{"id":"bgbl1-1991-42-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":42,"date":"1991-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/42#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_42.pdf#page=43","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes","law_date":"1991-07-10T00:00:00Z","page":1491,"pdf_page":43,"num_pages":18,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                    1491\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes\nVom 1O. Juli 1991\nAuf Grund des § 9 Nr. 1 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965\n(BGBI. 1S. 311 ), der durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1\nS. 1008) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Familie und Senioren:\nArtikel 1\n§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom\n11. August 1965 (BGBI. 1S. 807), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom\n7. November 1990 (BGBI. 1S. 2476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 4 wird das Wort „einfachen\" gestrichen.\n2. In Nummer 5 wird das Wort „Handstrickmaschinen\" durch das Wort „Strick-\nmaschinen\" ersetzt.\n3. In Nummer 6 werden die Worte „Töpfer- und Keramikerwaren\" durch die\nWorte „Waren aus Keramik, Leder, Holz, Metall und Kunststoff\" ersetzt:\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","1492                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Baugeräteführer\n(Baugeräteführer-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 11. Juli 1991\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                           15. Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebsetzen\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                           von Baugeräten,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                 16. Warten von Baugeräten,\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                         17. Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störun-\nminister für Bildung und Wissenschaft:                                               gen an Baugeräten,\n18. Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.\n§ 1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                              §4\nDer Ausbildungsberuf Baugeräteführer wird staatlich                                            Ausbildungsrahmenplan\nanerkannt.\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse. nach § 3 sollen\n§2                                        unter Berücksichtigung der Schwerpunkte „Hochbau\"\nAusbildungsdauer                                     sowie „Straßen- und Tiefbau\" nach der in der Anlage\nenthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                            derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)\nvermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan\n§3                                        abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Aus-\nAusbildungsberufsbild                                    bildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                             (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\n1. Berufsbildung,                                                             einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                          Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\nsondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nlieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie                          rationelle  gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\nEnergie- und Rohstoffverwendung,\n5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                                                            §5\nUnterlagen,\nAusbildungsplan\n6. Einrichten und Sichern von Baustellen,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n7. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste,\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n8. Be- und Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,                          dungsplan zu erstellen.\n9. Durchführen von Arbeiten im Hochbau sowie im\nStraßen- und Tiefbau,                                                                                   §6\n10. Handhaben von Vermessungsgeräten,                                                                   Berichtsheft\n11. Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von\nHydraulikölen,                                                              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n12. Be- und Verarbeiten von Metallen,                                           geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n13. Anwenden von Montage- und Reparaturwerkzeugen                               führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nsowie Prüf- und Meßgeräten,                                               durchzusehen.\n14. Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Syste-\n§ 7\nmen von Baugeräten,\nZwischenprüfung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von    (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nals Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                               1493\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der   auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender  soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nNummer 6, laufender Nummer 8 Buchstaben a bis c,\nlaufender Nummer 9 Buchstaben a bis g, laufender Num-         (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nmer 10 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 11 und        insgesamt höchstens fünfeinhalb Stunden ein Prüfungs-\nlaufender Nummer 12 für das zweite Ausbildungsjahr auf-   stück anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im    zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe-\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-     sondere in Betracht:\nnen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- 1. als Prüfungsstück für beide Schwerpunkte:\nausbildung wesentlich ist.\nHerstellen von Schalung und Bewehrung für ein einfa-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       ches Fundament;\ninsgesamt höchstens zweieinhalb Stunden ein Prüfungs-\nstück anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden  2. als Arbeitsproben für beide Schwerpunkte:\nzwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbe-          Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und\nsondere in Betracht:                                            Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch\n1. als Prüfungsstück:                                          oder elektrisch betriebenen Baugruppen;\nHerstellen eines Werkstückes aus Metall durch manu-   3 .. als Arbeitsprobe:\nelles und maschinelles Spanen sowie durch Formen           a) im Schwerpunkt Hochbau:\nund Fügen;\naa) sicheres Aufnehmen und zielgenaues Absetzen\n2. als Arbeitsproben:                                                    einer Last auf bestimmte Entfernung durch\na) Sichern einer vorgegebenen kleinen Baustelle,                     Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetrieb-\nsetzen eines Baukranes,\nb) Verbauen einer vorgegebenen kleinen Kanalbau-\ngrube mit senkrechten Wänden,                              bb) Ausheben einer Baugrube, Anlegen einer\nBöschung, Herstellen einer Grabensohle sowie\nc) Verlegen einer Hausentwässerung,                                  Verlegen und zusammenfügen von Fertigteilen\nd) Aufsetzen eines Mauerwerkes im Verband,                           durch Inbetriebnehmen, Führen und Außer-\nbetriebsetzen eines Hydraulikbaggers;\ne) Ausfluchten einer Geraden und Einrichten eines\nrechten Winkels.                                           die Wahl der Arbeitsprobe erfolgt durch den Prüf-\nling;\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf          b) im Schwerpunkt Straßen- und Tiefbau:\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                Ausheben       einer Baugrube,      Anlegen einer\nGebieten schriftlich lösen:                                        Böschung, Herstellen einer Grabensohle sowie Ver-\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Ener-          legen und zusammenfügen von Fertigteilen durch\ngie- und Rohstoffverwendung,                                   Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebsetzen\neines Hydraulikbaggers.\n2. technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nReparaturanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schalt-  Dabei sollen das Prüfungsstück mit 30 vom Hundert und\npläne, Tabellen, Diagramme, Verlegepläne, Skizzen      die Arbeitsproben zusammen mit 70 vom Hundert gewich-\nund Zeichnungen,                                      tet werden.\n3. Eigenschaften und Verwendung von           Kraft- und      (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nSchmierstoffen sowie deren Entsorgung,                 den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Tech-\n4. Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und         nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nBaugruppen von Baugeräten,                             schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere\n5. Bau-     und  Bauhilfsstoffe sowie   Bodenarten   und\naus folgenden Gebieten in Betracht:\n-klassen,\n6. Bauverfahren im Hochbau,                                1. im Prüfungsfach Technologie:\n, a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle\n7. Bauverfahren im Straßen- und Tiefbau,\nEnergie- und Rohstoffverwendung,\n8. Vermessungsarbeiten,\nb) Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und\n9. Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen,               Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,\nMassen, Kräften und Geschwindigkeiten.\nc) Antriebsarten, Kraftübertragungselemente,     Fahr-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-            werks- und Bremssysteme,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche        d) Arten, Ausrüstungen und Anbauten von Baugerä-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nten,\ne) Hauptbaugruppen von Baugeräten,\n§8\nf) elektrotechnische Bauelemente und Sicherungsein-\nAbschlußprüfung                                 richtungen,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der        g) Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie              und Meßgeräte,","1494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nh) Eigenschaften, Anforderungen und Verwendung                2. im Prüfungsfach\nvon Baustoffen und Bauteilen,                                 Arbeitsplanung                             90 Minuten,\ni) Bodenarten und Bodenklassen,                               3. im Prüfungsfach\nk) Bauverfahren im Hochbau,                                      Technische Mathematik                       60 Minuten,\n1) Bauverfahren im Straßen- und Tiefbau;                      4. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\na) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme,              (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nHandbücher, Arbeitspläne, Normen, Schaubilder,           besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nb) Betriebsanleitungen, Wartungs- und lnstandset-\nzungsvorschriften,                                          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nc) Ersatzteilbücher, Maschinenkontrollbücher,                oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nd) Ver- und Entsorgungsanweisungen;                          wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ndabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer,        geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\ntechnologischer und mathematischer Sachverhalte              mündlichen das doppelte Gewicht.\nfachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und\ngeeignete Lösungswege darzustellen;                             (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ndas doppelte Gewicht.\na) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,\nGeschwindigkeit,                                            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,                           keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-\nprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nc) Zug- und Druckfestigkeit,                                  reichende Leistungen erbracht sind.\nd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,\ne) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                                              §9\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft und\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden     am 31. Juli 1997 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Außer-\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                              krafttretens bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n1. im Prüfungsfach                                               werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende\nTechnologie                                 150 Minuten,     geführt.\nBonn, den 11. Juli 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                1495\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Baugeräteführer\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n2                                             3                                      4\n1  Berufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des\\ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und· Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\ne) Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung\nerläutern\n3  Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-          während\nwerbeaufsicht erläutern                                   der gesamten\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden         Ausbildung zu\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen             vermitteln\n4  Arbeitssicherheit,            a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz                     liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nsowie rationelle                 hütungsvorschrifte·n, Richtlinien und Merkblätter be-\nEnergie- und                     achten und anwenden\nRohstoffverwendung\nb) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\n(§ 3 Nr. 4)                      Unfallquellen und Unfallsituationen sowie Maßnah-\nmen zu deren Vermeidung beschreiben\nc) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-\nsionsschutz beschreiben\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom be-\nschreiben\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten","1496                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n.zeitliche Richtwe.rte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und ~enntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2         3\n2                                         3                                       4\ng) einschlägige Umweltschutzvorschriften, insbeson-\ndere über den Immissions- und Gewässerschutz\nsowie über die Reinhaltung der Luft und die Abfall-\nbeseitigung nennen; Ziele des Umweltschutzes bei\nden Tätigkeiten berücksichtigen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nund Rohstoffe nennen und Möglichkeiten ihrer ratio-\nnellen Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und\nBeobachtungsbereich anführen\n5  Lesen, Anwenden           a) Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und\nund Erstellen von            Entsorgungspläne lesen und anwenden\ntechnischen Unterlagen\n(§ 3 Nr. 5)               b) Betriebs- und Wartungsanweisungen lesen und an-\nwenden\nc) Ersatzteillisten lesen und anwenden\nd) Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und\nHilfsstoffe 'lesen und anwenden\ne) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von\nProtokollen und Berichten, aufzeichnen\n6  Einrichten und Sichern    a) bei der Einrichtung der Baustelle einschließlich Mate-\nvon Baustellen               riallager, Versorgungsanschlüssen, Unterkünften und\n(§ 3 Nr. 6)                  Reparaturwerkstatt mitwirken\n5         3\nb) bei der Sicherung der Baustelle einschließlich\nAbsperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Ver-\nkehrssicherung nach Vorschriften mitwirken\n7  Aufstellen eintach er     a) Arbeits-, Schutz- und Traggerüste unterscheiden\nArbeits- und                                                                          2\nSchutzgerüste             b) einfache Arbeits- und Schutzgerüste auf~ und ab-\n(§ 3 Nr. 7)                  bauen\n8  Be- und Verarbeiten       a) Bau- und Bauhilfsstoffe unterscheiden, ihrer Verwen-\nvon Bau- und                 dung nach zuordnen und entsprechend dem Arbeits-\nBauhilfsstoffen              auftrag auswählen\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Beton- und Mörtelmischungen entsprechend dem\nVerwendungszweck herstellen\n11         6\nc) Bauholz und Holzwerkstoffe bearbeiten und einfache\nHolzverbindungen herstellen\nd) Asphaltmischgut herstellen\ne) Bodenarten und Bodenklassen beschreiben sowie\nEinbaufähigkeit der Böden beurteilen","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                1497\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                              3                                      4\n9  Durchführen von Arbeiten       a) Böden verarbeiten\nim Hochbau sowie im\nb) Gräben und Gruben ausheben, verbauen, aussteifen\nStraßen- und Tiefbau\nsowie verfüllen\n(§ 3 Nr. 9)\nc) einfache Gründungen herstellen\nd) Verfahren der Oberflächenentwässerung, Wasser-\nerhaltung und Bauwerksentwässerung beschreiben\ne) Rohrleitungen verlegen\nf) ~chalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und       16        6\nabbauen\ng) Mauerwerk im Verband aufsetzen\nh) Bewahrungen herstellen\ni) Beton einbringen, verdichten und nachbehandeln\nk) Formstähle einbauen und verlegen\n1) Fertigteile transportieren und einbauen\n10   Handhaben von                 a) Vermessungsgeräte handhaben, insbesondere Win-\nVermessungsgeräten                kelprismen, Nivellierinstrument und Laser\n(§ 3 Nr. 10)\nb) unter Beachtung von Festpunkten Geraden ausfllfch-\nten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen\nübertragen und einmessen\n4         3\nc) Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte\nWinkel anlegen und überprüfen\nd) einfache Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe\neinmessen\ne) Absteckungen von Längs- und Querprofilen\n11   Verwenden von                 Kraft- und Schmierstoffe sowie Hydrauliköle\nKraft- und\na) nach Eigenschaften und Verwendungsbereichen\nSchmierstoffen sowie\nunterscheiden, nach Betriebsvorschriften handhaben      2         1\nvon Hydraulikölen\nund wirtschaftlich einsetzen\n(§ 3 Nr. 11)\nb) nach Vorschrift lagern und entsorgen\n12   Be- und Verarbeiten           a) Metalle nach Eigenschaften und Verwendungsberei-\nvon Metallen                      chen unterscheiden\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächen-\ngüte des Werkstückes auswählen\nc) Wer'<stücke manuell bearbeiten\nd) Werkstücke maschinell bearbeiten\n7         5\ne) Metalle thermisch behandeln\nf) Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen\ng) Werkstücke durch Schweißen und Löten verbinden\nh) Schraub-, Bolzen-, Stift- und Keilverbindungen her-\nstellen\ni) Werkstücke durch Nieten verbinden","1498                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                          3                                      4\n13   Anwenden von Montage-     a) Werkzeuge und Montagemittel aufgabenbezogen\nund Reparatur-               auswählen\nwerkzeugen sowie\nPrüf- und Meßgeräten      b) Werkzeuge und Montagemittel bei Montage und\n(§ 3 Nr. 13)                 Demontage von Baugeräteteilen anwenden\nc) Spezialwerkzeuge einsetzen\nd) einfache Montagehilfen herstellen\ne) Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften\nanwenden und Ergebnisse bewerten\n14   Handhaben                 a) Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von\nvon Bauteilen,\nBaugruppen und               aa) Maschinenelementen, insbesondere lösbaren\nSystemen von                       und unlösbaren Verbindungselementen, Trieb-\nBaugeräten                         werkselementen und Strömungselementen\n(§ 3 Nr. 14)                 bb), Hauptbaugruppen,         insbesondere     Fahrwerk,\nUnter- und Oberwagen, Drehverbindungen und\nDrehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen\ncc) Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und\nVerbrennungsmotoren\ndd) Kraftübertragungselementen, insbesondere\nKupplungen und Getrieben\nee) Bremssystemen, insbesondere Trommel-, Schei-\nben-, Band-, Wirbelstrom- und Konusbremsen so-\nwie selbsttätigen und nichtselbsttätigen Bremsen   4         9       10\nff)   hydraulischen und pneumatischen Systemen\ngg) Ketten-, Reifen- und Schienenfahrzeugen\nb) Funktionsfähigkeit von elektrischen Schutzvorrichtun-\ngen feststellen, insbesondere Nullung, Fehlerstrom-\nSchutzschaltungen und Schutzkleinschaltung prüfen\nc) elektronische Bauelemente im Niederspannungs-\nbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und\nhandhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Feh-\nlerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen\nd) elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungs-\nbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und\nhandhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser\nund Lichtmaschinen\n15   Inbetriebnehmen,          a) Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere\nFühren und\nAußerbetriebsetzen           aa) Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen\nvon Baugeräten               bb) äußere Kontrolle des Gerätes unter Beachtung\n(§ 3 Nr. 15)                       von Kontrollbucheintragungen durchführen\ncc) Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung\nüberprüfen\nb) Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung\nder Unfallverhütungsvorschriften und des Umwelt-\nschutzes außer_ Betrieb setzen","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                1499\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wocheri\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                              3                                       4\nc) Baugeräte umrüsten, insbesondere                                  12       8\naa) Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgaben-\ngerecht auswähleo und montieren\nbb) Arbeitsausrüstungen wie Tragmittel, Anschlag-\nmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-,\nVerdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen auf-\ngabengerecht auswählen und montieren\nd) Baugeräte umsetzen und verladen\ne) Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr führen\naa) Baufahrzeuge der Führerscheinklass~ III sicher\nund gewandt führen\nbb) sich bei Unfällen im Straßenverkehr situations-\ngerecht verhalten\ncc) die entsprechenden Rechtsvorschriften, insbe-\nsondere der Ordnung im sowie der Zulassung\nzum Straßenverkehr anwenden\n16   Warten                         Baugeräte warten und inspizieren, insbesondere\nvon Baugeräten\n(§ 3 Nr. 16)                   a) Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl-\nund Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batte-\nriesäure nach Wartungsvorschriften kontrollieren,\nnachfüllen und wechseln\nb) Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen\nund austauschen\nc) Bauteile, Baugruppen und Bauelemente nach War-\ntungsvorschriften schmieren und ölen, reinigen und\nkonservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Ver-\nschleiß prüfen                                                    4        3\nd) mechanische Verbindungen, insbesondere deren\nSicherungselemente, kontrollieren\ne) Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck\nnach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nach-\nstellen\nf) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollie-\nren, reinigen und nach Wartungsvorschriften schmie-\nren und ölen\ng) Sicherheitseinrichtungen nach Wartungsvorschriften\nreinigen, schmieren und auf Funktion prüfen\n17   Feststellen                    a) Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und\nund Eingrenzen                     Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen\nvon Fehlern                        und bewerten\nund Störungen\nan Baugeräten                  b) Funktionspläne, insbesondere elektrische, hydrau-\n(§ 3 Nr. 17)                       lische und pneumatische Schaltpläne, sowie Fehler-\nsuchanleitungen anwenden","1500                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                         3                                      4\n18   Instandsetzen             einfache Reparaturen von Baugeräten unter Beachtung\nvon Bauteilen             von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfall-\nund Baugruppen            verhütungsvorschriften durchführen, insbesondere\n(§ 3 Nr. 18)\na) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer                     2        3\nGesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wieder-\nverwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und\nlagern\nb) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsieht-\nlieh FOgeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfen\nc) Bauelemente austauschen\nd) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrich-\nten, soweit erforderlich abdichten und verbinden\ne) Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrich-\ntungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen\nvornehmen\nSchwerpunkt A: Hochbau\n1   Durchführen               a) Betonschalungen für Fundamente, Wände, Stützen\nvon Arbeiten                 und Decken unterscheiden\nim Hochbau\n(§ 3 Nr. 9)               b) Großflächenschalungen, Kletter- und Gleitschalun-\ngen sowie Schalungselemente aufnehmen, transpor-\ntieren und absetzen\nc) Hilfsstützen setzen                                                       10\nd) Verarbeitungsvorschriften für Stahlbeton, Betonstahl-\neigenschaften und Betonstahlkennzeichnungen be-\nrücksichtigen\ne) Beton herstellen, einbringen, verdichten und nachbe-\nhandeln\n2   Inbetriebnehmen,          Bedienen und Führen von mindestens zwei Baugeräten\nFühren und                nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhü-\nAußerbetriebsetzen        tungsvorschriften, des Umweltschutzes sowie der Wirt-\nvon Baugeräten            schaftlichkeit\n(§ 3 Nr. 15)\na) eines Baukranes und eines Hydraulikbaggers oder\n16\nb) eines Baukranes oder eines Hydraulikbaggers sowie\neines Mobilkranes, eines Telestaplers, einer Beton-\npumpe, eines Radladers, eines Verdichtungsgerätes,\neiner Aufbereitungsanlage oder eines vergleichbaren\nBaugerätes","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                1501\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n1                 2                                              3                                      4\nSchwerpunkt B: Straßen- und Tiefba'u\n1   Durchführen                   a) bodenmechanische Eigenschaften kennen und erläu-\nvon Arbeiten im                   tern\nStraßen- und Tiefbau\n(§ 3 Nr. 9)                    b) Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken\nc) verschiedene Böden lösen, laden, fördern, einbauen\nund verdichten\nd) Böden mit hydraulischen Bindemitteln verbessern\nund verfestigen\ne) Planum herstellen und verdichten\nf) profilgerechte Böschungen und Mulden herstellen                            10\ng) Baustoffe und Bauverfahren im Tiefbau, insbeson-\ndere im Straßenbau und erdverlegten Rohrleitungs-\nbau, beschreiben\nh) Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen\nsowie Rohre verlegen und einbauen\ni) Frostschutzschichten sowie gebundene und unge-\nbundene Tragschichten herstellen\nk) Straßendecken aus Beton und Asphalt herstellen\n2   Inbetriebnehmen,              Bedienen und Führen von mindestens zwei Baugeräten                      1\nFühren und                    nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhü-\nAußerbetriebsetzen            tungsvorschriften, des Umweltschutzes sowie der Wirt-\nvon Baugeräten                schaftlichkeit\n(§ 3 Nr. 15)\na) eines Hydraulikbaggers sowie\n16\nb) eines Seilbaggers, eines Radladers, einer Lade-\nraupe, einer Planierraupe, eines Graders, eines Stra-\nßenfertigers, einer Walze, eines Verdichtungsgerä-\ntes, einer Aufbereitungsanlage oder eines vergleich-\nbaren Baugerätes","1502                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin\n(Holzspielzeugmacher-Ausbildungsverordnung) *)\nVom 15. Juli 1991\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                             11. maschinelles Be- und Verarbeiten von Holz und Holz-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                            werkstoffen,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                          12. Be- und Verarbeiten von Metallen,\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                            13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,\nBildung und Wissenschaft:                                                        14. Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,\n15. Verwenden von Hilfsstoffen,\n§1\n16. Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n17. Drechseln, dekoratives Spanen und Schnitzen,\nDer Ausbildungsberuf Holzspielzeugmacher/Holzspiel-                          18. dekoratives Malen und Schmücken,\nzeugmacherin wird staatlich anerkannt.\n19. Herstellen und Montieren von Einzelteilen,\n20. Anwenden von Gestaltungsgrundsätzen,\n§2\n21. Prüfen und Verpacken von Erzeugnissen.\nAusbildungsdauer\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                                                           §4\nAusbildungsrahmenplan\n§3\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nAusbildungsberufsbild                                    der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\ndungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n1. Berufsbildung,                                                              Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zuläs-\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                           sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nchung erfordern.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                           (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\ngieverwendung,                                                             nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\n5. Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie                            Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,                          sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\n6. Lesen und Erstellen von Skizzen und Zeichnungen,                            lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\ngung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\n7. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz-\nwerkstoffen,\n§5\n8. Durchführen und Kontrollieren der Holztrocknung,\nAusbildungsplan\n9. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und\nSchablonen,                                                                   Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-\n10. manuelles Be- und Verarbeiten von Holz und Holz-                             dungsplan zu erstellen.\nwerkstoffen,\n§6\n•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des                              Berichtsheft\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-         Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                         Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                   1503\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu           b) Anfertigen eines Werkstückes durch Montage,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig               Behandeln von Oberflächen und dekoratives Bema-\ndurchzusehen.                                                         len;\ndie Werkstücke können aus mehreren, auch vorgefer-\n§7                                   tigten Teilen bestehen. Die Grundsätze der Gestaltung\nZwischenprüfung                             sind anzuwenden;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 2. als Arbeitsproben:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des           a) Anfertigen eines gedrechselten Teils nach Vorga-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                               ben,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         b) Anfertigen eines Tei1s durch maschinelles Be- und\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender             Verarbeiten von Holz nach Vorgaben.\nNummer 5, laufender Nummer 6 Buchstaben c und d, lau-      Dabei sollen die Prüfungsstücke und die Arbeitsproben\nfender Nummer 7, laufender Nummer 15 Buchstaben a bis      zusammen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nc, laufender Nummer 17 Buchstaben a bis c, laufender\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nNummer 18 und laufender Nummer 19 für das zweite Aus-\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\ntik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nkunde schrifUich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbe-\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\nsondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  1. im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens sechs Stunden zwei Arbeitsproben\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und    rationelle\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nEnergieverwendung,\n1. Anfertigen einer Holzverbindung,\nb) Arten, Eigenschaften und Einsatz der Werkstoffe,\n2. Anfertigen eines Werkstückes durch Langholzdrehen,\nc) Holztrocknung und Holzlagerung,\n3. dekoratives Bemalen von Oberflächen.\nd) Arbeitsabläufe und Qualitätskriterien zur Herstel-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in              lung von berufstypischen Erzeugnissen,\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf          e) Behandlung von Oberflächen,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nf) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschi-\nGebieten schriftlich lösen:\nnen,\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ng) berufstypische Gestaltungsgrundsätze;\ngieverwendung,\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n2. Eigenschaften und Verwendung von Holz,\na) Fiächen-, Körper- und Massenberechnungen,\n3. Anfertigen von Zeichnungen einfacher Werkstücke,\nb) Material- und Kostenberechnungen,\n4. Arten, Wirkungsweise und Einsatz von Werkzeugen,\nc) maschinenkundliches Rechnen;\n5. Holzverbindungen,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n6. Berechnungen von Materialbedarf und Spanungs-\ngeschwindigkeiten.                                          a) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,\nb) Anfertigen von Entwurfszeichnungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche        c) Anfertigen von Werkzeichnungen;\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.          4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n§8                                  zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAbschlußprüfung                           (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie      1 . im Prüfungsfach\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,        Technologie                                  120 Minuten,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                         90 Minuten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke       3. im Prüfungsfach\nanfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden zwei         Technisches Zeichnen                          90 Minuten,\nArbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere     4. im Prüfungsfach\nin Betracht:                                                    Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n1. als Prüfungsstücke:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\na) Anfertigen eines Werkstückes durch dekoratives      besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nSpanen oder Schnitzen,                              Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.","1504                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          reichende Leistungen· erbracht sind.\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                                     §9\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft und\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer\nam 31. Juli 1996 außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Außer-\ndas doppelte Gewicht.\nkrafttretens bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-   werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende\nkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-       geführt.\nBonn, den 15. Juli 1991\n'-\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                1505\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzspielzeugmacher/zur Holzspielzeugmacherin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1      1  2    1   3\n1                2                                             3                                      4\n1 Berufsausbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der. be•\ntriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-\nden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie          während\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-          der gesamten\nwerbeaufsicht erläutern                                   Ausbildung zu\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden         vermitteln\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,            a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz                      liehen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-\nund rationelle                    hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter be-\nEnergieverwendung                 achten und anwenden\n(§ 3 Nr. 4)                   b) arbeitssicheres Verhalten beschreiben, berufstypi-\nsehe Unfallquellen und Unfallsituationen nennen\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbrän-\nden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe\neinleiten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Lärm, Giften, Dämpfen, Stäuben,\nGasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektri-\nschem Strom ausgehen, beachten","1506                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                         3                                      4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft beachten\nund anwenden\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\nh) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nen-\nnen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen\n5  Planen und Vorbereiten    a) Arbeitsschritte unter Beachtung von Vorgaben und\ndes Arbeitsablaufes          betrieblichen Bedingungen abstimmen und festlegen\nsowie Kontrollieren          sowie Arbeitsablauf sicherstellen\nund Bewerten der\nArbeitsergebnisse         b) Materialbedarf ermitteln und bereitstellen\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Werkstoffeigenschaften der berufstypischen Materia-\n2         2        2\nlien unterscheiden und zuordnen\nd) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\nschaffen\ne) Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse\n6  Lesen und Erstellen       a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und                                                                      2\nZeichnungen               b) Zeichnungen lesen\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Freihandzeichnungen, Arbeitsskizzen und Technische\nZeichnungen anfertigen\n2        2\nd) Stücklisten erstellen\n7  Beschaffenheit und        a) berufsübliche Holzarten und Holzwerkstoffe nach\nEigenschaften von            Eigenschaften, Erkennungsmerkmalen, Handelsfor-\nHolz und Holz-               men und Verwendungszweck auswählen\n2         2        2\nwerkstoffen\n(§ 3 Nr. 7)               b) Fehler des Holzes erkennen und Güteklassen bestim-\nmen\n8  Durchführen und           a) Holzfeuchte messen\nKontrollieren der                                                                    2\nHolztrocknung             b) Holz trocknen\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Holz und Holzwerkstoffe unter Beachtung des Ver-\nwendungszweckes und der Qualitätserhaltung fach-                  3\ngerecht lagern","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1991                                  1507\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung          in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind              im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                             3                                          4\n9  Herstellen und Anwenden       a) Arbeitsvorgänge nach Notwendigkeit der Anwendung\nvon Vorrichtungen                von Vorrichtungen und Schablonen unterscheiden\nund Schablonen\nb) Vorrichtungen und Schablonen auswählen und unter                              3\n(§ 3 Nr. 9)\nBerücksichtigung von Arbeitssicherheit, Qualitäts-\nsicherung und Effektivität herstellen und anwenden\n10   Manuelles Be- und             a) Handwerkszeuge für Holzbearbeitung auswählen und\nVerarbeiten von Holz             handhaben\nund Holzwerkstoffen\nb) Meß- und Anreißarbeiten ausführen\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif- und Bohrarbeiten aus-\nführen\nd) konstruktive Verbindungen aus Vollholz und Holz-           12\nwerkstoffen herstellen, insbesondere Dübelverbin-\ndungen, Überblattungen sowie Schlitz- und Zapfen-\nverbindungen\ne) Materialfehler korrigieren\n11   Maschinelles Be- und          Holzbearbeitungsmaschinen einrichten sowie bedienen\nVerarbeiten von Holz          und warten, insbesondere Säge-, Fräs-, Bohr- und                        12       8\nund Holzwerkstoffen           Schleifmaschinen\n(§ 3 Nr. 11)\n12   Be- und Verarbeiten           a) Metalle nach Eigenschaften und Verwendungszweck\nvon Metallen                     auswählen\n(§ 3 Nr. 12)\nb) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-, Bohr-, Biege-\nund Abkantarbeiten ausführen                               3\nc) Metallverbindungen herstellen\nd) Gewinde schneiden\n13   Be- und Verarbeiten           a) Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungs-\nvon Kunststoffen                 zweck auswählen\n(§ 3 Nr. 13)\nb) Eignung von Kunststoffen für Holzspielzeug beur-\nteilen, insbesondere unter Berücksichtigung von\nGesundheitsgefährdung und Umweltschutz\n3\nc) Kunststoffe spanend bearbeiten\nd) Kunststoffe umformen\ne) Kunststoffe kleben und schweißen\nf) Kunststoffe entsorgen\n14   Instandhalten                 a) Werkzeuge pflegen und instandsetzen, insbesondere\n4\nvon Werkzeugen                   Schleifen, Schärfen, Einspannen und Ausrichten\nund Maschinen\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Maschinenwartung        nach   Wartungsplänen       durch-\nführen                                                                        4\nc) Störungen an Maschinen lokalisieren und Maßnah-\nmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten","1508                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                                      4\n15   Verwenden                 a) Schleifmittel unterscheiden und verwenden\nvon Hilfsstoffen\n(§ 3 Nr. 15)              b) Leime und Klebstoffe unterscheiden und entspre-\nchend dem Verwendungszweck einsetzen\nc) Farben, Lacke, Verdünner, Mattinen, Lasuren, Färbe-               3\nmittel, Bleichmittel, Beizen, Kitte und Spachtelmas-\nsen sowie Entharzungsmittel fachgerecht handhaben\nund Vorschriften zum Gesundheits-, Arbeits-, Um-\nweit- und Brandschutz einhalten\nd) Eignung von Hilfsstoffen für Holzspielzeug beurteilen,\ninsbesondere unter Berücksichtigung von Gesund-\nheitsgefährdung und Umweltschutz                                           2\ne) Hilfsstoffe lagern und entsorgen\n16   Prüfen, Behandeln         a) Oberflächen auf natürliche und Bearbeitungsfehler\nund Schützen                 prüfen, insbesondere auf Rauhheiten, Einschlüsse,\nvon Oberflächen              Bruchstellen und Risse\n(§ 3 Nr. 16)                                                                         3         6\nb) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Verkit-\nten, Schleifen, Einfärben, Beizen, Ölen, Wachsen,\nLackieren, Farbspritzen und Tauchen\nc) Oberflächen dekorieren, insbesondere unter Verwen-                         2\ndung von Schablonen und Siebdrucktechniken\n17   Drechseln,                a) Langholzdrehteile auf der Drechselbank und der\ndekoratives Spanen           Fa9ondrehmaschine herstellen\nund Schnitzen                                                                        10        8\n(§ 3 Nr. 17)              b) einfache Hohldrehteile herstellen\nc) einfache Querholzdrehteile herstellen\nd) dekorative Spanlocken und Späne herstellen\ne) berufstypische Schnitzarbeiten ausführen, insbeson-               5        6\ndere Kerbschnitte und halbplastische Schnitzarbeiten\n18   Dekoratives Malen         a) Oberflächen dekorativ bemalen\nund Schmücken                                                                        7         6        6\n(§ 3 Nr. 18)              b) Erzeugnisse schmücken, insbesondere durch Bekle-\nben, Bedrucken und Prägen\n19   Herstellen und            a) Einzelteile in allen Arbeitsschritten herstellen\nMontieren von\nEinzelteilen              b) Einzelteile und Baugruppen zu Halbfertig- und Fertig-\n(§ 3 Nr. 19)                 erzeugnissen durch Kleben, Schrauben und Anbrin-\n3        8\ngen von Beschlägen verbinden\nc) Montagehilfsmittel sowie Preß- und Spannwerkzeuge\neinsetzen und handhaben"]}