{"id":"bgbl1-1991-41-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":41,"date":"1991-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_41.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Wohngeldgesetzes","law_date":"1991-07-04T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["--           ~ .\n1433\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                 Z 5702 A\n1991                          Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1991                                                                              Nr. 41\nTag                                                             In h a I t                                                                  Seite\n4. 7. 91 Neufassung des Wohngeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1433\n402-27\n5. 7. 91 Verordnung über die Anwendung des § 81 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser\nBestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                                       1448\nneu: 105-3-7\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohngeldgesetzes\nVom 4. Juli 1991\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über die Einführung eines Wohngeld-\nsondergesetzes für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet, die\nÄnderung des Wohngeldgesetzes und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften\nsowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Juni\n1991 (BGBI. 1 S. 1250) wird nachstehend der Wortlaut des Wohngeldgesetzes\nohne die Anlagen 1 bis 10 *) in der ab 1. Oktober 1991 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 13),\n2. den am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4\nBuchstabe a, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 bis 8 und Nr. 10 sowie den am\n1. Oktober 1991 in Kraft tretenden Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 4\nBuchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c, Nr. 9 und 11 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 4. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nIn Vertretung\nv. Loewenich\n\") Die Anlagen 1 bis 10 sind im Bundesgesetzblatt 1990 Teil I Nr. 39\nvom 16. August 1990 auf den Seiten 1528 bis 1686 abgedruckt","1434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nWohngeldgesetz\n(WoGG)\n1n ha lts übers I c ht\nErster Tell                          § 26   Entscheidung über den Antrag\nAllgemeine Grundsätze                       § 27   Bewilligungszeitraum\n§ 28   Zahlung des Wohngeldes\n§ 1    Zweck des Wohngeldes                                     § 29   Erhöhung des Wohngeldes\n§  2   Art und Umfang des Wohngeldanspruchs                     § 30   Wegfall des Wohngeldanspruchs\n§   3   Antrag berechtigte\n§   4   Familienmitglieder                                                                 fünfter Teil\n§  5   Miete\nWohngeld für Empfänger von Leistungen\n§  6   Belastung\nder Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\n§   7   Zu berücksichtigende Miete oder Belastung\n§   8   Höchstbeträge für Miete und Belastung                    § 31   Anwendungsbereich\n§ 32   Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall des Wohn-\ngeldes, Belehrungspflicht\nzweiter Teil\n§ 33   Anzuwendende Vorschriften\nEinkommensermittlung\n§ 9    Familieneinkommen                                                                 Sechster Teil\n§ 10    Begriff des Jahreseinkommens                                              Erstattung des Wohngeldes\n§ 11   Ermittlung des Jahreseinkommens\n§ 34\n§ 12    Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung\nder Einnahmen\nSiebenter Teil\n§ 12 a Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-\npflichtungen                                                                   Wohngeld-Statistik\n§ 13 Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung         § 35\n§ 14 Außer Betracht bleibende Einnahmen\n§ 15 Familienfreibeträge                                                                  Achter Teil\n§ 16 Freibeträge für besondere Personengruppen                                        Schlußvorschriften\n§ 17 Pauschaler Abzug\n§ 36 Durchführungsvorschriften\n§ 37 Zuständigkeit\nDritter Teil                         § 37 a Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen\nAllgemeine Ablehnungsgründe                            Verfahren\n§ 18                                                            § 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und\n§§ 19 bis 22 (weggefallen)                                             Belastung\n§ 39 (weggefallen)\n§ 40 Überleitungsvorschrift\nVierter Teil\n§ 41 Gesetzeskonkurrenz\nBewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes             § 42 Überleitungsregelungen aus Anlaß der · Herstellung der\n§ 23   Antrag                                                          Einheit Deutschlands\n§ 24   (weggefallen)\n§ 25   Auskunftspflicht                                                                Anlagen 1 bis 10\nErster Teil                          Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 gewährt. Satz 1 gilt nicht,\nAllgemeine Grundsätze                         wenn § 18 anzuwenden ist oder wenn Wohngeld nach\ndem Fünften Teil dieses Gesetzes oder nach dem Wohn-\ngeldsondergesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni\n§1                              1991 - BGBI. 1 S. 1250) für diesen oder anderen Wohn-\nZweck des Wohngeldes                         raum gewährt wird.\n(2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 10 im\nZur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und fami-\nliengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich und nach          Einzelfall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monat-\nMaßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als                 lichen Höchstbetrag nach der maßgebenden Anlage über-\nZuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum                    steigt, wird Wohngeld nicht gewährt.\ngewährt.\n§2                                                              §3\nArt und Umfang des Wohngeldanspruchs                                          Antrag berechtigte\n(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der           (1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt\nzu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach           1. der Mieter von Wohnraum,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991                              1435\n2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem            Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen\ndem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis          eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-\n(mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der     raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise\nInhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,             gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.\n3. (weggefallen)\n(3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-\n4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn           halt, wenn sie vorü_bergehend abwesend sind. Vorüber-\ner nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberechtigt    gehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der\nist,                                                     Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittel-\n5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heim-              punkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorüber-.\ngesetzes.                                                gehende Abwesenheit von Familienmitgliedern- wird zum\nBeispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung\n(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt          überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden\n1 . der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung     Familienmitgliedern unterstützt werden.\noder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,\n§5\n2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,\nMiete•\n3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-\nrechts                                                     (1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für\ndie Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von\nfür den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht\nMietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen\nder Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der\neinschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.\nWohnungserbbauberechtigte gleich.\n(2) Außer Betracht bleiben\n(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt\n1. Kosten des Betriebs -zentraler Heizungs- und Warm-\n1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäu-            wasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoff-\ndes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaft-        versorgungsanlagen,\nliche Nebenerwerbsstelle hat,\n2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von\n2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Über-             Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1\ntragung des Wohnungseigentums hat,                           bezeichneten Kosten entsprechen,\n3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra-      3. Untermietzuschläge,\ngung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat,\n4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu\nfür den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die            anderen als Wohnzwecken,\nBelastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des        5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl-\nGebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Über-            schränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von\ntragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung            Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln;\noder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch              soweit sie üblich sind.\nauf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbau-\nrechts gleich.                                                 (3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der\nMiete der Mietwert des Wohnraums.\n(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami-\nlienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand\n§6\nantragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses\nGesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der                                Belastung\nAntragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für        (1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-\ndie zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt.        stung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.\nEin zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes\nFamilienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.             (2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberech-\nnung ermittelt.\n§4\n§7\nFamilienmitglieder\nZu berücksichtigende Miete oder Belastung\n(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind         (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete\nder Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:       oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6\n1. der Ehegatte,                                             ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 außer\nBetracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8 maßge-\n2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten\nund dritten Grades in der Seitenlinie,                   bende Betrag.\n3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte           (2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer\nzweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,           Betracht,\n4. bis 6. (weggefallen)                                      1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich\ngewerblich oder beruflich benutzt wird;\n7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-\n2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen\neltern.\nunentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlas-\n(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des               sen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüber-\nAntragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und              lassung die auf diesen Wohnraum entfallen de anteilige","1436                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMiete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller        Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen Fällen ist\nHöhe abgesetzt;                                            Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge von Mit-\n3. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur   bewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.\nAufbringung der Belastung gegenüberstehen.\n§8\n(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die\nHöchstbeträge für Miete und Belastung\nkeine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht\nantragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohn-            (1} Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete\ngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berück-      oder Betastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie\nsichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der        monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:\nfür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist\nab 1 . Januar 1966           ab\nbis zum 31. Dezember 1965                      bis zum            1. Januar\n31. Dezember 1977            1978\nin .Ge-\nBei einem         meinden\nHaushalt mit     mit Mieten                                                                 Wohnraum\nohne Sammel- mit Sammel-     mit Sammel-\nder Stufe                                                                mit Sammet-\nheizung und heizung oder     heizung und     sonstiger\nheizung und\nohne Bad oder mit Bad oder   mit Bad oder     Wohnraum\nmit Bad oder\nDuschraum     Duschraum     Duschraum\nDuschraum\nDeutsche Mark\neinem Allein-            1             220           255            310           275              355         380\nstehenden                II            235           270            335           295              380         405\nIII           250           290            355           315              405         430\nIV            270           315            380           340              435         465\nV             290           335            410           365              470         500\nVI            310           360            440           390              500         535\nzwei Familien-           1             285           330            400           360              460         490\nmitgliedern              II            305           350            430           380              490         525\nIII           325           375            455           405              525         555\nIV            350           405            495           440              565         600\nV             375           435            530           470              605         645\nVI            400           465            565           505              650         690\ndrei Familien-           1             340           395            480           425              550         585\nmitgliedern              II            360           420            515           455              585         625\nIII           385           445            545           485              625         665\nIV           415           480            590           525              675         715\nV             445           520            635           560              725         770\nVI            475           555            675           600              775         825\nvier Familien-           1             395           455            560           495              640         680\nmitgliedern              II            420           485            595           530              680         725\nIII           445           520            635           565              725         770\nIV            485           560            685           610              785         835\nV             520           600            735           655              840         895\nVI            555           645            785           700              900         955\nfünf Familien-           1             450           520            635           565              730         775\nmitgliedern              II            480           555            680           605              775         825\nIII           510           590            725           640              825         880\nIV            550           640            780           695              895         950\nV             590           685            840           745              960       1 020\nVI            630           735            895           795            1 025       1 090\nMehrbetrag               1              55            65              80            70               90         95\nfür                      II             60             70             85            75              100        105\njedes weitere            III            65            75              90            80              105        110\nFamilien-                 IV            70            80              95            85              110        120\nmitglied                 V              75            85             105            90              120        125\nVI             80            90             110          100               125        135","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991                               1437\n(2) Die Zugehörigk-eit einer Gemeinde zu einer Mieten-         (7) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-\nstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum         destag alle zwei Jahre bis zum 31. März über die Durch-\nder Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nut-         führung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der\nzungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe der              Mieten für Wohnraum.\nAnlagen 1 bis 10 beziehen.\n(3) Als Mietenniveau ist zugrunde zu legen die durch-                              Zweiter Teil\nschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmeter-\nEinkommensermittlung\nmieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1)\nvom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren\nWohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur                                     §9\nQuadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Ab-                                  Familieneinkommen\nsatzes 2. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der\nGrundlage der Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35)            (1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist\nzum 31. Dezember des dem Tage des lnkrafttretens einer        der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-\nAnpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausge-           halt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden\nhenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird. Kann      tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahres-\ndas Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so    einkommen.\nsind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse          (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses\nder jährlichen Wohngeld-Statistik zugrunde zu legen.          Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.\n(4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden\nmit                                                                                       §10\n1. 10 000 und mehr Einwohnern gesondert,                                    Begriff des Jahreseinkommens\n2. weniger als 10000 Einwohnern und gemeindefreie                 (1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind\nGebiete nach Kreisen zusammengefaßt.                      alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht\nauf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als\nMaßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische\nEinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuer-\nLandesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über\npflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12\ndie Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort-\nbis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge.\nschreibung des Bevölkerungsstandes zum 30. Juni des\ndem Tage des lnkrafttretens einer Anpassung der Höchst-           (2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost,\nbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalen-        Waren und andere Sachbezüge), sind die nach§ 8 Abs. 2\nderjahres festgestellt hat.                                   des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte\nmaßgebend.\n(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende\nMietenniveaus zugeordnet:                                         (3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den\nin § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten\nMieten-                                                    Wohnraums.\nMietenniveau\nstufe                                                                                  § 11\n1         niedriger als minus 15 vom Hundert                       Ermittlung des Jahreseinkommens\nII        minus 15 vom Hundert bis niedriger               (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind\nals minus 5 vom Hundert                      unbeschadet des Absatzes 2 die im Bewilligungszeitraum\nIII                                                   .zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Eine nicht\nminus 5 vom Hundert bis niedriger\nerhebliche Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstel~\nals 5 vom Hundert\nlung ist bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen\nIV        5 vom Hundert bis niedriger                  nicht zu ber:ücksichtigen. Kann bei ·einer Erhöhung der\nals 15 vom Hundert                           Einnahmen nach der Antragstellung deren Beginn oder\nV         15 vom Hundert bis niedriger                 Ausmaß nicht ermittelt werden, so sind die unabhängig\nals 25 vom Hundert                           davon zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen.\nVI        25 vom Hundert und höher                         (2) Kann die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu\nerwartenden Einnahmen nicht nach Absatz 1 ermittelt\nwerden, so sind grundsätzlich die Einnahmen der letzten\n(6) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden          zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.\nFamilienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die  Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\nDauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Ein-           werden, können die Einkünfte berücksichtigt werden, die\nfluß auf die nach Absatz 1 maßgebende Haushaltsgröße          sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, Voraus-\nund die Anwendung der bisher maßgebenden Wohngeld-            zahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuer-\ntabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn inner-       erklärung ergeben.\nhalb dieses Zeitraumes\n(3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1\n1. die Wohnung aufgegeben wird oder                           oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfallen, aber\n2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-          einem anderen Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu\nglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall       behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums\nerhöht.                                                   angefallen wären.","1438                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§12                             der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder\nVerpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohn-\nAufwendungen zur Erwerbung,\ngeld beantragt wird, außer Betracht.\nSicherung und Erhaltung der Einnahmen\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\ndie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein-                                      §14\nnahmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt.                            Außer Betracht bleibende Einnahmen\n(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1            (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nwird bei Einnahmen                                          folgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuerfrei\n1. aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9 a Satz 1      sind:\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes,                        1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-\n2. aus Kapitalvermögen der nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des           mer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark\nEinkommensteuergesetzes                                      nicht übersteigen;\nvorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht            2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und\nhöhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkom-               Unfallversicherung sowie vergleichbare vertragliche\nmensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei. anderen              Leistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebens-\nEinnahmen werden als Aufwendungen die Werbungs-                  unterhalts bestimmt sind;\nkosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des         3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Geld-\nEinkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit Aus-               wert der freien ärztlichen Behandlung, der freien\nnahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschrei-               Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur-\nbungen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des                und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung\nEinkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für               erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter\nAbnutzung übersteigen, sowie von Rücklagen nach § 3              Kinder;\ndes Zonenrandförderungsgesetzes.\n4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 1Off. des\nBundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht zur\n§ 12 a                                Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\nAufwendungen                            5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-\nzur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen             licher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-\nsozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit sie\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden                nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt\nAufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-\nsind;\npflichtungen wie folgt abgesetzt:\n6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der\n1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das         Beschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz\nsich in Berufsausbildung befindet und auswärtig unter-       und den Gesetzen, die das Bundesversorgungs-\ngebracht ist, bis zu einem Betrag von 2 400 Deutsche         gesetz für anwendbar erklären;\nMark,\n7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-\n2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für             schriften aus öffentlichen Kassen versorgungshalber\ndie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz               an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte\ngeleistet oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1         oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbeschädigte,\ndes Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird,                  Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte ge-\na) bis zu einem Betrag von 2 400 Deutsche Mark,              zahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt,\ndie auf Grund der Dienstzeit gezahlt werden oder zur\nb) bis zu einem Betrag von 4200 Deutsche Mark,\n. sofern die Person sich in Berufsausbildung befindet        Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\nund auswärtig untergebracht ist,                      8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer,\n3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die         soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark nicht\nweder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz             übersteigen;\nnoch eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des            9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung\nBundeskindergeldgesetzes erbracht wird,                       (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufs-\nfürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und zur\na) bis zu einem Betrag von 3 600 Deutsche Mark,\nArbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht zur\nb) bis zu einem Betrag von 9 000 Deutsche Mark,               Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\nwenn die Aufwendungen für einen geschiedenen\n10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln\noder dauernd getrennt lebenden Ehegatten\neiner öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um\nbestimmt sind; Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit\nWissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;\noder Aufhebung der Ehe.\n11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkom-\nmens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung\n§13\ndes Lebensunterhalts bestimmt sind;\nEinnahmen\n12. Aufwandsentschädigung auf Grund des § 17 des\nzur Verringerung der Miete oder Belastung\nBundesbesoldungsgesetzes und entsprechender\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Bei-           landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie ver-\nträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung        gleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991                             1439\n13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes                      aus der Knappschaftsversicherung, auf Grund ·des.\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen                 Bundesversorgungsgesetzes und von Gesetzen, die\nüberlassenen Dienstkleidung,                             dieses für entsprechend anwendbar erklären, ein-\nschließlich der entsprechenden Leistungen nach dem\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-               Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung\ndigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen           in der Kriegsopferversorgung sowie · der Beamten-\noder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-         (Pensions-)gesetze, soweit sie nicht zur Deckung des\nten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke,        Lebensunterhalts bestimmt sind;\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und          27. Kapitalentschädigung auf Grund von Vorschriften zur\nder Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgege-        Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts,\nbenen Verpflegung;                                       soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts\n14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-             bestimmt ist;\nvergütungen, Umzugskostenvergütungen, Beschäfti-         28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und be-\ngungsvergütungen und Trennungsentschädigungen;               sondere laufende Beihilfe auf Grund des Lastenaus-\ngleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe auf\n15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten\nGrund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Entschä-\nPersonen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und\ndigung und Entschädigungsrente auf Grund des\nUmzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt\nReparationsschädengesetzes;\nwerden;\n29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhalts-\n16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die          beihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf\nSoldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes, Grenz-              Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Repa-\nschutzdienstleistenden auf Grund des Bundesgrenz-            rationsschädengesetzes, des § 10 des Vierzehn-\nschutzgesetzes und Zivildienstleistenden auf Grund           ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\ndes Zivildienstgesetzes gewährt werden;                      gesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes;\n17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln      30. Prämien auf Grund des Wohnungsbau-Prämiengeset-\neiner öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftig-       zes;\nkeit gewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des\n31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz;\nLebensunterhalts bestimmt sind;\n32. Sonderleistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungs-\n17a. einmalige Leistungen eines Landes, einer Gemeinde            gesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensun-\noder eines Gemeindeverbandes zur Förderung von               terhalts bestimmt sind, und Leistungen nach § 14 a\nFamilien mit Kindern;                                        Abs. 4 und § 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes·.\n18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozial-\n(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nhilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes\nvermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach\nüber die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender\ndem Fünften Vermögensbildungsgesetz begünstigten\nLeistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die\nKosten der Unterkunft übersteigen;                      Höchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme\n1. der nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\n19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie           zes vereinbarten Leistungen,\nnicht die Lage des Empfängers so günstig beein-\nflussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundes-       2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus\nsozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre;                    erbrachten Leistungen.\n20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines          (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nbestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsver-      gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den Aufwendungen\nhältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden;      für die Krankenversicherung außer Betracht.\n21. Jubiläumszuwendungen, die auf Grund eines Dienst-\n§15\noder Arbeitsverhältnisses gegeben werden;\nFamilienfreibeträge\n22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus             (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\neinem Dienstverhältnis;                                 bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskinder-\ngeldgesetzes oder für die zum Haushalt rechnenden Kin-\n23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefange-        der, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz\nnenentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfe-       oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundes-\ngesetzes;                                               kindergeldgesetzes gewährt wird, Beträge in Höhe des\n24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber       gesetzlichen Kindergeldes abgesetzt.\ngezahlt werden, um sie für ihn auszugeben (durch-          (2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern\nlaufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen       zusammen, wird bei der Ermittlung des · Jahreseinkom-\ndes Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden    mens für jedes Kind unter 12 Jahren, für das eine Leistung\n(Auslagenersatz);\nim Sinne des Absatzes 1 gewährt wird, ein Freibetrag in\n25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,           Höhe von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der           /\nMankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst             Antragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbil-\nbeschäftigten Arbeitnehmer;                             dung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.\n26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- und         (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines\nUnfallversicherung der Arbeiter und Angestellten,       zum Haushalt rechnenden Kindes werden dessen Ein-","1440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nnahmen bis zu einem Betrag von 1 200 Deutsche Mark            ersten Antrages auf Wohngeld dieses nicht mehr gewährt,\nabgesetzt, wenn das Kind das 16. und noch nicht das           so ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilligung in der Folgezeit nicht\n25. Lebensjahr vollendet hat.                                 mehr anzuwenden.\n(4) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Fami-                                   §17\nlienmitgliedern, die das 62. Lebensjahr vollendet haben,\nPauschaler Abzug\nwird ein Freibetrag von 2400 Deutsche Mark abgesetzt,\nsolange sie mit Verwandten oder Verschwägerten in ge-            (1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von\nrader absteigender Linie, von denen einer das 25. Lebens-     der Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Einnah-\njahr vollendet hat, einen Familienhaushalt führen. Als Ver-   men ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.\nwandte in gerader Linie gelten auch Pflegeeltern und\nPflegekinder(§ 4 Abs. 1 Nr. 7). Erreichen die nach Anwen-        (2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert, wenn\ndung der §§ 1O bis 14 sowie der Absätze 1 und 2 zu            das Familienmitglied\nberücksichtigenden Einnahmen nicht die Höhe des Frei-         1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nbetrages, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des               rung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung\nJahreseinkommens des Familienmitgliedes abzusetzen,                   oder\ndas nach Anwendung der§§ 10 bis 14, der Absätze 1 bis 3\nb) solche nicht nur .geringfügige laufende Beiträge\nsowie der Sätze 1 und 2 die höchsten zu berücksichtigen-\nzu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder\nden Einnahmen erzielt.\nähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer\nZweckbestimmung einem dieser Pflichtbeiträge ent-\n§16                                     sprechen,\nFreibeträge für besondere Personengruppen                      oder\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von           2. Steuern vom Einkommen\n1. (weggefallen)                                              entrichtet.\n2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen       (3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn\nGleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungs-      das Familienmitglied\ngesetzes\n1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nbleiben Einnahmen bis zu einem Betrag von 1500 Deut-                  rung und zur gesetzlichen Rentenversicherung oder\nsche Mark außer Betracht.\nb) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechende\n(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines                 laufende Beiträge zu Einrichtungen nach Absatz 2\nSchwerbehinderten wird abgesetzt                                      Nr. 1 Buchstabe b\n1. ein Freibetrag von 3 000 Deutsche Mark bei einem                   oder\nGrad der Behinderung\n2. Steuern vom Einkommen und\na) von 100 oder\na) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte\nrung oder zur gesetzliche·n Rentenversicherung\nhäuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3\noder\nSatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist;\nb) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende lau-\n2. ein Freibetrag von 2 400 Deutsche Mark bei einem\nfende Beiträge zu den Einrichtungen nach Absatz 2\nGrad der Behinderung\nNr. 1 Buchstabe b\na) von 80 bis unter 100 oder\nentrichtet.\nb) von 50 bis unter 80, wenn der Schwerbehinderte\nhäuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3       (4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, wenn für\nSatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist.            das Familienmitglied die Voraussetzungen des Absatzes 3\nErreichen die nach Anwendung der §§ 1O bis 15 zu              Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom Einkommen entrichtet.\nberücksichtigenden Einnahmen des Schwerbehinderten\nnicht den Freibetrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei                            Dritter Teil\nder Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmit-\nglieds abzusetzen, das nach Anwendung der §§ 10 bis 15,\nAllgemeine Ablehnungsgründe\nder Absätze 1 und 4 sowie des Satzes 1 die höchsten zu\n§ 18\nberücksichtigenden Einnahmen hat.\n. (3) Der Freibetrag nach Absatz 1, Absatz 2 oder Ab-          (1) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn\nsatz 4 wird zugunsten eines zum Haushalt rechnenden            1. für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere\nFamilienmitgliedes nur einmal abgesetzt, auch wenn es             Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht werden,\nmehreren der genannten Personengruppen angehört.                  die mit dem Wohngeld vergleichbar sind; nicht mit\ndem Wohngeld vergleichbar sind insbesondere die\n(4) Ist vor dem 1. Januar 1990 ein Antrag auf Wohngeld\nLeistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften\ngestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rechnendes\ndes Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversor-\nFamilienmitglied die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 in\ngungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge;\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1421, 1661 ), so ist § 16 Abs. 2 in dieser Fas-   2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld\nsung weiter anzuwenden; wird nach dem 31. Dezember                gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird\n1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit Stellung des             oder","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991                                1441\n3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr      und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet,\nder Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögen-         der zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver-\nsteuer zu entrichten hat.                                hältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst\nAuskunft zu geben.\n(2) Wohngeld wird nicht gewährt\n(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän-\n1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit\ndigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete,\nbenutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber-\nüber Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere\ngehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder\nihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betref-\n2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die      fende Umstände Auskunft zu geben; wenn und soweit die\nkeine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine     Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.\nWohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser\ngestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts         (4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichti-\nentsprechender Größe; das Bestehen einer Wirt-           gen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches\nschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antrag-      Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.\nberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam\nbewohnen.                                                                            § 26\n(3) Wohngeld wird nicht gewährt, soweit die Inanspruch-                 Entscheidung über den Antrag\nnahme mißbräuchlich wäre.\n(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag\nauf Wohngeld.\n§§ 19 bis 22\n(weggefallen)                           (2) (weggefallen)\n(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich\nmitzuteilen.\nVierter Teil\nBewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes                 (4) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung\ndarüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die\nZeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt\n§ 23                            werden kann-.\nAntrag\n§ 27\n(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe-                            Bewilligungszeitraum\nrechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu\nrichten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des           (1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate\nBewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der            bewilligt (Bewilligungszeitraum).\nWiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf\n(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\ndes laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der\nMonats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die\nErste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeit-\nVoraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst\nraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11 .\nin einem $päteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungs-\n(2) § 65 a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches        zeitraum am Ersten dieses Monats.\nSozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.\n(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend\nbewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten\n§ 24                            des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Be-\n(weggefallen)                        lastung berücksichtigt werden darf.\n(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\n§ 25                            Monats,\nAuskunftspflicht                       1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1\n(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes          Nr. 1 beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf\nes erfordert, sind                                               solche Leistungen von Amts wegen eingeleitet worden\nist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil nicht\n1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden            gewährt werden,\nFamilienmitglieder,\n2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem\n2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten             Fünften Teil dieses Gesetzes eingestellt worden ist,\nWohnraum gemeinsam bewohnen, und\n3. für den nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes zu\n3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung           Unrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,\neines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haus-\nhalt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die       wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der\nKinder und die Eltern der Familienmitglieder             Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.\nverpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein-\n§ 28\nnahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende .\nUmstände zu geben.                                                           Zahlung des Wohngeldes\n(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes         (1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten\nes erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten    gezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit","1442                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nschriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder,         (2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete\nwenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des         oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt\nEinzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an    der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und\neine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder         3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der\nan den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der           Mietzuschuß nicht zur Bezahlung der Miete verwendet,\nMietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der       entf.ällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungs-\nAntragberechtigte hiervon zu unterrichten.                    abschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Lan-\ndesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete\n(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.       gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldan-\nEs soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs-     spruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder\nabschnitt) gezahlt werden.                                    Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.\n§ 29\n(3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der\nErhöhung des Wohngeldes                       Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf\n(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum             Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-\nlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe-\n1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-\nnen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt\nglieder erhöht oder\nder Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli-\n2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um           gungszeitraums.\nmehr als 15 vom Hundert erhöht oder\n(4) Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine Sozial-\n3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert\nleistung zur Deckung des Lebensunterhalts oder der Miete\nverringert,\noder der Belastung bewilligt, bei deren Bemessung das\nso wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies      Wohngeld als Einnahme nicht zu berücksichtigen ist, hat\nzu einer Erhöhung des Wohngeldes führt. In dem in Arti-       die Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch nach dem\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist über        Zehnten Buch des Sozialgesetzbuchs, soweit bei Anrech-\neinen nach dem 30. September 1991 gestellten Antrag           nung der Sozialleistung als Einnahme der Wohngeld-\nnach den Vorschriften des Wohngeldsondergesetzes zu           anspruch sich verringert oder entfällt. Satz 1 gilt entspre-\nentscheiden.                                                  chend, wenn Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses\n(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete    Gesetzes gewährt worden ist.\noder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und             (5) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-\nhaben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder          rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt\ndie rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird         oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.\nWohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für\nden rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die\nerhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu                                 Fünfter Teil\nbewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen,\num den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der                 Wohngeld für Empfänger von Leistungen\nAnspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des               der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\nauf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela-\nstung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird. In                                   § 31\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                          Anwendungsbereich\nist über einen nach dem 30. September 1991 gestellten\nAntrag nach den Vorschriften des jeweils geltenden               (1) Einern Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtig-\nRechts zu entscheiden.                                        ten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2) wird unbeschadet der Absätze\n3 und 4 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Antrag\n§30                              Wohngeld nach§ 32 als Zuschuß zu den Aufwendungen\nWegfall des Wohngeldanspruchs                    für Wohnraum gewährt,\n1. wenn und solange\n(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist,\nvor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum               a) er als Alleinstehender oder\nHaushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so             b) er und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft\nentfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsab-                    lebenden Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 1\nschnitt an. Beantragt der Wohngeldempfänger als Antrag-           laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt\nberechtigter (§ 3) spätestens im ersten Monat nach Ablauf         nach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzen-\ndes Bewilligungszeitraums Wohngeld für den neuen                  den Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesver-\nWohnraum, entfällt der Anspruch für die Zahlungsab-               sorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses\nschnitte bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nur             für anwendbar erklärt, außerhalb von Einrichtungen\ninsoweit, als für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht               erhalten und\noder in geringerer Höhe gewährt wird. Satz 2 ist nicht\nanzuwenden, wenn der Wohngeldempfänger einer schrift-         2. wenn bei Einsetzen der in Nummer 1 genannten Lei-\nlichen Aufforderung, für den neuen Wohnraum Wohngeld              stungen zu erwarten ist, daß sie für wenigstens einen\nzu beantragen, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat        Monat gewährt werden.\nnachkommt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn für den neuen       Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberech-\nWohnraum Wohngeld nach dem Fünften Teil gewährt               tigten einer Haushaltsgemeinschaft wird Wohngeld nur\nwird.                                                         einmal gewährt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991                              1443\n(2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich Nut-   Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder in der Wohn- und Wirt-\nzungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft lebende         schaftsgemeinschaft (Absatz 3 Satz 1) lebende Person\nEhegatte oder minderjährige unverheiratete Angehörige      oder an den Empfänger der Miete gezahlt werden, wenn\nim Sinne des § 4 Abs. 1 keine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzel-\ngenannten Leistungen, gelten auch diese Personen als        falles 'geboten ist. Wird das Wohngeld an den Empfänger\nEmpfänger der Hilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenh der    der Miete gezahlt, ist der Mieter oder mietähnlich Nut-\nMieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine   zungsberechtigte hiervon schriftlich zu unterrichten.\nLeistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält, jedoch sein\nEhegatte.                                                     (5) Ein An~pruch auf Wohngeld entfällt mit Ablauf des\nMonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung\n(3) Werden die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten        von Wohngeld nach § 31 entfallen sind.\nLeistungen als Darlehen gewährt, ist Absatz 1 nur in den\nFällen der §§ 15 b und 89 des Bundessozialhilfegesetzes        (6) Wird Wohngeld nach dem Fünften Teil nicht gewährt\nanzuwenden.                                                 oder eingestellt oder ist nach diesem Teil zu Unrecht\nerbrachtes Wohngeld zu erstatten, ist. der Mieter oder\n(4) Wohngeld nach § 32 wird nicht gewährt,               mietähnlich Nutzungsberechtigte über die Antragfrist des\n1. wenn es gleich hoch oder höher wäre als eine in Ab-      § 27 Abs. 4 für das nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte monatliche, nicht um das  gewährende Wohngeld schriftlich zu belehren. Satz 1 gilt\nWohngeld gekürzte Leistung oder                        entsprechend für die Antragfrist nach § 16 Abs. 4 des\nWohngeldsondergesetzes.\n2. wenn und solange dem Mieter oder mietähnlich Nut-\nzungsberechtigten bereits Wohngeld nach Maßgabe\n§ 33\nder Anlagen 1 bis 10, nach § 32 für anderen Wohnraum\noder nach dem Wohngeldsondergesetz für diesen oder                    Anzuwendende Vorschriften\nanderen Wohnraum gewährt wird.                            Von den anderen Teilen dieses Gesetzes sind § 8\nAbs. 7, die §§ 25, 34 Abs. 1 und § 41 sowie die auf\n§ 32                           Bestimmungen des Fünften Teils dieses Gesetzes Bezug\nBemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall            nehmenden Vorschriften mit Ausnahme des § 27 Abs. 4\ndes Wohngeldes, Belehrungspflicht                anzuwenden.\n(1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechtsverord-\nnung auf Grund des§ 36 Abs. 2 Nr. 1 für das Land oder für                           Sechster Teil\nnach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden des\nErstattung des Wohngeldes\nLandes festgelegten Vomhundertsatz der im Sinne des\nBundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Auf-\nwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohn-                                   § 34\nraum handelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark             (1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist,\ngerundet. Eine Vergütung für die Überlassung von Möbeln     wird ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.\nist von den Aufwendungen für Wohnraum abzusetzen. Ist\nhierfür ein besonderer Betrag nicht angegeben, sind von        (2) Von der nach Absatz 1 einem Land verbleibenden\nden in Satz 1 genannten Aufwendungen 80 vom Hundert         Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 1985 jährlich\nzu berücksichtigen.                                         folgenden Festbetrag:\n(2) Das Wohngeld wird vom Ersten des Monats an           Bayern                                     35000000 DM\ngewährt, in dem die in§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten    Berlin                                     25000000 DM\nLeistungen einsetzen. Beträge unter 1o Deutsche Mark        Bremen                                       3000000 DM\nwerden nicht gewährt. Die Entscheidung über die Bewilli-\nHamburg                                    18000000 DM\ngung, Nichtgewährung oder die Einstellung von Wohngeld\nist dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten        Hessen                                     25000000DM\nschriftlich mitzuteilen.                                    Niedersachsen                              27000000DM\nNordrhein-Westfalen                       122000000 DM\n(3) Erhalten Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech-\ntigte, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im    Aheihland-Pfalz                            10000000 DM\nSinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes leben,        Saarland                                     6000000DM\nsowie mit ihnen lebende Angehörige (§ 4 Abs. 1 Nr. 2        Schleswig-Holstein                         11 000000DM\nbis 7) auf Grund eines einheitlichen Bescheides laufende\nDer Festbetrag wird jeweils in vier gleichhohen Beträgen\nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-\nzum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November ge-\ndessozialhilfegesetz, kann auch das Wohngeld auf Grund\nzahlt.\neines einheitlichen Bescheides gewährt werden. Erhält\neiner der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten\nkeine der genannten Leistungen, gilt auch diese Person                             Siebenter Teil\nals Empfänger der Hilfe.\nWohngeld-Statistik\n(4) Das Wohngeld ist in der Regel an den Mieter oder\nmietähnlich Nutzungsberechtigten zu zahlen. Bei mehre-\n§ 35\nren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberechtigten\nbestimmt die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger           (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem\nnach pflichtgemäßem Ermessen. Das Wohngeld kann an          Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Ver-\neine andere in der Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1       hältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Bericht-","1444                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nerstattung (§ 8 Abs. 7), die Beurteilung der Auswirkun-          (5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 wird\ngen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erfor-      vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderviertel-\nderlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.         jahr durchgeführt, die Erhebung der Angaben nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 monatlich für den jeweils abgelaufenen Monat.\n(2) Erhebungsmerkmale sind\nIm Falle einer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 angeordneten\n1. bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe der         . Berechnung des Wohngeldes ist eine Erhebung mit den\nAnlagen 1 bis 1O                                          Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c bis h zu dem\na) Art des Antrags und der Entscheidung;                  in der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt durchzu-\nführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statisti-\nb) Zahl der unerledigten Bearbeitungsfälle am Ende        schen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Berichts-\ndes Berichtszeitraums; Betrag des im Berichtszeit-     zeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung ange~\nraum gezahlten Wohngeldes;                             gebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:\nc) Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach         1. vierteljährlich\nMonat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen\nWohngeldes;                                                a) für den Berichtszeitraum die Angaben nach Ab-\nsatz 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2;\nd) Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs-\nleben und. dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der         b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vor-\nzum Haushalt rechnenden Familienmitglieder;                    ausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach\nAbsatz 2 Nr. 1 Buchstaben a ·und c unter Berück-\ne) die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-               sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus\nsichtigenden Höchstbeträge für Miete und Bela-                 den folgenden zwölf Monaten;\nstung (§ 8 Abs. 1);\n2. jährlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c\nf) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger                 bis h und Nr. 2 für den Monat Dezember unter Berück-\nnach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertig-         sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem\nkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder          folgenden Kalendervierteljahr;\nBelastung, öffentlicher Förderung der Wohnung,\nGrund der Antragberechtigung (§ 3) sowie die          3. die Angaben nach Satz 2 zu dem in der Rechtsverord-\nGemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);         nung angegebenen Zeitpunkt.\ng) die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der              (6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem\nübrigen zum Haushalt rechnenden Familienmitglie- ·    Auswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän-\nder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des     ger nach Absatz 2 Nr. 1 sind dem Statistischen Bundesamt\nJahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden          jährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums\nBeträge und die dafür maßgebenden Umstände            für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für\n(§§ 12 bis 17) sowie das monatliche Familienein-      diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus-\nkommen;                                                halte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe\nzusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch\nh) Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die\nder fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über-\nangewandte Gesetzesfassung;\nmittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine\n2. bei der Wohngeldgewährung nach dem Fünften Teil            Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa-\na) Beginn, Änderung und Ende der Wohngeldgewäh-          torisch und personell von anderen Aufgabenbereichen. zu\nrung nach Monat und Jahr;                             trennen ist. D,ie in dieser Organisationseinheit tätigen Per-\nsonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst\nb) Höhe des monatlichen Wohngeldes sowie Zahl der        besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit\nzur Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1\ngewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1\nNr. 1) oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft\nverwenden. Die nach Satz 2. übermittelten Einzelangaben\n(§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen;                    dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.\nc) die tatsächlichen und die anerkannten laufenden\nmonatlichen Aufwendungen für den Wohnraum                 (7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-\n(§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2);                           ter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti-\nschen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes\nd) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger            zur Verfügung.\nnach Ausstattung und Größe der Wohnung sowie\ndie Gemeinde;                                             (8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-\nkunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld\ne) Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn-\nzuständigen Stellen. Die .Angaben des Antragstellers und\ngeldes.\nder in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil-\n(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus-         ligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im\nkunftspflichtigen Stelle.                                     Rahmen der Erhebungsmerkmale. Das gilt für die An-\ngaben des Mieters oder mietähnlich Nutzungsberechtigten\n(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen\nim Anwendungsbereich des Fünften Teils und für die\nWohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche           Angaben im Falle einer Erhebung nach Absatz 5 Satz 2\noder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger\nentsprechend.\nsowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder\neinen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld-               (9) Der Antragsteller sowie im Anwendungsbereich des\nnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit      Fünften Teils und im Falle einer Erhebung nach Absatz ,5\ndem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden        Satz 2 der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte ist\nist (Absatz 5), zu löschen.                                   über die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991                               1445\nbekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Mög-          Weicht der tatsächliche Anteil von dem bei der voran-\nlichkeit der Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 zu be-           gegangenen Festlegung des Vomhundertsatzes erwar-\nlehren.                                                         teten durchschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den\nMieten ab, ist der darauf beruhende Unterschiedsbe-\ntrag des Wohngeldes durch entsprechende Festlegung\ndes Vomhundertsatzes auszugleichen. Die Neufestle-\nAchter Teil\ngung des Vomhundertsatzes nach dem Buchstaben a\nSchlußvorschriften                         ist auch dann zulässig, wenn keine der in Satz 3\ngenannten Änderungen dieses Gesetzes vorangegan-\ngen ist;\n§ 36\n2. die für die Neufestlegung des Vomhundertsatzes nach\nDurchführungsvorschriften\nNummer 1 Satz 4 Buchstabe a erforderliche Zufalls-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-       stichprobe anzuordnen und nähere Vorschriften zur\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                       Durchführung zu erlassen, insbesondere den Stichtag,\nden Umfang der Stichprobe und die Auswahl durch die\n1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes\nstatistischen Landesämter zu bestimmen. Die§§ 60, 61\nzu erlassen über die Ermittlung\nund 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-\na) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung           buch sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über die\n(§§ 5 bis 8 Abs. 1) und                                 Auskunftspflicht (§ 25) sind entsprechend anzuwen-\nb) des Einkommens(§§ 9 bis 17).                             den.\nHierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen                                 § 37\nwerden, soweit die Ermittlung im einzelnen nicht oder\nnur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten                               Zuständigkeit\nmöglich ist;                                               Über das Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses\n2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8          Gesetzes entscheidet die in Angelegenheiten der laufen-\nAbs. 1 bis 5). Zum 1. Oktober 1990 ist für Gemeinden    den Leistungen zum Lebensunterhalt(§ 31 Abs. 1 Satz 1\nmit                                                     Nr. 1) zuständige oder zur Durchführung herangezogene\na) 10 000 und mehr Einwohnern,                          Stelle. Über den Widerspruch gegen den Wohngeldbe-\nscheid entscheidet die Stelle, die in den in Satz 1 genann-\nb) weniger als 1O 000 Einwohnern und gemeindefreie      ten Angelegenheiten für die Entscheidung über den Wider-\nGebiete, die nach Kreisen zusammengefaßt sind,      spruch zuständig ist. Abweichend von Satz 2 entscheidet\ndie bisherige Mietenstufe oder eine auf der Grundlage   im Land Berlin über den Widerspruch gegen den Wohn-\nder Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35) zum        geldbescheid die nach dem Gesetz über die Zuständig-\n31. Dezember 1988 ermittelte höhere Mietenstufe         keiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung zuständige\nfestzulegen.                                            Stelle.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                               §37a\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBeschränkung der Berufung\n1. für jedes Land oder nach Maßgabe des Satzes 2 für                 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nnach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden den\nVomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes                (1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem\nnach§ 32 Abs. 1 festzulegen, dessen Höhe dem durch-     Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-\nschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den Mieten der   gerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie\nin§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Empfänger von      in dem Urteil zugelassen ist.\nSozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge entspricht, der im\n(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist\nZeitraum bis zu einer neuen Festlegung des Vomhun-\n§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.\ndertsatzes nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 1O zu\nerwarten wäre. Weicht der für nach Mietenstufen\nzusammengefaßte Gemeinden ermittelte Vomhundert-                                    § 38\nsatz erheblich von dem des Landes ab, können unter-                    Sonstige laufende Leistungen\nschiedliche Vomhundertsätze festgelegt werden. Der                zur Senkung der Miete und Belastung\njeweilige Vomhundertsatz ist nach einer wesentlichen\nÄnderung des § 8 Abs. 1 bis 5, der Vorschriften über       Die Vorschriften des § 1O Abs. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1\ndie Einkommensermittlung oder der Anlagen 1 bis 1O      und des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen\nneu festzulegen. Grundlage ist dabei                    einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzu-\nwenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der\na) eine Berechnung des Wohngeldes nach Maßgabe\nMiete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 bis 6\nder Anlagen 1 bis 1O für Empfänger von Wohngeld\nmaßgebenden Höchstbetrag gewährt werden. Auf lau-\nnach dem Fünften Teil, die durch eine Zufallsstich-\nfende Leistungen zur Se11kung der Miete oder Belastung\nprobe ausgewählt worden sind, oder\nöffentlich geförderter Wohnungen sind die bezeichneten\nb) das Verhältnis, in dem sich der Anteil des nach      Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.\nMaßgabe der Anlagen 1 bis 1O bewilligten Wohngel-\ndes an den Mieten im Vergleich zu diesem Anteil\nnach Inkrafttreten der vorangegangenen Änderung                                 §39\nder Anlagen 1 bis 1O geändert hat.                                          (weggefallen)","1446                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 40                                  Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3 genannten\nÜberleltungsvorschrift                          Vomhundertsätze zu ersetzen;\n2. § 29 Abs. 1 Satz 1 vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezem-\n(1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften\nber 1994 mit folg~nder Nummer 4 anzuwenden:\ndieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch\nnicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum       „4. die bei der Bemessung des Zuschlags für Wärme\nInkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin                   und Warmwasser zu berücksichtigende Wohn-\ngeltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem                fläche um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder\nRecht zu bewilligen.                                                    die Heizungsart geändert(§ 42 Abs. 3 und 4),\";\n(2) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages          3. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:\ngenannten Gebiet über einen Antrag auf Wohngeld nach                 ,,(1) Das Wohngeld beträgt 60 vom Hu.ndert der im\nden §§ 23 und 29 dieses Gesetzes bis zum 30. September             Sinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten lau-\n1991 noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld bis zum          fenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es\n30. September 1991 nach diesem Gesetz, für die darauf              sich um Wohnraum handelt und soweit diese Regelung\nfolgende Zeit nach dem Wohngeldsondergesetz zu bewilli-            nicht durch Rechtsverordnung nach§ 42 Abs. 2 Nr. 5\ngen. Wird der Antrag nur im Hinblick auf die nach dem              aufgehoben und ein abweichender Vomhundertsatz\n30. September 1991 eintretende Erhöhung der Miete oder             bestimmt wird. Bei möbliertem Wohnraum sind\nBelastung gestellt, so ist das Wohngeld nur. nach dem              80 vom Hundert der in Satz 1 genannten Aufwendun-\nWohngeldsondergesetz zu bewilligen.                                gen zu berücksichtigen. Für -laufende Leistungen für\nHeizung wird das Wohngeld nach folgendem Vomhun-\n(3) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses\ndertsatz der Aufwendungen bemessen:\nGesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-\nden, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes\nVom-\nauf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils                                  Zeitraum                  hundert-\nbis zu der Entscheidung geltenden Rechts.                                                                            satz\n§ 41                                      1. Oktober 1991 bis 30. September 1992         50\nGesetzeskonkurrenz                                 1. Oktober 1992 bis 30. September 1993         40\n(1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des § 7 a            1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994          30\nAbs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohn-\ngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht             Das Wohngeld nach Satz 1. und 2 wird bei einmaligen\nanzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen             Leistungen für Heizung entsprechend Satz 3 erhöht.\nZeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehr-               Das für einmalige Leistungen für Heizung gewährte\ndienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des               Wohngeld ist bei Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 1\nBewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt;              nicht zu berücksichtigen. Der sich insgesamt erge-\n§ 30 bleibt unberührt.                                             bende Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.\";\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a     4. § 35 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nAbs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende              a) In Nummer 1 gelten vom 1. Februar 1993 bis\nAnwendung findet.                                                       31. Dezember 1994 die Erhebungsmerkmale nach\n(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit-              den Buchstaben e und f in folgender Fassung:\nglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus-                „e) die Heizungsart(§ 42 Abs. 3) sowie die bei der\nbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz                           Berechnung des Wohngeldes zu berücksichti-\noder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem                              genden Höchstbeträge für Miete und Belastung\nGrunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwen-                       nach § 2 der Überleitungsverordnung zum\nden. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach förderungs-                         Wohngeldgesetz (ÜVWoGG);\nberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach keinen                      f) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger\nAnspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ist Wohngeld                        nach Ausstattung (§ 2 ÜVWoGG), Größe und\nfür einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbil-                  Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe\ndung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilli-                    der monatlichen Miete oder Belastung (§ 7) und\ngungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt; § 30                          des monatlichen Zuschlags zu den Kosten für\nbleibt unberührt.                                                            Wärme und Warmwasser, öffentlicher Förde-\nrung der Wohnung, Grund der Antragberechti-\n§ 42\ngung (§ 3) sowie die Gemeinde;\".\nÜberleitungsregelungen                         · b) Nummer 2 gilt vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezem-\naus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nber 1994 mit folgenden Maßgaben:\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-               aa) Die Erhebungsmerkmale nach den Buchstaben\nten Gebiet ist                                                               b und c gelten in folgender Fassung:\n1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2                     „b) Höhe des monatlichen Wohngeldes nach\nbis 4 und § 16 aufgeführten Beträge sind durch die in                       § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie nach\nder Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 genannten                          Satz 3 und Satz 4; Zahl der zur Haushalts-\nBeträge zu ersetzen. Die in§ 17 Abs. 2 bis 4 aufgeführ-                     gemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\nten Vomhundertsätze sind, soweit sie entrichtete Steu-                      oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft\nern vom Einkommen berücksichtigen, durch die in der                         (§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1991                                     1447\nc) die tatsächlichen und die anerkannten lau-      (3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nfenden monatlichen Aufwendungen für den     ten Gebiet wird die zu berücksichtigende Miete oder Bela-\nWohnraum (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2)     stung (§ 7) vor Anwendung der Anlagen 1 bis 10 je\nsowie die laufenden monatlichen Aufwen-      Quadratmeter Wohnfläche um folgenden Zuschlag zu den\ndungen für Heizung und die einmaligen        Kosten für Wärme und Warmwasser erhöht, soweit diese\nAufwendungen für Heizung (§ 32 Abs. 1       auf Brennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten\nSatz 3 und Satz 4);\".                       des Betriebs von Heizungs- und Warmwasserversor-\ngungsanlagen entfallen:\nbb) Folgendes Erhebungsmerkmal f wird angefügt:\n„f) Betrag des im Berichtszeitraum für laufende\nHeizungsart\nund einmalige Leistungen für Heizung(§ 32\nAbs. 1) gezahlten Wohngeldes sowie die                                          Einzel-\nZentral-    Fern-\nHeizungsart (§ 42 Abs. 3). \";                              Zeitraum             raum-\nheizung    heizung\nheizung\n5. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.\nDeutsche Mark\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n1. Februar 1993\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in\nbis 30. September 1993           0,70        1,30       1,80\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\n1 . die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8\n1. Oktober 1993\nAbs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten                                                               1,20\nbis 31 . Dezember 1994           0,40        0,80\nfestzulegen und zu ändern;\n2. die Beträge in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter\nBerücksichtigung der Entwicklung der Einkommen fest-     Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohnfläche\nzulegen und zu ändern;                                   insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der\n3. die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter        einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum\nBerücksichtigung der entrichteten Steuern vom Ein-       Gebrauch überlassen ist. Der für Fernheizung maßge- .\nkommen festzulegen und zu .ändern;                       bende Betrag gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der\nbeheizten Räume mit Stadt- oder Erdgas oder mit elektri-\n4. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorste-   scher Speicherheizung beheizt wird; sonst gilt der für\nhenden Nummern 1 bis 3 mit den zugehörigen Rechts-       Zentralheizung maßgebende Betrag. Der sich ergebende\nverordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3      Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkom-\nmen und Mieten mit denen im übrigen Bundesgebiet\n( 4) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Absatzes\nvergleichbar sind;\nist eine Sammelheizung, bei der an einer Stelle des\n5. Absatz 1 Nr. 3 aufzuheben und für das in Artikel 3 des    Gebäudes oder der Wohnung ein Wärmeträger erwärmt\nEinigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der      wird und an die Wohn- und Schlafräume angeschlossen\nGrundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2       sind.\nNr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 den Vomhundertsatz\nzur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1               (5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nfestzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berech-     ten Gebiet ist von dem nach den §§ 9 bis 17 ermittelten\nnungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik     Familieneinkommen vom 1. Februar 1993 bis zum 30.. Juni\nmit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;           1995 ein Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark und für das\n6. Absatz 1 Nr. 5 bei Vorliegen der in Nummer 5 genann-      zweite und jedes weitere Familienmitglied im Sinne des § 4\nten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin be-         Abs. 1 ein Freibetrag von jeweils 300 Deutsche Mark im\nstimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.       Jahr abzusetzen.\nAnlagen 1 bis 10\nAnlage 1 - Wohngeld für Alleinstehende                       Anlage 7 - Wohngeld für sieben Familienmttglieder\nAnlage 2 - Wohngeld für zwei Familienmitglieder              Anlage 8 - Wohngeld für acht Familienmitglieder\nAnlage 3 - Wohngeld für drei Familienmitglieder              Anlage 9 - Wohngeld für neun Familienmitglieder\nAnlage 4 - Wohngeld für vier Familienmitglieder              Anlage 1O - Wohngeld für zehn und mehr Familien-\nAnlage 5 - Wohngeld für fünf Familienmitglieder                              mitglieder\nAnlage 6 - Wohngeld für sechs Familienmitglieder\nDie Anlagen 1 bis 10 sind im Bundesgesetzblatt 1990 Teil I Nr. 39\nvom 16. August 1990 auf den Seiten 1528 bis 1686 abgedruckt.","1448                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerordnung\nüber die Anwendung des§ 81 des Berufsbildungsgesetzes\nund der auf Grund -dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 5. Juli 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1135) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:\n§ 1\n§ 81 des Berufsbildungsgesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung\nerlassenen Verordnungen sind auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet anzuwenden.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. Juli 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel"]}