{"id":"bgbl1-1991-45-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":45,"date":"1991-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/45#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-45-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_45.pdf#page=18","order":7,"title":"Verordnung zur Gewährung von Anpassungshilfen und von standortbezogenen Zuschlägen im Jahre 1991 für die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung - LaAV)","law_date":"1991-07-23T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["1598                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Gewährung von Anpassungshilfen\nund von standortbezogenen Zuschlägen im Jahre 1991\nfür die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung - LaAV)\nVom 23. Juli 1991\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom            des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben. Als\n6. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II Kapi-   Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschaftsgebäude vor-\ntel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsver-      handen sind, von denen aus die landwirtschaftlich genutz-\ntrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom            ten Flächen bewirtschaftet oder in denen Tiere gehalten\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt,      werden oder in denen oder von denen aus die Speisefisch-\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-          erzeugung betrieben wird.\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(3) Ausgeschlossen von der Förderung sind\nminister der Finanzen:\n1 . juristische Personen als Rechtsnachfolger von volks-\neigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbetei-\nErster Abschnitt                              ligung der öffentliehen Hand mehr als ein Viertel\nbeträgt,\nAnpassungshilfen\n2. juristische Personen, deren Unternehmen sich in Auf-\nlösung nach § 41 des Landwirtschaftsanpassungsge-\n§ 1\nsetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642), das\nZweck der Anpassungshilfen                          nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt II\nNr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\nten Gebiet können zur Verringerung der Auswirkungen des\ntember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) mit Änderun-\nPreisbruchs bei Erzeugnissen der Landwirtschaft und Bin-\ngen fortgilt, in der jeweils geltenden Fassung befindet,\nnenfischerei beim Übergang zur sozialen Marktwirtschaft\nund zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit in der Landwirt-      3. natürliche und juristische Personen sowie Personen-\nschaft und der Binnenfischerei im ersten und zweiten               gesellschaften und -gemeinschaften nach Absatz 1,\nHalbjahr 1991 Anpassungshilfen gewährt werden.                     deren begünstigungsfähige Erzeugungseinheiten in\nder Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in der Bin-\n(2) Die im ersten und zweiten Halbjahr 1991 gewährten          nenfischerei nach § 4 Abs. 2 einen kalkulatorischen\nAnpassungshilfen sind ausschließlich zur Finanzierung              Bedarf von weniger als 500 Arbeitsstunden im Jahr\nvon Betriebsmitteln (Material und produktive Leistungen)           ergeben.\nund Aufwendungen für Auszubildende gemäß Nummer 5\nder Erläuterungen zu Anlage 2 der Richtlinien des Bundes-         (4) Ausgeschlossen von der Förderung im ersten Halb-\nministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten        jahr 1991 sind ferner natürliche und juristische Personen\nzur Gewährung von Anpassungshilfen im 1. Halbjahr 1991        sowie nicht rechtsfähige Personengesellschaften nach\nund von standortbezogenen Zuschlägen im Jahre 1991 für        Absatz 1, über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Antrag-\ndie Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsver-      stellung die Gesamtvollstreckung beantragt oder eröffnet\ntrages genannten Gebiet vom 22. März 1991 (BAnz.              ist.\nS. 2374) im jeweiligen Halbjahr zu verwenden.\n(5) Ausgeschlossen von der Förderung im zweiten Halb-\njahr 1991 sind ferner natürliche und juristische Personen\n§2                              sowie Personengesellschaften nach Absatz 1, über die der\nBegünstigte                           Bewilligungsbehörde Tatsachen bekannt sind, die eine\nordnungsgemäße Weiterbewirtschaftung oder Umstruk-\n(1) Anpassungshilfen können gewährt werden                 turierung des Unternehmens ausschließen.\n1. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-\ngesellschaften und -gemeinschaften, die landwirt-\n§3\nschaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder Tier-\nbestände halten, sowie                                                   Förderungsvoraussetzungen\nfür Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1991\n2.. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-\ngesellschaften und -gemeinschaften, die ein Unterneh-        (1) Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr 1991 dürfen\nmen der Binnenfischerei bewirtschaften, das der Spei-    vorbehaltlich der im Bundeshaushalt 1991 zur Verfügung\nsefischerzeugung dient.                                  stehenden Mittel nur gewährt werden, wenn zusätzlich die\nin den Absätzen 2 bis 4 genannten Förderungsvorausset-\n(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristi-\nzungen erfüllt sind.\nschen Personen sowie Personengesellschaften und\n-gemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die ihren           (2) Für Unternehmen, die auf Grund des 0-Markbilanz-\nBetriebssitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem in § 3   gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                              1599\n1169, 1245), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom         (2) Begünstigungsfähig sind bei beiden Maßnahmen\n22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766), zur Aufstellung einer DM-   jeweils die in Anlage 1 der in § 1 Abs. 2 genannten\nEröffnungsbilanz verpflichtet sind, muß zum Zeitpunkt der   Richtlinien aufgeführten Erzeugungseinheiten der Boden-\nAntragstellung die DM-Eröffnungsbilanz nach den Vor-         nutzung und Tierhaltung in der Landwirtschaft und die\nschriften des D-Markbilanzgesetzes festgestellt worden       Arbeitskrafteinheiten in der Binnenfischerei. Nicht begün-\nsein.                                                        stigungsfähig sind bei beiden Maßnahmen die zur Ernte\n1991 stillgelegten Flächen.\n(3) Es muß ein von der Unternehmensleitung bestätigtes\nEntwicklungskonzept vorgelegt werden, in dem minde-             (3) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-\nstens folgendes dargestellt wird:                           ten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in\n1. Ausgangssituation zu Beginn des Wirtschaftsjahres        der Binnenfischerei sind für die Anpassungshilfen im\n1991/92 (1. Juli 1991 ), insbesondere Rechtsform des   ersten Halbjahr 1991\nUnternehmens, Betriebsgröße und Produktionsstruk-      1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-\ntur, Arbeitskräftebestand in Produktion, Verwaltung und      lung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-\nNebenbetrieben sowie die Art der Nebenbetriebe,              lich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte\n2. vorgesehene und bereits eingeleitete Anpassungs-,             1991,\nUmstrukturierungs- und Entflechtungsmaßnahmen im        2. in der Tierhaltung\nWirtschaftsjahr 1991/92,\na) von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem\n3. angestrebte Betriebsorganisation oder Betriebsorgani-             1. Januar 1991 gegründet worden sind, der Durch-\nsationen zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991 /92                 schnittsbestand der Monate Januar, Februar und\n(30. Juni 1992), insbesondere Rechtsform des Unter-              März 1991 an gehaltenen Tieren in der Landwirt-\nnehmens oder der Unternehmen, die jeweilige Be-                  schaft nach Kategorien,\ntriebsgröße und Produktionsstruktur, der jeweilige\nArbeitskräftebestand in Produktion, Verwaltung und           b) von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem\nNebenbetrieben sowie die Art der jeweiligen Nebenbe-             31. Dezember 1990 gegründet worden sind, der\ntriebe.                                                          zum Zeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tier-\nbestand in der Landwirtschaft nach Kategorien,\nUnternehmen, die zum Zwecke einer investiven Förderung\noder einer Entschuldung nach Artikel 25 Abs. 3 des Eini-    3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten gemäß\ngungsvertrages oder zur Herbeiführung einer schriftlichen        Nummer 4 der Erläuterungen zu Anlage 2 der in § 1\nErklärung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des D-Markbilanzgeset-         Abs. 2 genannten Richtlinien.\nzes einen Wiedereinrichtungs- oder Modernisierungsplan         (4) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-\noder einen Sanierungs- und Entwicklungsplan erstellt        ten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten\nhaben, brauchen kein gesondertes Entwicklungskonzept        in der Binnenfischerei sind für die Anpassungshilfen im\nzu erstellen.                                               zweiten Halbjahr 1991\n(4) Der jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter   1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-\nFläche ausgebrachte Wirtschaftsdünger tierischer Her-            lung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-\nkunft darf die drei Dungeinheiten entsprechende Menge            lich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte\nnicht überschreiten (Dungeinheitengrenze). Die Dungein-          1991,\nheiten sind nach Maßgabe der Anlage 1 nach den Tierbe-      2. in der Tierhaltung\nständen zu berechnen. Dabei sind die landwirtschaftlich\ngenutzte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie           a) von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem\ndie Viehbestände nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 zugrunde zu legen.            1. Mai 1991 gegründet worden sind, der Durch-\nZur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unterneh-                schnittsbestand der Monate Mai, Juni und Juli 1991\nan gehaltenen Tieren in der Landwirtschaft nach\nmens nach Satz 3 zählen auch landwirtschaftlich genutzte\nFlächen Dritter, auf denen das Unternehmen Wirtschafts-              Kategorien,\ndünger tierischer Herkunft umweltverträglich ausbringt.          b) von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem\nDavon sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf die              30. April 1991 gegründet worden sind, der zum Zeit-\nmehrere Unternehmen Dung ausbringen, nach der jeweils                punkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand in\nvereinbarten Ausbringungsmenge nur anteilig zuzurech-                der Landwirtschaft nach Kategorien,\nnen. Stillgelegte Flächen werden bei der Berechnung nicht\n3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten gemäß\nberücksichtigt. Ebenso werden Dungeinheiten, welche das          Nummer 4 der Erläuterungen zu Anlage 2 der in § 1\nUnternehmen nachweislich anders als durch Ausbringen             Abs. 2 genannten Richtlinien.\nauf landwirtschaftlich genutzte Flächen verwendet, nicht\nberücksichtigt. Bei Überschreiten der Dungeinheiten-           (5) Die Anpassungshilfe je begünstigten Antragsteller\ngrenze können Anpassungshilfen nur dann gewährt wer-        setzt sich bei beiden Maßnahmen jeweils zusammen aus\nden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß am Ende des           einem Grundbetrag und einem zusätzlichen Betrag, die\nWirtschaftsjahres 1991/92 die Dungeinheitengrenze nicht     jeweils in Abhängigkeit von der anerkannten Zahl begün-\nmehr überschritten wird.                                    stigungsfähiger Fördereinheiten des Antragstellers fest-\ngelegt werden.\n§4\n(6) Eine Fördereinheit entspricht\nHöhe der Anpassungshilfen\n1. in der Landwirtschaft 1 000 Stunden des kalkulatori-\n(1) Anpassungshilfen werden in zwei getrennten Maß-           schen Arbeitsbedarfs im Jahr, der auf der Grundlage\nnahmen im ersten und zweiten Halbjahr 1991 gewährt.              der begünstigungsfähigen Erzeugungseinheiten und","1600                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndem Arbeitsbedarf je Erzeugungseinheit nach Anlage 1                                   §7\nder in § 1 Abs. 2 genannten Richtlinien zu berechnen\nHöhe der standortbezogenen Zuschläge\nist,\nDie standortbezogenen Zuschläge werden je Hektar\n2. in der Binnenfischerei 1 000 Stunden des kalkulatori-        landwirtschaftlich genutzter Fläche differenziert entspre-\nschen Arbeitsbedarfs im Jahr, der auf der Grundlage       chend Anlage 2 gewährt. Für stillgelegte Flächen werden\nder begünstigungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und        keine standortbezogenen Zuschläge gezahlt.\neiner durchschnittlichen Arbeitsleistung je Arbeitskraft-\neinheit nach Anlage 1 der in § 1 Abs. 2 genannten\nRichtlinien zu berechnen ist.\nDritter Abschnitt\n(7) Die Zahl der Fördereinheiten je Begünstigten wird bei                  Gemeinsame Vorschriften\nbeiden Maßnahmen jeweils aus der Summe der Stunden\ndes kalkulatorischen Arbeitsbedarfs im Unternehmen des\n§8\nBegünstigten geteilt durch 1 000 berechnet. Dabei ist das\nErgebnis auf drei Nachkommastellen zu runden.                               Zuständigkeit und Kostentragung\n(1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern\n(8) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe im ersten\nBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nHalbjahr und im zweiten Halbjahr 1991 beträgt bei Begün-\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-\nstigten mit einer halben bis unter zwei Fördereinheiten\nden (Bewilligungsbehörden) durchgeführt.\njeweils 2 500 DM je Fördereinheit, bei Begünstigten mit\nzwei und mehr Fördereinheiten jeweils 5 000 DM unab-             (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.\nhängig von der Zahl der Fördereinheiten.\n(9) Die Höhe des zusätzlichen Betrages der Anpas-                                        §9\nsungshilfe je Fördereinheit wird vom Bundesminister für\nVerfahren\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen unter Berücksichti-            (1) Die Anpassungshilfen und standortbezogenen\ngung der für beide Maßnahmen jeweils verfügbaren Haus-          Zuschläge werden auf Antrag gewährt.\nhaltsmittel und der jeweils anerkannten Zahl der zu begün-\nstigenden Fördereinheiten, die sich aus den Anträgen               (2) Die Anträge auf Anpassungshilfen für das erste\nergibt, festgesetzt und im Bundesanzeiger bekannt-              Halbjahr 1991 und auf standortbezogene Zuschläge sind\ngegeben.                                                        bis zum 15. April 1991 nach den in den Anlagen der in§ 1\nAbs. 2 genannten Richtlinien enthaltenen Mustern zu\nstellen.\nZweiter Abschnitt\n(3) Die Anträge auf Anpassungshilfen für das zweite\nStandortbezogene Zuschläge                      Halbjahr 1991 sind bis zum 31. August 1991 schriftlich bei\nden Bewilligungsbehörden zu stellen.\n§5                                  (4) In dem Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:\nZweck der standortbezogenen Zuschläge                 1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung,\nRechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaf-\nZum Ausgleich natürlicher Standortnachteile werden im\ntete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kultur-\nJahre 1991 standortbezogene Zuschläge gewährt.\narten der Bodennutzung für die Ernte 1991 und die in\nder Binnenfischerei beschäftigten Arbeitskrafteinheiten\njeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung,\n§6\n2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirt-\nBegünstigte\nschaftlich genutzter Fläche gemäß § 3 Abs. 4,\n(1) Einzelunternehmen und Unternehmen in der Rechts-\n3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeit-\nform juristischer Personen der Land- und Forstwirtschaft,\npunkt der Antragstellung die Gesamtvollstreckung\nder Binnenfischerei sowie juristischen Personen, die einen\nbeantragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unter-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und\nnehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpas-\nunmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige\nsungsgesetz befindet,\nZwecke verfolgen (nachfolgend landwirtschaftliche Unter-\nnehmen genannt), werden im Jahre 1991 standortbezo-             4. von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem 1 . Mai\ngene Zuschläge gewährt, wenn das landwirtschaftliche                1991 gegründet worden sind, der Durchschnittsbe-\nUnternehmen in eine Natürliche Standorteinheit (neu) ent-           stand der Monate Mai, Juni und Juli 1991 an gehalte-\nsprechend Anlage 2 eingestuft ist.                                  nen Tieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,\n5. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem\n(2) Ausgeschlossen von der Förderung sind Unterneh-             30. April 1991 gegründet worden sind, der zum Zeit-\nmen der öffentlichen Hand.                                          punkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand der\nLandwirtschaft nach Kategorien,\n(3) Für Antragsteller, deren Unternehmen im Jahre 1990\nnicht in eine begünstigungsfähige Natürliche Standortein-      6. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem\nheit (neu) nach Anlage 2 eingestuft waren, gilt die Natür-         30. Juni 1990 gegründet worden sind, der Tag der\nliche Standorteinheit (neu) des Rechtsvorgängers.                  Gründung und der Rechtsvorgänger.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                               1601\n7.. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von      die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke durch Sachbericht\ndrei Dungeinheiten gemäß § 3 Abs. 4 überschreitet, ob      und zahlenmäßigen Nachweis spätestens\nund wenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen am Ende\n1. bis zum 1. Oktober 1991 für die im ersten Halbjahr\ndes Wirtschaftsjahres 1991/92 die Dungeinheiten-\n1991 und\ngrenze nicht mehr überschritten wird.\n2. bis zum 1. April 1992 für die im zweiten Halbjahr 1991\n(5) Antragsteller, die zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-\nbi!anz verpflichtet sind, haben dem Antrag eine Kopie der     gewährten Anpassungshilfen nachzuweisen (Verwen-\nnach den Vorschriften des O-Markbilanzgesetzes fest-          dungsnachweis). § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.\ngestellten DM-Eröffnungsbilanz beizufügen.\n(6) Dem Antrag ist das Entwicklungskonzept gemäß§ 3\nAbs . 3 Satz 1 beizufügen. Unternehmen, die gemäß § 3                                      § 12\nAbs. 3 Satz 2 von der Erstellung befreit sind, haben dem                                  Muster\nAntrag eine Kopie des Wiedereinrichtungs- oder Moderni-\nsierungsplanes oder Sanierungs- und Entwicklungsplanes            Für den Antrag nach § 9 Abs. 3, das Entwicklungskon-\nbeizufügen.                                                    zept nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und den Verwendungsnach-\nweis nach § 11 können die Länder ein Muster bekannt.-\n(7) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben       geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit ein Muster\nnach den Absätzen 2 und 4 bis 6 auf Verlangen der              bekanntgegeben wird oder Vordrucke bereitgehalten wer-\nBewilligungsbehörde glaubhaft zu machen.                       den, sind diese zu verwenden.\n§ 10\nBewilligungsbescheid\n§ 13\nDie Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen\nInkrafttreten, Au ßerkrafttreten\nund standortbezogenen Zuschläge durch Bescheid fest.\nDer Auszahlungsbetrag der Anpassungshilfen und der                Diese Verordnung tritt. mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nstandortbezogenen Zuschläge ist je Bewilligungsbescheid        in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\nauf vo!le Deutsche Mark abzurunden.                            Anordnung über die Gewährung von Anpassungshilfen zur\nÜberbrückung des Preisbruchs und von standortbezoge-\n§ 11                             nen Zuschlägen vom 13. Juli 1990, die nach Anlage II\nKapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungs-\nVerwendungsnachweis\nvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nDer Empfänger der Anpassungshilfe hat der Bewilli-          23. September 1990 (BGBI. 1990 lt S. 885, 1204) fortgilt,\ngungsbehörde die Verwendung der Anpassungshilfe für            außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1602                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 4)\nDer Berechnung der Dungeinheit\nsind folgende Tierzahlen zugrunde zu legen:\nTiergruppen                                           Tiere je Dungeinheit\nKälber (bis drei Monate)                                        9\nJungrinder (über drei Monate bis zwei Jahre)                    3\nRinder (über zwei Jahre)                                        1,5\nZuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg                                3\nSchweine über 20 kg                                             7\nLegehennen                                                    100\nJunghennen                                                    300\nMasthähnchen                                                  300\nMastenten                                                     150\nMastputen                                                     100\nAnlage 2\n(zu § 6 und § 7)\nStandortbezogene Zuschläge im Jahre 1991\nNatürliche Standorteinheit (neu)                                  DM/ha\n01 -2, 02-2, Ni1 -2, Ni2-2, V9-2                                    260\nD1-1, D2-1, D3D, D4D, D5D, V3-2, V4-2, V9-1                         160\nNi 1-1, Ni2-1 , Ni3-2, D3A-2                                        100\nD4A-2, D4B-2, D58-2, D6B, V3-1, V4-1, VS, VB                         50"]}