{"id":"bgbl1-1991-45-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":45,"date":"1991-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_45.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz über die Förderung einer einjährigen Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr 1991/92 (Flächenstillegungsgesetz 1991)","law_date":"1991-07-22T00:00:00Z","page":1582,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1582                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüber die Förderung einer einjährigen Flächenstillegung\nim Wirtschaftsjahr 1991/92\n(Flächenstillegungsgesetz 1991)\nVom 22. Juli 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               ähnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallge-\nsetzes auszubringen,\n§ 1                                3. auf den Flächen keine Pflanzenschutzmittel anzuwen-\nAnwendungsbereich                                den,\nDieses Gesetz gilt für die Durchführung von Rechts-          4. den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen,\nakten des Rates und der Kommission der Europäischen             5. auf den Flächen keine Meliorationsmaßnahmen vorzu-\nGemeinschaften zur Einführung einer Regelung zur                    nehmen,\nvorübergehenden Flächenstillegung im Wirtschaftsjahr\n6. kein Grünland in Ackerfläche umzuwandeln.\n1991/92 und zum Erlaß von Sondermaßnahmen für dieses\nWirtschaftsjahr im Rahmen der Flächenstillegung nach der        Stellt der Antragsteller den Antrag erst nach Beginn des\nVerordnung (EWG) Nr. 797/85.                                    Stillegungszeitraums, so erklärt er mit dem Antrag, daß er\nseit Beginn des Stillegungszeitraums keine Handlung oder\nUnterlassung entgegen Satz 1 vorgenommen hat.\n§2\nBeihilfegewährung                             (4) Auf die stillgelegten Flächen bezogene sonstige\nRechtspflichten,     insbesondere     naturschutzrechtliche\n(1) Die Beihilfe wird Inhabern landwirtschaftlicher          Pflichten, bleiben unberührt.\nBetriebe nach Maßgabe der in § 1 bezeichneten Rechts-\nakte auf schriftlichen Antrag gewährt, der bis zum                (5) Die stillgelegten Flächen gelten nicht als landwirt-\n15. Dezember 1991 zu stellen ist. Die Landesregierungen         schaftlich genutzte Flächen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen frühe-          des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-\nren Endtermin für die Antragstellung zu bestimmen.              schaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435).\n(2) Geht der Betrieb oder gehen Flächen des Betriebes\nauf einen anderen Inhaber über, so hat der Beihilfeberech-                                    §3\ntigte dafür einzustehen, daß die von ihm nach diesem                                 Höhe der Beihilfe\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingegangenen\nVerpflichtungen auch von jedem neuen Inhaber eingehal-             (1) Die Beihilfe beträgt 240 Deutsche Mark je Hektar bis\nten werden.                                                     zu einer durchschnittlichen Ertragsmeßzahl von 10, dar-\nüber hinaus 13 Deutsche Mark je Hektar für jeden nachge-\n(3) Der Antragsteller verpflichtet sich mit dem Antrag, für  wiesenen zusätzlichen Ertragsmeßzahlpunkt, höchstens\ndie Dauer der Stillegung                                        jedoch 1 059 Deutsche Mark je Hektar. In dem in Artikel 3\n1. zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung            des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die\nvon Nitraten die Flächen zu begrünen oder auf ihnen         Stelle der Ertragsmeßzahl die Ackerzahl.\neine Selbstbegrünung zuzulassen,                               (2) Übersteigt die stillgelegte Gesamtfläche in einem\n2. die Flächen nicht zu düngen und auf ihnen kein Abwas-        Betrieb die Größe von 50 Hektar, so vermindert sich die\nser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine           Höhe der Beihilfe je Hektar im Bereich von über 50 bis 100","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                                1583\nHektar um 25 vom Hundert, im Bereich über 100 Hektar             (2) Der Empfänger einer Beihilfe trägt in dem Verantwor-\num 50 vom Hundert.                                           tungsbereich, der nicht zum Bereich der zuständigen\nBehörde gehört, die Beweislast für das Vorliegen der\n§4                             Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum\nAblauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der\nAufbringen der Mittel\nGewährung folgt.\nDer Bund trägt die nach den in § 1 bezeichneten Rechts-\nakten zu gewährenden Geldleistungen, soweit die Euro-            (3) Zu erstattende Beträge sind vom Empfänger zurück-\npäische Wirtschaftsgemeinschaft sie nicht trägt.              zuzahlen. Sie sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit\n3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-\nschen Bundesbank zu verzinsen. Der am Ersten eines\n§ 5\nMonats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses\nErmächtigungen                          Monats zugrunde zu legen. Von der Geltendmachung des\nZinsanspruchs kann abgesehen werden, wenn der Begün-\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\noder zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnun·g mit\ngeführt haben, nicht zu vertreten hat und er den zu erstat-\nZustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchfüh-\ntenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetz-\nrung dieses Gesetzes erforderlich ist, Vorschriften zu\nten Frist leistet.\nerlassen über\n1. ergänzende Voraussetzungen der Beihilfegewährung,             (4) Erstattete Beträge leitet das Land einschließlich der\nsoweit sie nach den Vorschriften der in § 1 bezeichne-   Zinsen an den Bund weiter. Die an den Bund weiterzulei-\nten Rechtsakte bestimmt oder bestimmbar sind,            tenden Beträge werden vom Land in Höhe von 2 vom\nHundert über dem für Kassenkredite des Bundes gelten-\n2. das Verfahren der Beihilfegewährung einschließlich der    den Zinssatz der Deutschen Bundesbank vom Beginn des\nÜberwachung der Einhaltung der Vorschriften der in       zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgen-\n§ 1 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie       den Monats an verzinst.\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nordnungen.                                                   (5) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von\neinem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedin-\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann               gungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.\nbestimmt werden, daß eine Marktordnungsstelle an der\nDurchführung mitwirkt.                                                                     §7\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechts-            Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten\nverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit der Bun-\n(1) Wer eine Beihilfe beantragt oder erhalten hat, sowie\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von\nim Falle der Rechtsnachfolge jeder neue Inhaber des\nseiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können\nBetriebes oder der Flächen hat dem Bundesrechnungshof\ndurch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Lan-\noder der für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf\ndesbehörden übertragen.\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nzuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen,\n§6                              soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der in § 1\nRücknahme, Widerruf, Erstattung                 bezeichneten Rechtsakte dieses Gesetzes und der auf\nGrund des § 5 erlassenen Rechtsverordnungen zu über-\n(1) Soweit Rechtsakte nach § 1 nichts anderes vor-         wachen. Personen, die von der zuständigen Behörde mit\nschreiben, sind\nder Einholung von Auskünften nach Satz 1 beauftragt sind,\n1. rechtswidrige Bewilligungsbescheide, auch nachdem         dürfen, soweit dies erforderlich ist, betrieblich oder\nsie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; die      geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume\ndem § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensge-       des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und\nsetzes entsprechenden Vorschriften der Verwaltungs-      Betriebszeit betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen\nverfahrensgesetze der Länder sind anzuwenden;            vornehmen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen.\nDer Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,\n2. rechtmäßige Bewilligungsbescheide, auch nachdem\nsoweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu\nsie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit\nunterstützen und auf Verlangen die geschäftlichen Unter-\na) eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides       lagen vorzulegen.\nnachträglich entfallen ist,\n(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\nb) eine Auflage nicht eingehalten worden ist,            Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nc) eine vom Beihilfeberechtigten eingegangene Ver-       einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\npflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder   nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nd) der Antragsteller eine unrichtige Erklärung nach § 2\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nAbs. 3 Satz 2 abgegeben hat;\nder Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu                                  §8\nwiderrufen; die dem§ 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 4\nBußgeldvorschriften\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden\nVorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nLänder sind anzuwenden.                                  lässig","1584                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einer dort genannten Ver-          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\npflichtung nicht nachkommt,                                 zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\n§9\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder\nInkrafttreten\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 eine Maßnahme nicht dul-\ndet, eine mit der Überwachung beauftragte Person              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt.            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                               1585\nVerordnung\nzur Änderung lebensmittelrechtlicher und fleischhygienerechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften\nVom 15. Juli 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit verordnet auf Grund    2. Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:\ndes § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und\n,,Nach§ 51 Abs. 1 a, 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974\ngegenständegesetzes wird bestraft, wer eine in Satz 1\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946) unter Berücksichtigung des § 51\nbezeichnete Handlung fahrlässig begeht, sofern er\nAbs. 1 a, 3 und 4 und des § 53 Abs. 2 Nr. 3 dieses\nStoffe zugeführt oder Lebensmittel in den Geltungs-\nGesetzes, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nbereich dieser Verordnung verbracht hat. Wer eine\n22. Januar 1991 (BGBI. 1S. 118) geändert worden sind, im\nin Satz 1 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht,\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nhandelt nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nLandwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 5 Nr. 1\nBedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig, soweit\nbis 4, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 7 und des § 13 Abs. 2\nnicht Satz 2 anzuwenden ist.\"\ndes Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) unter\nBerücksichtigung des§ 29 Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes,                               Artikel 2\nder durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1991\n(BGBI. 1 S. 118) geändert worden ist, hinsichtlich des § 8         Änderung der Fleischhygiene-Verordnung\nAbs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für              § 18 der Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten, jeweils in Verbin-   1986 (BGBI. 1 S. 1678), die durch Artikel 2 der Verordnung\ndung mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991         vom 11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303) geändert worden ist,\n(BGBI. 1 S. 530):                                           wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                          1. Eingangs wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 2 Nr. 18\" ersetzt\nÄnderung der Verordnung                          durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 2 Nr. 3\".\nüber Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\n2. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n§ 5 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer\nWirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   „3. § 7 Abs. 1 oder 2 Fleisch für den innerstaatlichen\n25. September 1984 (BGBI. 1 S. 1251 ), geändert durch               Verkehr gewinnt, zubereitet oder behandelt,\".\nArtikel 1 der Verordnung vom 11. März 1988 (BGBI. 1\nS. 303), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. In Satz 1 werden die Worte ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 7\" durch       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Worte ,,§ 51 Abs. 1 a, 2 und 3\" ersetzt.            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Juli 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","1586                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur vorläufigen Regelung\nder Geld- und Sachbezüge und der Heilfürsorge der Soldaten,\ndie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nauf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten\n(Zweite Wehrsold-Übergangsverordnung - 2. WSÜV)\nVom 18. Juli 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A         den §§ 14 und 15 des Bundesversorgungsgesetzes sind\nAbschnitt III Nr. 17 des Einigungsvertrages vom            die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes   Buchstabe a des Einigungsvertrages genannten Maßga-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1144)        ben zum Bundesversorgungsgesetz entsprechend anzu-\nverordnet die Bundesregierung:                             wenden. Der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung im Bundesanzeiger bekanntgegebene Vomhundert-\n§ 1                             satz und der Veränderungstermin gelten entsprechend.\nAnwendungsbereich\n§3\nDie Verordnung gilt für Soldaten, die auf Grund der\nWehrpflicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngenannten Gebiet zum Wehrdienst einberufen wurden und          (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Juni\nihn dort ableisten. Eine Ableistung in diesem Gebiet liegt\n1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wehrsold-Übergangs-\nauch dann vor, wenn der Soldat vorübergehend in das          verordnung vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2692)\nübrige Bundesgebiet kommandiert wird. Die Sätze 1 und 2\naußer Kraft.\ngelten auch für Soldaten, die nicht wehrpflichtig sind und\nzu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51 a oder        (2) Die für Wehrpflichtige geltenden Vorschriften der\n§ 54 Abs. 5 des Soldatengesetzes herangezogen werden.\na) Ordnung Nr. 005/9/001 des Ministers für Abrüstung und\n§2                                  Verteidigung über die Besoldung der Angehörigen der\nNationalen Volksarmee - Besoldungsordnung - vom\nBezüge und Heilfürsorge                        12. Oktober 1982, zuletzt geändert durch die Grund-\n(1) Die in § 1 genannten Soldaten erhalten Wehrsold\nsatzentscheidung des Ministers für Abrüstung und Ver-\nund die sonstigen Leistungen nach den Vorschriften des          teidigung vom 1. September 1990,\nWehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           b) Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Abrüstung und\nvom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert         Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehö-\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990               rigen der Nationalen Volksarmee - Versorgungsord-\n(BGBI. 1 S. 2588), und der hierzu erlassenen Verordnung         nung - vom 1. September 1982, zuletzt geändert durch\nüber den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer          die Grundsatzentscheidung des Ministers für Abrü-\nzeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1076),        stung und Verteidigung vom 6. Juli 1990, soweit sie die\ngeändert durch die Verordnung vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1         Heilfürsorge betrifft,\nS. 1018), soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt   treten mit Ablauf des 29. Juni 1991 außer Kraft.\nist.\n(2) Für Leistungen an wehrdienstbeschädigte Soldaten       (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nnach § 6 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes in Verbindung mit      1993 außer Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                                 1587\nVerordnung\nzur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 594/91\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(ChemOHKW-BußgeldV)\nVom 18. Juli 1991\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemika-          Nr. 594/91 dort genannte Stoffe über den dort zugelas-\nliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               senen Umfang hinaus herstellt,\n14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesre-       5. Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,\ngierung:                                                         Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 der Verordnung (EWG)\n§ 1                                 Nr. 594/91 dort genannte Stoffe über den dort zugelas-\nsenen Umfang hinaus in den Verkehr bringt oder für\nOrdnungswidrigkeiten                          eigene Zwecke verwendet,\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1      6. Artikel 11 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der\ndes Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot            Verordnung (EWG) Nr. 594/91 den Erwerb des dort\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates           bezeichneten Rechts der Kommission nicht oder nicht\nvom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der            rechtzeitig mitteilt oder\nOzonschicht führen (ABI. EG Nr. L 67 S. 1), verstößt,       7. Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 die\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen                   vorgeschriebenen Angaben der Kommission oder der\n1. Artikel 4 Abs. 1 Satz 1der Verordnung (EWG) Nr. 594/91       zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndort genannte Stoffe ohne oder unter Nichtbeachtung          dig oder nicht rechtzeitig mitteilt.\neiner Einfuhrlizenz in den zollrechtlich freien Verkehr\nder Gemeinschaft überführt,                                                            §2\n2. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngenannte Stoffe in den zollrechtlich freien Verkehr der\nGemeinschaft überführt,                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Die Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung\n3. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 dort           (EWG) Nr. 3322/88 über bestimmte Fluorchlorkohlenwas-\ngenannte Stoffe ausführt,                                serstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht\n4. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,  führen, vom 12. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1419) tritt am 1. Sep-\nAbs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 der Verordnung (EWG)           tember 1991 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn, den 18. Juli 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}