{"id":"bgbl1-1991-42-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":42,"date":"1991-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/42#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_42.pdf#page=54","order":8,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin (Holzspielzeugmacher-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1991-07-15T00:00:00Z","page":1502,"pdf_page":54,"num_pages":11,"content":["1502                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin\n(Holzspielzeugmacher-Ausbildungsverordnung) *)\nVom 15. Juli 1991\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                             11. maschinelles Be- und Verarbeiten von Holz und Holz-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                            werkstoffen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                          12. Be- und Verarbeiten von Metallen,\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                            13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,\nBildung und Wissenschaft:                                                        14. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,\n15. Verwenden von Hilfsstoffen,\n§1\n16. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n17. Drechseln, dekoratives Spanen und Schnitzen,\nDer Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspiel-                          18. dekoratives Malen und Schmücken,\nzeugmacherin wird staatlich anerkannt.\n19. Herstellen und Montieren von Einzelteilen,\n20. Anwenden von Gestaltungsgrundsätzen,\n§2\n21. Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                                           §4\nAusbildungsrahmenplan\n§3\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nAusbildungsberufsbild                                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n1. Berufsbildung,                                                              Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zuläs-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                           sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nchung erfordern.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                           (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\ngieverwendung,                                                             nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie                            Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,                          sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\n6. Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen,                            lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\n7. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz-\nwerkstoffen,\n§5\n8. Durchführen und Kontrollieren der Holztrocknung,\nAusbildungsplan\n9. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und\nSchablonen,                                                                   Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n10. manuelles Be- und Verarbeiten von Holz und Holz-                             dungsplan zu erstellen.\nwerkstoffen,\n§6\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                              Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                   1503\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           b) Anfertigen eines Werkstückes durch Montage,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig               Behandeln von Oberflächen und dekoratives Bema-\ndurchzusehen.                                                         len;\ndie Werkstücke können aus mehreren, auch vorgefer-\n§7                                   tigten Teilen bestehen. Die Grundsätze der Gestaltung\nZwischenprüfung                             sind anzuwenden;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 2. als Arbeitsproben:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des           a) Anfertigen eines gedrechselten Teils nach Vorga-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                               ben,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         b) Anfertigen eines Tei1s durch maschinelles Be- und\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender             Verarbeiten von Holz nach Vorgaben.\nNummer 5, laufender Nummer 6 Buchstaben c und d, lau-      Dabei sollen die Prüfungsstücke und die Arbeitsproben\nfender Nummer 7, laufender Nummer 15 Buchstaben a bis      zusammen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nc, laufender Nummer 17 Buchstaben a bis c, laufender\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nNummer 18 und laufender Nummer 19 für das zweite Aus-\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\ntik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nkunde schrifUich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\nsondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  1. im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und    rationelle\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nEnergieverwendung,\n1. Anfertigen einer Holzverbindung,\nb) Arten, Eigenschaften und Einsatz der Werkstoffe,\n2. Anfertigen eines Werkstückes durch Langholzdrehen,\nc) Holztrocknung und Holzlagerung,\n3. dekoratives Bemalen von Oberflächen.\nd) Arbeitsabläufe und Qualitätskriterien zur Herstel-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in              lung von berufstypischen Erzeugnissen,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf          e) Behandlung von Oberflächen,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nf) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschi-\nGebieten schriftlich lösen:\nnen,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ng) berufstypische Gestaltungsgrundsätze;\ngieverwendung,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Eigenschaften und Verwendung von Holz,\na) Fiächen-, Körper- und Massenberechnungen,\n3. Anfertigen von Zeichnungen einfacher Werkstücke,\nb) Material- und Kostenberechnungen,\n4. Arten, Wirkungsweise und Einsatz von Werkzeugen,\nc) maschinenkundliches Rechnen;\n5. Holzverbindungen,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n6. Berechnungen von Materialbedarf und Spanungs-\ngeschwindigkeiten.                                          a) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,\nb) Anfertigen von Entwurfszeichnungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche        c) Anfertigen von Werkzeichnungen;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n§8                                  zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüfung                           (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie      1 . im Prüfungsfach\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        Technologie                                  120 Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                         90 Minuten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke       3. im Prüfungsfach\nanfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei         Technisches Zeichnen                          90 Minuten,\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere     4. im Prüfungsfach\nin Betracht:                                                    Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n1. als Prüfungsstücke:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\na) Anfertigen eines Werkstückes durch dekoratives      besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nSpanen oder Schnitzen,                              Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.","1504                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          reichende Leistungen· erbracht sind.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                     §9\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft und\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nam 31. Juli 1996 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Außer-\ndas doppelte Gewicht.\nkrafttretens bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-   werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-       geführt.\nBonn, den 15. Juli 1991\n'-\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                1505\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n1                2                                             3                                      4\n1 Berufsausbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der. be•\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie          während\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-          der gesamten\nwerbeaufsicht erläutern                                   Ausbildung zu\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden         vermitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,            a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz                      liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nund rationelle                    hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter be-\nEnergieverwendung                 achten und anwenden\n(§ 3 Nr. 4)                   b) arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypi-\nsehe Unfallquellen und Unfallsituationen nennen\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben,\nGasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektri-\nschem Strom ausgehen, beachten","1506                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                         3                                      4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten\nund anwenden\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-\nnen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten    a) Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und\ndes Arbeitsablaufes          betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen\nsowie Kontrollieren          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nund Bewerten der\nArbeitsergebnisse         b) Materialbedarf ermitteln und bereitstellen\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Werkstoffeigenschaften der berufstypischen Materia-\n2         2        2\nlien unterscheiden und zuordnen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\nschaffen\ne) Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse\n6  Lesen und Erstellen       a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und                                                                      2\nZeichnungen               b) Zeichnungen lesen\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Freihandzeichnungen, Arbeitsskizzen und Technische\nZeichnungen anfertigen\n2        2\nd) Stücklisten erstellen\n7  Beschaffenheit und        a) berufsübliche Holzarten und Holzwerkstoffe nach\nEigenschaften von            Eigenschaften, Erkennungsmerkmalen, Handelsfor-\nHolz und Holz-               men und Verwendungszweck auswählen\n2         2        2\nwerkstoffen\n(§ 3 Nr. 7)               b) Fehler des Holzes erkennen und Güteklassen bestim-\nmen\n8  Durchführen und           a) Holzfeuchte messen\nKontrollieren der                                                                    2\nHolztrocknung             b) Holz trocknen\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Ver-\nwendungszweckes und der Qualitätserhaltung fach-                  3\ngerecht lagern","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                  1507\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                             3                                          4\n9  Herstellen und Anwenden       a) Arbeitsvorgänge nach Notwendigkeit der Anwendung\nvon Vorrichtungen                von Vorrichtungen und Schablonen unterscheiden\nund Schablonen\nb) Vorrichtungen und Schablonen auswählen und unter                              3\n(§ 3 Nr. 9)\nBerücksichtigung von Arbeitssicherheit, Qualitäts-\nsicherung und Effektivität herstellen und anwenden\n10   Manuelles Be- und             a) Handwerkszeuge für Holzbearbeitung auswählen und\nVerarbeiten von Holz             handhaben\nund Holzwerkstoffen\nb) Meß- und Anreißarbeiten ausführen\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif- und Bohrarbeiten aus-\nführen\nd) konstruktive Verbindungen aus Vollholz und Holz-           12\nwerkstoffen herstellen, insbesondere Dübelverbin-\ndungen, Überblattungen sowie Schlitz- und Zapfen-\nverbindungen\ne) Materialfehler korrigieren\n11   Maschinelles Be- und          Holzbearbeitungsmaschinen einrichten sowie bedienen\nVerarbeiten von Holz          und warten, insbesondere Säge-, Fräs-, Bohr- und                        12       8\nund Holzwerkstoffen           Schleifmaschinen\n(§ 3 Nr. 11)\n12   Be- und Verarbeiten           a) Metalle nach Eigenschaften und Verwendungszweck\nvon Metallen                     auswählen\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-, Bohr-, Biege-\nund Abkantarbeiten ausführen                               3\nc) Metallverbindungen herstellen\nd) Gewinde schneiden\n13   Be- und Verarbeiten           a) Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungs-\nvon Kunststoffen                 zweck auswählen\n(§ 3 Nr. 13)\nb) Eignung von Kunststoffen für Holzspielzeug beur-\nteilen, insbesondere unter Berücksichtigung von\nGesundheitsgefährdung und Umweltschutz\n3\nc) Kunststoffe spanend bearbeiten\nd) Kunststoffe umformen\ne) Kunststoffe kleben und schweißen\nf) Kunststoffe entsorgen\n14   Instandhalten                 a) Werkzeuge pflegen und instandsetzen, insbesondere\n4\nvon Werkzeugen                   Schleifen, Schärfen, Einspannen und Ausrichten\nund Maschinen\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Maschinenwartung        nach   Wartungsplänen       durch-\nführen                                                                        4\nc) Störungen an Maschinen lokalisieren und Maßnah-\nmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten","1508                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                                      4\n15   Verwenden                 a) Schleifmittel unterscheiden und verwenden\nvon Hilfsstoffen\n(§ 3 Nr. 15)              b) Leime und Klebstoffe unterscheiden und entspre-\nchend dem Verwendungszweck einsetzen\nc) Farben, Lacke, Verdünner, Mattinen, Lasuren, Färbe-               3\nmittel, Bleichmittel, Beizen, Kitte und Spachtelmas-\nsen sowie Entharzungsmittel fachgerecht handhaben\nund Vorschriften zum Gesundheits-, Arbeits-, Um-\nweit- und Brandschutz einhalten\nd) Eignung von Hilfsstoffen für Holzspielzeug beurteilen,\ninsbesondere unter Berücksichtigung von Gesund-\nheitsgefährdung und Umweltschutz                                           2\ne) Hilfsstoffe lagern und entsorgen\n16   Prüfen, Behandeln         a) Oberflächen auf natürliche und Bearbeitungsfehler\nund Schützen                 prüfen, insbesondere auf Rauhheiten, Einschlüsse,\nvon Oberflächen              Bruchstellen und Risse\n(§ 3 Nr. 16)                                                                         3         6\nb) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Verkit-\nten, Schleifen, Einfärben, Beizen, Ölen, Wachsen,\nLackieren, Farbspritzen und Tauchen\nc) Oberflächen dekorieren, insbesondere unter Verwen-                         2\ndung von Schablonen und Siebdrucktechniken\n17   Drechseln,                a) Langholzdrehteile auf der Drechselbank und der\ndekoratives Spanen           Fa9ondrehmaschine herstellen\nund Schnitzen                                                                        10        8\n(§ 3 Nr. 17)              b) einfache Hohldrehteile herstellen\nc) einfache Querholzdrehteile herstellen\nd) dekorative Spanlocken und Späne herstellen\ne) berufstypische Schnitzarbeiten ausführen, insbeson-               5        6\ndere Kerbschnitte und halbplastische Schnitzarbeiten\n18   Dekoratives Malen         a) Oberflächen dekorativ bemalen\nund Schmücken                                                                        7         6        6\n(§ 3 Nr. 18)              b) Erzeugnisse schmücken, insbesondere durch Bekle-\nben, Bedrucken und Prägen\n19   Herstellen und            a) Einzelteile in allen Arbeitsschritten herstellen\nMontieren von\nEinzelteilen              b) Einzelteile und Baugruppen zu Halbfertig- und Fertig-\n(§ 3 Nr. 19)                 erzeugnissen durch Kleben, Schrauben und Anbrin-\n3        8\ngen von Beschlägen verbinden\nc) Montagehilfsmittel sowie Preß- und Spannwerkzeuge\neinsetzen und handhaben","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                    1509\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                         des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                                  3                                         4\n20   Anwenden von                      a) Gestaltungsmerkmale der regionalen Volkskunst be-           2\nGestaltungsgrundsätzen                achten\n(§ 3 Nr. 20)\nb) Arbeiten unter Anwendung eigener Gestaltungs-                                 5\nelemente ausführen\n21   Prüfen und Verpacken              a) Qualität der Fertigungserzeugnisse hinsichtlich des\nvon Erzeugnissen                      Einhaltens der vorgegebenen Qualitätsmerkmale\n(§ 3 Nr. 21)                          überprüfen                                                                    2\nb) Erzeugnisse säubern, verpacken und etikettieren\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1991 - 1 Bvl\n32/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 1738 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 9\n§ 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge\nvom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1061) ist insoweit mit Artikel 6\nAbsatz 2 und 5 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Mutter das Recht und\ndie Pflicht, die elterliche Sorge auszuüben, auch in den Fällen verliert, in denen\nVater und Mutter mit dem Kind zusammenleben, beide die Ehelicherklärung mit\nder Maßgabe anstreben, daß das Sorgerecht ihnen gemeinsam zustehen soll,\nund diese Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl entspricht.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 27. Juni 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","1510                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nIn Belhllfeangelegenheiten\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nVom 21. Juni 1991\n1.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die\nBefugnis, in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die\nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevor-\nschriften) Widerspruchsbescheide zu erlassen, auf das Unternehmen Deutsche\nBundespost POSTDIENST.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die\n. Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in den in\nAbschnitt I genannten Angelegenheiten auf das Unternehmen Deutsche Bundes-\npost POSTDIENST. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des\nDienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschritten\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1991\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nGene rald i rekti on\nDer Vorstand\nDr. Zurhorst","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                             1511\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze 800 Jahre Deutscher Orden)\nVom 19. Juni 1991\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung           Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1990,\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,      das Münzzeichen „J\" der Hamburgischen Münze und die\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten        Umschrift:\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum\n800. Jahrestag der Gründung des Deutschen Ordens eine                   „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nBundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von\n10 DEUTSCHE MARK\",\n10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der\nMünze beträgt 8,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in\nwobei die Zahl 1O zwischen dem Wort Deutsche und dem\nder Hamburgischen Münze.\nWort Mark steht.\nDie Münze wird ab 4. September 1991 in den Verkehr\ngebracht.                                                       Die Jahreszahl „ 1990\" und das Münzzeichen „J\" sind\nTeil der Umschrift. Das Münzzeichen befindet sich zwi-\nDie Münze besteht aus einer Legierung yon 625 Tau-        schen der Jahreszahl und dem Wort „Deutschland\".\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht          Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nvon 15,5 Gramm.\nInschrift:\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                   ,,ES BLEIB IN GEDÄCHTNIS SO LANG GOTT WILL\".\nDie Bildseite zeigt eine mittelalterliche Deutschordens-     Zwischen Ende und Anfang der Randschrift befindet\nfahne mit der Hauptpatronin des Ordens, der gekrönten        sich ein zweifaches Eichenblatt nebst zwei Eicheln.\nMutter Gottes mit Kind auf dem Arm, sowie den Wappen-\nschild des Ordens. Die Umschrift lautet:                        Der Entwurf der Münze stammt von Hubert Klinke!, Zell\n,,800 JAHRE DEUTSCHER ORDEN 1190 - 1990\".                 am Main.\nBonn, den 19. Juni 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1512                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags- ·\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.                                           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b;H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\n_ beträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    1nkrafttretens\nSeite      (Nr.              vom)\n5. 6. 91        Vierunddreißig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Nürnberg)                                              4205       (116        27. 6. 91)                27. 6. 91\n96-1-2-14\n5. 6. 91        ~chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Hof)                                                  4205       (116        27. 6. 91)               27. 6. 91\n96-1-2-81\n12. 6. 91        Neul)zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-\nten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach\nInstrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)               4253       (117        28. 6. 91)               27. 6. 91\n96-1-2-85\n14. 6. 91        Sec~~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luft-\nraum)                                                                    4257       (117        28. 6. 91)                27. 6. 91\n96-1-2-86\n3. 7. 91        Verordnung TSF Nr. 2/91 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                              4445       (123          6. 7. 91)                1. 8. 91\n9291\n3. 7. 91        Verordnung TSN Nr. 2/91 zur Änderung der Verordnung TS\nNr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-\nfahrzeugen                                                               4445       (123          6. 7. 91)                1. 8. 91\n9291\n2. 7. 91       Verordnung Nr. 7/91 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                  4493       (125         10. 7. 91)               20. 7. 91\n9500-4-6-4\n21. 6. 91        Drei~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-\nren)                                                                     4521       (126         11.7.91)                 25. 7. 91\n96-1-2-88"]}