{"id":"bgbl1-1991-43-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":43,"date":"1991-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung","law_date":"1991-07-10T00:00:00Z","page":1514,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1514                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung\nVom 10. Juli 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 14, des § 13 Abs. 1,     3. Die bisherigen §§ 4 bis 8 und die Anlagen werden\ndes § 15 Satz 1, des § 16 und des § 17 Abs. 3 Satz 1 des           aufgehoben.\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom                4. Nach § 4 wird folgender neuer § 5 eingefügt:\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im                                            ,,§ 5\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und                                 Gewährung der Beihilfe\nfür Wirtschaft:                                                        Die Gewährung der Beihilfe erfolgt durch Bescheid.\"\nArtikel 1                             5. § 9 wird § 6 und wie folgt gefaßt:\nDie Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989                                              ,,§ 6\n(BGBI. 1 S. 508), geändert durch die Verordnung vom                                   Aufzeichnungspflichten\n27. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1569), wird wie folgt geändert:\nWer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Her-\nsteller von Kasein oder Kaseinat teilnimmt (Beteiligter),\n1. Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt:\nhat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten\n,,§ 3                                Rechtsakten zu einer Buchführung verpflichtet ist, über\nAnzeigepflicht                             die Anlieferung und den Zukauf von Milch, Magermilch\nund Rohkasein in der Weise gesondert und übersicht-\n(1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen\nlich Buch zu führen, daß daraus jeweils Name und\nAntrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der Bundesan-\nAnschrift des Verkäufers und die jeweiligen Mengen\nstalt spätestens fünf Werktage vor dem ersten Herstel-\nersichtlich sind.\"\nlungstag anzuzeigen. Die Anzeige ist zu wiederholen,\nwenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewäh-\nrung der Beihilfe gestellt worden ist.                      6. Die §§ 10 bis 12 werden §§ 7 bis 9.\n(2) Der Anzeige nach Absatz 1 ist die schriftliche       7. Die §§ 10 und 14 werden gestrichen; § 15 wird § 10.\nErklärung beizufügen, durch die sich der Hersteller\nverpflichtet, sich einer Kontrolle durch die Bundes-                                     Artikel 2\nanstalt zu unterwerfen.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n(3) Die Anzeige und die Verpflichtungserklärung           Forsten kann den Wortlaut der Kasein-Beihilfenverord-\nhaben nach dem von der Bundesanstalt im Bundesan-           nung in der vom 1. September 1991 an geltenden Fassung\nzeiger bekanntgemachten Muster zu erfolgen.\"                im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n2. Der bisherige § 3 wird § 4; ihm wird folgender Satz 2                                     Artikel 3\nangefügt:\nArtikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 1990 in\n„Anträge können nur in Abständen von mindestens             Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. September\neiner Woche gestellt werden.\"                               1991 in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}