{"id":"bgbl1-1991-45-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":45,"date":"1991-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/45#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_45.pdf#page=8","order":6,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)","law_date":"1991-07-18T00:00:00Z","page":1588,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["1588                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAchtzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV)\nVom 18. Juli 1991\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-lmmissions-            3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungs-\nschutz~esetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               gebieten\n14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregie-           tags außerhalb der Ruhezeiten                 55dB(A),\nrung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                         tags innerhalb der Ruhezeiten                 50 dB(A),\nnachts                                        40 dB(A),\n4. in reinen Wohngebieten\n§ 1                                   tags außerhalb der Ruhezeiten                 50 dB(A),\nAnwendungsbereich                              tags innerhalb der Ruhezeiten                 45dB(A),\nnachts                                        35 dB(A),\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-\nfenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum       5. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten\nZwecke der Sportausübung betrieben werden und einer                tags außerhalb der Ruhezeiten                 45 dB(A),\nGenehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-                  tags innerhalb der Ruhezeiten                 45 dB(A),\ngesetzes nicht bedürfen.                                           nachts                                        35 dB(A).\n(2) Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne         (3) Werden bei Geräuschübertragung innerhalb von\ndes§~ Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-           Gebäuden iri Aufenthaltsräumen von Wohnungen, die\nzes, die zur Sportausübung bestimmt sind.                      baulich aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbun-\nden sind, von der Sportanlage ver:ursachte Geräusch-\n(3) Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die mit      immissionen mit einem Beurteilungspegel von mehr als\nder Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieb-         35 dB(A) tags oder 25 dB(A) nachts festgestellt, hat der\nlichen Zusammenhang stehen. Zur Nutzungsdauer der              Betreiber der Sportanlage Maßnahmen zu treffen, welche\nSportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahr-        die Einhaltung der genannten Immissionsrichtwerte sicher-\nverkehrs sowie des Zu- und Abgangs.                            stellen; dies gilt unabhängig von der Lage der Wohnung in\neinem der in Absatz 2 genannten Gebiete.\n(4) Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die\n§2                                Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 tags um nicht mehr\nals 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A)\nImmissionsrichtwerte                        überschreiten; ferner sollen einzelne kurzzeitige\n(1) Sportanlagen sind so zu errichten und zu betreiben,     Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 3\ndaß die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissions-          um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.\nrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen              (5) Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende\nanderer Sportanlagen nicht überschritten werden.               Zeiten:\n(2) Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissions-       1. tags       an Werktagen              6.00 bis 22.00 Uhr,\norte außerhalb von Gebäuden                                                  an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr,\n1. in Gewerbegebieten                                          2. nachts     an Werktagen               0.00 bis 6.00 Uhr\ntags außerhalb der Ruhezeiten                                            und                      22.00 bis 24.00 Uhr,\n65 dB(A),\ntags innerhalb der Ruhezeiten                                            an Sonn- und Feiertagen 0.00 bis 7.00 Uhr\n60 dB(A),\nnachts                                                                   und                      22.00 bis 24.00 Uhr,\n50 dB(A),\n3. Ruhezeit an Werktagen .               6.00 bis 8.00 Uhr\n2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten                           und                      20.00 bis 22.00 Uhr,\ntags außerhalb der Ruhezeiten                   60 dB(A),                an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 9.00 Uhr,\ntags innerhalb der Ruhezeiten                   55 dB(A),                                         13.00 bis 15.00 Uhr\nnachts                                          45 dB(A),                und                      20.00 bis 22.00 Uhr.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                                1589\nDie Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr an Sonn- und          sehen, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Ge-\nFeiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungs-  räusche durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche\ndauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn-      nach Nummer 1.4 des Anhangs überlagert werden.\nund Feiertagen in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr 4 Stun-\nden oder mehr beträgt.                                       (2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der\nPflichten nach § 2 Abs. 1 außer der Festsetzung von\n(6) Die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und    Nebenbestimmungen zu erforderlichen Zulassungsent-\nAnlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebau-   scheidungen oder der Anordnung von Maßnahmen nach\nungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte      § 3 für Sportanlagen Betriebszeiten (ausgenommen für\nFlächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anla-    Freibäder von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr) festsetzen; hierbei\ngen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach      sind der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit\nAbsatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurtei- sowie die Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung\nlen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwir-  auf der Anlage gegeneinander abzuwägen.\nkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungs-\nplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist von der tat-     (3) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung\nsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der    von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer\nvorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes auszu-     Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von\ngehen.                                                     Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die\nAnlage auch der allgemeinen Sportausübung, sind bei der\n(7) Die von der Sportanlage oder den Sportanlagen       Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport\nverursachten Geräuschimmissionen sind nach dem             oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hoch-\nAnhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beur-      schulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nummer 1.3.2.3\nteilen.                                                   des Anhangs außer Betracht zu lassen; die Beurteilungs-\nzeit wird um die dem Schulsport oder der Durchführung\n§3                            von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich\nzuzurechnenden Teilzeiten verringert. Die Sätze 1 und 2\nMaßnahmen                         gelten entsprechend für Sportanlagen, die der Sportausbil-\nZur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Abs. 1 hat der    dung im Rahmen der Landesverteidigung dienen.\nBetreiber insbesondere\n(4) Bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\n1. an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen      nung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Bauge-\ntechnische Maßnahmen, wie dezentrale Aufstellung       nehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, soll die\nvon Lautsprechern und Einbau von Schallpegelbegren-    zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebs-\nzern, zu treffen,                                      zeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in\n§ 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger\n2. technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie      als 5 dB(A) überschritten werden; dies gilt nicht an den in\ndie Verwendung lärmgeminderter oder lärmmindernder     § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Immissionsorten.\nBallfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und\n-wälle, zu treffen,                                       (5) Die zuständige Behörde soll von einer Festsetzung\nvon Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebs\n3. Vorkehrungen zu treffen, daß Zuschauer keine über-      einer oder mehrerer Sportanlagen bei seltenen Ereignis-\nmäßig lärmerzeugenden Instrumente wie pyrotech-       sen nach Nummer 1 .5 des Anhangs Überschreitungen der\nnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärm-       Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2\nfanfaren verwenden, und                                1. die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden\ndie Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 um nicht\n4. An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnah-\nmehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die folgenden\nmen betrieblicher und organisatorischer Art so zu\nHöchstwerte überschreiten:\ngestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch\nGeräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.            tags außerhalb der Ruhezeiten                  70 dB(A),\ntags innerhalb der Ruhezeiten                  65 dB(A),\nnachts                                         55 dB(A)\n§4                                 und\nWeitergehende Vorschriften                2. einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach Num-\nmer 1 für seltene Ereignisse geltenden Immissions-\nWeitergehende Vorschriften, vor allem zum Schutz der        richtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts\nSonn- und Feiertags-, Mittags- und Nachtruhe oder zum         um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.\nSchutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unbe-\nrührt.                                                      (6) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet soll die zuständige Behörde für die Durchfüh-\nrung angeordneter Maßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 eine\n§ 5                           Frist setzen, die bis zu zehn Jahre betragen kann.\nNebenbestimmungen\n(7) Im übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung soll\nund Anordnungen im Einzelfall\ndie zuständige Behörde bei Sportanlagen, die vor In-\n(1) Die zuständige Behörde soll von Nebenbestimmun-    krafttreten der Verordnung baurechtlich genehmigt oder\ngen zu erforderlichen Zulassungsentscheidungen und        - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war -\nAnordnungen zur Durchführung dieser Verordnung ab-        errichtet waren, für die Durchführung angeordneter Maß-","1590                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnahmen nach § 3 Nr.    und 2 eine angemessene Frist       ten Normen und Richtlinien sind bei dem Deutschen\ngewähren.                                                 Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\n§6\nZugänglichkeit\n§7\nder Norm- und Richtlinienblätter\nInkrafttreten\nDie in den Nummern 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 des Anhangs\ngenannten DIN-Normblätter und VDI-Richtlinien sind bei      Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkün-\nder Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die genann-   dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juli 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                                 1591\nAnhang\nErmittlungs- und Beurteilungsverfahren\n1.        Allgemeines\n1.1       Zuzurechnende Geräusche\nDen Sportanlagen sind folgende bei bestimmungsgemäßer Nutzung auftretende Geräusche zuzurechnen:\na) Geräusche durch technische Einrichtungen und Geräte,\nb) Geräusche durch die Sporttreibenden,\nc) Geräusche durch die Zuschauer und sonstigen Nutzer,\nd) Geräusche, die von Parkplätzen auf dem Anlagengelände ausgehen.\nVerkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuord-\nnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu\nbetrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten (Nr. 1.5) und im Zusammenhang mit der\nNutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A)\nerhöhen. Hierbei ist das Berechnungsverfahren der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1036) sinn-\ngemäß anzuwenden.\n1.2      Maßgeblicher Immissionsort\nDer für die Beurteilung maßgebliche Immissionsort liegt\na) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten\nbetroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung,\neines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung;\nb) bei unbebauten Flächen, die aber mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden\ndürfen, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude\nmit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen;\nc) bei mit der Anlage baulich aber nicht betrieblich verbundenen Wohnungen in dem am stärksten betroffenen,\nnicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Raum.\nEinzelheiten hierzu sind in Nr. 3.2.2.1 geregelt.\n1.3      Ermittlung der Geräuschimmission\n1.3.1    Beurteilungspegel, einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen\nDer Beurteilungspegel Lr kennzeichnet die Geräuschimmission während der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2. Er\nwird gemäß Nr. 1.6 mit den Immissionsrichtwerten verglichen.\nDer Beurteilungspegel wird gebildet aus dem für die jeweilige Beurteilungszeit ermittelten Mittelungspegel LAm\nund gegebenenfalls den Zuschlägen K1 für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Nr. 1.3.3\nund Kr für Ton- und lnformationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4.\nFür die Beurteilung einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen wird deren Maximalpegel       LAFmax herangezogen.\nFür die Beurteilung von Geräuschen bei neu zu errichtenden Sportanlagen sind die Geräuschimmissionen nach\ndem in Nr. 2 beschriebenen Prognoseverfahren, bei bestehenden Sportanlagen in der Regel nach Nr. 3 durch\nMessung zu bestimmen.\n1.3.2    Beurteilungszeiten Tr\n1 .3.2.1 Werktags\nAn Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen\ntags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 12 Stunden,\ntags während der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden,\nnachts (22 bis 6 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).\n1 .3.2.2 Sonn- und feiertags\nAn Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen\ntags außerhalb der Ruhezeiten (9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 9 Stunden,\ntags während der Ruhezeiten (7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von\n2 Stunden,\nnachts (0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).","1592                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBeträgt die gesamte Nutzungszeit der Sportanlage oder Sportanlagen zusammenhängend weniger als 4 Stun-\nden und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von 13 bis 15 Uhr, gilt als Beurteilungszeit ein\nZeitabschnitt von 4 Stunden, der die volle Nutzungszeit umfaßt.\n1.3.2.3 Teilzeiten Ti\nTreten während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen, jeweils unter Einschluß der lmpulshaltigkeit,\nauffälliger Pegeländerungen, der Ton- und lnformationshaltigkeit sowie kurzzeitiger Geräuschspitzen, auf, ist zur\nErmittlung der Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in\nTeilzeiten T 1 aufzuteilen, in denen die Emissionen im wesentlichen gleichartig sind. Eine solche Unterteilung ist\nz.B. bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Sportanlage erforderlich.\n1.3.3    Zuschlag K1,i für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen\nEnthält das zu beurteilende Geräusch während einer Teilzeit Ti der Beurteilungszeit nach Nr. 1.3.2 Impulse und/\noder auffällige Pegeländerungen, wie z. B. Aufprallgeräusche von Bällen, Geräusche von Startpistolen, Triller-\npfeifen oder Signalgebern, ist für diese Teilzeit ein Zuschlag KI,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen.\nBei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht technisch verstärkt sind, kein Zuschlag K1,i\nanzuwenden.\nTreten die Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit Ti im Mittel höchstens einmal pro Minute\nauf, sind neben dem Mittelungspegel LAm,i der mittlere Maximalpegel [AFmax,i (energetischer Mittelwert) und die\nmittlere Anzahl n pro Minute der Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen zu bestimmen. Der Zuschlag K,.i\nbeträgt dann:\nK1,i = 10 lg (1  + n/12. 10 0, 1(LAFmax,i- LAm,i)} dB(A)                                                      (1 ).\nSofern Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen in der Teilzeit Ti mehr als einmal pro Minute auftreten, ist\nder Wirkpegel LAFTm,i nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bestimmen. Dieser\nbeinhaltet bereits den Zuschlag Kl.i für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen (LAm,i + K1,i =\nLAFTm,i)- Bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen und/oder auffälligen Pegeländerungen in der\nTeilzeit Ti mehr als einmal pro Minute hervorrufen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich\ngenehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, ist für die betreffende\nTeilzeit ein Abschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen.\n1.3.4   Zuschlag KT,i für Ton- und lnformationshaltigkeit\nWegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit in den\nentsprechenden Teilzeiten Ti ein Informationszuschlag K,nt,i von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel LAm,i zu\naddieren. K,nf,i ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Ein\nZuschlag von 6 dB ist zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben\ndeutlich hörbar sind.\nHeben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag KTon,i von 3 dB oder\n6 dB zum Mittelungspegel LAm,i für die Teilzeiten hinzuzurechnen, in denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von\n6 dB gilt nur bei besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen\nnicht vor.\nDie hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, daß der Gesamtzuschlag auf maximal 6 dB begrenzt\nbleibt:\nKT,i = K1nf,i + KTon,i :S:C 6 dB(A)                                                                           (2).\n1.3.5    Bestimmung der Beurteilungspegel\nDie Beurteilungspegel werden für die Beurteilungszeit Tr unter Berücksichtigung der Zuschläge K,,i für lmpuls-\nhaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen und KT,i für Ton- und lnformationshaltigkeit nach Gleichung (3)\nermittelt:\nL, - 10 lg [ ;,     ~       T, · 10 O, 1 (LAm., + K,., + K,,)] dB(A)                                           (3)\nmit\na) für den Tag außerhalb der Ruhezeiten\nan Werktagen\nan Sonn- und Feiertagen","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                               1593\nb) für den Tag innerhalb der Ruhezeiten\nc) für die Nacht\nund LAm,i, K1., und Kr,, die Mittelungspegel und Zuschläge für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerun-\ngen oder der Abschlag nach Nr. 1.3.3 sowie der Zuschlag für Ton- und lnformationshaltigkeit nach Nr. 1.3.4\nwährend der zugehörigen Teilzeiten T,.\nIm Falle von Nr. 1.3.2.2 Satz 2 beträgt Tr    =  4 Stunden.\nZur Bestimmung der Beurteilungszeit Tr im Falle von § 5 Abs. 3 sind die Beurteilungszeiten nach Buchstaben a, b\noder cum die außer Betracht zu lassenden Teilzeiten Ti nach Nr. 1.3.2.3 (tatsächliche Nutzungszeit) zu kürzen.\n1.4 Ständig vorherrschende Fremdgeräusche\nFremdgeräusche sind Geräusche am Immissionsort, die unabhängig von dem Geräusch der zu beurteilenden\nAnlage oder Anlagen auftreten.\nSie sind dann als ständig vorherrschend anzusehen, wenn der Mittelungspegel des Anlagengeräusches\ngegebenenfalls zuzüglich der Zuschläge für lmpulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen in mehr als\n95% der Nutzungszeit vom Fremdgeräusch übertroffen wird.\n1.5  Seltene Ereignisse\nÜberschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als selten,\nwenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungs-\nzeiten auftreten. Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen.\n1.6  Vergleich des Beurteilungspegels mit dem Immissionsrichtwert\nDer durch Prognose nach Nr. 2 ermittelte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 ist direkt mit den Immissionsricht-\nwerten nach § 2 der Verordnung zu vergleichen.\nWird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten\nnach § 2 der Verordnung der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.4 heranzuziehen.\n2.   Ermittlung der Geräuschimmission durch Prognose\n2. 1 G r u n d Ia g e n\nDer Mittelungspegel LAm ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714 „Schallausbreitung im Freien\" (Januar 1988)\nund Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1 „Schallschutz durch Abschirmung im Freien\" (November 1987) zu berechnen.\nFür die Berechnung der Mittelungspegel werden für alle Schallquellen die mittleren SchaHeistungspegel LwAm,\ndie Einwirkzeiten, die Raumwinkelmaße, gegebenenfalls die Richtwirkungsmaße, die Koordinaten der Schall-\nquellen und der Immissionsorte, die Lage und Abmessungen von Hindernissen und außerdem für schallabstrah-\nlende Außenbauteile von Gebäuden die Flächen S und die bewerteten Bauschalldämm-Maße R' w benötigt.\nAls Eingangsdaten für die Berechnung können Meßwerte oder Erfahrungswerte, soweit sie auf den Meßvor-\nschriften dieses Anhangs beruhen, verwendet werden. Wenn aufgrund besonderer Vorkehrungen eine im\nVergleich zu den Erfahrungswerten weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die\nder Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte bei den Eingangsdaten berücksichtigt werden.\nDer Mittelungspegel der Geräusche, die von den der Anlage zuzurechnenden Parkflächen ausgehen, ist zu\nberechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im\nVerkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBI.) Nr. 7 vom\n14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Bei der Bestimmung der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und\nStunde ist, sofern keine genaueren Zahlen vorliegen, von bei vergleichbaren Anlagen gewonnenen Erfahrungs-\nwerten auszugehen. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und\nVerkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21.\nDer Beurteilungspegel für den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für\nden Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des\nBundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBI.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79.\nDie Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-\nSchütte-Allee 10, 5000 Köln 21.\n2.2  Von Tei lf läc h e n der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Sc halleistu ngen\nWenn sich Schallquellen in einem Gebäude befinden, ist jedes Außenhautelement des Gebäudes als eine\nSchallquelle zu betrachten. Der durch ein Außenhautelement ins Freie abgestrahlte Schalleistungspegel LwAm ist","1594                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n'\naus dem mittleren Innenpegel Lm,innen im Raum, den es nach außen abschließt, in ca. 1 m Abstand von dem\n2\nElement, aus seiner Fläche S (in m ) und aus seinem bewerteten Bauschalldämm-Maß R' w nach der Gleichung\nLwAm   = Lm,innen + 10 lg(S)- R' w-4 dB                                                                         (4)\nzu berechnen. Für den mittleren Innenpegel kann von Meß- oder Erfahrungswerten ausgegangen werden. Er\nkann für einen Raum aus dem Schalleistungspegel LwAm,innen aller Schallquellen im Raum zusammen nach der\nGleichung\nLm,innen = LwAm,innen + 10 lg(T/V) + 14 dB = LwAm,innen - 10 lg(A/4)                                            (5)\n3\nberechnet werden, worin T die Nachhallzeit (in s) bei mittleren Frequenzen, V das Volumen (in m         ) und A die\näquivalente Absorptionsfläche des Raumes (in m 2 ) bei mittleren Frequenzen ist.\nFür Öffnungen ist das bewertete Bauschalldämm-Maß mit Null anzusetzen.\n2.3   Schal I aus bre itu ng s rech n u ng\nDie Rechnung ist für jede Schallquelle entsprechend VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 3 bis 7, und Entwurf VDI-\nRichtlinie 2720/1, Abschnitt 3, durchzuführen. Bei den frequenzabhängigen Einflüssen ist von einer Frequenz\nvon 500 Hz auszugehen.\nWerden bei der Schallausbreitungsrechnung Abschirmungen berücksichtigt, ist nach Entwurf VDI-Richtlinie\n2720/1 , Abschnitt 3.1, gegebenenfalls eine feinere Zerlegung in Einzelschallquellen als nach VDI-Richtlinie\n2714, Abschnitte 3.3 und 3.4, erforderlich.\nReflexionen, die nicht bereits im Raumwinkelmaß enthalten sind, sind nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 7.1,\ndurch die Annahme von Spiegelschallquellen zu berücksichtigen.\nDer Mittelungspegel LAm (sm) von einer Schallquelle an einem Immissionsort im Abstand Sm von ihrem Mittelpunkt\nist nach Gleichung (6) zu berechnen:\n(6).\nDie Bedeutung der einzelnen Glieder in Gleichung (6) ist Tabelle 1 zu entnehmen.\nDie Eigenabschirmung von Gebäuden ist in Anlehnung an VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 5.1, durch das\nRichtwirkungsmaß zu berücksichtigen. Mit DI :s - 10 dB für die dem Immissionsort abgewandte Seite darf jedoch\nnur gerechnet werden, wenn sich ihr gegenüber keine reflektierenden Flächen (z. B. Wände von Gebäuden)\nbefinden.\nDas Boden- und Meteorologie-Dämpfungsmaß DsM ist nach VDI-Richtlinie 2714, Abschnitt 6.3, Gleichung (7),\nanzusetzen.\nDie Einfügungsdämpfungsmaße D 0 von Abschirmungen sind nach Entwurf VDI-Richtlinie 2720/1, Abschnitt 3, zu\nberechnen. Dabei ist in Gleichung (5) dieser Richtlinie C 2 = 20 zu setzen. Der Korrekturfaktor für Witterungsein-\nflüsse ist für alle Anlagen nach Abschnitt 3.4.3, Gleichung (7a), zu berechnen.\nTabelle 1: Bedeutung der Glieder in Gleichung (6)\nGröße                 Bedeutung                        Fundstelle\nLwAm                  mittlerer\nSchalleistungspegel\nVDI-Richtlinie 2714\nDI                    Richtwirkungsmaß                 Abschnitt 5.1\nKo                    Raumwinkelmaß                    Abschnitt 5.2, Gleichung (3) oder Tabelle 2\nAbstandsmaß                      Abschnitt 6.1, Gleichung (4)\nLuftabsorptionsmaß               Abschnitt 6.2, Gleichung (5) in Verbindung mit Tabelle 3\nBoden- und\nMeteorologiedämpfungsmaß         Abschnitt 6.3, Gleichung (7)\nVDI-Richtlinie 2720/1\nEinfügungsdämpfungsmaß\nvon Schallschirmen               Abschnitt 3","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                                 1595\n2.4      Bestimmung des Mittelungspegels LAm,i\nsowie der Zuschläge K 1,i und KT,i in der Teilzeit T 1\nZur Bestimmung des Mittelungspegels LAm,i in der Teilzeit Ti sind die nach Gleichung (6) bestimmten Mittelungs-\npegel aller einwirkenden Schallquellen energetisch zu addieren. Die Zuschläge K1,i für lmpulshaltigkeit und/oder\nauffällige Pegeländerungen und KT.i für Ton- und lnformationshaltigkeit sind entsprechend Nr. 1.3.3 und Nr. 1.3.4\nnach Erfahrungswerten zu bestimmen.\n2.5      Berechnung der Pegel kurzzeitiger Geräuschspitzen\nWenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen zu erwarten sind, ist die Berechnung nach Nr. 2.3 statt mit den\nmittleren Schalleistungspegeln aller Schallquellen mit den maximalen Schalleistungspegeln LwAmax der Schall-\nquellen mit kurzzeitigen Geräuschspitzen zu wiederholen.\n3.       Ermittlung der Geräuschimmission durch Messung\n3.1      M e ß g e rät e\nBei Messungen dürfen Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, oder DIN\nIEC 804, Ausgabe Januar 1987, verwendet werden, die zusätzlich die Anforderungen des Entwurfes DIN 45657,\nAusgabe Juli 1989, erfüllen. Schallpegelmesser müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.\n3.2      Meßverfahren und Auswertung\n3.2.1    Meßwertarten\nMeßgröße ist der A-bewertete mit der Zeitwertung F ermittelte Schalldruckpegel LAF(t) nach DIN IEC 651,\nAusgabe Dezember 1981. Der Mittelungspegel LAm wird nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem\nzeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels oder mit Hilfe von Schallpegelmessern nach DIN IEC 804, Ausgabe\nJanuar 1987, gebildet.\nIm Falle von Nr. 1.3.3 sind neben dem Mittelungspegel LAm die Maximalpegel lAFmax der Impulse und/oder\nauffälligen Pegeländerungen oder aus den im 5-s-Takt ermittelten Taktmaximalpegeln LAFT,s nach DIN 45641,\nAusgabe Juni 1990, der Wirkpegel LAFTm zu bestimmen.\nFür die Beurteilung einzelner, kurzzeitiger Geräuschspitzen ist der Maximalpegel     LAFmax heranzuziehen.\n3.2.2    Ort und Zeit der Messungen\nEs ist an den in Nr. 3.2.2.1 genannten Orten und zu den in Nr. 3.2.2.2 genannten Zeiten zu messen.\n3.2.2.1 Ort der Messungen\nDer Ort der Messungen ist entsprechend Nr. 1.2 zu wählen. Ergänzend gilt:\na) Bei bebauten Flächen kann abweichend von den Bestimmungen in Nr. 1.2 Buchstabe a das Mikrofon an\neinem geeigneten Ersatzmeßpunkt (z. B. in einer Baulücke neben dem betroffenen Gebäude) möglichst in\nHöhe des am stärksten betroffenen Fensters aufgestellt werden, insbesondere wenn der Bewohner nicht\ninformiert oder nicht gestört werden soll.\nb) Bei unbebauten Flächen ist in mindestens 3 m Höhe über dem Erdboden zu messen. Besondere Gründe bei\nder nach Nr. 1.2 erforderlichen Auswahl des am stärksten betroffenen Randes der Fläche (z.B. Abschattung\ndurch Mauern, Hanglage, geplante hohe Wohngebäude) sind im Meßprotokoll anzugeben.\nc) Sind Messungen in Wohnungen durchzuführen, die mit der zu beurteilenden Anlage baulich aber nicht\nbetrieblich verbunden sind, ist in den Räumen bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei üblicher\nRaumausstattung mindestens 0,4 m von den Begrenzungsflächen entfernt zu messen. Die Messung ist an\nmehreren Stellen im Raum, in der Regel an den bevorzugten Aufenthaltsplätzen, durchzuführen, und die\ngemessenen Mittelungspegel sind entsprechend Gleichung (7) in Nr. 3.2.2.2 energetisch zu mitteln.\n3.2.2.2 Zeit und Dauer der Messungen\nZeit und Dauer der Messungen haben sich an den für die zu beurteilende Anlage kennzeichnenden Nutzungen\nunter Berücksichtigung aller nach Nr. 1.1 zuzurechnenden Geräusche zu orientieren. Dabei sollen die bei\nbestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage auftretenden Emissionen, gegebenenfalls getrennt für Teilzeiten Ti\nmit unterschiedlichen Emissionen, erfaßt werden.\nDie Meßdauer ist nach der Regelmäßigkeit des Pegelverlaufs zu bestimmen. Bei Nutzungszyklen soll sich die\nMeßdauer für eine Messung mindestens über einen typischen Geräuschzyklus erstrecken.\nTreten am Meßort Fremdgeräusche auf, ist grundsätzlich nur dann zu messen, wenn erwartet werden kann, daß\nder Mittelungspegel des Fremdgeräusches während der Meßdauer um mindestens 6 dB(A) unter dem Mitte-\nlungspegel des Anlagengeräusches liegt. Ist das Fremdgeräusch unterbrochen und ist in diesen Zeiten das\nAnlagengeräusch pegelbestimmend, ist in den Pausenzeiten zu messen.\nBei Abständen zwischen Quelle und Immissionsort ab 200 m sind die Messungen in der Regel bei Mitwind\ndurchzuführen. Die Mitwindbedingung ist erfüllt, wenn der Wind von der Anlage in Richtung Meßort in einem\nSektor bis zu ± 60° weht und wenn die Windgeschwindigkeit im Bereich weitgehend ungestörter Windströmun-","1596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngen (z. B. auf freiem Feld) in ca. 5 m Höhe etwa zwischen 1 m/s und 3 m/s liegt. Im Verlauf der Messungen ist\ndarauf zu achten, daß die am Mikrofon auftretenden Windgeräusche die Meßergebnisse nicht beeinflussen.\nBei außergewöhnlichen Wetterbedingungen sollen keine Schallpegelmessungen vorgenommen werden. Außer-\ngewöhnliche Wetterbedingungen können beispielsweise stärkerer Regen, Schneefall, größere Windgeschwin-\ndigkeit, gefrorener oder schneebedeckter Boden sein.\nIn der Regel sind an jedem Meßort drei unabhängige Messungen durchzuführen und die Mittelungspegel LAm,k\naus diesen Messungen nach Gleichung (7) zu mitteln (energetische Mittelung):\nLAm  =  10 lg [1 t,  10 0,1 L~,,] dß(A)                                                                     (7).\nSofern aus vorliegenden Erkenntnissen bekannt ist, daß der Schwankungsbereich der Mittelungspegel der zu\nbeurteilenden Geräuschimmissionen in der Beurteilungszeit kleiner ist als 3 dB(A), genügt eine einmalige\nMessung. Dies gilt auch, wenn der aus dem Meßwert für die Geräuschimmission bestimmte Beurteilungspegel\num mehr als 6 dB(A) unter oder über dem geltenden Immissionsrichtwert liegt.\nWenn bei regulärer Nutzung der Anlage innerhalb der Beurteilungszeit der Schwankungsbereich der Mittelungs-\npegel LAm,k aus den drei Einzelmessungen größer ist als 6 dB(A), ist zu prüfen, ob durch getrennte Erfassung von\nTeilzeiten der Schwankungsbereich auf weniger als 6 dB(A) verringert werden kann. In diesem Fall erfolgt die\nBestimmung des Mittelungspegels für jede einzeln erfaßte Teilzeit nach Gleichung (7) aus drei Einzelmessun-\ngen. Andernfalls sind an fünf verschiedenen Meßterminen die Mittelungspegel LAm,k zu bestimmen und nach\nGleichung (8) energetisch zu mitteln:\n(8).\nIm Falle von Nr. 1.3.3 Abs. 4 gelten Gleichung (7) und (8) für LAFTm entsprechend.\n3.3   M e ß p roto ko 11\nDie Meßwerte sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muß eine eindeutige Bezeichung der Meßorte\n(Lageplan) und die erforderlichen Angaben über Nutzungsarten und -dauern, Meßzeit und Meßdauer, Wetter-\nlage, Geräuschquellen, Einzeltöne, lnformationshaltigkeit, lmpulshaltigkeit, auffällige Pegeländerungen, Fremd-\ngeräusche und verwendete Meßgeräte oder Meßketten sowie gegebenenfalls über Maßnahmen zur Sicherstel-\nlung einer ausreichenden Meßsicherheit bei Verwendung von Meßketten enthalten.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                                1597\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 19. Juli 1991\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,            dd) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und der bishe-\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes                 rige Satz 3 wird Satz 5.\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\nSatz 3\" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5\" er-\n1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für\nsetzt.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) In den Absätzen 1 a und 3 a Satz 3 werden jeweils\ndie Worte „vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeit-\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                 raumes\" gestrichen und die Worte ,,, wenn der\nder Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1S. 1034)               Übergang vor Ablauf der in den in § 1 genannten\nwird wie folgt geändert:                                             Rechtsakten     insoweit vorgesehenen        Fristen\nerfolgt.\" angefügt.\n1. § 6 a wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die übergehende Referenzmenge wird, soweit sie\naa) -In Satz 1 werden nach dem Wort „eingefügt\"               nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der\ndie Worte „und zuletzt durch die Verordnung              Gemeinschaftsreserve freigesetzt, wenn der Über-\n(EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 (ABI. EG             gang vor Ablauf der in den in § 1 genannten Rechts-\nNr. L 150 S. 35) geändert\" eingefügt und die             akten insoweit vorgesehenen Fristen erfolgt.\"\nWorte „nach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 1\nund 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84\" durch     3. In § 7 a Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Worten\ndie Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 a             „innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84\" er-          vorgeschriebenen Frist\" die Worte ,,, während des\nsetzt.                                               achten Zwölfmonatszeitraumes jedoch bis zum\nbb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                      31. Dezember 1991,\" eingefügt.\n„ Die vorläufige spezifische Referenzmenge\nentspricht der um 15 vom Hundert gekürzten       4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die\nMilchmenge, für die der Prämienspruch nach           Worte „nach dem 31. Dezember 1983\" durch die Worte\nder Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fortbestand         „innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten\noder erworben wurde; Artikel 3a Abs. 2 Unter-        vorgeschriebenen Fristen oder nach den dort vorge-\nabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bleibt        schriebenen Terminen\" ersetzt.\nunberührt.\"\ncc) Folgender Satz 4 wird eingefügt:\nArtikel 2\n,,Sofern nach den bis zum 26. Juli 1991 gelten-\nden Vorschriften eine spezifische Anlieferungs-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nReferenzmenge bereits zugeteilt worden ist,      Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\nberechnet der Käufer die spezifische Anliefe-    27. Januar 1992 an wieder in ihrer am 26. Juli 1991 maß-\nrungs-Referenzmenge nach Satz 2 ohne             gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bun-\nAntrag neu.\"                                     desrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 19. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}