{"id":"bgbl1-1991-43-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":43,"date":"1991-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/43#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_43.pdf#page=23","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung","law_date":"1991-07-16T00:00:00Z","page":1535,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1991                                   1535\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nVom 16. Juli 1991\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungs-           2. Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwa-\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965                    gen nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers\n(BGBI. 1 S. 213) verordnet der Bundesminister für Wirt-                   gegliedert wird, sind folgende drei Einheiten zu bil-\nschaft:                                                                   den: Berlin mit dem Teil, in dem das Grundgesetz\nArtikel 1                                     vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, die anderen\nStädte mit über 300 000 Einwohnern und das übrige\nDie Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-                    Gebiet.\nHaftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1437), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur            3. Der Schadenbedarf ist für jede einzelne Wagnis-\nÄnderung der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahr-                 gruppe mit dem Wert anzusetzen, der sich für ver-\nzeug-Haftpflichtversicherung vom 16. Juli 1990 (BGBL 1                    gleichbare Wagnisgruppen aus § 10 ergibt; die\nS. 1476), wird wie folgt geändert:                                        Genehmigungsbehörde kann Abschläge auf den\nBeitrag festsetzen.\n1. § 10 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                          4. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 sind Anträge auf\nGenehmigung neu berechneter Unternehmenstarife\n„ Der Abschlag soll jedoch nicht höher sein als der\nspätestens vier Monate vor dem beabsichtigten\nUnterschied zwischen dem allgemeinen und dem                          Inkrafttreten bei der Genehmigungsbehörde einzu-\nunternehmenseigenen Schadenbedarf des der Kalku-                      reichen.\nlation zugrundeliegenden Zeitraumes.\"\n5. Die gesetzliche Beitragsermäßigung nach Anlage 4\n2. § 35 Abs. 4 wird aufgehoben.                                           ist für das Kalenderjahr gesondert festzustellen. Für\n1991 ist dabei das für 1990 ermittelte Ergebnis mit\nzu berücksichtigen.\"\n3. Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:\n,,§ 36                            4. In Anlage 1 Abschnitt 3 Satz 2 wird Buchstabe b wie\nBesondere Vorschriften,                         folgt gefaßt:\ndie das in Artikel 3 des Einigungsvertrages               „b) Berlin mit dem Teil, in dem das Grundgesetz vor\ngenannte Gebiet betreffen                             dem 3. Oktober 1990 galt, die Länder Bremen und\nAnstelle der in Anlage I Kapitel V Sachgebiet A                      Hamburg sowie die kreisfreien Städte mit über\nAbschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom                         300 000 Einwohnern in den übrigen Ländern.\"\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 997) aufgeführ-\nten Maßgaben gelten folgende Bestimmungen:\n1. Die Versicherungsunternehmen haben der Geneh-                                        Artikel 2\nmigungsbehörde mit ihrem Antrag auf Genehmi-\ngung der Unternehmenstarife besondere Tarifbe-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstimmungen einzureichen.                                 Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}