Absatz 1 Satz 2\nausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren         6. Bei Bestandsrenten im Sinne der Nummer 2 und Ver-\nnach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen               gleichsrenten im Sinne der Nummer 3 ist der nicht-\nwerden.                                                         angleichungsdynamische Teil der Rente schuldrecht-\n§3                                  lich auszugleichen. Als nichtangleichungsdynamischer\nTeil der Rente gilt\nDurchführung des Versorgungsausgleichs\nvor der Einkommensangleichung                      a) bei Bestandsrenten ·der Teil, der den für die Anpas-\nsung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches\n(1) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemei-          Sozialgesetzbuch maßgebenden Teil der Rente\nnen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit fol-              übersteigt,\ngenden Maßgaben anzuwenden:\nb) bei Vergleichsrenten der Teil, der die nach den\n1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne              Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 1                                             berechnete Rente übersteigt.\na) sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2    Der auf die Ehezeit entfallende Teil des schuldrechtlich\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost)        auszugleichenden Betrags ist nach dem Verhältnis zu\n(§ 254b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch);                bestimmen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden","1704                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nEntgeltpunkte (Ost) zu den der Rente insgesamt                                            §4\nzugrundeliegenden Entgeltpunkten (Ost) stehen. Der\nAnwendung der§§ 3b und 10a\nin Satz 1 genannte Betrag bleibt bei Anwendung\ndes Härteregelungsgesetzes\nvon § 1587 a Abs. 1 und § 1587 b Abs. 3 Satz 3 des\nvor der Einkommensangleichung\nBürgerlichen Gesetzbuchs unberücksichtigt; er ist\ngesondert schuldrechtlich auszugleichen.                       (1) Vor der Einkommensangleichung ist§ 3 b des Geset-\nzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit\n7.. Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend, soweit zu       folgenden Maßgaben anzuwenden:\neiner Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die\nauf überführten Anrechten (Artikel 3 des Renten-Über-       1. Absatz 1 Nr. 1 gilt, wenn das dem schuldrechtlichen\nleitungsgesetzes) beruht, ein mit den Rentenanpassun-            Versorgungsausgleich unterliegende oder das zum\ngen abzubauender Rententeil gezahlt wird.                        Ausgleich heranzuziehende Anrecht die Voraussetzun-\ngen des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllt, nur, wenn das\n(2) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die allgemei-         dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter-\nnen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit fol-              liegende und das zum Ausgleich heranzuziehende\ngenden Maßgaben anzuwenden:                                         \"Anrecht in ihrer Dynamik vergleichbar sind. In An-\nsehung von Anrechten im Sinne von § 1 Abs. 2 oder\n1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts                       Abs. 3 steht die im Zeitpunkt der Entscheidung maß-\na) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6     gebende Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.\nund 7 entsprechend. Der so ermittelte anglei-           2. Absatz 1 Nr. 2 gilt nur in Ansehung solcher im Beitritts-\nchungsdynamische Wert des Anrechts ist mit einem            gebiet erworbener Anrechte, welche die Voraussetzun-\nAngleichungsfaktor zu vervielfachen, der sich aus           gen des § 1 Abs. 2 erfüllen. § 3 Abs. 1 Nr. 5 gilt\ndem Verhältnis der Wertentwicklung dieses Anrechts           entsprechend.\nzur Wertentwicklung eines entsprechenden Anrechts,\ndas im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist,           (2) Vor der Einkommensangleichung ist § 10a Abs. 2\nergibt. Die Wertentwicklung ergibt sich aus dem         des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-\nVerhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktu-      ausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\nellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung\nmaßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert          1. Eine Abänderung findet auch statt, wenn sie sich vor-\nund zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der             aussichtlich nicht zugunsten eines Ehegatten oder\nEhezeit;                                                     seiner Hinterbliebenen auswirkt.\nb) im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von den zum Ende        2. In Ansehung von Anrechten im Sinne des § 1 Abs. 2\nder Ehezeit für das Anrecht maßgebenden Bemes-              oder Abs. 3 steht die Bezugsgröße (Ost) der Bezugs-\nsungsgrundlagen auszugehen. Der danach ermit-               größe gleich.\ntelte Wert ist um die zwischen dem Ende der Ehe-\nzeit und dem für die Entscheidung maßgebenden                                         §5\nZeitpunkt eingetretene, auf der Angleichung beru-               Durchführung des Versorgungsausgleichs\nhenden Wertsteigerung zu erhöhen. Buchstabe a                       nach der Einkommensangleichung\nSatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; dies\ngilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende            Nach der Einkommensangleichung sind die allgemeinen\nRegelung eine angemessene andere Ermittlung der         Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgen-\nWertsteigerung vorsieht oder die entsprechende          den Maßgaben anzuwenden:\nAnwendung des Buchstaben a Satz 2 und 3 zu\n1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne\nunbilligen Ergebnissen führt;\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von dem Wert auszugehen, der\nc) im Sinne des § 1 Abs. 3 ist Buchstabe b Satz 1                sich aufgrund des zum Ende der Ehezeit maßgeben-\nund 2 entsprechend anzuwenden.                              den aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch\nSozialgesetzbuch) ergibt.\n2. Hat der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichen-\nden Anrechten werthöhere angleichungsdynamische             2. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne\nAnrechte als der andere Ehegatte, so hat das Familien-           des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von dem Wert auszugehen, der\ngericht bei der Übertragung oder Begründung von                  sich aufgrund der zum Ende der Ehezeit maßgebenden\nRentenanwartschaften anzuordnen, daß                             Bemessungsgrundlage eines allgemein entsprechen-\nden Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben\na) der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu                 worden ist, ergibt. Die Bemessungsgrundlage wird\nbegründenden Rentenanwartschaften in Entgelt-               ermittelt, indem die für das Anrecht maßgebende, unter\npunkte (Ost) umzurechnen ist,                                Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Ver-\nb) der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei             hältnisse im Beitrittsgebiet bestimmte Bemessungs-\nEnde der Ehezeit für die Ermittlung der Entgelt-            grundlage im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit mit dem\npunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor zu verviel-          Wert vervielfacht wird, der sich aus dem Verhältnis des\nfältigen ist, der der Berechnung des Monatsbetrags           aktuellen Rentenwerts zu dem aktuellen Rentenwert\nder Rentenanwartschaften zugrunde liegt (Nummer 1            (Ost) (§ 255 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt.\nBuchstabe a Satz 2 und 3).                                   Dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende\nRegelung eine angemessene andere Ermittlung der\n(3) In den Fällen des§ 2 Abs. 2 gilt bis zur Einkommens-         Wertsteigerung vorsieht oder die Anwendung des\nangleichung Absatz 2 entsprechend .                                  Satzes 2 zu unbilligen Ergebnissen führen würde.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                              1705\n3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne                                Artikel 34\ndes § 1 Abs. 3 gilt Nummer 2 Satz 1 entsprechend.\nÄnderung der Verordnung\n4. Für die Wertermittlung und den Ausgleich einer                 über die Vergabe und Zusammensetzung\nBestandsrente oder einer Vergleichsrente gilt § 3 Abs. 1                der Versicherungsnummer\nNr. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.                                                     (8232-46)\nDie Verordnung über die Vergabe und Zusammen-\nsetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987\n(BGBI. 1 S. 2532), geändert durch Anlage I Kapitel VIII\nArtikel 32\nSachgebiet H Abschnitt II Nr.2 des Einigungsvertrages\nÄnderung                            vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nder RV-Beitragseinzugs-                      Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,\n1060), wird wie folgt geändert:\nVergütungsverordnung\n(8232-34-2)\n1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Seekasse\"\ndie Worte „und die Bundesbahn-Versicherungsanstalt\"\n§ 1 Abs. 2 der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverord-            eingefügt und das Wort „hat\" durch das Wort „haben\"\nnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1497), die zuletzt durch       ersetzt.\nArtikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 986)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 2. In der Anlage 1 werden die Worte „Bundesbahn-Ver-\nsicherungsanstalt 38\" durch die Worte\n1. In Nummer 2 werden die Worte „31. Dezember 1993\"              „Bundesbahn-Versicherungsanstalt (für Arbeiter) 38\ndurch die Worte „31. März 1991\" ersetzt.\nBundesbahn-Versicherungsanstalt (für Angestellte) 78\"\nersetzt.\n2. In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert\"\ndurch ein Komma ersetzt und angefügt:\nArtikel 35\n,,4. für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezem-\nber 1993 0, 1243 vom Hundert für die Betriebs-            Geltung sozialversicherungsrechtlicher\nkrankenkassen und im übrigen 0,4226 vom Hun-                     Vorschriften im Beitrittsgebiet\ndert.\"\n(1) Im Beitrittsgebiet treten in Kraft:\n1. § 541 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie die §§ 762 bis 764 der\nArtikel 33                             Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\nÄnderung                               ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8\nder Aufwendungserstattungs-                         dieses Gesetzes geändert worden ist,\nVerordnung                            2. das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\n(826-28-1)                             nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-\nrung vom 22. Dezember 1970 (BGBI. 1S. 1846), zuletzt\nDie Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli             geändert durch Artikel 20 dieses Gesetzes,\n1975 (BGBI. 1 S. 1896), geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des    3. das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt\nGesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1716), wird            Teil 111, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten\nwie folgt geändert:                                              bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14\ndieses Gesetzes,\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                   4. das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-\n„In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des          gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trä-             rungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\ngern der Einrichtungen die nach § 179 Abs. 1 Satz 1          sung, zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes,\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen         5. § 4 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nAufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Renten-           buch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\nversicherung von den Ländern erstattet.\"                     ändert worden ist,\n6. § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,\n2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 8 des               das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert\nGesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in          worden ist,\ngeschützten Einrichtungen\" durch die Worte,,§ 162 Nr. 2   soweit in den vorausstehenden Artikeln nichts anderes\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.            bestimmt ist.\n(2) § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom\n3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen.\n28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) bleibt mit Ausnahme\ndes Absatzes 1 Satz 2 über den 31. Dezember 1991\n4. Der bisherige § 7 wird § 5.                                hinaus in Kraft.","1706                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom           - des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen\n28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 486) tritt außer Kraft, soweit          der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\ner bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229 a               Polen über Soziale Sicherheit,\nAbs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten\n- des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen\nselbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nTätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig\nÖsterreich über Soziale Sicherheit (BGBI. 1969 II\nwerden.\nS. 1233) in der Fassung des Ersten Zusatzabkom-\n(4) § 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1           mens vom 10. April 1969 (BGBI. 1969 II S. 1260),\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),                  des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974\ndas zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert wor-              (BGBI. 1975 II S. 253) und des Dritten Zusatzabkom-\nden ist, tritt am 1 . Juli 1992 in Kraft.                              mens vom 29. August 1980 (BGBI. 1982 II S. 414),\n(5) Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zum               - des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen\nVertrag vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) und§ 13                der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\ndes Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni                  schen Föderativen Republik Jugoslawien über\n1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) sind anzuwenden, solange in                Soziale Sicherheit (BGBI. 1969 II S. 1437) in der\nder Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet                Fassung des Änderungsabkommens vom 30. Sep-\nund im Beitrittsgebiet unterschiedliche Bezugsgrößen in                tember 1974 (BGBI. 1975 II S. 389) oder\nder Sozialversicherung bestehen. Entfallen die Vorausset-\n- des Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen\nzungen des Satzes 1 , gelten die allgemeinen Vorschriften\nder Regierung der Deutschen Demokratischen\nüber die Versicherungs- und Beitragspflicht auch, wenn\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Bul-\nüber einen Antrag nach den in Satz 1 genannten Vorschrif-\ngarien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nten bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.\nSozialpolitik (GBI. 1958 1 Nr. 28 S. 353) und der\n(6) Dem § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung                Vereinbarung vom 7. Februar 1973 zwischen der\nund Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung                Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\n- Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBI. 1                     und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über\nNr. 43 S. 401) wird angefügt:                                          die Änderung des Abkommens vom 20. Februar\n„r) Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden                     1958 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nKrankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei              Sozialpolitik (GBI. 1973 II Nr. 15 S. 249)\nPersonen, die zum Personenkreis des § 1 des Häft-            erhalten. Leistungen nach diesen Abkommen sind auf\nlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht            Leistungen, die nach den im Beitrittsgebiet vor dem\ngehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren              1 . Januar 1992 geltenden Rechtsvorschriften erbracht\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser            werden, anzurechnen, soweit diesen Leistungen\nVerordnung genommen haben.\"                                  dieselben Zeiten zugrunde liegen.\n(7) § 2 Abs. 2 Buchstabe r der Rentenverordnung gilt        2. Ansprüche auf Renten aufgrund von Arbeitsunfällen\nauch für Personen, die bereits eine Rente beziehen. Eine           oder Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet vor\nNeufeststellung der Rente erfolgt auf Antrag.                      dem 1 . Januar 1992 geltenden Recht entstehen nicht,\nwenn für diese Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten\nRenten von einem ausländischen Versicherungsträger\nArtikel 36                               zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht für Vertriebene im\nSinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und für\nÄnderung                                 Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Rege-\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990                         lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nzum Vertrag vom 18. Mai 1990                          Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf\nder Grundlage der in Nummer 1 genannten Abkommen\nArtikel 22 § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1990            erhalten.\nzum Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) wird\ngestrichen.\nArtikel 38\nArtikel 37                              Überprüfung von Feststellungsbescheiden\nAnrechnung von Exportleistungen                               nach der Versicherungsunterlagen-\nauf Renten im Beitrittsgebiet                         Verordnung und dem Fremdrentenrecht\n1. Die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III       Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung auf-\nNr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einigungs-       grund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit           Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990             zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Renten-\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1212) aufgeführte Maßgabe          beginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches\nfindet keine Anwendung auf Vertriebene im Sinne des§ 1    Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts überein-\ndes Bundesvertriebenengesetzes und auf Personen im        stimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist\nSinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wie-         die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende\ndergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der     Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und\nSozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage      des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                 1707\ndann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach        dem sich der Regelsatz der Sozialhilfe für das Beitritts-\nSatz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungs-          gebiet im Durchschnitt seit dem letzten Anpassungszeit-\nbescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend   punkt verändert hat. Die Beträge sind auf volle Deutsche\nauf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund         Mark zu runden.\ndes Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für Familie\nversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Okto-\nund Senioren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nber 1975 (BGBI. 1976 II S. 393), geändert durch Artikel 20\ndes Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 festzusetzen.\ndes Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989\n(BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), ergangen sind.\n§3\nFinanzierung\nArtikel 39\n(1) Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                und der Unfallversicherung aus der Zahlung des Sozial-\nzuschlags werden vom Bund erstattet.\nDie auf den Artikeln 32 bis 34 beruhenden Teile der dort    (2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge\ngeänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils         nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die\neinschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem         Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den\nArtikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-         Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227\nhoben werden.                                               Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzu-\nwenden.\nArtikel 40\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nGesetz                            wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nzur Zahlung eines Sozialzuschlags                  minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-\nzu Renten im Beitrittsgebiet                  stimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstat-\ntung der Aufwendungen zu regeln.\n§ 1\nAnspruch                                                     Artikel 41\nAnspruch auf Sozialzuschlag haben längstens bis zum                    Aufhebung von Vorschriften\n31. Dezember 1996 Personen, deren\n1. Rente wegen Alters,                                         Folgende Vorschriften treten außer Kraft:\n2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,               1. die Versicherungsunterlagen-Verordnung in der im Bun-\n3. Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente,                desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-11,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n4. Verletztenrenten der Unfallversicherung nach einer            durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zwei           (BGBI. 1 S. 986),\nDritteln oder\n2. Artikel 17 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Reichs-\n5. Witwenrente oder Witwerrente der Unfallversicherung           knappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nvor dem 1 . Januar 1994 begonnen hat, wenn sie am                Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinig-\n18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-            ten Fassung,\nhalt im Beitrittsgebiet hatten und solange sie ihren        3. das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990\ngewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben.                (GBI. 1 Nr. 38 S. 495),\n4. die Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Ver-\n§2                                  sicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar\nHöhe                                 1947,\n(1) Der Sozialzuschlag wird in Höhe des Betrages         5. die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf\ngezahlt, um den                                                  Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März\n1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154).\n1. bei Alleinstehenden das monatliche Einkommen den\nBetrag von 600 Deutsche Mark,\n2. bei Verheirateten das monatliche Gesamteinkommen                                   Artikel 42\nden Betrag von 960 Deutsche Mark\nInkrafttreten\nunterschreitet. Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind\nLeistungen an Hinterbliebene und das nach den §§ 18 a          ( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit\nbis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte     in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt\nEinkommen. Die in Satz 1 benannten Beträge von 600 und\nist.\n960 Deutsche Mark erhöhen sich jeweils zum Zeitpunkt\nder Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenver-           (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 16 Nr. 2\nsicherung, erstmals zum 1. Juli 1992, in dem Umfang, in     in Kraft.","1708                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 treten in Kraft:            bis 13, 14 Nr. 6, 7, 20 Buchstaben a und Nr. 21, Artikel 15\nArtikel 14 Nr. 16 Buchstabe a und Nr. 17, Artikel 16 Nr. 3,     Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben c und e und Nr. 3,\nder in Artikel 17 neugefaßte § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur        Artikel 19 Nr. 8 Buchstaben b bis d, Artikel 23 Nr. 3, Artikel 24,\nNeuregelung der Altershilfe für Landwirte und Artikel 18.       Artikel 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, Artikel 37 Nr. 2, soweit in\nAbsatz 1O nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 38, 39\n(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 treten in Kraft:          und 40 § 3 Abs. 2.\nArtikel 8 Nr. 14 §§ 1151, 1154 Abs. 4 Satz 3, § 1156\n(9) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nAbs. 4, §§ 1157, 1159 und 1160, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 1\nKalendermonats tritt Artikel 35 Abs. 1 Nr. 6 in Kraft.\nsowie Artikel 37 Nr. 1, soweit in Absatz 1O nicht etwas\nanderes bestimmt ist.\n(10) Am 23. Juni 1991 tritt Artikel 37, soweit er sich auf\n(5) Mit Wirkung vom 1. April 1991 tritt Artikel 32 in Kraft. das Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über\n(6) Mit Wirkung vom 30. Juni 1991 tritt Artikel 23 Nr. 1     Soziale Sicherheit bezieht, in Kraft.\nund 2 in Kraft.\n(11) Am 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b\n(7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 treten in Kraft:\nin Kraft.\nArtikel 8 Nr. 16 und 17, Artikel 9 Nr. 2, Artikel 22 Nr. 3,\nArtikel 27 und 41 Nr. 2.                                           (12) Artikel 16 Nr. 1 und 3, der in Artikel 17 neugefaßte\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe\n(8) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:\nfür Landwirte und Artikel 18 treten nur in dem Gebiet\nArtikel 1 Nr. 40, 43, 69, 77, 95, 103, 122 und 123, Artikel 3,  der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom\n4, 5 Nr. 2 Artikel 6, 7, 8 Nr. 15, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10  2. Oktober 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1991\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nVoscherau\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                1709\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung)\nVom 24. Juli 1991\nAuf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset-           3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober               a) In der Überschrift werden die Worte „Maßgaben für\n1990 (BGBI. 1 S. 2298) verordnet die Bundesregierung:                   Ruhestandsbeamte\" durch die Worte „Verwendung\nvon Beamten und Richtern im Ruhestand\" ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                     ,,(1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die\nwegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum\nDie Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche                     Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet\nÜbergangsregelungen nach Herstellung der Einheit                       werden, findet § 53 des Beamtenversorgungsgeset-\nDeutschlands       (Beamtenversorgungs-Übergangsverord-                zes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab\nnung - BeamtVÜV) vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 630)                    dem 1. August 1991 findet§ 53 des Beamtenversor-\nwird wie folgt geändert:                                               gungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhält-\nnisse insoweit Anwendung, als die Summe von\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        Versorgungsbezügen und Verwendungseinkom-\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                           men eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet,\n„Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für                 nach denen sich das Ruhegehalt bemißt.\"\nBeamte und Richter aus dem früheren Bundesge-\nbiet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand,            c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\ndie im Beitrittsgebiet tätig werden.\"                            ,,(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich\num die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhe-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamte\" die                   stand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-\nWorte „und Richter\" eingefügt.                                 den, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer\nim öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückge-\n2. Folgender neuer § 3 wird eingefügt:                                 legt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\"\n,,§ 3                              d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie\nVerwendung von Beamten und Richtern                        folgt gefaßt:\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder                    ,,(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten\neines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum                   nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem\nZwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt             31. Dezember 1992 begründet werden.\"\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn\nsie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.       4. Der bisherige § 4 wird § 5.\n(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum                                        Artikel 2\n31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1991\nVerwendung, die nach dem 31. Dezember 1992                 in Kraft.\nbeginnt.\"\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juli 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1710          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBerichtigung\nder zweiten Verordnung\nzur Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung\nDie Zweite Verordnung zur Änderung der Kasein-Beihil-\nfenverordnung vom 10. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1514) ist wie\nfolgt zu berichtigen:\nArtikel 1 Nr. 7 lautet richtig:\n,,7. Die§§ 13 und 14 werden gestrichen;§ 15 wird§ 10.\""]}