{"id":"bgbl1-1991-42-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":42,"date":"1991-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_42.pdf#page=2","order":6,"title":"Düngemittelverordnung","law_date":"1991-07-09T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":2,"num_pages":42,"content":["1450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDüngemittelverordnung\nVom 9. Juli 1991\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des   Kaliumoxid                                      K2O\n§ 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November          Calcium                                         Ca\n1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 durch § 11     Calciumoxid                                     CaO\ndes Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435) geän-       Calciumcarbonat                                 CaCO3\ndert worden ist, in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1   Magnesium                                       Mg\ndes Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990         Magnesiumoxid                                   MgO\n(BGBI. 1990 II S. 885) verordnet der Bundesminister für      Magnesiumcarbonat                               MgCO3\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:                       Natrium                                         Na\nSchwefel                                        s\n§ 1                              Bor                                             B\nEisen                                           Fe\nZulassung von Düngemitteltypen\nKobalt                                          Co\nsowie Anforderungen an Düngemittel,\nKupfer                                          Cu\ndie keinem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen\nMangan                                          Mn\n(1) Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen wer-    Molybdän                                        Mo\nden zugelassen.                                              Zink                                            Zn\n(2) Düngemittel nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Düngemittel-    Die Nährstoffe Phosphat, Kaliumoxid, Calciumoxid, Cal-\ngesetzes, die organische Bestandteile enthalten, dürfen      ciumcarbonat, Magnesiumoxid und Magnesiumcarbonat\ngewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn        können außer in der Oxidform oder Carbonatform zusätz-\nsie seuchenhygienisch unbedenklich und frei von Krank-       lich auch in der Elementform angegeben sein. Dabei müs-\nheitskeimen sind.                                            sen die Gehalte wie folgt umgerechnet. sein:\n§2                               P2 O5      x 0,436      P (Phosphor)\nKennzeichnung von Düngemitteln,\nK2O        X 0,83    =  K (Kalium)\nCaO        x 0,715      Ca\ndie einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen\nCaCO3      X 0,4     =  Ca\n(1) Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemittel-      MgO        x·o,6        Mg\ntyp entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr      MgCO3      x 0,288      Mg\ngebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2\n(6) Werden die Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1\nbis 6 gekennzeichnet sind.\noder 4 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in\n(2) Die Düngemittel müssen mit den in Anlage 2 Nr. 1      den Verkehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung,\naufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen         wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig\nzusätzlich mit den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Angaben    ersichtlich ist. Außerdem müssen bei Düngemitteln nach\nversehen sein.                                               § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Düngemittelgesetzes der Name oder\ndie Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen\n(3) Die Düngemittel dürfen nur dann mit der Bezeich-      im Inland Verantwortlichen angegeben sein.\nnung „EWG-DÜNGEMITTEL\" gekennzeichnet sein, wenn\ndies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in           (7) Werden Düngemittel, die nicht nur Spurennährstoffe\nAnlage 2 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht    enthalten und für die eine Verpackung nicht vorgeschrie-\nverwendet werden.                                            ben ist, in Teilmengen von nicht mehr als 25 kg aus einer\ngekennzeichneten Partie abgegeben, so ist eine Kenn-\n(4) Zulässige Angaben nach Anlage 2 Nr. 2 dürfen nicht\nzeichnung entbehrlich. Auf Verlangen sind dem Empfän-\nin Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach\nger die in Anlage 2 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Angaben\nAnlage 2 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnun-\nbei der Übergabe schriftlich zu machen.\ngen dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie\ndürfen deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Angaben\nnach Anlage 2 Nr. 2.3 bis 2.6 müssen von Angaben nach                                    §3\nAnlage 2 Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein.\nKennzeichnung von Düngemitteln,\n(5) Nährstoffe müssen in Worten und in chemischen         die keinem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen\nSymbolen angegeben sein. Dabei müssen die nachste-              Düngemittel, die keinem zugelassenen Düngemitteltyp\nhenden chemischen Symbole verwendet worden sein:\nentsprechen, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen zu\nStickstoff                                       N           den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 4 des Düngemittelgesetzes\nPhosphat                                         P2Os        genannten Zwecken gewerbsmäßig nur in den Verkehr","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                1451\ngebracht werden, wenn die Zweckbestimmung und bei               (5) Bei nicht als EWG-Düngemittel bezeichneten Dünge-\nDüngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 des Düngemit-      mitteln und bei Natur- und Hilfsstoffen, die zum Zwecke\ntelgesetzes außerdem der Name oder die Firma und die         der Abgabe an andere eingeführt werden· und nicht nach\nAnschrift des für das Inverkehrbringen im lniand Verant-     den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind,\nwortlichen und die das Düngemittel bestimmenden              genügt es, wenn sie unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch\nBestandteile angegeben sind. Weitere Angaben sind            in jedem Falle vor der Abgabe nach Maßgabe dieser\nzulässig.                                                    Verordnung gekennzeichnet werden. Bei als EWG-Dünge-\nmittel bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung\n§4                              nicht in deutscher Sprache abgefaßt ist, gilt Satz 1 entspre-\nKennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen             chend für die Kennzeichnung in deutscher Sprache.\n(1) Stoffe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelge-\nsetzes, Wirtschaftsdünger nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 des                                       §6\nDüngemittelgesetzes und Torf (Natur- und Hilfsstoffe) dür-                            Toleranzen\nfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\n(1) Bei Düngemitteln, die einem zugelassenen Dünge-\nwenn sie mit den in Anlage 3 aufgeführten Angaben\nmitteltyp entsprechen, werden für Abweichungen der\ngekennzeichnet sind. Weitere Angaben sind zulässig.\nangegebenen Gehalte an typbestimmenden Bestandtei-\nPflanzenhilfsmittel müssen so gekennzeichnet sein, daß\nlen, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sowie an\nsie nicht mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Abs. 1\nNebenbestandteilen von den bei der Überwachung festge-\nNr. 1O des Pflanzenschutzgesetzes verwechselt werden\nstellten Gehalten die in Anlage 4 aufgeführten Toleranzen\nkönnen. Die Kennzeichnung ist bei Wirtschaftsdüngern,\nfestgesetzt. Sind in Anlage 1 keine Höchstgehalte für\nauch wenn sie aufbereitet sind, nicht erforderlich, wenn sie\nvon dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum          typbestimmende Bestandteile, Nährstofformeri oder Nähr-\nstofflöslichkeiten festgesetzt, so dürfen die angegebenen\neigenen Verbrauch abgegeben werden.\nGehalte auch über die nach Satz 1 festgesetzten Toleran-\n(2) Enthält die Kennzeichnung von Natur- und Hilfsstof-   zen hinaus überschritten werden. AndereToleranzen wer-\nfen Angaben über Nährstoffgehalte, so müssen sie in          den nicht eingeräumt.\nGewichtsprozenten, bei Kultursubstraten jedoch in Milli-\n(2) Die Toleranzen gelten nicht für in Anlage 1 festge-\ngramm je Liter, angegeben sein. § 2 Abs. 5 gilt entspre-\nsetzte oder in der Kennzeichnung. angegebene Mindest-\nchend. Ungefähre Gehaltsangaben sind zulässig, wenn\nauf mögliche Schwankungen hingewiesen wird.                  oder Höchstgehalte.\n§7\n§5\nVerpackung\nArt der Kennzeichnung\nDüngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp\n(1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 2 Abs. 2 bis     entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1\n6 und den §§ 3 und 4 müssen in deutscher Sprache             Spalte 6 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packun-\nabgefaßt und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen    gen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art gewerbs-\nzusätzlich verwendet sein. Bei Düngemitteln und Natur-       mäßig in den Verkehr gebracht werden.\nund Hilfsstoffen, die in geschlossenen Packungen oder\ngeschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht sind,                                  §8\nmüssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder\ndem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem                         Ordnungswidrigkeiten\nBehältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des\nAnhänger angebracht sein. Andernfalls müssen die Anga-       Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem        lässig\nWarenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens\nein Stück der Ware beigefügt ist.                            1. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Satz 1, jeweils auch in\nVerbindung mit § 5, Düngemittel oder\n(2) Bei Düngemitteln und Natur- und Hilfsstoffen in\nb) entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in\nBehältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt\nVerbindung mit § 5, Natur- oder Hilfsstoffe\neine Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 3.\nin den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-\n(3) Solange Düngemittel und Natur- und Hilfsstoffe vom        schriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder\nHersteller unverpackt vorrätig gehalten werden, ist eine\nKennzeichnung nicht erforderlich.                            2. entgegen § 7 Düngemittel in den Verkehr bringt, die\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ver-\n(4) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen Dün-           packt sind.\ngemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten, so genügt\nes, wenn in dem Angebot die Angabe der Typenbezeich-            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des\nnung nach Anlage 2 Nr. 1.1 - bei mineralischen Mehrnähr-     Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nstoffdüngern in Verbindung damit auch die dort vorge-        lässig entgegen § 1 Abs. 2 Düngemittel in den Verkehr\nschriebenen Angaben der Höhe der Gehalte - sowie die         bringt.\nAngaben nach Anlage 2 Nr. 1.4 gemacht sind. Werden                                        §9\nNatur- und Hilfsstoffe schriftlich angeboten, so genügt es,                     Übergangsvorschriften\nwenn in dem Angebot von den in Anlage 3 vorgeschriebe-\nnen Angaben die dort in den Nummern 1.1 und 1.2 aufge-          (1) Düngemittel der Typen „PK-Dünger, Kaliumglüh-\nführten Angaben gemacht sind.                                phosphat\", ,,Rohphosphat mit Spurennährstoffen\" sowie","1452                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDüngemittel mit Spurennährstoffen (Anlage 1 Abschnitt 4)                                § 10\ndürfen noch bis zum 30. Juni 1992 nach den Vorschriften                             Inkrafttreten\nder in §.10 Satz 2 Nr. 1. genannten Verordnung gewerbs-\nmäßig in den Verkehr gebracht werden.                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n(2) Düngemittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet hergestellt worden sind oder     1. die Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977\n(BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nhergestellt werden, dürfen dort bis zum 30. Juni 1992\nVerordnung vom 15. November 1989 (BGBI. 1S. 2020),\nabweichend von den Vorschriften der §§ 2 bis 5 und 7\nauch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre         2. Anlage I Kapitel Vl Sachgebiet A Abschnitt lll Nr. 2 des\nKennzeichnung und Verpackung den Vorschriften genügt,          Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\ndie dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts            dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\ngegolten haben.                                                1990 (BGBt. 1990 II S. 885, 1010).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                           1453\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, §§ 6 und 7)\nDüngemitteltypen\nVorbemerkungen\n1) Im Sinhe dieser Anlage ist Siebdurchgang der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der\nangegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt,\nMindestsätze.\n2) Düngemittel, die einem in Spalte 6 mit einem Stern ( *) versehenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 2\nAbs. 3 als EWG-Düngemittel bezeichnet sein. Für mineralische Einnährstoffdünger des Typs „Ammoniumnitrat\", die mehr als 28%\nStickstoff enthalten, gilt dies nur, wenn sie\n1. hinsichtlich ihres Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang IV Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung\nvom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1S. 790) geändert worden\nist, für die Untergruppen A I und A II festgelegten Grenzwerten und\n2. den in Anhang IV Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen\nentsprechen.\n3) 1. Ein Gehalt an Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen, bei\nDüngemitteln des Abschnitts 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 sowie der Abschnitte 2, 3 und 4 angegeben sein, sofern nachstehender\nMindestgehalt erreicht ist:\n2%      Magnesiumoxid oder 1,2% Magnesium,\n2,2% Natrium,\n2%      Schwefel.\nDabei müssen angegeben sein:\na) bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen der Gesamtgehalt und, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts\nwasserlöslich ist, der wasserlösliche Gehalt;\nb) bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen der wasserlösliche Gehalt.\n2. Bei Flüssigdüngern kann der Gehalt an wasserlöslichem Calcium angegeben sein, wenn dieser mindestens 5, 7% Ca erreicht\nund das Düngemittel für die Blattdüngung bestimmt ist.\n3. Im Falle einer Angabe nach den Nummern 1 oder 2 muß die Typenbezeichnung nach Spalte 1 durch die Angabe „mit ... \" sowie\ndurch die Bezeichnung der betreffenden Nährstoffe oder ih, chemisches Symbol ergänzt sein. Enthält ein Düngemittel mehrere\nder Nährstoffe, so müssen diese in folgender Reihenfolge angegeben sein: Calcium, Magnesium, Natrium, Schwefel. Die Höhe\ndes Gehalts der Nährstoffe kann in ganzen Zahlen in Klammern hinzugefügt sein.\nTypenbezeichnung    Mindest-      typbestimmende                Bewertung;              Zusammensetzung;    besondere Bestimmungen\ngehalte       Bestandteile,                 weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                      3                            4                      5                 6\nAbschnitt 1\nMineralische Einnährstoffdünger\n1. Stickstoffdünger\nVorbemerkung\nflüssige Stickstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lagertemperatur und\ndie Verhütung von Unfällen, einschließlich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.\n1.1 Kalkmagnesia-        13% N         Nitratstickstoff;             Stickstoff bewertet     Calciumnitrat,\nsalpeter              5% MgO      wasserlösliches               als Nitratstickstoff;   Magnesiumnitrat\n*\nMagnesiumoxid                 Gehalt an Magne-\nsium ·in Form wasser-\nlöslicher Salze aus-\ngedrückt als Magne-\nsiumoxid\nChilesalpeter       15% N         Nitratstickstoff              Stickstoff bewertet     Natriumnitrat;\nals Nitratstickstoff    aus Caliche\n*\nKalksalpeter       15% N         Gesamtstickstoff              Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, auch\nGesamtstickstoff oder Ammoniumnitrat                     *\nDie Gehalte an Nitrat-\nals Nitrat- und                              stickstoff und Ammo-\nAmmoniumstickstoff;                          niumstickstoff dürfen\nHöchstgehalt an Ammo-                        angegeben sein.\nniumstickstoff 1,5% N","1454                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-  typbestimmende          Bewertung;               Zusammensetzung;        besondere Bestimmungen\ngehalte   Bestandteile,           weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                      4                       5                     6\nNatr~nsalpeter  15% N     Nitratstickstoff        Stickstoff bewertet als  Natriumnitrat\nNitratstickstoff                                             *\n1.2 Ammonsulfat      20% N     Ammoniumstickstoff      Stickstoff bewertet      Ammoniumsulfat\n(Schwefelsaures                                    als Ammonium-                                                *\nDas Düngemittel darf\nAmmoniak)                                          stickstoff                                      als „Schwefelsaures\nAmmoniak\" bezeichnet\nsein.\nDicyandiamid-    20% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als  Dicyandiamid,\nhaltiges                   Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff;        Ammoniumsulfat\nAmmonsulfat                Ammoniumstickstoff      Mindestgehalt an\nDicyandiamidstickstoff\n1,5%N\n1.3 Stickstoff-      19% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als  Nitrate, Ammonium-,\nMagnesia                   Ammoniumstickstoff,     Ammonium- und Nitrat-    Magnesiumverbindun-                 *\nDer Gehalt an wasser~\nNitratstickstoff;       stickstoff; Mindest-     gen (Magnesium-        löslichem Magnesium-\ngehalt an Nitrat-        Calciumcarbonat        oxid darf angegeben\nstickstoff 6 % N;        [Dolomit], Magne-      sein.\n5% MgO   Gesamt-Magnesiumoxid Magnesium bewertet          siumcarbonat\nals Gesamt-Magne-        oder Magnesium-\nsiumoxid                 sulfat)\nStickstoff-      19% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat,\nMagnesiumsulfat            Ammoniumstickstoff,     Ammonium- und Nitrat- Ammoniumsulfat,                        *\nNitratstickstoff;       stickstoff;              Magnesiumsulfat\nMindestgehalt an\nNitratstickstoff 6% N;\n5% MgO   wasserlösliches         Magnesium in Form\nMagnesiumoxid           wasserlöslicher Salze\nausgeurückt als\nMagnesiumoxid\n1.4 Ammonnitrat-     13% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als  Ammoniumnitrat,\nhaltiger                   Ammoniumstickstoff,     Gesamtstickstoff, Am-    Ammoniumsulfat,\nAmmonsyngenit              Nitratstickstoff        monium- und Nitrat-      Ammoniumsyngenit\nstickstoff;              als Träger des\nGehalt an Nitrat-        verzögert wirkenden\nstickstoff 2 bis 4% N;   Ammoniumstickstoffs;\nGehalt an Ammonium-      Mischen von Ammo-\nstickstoff 1O bis 12% N; niumsulfat, Ammo-\nGehalt an Calcium        niumnitrat und\n10 bis 12% Ca;           Calciumsulfathydrat\nGehalt an Schwefel,      oder Calciumsulfat und\nals Sulfat,              Wasser sowie Körnen\n17 bis 20% S             des zu Ammonium-\nsyngenit reagie-\nrenden Gemisches\nAmmoniumnitrat 20% N       Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als  Ammoniumnitrat,\n(Kalkammon-                Ammoniumstickstoff,     Ammonium- und Nitrat-                                        *\nauch Carbonate und Enthält das Düngemit-\nsalpeter)                  Nitratstickstoff        stickstoff, beide        Sulfate des Calciums tel mehr als 28% Stick-\nStickstofformen          und Magnesiums         stoff, darf es nur in\nungefähr je zur Hälfte                          geschlossenen Pak-\nkungen gewerbsmäßig\nan Anwender abge-\ngeben werden;\ndas Düngemittel darf\nals „Kalkammonsalpe-\nter\" bezeichnet sein,\nwenn neben Ammo-\nniumnitrat nur Calcium-\ncarbonat (Kalkstein)\noder Dolomit mit einem\nMindestgehalt von\n20% enthalten sind\nund diese Carbonate\neinen Reinheitsgrad\nvon mindestens 90%\nhaben.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                           1455\nTypenbezeichnung   Mindest-  typbestimmende          Bewertung;                 Zµsammensetzung;      besondere Bestimmungen\ngehalte   Bestandteile,           weitere Erfordernisse      Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                      4                         5                   6\nAmmonsulfat-       24% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet        Ammoniumnitrat,\nsalpeter, umhüllt            Ammoniumstickstoff,     als Ammonium- und          Ammoniumsulfat;\nNitratstickstoff        Nitratstickstoff;          Granulieren und Be-\nMindestgehalt an           schichten der Granu-\nNitratstickstoff           late mit gesund-\n5% N, mindestens           heitlich unbe-\n70% kunststoff-            denklichem Kunststoff\numhüllte Granulate\nDicyandiamid-      24% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als    Dicyandiamid,\nhaltiger Ammon-              Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff;          Ammoniumnitrat,\nsulfatsalpeter               Ammoniumstickstoff,     Mindestgehalt an:          Ammoniumsulfat\nNitratstickstoff        Dicyandiamidstickstoff\n1,5% N,\nNitratstickstoff 3% N\nAmmonsulfat-       25% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als    Ammoniumnitrat,\nsalpeter                     Ammoniumstickstoff,     Ammonium- und              Ammoniumsulfat\n*\nNitratstickstoff        Nitratstickstoff;\nMindestgehalt an\nNitratstickstoff 5% N\n1.5 Kalkstickstoff     18% N     Gesamtstickstoff        Stickstoff bewertet als    Calciumcyanamid,\nGesamtstickstoff;          Calciumoxid, auch\n*\nmindestens 75% des         Ammoniumsalze,\nangegebenen Stick-         Harnstoff\nstoffs als Cyanamid\ngebunden\nNitrathaltiger     18% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als Calciumcyanamid,\nKalkstickstoff               Nitratstickstoff        Gesamtstickstoff;          Calciumoxid, Nitrat,\n*\nmindestens 75%             auch Ammoniumsalze,\ndes angegebenen            Harnstoff\nNicht-Nitratstickstoffs\nals Cyanamid gebunden;\nGehalt an Nitratstickstoff\n1% bis 3% N\n1.6 Dicyandiamid-      30% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als Dicyandiamid,\nhaltiger Ammon-              Dicyandiamidstickstoff, Gesamtstickstoff;          Carbamid,\nsulfat-Harnstoff             Carbamidstickstoff,     Mindestgehalt an:          Ammoniumsulfat\nAmmoniumstickstoff      Dicyandiamidstickstoff\n2% N, Carbamidstick-\nstoff 15% N;\nHöchstgehalt an Biuret\n1,2%\nDicyandiamid-      44% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet        Dicyandiamid,\nhaltiger Harnstoff           Dicyandiamidstickstoff, als Gesamtstickstoff;      Carbamid\nCarbamidstickstoff      Mindestgehalt an:\nDicyandiamidstick-\nstoff 3% N;\nHöchstgehalt an\nBiµret 1,2%\nHarnstoff          44% N     Gesamtstickstoff als    Stickstoff bewertet als Carbamid\nCarbamidstickstoff      Gesamtstickstoff, aus-\n*\ngedrückt als\nCarbamidstickstoff;\nHöchstgehalt an Biuret\n1,2%","1456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-  typbestimmende          Bewertung;               Zusammensetzung;      · besondere Bestimmungen\ngehalte   Bestandteile,           weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                      4                       5                     6\n1.7 Oxamid           28%N      Gesamtstickstoff        Stickstoff bewertet als  Oxamid, auch            Der Gehalt an Kupfer\nGesamtstickstoff;        Calciumsulfat und       darf 0, 1% Cu, der an\nHöchstgehalt an          Ammonium- oder          wasserlöslichem\nAmmonium- oder           Calciumnitrat           Cyanid 2 mg je kg nicht\nNitratstickstoff 4% N                            überschreiten;\ndie Gehalte an Ammo-\nniumstickstoff und\nNitratstickstoff dürfen\nangegeben sein.\nCrotonyliden-    28%N      Gesamtstickstoff        Stickstoff bewertet als  Crotonylidendiharn-     Der Gehalt an Nitrat-\ndiharnstoff                                        Gesamtstickstoff;        stoff, auch Nitrat      stickstoff darf ange-\nHöchstgehalt an Nitrat-                          geben sein.\nstickstoff 4 % N\nlsobutyliden-    28%N      Gesamtstickstoff        Stickstoff bewertet als  lsobutylidendiharn-     Der Gehalt an Nitrat-\ndiharnstoff                                        Gesamtstickstoff;        stoff, auch Nitrat      stickstoff darf ange-\nHöchstgehalt an Nitrat-                          geben sein.\nstickstoff 4 % N\nHarnstoff-       32%N      Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als  lsobutylidendiharn-\nlsobutyliden-              Carbamidstickstoff      Gesamtstickstoff, min-   stoff, Carbamid\ndiharnstoff                                        destens 70% des ange-\ngebenen Gesamtstick-\nstoffs als lsobutyliden-\ndiharnstoff\nFormaldehyd-     36%N      Gesamtstickstoff        Stickstoff bewertet als  Formaldehydharnstoff\nharnstoff                                          Gesamtstickstoff, davon\nmindestens 60%\nheißwasserlöslich\nHarnstoff-       38%N      Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als  Formaldehydharnstoff,\nFormaldehyd-               Carbamidstickstoff      Gesamtstickstoff, min-   Carbamid\nharnstoff                                          destens 60% des ange-\ngebenen Gesamtstick-\nstoffs als Formaldehyd-\nharnstoff, davon\nmindestens 60%\nheißwasserlöslich\n1.8 Kalksalpeter-    8%N       Gesamtstickstoff        Stickstoff bewertet als  Auflösen von Kalk-\nLösung                                             Gesamtstickstoff oder    salpeter in Wasser\n*\nDie Gehalte an Nitrat-\nals Nitrat- und                                  stickstoff und Ammo-\nAmmoniumstickstoff;                              niumstickstoff dürfen\nHöchstgehalt an                                  angegeben sein; auf den\nAmmoniumstickstoff                               Anwendungsbereich\n1% N                                             kann hingewiesen sein.\nAmmoniak-        10% N     Ammoniumstickstoff      Stickstoff bewertet als  ammoniakhaltiges        Das Düngemittel muß\nwasser                                             Ammoniumstickstoff       Wasser                  mit einem Hinweis\ngekennzeichnet sein,\ndaß es unverdünnt\nnicht zur Oberflächen-\ndüngung geeignet ist.\nKalksalpeter-    10% N     Gesamtstickstoff,       Stickstoff bewertet als  Carbamid, Calcium-      Bei der Angabe der\nHarnstoff-                 Carbamidstickstoff,     Gesamtstickstoff oder    nitrat, auch Calcium-   Gehalte darf auf einen\nLösung                     N itratstickstoff       als Carbamid- und        Chlorid                 Gehalt an Calcium, be-\nNitratstickstoff                                 wertet als Ca, hingewie-\nsen sein, wenn er min-\ndestens 10% beträgt;\nenthält das Düngemittel\nCalciumchlorid und ent~\nspricht dieses nicht der\nim Arzneibuch festge-\nlegten Qualität, muß es\nmit dem Hinweis ge-\nkennzeichnet sein:\n„Nicht für Blattdüngung\noder zum Benetzen von\nFrüchten\".","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                                 1457\nTypenbezeichnung    Mindest-   typbestimmende                 Bewertung;               Zusammensetzi.lng;      besondere Bestimmungen\ngehalte    Bestandteile,                  weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                   3                             4                       5                     6\nKalksalpeter-       10% N      Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als  Carbamid, Nitrat\nHarnstoff-                     Carbamidstickstoff,            Gesamtstickstoff oder\nSuspension                     Nitratstickstoff               als Carbamid- und\nNitratstickstoff,\nmindestens 80% des\nangegebenen Gesamt-\nstickstoffs als\nNitratstickstoff\nStickstoff-         15% N      Gesamtstickstoff und           Stickstoff bewertet als  auf chemischem\ndünger-Lösung                  Carbamidstickstoff,            Gesamtstickstoff oder    Wege oder durch\n*\nDas Düngemittel darf\nAmmoniumstickstoff             als Carbamid-,           Lösen in Wasser         mit dem Hinweis\noder Nitratstickstoff,         Ammonium- oder           gewonnenes, unter       ,,biuretarm\" gekenn-\nwenn die Gehalte               Nitratstickstoff;        Atmosphärendruck        zeichnet sein, wenn der\nmindestens 1 %                 Höchstgehalt an Biuret:  beständiges Erzeug-     Gehalt an Biuret 0,2%\nbetragen                       Gehalt an Carbamid~      nis, ohne Zusatz        nicht überschreitet.\nstickstoff x 0,026       von Nährstoffen\ntierischen oder\npflanzlichen\nUrsprungs\nAmmonium-           26%N       Gesamtstickstoff,              Stickstoff bewertet als  Carbamid, -\nnitrat-Harnstoff-              Carbamidstickstoff,            Gesamtstickstoff,        Ammoniumnitrat;\n*\nDas Düngemittel darf\nLösung                         Ammoniumstickstoff,            Carbamid-,               auf chemischem          mit dem Hinweis\nNitratstickstoff               Ammonium- und            Wege oder durch         ,,biuretarm\" gekenn-\nNitratstickstoff;        Lösen in Wasser       · zeichnet sein, wenn der\nungefähr die Hälfte des  gewonnenes Erzeug- Gehalt an Biuret 0,2%\nangegebenen Gesamt-      nis                     nicht überschreitet.\nstickstoffs als\nAmmonium- und\nNitr::ttstickstoff;\nHöchstgehalt an\nBiuret0,5%\nAmmoniakgas       · 80%N       Ammoniumstickstoff             Stickstoff bewertet als  Ammoniak                Das Düngemittel muß\nAmmoniumstickstoff                               mit einem Hinweis\ngekennzeichnet sein,\ndaß es nicht zur\nOberflächendüngung\ngeeignet ist.\n2. P h o s p h a t d ü n g e r\nVorbemerkung\nSofern in Spalte 4 ein Siebdurchgang angegeben ist, müssen die Granulate eines granulierten Düngemittels unter Feuchtigkeitseinfluß\nzerfallen.                                                                      ·\n2.1 Superphosphat        16% P2O5   neutral-                       Phosphat bewertet als    Monocalciumphos-\nammoncitratlösliches           neutral-ammoncitrat-     phat, Calciu.msulfat;\n*\nPhosphat,                      lösliches P20 5, minde-  Aufschließen gemah-\nwasserlösliches                stens 93 % des ange-     lenen Rohphosphats\nPhosphat                       gebenen Gehalts an       mit Schwefelsäure\nP205 wasserlöslich\nKonzentriertes      25% P2O5   neutral-                       Phosphat bewertet als    Monocalciumphos-\nSuperphosphat                  ammoncitratlösliches           neutral-ammoncitrat-     phat, Calciumsulfat;\n*\nPhosphat,                      lösliches P20 5 , minde- Aufschließen gemah-\nwasserlösliches                stens 93 % des ange-     Ionen Rohphosphats\nPhosphat                       gebenen Gehalts an       mit Schwefelsäure\nP205 wasserlöslich       und Phosphorsäure\nTriple-Super-       38% P2Os   neutral-                       Phosphat bewertet als    Monocalciumphos-\nphosphat                       ammoncitratlösliches           neutrat-ammoncitrat-     phat;\n*\nPhosphat,                      lösliches P20 5, minde-  Aufschließen gemah-\nwasserlösliches                stens 93 % des ange-     lenen Rohphosphats\nPhosphat                       gebenen Gehalts an       mit Phosphorsäure\nP205 wasserlöslich","1458                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-  typbestimmende         Bewertung;             Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\ngehalte   Bestandteile,          weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                     4                     5                  6\n2.2 Glühphosphat     25% P2Os  alkalisch-              Phosphat bewertet als Alkalicalcium-\nammoncitratlösliches   alkalisch-ammoncitrat- phosphat, Calcium-\n*\nPhosphat                lösliches P2Os;       silicat;\nSiebdurchgang:        thermisches Auf-\n96% bei 0,63 mm,       schließen unter Ein-\n75% bei 0, 16 mm      wirkung von Alkali-\nverbindungen und\nKieselsäure auf\nRohphosphat\n2.3 Dicalcium-       38% P2O 5 alkalisch-              Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat-\nphosphat                   ammoncitratlösliches   alkalisch-ammoncitrat- dihydrat;\n*\nPhosphat               lösliches P2Os;        Fällen mineralischer\nSiebdurchgang:         Phosphate oder aus\n98% bei 0,63 mm,       Knochen gelöster\n90% bei 0,16 mm        Phosphorsäure\n2.4 Thomas-          10% P2O5  in 2%iger              Phosphat bewertet als  Calciumsilico-\nphosphat                   Zitronensäure          in 2%iger Zitronen-    phosphate;\n*\nDie Höhe des Phos-\nlösliches Phosphat     säure lösliches P2Os;  Bearbeiten           phatgehaltes darf in\nSiebdurchgang:         phosphathaltiger     einer Spanne von\n96% bei 0,63 mm,       Schlacke aus der     2 Gewichtsprozenten\n75% bei 0,16 mm        Stahlgewinnung       angegeben sein.\n2.5 Teilauf-         20% P2Os  mineralsäurelösliches  Phosphat bewertet als  Mono-,\ngeschlossenes              Phosphat, wasser-      mineralsäurelösliches  Tricalciumphosphat,\n*\nRohphosphat                lösliches Phosphat     P2O5 , mindestens      Calciumsulfat;\n40% des angegebe-      T eilaufschließen\nnen Gehalts an P2Os    gemahlenen\nwasserlöslich;         Rohphosphats mit\nSiebdurchgang:         Schwefel- oder\n98% bei 0,63 mm,       Phosphorsäure\n90% bei 0,16 mm\nTeilauf-         16% P2O 5 mineralsäurelösliches  Phosphat bewertet als  Mono-,\ngeschlossenes              Phosphat, wasser-      mineralsäurelösliches  Tricalciumphosphat,\nRohphosphat                lösliches Phosphat;    P2Os, mindestens       Calciumsulfat;\nmit Magnesium                                     40% des angegebe-      Teilaufschließen\nnen Gehalts an P2Os    gemahlenen Roh-\nwasserlöslich;         phosphats mit\n6%MgO    Gesamt-                Magnesium bewertet     Schwefel- oder\nMagnesiumoxid          als Gesamt-            Phosphorsäure,\nMagnesiumoxid          Zugeben von\nMagnesiumsulfat\n2.6 Rohphosphat      23% P2Os  mineralsäurelösliches  Phosphat bewertet als  Mono-,\nmit wasser-                Phosphat, in 2% iger   mineralsäurelösliches  Tricalciumphosphat,\nlöslichem Anteil           Ameisensäure           P 2Os, mindestens      Calciumsulfat;\nlösliches Phosphat,    45% des angegebe-      T eilaufschließen\nwasserlösliches        nen Gehalts an P2Os in gemahlenen\nPhosphat               2%iger Ameisensäure    Rohphosphats mit\nlöslich, mindestens    Schwefelsäure\n20% des angegebe-\nnen Gehalts an P2Os\nwasserlöslich\n2.7 Aluminium-       30% P2Os  mineralsäurelösliches   Phosphat bewertet als Aluminium-\nCalcium-                   Phosphat, alkalisch-   mineralsäurelösliches  Calciumphosphat;\n*\nphosphat                   ammoncitratlösliches    P205 , mindestens     thermisches\nPhosphat               75% des angegebe-      Aufschließen\nnen Gehalts an P205 in von Rohphosphat\nalkalischem Ammon-\ncitrat löslich;\nSiebdurchgang:\n98% bei 0,63 mm,\n90% bei 0,16 mm","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                          1459\nTypenbezeichnung Mindest-    typbestimmende          Bewertung;              Zusammensetzung;        besondere Bestimmungen\ngehalte      Bestandteile,          weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                   3                      4                      5                     6\n2.8 Rohphosphat,     23% P2O5     mineralsäurelösliches   Phosphat bewertet als  Tricalciumphosphat,     Der Siebdurchgang bei\ngemahlen                      Phosphat, in 2% iger    mineralsäurelösliches  Calciumcarbonat;        0,16 mm muß\nAmeisensäure            P205, mindestens       Vermahlen               angegeben sein.\nlösliches Phosphat      40% des angegebe-      weicherdigen\nnen Gehalts an P20 5 in Rohphosphats\n2%iger Ameisensäure\nlöslich;\nSiebdurchgang:\n98% bei 0,315 mm,\n90% bei 0,16 mm\nWeicherdiges     25% P2O5    mineralsäurelösliches    Phosphat bewertet als  Tricalciumphosphat,\nRohphosphat                  Phosphat, in 2%iger     mineralsäurelösliches   Calciumcarbonat;                    *\nDer Siebdurchgang bei\nAmeisensäure            P205, mindestens        Vermahlen               0,063 mm muß ange-\nlösliches Phosphat      55% des angegebe- ,     weicherdigen            geben sein.\nnen Gehalts an P2O5 in  Rohphosphats\n2%iger Ameisensäure\nlöslich;\nSiebdurchgang:\n99% bei 0, 125 mm,\n90% bei 0,063 mm\nWeicherdiges     16% P2O 5   mineralsäurelösliches   Phosphat bewertet als   Tricalciumphosphat,\nRohphosphat                  Phosphat, in 2% iger    mineralsäurelösliches   Calciumcarbonat,\nmit Magnesium                Ameisensäure            P2O5, mindestens        Magnesiumsulfat;\nlösliches Phosphat;     55% des angegebe-       Vermahlen\nnen Gehalts an P2Ü5 in  weicherdigen\n2%iger Ameisensäure     Rohphosphats,\nlöslich;                Zugeben von\n6%MgO       Gesamt-                 Magnesium bewertet      Magnesiumsulfat\nMagnesiumoxid           als Gesamt-\nMagnesiumoxid;\nSiebdurchgang:\n99% bei 0, 125 mm,\n90% bei 0,063 mm\n2.9 Rohphosphat      14% P2O5    mineralsäurelösliches   Phosphat bewertet als   Tricalciumphosphat,     Das Düngemittel muß\nmit kohlen-                  Phosphat, in 2%iger     mineralsäurelösliches   Calciumcarbonat;        mit einem Hinweis auf\nsaurem Kalk                  Ameisensäure            P205, mindestens        Mischen von             den Anwendungs-\nlösliches Phosphat;     40% des angegebe-       a) weicherdigem         bereich gekenn-\nnen Gehalts an P20 5 in      Rohphosphat mit    zeichnet sein.\n2%iger Ameisensäure          Siebdurchgang:\nlöslich;                     98% bei 0,315 mm,\n40% CaCO3   Calciumcarbonat         Kalk bewertet als            90% bei 0, 16 mm,\nCaCO3                        mit\nb) kohlensaurem\nKalk mit\nSiebdurchgang:\n97% bei 1,0 mm,\n70% bei 0,315 mm\nRohphosphat      14% P2O5    mineralsäurelösliches   Phosphat bewertet als   T ricalciumphosphat,    Das Düngemittel muß\nmit kohlen-                  Phosphat, in 2%iger     mineralsäurelösliches   Calciumcarbonat;        mit einem Hinweis auf\nsaurem Kalk                  Ameisensäure            P205, mindestens 40%    Mischen von             den Anwendungs-\naus Meeres-                  lösliches Phosphat;     des angegebenen         a) weicherdigem         bereich gekenn-\nalgen                                                Gehalts an P205 in           Rohphosphat mit    zeichnet sein.\n2%iger Ameisensäure          Siebdurchgang:\nlöslich;                     98% bei0,315 mm,\n40% CaCO3   Calciumcarbonat         Kalk bewertet als            90% bei 0, 16 mm,\nCaCO3                        mit\nb) kohlensaurem Kalk\naus Meeresalgen\nmit Siebdurchgang:\n98% bei 2,0mm,\n50% bei 0,8 mm","1460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang               1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-   typbestimmende             Bewertung;                  Zusammensetzung;      besondere Bestimmungen\ngehalte    Bestandteile,              weitere Erfordernisse       Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                 3                          4                          5                   6\nRohphosphat      14% P2Os   mineralsäurelösliches      Phosphat bewertet als        Tricalciumphosphat,     Das Düngemittel\nmit kohlen-                 Phosp:iat, in 2%iger       mineralsäurelösliches        Calciumcarbonat,        muß mit einem\nsaurem                      Ameisensäure               P205 , mindestens            Magnesiumcarbonat;      Hinweis auf den\nMagnesiumkalk               lösliches Phosphat;        40% des angegebe-            Mischen von             Anwendungsbereich\n30% CaCO3 Calciumcarbonat;            nen Gehalts an P2Os          a) weicherdigem         gekennzeichnet\n15% MgCO3 Magnesiumcarbonat           in 2% iger Ameisen-             Rohphosphat mit      sein.\nsäure löslich;                  Siebdurchgang:\nKalk bewertet als               98% bei 0,315 mm,\nCaCO3;                          90% bei o, 16 mm,\nMagnesium bewertet              mit\nals MgCO3                    b) kohlensaurem\nMagnesiumkalk mit\nSiebdurchgang:\n97% bei 1,0 mm,\n70% bei 0,315 mm\n3. Kalidünger\n3.1 Kalirohsalz      10% K2O    wasserlösliches            Kali bewertet als            Kalirohsalz\nKaliumoxid;                wasserlösliches K2O;\n*\n5% MgO     wasserlösliches            Magnesium in Form\nMagnesiumoxid              wasserlöslicher Salze\nausgedrückt als\nMagnesiumoxid\nAngereichertes   18% K20    wasserlösliches            Kali bewertet als            Kalirohsalz,\nKalirohsalz                 Kaliumoxid                 wasserlösliches K2O          Kaliumchlorid\n*\nDer Gehalt an wasser-\nlöslichem Magnesium~\noxid darf angegeben\nsein, wenn er minde-\nstens 5% MgO\nbeträgt.\n3.2 Kaliumchlorid    37% K20    wasserlösliches            Kali bewertet als            Kaliumchlorid;\nKaliumoxid                 wasserlösliches K2O          Aufbereiten von\n*\nKalirohsalzen\nKaliumchlorid    37% K2O    wasserlösliches            Kali bewertet als            Kaliumchlorid,\nmit Magnesium               Kaliumoxid;                wasserlösliches K20;         Magnesiumsalze;\n*\n5% MgO     wasserlösliches            Magnesium in Form            Aufbereiten von\nMagnesiumoxid              wasserlöslicher Salze        Kalirohsalzen,\nausgedrückt als              Zugeben von\nMagnesiumoxid                Magnesiumsalzen\n3.3 Kaliumsulfat     47% K20    wasserlösliches            Kali bewertet als            Kaliumsulfat\nKaliumoxid                 wasserlösliches K2O;\n*\nDer Chloridgehalt darf\nGehalt an Chlorid                                 angegeben sein, wenn\nhöchstens 3% Cl                                   er weniger als 3% Cl\nbeträgt.\nKieserit mit     8% MgO     wasserlösliches            Magnesium in Form            Magnesiumsulfat-\nKaliumsulfat                Magnesiumoxid;             wasserlöslicher Salze        monohydrat,\n*\nDer Chloridgehalt darf\n8% K2O     wasserlösliches            ausgedrückt als              Kaliumsulfat;        angegeben sein, wenn\nKaliumoxid                 Magnesiumoxid;               Aufbereiten von Kie- er weniger als 3% Cl\ninsgesamt                             Kali bewertet als            serit unter Zugabe   beträgt.\n20%                                   wasserlösliches KP;          von Kaliumsulfat\nHöchstgehalt an\nChlorid 3% Cl\nKaliumsulfat mit 22% K2O    wasserlösliches            Kali bewertet als            Kaliumsulfat,\nMagnesium                   Kaliumoxid;                wasserlösliches K20;         Magnesiumsulfat\n*\nDer Chloridgehalt darf\n8% MgO     wasserlösliches            Magnesium .in Form                                angegeben sein, wenn\nMagnesiumoxid              wasserlöslicher Salze                             er weniger als 3% Cl\nausgedrückt als                                   beträgt.\nMagnesiumoxid;\nGehalt an Chlorid\nhöchstens 3% Cl","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                          1461\nTypenbezeichnung  Mindest-       typbestimmende           Bewertung;              Zusammensetzung;      besondere Bestimmungen\ngehalte        Bestandteile,            weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                     3                        4                      5                   6\n3.4 Rückstandkali      20% K2O        wasserlösliches          Kali bewertet als       Kaliumsalze;          Der Chloridgehalt darf\nKaliumoxid               wasserlösliches K2O   . aus kalihaltigen      angegeben sein, wenn\nRückständen der •     er weniger als 3% Cl\nindustriellen         beträgt;\nProduktion            die Art der Kalirück-\nstände muß angegeben\nsein;\ndas Düngemittel muß\nmit einem Hinweis auf\nden Mengenaufwand je\nFlächeneinheit gekenn-\nzeichnet sein;\nder Gehalt an Thallium\ndarf 10 mg je kg nicht\nüberschreiten.\nRückstandkali-   20% K2O         wasserlösliches          Kali bewertet als       Kaliumsalze, Vinasse; Der Chloridgehalt darf\nSuspension                       Kaliumoxid               wasserlösliches K2O     aus Rückständen       angegeben sein, wenn\nder Alkohol- und      er weniger als 3% Cl\nHefeherstellung aus   beträgt.\nMelasse\n4. Kalkdünger und Magnesiumdünger\nVorbemerkung\nDie Mindestgehalte und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3\ngelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen\nTeil MgC03 enthält.\n4.1 Kohlensaurer      75% CaCO3      Calciumcarbonat           Kalk bewertet als       Calciumcarbonat,      Bei der Angabe der\nKalk                                                      CaC03 ;                 auch Magnesium-       Gehalte darf auf einen\n(Kohlensaurer                                             Siebdurchgang:          carbonat;             Gehalt an Magnesium-\nMagnesiumkalk)                                            97% bei 3,0 mm,         aus Kalkstein, Dolo-  carbonat hingewiesen\n70% bei 1,0 mm;         mit oder Kreide durch sein, wenn er, bewertet\nReaktivität, bewertet   Mahlen, auch Granu-   als MgCO3, minde-\nnach Umsetzung in       lieren des auf den    stens 5% beträgt;\nverdünnter Salzsäure,   Siebdurchgang nach    das Düngemittel darf als\nmindestens 30%,         Spalte 4 ausge-       ,,Kohlensaurer Magne-\nab einem Gehalt von     mahlenen Produkts     siumkalk\" bezeichnet\n25% MgCOs                                     sein, wenn der Gehalt an\nmindestens 10%;                               Magnesiumcarbonat,\nbei Granulierung:                             bewertet als MgCO3,\nZerfall des Granulats                         mindestens 15% be-\nunter Feuchtigkeits-                          trägt, zusammen mit\neinfluß                                       dem angegebenen\nGehalt an Calciumcar-\nbonat der Mindestgehalt\nerreicht ist und Ma-\ngnesiumcarbonat als\nNährstoff zusätzlich\nangegeben ist;\nwird bei der Herstellung\nDolomit zugemischt, so\ndarf Magnesiumcarbo-\nnat nur dann angegeben\nsein, wenn der verwen-\ndete Dolomit eine Reak-\ntivität von mindestens\n10% hat;\ndas Düngemittel darf mit\ndem Hinweis „leicht\numsetzbar\" gekenn-\nzeichnet sein, wenn die\nReaktivität mindestens\n80% beträgt.","1462                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-   typbestimmende         Bewertung;            Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\ngehalte    Bestandteile,          weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                 3                      4                    5                  6\nKohlensaurer     65% CaCO3  Calciumcarbonat        Kalk bewertet als     Calciumcarbonat,     Das Düngemittel darf\nKalk mit                                           CaCO3 ;               Torf;                zusätzlich als AZ-Kalk\nTorfzusatz                                         Siebdurchgang:        aus Kalkstein,       bezeichnet sein, wenn\n97% bei 2,5 mm,       Dolomit oder Kreide  es mindestens 1000\n50% bei 0,8 mm;       durch Mahlen,        wirksame Azotobacter-\nReaktivität, bewertet Zugeben von Torf,    zellen je g, bewertet\nnach Umsetzung in     auch Zugeben von     nach ihrem Wachstum\nverdünnter Salzsäure, Azotobacter         .auf Agarplatten,\nmindestens 30%                             enthält;\ndas Düngemittel darf\nmit dem Hinweis „leicht\numsetzbar\" gekenn-\nzeichnet sein, wenn die\nReaktivität mindestens\n80% beträgt.\nKohlensaurer     65% CaCO3  Calciumcarbonat        Kalk bewertet als     Calciumcarbonat;     Bei der Angabe der\nKalk aus                                           CaCO3 ;               aus Meeresalgen      Gehalte darf auf einen\nMeeresalgen                                        Siebdurchgang:        durch Trocknen und   Gehalt an Magnesium-\n97% bei 2,0 mm,       Mahlen              carbonat hingewiesen\n50% bei 0,8 mm;                            sein, wenn er, bewertet\nHöchstgehalt an                            als MgCO3 , mindestens\nNaCI 3%                                    5% beträgt.\nKohlensaurer     65% CaCO3  Calciumcarbonat;       Kalk bewertet als     Calciumcarbonat,     Bei der Angabe der\nKalk mit                                           CaCO3 ;               Tricalciumphosphat,  Gehalte. darf auf einen\nweicherdigem                mineralsäurelösliches Phosphat bewertet als auch Magnesium-       Gehalt an Magnesium-\nRohphosphat                 Phosphat;              mineralsäurelösliches carbonat oder        carbonat hingewiesen\n(Kohlensaurer               in 2% iger Ameisen- P2Os,                    Magnesiumsulfat;     sein, wenn er, bewertet\nMagnesium-                  säure lösliches        mindestens 55% des - aus Kalkstein,        als MgCO3 , mindestens\nkalk mit weich-             Phosphat               angegebenen Gehalts Dolomit oder Kreide    5% beträgt;\nerdigem Roh-                                       an P 2O5 in 2%iger    durch Mahlen, auch   das Düngemittel darf\nphosphat)                                          Ameisensäure löslich; Zugeben von          als „Kohlensaurer\nbei Granulierung:     Magnesiumsulfat;     Magnesiumkalk mit\nZerfall des Granulats Siebdurchgang des    weicherdigem Roh-\nunter Feuchtigkeits-  Ausgangsgesteins:    phosphat\" bezeichnet\neinfluß               97% bei 1,0 mm,      sein, wenn der Gehalt\n70% bei 0,315 mm;    an Magnesiumcarbo-\nZugeben von weich-   nat, bewertet als\nerdigem Rohphosphat  MgC03 , mindestens\nmit Siebdurchgang:   15% beträgt,\n99% bei 0, 125 mm,   zusammen mit\n90% bei 0,063 mm;    dem angegebenen\nauch Granulieren     Gehalt an Calciumcar-\ndes ausgemahlenen    bonat der Mindestge-\nProdukts             halt an CaCO3 erreicht\nist und Magnesiumcar-\nbonat als Nährstoff zu-\nsätzlich angegeben\nist;\ndas Düngemittel muß\nmit dem Hinweis „Zur\nAnwendu.ng in der\nForstwirtschaft\"\ngekennzeichnet sein;\nauf einen Gehalt an\nKali -darf hingewiesen\nsein, wenn dieser,\nbewertet als K2O,\nmindestens 3 %\nbeträgt.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                         1463\nTypenbezeichnung Mindest-   typbestimmende         Bewertung;             Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\ngehalte    Bestandteile,          weitere Erfordernisse  Art der HerstelluniJ\nNährstofformen und\nNährstofflöstichkeiten\n2                3                       4                      5                    6\nKohlensaurer     65% CaCO3 Calciumcarbonat;        Kalk bewertet als      Calciumcarbonat,       Bei der Angabe der\nKalk mit                                           CaCO3 ;                Alkalicalciumphosphat, Gehalte darf auf einen\nPhosphat         5% P2O5     alkalisch-ammon-      Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat,      Gehalt an Magnesium-\n(Kohlensaurer               citratlösliches        alkalisch-ammoncitrat- auch Magnesium-        carbonat hingewiesen\nMagnesiumkalk                Phosphat              lösliches P2Os:        carbonat;              sein, wenn er, bewertet\nmit Phosphat)                                      bei Granulierung:      aus Kalkstein,         als MgCO3 , mindestens\nZerfall des Granulats  Dolomit oder Kreide 5% beträgt;\nunter Feuchtigkeits-   durch Mahlen;          das Düngemittel darf als\neinfluß                Siebdurchgang des      ,,Kohlensaurer Magne-\nAusgangsgesteins:      siumkalk mit Phosphat\"\n97% bei 1,0 mm,        bezeichnet sein, wenn\n70% bei 0,315 mm;      der Gehalt an Magne-\nZugeben aufgeschlos- siumcarbonat, bewertet\nsener Phosphate mit als MgCO3 ,. mindestens\nSiebdurchgang:         15% beträgt, zusammen\n96% bei 0,63 mm,       mit dem angegebenen\n75% bei O, 16 mm;      Gehalt an Calciumcarbo-\nauch Granulieren       nat der Mindestgehalt an\ndes ausgemahlenen CaCO3 erreicht ist und\nProdukts               Magnesiumcarbonat als\nNährstoff zusätzlich\nangegeben ist;\ndie nach Spalte 5 zuge-\ngebenen Phosphate\nmüssen angegeben sein.\n4.2 Branntkalk       65%CaO     Calciumoxid            Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch      Bei der Angabe der Ge-\n(Branntkalk,                                       Siebdurchgang:         Magnesiumoxid;         halte darf auf einen Ge-\nkörnig),                                           97% bei 6,3 mm;        aus Kalkstein,         halt an Magnesiumoxid\n(Magnesium-                                        beim ersten !nverkehr- Dolomit oder Kreide hingewiesen sein, wenn\nBranntkalk),                                       bringen dürfen nicht   durch Brennen          er, bewertet als MgO,\n(Magnesium-                                        mehr als 9% CaO an                            mindestens 5% beträgt;\nBranntkalk,                                        C02 gebunden sein                             das Düngemittel darf als\nkörnig)                                                                                          ,,Magnesium-Branntkalk\"\nbezeichnet sein, wenn\nder Gehalt an\nMagnesiumoxid, bewer-\ntet als MgO, mindestens\n15% beträgt, zusammen\nmit dem angegebenen\nGehalt an Calciumoxid\nder Mindestgehalt\nerreicht ist und Magne-\nsiumoxid als Nährstoff\nzusätzlich angegeben ist;\ndas Düngemittel darf als\n„Branntkalk, körnig\" oder\n,,Magnesium- Branntkalk,\nkörnig\" bezeichnet sein,\nwenn es jeweils folgen-\nden Anforderungen ent-\nspricht:\nSiebdurchgang:\n97% bei 6,3 mm,\ndavon höchstens 5%\nbei 0,4 mm.\nStückkalk        65%CaO     Calciumoxid            Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, auch      Bei der Angabe der\n(Magnesium-                                        beim ersten lnverkehr- Magnesiumoxid;         Gehalte darf auf einen\nStückkalk)                                         bringen dürfen nicht   aus Kalkstein,         Gehalt an Magnesium-\nmehr als 9% CaO an     Dolomit oder Kreide oxid hingewiesen sein,\nC02 gebunden sein      durch Brennen          wenn er, bewertet als\nMgO, mindestens 5%\nbeträgt;\ndas Düngemittel darf als\n,,Magnesium-Stückkalk\"\nbezeichnet sein, wenn\nder Gehalt an Magne-\nsiumoxid, bewertet als\nMgO, mindestens 15%\nbeträgt, zusammen mit\ndem angegebenen\nGehalt an Calciumoxid\nder Mindestgehalt\nerreicht ist und Magne-\nsiumoxid als Nährstoff\nzusätzlich angegeben ist.","1464                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mlndest-  typbestimmende          Bewertung;             Zusammensetzung;      besondere Bestimmungen\ngehalte   Bestandteile,           weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                      4                     5                   6\n4.3 Löschkalk        60% CaO    Calciumoxid            Kalk bewertet als CaO; Calciumhydroxid,      Bei der Angabe der\n(Magnesium-                                        Siebdurchgang:         auch Magnesium-       Gehalte darf auf einen\nLöschkalk)                                         97% bei 4,0 mm,        hydroxid;             Gehalt an Magnesium-\n80% bei 2,0 mm;        aus Kalkstein,        oxid hingewiesen sein,\nbeim ersten lnver-     Dolomit oder Kreide   wenn er, bewertet als\nkehrbringen dürfen     durch Brennen und     MgO, mindestens 5%\nnicht mehr als         Löschen               beträgt;\n9% CaO an C02                                das Düngemittel darf\ngebunden sein                                als „Magnesium-\nLöschkalk\" bezeichnet\nsein, wenn der Gehalt\nan Magnesiumoxid, be-\nwertet als MgO, minde-\nstens .15% beträgt,\nzusammen mit dem an-\ngegebenen Gehalt an\nCalciumoxid der\nMindestgehalt erreicht\nist und Magnesiumoxid\nals Nährstoff zusätzlich\nangegeben ist.\nMischkalk        55% CaO   Calciumoxid             Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat,      Bei der Angabe der\n(Magnesium-                                        mindestens 1/4 des     -hydroxid oder -oxid, Gehalte darf auf einen\nMischkalk)                                         angegebenen Gehalts    auch Magnesiumcar-    Gehalt an Magnesium-\nals Oxid;              bonat, -hydroxid oder oxid hingewiesen sein,\nSiebdurchgang:         -oxid; aus kohlen-    wenn er, bewertet als\n97% bei 0,4 mm,        saurem Kalk und       MgO, mindestens 5%\n50% bei 0,8 mm         Branntkalk oder       beträgt;\nLöschkalk durch       das Düngemittel darf\nMischen oder          als „Magnesium-Misch-\nteilweises            kalk\" bezeichnet sein,\nBrennen von           wenn der Gehalt an\nKalkstein oder        Magnesiumoxid, be-\nDolomit               wertet als MgO, minde-\nstens ·15 % beträgt,\nzusammen mit dem an-\ngegebenen Gehalt an\nCalciumoxid der Min-\ndestgehalt erreicht ist\nund Magnesiumoxid als\nNährstoff zusätzlich\nangegeben ist.\n4.4 Hüttenkalk       42% CaO   Calciumoxid             Kalk bewertet als CaO; Silicate von Calcium  Bei der Angabe der Ge-\n(Hüttenkalk,                                                              und Magnesium;        halte darf auf einen Ge-\nkörnig)                                                                   aus Hochofen-         halt an Magnesiumoxid\nSiebdurchgang:         schlacke durch:       hingewiesen sein,\na) 97% bei 1,0 mm,     a) Vermahlen oder     wenn er, bewertet als\n80% bei 0,315 mm;                       MgO, mindestens 3%\nb) 97% bei 3,15 mm     b) Absieben           beträgt;\nDas Düngemittel darf\nals „Hüttenkalk, körnig\"\nbezeichnet sein, wenn\ndas Ausgangsprodukt\nauf den Siebdurchgang\nnach Spalte 4 Buch-\nstabe a ausgemahlen\nist und das Düngemittel\nfolgenden Anforderun-\ngen entspricht:\nSiebdurchgang:\n97% bei 3, 15 mm,\n75% bei 1,6 mm;\nbei Herstellung nach\nSpalte 5 Buchstabe b\nmuß das Düngemittel\nmit dem Hinweis „Nur\nzur Anwendung in der\nForstwirtschaft\" ge-\nkennzeichnet sein.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                           1465\nTypenbezeichnung Mindest-   typbestimmende          Bewertung:              Zusammensetzung;          besondere Bestimmungen\ngehalte    Bestandteile,          weitere Erfordernisse    Art der Herstallung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                   3                     4                       5                       6\nHüttenkalk mit   40% CaO    Calciumoxid;            Kalk bewertet als CaO;  Silicate von Calcium      Bei der Angabe der\nweicherdigem      3% P2Os   mineralsäurelösliches   Phosphat bewertet· als  und Magnesium,            Gehalte darf auf einen\nRohphosphat                 Phosphat, in 2%iger     mineralsäurelösliches   Tricalciumphosphat,       Gehalt an Magnesium-\nAmeisensäure lösliches  P2O5, · minde-          Calciumcarbonat;          oxid hingewiesen sein,\nPhosphat                stens 55% des ange-     aus Hüttenkalk mit        wenn er, bewertet als\ngebenen Gehalts an       Siebdurchgang:            MgO, mindestens 3%\nP2Os in 2%iger          97% bei 1,0 mm,           beträgt;\nAmeisensäure löslich     80% bei 0,315 mm;         das Düngemittel muß\nZugeben von               mit dem Hinweis „Zur\nweicherdigem Roh-         Anwendung in der\nphosphat mit              Forstwirtschaft\" ge-\nSiebdurchgang:            kennzeichnet sein.\n.99% bei 0, 125 mm,\n90% bei 0,063 mm\nKonverterkalk    40% CaO   Calciumoxid             Kalk bewertet als CaO; Silicate und Oxide          Bei der Angabe der\nvon Calcium und           Gehalte darf auf einen\nMagnesium, Eisen-         Gehalt an Magnesium-\nund Manganverbin-         oxid hingewiesen\nSiebdurchgang:           dungen;                   sein; wenn er, bewertet\na) 97% bei 1,0 mm,       a) Vermahlen von          als MgO, mindestens\n80% bei 0,315 mm;        Konverterschlacke, 3% beträgt;\nb) 97% bei 3, 15 mm, b) Absieben zerfal-           als Ausgangsstoff muß\n40% bei 0,315 mm;        lener Konverter-     angegeben sein bei\nLöslichkeit von          schlacke oder        Herstellung nach\nCalcium und Magne-                            Spalte 5 Buchstabe b\nsium, bewertet                                „Abgesiebte\nnach Umsetzung                                Konverterschlacke\",\nin verdünnter Salz-                           Buchstabe c\nsäure, mindestens                             ,,Pfannenschlacke\".\n30%\nc) 97% bei 2,0 mm        c) Absieben zerfal-\n50% bei. 0,315 mm        lener Pfannen-\nschlacke aus\nder Behandlung\nunlegierter Stähle,\nderen Silicatgehalt,\nbewertet als SiO2,\nmindestens 20%\nbeträgt\nKonverterkalk    35% CaO   Calciumoxid;            Kalk bewertet als CaO;   Silicate und Oxide        Bei der Angabe der\nmit Phosphat      3% P2Os  in 2%iger Zitronen-     Phosphat bewertet als    von Calcium und           Gehalte darf auf einen\n(Konverterkalk             säure und in alka-      in 2%iger Zitronen-      Magnesium, Eisen-,        Gehalt an Magne-\nmit Phosphat,              lischem Ammoncitrat     säure und in             und Manganverbin-         siumoxid hingewiesen\nkörnig)                    lösliches Phosphat      alkalischem Ammon-       dungen;                   sein, wenn er, bewertet\ncitrat (Petermann)       aus phosphathaltiger      als MgO, mindestens\nlösliches P2Os;          Konverterschlacke,        3% beträgt;\nSiebdurchgang:           auch zugeben              das Düngemittel darf\n97% bei 1,0 mm,          aufgeschlossener          als „Konverterkalk mit\n80% bei 0,315 mm         Phosphate                 Phosphat, körnig\" be-\nzeichnet sein, wenn\ndas Ausgangsprodukt\nauf den Siebdurchgang\nnach Spalte 4 ausge-\nmahlen ist und das\nDüngemittel folgenden\nAnforderungen\nentspricht:\nSiebdurchgang:\n97% bei 2,0 mm,\n75% bei 1,6 mm.","1466                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-   typbestimmende         Bewertung;             Zusammensetzung;          besondere Bestimmungen\ngehalte    Bestandteile,          weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                 3                      4                     5                       6\n4.5 Geflügelkotkalk  30% CaO    Calciumoxid            Kalk bewertet als CaO  Calciumhydroxid,          Bei der Angabe der\nGeflügelkotkalk;          Gehalte darf auf einen\naus Branntkalk und        Gehalt an Magnesium\nfeuchtem Geflügelkot      hingewiesen sein,\nwenn er, bewertet als\nMgO, mindestens 5%\nbeträgt.\nKali-Branntkalk  65% CaO    Calciumoxid;           Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid oder          Bei der Angabe der\n(Kali-           10% K2O    wasserlösliches        Kali bewertet als      -hydroxid, auch           Gehalte darf auf einen\nMagnesium-                  Kaliumoxid             wasserlösliches K2O;   Magnesiumoxid oder        Gehalt an Magnesium-\nBranntkalk)                                        Siebdurchgang:         -hydroxid, Kaliumsulfat   oxid hingewiesen sein,\n97% bei 6,3 mm         oder Kaliumcarbonat;      wenn er, bewertet als\naus Branntkalk und        MgO, mindestens 5%\nRückstandkali             beträgt;\ndas Düngemittel darf\nals „Kali-Magnesium-\nBranntkalk\" bezeichnet\nsein, wenn der Gehalt\nan Magnesiumoxid, be-\nwertet als MgO, minde-\nstens 15 % beträgt,\nzusammen mit dem\nangegebenen Gehalt\nan Calciumoxid der\nMindestgehalt an C;:iO\n· erreicht ist und Magne-\nsiumoxid als Nährstoff\nzusätzlich angeben ist.\nRückstandkalk    30% CaO    Calciumoxid            Kalk bewertet als CaO; Oxide, Hydroxide          Bei der Angabe der\nSiebdurchgang:         oder Carbonate von        Gehalte darf auf einen\n97% bei 4,0 mm;        Calcium oder              Gehalt an Magnesium-\nbei Calcium- oder      Magnesium;                oxid hingewiesen sein,\nMagnesiumcarbonaten    aus basisch wirk-         wenn er, bewertet als\nSiebdurchgang:         samen Rückständen         MgO, mindestens 5%\n97% bei 3,0 mm,        der industriellen         beträgt;\n70% bei 1,0 mm         Produktion, auch aus      die Art der Kalkrück-\nder Kalkstein- oder       stände ist anzugeben;\nDolomitverarbeitung       Höchstgehalte an\nnachstehenden\nSchwermetallen:\nmg/kg\nBlei                  200\nCadmium                  6\nNickel                 100\nQuecksilber              4\nThallium                 2\nCarbokalk        45% CaCO3  Calciumcarbonat        Kalk bewertet als      Calciumcarbonat und\nCaCO3 ;                andere basisch wirk-\nSiebdurchgang:         same Verbindungen\n97% bei 4,0 mm         von Calcium und\nMagnesium sowie\norganische\nBestandteile;\ndurch Zugabe von\nKalk und Kohlen-\ndioxid aus Zucker-\nrübenrohsaft gefällter\nNiederschlag","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                    1467\nTypenbezeichnung Mindest-  typbestimmende         Bewertung;             Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\ngehalte   Bestandteile,           weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                      4                    5                  6\n4.6 Magnesium-       20% MgO   Magnesiumoxid          Magnesium bewertet     Magnesiumsilicate;\nGesteinsmehl                                      als Gesamt-Magne-      mechanisches Aufbe-\nsiumoxid;              reiten magnesiumhal-\nSiebclurchgang:        tiger Gesteine, auch\n97% bei 0,2 mm,        Granulieren des auf\n65% bei 0,032 mm;      den Siebclurchgang\nbei Granulierung:      nach Spalte 4 ausge-\nZerfall des Granu-     mahlenen Produkts\nlats unter Feuchtig-\nkeitseinfluß\n5. Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger (Sekundärnährstoff dünge r)\n5.1 Calcium-         15% Ca    Calcium                Calcium bewertet       Calciumchlorid\nChlorid                                           als wasserlös-\nliches Ca\nCalcium-           8% Ca   Calcium                Calcium bewertet       Calciumchlorid\nChlorid-                                          als wasserlös-                                          *\nLösung                                            liches Ca\n5.2 Magnesium-       15% MgO   wasserlöslich&s        Magnesium bewer-       Magnesiumsulfat\nsulfat                     Magnesiumoxid;         tet als wasser-        (7 Mole H2O)                     *\nDie Angabe des\n11% S     wasserlösliches        lösliches MgO,                              Schwefelgehalts ist\nSchwefelsäure-         Schwefel· bewertet                          wahlfrei.\nanhydrid               als wasserlös-\nlichPr s\nKieserit         24% MgO   wasserlösliches        Magnesium bewer-       Magnesiumsulfat-\nMagnesiumoxid;         tet als wasser-        Monohydrat                       *\nDie Angabe des\n18% S     wasserlösliches        lösliches MgO,                              Schwefelgehalts ist\nSchwefelsäure-         Schwefel bewertet                           wahlfrei.\nanhydrid               als wasserlös-\nlicher S\nKieserit mit       8% MgO  Gesamt-Mag-            Magnesium bewer-       Magnesiumsulfat-     Der Chloridgehalt darf\nKali und                   nesiumoxid;            tet als Gesamt-        Monohydrat,          angegeben sein, wenn\nMagnesium-                                        Magnesiumoxid;         Magnesiumcarbonat    er weniger als 3% Cl\ncarbonat                                          mindestens 60%         aus kohlensaurem     beträgt.\n6% K2O  wasserlösliches        des angegebenen        Magnesiumkalk,\nKaliumoxid             Gehaltes an MgO        Kaliumsulfat\ninsge-                           wasserlöslich;\nsamt 20%                         Kali bewertet als\nwasserlös-\nliches K2O;\nHöchstgehalt an\nChlorid 3% Cl\nKieserit mit     20% MgO   Gesamt-                Magnesium bewer-       Magnesiumsulfat-     Der Chloridgehalt darf\nMagnesium-                 Magnesiumoxid          tet als Gesamt-        Monohydrat,          angegeben sein, wenn\ncarbonat                                          Magnesiumoxid;         Magnesiumcarbonat    er weniger als 3% Cl\nmindestens 60%         aus kohlensaurem     beträgt.\ndes angegebenen        Magnesiumkalk\nGehaltes an MgO\nwasserlöslich\nKonzentrierter   70% MgO   Gesamt-                Magnesium              Magnesiumoxid\nMagnesium-                 Magnesiumoxid          bewertet als\ndünger                                            Gesamt-\nMagnesiumoxid;\nSiebdurchgang:\n97% bei 4,0 mm","1468                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-  typbestimmende          Bewertung;              Zusammensetzung;      besondere Bestimmungen\ngehalte   Bestandteile,           weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                      4                      5                   6\n5.3 Magnesium-        8% Mg    wasserlösliches          Magnesium bewertet     Magnesiumchlorid,\nchlorid-Lösung             Magnesium               afs wasserlösliches Mg; auch Calciumchlorid\n*\nHöchstgehalt an\nCalcium 2% Ca\nMagnesium-       15% MgO   Gesamt-                 Magnesium bewertet      Magnesiumoxid,        Bei der Angabe der\ndünger-                    Magnesiumoxid           als Gesamt-Magne-       -hydroxid oder        Gehalte darf auf einen\nSuspension                                         siumoxid                Magnesiumsalze        Gehalt an Calciumoxid\nhingewiesen sein,\nwenn er, bewertet als\nCaO, mindestens 2%\nbeträgt.\n5.4 Elementarer      98% S     Schwefel                Schwefel bewertet       Schwefel aus Natur-\nSchwefel                                           als S                   oder Industrie-\n*\nherkünften\nCalciumsulfat    14% S     Schwefel;               Schwefel bewertet       Calciumsulfat in ver-\nals S;                  schiedenen Hydra-\n*\nDie Angabe des\n18% Ca    Calcium                 Calcium bewertet        tionsgraden aus       Calciumgehalts\nals Ca;                 Natur- oder           ist wahlfrei.\nSiebdurchgang:          Industrieherkünften\n99% bei 10 mm,\n80% bei 2mm","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                                      1469\nAbschnitt 2\nMineralische Mehrnährstoffdünger\nVorbemerkungen\n1) Nährstoffe, Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten. In den\nSpalten 3 und 4 beziehen sich die Nummern bei Stickstofformen auf Tabelle 1, bei Phosphatlöslichkeiten auf Tabelle 2. Ist die\nAngabe einer Phosphatart nach Tabelle 3 oder 4 vorgeschrieben, so muß diese Angabe der Typenbezeichnung hinzugefügt sein.\n2) Flüssige Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmäßige Art der Lagerung, insbesondere auf die Lager-\ntemperatur und die Verhütung von Unfällen, einschließlich Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.\n3) Der Gehalt an Chlorid darf angegeben sein; die Angabe „chloridarm\" darf nur verwendet sein, wenn der Chloridgehalt 2% Cl nicht\nüberschreitet.\nTabelle 1\nStickstofformen\n1. Gesamtstickstoff                          4. Carbamidstickstoff                     7. Formaldehydharnstoff\n2. Nitratstickstoff                          5. Cyanamidstickstoff                     8. lsobutylidendiharnstoff\n3. Ammoniumstickstoff                        6. Crotonylidendiharnstoff                9. Dicyandiamidstickstoff\nTabelle 2\nPhosphatlöslichkeiten\n(Angabe als P2O 5 oder Phosphat)\n1. wasserlösliches P20 5\n2. neutral-ammoncitratlösliches P20 5\n3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5\n4. mineralsäurelösliches P2O 5 , ausschließlich mineralsäurelösliches P2O 5\n5. alkalisch-ammoncitratlösliches P2O 5 (Petermann)\n6. in 2%iger Zitronensäure lösliches P2O 5\n7. mineralsäurelösliches P2O 5, davon mindestens 75% des angegebenen Gehalts an P2O 5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie)\nlöslich\n8. mineralsäurelösliches P20 5 , davon mindestens 55% des angegebenen Gehalts an P2O 5 in 2%iger Ameisensäure löslich\n9. mineralsäurelösliches P2O 5 , davon mindestens 45% des angegebenen Gehalts an P2O 5 in 2%iger Ameisensäure löslich,\nmindestens 20% des angegebenen Gehalts an P2O 5 wasserlösliches P2O5\n10. in 2%iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O 5\nTabelle 3\nGehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nin mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen\nMehrnährstoffdünger mit:              Der Typenbezeichnung muß die    Angabe der Löslichkeit Mindestgehalt           Nicht enthalten sein dürfen:\nAngabe beigefügt sein:          (nach Tabelle 2)       der Löslichkeit\n(Gewichtsprozente)\n2                           3                       4                           5\na) weniger als 2% wasser-                                                        2                                   Thomasphosphat,\nlöslichem P2 0 5 1)                                                          1; 3                                Glühphosphat,\nb) 2% und mehr wasser-                                                                                               Aluminiumcalciumphosphat,\nlöslichem P2 0 5 1)                                                                                              teilaufgeschlossenes\nRohphosphat,\nRohphosphat\nRohphosphat                           ,,mit Rohphosphat\"                         1                       2,5         Thomasphosphat,\n3                       5           Glühphosphat,\n4                       2           Aluminiumcalciumphosphat\nteilaufgeschlossenem                  „mit teilaufgeschlossenem                  1                       2,5         Thomasphosphat,\nRohphosphat                           Rohphosphat\"                               3                       5           Glühphosphat,\n4                       2           Aluminiumcalciumphosphat","1470                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMehrnährstoffdünger mit:              Der Typenbezeichnung muß die    Angabe der Löslichkeit     Mindestgehalt          Nicht enthalten sein dürfen:\nAngabe beigefügt sein:          (nach Tabelle 2)           der Löslichkeit\n(Gewichtsprozente)\n2                           3                           4                           5\nAluminiumcalciumphosphat              ,,mit Aluminium-                                                                  Thomasphosphat,\ncalciumphosphat\"                                                                   Glühphosphat,\nteilaufgeschlossenes\nRohphosphat,\nRohphosphat\nGlühphosphat                          ,,mit Glühphosphat\"                        5                                      andere Phosphatarten\nThomasphosphat                       ,,mit Thomasphosphat\"                       6                                      andere Phqsphatarten\nweicherdigem                          „mit weicherdigem                          8                                      andere Phosphatarten\nRohphosphat                          Rohphosphat\"\n1\n) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2% nicht überschreiten.\n2\n) Enthält das Düngemittel ausschließlich Aluminiumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein.\n3\n) Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.\nTabelle 4\nGehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil\nin mineralischen Mehrnährstoffdüngern, die nicht als EWG-Düngemittel bezeichnet werden dürfen\nFür mineralische Mehrnährstoffdünger, die hinsichtlich des Phosphatbestandteils die Voraussetzungen für die Bezeichnung „EWG-\nDÜNGEMITTEL\" erfüllen, gilt Tabelle 3.\nMehrnährstoffdünger mit:             Der Typenbezeichnung muß die     Angabe der Löslichkeit     Mindestgehalt          Nicht enthalten sein dürfen:\nAngabe beigefügt sein:           (nach Tabelle 2)           der Löslichkeit\n(in Gewichtsprozenten)\n2                           3                           4                           5\na) weniger als 2%                                                                2                                      Thomasphosphat,\nwasserlöslichem P20s                                                                                                Glühphosphat,\nb) 2% und mehr                                                                   1; 3                                   Aluminiumcalciumphosphat,\nwasserlöslichem P2O 5                                                                                              teil aufgeschlossenes\nRohphosphat,\nRohphosphat\nRohphosphat                          „mit Rohphosphat                            9               Löslichkeit 1 :        andere Phosphatarten\nmit wasserlöslichem                  mit wasserlöslichem                                         2%\nAnteil                               Anteil\"\nThomasphosphat,                      verwendete                                10                                       andere als in Spalte 1\ndaneben Glühphosphat,                Phosphatarten                                                                      genannte Phosphatarten\nMonocalciumphosphat\noder Dicalciumphosphat\nDicalciumphosphat                    ,,mit Dicalciumphosphat\"                    5                                      andere Phosphatarten\nTabelle 5\nSiebdurchgänge\nSiebdurchgang                             bei ... mm\n%\nAluminiumcalciumphosphat                                                                   90                                     0,16\nGlühphosphat                                                                               75                                     0,16\nT eilaufgeschlossenes Rohphosphat                                                          90                                     0,16\nThomasphosphat                                                                             75                                     0,16\nWeicherdiges Rohphosphat                                                                   90                                     0,063","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                           1471\nTypenbezeichnung  Mindest-     typbestimmende            Gehaltsangaben;          Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\ngehalte      Bestandteile,             weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                    3                        4                       5                    6\n1. NPK-Dünger\nNPK-Dünger       3% N          Stickstoff in den          Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege\nStickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte     oder durch Mischen                 *\nnur angegeben sein,     gewonnenes Erzeug-\nwenn sie mindestens     nis, ohne Zusatz von\n1 % betragen.           Nährstoffen tierischen\n5% P2Os        Phosphat in den           Gehaltsangaben und      oder pflanzlichen\nPhosphatlöslichkeiten      weitere Erfordernisse   Ursprungs\n1 bis 8                    nach Tabelle 3;\nSiebdurchgänge nach\nTabelle 5\n5% K2O        wasserlösliches\nKaliumoxid\ninsgesamt 20%\nNPK-Dünger       3% N          Stickstoff in den          Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege\nStickstofformen 6 bis 9, 2 bis 9 dürfen Gehalte oder durch Mischen\nauch neben Stick-          nur angegeben· sein,    gewonnenes Erzeugnis\nstofformen 1 bis 5         wenn sie mindestens\n1% betragen.\n5% P2Os       Phosphat in den            Gehaltsangaben und\nPhosphatlöslichkeiten      weitere Erfordernisse\n1 bis 3, 8 und 9           nach Tabelle 4\n5% K2O        wasserlösliches\nKaliumoxid\ninsgesamt 20%\nNPK-Dünger,      3% N          Stickstoff in dE'n         Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege\numhüllt                        Stickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte     oder durch Mischen ge-\nnur angegeben sein,     wonnenes Erzeugnis;\nwenn sie mindestens     Granulieren und\n1 % betragen.           Beschichten der Gra-\nnulate mit gesundheit-\nlieh unbedenklichem\nKunststoff, mindestens\n70% der Granulate\nmüssen kunststoff-\numhüllt sein\n5% P2O5       Phosphat in den            Gehaltsangaben und\nPhosphatlöslichkeiten      weitere Erfordernisse\n1 bis 3                    nach Tabelle 4\n5% K2O        wasserlösliches\nKaliumoxid\ninsgesamt 20%\nNPK-Dünger,      3% N          Stickstoff in den          Bei den Stickstofformen auf chemischem         Das Düngemittel darf\nverkapselt                     Stickstofformen 1 bis 5   2 bis 5 dürfen Gehalte   Wege oder durch        nur in geschlossenen\nnur angegeben sein,     Mischen gewonnenes     Packungen und mit\nwenn sie mindestens     Erzeugnis;             einem Hinweis auf\n1 % betragen.           Lösen von Dünge-       den Anwendungs-\nsalzen in Wasser,      bereich gewerbsmäßig\nEinschließen in        in den Verkehr\nKapseln aus            gebracht werden.\ngesundheitlich\n5% P2Os       Phosphat in den            Gehaltsangaben und      unbedenklichem\nPhosphatlöslichkeiten      weitere Erfordernisse   Kunststoff\n1 bis 3                    nach Tabelle 4\n5% K2O        wasserlösliches\nKaliumoxid\ninsgesamt 20%\nNPK-Dünger-      2% N          Stickstoff in den          Bei den Stickstofformen auf chemischem\nLösung                         Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte     Wege und durch                      *\nDas Düngemittel darf\nnur angegeben sein,     Lösen in Wasser        mit dem Hinweis\nwenn sie mindestens     g~wonnenes, unter      ,,biuretarm\"\n1 % betragen;           Atmosphärendruck       gekennzeichnet sein,\nHöchstgehalt an Biuret: beständiges            wenn der Biuretgehalt\nGehalt an Carbamid-     Erzeugnis, ohne Zu-    0,2% nicht\nstickstoff x 0,026      satz von Nährstoffen   überschreitet.\n3% P2Os       Phosphat in der                                    tierischen oder\nPhosphatlöslichkeit 1                              pflanzlichen Ur-\n3% K2O        wasserlösliches                                    sprungs\nKaliumoxid\ninsgesamt 15%","1472                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung  Mindest-     typbestimmende            Gehaltsangaben;         Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\ngehalte       Bestandteile,             weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                    3                        4                      5                    6\nNPK-Dünger-      3% N          Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen auf chemischem\nSuspension                     Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte    Wege und durch\n*\nDas Düngemittel darf\nnur angegeben sein,     Suspendieren in        mit dem Hinweis\nwenn sie mindestens     Wasser gewonnenes ,,biuretarm\" gekenn-\n1% betragen;            Erzeugnis, ohne        zeichnet sein, wenn\nHöchstgehalt an Biuret: Zusatz von             der Biuretgehalt 0,2%\nGehalt an Carbamid-     Nährstoffen            nicht überschreitet.\nstickstoff x 0,026      tierischen oder\n4% P205       Phosphat in den           Gehaltsangaben und      pflanzlichen Ursprungs\nPhosphatlöslichkeiten     weitere Erfordernisse\n1 bis 3                   nach Tabelle 3\n4% K2O        wasserlösliches\nKaliumoxid\ninsgesamt 20%\nNPK-Dünger-      3% N          Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen durch Suspendieren in\nSuspension mit                 Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte    Wasser gewonnenes\nkohlensaurem                                             nur angegeben sein,     Erzeugnis;\nMagnesiumkalk                                            wenn sie mindestens     Zugeben von\n1 % betragen;           kohlensaurem\nHöchstgehalt an Biuret: Magnesiumkalk\nGehalt an Carbamid-\nstickstoff x 0,026\n4% P205       Phosphat in der           Gehaltsangaben und\nPhosphatlöslichkeit 5     weitere Erfordernisse\n4% K20        wasserlösliches           nach Tabelle 4\nKaliumoxid\n2% MgO        Gesamt-Magnesiumoxid\n10% CaCO3     Calciumcarbonat\ninsgesamt 35%\n2. NP-Dünger\nNP-Dünger        3% N          Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege\nStickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte    oder durch Mischen\n*\nnur angegeben sein,     gewonnenes Erzeug-\nwenn sie mindestens     nis, ohne Zusatz von\n1% betragen.            Nährstoffen\ntierischen oder\npflanzlichen Ursprungs\n5% P2Ü5       Phosphat in den           Gehaltsangaben und\nPhosphatlöslichkeiten     weitere Erfordernisse\n1 bis 8                   nach Tabelle 3;\nSiebdurchgänge\ninsgesamt 18%                           nach Tabelle 5\nNP-Dünger        3% N          Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege\nStickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte    oder durch Mischen\nnur angegeben sein,     gewonnenes\nwenn sie mindestens     Erzeugnis\n1% .betragen.\n5% P205       Phosphat in den           Gehaltsangaben und\nPhosphatlöslichkeiten     weitere Erfordernisse\n1 bis 3                   nach Tabelle 4\ninsgesamt 18%\nNP-Dünger-       3% N          Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen auf chemischem\nLösung                         Stickstofformen 1 bis 4   2 bis 4 dürfen Gehalte  Wege und durch\n*\nDas Düngemittel darf\nnur angegeben sein,     Lösen in Wasser        mit dem Hinweis\nwenn sie mindestens     gewonnenes, unter      ,,biuretarm\" gekenn-\n1% betragen;            Atmosphären-           zeichnet sein, wenn\nHöchstgehalt an Biuret: druck beständiges      der Biuretgehalt 0,2%\nGehalt an Carbamid-     Erzeugnis ohne Zu-     nicht überschreitet.\nstickstoff x 0,026      satz von Nährstoffen\ntierischen oder\n5% P205       Phosphat in der                                   pflanzlichen Ursprungs\nPhosphatlöslichkeit 1\ninsgesamt 18%","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                          1473\nTypenbezeichnung  Mindest-      typbestimmende            Gehaltsangaben;         Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\ngehalte       Bestandteile,             weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                     3                        4                      5                    6\nNP-Dünger-        3% N          Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen auf chemischem\nSuspension                      Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte    Wege und durch\n*\nDas Düngemittel darf\nnur angegeben sein,     Suspendieren in        mit dem Hinweis\nwenn sie mindestens     Wasser gewonnenes      ,,biuretarm\" gekenn-\n1 % betragen;           Erzeugnis, ohne        zeichnet sein, wenn\nHöchstgehalt an Biuret: Zusatz von Nähr-       der Biuretgehalt 0,2%\nGehalt an Carbamid-     stoffen tierischen     nicht überschreitet.\nstickstoff x 0,026      oder pflanzlichen\nPhosphat in den           Gehaltsangaben und      Ursprungs\nPhosphatlöslichkeiten     weitere Erfordernisse\n1 bis 3                   nach Tabelle 3\ninsgesamt 18%\n3. N K - D ü n g e r\nNK-Dünger        3% N           Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege\nStickstofformen 1 bis 5 2 bis 5 dürfen Gehalte    oder durch Mischen\n*\nnur angegeben sein,     gewonnenes Erzeug-\nwenn sie mindestens     nis, ohne Zusatz von\n1 % betragen.           Nährstoffen tierischen\n5% K2O         wasserlösliches                                   oder pflanzlichen\nKaliumoxid                                        Ursprungs\ninsgesamt 18%\nNK-Dünger mit    3% N           Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen auf chemischem         Bei der Angabe der\nMagnesium                       Stickstofformen 1 bis 9 2 bis 9 dürfen Gehalte    Wege oder durch        Gehalte darf auf einen\nnur angegeben sein,     Mischen gewonnenes     Gehalt an Calciumoxid\nwenn sie mindestens     Erzeugnis, ohne        hingewiesen sein,\n1 % betragen.           Zusatz von             wenn er, bewertet als\n5% K2O         wasserlösliches                                   Nährstoffen tierischen CaO, mindestens 10%\nKaliumoxid                                        oder pflanzlichen      beträgt.\n2% MgO         Gesamt-Magnesiumoxid                              Ursprungs\ninsgesamt 20%\nNK-Dünger-       3% N           Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen auf chemischem Wege\nLösung                          Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte    und durch Lösen in\n*\nnur angegeben sein,     Wasser gewonnenes,\nwenn sie mindestens     unter Atmosphären-\n1 % betragen;           druck beständiges\nHöchstgehalt an Biuret: Erzeugnis, ohne Zusatz\nGehalt an Carbamid-     von Nährstoffen\nstickstoff x 0,026      tierischen oder\npflanzlichen Ursprungs\n5% K2O         wasserlösliches\nKaliumoxid\ninsgesamt 15%\nNK-Dünger-       3% N           Stickstoff in den         Bei den Stickstofformen auf chemischem\nSuspension                      Stickstofformen 1 bis 4 2 bis 4 dürfen Gehalte    Wege und durch\n*\nDas Düngemittel darf\nnur angegeben sein,     Suspendieren in        mit dem Hinweis\nwenn sie mindestens     Wasser gewonnenes      ,,biuretarm\" gekenn-\n1 % betragen;           Erzeugnis, ohne        zeichnet sein, wenn\nHöchstgehalt an Biuret: Zusatz von Nähr-       der Biuretgehalt 0,2%\nGehalt an Carbamid-     stoffen tierischen     nicht überschreitet.\nstickstoff x 0,026      oder pflanzlichen\n5% K2O         wasserlösliches                                   Ursprungs\nKaliumoxid\ninsgesamt 18 %","1474                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-      typbeslimmende            Gehaltsangaben;        Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\ngehalte       Bestandteile,             weitere Erfordernisse  Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                     3                        4                     5                    6\n4. PK-Dünger\nPK-Dünger        5% P2Os       Phosphat in den           Gehaltsangaben und     auf chemischem Wege\nPhosphatlöslich-          weitere Erfordernisse  oder durch Mischen\n*\nkeiten 1 bis 8            nach Tabelle 3;        gewonnenes Erzeug-\n5% K2O        wasserlösliches           Siebdurchgang nach     nis, ohne Zusatz von\nKaliumoxid                Tabelle 5              Nährstoffen tierischen\ninsgesamt 18%                                                  oder pflanzlichen\nUrsprungs\nPK-Dünger                      Phosphat in den           Gehaltsangaben· und    auf chemischem\nPhosphatlöslich-          weitere Erfordernisse  Wege oder durch\nkeiten 1 bis 10           nach Tabelle 4         Mischen gewonnenes\nwasserlösliches                                  Erzeugnis\nKaliumoxid\ninsgesamt 18%\nPK-Dünger mit    10% P2 0 5    Phosphat in der           Gehaltsangaben und     durch Mischen\nkohlensaurem                   Phosphatlöslich-          weitere ·Erfordernisse gewonnener PK-Dün-\nKalk                           keit 8                    nach Tabelle 4;        ger, Zugeben von koh-\nwasserlösliches                                  lensaurem Kalk, auch\nKaliumoxid                                       aus Meeresalgen\n40% CaCO3     Calciumcarbonat           Kalk bewertet als\nCaCO3\nPK-Dünger-       5% P2Os       Phosphat in der                                  auf chemischem\nLösung                         Phosphatlöslich-                                 Wege und durch\n*\nkeit 1                                           Lösen in Wasser\n5% K2O        wasserlösliches                                  gewonnenes Erzeug-\nKaliumoxid                                       nis, ohne Zusatz von\ninsgesamt 18%                                                  Nährstoffen tierischen\noder pflanzlichen\nUrsprungs\nPK-Dünger-       5% P2O5       Phosphat in den           Gehaltsangabe und      auf chemischem\nSuspension                     Phosphatlöslich-          weitere Erfordernisse  Wege und durch\n*\nkeiten 1 bis 3            nach Tabelle 3         Suspendieren in Was-\n5% K2O        wasserlösliches                                  ser gewonnenes\nKaliumoxid                                       Erzeugnis, ohne\ninsgesamt 18%                                                  Zusatz von Nährstof-\nfen tierischen oder\npflanzlichen Ursprungs\nPK-Dünger-       5% P2Os       Phosphat in der           Gehaltsangaben und     durch Suspendieren in\nSuspension mit                 Phosphatlöslich-          weitere Erfordernisse  Wasser gewonnenes\nkohlensaurem                   keit 5                    nach Tabelle 4         Erzeugnis, Zugeben\nMagnesiumkalk    5 % K2O       wasserlösliches                                  von kohlensaurem\nKaliumoxid                                       Magnesiumkalk\n2% MgO        Gesamt-\nMagnesiumoxid\n10% CaCO3     Calciumcarbonat\ninsgesamt 35%","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                              1475\nTypenbezeichnung  Mindest-          typbestimmende             Bewertung;              Zusammensetzung;          besondere Bestimmungen\ngehalte           Bestandteile,              weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                         3                         4                      5                       6\nAbschnitt 3\nOrganische und organisch-mineralische Düngemittel\nVorbemerkungen\n1) Aufbereiten im Sinne der Spalte 5 ist das Aufbereiten zu seuchenhygienisch unbedenklichen Produkten, frei von Krankheitskeimen.\nRückstände der Arzneimittelproduktion dürfen nicht zugesetzt sein.\n2) Der Chromgehalt darf 0,5% nicht überschreiten; Chrom (VI) darf nicht enthalten sein.\n3) Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form zur Herstellung verwendet sein.\nDüngemittel, die Rizinusschrot enthalten, dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,\ndie mit dem Hinweis gekennzeichnet sind: ,,Vorsicht beim Ausstreuen, Reizwirkungen sind bei empfindlichen Personen möglich!\"\nOrganischer       5% N              organisch gebundener       Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer    Bei Zugabe von Cro-\nStickstoffdünger                    Stickstoff                 Gesamtstickstoff        oder pflanzlicher         tonylidendiharnstoff,\nStoffe, auch Zugeben      lsobutylidendiharn-\nvon Crotonylidendi-       stoff oder Formaldehyd-\nharnstoff, lsobutyliden-  harnstoff muß der\ndiharnstoff oder          jeweils zugegebene\nFormaldehydharn-          Stoff angegeben sein.\nstoff\nOrganischer       14% N             organisch gebundener       Stickstoff bewertet als Peptide und               Das Düngemittel darf\nStickstoffdünger                    Stickstoff                 Gesamtstickstoff        Aminosäuren;              nur in geschlossenen\nHydrolisieren             Packungen gewerbs-\ntierischen Eiweißes,      mäßig in den Verkehr\nTrocknen                  gebracht werden; auf\ndie Anwendungszeit\n(Vegetationsstand,\nWiederholungen) und\nden Mengenaufwand\nje Flächeneinheit\nsowie die für die\nBeständigkeit des\nMittels zweckmäßige\nArt der Lagerung muß\nhingewiesen sein.\nKnochenmehl,      3% N              organisch gebundener       Stickstoff bewertet als Aufbereiten entfette-\nentfettet                           Stickstoff;                Gesamtstickstoff;       ter Knochen, auch\n12% P2O 5         Gesamtphosphat             Phosphat bewertet als   Zugeben von Blut\nGesamt-P2Os;\nSiebdurchgang:\n97% bei 2,5 mm,\n50% bei 0,2 mm;\nHöchstgehalt\nan Fett 4%\nKnochenmehl,      28% P2Os          Gesamtphosphat             Phosphat bewertet als   Aufbereiten\nentleimt                                                       Gesamt-P2Os;            entfetteter, entleimter\nSiebdurchgang:          Knochen\n97% bei 2,5 mm,\n50% bei 0,2 mm;\nHöchstgehalt\n'an Fett 2%\nOrganischer       4% N              organisch gebundener       Stickstoff bewertet als Aufbereiten               Die Herstellungsart\nNPK-Dünger                          Stickstoff;                Gesamtstickstoff;       a) von Guano              nach Spalte 5 muß\n6% P2Os           Gesamtphosphat;            Phosphat bewertet als   b) tierischer oder        angegeben sein.\nGesamt-P2Os;                 pflanzlicher Stoffe,\n2% K2O            wasserlösliches            Kali bewertet als was-       auch Zugeben von\nKaliumoxid                 serlösliches K2O             Wirtschaftsdünger\ninsgesamt 15%\nOrganischer       3% N              organisch gebundener       Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer    Bei Zugabe von Cro-\nNP-Dünger                           Stickstoff;                Gesamtstickstoff;       oder pflanzlicher         tonylidendiharnstoff,\n4% P2O5           Gesamtphosphat             Phosphat bewertet als   Stoffe, auch Zugeben       lsobutylidendiharnstoff\nGesamt-P2Os             von Wirtschafts-          oder Formaldehyd-\ninsgesamt 9%                                                         düngern, Crotonyliden-     harnstoff muß der\ndiharnstoff,              jeweils zugegebene·\nlsobutylidendi-           Stoff angegeben sein.\nharnstoff oder Form-\naldehydharnstoff","1476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung  Mindest-      typbestimmende         Bewertung;                Zusammensetzung;         besondere Bestimmungen\ngehalte       Bestandteile,          weitere Erfordernisse     Art der HersteUung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                     3                     4                        5                      6\nOrganisch-       4% N           Gesamtstickstoff;      Stickstoff bewertet als   Aufbereiten tierischer   Bei Zugabe von Cro-\nmineralischer                                          Gesamtstickstoff;         oder pflanzlicher        tonylidendiharnstoff,\nNPK-Dünger       4% P2Os        Gesamtphosphat;        Phosphat bewertet als     Stoffe, auch Zugeben     lsobutylidendiharn-\nGesamt-P2Os;              von Wirtschaftsdün-      stoff, Formaldehyd-\n4% K2O         wasserlösliches        Kali bewertet als         gern, Crotonylidendi-    harnstoff oder Lignin\nKaliumoxid             wasserlösliches K2O       harnstoff, lsobutyliden- muß der jeweils zuge-\ninsgesamt 14 %                                                  diharnstoff oder         gebene Stoff angege-\nFormaldehydharn-         ben sein.\nstoff, auch Lignin\noder Guano, Mischen\nmit mineralischen\nDüngemitteln, auch\nZugeben von\nGesteinsmehl\nOrganisch-       5% N           Gesamtstickstoff;      Stickstoff bewertet als   Aufbereiten tierischer   Bei Zugabe von Cro-\nmineralischer                                          Gesamtstickstoff;         oder pflanzlicher        tonylidendiharnstoff,\nNP-Dünger        5% P2Os        Gesamtphosphat         Phosphat bewertet als     Stoffe, auch Zugeben     lsobutylidendiharn-\nGesamt-P2O5               von Wirtschaftsdün-      stoff oder Formalde-\ninsgesamt 12%                                                   gern, Crotonylidendi-    hydharnstoff muß der\nharnstoff, lsobutyl-     jeweils zugegebene\nidendiharnstoff oder     Stoff angegeben sein;\nFormaldehydharn-         der zur Herstellung\nstoff und Mischen mit    verwendete Phosphat-\nPhosphatdünger           dünger muß\nangegeben sein.\nOrganisch-       5% N           Gesamtstickstoff;      Stickstoff bewertet als   Aufbereiten tierischer   Bei Zugabe von Cro-\nmineralischer                                          Gesamtstickstoff;         oder pflanzlicher        tonylidehdiharnstoff,\nNK-Dünger        5% K2O         wasserlösliches        Kali bewertet als was-    Stoffe, auch Zugeben     lsobutylidendiharnstoff\nKaliumoxid             serlösliches K2O          von Crotonylidendi-      oder Formaldehyd-\ninsgesamt 10%                                                   harnstoff, lsobutyl-     harnstoff muß der\nidendiharnstoff oder     jeweils zugegebene\nFormaldehydharn-         Stoff angegeben sein.\nstoff und Mischen mit\nKalidünger\nTorfmischdünger 30%             organische Substanz;   organische Substanz       Aufbereiten von Torf\norganische                            bewertet als Glüh-        unter Zugeben minera-\nSubstanz                              verlust;                  lischer oder organi-\nscher Düngemittel\n1% N           Gesamtstickstoff       Stickstoff ohne Berück-\nsichtigung des Torf-\nStickstoffs bewertet als\nGesamtstickstoff\nTorfmischdünger 30%             organische Substanz;   organische Substanz       Aufbereiten von Torf\norganische                            bewertet als Glüh-        unter Zugeben minera-\nSubstanz                              verlust;                  lischer oder organi-\nscher Düngemittel\n1% N           Gesamtstickstoff;      Stickstoff ohne Berück-\nsichtigung des Torf-\nstickstoffs bewertet als\nGesamtstickstoff;\n1% P2Os        Gesamtphosphat;        Phosphat bewertet als\nGesamt-P2Os;\n1% K2O         wasserlösliches        Kali bewertet als wasser-\nKaliumoxid             lösliches K2O\nTorfmischdünger 30%             organische Substanz;   organische Substanz       Aufbereiten von Torf\norganische                            bewertet als Glüh-        unter Zugeben minera-\nSubstanz                              verlust;                  lischer oder organi-\nscher Düngemittel\n1% N           Gesamtstickstoff;      Stickstoff ohne Berück-\nsichtigung des Torf-\nstickstoffs bewertet als\nGesamtstickstoff;\n1% P2Os        Gesamtphosphat         Phosphat bewertet als\nGesamt-P2Os","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                       1477\nTypenbezeichnung Mindest-       typbestimmende         Bewertung;              Zusammensetzung:       besondere Bestimmungen\ngehalte        Bestandteile,          weitere Erfordernisse   Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                      3                     4                      5                    6\nTorfmischdünger 30%             organische Substanz;   organische Substanz     Aufbereiten von Torf\norganische                            bewertet als            unter Zugeben minera-\nSubstanz                              Glühverlust;            lischer oder orga-\n1% P2O5       Gesamtphosphat;        Phosphat bewertet als   nischer Düngemittel\nGesamt-P2O5;\n1% K2O        wasserlösliches        Kali bewertet als\nKaliumoxid             wasserlösliches K2O\nOrganisch-       25%            organische Substanz;   organische Substanz     Aufbereiten von        Der für die organische\nmineralischer    organische                            bewertet als            a) Siedlungsabfällen,  Substanz benutzte\nMischdünger      Substanz                              Glühverlust;                 auch Rindenhu-    Ausgangsstoff nach\n1% N           Gesamtstickstoff;      Stickstoff bewertet als      mus, unter Zuge-  Spalte 5 muß ange-\nGesamtstickstoff;            ben minerali-     geben sein;\n1 % P2O5       Gesamtphosphat;        Phosphat bewertet als        scher Düngemittel Höchstgehalte an\nGesamt-P2O5;                                   nachstehenden\nb) Braunkohle, auch\n1% K2O         wasserlösliches        Kali bewertet als                              Schwermetallen:\nZugeben von\nKaliumoxid             wasserlösliches K2O                                               mg/kg\nKlärschlamm oder\nMeeresalgen; und Blei                 200\nMischen mit       Cadmium                4\norganischen oder Kupfer               200\nmineralischen     Nickel               30\nDüngemitteln      Quecksilber            4\nZink                750\nc) Schlempe oder\nVinasse, auch     Bei Aufbereitung nach\nTorf, unter Zuge- Spalte S Buchstabe a\nben mineralischer oder b muß auf den\nDüngemittel       Mengenaufwand je\nFlächeneinheit hin-\nd) Fischabfällen       gewiesen sein; bei\nunter Zugeben     Aufbereitung nach\nmineralischer     Spalte 5 Buchstabe e\nDüngemittel       muß der Nachweis, daß\ne) Pilzbiomasse des die Pilzbiomasse frei\nPenicillium chry- von Penicillin ist, mit\nsogenum, frei von Nachweisverfahren\nPenicillin, unter erbracht werden, die\nZugeben minera- dem neuesten Stand\nlischer Dünge-    der Wissenschaft ent-\nmittel            sprechen.\nOrganisch-       25%            organische Substanz;   organische Substanz     Aufbereiten von Gülle  Die Art der verwende-\nmineralischer    organische                            bewertet als Glüh-      durch Entwässern       ten Gülle- und Mineral-\nMischdünger      Substanz                              verlust;                und Trocknen unter     dünger muß angege-\naus Gülle        8% N           Gesamtstickstoff,      Stickstoff bewertet     Zugeben minera-        ben sein; das Dünge-\norganisch gebundener   als Gesamtstickstoff,   lischer Düngemittel    mittel darf keine keim-\nStickstoff;            mindestens 30%                                 fähigen Samenkörner\ndes angegebenen                                enthalten; es dürfen nur\nStickstoffs organisch                          unbedenkliche Produk-\ngebundener Stickstoff;                         tionshilfsmittel verwen-\n3% P2Oo        Gesamtphosphat;        Phosphat bewertet                              det werden;\nals Gesamt-P2O5;                               Höchstgehalte an\n6% K2O         wasserlösliches        Kali bewertet als                              nachstehenden\nKaliumoxid             wasserlösliches K2O                            Schwermetallen:\nmg/kg\nKupfer              200\nZink                750\nOrganisch-       4% N           Gesamtstickstoff;      Stickstoff bewertet als Aufbereiten tierischer Das Düngemittel darf\nmineralische                                           Gesamtstickstoff;       oder pflanzlicher      nur in geschlossenen\nNPK-Dünger-      4% P2Oo        Gesamtphosphat;        Phosphat bewertet als   Stoffe, Mischen mit    Packungen in den Ver-\nSuspension                                             Gesamt-P2O5;            mineralischen          kehr gebracht werden;\n4% K2O         wasserlösliches        Kali bewertet als       Düngemitteln, auch     auf die für die Bestän-\nKaliumoxid             wasserlösliches K2O     Zugeben von            digkeit zweckmäßige\ninsgesamt 14 %                                                Gesteinsmehl           Art der Lagerung muß\nhingewiesen sein.","1478                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nTypenbezeichnung     Mindest-           typbestimmende             Bewertung;               Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\ngehalte            Bestandteile,              weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                         3                         4                       5                  6\nOrganische           9% N               organisch gebundener        Stickstoff bewertet als Peptide und Amino-   Das ·Düngemittel darf\nStickstoff-                              Stickstoff                 Gesamtstickstoff        säuren;              nur in geschlossenen\ndünger-Lösung                                                                               Hydrolisieren tieri- Packungen gewerbs-\nschen Eiweißes       mäßig in den Verkehr\ngebracht werden;\nauf die Anwendungs-\nzeit (Vegetationsstand,\nWiederholungen) und\nden Mengenaufwand je\nFlächeneinheit sowie\nauf die für die Bestän-\ndigkeit zweckmäßige\nArt der Lagerung muß\nhingewiesen sein.\nOrganisch-           8% N               Gesamtstickstoff            Stickstoff bewertet als Peptide und          Das Düngemittel darf\nmineralische                                                        Gesamtstickstoff;       Aminosäuren;         nur in geschlossenen\nStickstoffdünger-                                                   Mindestgehalt an        Hydrolisieren tieri- Packungen gewerbs-\nLösung                                                              Aminostickstoff 5% N    schen Eiweißes unter mäßig in den Verkehr\nZugabe von Ammo-     gebracht werden; auf\nniumchlorid oder     die Anwendungszeit\nAmmoniumsulfat       (Vegetationsstand,\nWiederholungen) und\nden Mengenaufwand je\nFlächeneinheit sowie\nauf die für die Bestän-\ndigkeit zweckmäßige\nArt der Lagerung muß\nhingewiesen sein.\nAbschnitt 4\nDüngemittel mit Spurennährstoffen\nVorbemerkungen\n1) Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, so muß sein Gehalt in dem Düngemittel\nunmittelbar hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten angegeben sein, .und zwar in der Form „als\nChelat von ... \" oder „als Komplex von ... \"; bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners nach Buchstabe C kann seine\nKurzbezeichnung verwendet sein.\n2) Als Spurennährstoffe in Komplexform gelten Verbindungen, bei denen das Metall in einer der folgenden Chelat- oder Komplex-\nbindungsformen vorliegt:\n1. Chelatbildner\nDTPA            Diäthylentriaminpentaessigsäure\nEDDCHA          Äthylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure                                               C20H20O10N2\nEDDHA           Äthylendiamin-di-( o-hydroxyphenyl)essigsäure                                                         C1sH20O5N2\nEDDHMA          Äthylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphenyl)essigsäure                                                 C20H24Ü5N2\nEDTA            Äthylendiamintetraessigsäure                                                                          C10H15OsN2\nHEDTA           Hydroxy-2-äthylendiamintriessigsäure                                                                  C10H,sO1N2\nTMHBED 1 )      Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure                                        C2,H25O5N2\noder deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze\n2. Sonstige Komplexbildner\nHEDPA 1)        Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure)\nZitronensäure 1)\n1\n) Nicht bei Düngemitteln, die als EWG-Düngemittel bezeichnet sind.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                  1479\nTypenbezeichnung Mindest•                typbestimmende         Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere Bestimmungen\ngehalte                 Bestandteile,          weitere Erfordernisse Art der Hers.ellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                           3                     4                    5                  6\nA. Zugabe von Spurennährstoffen zu Düngemitteln der in den Abschnitten 1 bis 3 aufgeführten Typen\n1. Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger\nTypenbezeich-    a) Acker- und                                  Spurennährstoffe      wie in Abschnitt 1;              *\nnung für Dünge-        Grünland                                 bewertet als Gesamt-  Zugeben von Spuren- Auf den Anwendungs-\nmittel nach            0,01% 8           Bor,                   gehalt oder wasser-   nährstoffen         bereich nach Spalte 2\nAbschnitt 1 oder       0,002% Co         Kobalt,                löslicher Gehalt                          muß hingewiesen sein;\n2, ergänzt durch       0,01% Cu          Kupfer,                                                          für Spurennährstoffe,\ndie Angabe „mit        0,5%       Fe     Eisen,                                                           die als natürliche\nSpurennährstoff\"       0,1%       Mn     Mangan,                                                          Begleitstoffe der Dün-\noder ergänzt           0,001% Mo         Molybdän oder                                                    gemittel nach\ndurch die An-          0,01% Zn          Zink                                                             Abschnitt 1 oder 2 vor-\ngabe „mit\"                                                                                                liegen, ist die Angabe\nb) Gartenbau\nsowie durch                                                                                               des Gehaltes wahlfrei,\noder Blatt-\nden Namen der                                                                                             sofern die in Spalte 2\ndüngung\nSpurennährstoffe                                                                                          festgelegten Mindest-\n0,01% B\noder ihr chemi-                                                                                           gehalte erreicht sind;\n0,002% Co 1 )\nsches Symbol in                                                                                           bei der Angabe der\n0,002% Cu\nder Reihenfolge                                                                                           Gehalte müssen ange- ·\n0,02% Fe\nder Spalte 2                                                                                              geben .sein:\n0,01% Mn\na) bei nicht völlig was-\n0,001% Mo\nserlöslichen Nähr-\n0,002% Zn\nstoffen der Gesamt-\n1\n) Nicht im Gartenbau.\ngehalt und, wenn\nmindestens die\nHälfte des Gesamt-\ngehaltes wasserlös-\nlich ist, der wasser-\nlösliche Gehalt;\nb) bei völlig wasser-\nlöslichen Nährstof-\nfen der wasserlös-\nliche Gehalt; bei\nnicht als EWG-Dün-\ngemittel bezeichne-\nten Düngemitteln\ngelten die in\nSpalte 2 Buchsta-\nbe a festgelegten\nMindestgehalte\nauch für die Anwen-\ndung in der Forst-\nwirtschaft.\n2. Organische und organisch-mineralische Düngemittel\nTypenbezeich-    0,02%      B            Bor,                   Spurennährstoffe      wie in Abschnitt 3;\nnung für Dünge-  0,01%      Cu           Kupfer,                bewertet als Gesamt-  Zugeben von Spuren-\nmittel nach      0,05%      Mn           Mangan oder            gehalt                nährstoffen\nAbschnitt 3      0,01%      Zn           Zink\naußer für Torf-\nmischdünger\nund Organisch-\nmineralischen\nMischdünger,\nergänzt durch-\ndie Angabe\n,,mit Spuren-\nnährstoff\" oder\nergänzt durch\ndie Angabe\n„mit\" sowie\ndurch den\nNamen der\nSpurennähr-\nstoffe oder ihr\nchemisches\nSymbol in der\nReihenfolge der\nSpalte 2","1480                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung  Mindest-          typbestimmende               Bewertung;            Zusammensetzung;    besondere Bestimmungen\ngehalte           Bestandteile,                weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                          3                          4                    5                 6\nTypenbezeich-     0,01%    B        Bor,                         Spurennährstoffe      wie in Abschnitt 3;\nnung für Torf-    0,01%    Fe       Eisen,                       bewertet als          Zugeben von Spuren-\nmischdünger       0,003%   Cu       Kupfer,                      Gesamtgehalt          nährstoffen\nund Organisch-    0,01%    Mn       Mangan,\nmineralischen     0,001%   Mo       Molybdän oder\nMischdünger       0,002%   Zn       Zink\nnach Ab-\nschnitt 3,\nergänzt\ndurch die\nAngabe „mit\nSpurennähr-\nstoff\" oder\nergänzt durch\ndie Angabe\n„mit\" sowie\ndurch den\nNamen der\nSpurennähr-\nstoffe oder ihr\nchemisches\nSymbol in der\nReihenfolge der\nSpalte 2\nB. Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten\nVorbemerkungen\n1) Die Düngemittel dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden; auf die Anwendungszeit\n(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den Mengenaufwand je Flächeneinheit muß hingewiesen sein; das Düngemittel muß mit\ndem Hinweis gekennzeichnet sein: ,,Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.\"\n2) Der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich muß angegeben sein.\n1. Bordünger\nCalciumborat      7% B              Bor                          Bor bewertet als      Calciumborat aus\nGesamtgehalt;         Colemanit oder                   *\nSiebdurchgang:        Pandermit\n98% bei 0,063 mm\nBoräthanolamin    8% B              wasserlösliches Bor          Bor bewertet als      Umsetzen von\nwasserlösliches B     Borsäure mit\n*\nAminoäthanol\nNatriumborat      10% B             wasserlösliches Bor          Bor bewertet als      Natriumborat\nwasserlösliches B                                      *\nBorsäure          14% B             wasserlösliches Bor          Bor bewertet als      Umsetzen von Bora-\nwasserlösliches B     ten mit Säuren\n*\nBordünger-        2% B              wasserlösliches Bor          Bor bewertet als      Lösen von Borätha-\nLösung                                                           wasserlösliches B     nolamin, Natrium-\n*\nborat oder Borsäure\nin Wasser\nBordünger-        2% B              wasserlösliches Bor          Bor bewertet als      Suspendieren von\nSuspension                                                       wasserlösliches B     Boräthanolamin,\n*\nNatriumborat oder\nBorsäure in Wasser\n2. K ob a I t d ü n g e r\nKobaltchelat      2% Co             wasserlösliches Kobalt       Kobalt bewertet als   Kobaltchelat\nwasserlösliches Co;\n*\nDer Chelatbildner und\nmindestens 80% des                        der in Chelatform vor-\nangegebenen Gehaltes                      liegende Gehaltsan-\nan Co in Chelatform                       teil müssen angege-\nben sein.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                      1481\nTypenbezeichnung Mindest-   typbestimmende             Bewertung;            Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\ngehalte    Bestandteile,              weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                         4                    5                  6\nKobaltsalz       19% Co     wasserlösliches Kobalt     Kobalt bewertet als   Kobaltsalz\nwasserlösliches Co\n*\nDas Anion des Salzes\nmuß angegeben sein.\nKobaltdünger-    2% Co      wasserlösliches Kobalt     Kobalt bewertet als   Lösen von Kobalt-\nLösung                                                 wasserlösliches Co    salz oder\n*\nDas Anion des Salzes\nKobaltchelat in      muß angegeben sein;\nWasser               ein in Chelatform vorlie-\ngender Gehaltsanteil\nund der Chelatbildner\nmüssen angegeben\nsein.\n3. Kupferdünger\nRückstand-       2% Cu      Kupfer                     Kupfer bewertet als   Kupfersehlacke oder  Höchstgehalt an:\nKupferdünger                                           Gesamtgehalt;         andere kupferhaltige Blei    0,3%\nSiebdurchgang:        Stoffe;              Zink 3%;\n98% bei 1,0 mm,       auch Granulieren des die Art· des Ausgangs-\n70% bei 0,16 mm;      auf den Siebdurch-   materials muß angege-\nbei GranuUerung:      gang nach Spalte 4   ben sein.\nZerfall des Granulats ausgemahlenen\nunter Feuchtigkeits-  Produkts;\neinfluß               Siebdurchgang des\nGranulats:\n98% bei 2,8 mm,\n60% bei 1,6 mm\nDüngemittel      5% Cu      Kupfer                     Kupfer bewertet als   Mischen von Kupfer-\nauf Kupferbasis                                        Gesamtgehalt;         salz, Kupferoxid,\n*\nDer Gehalt an wasser-\nSiebdurchgang:        Kupferhydroxid oder  löslichem Kupfer darf\n98% bei 0,063 mm      Kupferchelat, auch   angegeben sein, wenn\nZugeben von unbe-    er mindestens ein Vier-\ndenklichem Träger-   tel des Gesamtgehaltes\nstoff                ausmacht;\nein in Chelatform vorlie-\ngender Gehaltsanteil\nund der Chelatbildner\nmüssen angegeben\nsein.\nKupferchelat     9% Cu      wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als       Kupferchelat\nwasserlösliches Cu;\n*\nDer Chelatbildner und\nmindestens 80% des                         der in Chelatform vor-\nangegebenen Gehaltes                       liegende Gehaltsanteil\nan Cu in Chelatform                        müssen angegeben\nsein.\nKupfersalz       20% Cu     wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als       Kupfersalz\nwasserlösliches Cu\n*\nDas Anion des\nSalzes muß\nangegeben sein.\nKupferhydroxid   45% Cu     Kupfer                     Kupfer bewertet als   Kupferhydroxid\nGesamtgehalt;\n*\nSiebdurchgang:\n98% bei 0,063 mm\nKupferoxid       70% Cu     Kupfer                     Kupfer bewertet als   Kupferoxid\nGesamtgehalt;                                           *\nSiebdurchgang:\n98% bei 0,063 mm","1482                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-   typbestimmende               Bewertung;            Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\ngehalte    Bestandteile,                weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                           4                    5                  6\nKupferdünger-    3% Cu      wasserlösliches Kupfer Kupfer bewertet als         Lösen von Kupfersalz\nLösung                                                   wasserlösliches Cu\n*\noder Kupferchelat in Ein in Chelatform vor-\nWasser               liegender Gehaltsanteil\nund der Chelatbildner\nmüssen angegeben\nsein.\n4. Eisendünger\nEisenchelat      5% Fe      wasserlösliches Eisen        Eisen bewertet als    Eisenchelat\nwasserlösliches Fe;\n*\nDer Chelatbildner und\nmindestens 80% des                         der in Chelatform vor-\nangegebenen Gehaltes                       liegende Gehaltsanteil\nan Fe in Chelatform                        müssen angegeben\nsein.\nEisensalz        12% Fe     wasserlösliches Eisen        Eisen bewertet als    Eisen (11)-Salz\nwasserlösliches Fe\n*\nDas Anion des Salzes\nmuß angegeben sein.\nEisendünger-     2% Fe      wasserlösliches Eisen        Eisen bewertet als    Lösen von Eisensalz\nLösung                                                   wasserlösliches Fe    oder Eisenchelat in\n*\nEin in Chelatform vor-\nWasser               liegender Gehaltsanteil\nund der Chelatbildner\nmüssen angegeben\nsein.\nEisendünger-     5% Fe      Eisen                        Eisen bewertet als    Eisensalze;\nSuspension                                               Gesamtgehalt, minde-  Umsetzen von Eisen-\nstens 1 % Fe wasser-  salzen mit Phosphor-\nlöslich               säure\n5. Mangandünger\nManganchelat     5% Mn      wasserlösliches              Mangan bewertet als   Manganchelat\nMangan                       wasserlösliches Mn;\n*\nDer Chelatbildner und\nmindestens 80% des                         der in Chelatform vor-\nangegebenen Gehaltes                       liegende Gehaltsanteil\nan Mn in Chelatform                        müssen angegeben\nsein.\nRückstand-       10% Mn     Mangan                       Mangan bewertet als   Manganoxide oder     Die Art des Ausgangs-\nMangandünger                                             Gesamtgehalt;         andere mangan-       materials muß angege-\nSiebdurchgang:        haltige Stoffe;      ben sein.\n98% bei 1,0 mm,       auch Granulieren des\n70% bei 0,16 mm;      auf den Siebdurch-\nZerfall des Granulats gang nach Spalte 4\nunter Feuchtigkeits-  ausgemahlenen\neinfluß               Produkts;\nSiebdurchgang des\nGranulats:\n98% bei 2,8 mm,\n60% bei 1,6 mm\nMangandünger     17% Mn     Mangan                       Mangan bewertet als   Mischen von\nGesamtgehalt          Mangan salz\n*\nDer Gehalt an wasser-\nund Manganoxid       löslichem Mangan darf\nangegeben sein, wenn\ner mindestens ein Vier-\ntel des Gesamtgehaltes\nausmacht.\nMangan salz      17% Mn     wasserlösliches              Mangan bewertet als   Mangansalz (Mn II)\nMangan                       wasserlösliches Mn\n*\nDas Anion des Salzes\nmuß angegeben sein.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                          1483\nTypenbezeichnung Mindest-   typbestimmende                Bewertung;            Zusammensetzung;     besondere Bestimmungen\ngehalte    Bestandteile,                 weitere Erfordernisse Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                  3                            4                    5                  6\nManganoxid       40% Mn     Mangan                        Mangan bewertet als    Manganoxid\nGesamtgehalt;\n*\nSiebdurchgang:\n80% bei 0,063 mm\nMangandünger-    3% Mn      wasserlösliches               Mangan bewertet als   Lösen von Mangan-\nLösung                      Mangan                        wasserlösliches Mn    salz oder Mangan-\n*\nEin in Chelatform vor-\nchelat in Wasser     liegender Gehaltsanteil\nund der Chelatbildner\nmüssen angegeben\nsein.\n6. Molybdändünger\nMolybdän-        35% Mo     wasserlösliches               Molybdän bewertet als Mischen von Natrium-\ndünger                      Molybdän                      wasserlösliches Mo    molybdat und Ammo-               *\nniummolybdat\nNatrium-         35% Mo     wasserlösliches               Molybdän bewertet als Natriummolybdat\nmolybdat                    Molybdän                      wasserlösliches Mo                                     *\nAmmonium-        50% Mo     wasserlösliches               Molybdän bewertet als Ammoniummolybdat\nmolybdat                    Molybdän                      wasserlösliches Mo                                     *\nMolybdän-        3% Mo      wasserlösliches               Molybdän bewertet als Lösen von Natrium-\ndünger-                     Molybdän                      wasserlösliches Mo    molybdat oder                    *\nLösung                                                                          Ammoniummolybdat\nin Wasser\n7. Zinkdünger\nZinkehetat       5% Zn      wasserlösliches Zink          Zink bewertet als     Zinkchelat\nwasserlösliches Zn\n*\nDer Chelatbildner und\nder in Chelatform vor-\nliegende Gehaltsanteil\nmüssen angegeben\nsein.\nZinksalz         15% Zn     wasserlösliches Zink          Zink bewertet als     Zinksalz\nwasserlösliches Zn\n*\nDas Anion des Salzes\nmuß angegeben sein.\nZinkdünger       30% Zn     Zink                          Zink bewertet als     Mischen von Zinksalz\nGesamtgehalt          und Zinkoxid                     *\nDer Gehalt an wasser-\nlöslichem Zink darf\nangegeben sein, wenn\ner mindestens ein Vier-\ntel des Gesamtgehaltes\nausmacht.\nZinkdünger-      3% Zn      wasserlösliches Zink          Zink bewertet als     Lösen von Zinksalz\nLösung                                                    wasserlösliches Zn    und Zinkchelat in\n*\nEin in Chelatform vor-\nWasser               liegender Gehaltsanteil\nund der Chelatbildner\nmüssen angegeben\nsein.","1484                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTypenbezeichnung Mindest-          typbestimmende          Bewertung;              ·Zusammensetzung;       besondere Bestimmungen\ngehalte          Bestandteile,           weitere Erfordernisse    Art der Herstellung\nNährstofformen und\nNährstofflöslichkeiten\n2                        3                      4                       5                      6\n8. Spu renn äh rstoff-M i schd ü ng er\nSpuren-           Spurennähr-                              Spurennährstoffe         Mischen wasser-\nnährstoff-       stoffe                                    bewertet als Gesamt-     löslicher Salze                       *\nDer Düngemitteltyp\nMischdünger      a) ausschließlich                         gehalt oder als wasser-  oder Chelate, auch     muß je nach Beschaf-\n(Spuren-              in minera-                           löslicher Gehalt         Lösen in Wasser        fenheit als „Spuren-\nnährstoff-            lischer Form                                                                         nährstoff-Mischdünger\"\nMischdünger-          0,2% B       Bor,                                                                    oder „Spurennährstoff-\nLösung),              0,02% Co     Kobalt,                                                                 Mischdünger-Lösung\"\nergänzt durch         0,5% Cu      Kupfer,                                                                 bezeichnet sein;\ndie Angabe            2%      Fe   Eisen,                                                                  das Düngemittel muß\n„mit\" sowie           0,5% Mn      Mangan,                                                                 mindestens zwei der in\ndurch den             0,02% Mo     Molybdän oder                                                           Spalte 3 genannten\nNamen der             0,5% Zn      Zink                                                                    Spurennährstoffe ent-\nSpuren nähr-                                                                                               halten; in Chelatform\nb) in Chelat-\nstoffe oder ihr                                                                                            vorliegende Gehaltsan-\noder Korn-\nchemisches                                                                                                 teile und die Chelatbild-\nplexform\nSymbol in der                                                                                              ner müssen angegeben\n0,2% B\nReihenfolge der                                                                                            sein;\n0,02% Co\nSpalte 2                                                                                                   bei der Angabe der\n0,1% Cu\nGehalte müssen ange-\n0,3% Fe\ngeben sein:\n0,1% Mn\na) bei nicht völlig was-\n0,1% Zn\nserlöslichen Nähr-\ninsgesamt\nstoffen der Gesamt-\nmindestens:\ngehalt und, wenn\nin fester Form\nmindestens die\n5%, in Lösung\nHälfte des Gesamt-\n2%\ngehaltes wasserlös-\nlieh ist, der wasser-\nlösliche Gehalt;\nb) bei völlig wasser-\nlöslichen Nährstof-\nfen nur der wasser-\nlösliche Gehalt.\nSpuren-          0,2%     B        Bor,                    Spurennährstoffe         bor- und metallhaltige Das Düngemittel muß\nnährstoff-       1%       Fe       Eisen,                  bewertet als Gesamt-     Stoffe, auch in Che-   mindestens zwei der in\nMischdünger      0,5%     Cu       Kupfer,                 gehalt;                  latform, in wasser-    Spalte 3 genannten\n1%       Mn       Mangan,                 Siebdurchgang:           und nichtwasser-       Spurennährstoffe ent-\n0,01%    Mo       Molybdän oder           98% bei 1,0 mm,          löslicher Form         halten; in Chelatform\n0,5%     Zn       Zink                    70% bei 0,16 mm                                 vorliegende Gehaltsan-\nteile und die Chelatbild-\nner müssen angegeben\nsein;\ndie Art des Ausgangs-\nmaterials muß angege-\nben sein;\nHöchstgehalt an Blei\n0,1%.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                          1485\nAnlage 2\n(zu §§ 2 und 5 Abs. 4)\nKennzeichnung von Düngemitteln,\ndie einem zugelassenen Düngemitteltyp entprechen\n1.    Vorgeschriebene Angaben\n1.1   Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte der in Anlage 1\nSpalte 2 aufgeführten Bestandteile in der dort festgelegten Reihenfolge in ganzen Zahlen, die nicht höher sein\ndürfen als die Zahlenangaben nach Nummer 1.2; der Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt\nwerden; die Angabe der Höhe der Gehalte an Spurennährstoffen entfällt;\n1.2   Art und Höhe der Gehalte der in Anlage 1 Spalte 3 festgesetzten typbestimmenden Best~ndteile, Nährstofformen\nund Nährstofflöslichkeiten, bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4; die\nGehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, angegeben sein;\nAngaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig; bei flüssigen\nDüngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der Gehalte in Kilogramm je Hektoliter oder Gramm je Liter zulässig;\n1.3   Gewicht oder Volumen\n1.3.1 bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in\ngeschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg kann auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht\nin Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung angegeben sein;\n1.3.2 bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter;\n1.3.3 bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter\nangegeben sein;\n1.3.4 bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;\n1.4   Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;\n1.5   die in den Vorbemerkungen zu Anlage 1 und ihren Abschnitten, in Anlage 1 Spalte 6 sowie in den Tabellen zu\nAnlage 1 Abschnitt 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.\n2.    Zu I ä s s i g e An g a b e n\n2.1   die nach den Vorbemerkungen zu Anlage 1 und ihren Abschnitten sowie nach Anlage 1 Spalte 6 zulässigen\nAngaben;\n2.2   handelsübliche Warenbezeichnungen;\n2.3   Angaben zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht in Anlage 1 Spalte 6 vor-\ngeschrieben;\n2.4   Warenzeichen;\n2.5   Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen;\n2.6   sonstige Angaben und Hinweise.","1486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4)\nKennzeichnung von Natur- und Hilfsstoffen\n1.  Allgemeine Angaben\n1.1 Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel oder Torf;\n1.2 Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen;\n1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr\ngebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei Angabe\ndes Bruttogewichts in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.\n2.  Besondere Angaben bei\n2.1 Wirtschaftsdüngern:\nArt, auch Tierart, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, sachgerechte Anwendung;\n2.2 Bodenhilfsstoffen:\nArt, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, bei organischer Substanz Angabe des Ausgangsstoffes, Wir-\nkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach Boden- oder Pflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit;\n2.3 Kultursubstraten:\nArt, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen mit Angabe der Ausgangsstoffe, pH-Wert, sachgerechte Anwen-\ndung nach Pflanzenart;\n2.4 Pflanzenhilfsmitteln:\nArt, Zusammensetzung nach Hauptbestandteilen, Wirkungsbereich, sachgerechte Anwendung nach· Boden- oder\nPflanzenart, Mengenaufwand und Anwendungszeit;\n2.5 Torf:\nHochmoor oder Niedermoor mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer Substanz.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                   1487\nAnlage 4\n(~u § 6)\nToleranzen\n1.  Mineralische Einnährstoffdünger                                              absolute Werte (Gewichtsprozente)\nN               MgO\n1.1 Stickstoffdünger\nKalkmagnesiasalpeter                                                                   0,4             0,9\nKalksalpeter, Natronsalpeter, Chilesalpeter                                            0,4\nAmmonsulfat (Schwefelsaures Ammoniak)                                                  0,3\nDicyandiamidhaltiges Ammonsulfat, Dicyandiamidhaltiger\nAmmonsulfat-Harnstoff, Dicyandiamidhaltiger Harnstoff                                  0,5\nStickstoff-Magnesiumsulfat, Stickstoff-Magnesia                                        0,8             0,9\nAmmonnitrathaltiger Ammonsyngenit                                                      0,6\nAmmoniumnitrat (Kalkammonsalpeter)\nbis 32%                                                                             0,8\nüber 32%                                                                            0,6\nAmmonsulfatsalpeter, umhüllt; Dicyandiamidhaltiger\nAmmonsulfatsalpeter, Ammonsulfatsalpeter                                               0,8\nKalkstickstoff, Nitrathaltiger Kalkstickstoff                                          1,0\nHarnstoff                                                                              0,4\nOxamid, Crotonylidendiharnstoff, lsobutylidendiharnstoff,\nFormaldehydharnstoff, Harnstoff-lsobuylidendiharnstoff,\nHarnstoff-Formaldehydharnstoff                                                         0,5\nKalksalpeter-Lösung, Ammoniakwasser, Kalksalpeter-Harnstoff-Lösung,\nKalksalpeter-Harnstoff-Suspension, Stickstoffdünger-Lösung,\nAmmoniumnitrat-Harnstoff-Lösung, Ammoniakgas                                           0,6\nMuß in der Kennzeichnung mehr als eine Stickstofform angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den Gehalt jeder\nStickstofform 1/io des Gehalts des Düngemittels an Stickstoff, höchstens 2 Gewichtsprozente. Die bei dem jeweiligen\nDüngemitteltyp für den Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht üb~rschritten sein.\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nfür den         andere\nwasserlöslichen Nährstoffe\n1.2 Phosphatdünger                                                                         P205-Anteil\nSuperphosphat, Konzentriertes Superphosphat                         0,8                0,9\nTripla-Superphosphat                                                0,8                1,3\nGlühmischphosphat, Glühphosphat, Dicalciumphosphat                  0,8\nThomasphosphat\na) bei Angabe in einer Spanne von zwei Gewichtsprozenten            0\nb) bei Angabe in einer Zahl                                         1,0\nTeilaufgeschlossenes Rohphosphat                                    0,8              . 0,9\nT eilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium                     0,8                0,9             0,9 MgO\nRohphosphat mit wasserlöslichem Anteil                              0,8                0,9\nAluminium-Calciumphosphat                                           0,8\nWeicherdiges Rohphosphat, Rohphosphat gemahlen                      0,8\nWeicherdiges Rohphosphat mit Magnesium                              0,8                                0,9 MgO\nRohphosphat mit kohlensaurem Kalk aus Meeresalgen,\nRohphosphat mit kohlensaurem Kalk                                   0,8                                3,0 CaCO3\nRohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk                          0,8                                2,0 CaCO3\n1,0 MgCO3\nMuß in der Kennzeichnung mehr als eine Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz für den\nGehalt jeder Phosphatlöslichkeit 1/io des Gehalts des Düngemittels an Phosphat, höchstens 2 Gewichtsprozente.\nSatz 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O 5 . Die bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für\nden Nährstoff festgesetzte Toleranz darf insgesamt nicht überschritten sein.","1488                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nK2O              MgO              andere\nNährstoffe\n1.3 Kalidünger\nKalirohsalz                                                            1,5              0,9\nAngereichertes Kalirohsalz                                             1,0              0,9\nKaliumchlorid\nbis 55%                                                             1,0\nüber 55%                                                            0,5\nKaliumchlorid mit Magnesium                                            1,5              0,9\nKaliumsulfat                                                           0,5\nKaliumsulfat mit Magnesium                                             1,5              0,9\nKieserit mit Kaliumsulfat                                              1,0              0,9\nRückstandkali, Rückstandkali-Suspension                                1,0\nfür Chlorid                                                                                              0,2 Cl\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nCa, CaO,         Mg, MgO,         andere\nCaC03            MgC03            Nährstoffe\n1.4 Kalkdünger und Magnesiumdünger\nKohlensaurer Kalk, Kohlensaurer Kalk aus Meeresalgen                   3,0 CaCO3        1,0 MgCO31 )\nKohlensauer Magnesiumkalk                                              2,0 CaCO3        1,0 MgCO3\nKohlensaurer Kalk mit Torfzusatz                                       3,0 CaCO3\nKohlensaurer Kalk mit Phosphat, Kohlensaurer Kalk\nmit weicherdigem Rohphosphat                                           3,0 CaCO 3\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat,\nKohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat                2,0 CaCO 3       1,0 MgCO3        1,0 P2Os\nBranntkalk; Branntkalk, körnig; Stückkalk; Löschkalk; Mischkalk 3,0 CaO                 1,0 MgO   1\n)\nMagnesium-Branntkalk; Magnesium-Branntkalk, körnig;\nMagnesium-Stückkalk; Magnesium-Löschkalk;\nMagnesium-Mischkalk                                                    2,0 CaO          1,0 MgO\nHüttenkalk; Hüttenkalk, körnig                                         2,0 CaO           1,0 MgO 1)\nHüttenkalk mit weicherdigem Rohphosphat                                2,0 CaO           1,0 MgO 1)      1,0 P2Os\nKonverterkalk                                                          2,0 CaO\nKonverterkalk mit Phosphat; Konverterkalk mit Phosphat, körnig 3,0 CaO                   1,0 MgO  1\n)    1,0 P2Os\nGeflügelkotkalk                                                        3,0 CaO           1,0 MgO 1)\nKali-Branntkalk                                                        3,0 CaO           1,0 MgO 1 )     1,0 K2O\nKali-Magnesium-Branntkalk                                              2,0 CaO           1,0 MgO         1,0 K2O\nRückstandkalk                                                          3,0 CaO\nCarbokalk                                                              3,0 CaCO3\nMagnesium-Gesteinsmehl                                                                   1,0 MgO\n1\n) Nur bei Hinweis auf den Gehalt nach Anlage 1 Spalte 6.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                     1489\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nCa             Mg, MgO         S                andere Nährstoffe\n1.5 Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger\n(Sekundärnährstoffdünger)\nCalciumchlorid                                             0,64\nCalciumchlorid-Lösung                                      0,64\nMagnesiumsulfat                                                           0,9 MgO         0,36\nKieserit                                                                  0,9 MgO         0,36\nKieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat                                   0,9 MgO\nKieserit mit Magnesiumcarbonat                                            0,9 MgO\nKonzentrierter Magnesiumdünger                                            0,9 MgO\nMagnesiumchlorid-Lösung                                                   0,55 Mg\nMagnesiumdünger-Suspension                                                0,9 MgO\nElementarer Schwefel                                                                      0,36\nCalciumsulfat                                              0,64                           0,36\n2.  Mine r a I i s c h e Mehrn ä h r s toff dünge r\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nN, P20 5 , K20   andere Nährstoffe\n2.1 für den einzelnen Nährstoff\nStickstoff                                                                                1,1 N\nPhosphat                                                                                  1,1 P20s\nKaliumoxid                                                                                1,1 K20\n2.2 negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens:\nNP-Dünger }\nNK-Dünger                                                                                 1,5\nPK-Dünger\nNPK-Dünger                                                                                1,9\nbei NPK-, NP-, NK- und PK-Düngern mit Magnesium\nfür Magnesium                                                                                           0,9 MgO\nbei NPK- und PK-Düngern mit kohlensaurem Kalk\nfür Kalk                                                                                                3,0 CaC03\n2.3 für die Gehalte an Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten beträgt die\nToleranz je Nährstofform oder Nährstofflöslichkeit 1/io des Nährstoffgesamt-\ngehalts des Düngemittels, höchstens 2 Gewichtsprozente; die Summe der bei\ndem jeweiligen Düngemitteltyp für die Nährstoffe festgesetzten Toleranzen darf\ninsgesamt nicht überschritten werden;\n2.4 für Chlorid                                                                                                0,2 Cl\n3.  0 r g an i s c h e und o r g an i s c h - min er a I i s c h e Düngemitte 1\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nandere Nährstoffe\n3.1 organische und organisch-mineralische Düngemittel,\nausgenommen Torfmischdünger und Organisch-mineralischer Mischdünger\na) für den einzelnen Nährstoff\nStickstoff                                                                            1,0 N\nPhosphat                                                                              2,0 P20s\nKaliumoxid                                                                            1,0 K20","1490                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nabsolute Werte (Gewichtsprozente)\nandere Nährstoffe\nb) negative Abweichungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens:\norganische und organisch-mineralische NPK-, NP- und NK-Dünger         2,0\nbei Organisch-mineralischem NK-Dünger mit Magnesium\nfür Magnesium                                                                          0,9 MgO\n3.2 Torfmischdünger und Organisch-mineralischer Mischdünger\na) für den einzelnen Nährstoff\nStickstoff                                                            0,2 N\nPhosphat                                                              0,2 P20s\nKaliumoxid                                                            0,2 K20\nb) negative Auswirkungen vom angegebenen Gehalt insgesamt höchstens      0,5,\n3.3 Organisch-mineralischer Mischdünger aus Gülle                            1,0 N\n1,0 P20s\n1,0 K20\n4.  Düngemitte I mit S puren näh rstoff e n\nGehalt an Spurennährstoffen über 2 %                                     0,4 Gewichtsprozent\nGehalt an Spurennährstoffen bis 2 %                                      % des angegebenen Gehalts\n5.  Toleranzen bei Gehaltsangaben nach Vorbemerkung 3\nzu Anlage 1\nBei Angabe eines Gehalts an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel\nnach Vorbemerkung 3 zu Anlage 1 betragen die Toleranzen ein Viertel der\nangegebenen Gehalte an diesen Nährstoffen und in Gewichtsprozenten höch-\nstens folgende Werte:                                                    absolute Werte (Gewichtsprozente)\nCa               0,64\nMg               0,55\nMgO              0,9\nNa               0,67\nS                0,36","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                    1491\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nVom 1O. Juli 1991\nAuf Grund des § 9 Nr. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965\n(BGBI. 1S. 311 ), der durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1\nS. 1008) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Familie und Senioren:\nArtikel 1\n§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom\n11. August 1965 (BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom\n7. November 1990 (BGBI. 1S. 2476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 4 wird das Wort „einfachen\" gestrichen.\n2. In Nummer 5 wird das Wort „Handstrickmaschinen\" durch das Wort „Strick-\nmaschinen\" ersetzt.\n3. In Nummer 6 werden die Worte „Töpfer- und Keramikerwaren\" durch die\nWorte „Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff\" ersetzt:\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}