{"id":"bgbl1-1991-45-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":45,"date":"1991-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/45#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_45.pdf#page=17","order":4,"title":"Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1991-07-19T00:00:00Z","page":1597,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1991                                1597\nZwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 19. Juli 1991\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15,            dd) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und der bishe-\njeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes                 rige Satz 3 wird Satz 5.\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\nSatz 3\" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 5\" er-\n1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für\nsetzt.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) In den Absätzen 1 a und 3 a Satz 3 werden jeweils\ndie Worte „vor Ablauf des achten Zwölfmonatszeit-\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                 raumes\" gestrichen und die Worte ,,, wenn der\nder Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1S. 1034)               Übergang vor Ablauf der in den in § 1 genannten\nwird wie folgt geändert:                                             Rechtsakten     insoweit vorgesehenen        Fristen\nerfolgt.\" angefügt.\n1. § 6 a wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die übergehende Referenzmenge wird, soweit sie\naa) -In Satz 1 werden nach dem Wort „eingefügt\"               nach § 6 a festgesetzt worden ist, zugunsten der\ndie Worte „und zuletzt durch die Verordnung              Gemeinschaftsreserve freigesetzt, wenn der Über-\n(EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 (ABI. EG             gang vor Ablauf der in den in § 1 genannten Rechts-\nNr. L 150 S. 35) geändert\" eingefügt und die             akten insoweit vorgesehenen Fristen erfolgt.\"\nWorte „nach Maßgabe des Artikels 3 a Abs. 1\nund 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84\" durch     3. In § 7 a Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Worten\ndie Worte „nach Maßgabe des Artikels 3 a             „innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84\" er-          vorgeschriebenen Frist\" die Worte ,,, während des\nsetzt.                                               achten Zwölfmonatszeitraumes jedoch bis zum\nbb) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                      31. Dezember 1991,\" eingefügt.\n„ Die vorläufige spezifische Referenzmenge\nentspricht der um 15 vom Hundert gekürzten       4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die\nMilchmenge, für die der Prämienspruch nach           Worte „nach dem 31. Dezember 1983\" durch die Worte\nder Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 fortbestand         „innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten\noder erworben wurde; Artikel 3a Abs. 2 Unter-        vorgeschriebenen Fristen oder nach den dort vorge-\nabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bleibt        schriebenen Terminen\" ersetzt.\nunberührt.\"\ncc) Folgender Satz 4 wird eingefügt:\nArtikel 2\n,,Sofern nach den bis zum 26. Juli 1991 gelten-\nden Vorschriften eine spezifische Anlieferungs-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nReferenzmenge bereits zugeteilt worden ist,      Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\nberechnet der Käufer die spezifische Anliefe-    27. Januar 1992 an wieder in ihrer am 26. Juli 1991 maß-\nrungs-Referenzmenge nach Satz 2 ohne             gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bun-\nAntrag neu.\"                                     desrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 19. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}