{"id":"bgbl1-1991-46-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":46,"date":"1991-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/46#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_46.pdf#page=105","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung)","law_date":"1991-07-24T00:00:00Z","page":1709,"pdf_page":105,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1991                                1709\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung)\nVom 24. Juli 1991\nAuf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset-           3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober               a) In der Überschrift werden die Worte „Maßgaben für\n1990 (BGBI. 1 S. 2298) verordnet die Bundesregierung:                   Ruhestandsbeamte\" durch die Worte „Verwendung\nvon Beamten und Richtern im Ruhestand\" ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                     ,,(1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die\nwegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum\nDie Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche                     Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet\nÜbergangsregelungen nach Herstellung der Einheit                       werden, findet § 53 des Beamtenversorgungsgeset-\nDeutschlands       (Beamtenversorgungs-Übergangsverord-                zes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab\nnung - BeamtVÜV) vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 630)                    dem 1. August 1991 findet§ 53 des Beamtenversor-\nwird wie folgt geändert:                                               gungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhält-\nnisse insoweit Anwendung, als die Summe von\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        Versorgungsbezügen und Verwendungseinkom-\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                           men eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet,\n„Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für                 nach denen sich das Ruhegehalt bemißt.\"\nBeamte und Richter aus dem früheren Bundesge-\nbiet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand,            c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\ndie im Beitrittsgebiet tätig werden.\"                            ,,(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich\num die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhe-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamte\" die                   stand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-\nWorte „und Richter\" eingefügt.                                 den, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer\nim öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückge-\n2. Folgender neuer § 3 wird eingefügt:                                 legt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.\"\n,,§ 3                              d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie\nVerwendung von Beamten und Richtern                        folgt gefaßt:\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder                    ,,(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten\neines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum                   nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem\nZwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt             31. Dezember 1992 begründet werden.\"\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn\nsie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.       4. Der bisherige § 4 wird § 5.\n(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum                                        Artikel 2\n31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1991\nVerwendung, die nach dem 31. Dezember 1992                 in Kraft.\nbeginnt.\"\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juli 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}