{"id":"bgbl1-1991-44-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":44,"date":"1991-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_44.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV)","law_date":"1991-07-13T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen\n(Unternehmensrückgabeverordnung - URüV)\nVom 13. Juli 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 9 des Vermögensgesetzes in            (2) Bei Zusammenfassung mit anderen Unternehmen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991            wird, wenn sich nichts anderes ergibt, unterstellt, daß die\n(BGBI. 1 S. 957) verordnet der Bundesminister der Justiz     zusammengefaßten Unternehmen zu einem veränderten\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen          Produkt- oder Leistungsangebot jeweils im Verhältnis ihrer\nund dem Bundesminister für Wirtschaft:                       Bilanzsumme im Zeitpunkt der Schädigung beigetragen\nhaben. Hat ein zusammengefaßtes Unternehmen Still-\nlegungen oder Veräußerungen vorgenommen oder seinen\nAbschnitt 1                           Geschäftsbetrieb eingeschränkt, so ist Satz 1 entspre-\nGegenstand der Rückgabe                       chend anzuwenden.\n(3) Die Vergleichbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlos-\n§ 1                              sen, daß das Unternehmen nicht mehr sanierungsfähig ist\noder daß das zurückzugebende Unternehmen um Be-\nZurückzugebendes Unternehmen                     triebsteile ergänzt werden muß, um fortgeführt werden\n( 1) Ein Unternehmen ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des       zu können.\nVermögensgesetzes in dem Zustand zurückzugeben, in\ndem es sich unbeschadet von Ausgleichsansprüchen oder\nSchadensersatzansprüchen im Zeitpunkt der Rückgabe                                     Abschnitt 2\nbefindet. Zu dem Unternehmen gehören alle Gegenstände                      Wertausgleich. Sorgfaltspflicht\ndes Aktiv- und Passivvermögens einschließlich des Eigen-\nkapitals und der in der Schlußbilanz ausgewiesenen Son-\n§ 3\nderposten sowie alle vermögenswerten Rechte und Pflich-\nten, auch wenn sie weder im Inventar verzeichnet noch in                            Wertänderungen\ndie Bilanz aufgenommen worden sind, insbesondere aus\nschwebenden Verträgen, die Handelsbücher und alle               Wird für die Rückgabe eine Bilanz gefertigt, weil sich die\ndazugehörenden Belege und sonstigen Unterlagen im            Vermögenslage gegenüber der D-Markeröffnungsbilanz\nBesitz des Unternehmens, die für seinen Geschäftsbetrieb     verändert hat und diese Änderungen nicht durch Berichti-\nBedeutung haben. Als zurückzugebendes Unternehmen            gung nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes berücksichtigt\nim Sinne des Vermögensgesetzes ist jede Vermögens-           werden können, so sind in dieser Bilanz die Vermögensge-\nmasse im Sinne des Satzes 2 einschließlich der Schulden      genstände, Schulden und Sonderposten mit den Werten\nanzusehen, die mit dem entzogenen Unternehmen ver-           anzusetzen, die sich bei Anwendung des D-Markbilanz-\ngleichbar ist.                                               gesetzes auf den Stichtag der Bilanz ergeben.\n(2) Ein Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des                                   §4\nVermögensgesetzes liegt auch vor, wenn es nach Art oder\nUmfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten                             Sorgfaltspflicht, Haftung\nGeschäftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines\n(1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im\nhandwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unterneh-\nAufbau haften dem Berechtigten für Schäden, die dadurch\nmens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegen-\nentstehen, daß die gesetzlichen Vertreter nach Umwand-\nstand hatte.\nlung des Unternehmens in eine private Rechtsform bei\n§ 2\nihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und\nVergleichbarkeit                        gewissenhaften Geschäftsleiters nicht angewendet haben.\nDie Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans des\n(1) Die Vergleichbarkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 des\nzurückzugebenden Unternehmens haften als Gesamt-\nVermögensgesetzes ist stets gegeben, wenn das Unter-         schuldner. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen\nnehmen lediglich in anderer Rechtsform fortgeführt oder      und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben,\nmit anderen Unternehmen zusammengefaßt oder erweitert        so trifft sie die Beweislast. Der Anspruch der Gesellschaft\noder sein Sitz verlegt worden ist. Bei Veränderungen des     auf Schadensersatz gehört zu der übergehenden Vermö-\nProdukt- oder Leistungsangebots ist es nicht mehr ver-\ngensmasse.\ngleichbar, wenn frühere Produkte oder Leistungen aufge-\ngeben worden sind und die an ihre Stelle getretenen             (2) Die Treuhandanstalt haftet an Stelle der gesetzlichen\nProdukte oder Leistungen zu einer wesentlichen Umge-         Vertreter von Gesellschaften im Aufbau, wenn sie diese\nstaltung des Unternehmens geführt haben und dafür in         unmittelbar oder mittelbar bestellt hat. Regreßansprüche\nerheblichem Umfang neues Kapital zugeführt werden            der Treuhandanstalt gegen diese Personen bleiben unbe-\nmußte.                                                       rührt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991                               1543\n§ 5                                 (2) Eine wesentliche Verschlechterung der Ertragslage\nwird bei sanierungsfähigen Unternehmen pauschal in der\nEigenkapital bei Rückgabe                    Weise ausgeglichen, daß dem Unternehmen eine Aus-\n(1) Bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 oder 3 des          gleichsforderung in Höhe des Betrags der in der für die\nVermögensgesetzes wegen wesentlicher Verschlechte-           Übergabe maßgeblichen Bilanz ausgewiesenen Sonder-\nrung oder Verbesserung der Vermögenslage ist in der für      posten nach § 17 Abs. 4 und § 24 Abs. 5 des D-Mark-\ndie Rückgabe maßgeblichen Bilanz als gezeichnetes Kapi-      bilanzgesetzes zuzüglich des Sechsfachen, im Falle des\ntal der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der als        Absatzes 1 Satz 2 des Dreifachen, des in der Gewinn- und\ngezeichnetes Kapital in Mark der Deutschen Demokrati-       Verlustrechnung nach Absatz 1 ausgewiesenen Fehlbe-\nschen Republik oder in Reichsmark in der dem Zeitpunkt      trags eingeräumt wird. Auf die Verzinsung und Tilgung der\nder Schädigung vorausgehenden Bilanz ausgewiesen            Ausgleichsforderung ist § 7 anzuwenden.\nwar, wenn er nominal höher ist als das nach der Rechts-\n(3) Ein pauschalierter Ausgleich entfällt, wenn der\nform im Zeitpunkt der Rückgabe vorgeschriebene Mindest-\nBerechtigte im Einzelfall nachweist, daß die nach Absatz 2\nkapital. Offene Rücklagen sind dem gezeichneten Kapital\neinzuräumende Ausgleichsforderung nicht ausreicht, um\nhinzuzurechnen, staatliche Beteiligungen dürfen nicht\ndie Verschlechterung der Ertragslage auszugleichen.\nabgesetzt werden. War ein gezeichnetes Kapital nach der\nRechtsform des Unternehmens nicht vorgeschrieben, so            (4) Die D-Markeröffnungsbilanz ist um die Ausgleichs-\nist in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 und 3 des    forderung nach Absatz 2 oder 3 zu berichtigen. In Höhe\nVermögensgesetzes Satz 1 mit der Maßgabe anzuwen-           des aktivierten Betrages ist innerhalb der Gewinnrückla-\nden, daß als Mindestkapital der Betrag in Deutscher Mark    gen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich\nanzusetzen ist, der in der dem Zeitpunkt der Schädigung     von Verlusten verwendet werden darf.\nvorausgehenden Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen\nwar. Dem Eigenkapital sind die Fonds hinzuzurechnen,            (5) Die Behörde kann verlangen, daß die für die Zwecke\nsoweit sie nicht dritten Personen geschuldet wurden.        des Absatzes 1 und 2 vorgelegten Rechnungslegungsunter-\nlagen nach den §§ 316 bis 324 des Handelsgesetzbuchs\n(2) Reicht das im Zeitpunkt der Rückgabe vorhandene      geprüft werden. § 319 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetz-\nEigenkapital auch unter Berücksichtigung der Ausstehen-     buchs ist auf kleine Unternehmen (§ 267 Abs. 1 HGB)\nden Einlage nach § 26 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes       entsprechend anzuwenden.\nfür die Bildung des gezeichneten Kapitals nach Absatz 1\nnicht aus, so ist ein Kapitalentwertungskonto nach § 28         (6) Bereits begonnene Restrukturierungsmaßnahmen\ndes D-Markbilanzgesetzes anzusetzen. In diesem Fall darf    der Treuhandanstalt dürfen nicht vor der Rückübertragung\ndas gezeichnete Kapital jedoch höchstens mit dem zehn-      des Unternehmens unterbrochen werden. Dies gilt nicht,\nfachen Betrag des nach der Rechtsform vorgeschriebenen      wenn der Berechtigte ihrer Fortsetzung widerspricht. § 3\nMindestkapitals angesetzt werden.                           Abs. 3 Satz 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.\n(3) Eine Ausgleichsverbindlichkeit ist zumindest in Höhe\ndes Betrages zu erlassen, der erforderlich ist, um das                                  § 7\ngezeichnete Kapital in der nach Absatz 1 vorgeschriebe-\nnen Höhe festsetzen zu können. Ein weitergehender Aus-                              Verzinsung\ngleich findet nicht statt.                                                  der Ausgleichsforderungen\nund Ausgleichsverbindlichkeiten\n(1) Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlich-\n§6\nkeiten nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Vermögensgesetzes sind\nVerschlechterung der Ertragslage                vom Tag der Rückgabe des Unternehmens an zu verzin-\nsen. Der Zinssatz entspricht dem am zweiten Geschäfts-\n(1) Eine wesentliche Verschlechterung der Ertragslage    tag vor dem Beginn einer Zinsperiode (,,Zinsfestlegungs-\nnach § 6 Abs. 1 und 4 des Vermögensgesetzes wird ver-       tag\") in Frankfurt am Main von Telerate im FIB_OR-Fixing\nmutet, wenn das zurückzugebende Unternehmen in der          ermittelten und auf der Telerate Bildschirmseite 22 000\nGewinn- und Verlustrechnung nach § 58 Abs. 2 des            veröffentlichten Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine\nD-Markbilanzgesetzes zum 31. Dezember 1990 einen             Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, sind die\nFehlbetrag ausweist. Wird das Unternehmen nach dem          an die Deutsche Bundesbank, die ihrerseits für eine ent-\n30. Juni 1992 zurückgegeben und hat der Berechtigte bis     sprechende zeitnahe Veröffentlichung sorgt, gemeldeten\nzum 31 . März 1992 einen Antrag auf vorläufige Einwei-      Quotierungen maßgebend. Die Zinsen sind vierteljährlich\nsung nach§ 6a des Vermögensgesetzes nicht gestellt, so      nachträglich fällig. Zwischen dem Gläubiger und dem\nist der Berechnung die letzte festgestellte Gewinn- und     Schuldner kann eine von Satz 1 bis 4 abweichende Verein-\nVerlustrechnung zugrundezulegen, deren Stichtag nicht       barung getroffen werden.\nlänger als 18 Monate zurückliegen darf. Auf die Berech-\nnung des Fehlbetrags sind § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und          (2) Soweit Schuldner und Gläubiger keine abweichende\n§ 24 Abs. 2 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes entspre-        Vereinbarung treffen, sind die Ausgleichsforderungen und\nchend anzuwenden. Auf Unternehmen, die freiwillig einen     Ausgleichsverbindlichkeiten beginnend mit dem 1. Juli\nAbschluß nach§ 58 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes auf-       1995 jährlich in Höhe von 2,5 vom Hundert ihres Nennwer-\nstellen, ist Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Eine     tes zu tilgen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzu-\nwesentliche Verschlechterung ist nicht anzunehmen, wenn     wenden. Der Schuldner ist zur weitergehenden T!!gung\ndas Unternehmen in seinen Jahresabschlüssen für die         jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, soweit er\nbeiden letzten Geschäftsjahre vor Eintritt der Schädigung   Vermögensgegenstände veräußert, die für die Ausgleichs-\njeweils einen Jahresfehlbetrag ausgewiesen hat.             verbindlichkeit ursächlich waren.","1544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§8                                                           § 10\nBehandlung staatlicher Leistungen                                   Übertragung von Anteilen\nauf die Gesellschafter\n(1) Eine einem Gesellschafter oder Mitglied des geschä-\ndigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich               (1) Für einen Antrag auf unmittelbare Übertragung der\nzugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark           Anteile an der verfügungsberechtigten Gesellschaft nach\nder Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deut-            § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchstabe c des Vermögensgesetzes\nschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem               bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafter. Für die\nRechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurück-          Beschlußfassung treten die Erben von verstorbenen\nzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung         Gesellschaftern in deren Rechte ein, soweit keine abwei-\ndes Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1         chenden Vereinbarungen getroffen worden sind. Die\nSatz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt.        Erben können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.\nDie Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei einer wesent-        Der Beschluß bedarf bei Personenhandelsgesellschaften\nlichen Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 oder 4 des Ver-        der Mehrheit der Gesellschafter, die sich nach deren Zahl\nmögensgesetzes. Die Verbindlichkeit ist beginnend mit           bestimmt, bei Kapitalgesellschaften der Mehrheit des bei\ndem 1. Januar des der Rückgabe nachfolgenden vierten           der Beschlußfassung vertretenen Kapitals, soweit keine\nKalenderjahres jährlich nachträglich in Höhe von fünf vom      abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.\nHundert ihres Nennwertes zu tilgen. Die Verbindlichkeit ist\nunverzinslich.                                                    (2) Eine staatliche Beteiligung, die nicht einem einzelnen\nGesellschafter zusteht, bleibt bei der Beschlußfassung und\n(2) Absatz 1 ist auf Verpflichtungen zur Rückzahlung der    bei der Zuteilung der Anteile an der zurückzugebenden\nbeim Erwerb der staatlichen Beteiligung erbrachten Ein-        Gesellschaft unberücksichtigt.\nlage oder Vergütung nach § 6 Abs. Sc des Vermögens-\ngesetzes durch den Gesellschafter entsprechend an-                (3) Die Zuteilung der Anteile erfolgt im Verhältnis der\nzuwenden.                                                      Kapitalanteile im Zeitpunkt der Schädigung. War ein\ngezeichnetes Kapital im Zeitpunkt der Schädigung nicht\n(3) Die Rückzahlung von Leistungen, die nach dem\nvorgeschrieben oder ist dieses nach Absatz 2 nicht zu\nLastenausgleichsgesetz gewährt worden sind, richtet sich\nberücksichtigen, so erfolgt die Zuteilung im Zweifel nach\nnach den dafür maßgeblichen Vorschr1ften.\nder Zahl der Gesellschafter. Hatte die Gesellschaft im\nZeitpunkt der Schädigung Kommanditkapital privater\nGesellschafter, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der\nKommanditeinlagen zu den Kapitalanteilen der persönlich\nhaftenden Gesellschafter. Im Zeitpunkt der Schädigung\nAbschnitt 3\noffen ausgewiesenes Eigenkapital wird den persönlich haf-\nDurchführung der Rückgabe                       tenden Gesellschaftern zugerechnet, soweit sich aus dem\nGesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.\n§9\n(4) Wird ein Antrag nach § 6 Abs. 5b des Vermögens-\nEigentumsübergang                         gesetzes auf Rückübertragung entzogener Anteile oder\n(1) Die Rückgabe eines Unternehmens nach§ 6 Abs. 5          auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft gestellt, so ist\ndes Vermögensgesetzes erfolgt, wenn bei einer einver-          der Antragsteller bei der Beschlußfassung nach Absatz 1\nso zu behandeln, als sei er in seine Rechte wiederein-\nnehmlichen Regelung die zuständige Behörde oder ein\nSchiedsgericht nicht eingeschaltet wird, nach den für die      gesetzt. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den\nÜbertragung des Eigentums maßgeblichen Vorschriften.           Antrag ist die Zuteilung nach Absatz 3 auszusetzen. Die\nWiedereinsetzung wirkt auf den Zeitpunkt der Schädigung\nWirkt die nach dem Vermögensgesetz zuständige\nzurück.\nBehörde oder ein Schiedsgericht mit, so geht das zurück-\nzugebende Unternehmen (§ 1 Abs. 1) mit der Unanfecht-\nbarkeit einer Entscheidung über die Rückgabe nach § 33\n§ 11\nAbs. 3 des Vermögensgesetzes auf den Berechtigten\nnach § 34 Abs. 1 des Vermögensgesetzes im Wege der                      Besonderheiten wegen der Rechtsform\nGesamtrechtsnachfolge über; die Übernahme von Schul-\nden bedarf nicht der Genehmigung des Gläubigers. Ein              (1) Wird die Rückgabe eines Unternehmens verlangt,\nzurückbleibender Verfügungsberechtigter ist bei Vermö-         das im Zeitpunkt der Schädigung von einem Einzelkauf-\ngenslosigkeit von Amts wegen zu löschen.                       mann geführt wurde, so darf die Firma des Berechtigten\nnur fortgeführt werden, wenn der Berechtigte nach Rück-\n(2) Die Rückgabe durch Bescheid der Be.hörde nach           gabe ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handels-\n§ 31 Abs. 5 oder § 33 Abs. 3 des Vermögensgesetzes             gesetzbuchs betreibt, das nach Art und Umfang einen in\nerfolgt in der Regel durch Übertragung der Anteils- oder       kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb\nMitgliedschaftsrechte, soweit der Berechtigte nicht die        erfordert, oder bei Vorhandensein von zwei oder mehr\nRückgabe des Vermögens nach§ 6 Abs. 5a Satz 1 Buch-            Personen das zurückgegebene Unternehmen in der\nstabe b des Vermögensgesetzes verlangt.                        Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer\nKommanditgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft\n(3) Die Firma eines Verfügungsberechtigten darf nicht       betrieben wird. § 19 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs, § 4\nverwendet werden, wenn dadurch der Ausschließlichkeits-        Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\nanspruch des Berechtigten nach § 30 des Handelsgesetz-         beschränkter Haftung und § 4 Abs. 2 des Aktiengesetzes\nbuchs oder dessen Namensrecht beeinträchtigt wird.             sind zu beachten.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1991                                1545\n(2) Läßt sich eine offene Handelsgesellschaft oder eine    gestellt werden, der das Unternehmen als Berechtigter\nKommanditgesellschaft die Anteilsrechte an einer juristi-     zurückerhalten hat. Der Antrag ist außerdem nur zulässig,\nschen Person oder das Vermögen des rückgabepflichtigen         wenn das Unternehmen auf Grund der §§ 17 bis 19 des\nUnternehmens übertragen, so kann sie als Personenhan-         Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-\ndelsgesellschaft unter der bisherigen Firma nur fortgesetzt    nehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom\nwerden, wenn sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1           7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141) zurückgegeben wurde.\ndes Handelsgesetzbuchs betreibt. Die Personenhandels-\n(2) Die Behörde behandelt den Antrag wie einen Antrag\ngesellschaft kann aber auch verlangen, daß die rücküber-\nauf Rückgabe des Unternehmens, soweit der Berechtigte\ntragene Kapitalgesellschaft ihr persönlich haftender\nGesellschafter wird und daß die Anteilsrechte an der Kapi-   den Antrag nicht auf eine Anpassung beschränkt. Der\ntalgesellschaft auf sie oder ihre Gesellschafter übertragen  Antrag kann auch auf eine Anpassung nach der Zweiten\nwerden.                                                       Durchführungsverordnung zu dem vorbezeichneten\nGesetz vom 13. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 34 S. 363) be-\n§ 12                            schränkt werden. Wird der Antrag auf eine Anpassung\nErbfall                           beschränkt, so ist die Behörde hinsichtlich der Berechti-\ngung an die frühere Entscheidung gebunden.\n(1) Ist ein Gesellschafter einer geschädigten Personen-\nhandelsgesellschaft verstorben, so können sämtliche oder         (3) Der Berechtigte kann bis zur bestandskräftigen Ent-\neinzelne Erben in das Unternehmen eintreten und die           scheidung über seinen Antrag auf die Entschädigung nach\nFortsetzung des Unternehmens unter der bisherigen Firma       § 6 Abs. 7 des Vermögensgesetzes übergehen. In diesem\nbeschließen. Die Erben können jeweils entscheiden, ob sie     Fall ist der abgeschlossene Vertrag rückabzuwickeln; der\npersönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist         Berechtigte ist wie ein Pächter zu behandeln.\nwerden wollen. Wird die Rechtsform einer Kommandit-              (4) Für die Berechnung wesentlicher Verschlechterun-\ngesellschaft gewählt, muß jedoch zumindest eine Person        gen oder wesentlicher Verbesserungen der Vermögens-\npersönlich haftender Gesellschafter werden, sofern das        lage ist unabhängig vom Zeitpunkt der Übertragung des\nzurückzugebende Unternehmen nicht in der Rechtsform           Unternehmens auf den 1 . Juli 1990 und die für diesen\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt wird      Zeitpunkt aufzustellende D-Markeröffnungsbilanz abzu-\nund persönlich haftender Gesellschafter der Kommandit-        stellen. Für die Bestimmung des Schuldners nach § 6\ngesellschaft wird.                                            Abs. 1 des Vermögensgesetzes ist der Zeitpunkt des Ver-\n(2) Wählen die Erben die Rückgabe durch Übertragung        tragsabschlusses maßgebend. Gegenleistungen des\nder Anteilsrechte an einer Kapitalgesellschaft nach § 6       Berechtigten sind nach Umrechnung von zwei Mark der\nAbs. 5a Satz 1 Buchstabe c des Vermögensgesetzes, so          Deutschen Demokratischen Republik in eine Deutsche\nstehen ihnen diese zur gesamten Hand zu.                      Mark zurückzugewähren.\n(5) Teilt die Behörde dem Antragsteller die beabsichtigte\nEntscheidung nach § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes\nAbschnitt 4                          mit und stellt er sich nach Auffassung der Behörde\nUnternehmensrückgaben                        schlechter, so hat sie ihn darauf hinzuweisen, daß er\nseinen Antrag bis zur Unanfechtbarkeit ihrer Entscheidung\nnach dem Unternehmensgesetz\nzurücknehmen oder nach Absatz 2 Satz 1 und 2 beschrän-\nund Beteiligungskäufe\nken kann.\n§ 13\nAbschnitt 5\nWirksamkeit abgeschlossener Verträge\nVerfahren\n(1) Ein Vertrag über die Rückgabe eines Unternehmens\nnach den §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Gründung\nund Tätigkeit privater Unternehmen und über Unterneh-                                      § 15\nmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17                                 Zuständige Behörde\nS. 141) ist durchzuführen, wenn die behördliche Entschei-\ndung vor dem 29. September 1990 getroffen und die                (1) Für die Rückgabe von Unternehmen ist auch in den\nUmwandlungserklärung vor dem 1 . Juli 1991 notariell          Fällen der staatlichen Verwaltung ausschließlich das\nbeurkundet worden und die Eintragung erfolgt ist oder         Landesamt zuständig, in dessen Bereich das Unterneh-\ndiese bis spätestens 30. Juni 1991 vom Berechtigten           men am 29. September 1990 seinen Sitz (Hauptniederlas-\nbeantragt worden ist.                                         sung) hatte; im Fall einer früheren Stillegung sein letzter\nSitz. Dies gilt auch für die Anträge nach § 6 Abs. 5b, 5c,\n(2) Das Registergericht nimmt die für den Vollzug von      6a und 8 des Vermögensgesetzes.\nnach Absatz 1 durchzuführenden Verträgen erforderlichen\nEintragungen auf Antrag vor. Der Anspruch des Berechtig-         (2) Anträge, die an eine örtlich nicht zuständige Behörde\nten auf Überprüfung nach § 6 Abs. 8 des Vermögens-            gerichtet werden, bleiben zulässig. Sie sind an die zustän-\ngesetzes bleibt unberührt.                                    dige Behörde weiterzuleiten.                    '\n§ 14                                                          § 16\nÜberprüfung von Unternehmensrückgaben                           Behandlung staatlicher Beteiligungen\n(1) Der Antrag auf Überprüfung der Rückgabe nach § 6          (1) Für die Abwicklung von staatlichen Beteiligungen\nAbs. 8 des Vermögensgesetzes kann nur von de_mjenigen         nach§ 6 Abs. 5c des Vermögensgesetzes ist das Landes-","1546                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\namt zuständig, das für die Rückgabe des Unternehmens,         ein Pfleger nach den §§ 1911, 1913 des Bürgerlichen\nan dem die Beteiligung besteht, zuständig ist. Es entschei-   Gesetzbuchs bestellt.\ndet über den Antrag der Gesellschafter oder deren Rechts-\n§ 18\nnachfolger, wenn und soweit eine Einigung mit dem Verfü-\ngungsberechtigten über die staatliche Beteiligung nicht                          Antrag auf Rückgabe\nzustande kommt.\n(1) Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens\n(2) Ist eine staatliche Beteiligung entgegen § 6 Abs. Sc   von einer in § 6 Abs. 6 Satz 1 des Vermögensgesetzes\ndes Vermögensgesetzes an einen Berechtigten verkauft          bezeichneten Person gestellt, so gilt der Antrag als für das\nworden und macht dieser von seinem Rücktrittsrecht            geschädigte Unternehmen gestellt. Kommt das nach § 6\nGebrauch, so hat das nach Absatz 1 zuständige Landes-         Abs. 1 a des Vermögensgesetzes erforderliche Quorum\namt auf Antrag des zurückgetretenen Käufers die Rück-         nicht zustande, so ist der Antrag als Antrag auf Entschädi-\nabwicklung anzuordnen, soweit eine Einigung mit dem           gung nach§ 6 Abs. 6a Satz 4 des Vermögensgesetzes zu\nVerkäufer der staatlichen Beteiligung nicht zustande          behandeln. Jeder Berechtigte kann statt dessen Entschä-\nkommt.                                                        digung nach § 6 Abs. 7 des Vermögensgesetzes verlangen.\n§ 17                                (2) Ist der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens\nQuorum                             von einem Anteilseigner des geschädigten Unternehmens\ngestellt und das erforderliche Quorum erreicht worden, so\n(1) Für die Berechnung des Quorums nach § 6 Abs. 1 a       bleibt die Entscheidung, ob statt dessen die Entschädi-\nSatz 2 des Vermögensgesetzes bleibt eine staatliche           gung nach § 6 Abs. 6 Satz 3 des Vermögensgesetzes\nBeteiligung unberücksichtigt. Macht ein früherer Gesell-      gewählt wird, dem geschädigten Unternehmen als dem\nschafter oder ein früheres Mitglied des Berechtigten oder     Berechtigten vorbehalten.\nein Rechtsnachfolger einen Anspruch wegen Schädigung\nnach § 6 Abs. 5b des Vermögensgesetzes geltend, so ist                                    § 19\ner bei der Berechnung des Quorums so zu behandeln, als\nsei er in seine Rechte wieder eingesetzt. Für die Beschluß-              Anwendung sonstiger Vorschriften\nfassung treten die Erben von verstorbenen Gesellschaf-           (1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und\ntern in deren Rechte ein. Die Erben können das Stimm-         dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz\nrecht nur einheitlich ausüben.                                anzuwenden.\n(2) Die Kapitalkonten von persönlich haftenden Gesell-        (2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den\nschaftern von Personenhandelsgesellschaften sind wie          Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.\nAnteile zu behandeln. Im Zeitpunkt der Schädigung vor-\nhandenes Eigenkapital, das nicht gezeichnetes Kapital            (3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstrek-\nwar, ist den Kapitalkonten der persönlich haftenden           kungsgesetz entsprechend.\nGesellschafter in deren Verhältnis zuzurechnen, soweit\nsich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes\n~rgibt. Sind die Kapitalkonten nicht mehr feststellbar, so                            Abschnitt 6\nerfolgt die Zuordnung nach der Zahl der persönlich haften-                        Schlu ßvorschriften\nden Gesellschafter. Beim Vorhandensein von Kommandit-\nkapital ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.\n§ 20\n(3) Ist unbekannt oder ungewiß, wer Gesellschafter oder\nInkrafttreten\nMitglied des Berechtigten oder Rechtsnachfolger dieser\nPersonen ist oder wo sich diese Personen aufhalten, so           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nwird auf Antrag von Mitberechtigten oder von Amts wegen       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juli 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}