{"id":"bgbl1-1991-40-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":40,"date":"1991-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_40.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1991-07-03T00:00:00Z","page":1410,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1410                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nGesetz\nzur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nund anderer Gesetze\nVom 3. Juli 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 der LPG sind, sofern nicht das Statut der LPG für\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Beschlüsse über Änderungen des Statuts eine grö-\nßere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt. Ist\nArtikel 1                                die Vollversammlung nicht beschlußfähig, ist eine\nerneute Vollversammlung einzuberufen, deren Be-\nÄnderung                                  schlußfähigkeit auch gegeben ist, wenn die dafür im\ndes Landwirtschaftsanpassungsgesetzes                          Statut festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.\nDas Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni                 Das Mitglied kann einem anderen Mitglied Stimmvoll-\n1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642), das nach Anlage U Kapitel VI          macht erteilen; die Vollmacht bedarf der Schriftform.\"\nSachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des            5. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3\" durch die\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,             Angabe ,,§ 6 Abs. 2\" ersetzt.\n1204) fortgilt, wird wie folgt geändert:\n6. § 13 wird aufgehobe:1.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n7. In § 18 wird die Angabe ,,§§ 8, 9 und 13\" durch die\na) Die Überschrift zum 3. Abschnitt wird wie folgt\nAngabe ,, §§ 8 und 9\" ersetzt.\ngefaßt:\n,,Umwandlung von landwirtschaftlichen Produk-         8. In § 22 Abs. 3 werden die Worte „eingetragene\ntionsgenossenschaften durch Formwechsel\".                 Genossenschaft\" durch die Worte „andere Rechts-\nb) Die Überschrift zum 4. Abschnitt wird wie folgt             form\" und die Angabe „Abschnitt 4\" durch die Angabe\ngefaßt:                                                   ,,Abschnitt 3\" ersetzt.\n„Umwandlung von kooperativen Einrichtungen\ndurch Formwechsel\".                                   9. Der 3. Abschnitt und der 4. Abschnitt werden wie folgt\ngefaßt:\nc) Die Überschrift zum 6. Abschnitt wird wie folgt\ngefaßt:                                                                         „3. Abschnitt\n,,Ausscheiden aus einer LPG\".                                                  Umwandlung\nvon landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaften\n2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\ndurch Formwechsel\n,,§ 3 a\nHaftung der Vorstandsmitglieder                                             § 23\nDie Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen                     Zulässigkeit des Formwechsels\nProduktionsgenossenschaft haben bei ihrer Ge-                     (1) Eine LPG kann durch Formwechsel in eine\nschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und            eingetragene Genossenschaft, eine Personengesell-\ngewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vor-              schaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, offene\nstandsmitglieder, die ihre Pflichten vorsätzlich oder         Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder\nfahrlässig verletzen, sind der Genossenschaft und             eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränk-\nihren Mitgliedern zum Ersatz des daraus entstehen-            terHaftung, Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.\nden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist\n(2) Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn auf\nstreitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und\njedes Mitglied der LPG, das an dem Unternehmen\ngewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben,\nneuer Rechtsform als beschränkt haftender Gesell-\ntrifft sie die Beweislast. Ansprüche aus dieser Vor-\nschafter oder als Aktionär beteiligt wird, mindestens\nschrift verjähren in fünf Jahren.\"\nein Teil recht im Nennbetrag von fünf Deutsche Mark\nentfällt.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 23 a\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\nMaßgeblichkeit\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.                                                des Unternehmensgegenstandes\nbei Formwechsel in eine Personengesellschaft\n4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nDurch den Formwechsel kann die LPG die Rechts-\n,,(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei           form einer Personenhandelsgesellschaft (offene Han-\nDritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit             delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) nur erlan-\nder abgegebenen Stimmen der Grundstückseigen-                 gen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeit-\ntümer und sonstiger lnventareinbringer, die Mitglieder        punkt des Formwechsels den Vorschriften über die","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991                              1411\nGründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105            schlußbilanz gelten die Vorschriften über die Jahresbi-\nAbs. 1 und § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)                lanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht\ngenügt.                                                      nicht bekanntgemacht zu werden.\n§ 24                                 (3) Der Beschluß zur Umwandlung in eine eingetra-\nUmwandlungsbericht; Prüfungsgutachten                gene Genossenschaft muß die Beteiligung jedes\nGenossen mit mindestens einem Geschäftsanteil vor-\n(1) Der Vorstand der LPG hat einen ausführlichen          sehen. In dem Beschluß kann auch bestimmt werden,\nschriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Form-         daß jeder Genosse bei der Genossenschaft mit\nwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung            mindestens einem und im übrigen mit so vielen\nder Mitglieder an dem Unternehmen rechtlich und              Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines\nwirtschaftlich erläutert und begründet werden (Um-           Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als\nwandlungsbericht). Der Umwandlungsbericht muß                voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.\neinen Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ent-\nhalten.                                                                               § 27\n(2) Vor der Einberufung der Vollversammlung, die                      Vorbereitung und Durchführung\nden Formwechsel beschließen soll, ist eine gutacht-                           der Vollversammlung\nliche Äußerung des Revisionsorgans einzuholen, ob\nder Formwechsel mit den Belangen der Mitglieder und            (1) Der Vorstand der LPG hat allen MitgUedern\nder Gläubiger der LPG vereinbar ist, und insbeson-          spätestens zusammen mit der Einberufung der Voll-\ndere, ob bei der Festsetzung des Stammkapitals oder         versammlung den Formwechsel als Gegenstand zur\ndes Grundkapitals § 29 Abs. 2 beachtet worden ist           Beschlußfassung schriftlich anzukündigen. In der\n(Prüfungsgutachten).                                        Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach\n§ 25 Abs. 2 erforderlichen Mehrheiten hinzuweisen.\n§ 25                                (2) Auf die Vorbereitung der Vollversammlung ist\nUmwandlungsbeschluß                        § 8 entsprechend anzuwenden.\n(1) Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mit-           (3) In dem Geschäftsraum der LPG ist zusammen\nglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich.         mit den sonst erforderlichen Unterlagen auch das\nDer Beschluß kann nur in einer Vollversammlung              nach § 24 Abs. 2 erstattete Prüfungsgutachten zur\ngefaßt werden.                                              Einsicht der Mitglieder auszulegen. Auf Verlangen ist\njedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine\n(2) § 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbe-\nAbschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen.\nschluß entsprechend.\n(4) Für die Durchführung der Vollversammlung gilt\n§ 26                             § 9 entsprechend.\nInhalt und Anlagen\n§ 28\ndes Umwandlungsbeschlusses\nAusschluß der Anfechtung\n(1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen minde-\neines Umwandlungsbeschlusses;\nstens bestimmt werden:                                            Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses\n1. die Rechtsform, welche die LPG durch den Form-              (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des\nwechsel erlangen soll;                                  Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt\n2. der Name oder die Firma und der Sitz des Unter-          werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu\nnehmens neuer Rechtsform;                               niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschafts-\nrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichen-\n3. die Beteiligung der Mitglieder der LPG an dem\nder Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der\nUnternehmen nach den für die neue Rechtsform\ngeltenden Vorschriften;                                 formwechselnden LPG sind.\n4. Zahl, Art und Umfang der Anteile oder Mitglied-             (2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß\nbestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer\nschaftsrechte, welche die Mitglieder durch den\nFormwechsel erlangen sollen;                            Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mit-\ngliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer\n5. die Rechte, die einzelnen Mitgliedern sowie den          Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mit-\nInhabern besonderer Rechte in dem Unternehmen           gliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mit-\ngewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die          glied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des\nfür diese Personen vorgesehen sind;                     Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach\n6. ein Abfindungsangebot im Sinne des § 36, sofern          Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen\nnicht nach dem Statut der LPG der Umwandlungs-          einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.\nbeschluß zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung              (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und\naller Mitglieder bedarf;                                Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.\n7. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft\ndie Angabe der Kommanditisten sowie des Betra-                                    § 29\nges der Einlage eines jeden von ihnen.                           Anzuwendende Gründungsvorschriften;\n(2) Dem Umwandlungsbeschluß sind als Anlage                                    Kapitalschutz\neine Abschlußbilanz der LPG sowie die in § 5 Abs. 3            (1) Auf den Formwechsel sind die für die neue\nbezeichneten Urkunden beizufügen. Für die Ab-               Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften ent-","1412                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem                wegen in das Register einzutragen, in dem die LPG\nGesetz nichts anderes ergibt. Dabei stehen den Grün-        bisher eingetragen war. Diese Eintragung darf erst\ndern die Mitglieder der LPG gleich. Im Falle einer          vorgenommen werden, nachdem das Unternehmen\nMehrheitsentscheidung treten an die Stelle der Grün-        neuer Rechtsform in das andere Register eingetragen\nder die Mitglieder, die für den Formwechsel gestimmt        worden ist. Das Gericht des Sitzes des· Unternehmens\nhaben.                                                      neuer Rechtsform hat von Amts wegen dem Gericht\n(2) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft         des Sitzes der formwechselnden LPG den Tag der\ndarf der Nennbetrag des Stammkapitals der Gesell-           Eintragung der Umwandlung mitzuteilen. Nach Ein-\nschaft mit beschränkter Haftung oder de& Grundkapi-         gang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der\ntals der Aktiengesellschaft das nach Abzug der Schul-       formwechselnden LPG von Amts wegen den Tag der\nden verbleibende Vermögen der LPG nicht überstei-           Eintragung der Umwandlung im Register des Sitzes\ngen.                                                        des Unternehmens neuer Rechtsform im Register des\nSitzes der formwechselnden LPG zu vermerken und\n§ 30                             die bei ihm aufbewahrten Urkunden und anderen\nSchriftstücke dem Gericht des Sitzes des Unterneh-\nBesonderer Inhalt\nmens neuer Rechtsform zur Aufbewahrung zu über-\ndes Umwandlungsbeschlusses und seiner Anlagen\nsenden.\n(1) Beim Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft\n(2) Der Vorstand der LPG hat einen Hinweis auf den\nist in dem Umwandlungsbeschluß zu bestimmen, daß\nbevorstehenden Formwechsel zur Eintragung in das\nan dem Stammkapital oder an dem Grundkapital der\nRegister des Sitzes der LPG anzumelden. Das neue\nGesellschaft neuer Rechtsform jedes Mitglied, das die\nUnternehmen darf erst eingetragen werden, nachdem\nRechtsstellung eines beschränkt haftenden Gesell-\nim Register des Sitzes der LPG ein Hinweis _nach\nschafters oder eines Aktionärs erlangt, in dem Verhält-\nSatz 1 eingetragen worden ist. ·\nnis beteiligt wird, in dem am Ende des letzten vor der\nBeschlußfassung über den Formwechsel abgelaufe-                 (3) Bei der Anmeldung der neuen Rechtsform\nnen Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben zur               haben die Anmeldenden zu erklären, daß eine Klage\nSumme der Geschäftsguthaben aller Mitglieder                 gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlus-\ngestanden hat, die durch den Formwechsel Gesell-             ses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder ~ine\nschafter oder Aktionäre geworden sind. Der Nennbe-           solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückge-\ntrag des Stammkapitals oder des Grundkapitals ist so ·       nommen worden ist.\nzu bemessen, daß auf jedes Mitglied möglichst ein\nvoller Geschäftsanteil oder eine volle Aktie oder ein                                 § 32\nmöglichst hoher Teil eines Geschäftsanteils oder einer                    Verpflichtung zur Anmeldung\nAktie (Teilrecht) entfällt.\n(1) Die Anmeldung nach§ 31 ist durch alle Mitglie-\n(2) Die Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit          der des künftigen Vertretungsorgans sowie, wenn die\nbeschränkter Haftung sollen auf einen höheren Nenn-          Gesellschaft nach den für die neue Rechtsform gel-\nbetrag als fünfhundert Deutsche Mark nur gestellt           tenden Vorschriften einen Aufsichtsrat haben m~ß.\nwerden, soweit auf die Mitglieder der LPG volle              auch durch alle Mitglieder dieses Aufsichtsrats vorzu-\nGeschäftsanteile mit dem höheren Nennbetrag entfal-          nehmen.\nlen. Aktien können auf einen höheren Nennbetrag als\nfünfzig Deutsche Mark nur gestellt werden, soweit               (2) Ist die Gesellschaft neuer Rechtsform eine\nvolle Aktien mit dem höheren Nennbetrag auf die              Aktiengesellschaft, so haben die Anmeldung nach\nMitglieder entfallen. Wird das Vertretungsorgan der          Absatz 1 auch alle Gesellschafter vorzunehmen. die\nAktiengesellschaft in der Satzung ermächtigt, das           nach § 29 Abs. 1 Satz 2 den Gründern dieser Gesell-\nGrundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag             schaft gleichstehen.\ndurch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhö-            . (3) Der Anmeldung der neuen Rechtsform sind in\nhen, so darf die Ermächtigung nicht vorsehen, daß            Abschrift die Niederschrift des Umwandlungsbe-\ndas Vertretungsorgan über den Ausschluß des                  schlusses, die nach diesem Gesetz erforderlichen\nBezugsrechts entscheidet.                                   Zustimmungserklärungen einzelner Mitglieder ein-\n(3) In dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung      schließlich der Zustimmungserklärungen nicht er-\nder Gesellschaft neuer Rechtsform muß der Nennbe-           schienener Mitglieder. der Umwandlungsbericht, das\ntrag der Anteile in jedem Fall auf mindestens fünfzig       nach § 24 Abs. 2 erstellte Prüfungsgutachten sowie,\nDeutsche Mark festgesetzt werden; er muß durch              wenn der Formwechsel der staatlichen Genehmigung\nzehn teilbar sein. In dem Gesellschaftsvertrag einer        bedarf, die Genehmigungs.urkunde beizufügen.\nGesellschaft mit beschränkter Haftung kann die Über-\nnahme mehrerer Stammeinlagen durch einen Gesell-                                       § 33\nschafter vorgesehen werden.                                           Bekanntmachung des Formwechsels\nDas für die Anmeldung der neuen Rechtsform\n§ 31                             zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen\nRechtsform durch den Bundesanzeiger und durch\nAnmeldung und Eintragung\nmindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt\ndes Formwechsels\nnach bekanntzumachen. Mit dem Ablauf des Tages,\n(1 ) Das Unternehmen neuer Rechtsform ist zur-            an dem das letzte der die Bekanntmachung enthalten-\nEintragung in das für die neue Rechtsform zuständige         den Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung\nRegister anzumelden. Die Umwandlung ist von Amts             als erfolgt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991                                1413\n§ 34                              an dem d1e Eintragung der neuen Rechtsform in das\nWirkungen der Eintragung                      Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach\n§ 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein\n(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das            Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das\nRegister hat folgende Wirkungen:                             Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen\n1. Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbe-              zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden,\nschluß bestimmten Rechtsform weiter.                     an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger be-\n2. Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des              kanntgemacht worden ist.\nUmwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen ·                 (3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44\nnach den für die neue Rechtsform geltenden Vor-          Abs.1 zu berücksichtigen.\nschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitglied-\nschaftsrechten der formwechselnden LPG beste-                                        § 37\nhen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder                       Ausschluß der Anfechtung\nMitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer                       eines Umwandlungsbeschlusses;\nRechtsform weiter.                                               gerichtliche Bestimmung der Abfindung\n(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in\n( 1) Eine Kiage gegen die Wirksamkeit des\nein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1\nUmwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt\nbestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Form-\nwerden, daß das Angebot nach § 36 zu niedrig be-\nwechsels in das Register der LPG ein.\nmessen ist.\n(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkun-\n(2) Macht ein Mitglied geltend, daß eine im\ngen der Eintragung der neuen Rechtsform in das\nUmwandlungsbesch1uß bestimmte. Barabfindung, die\nRegister unberührt.\nihm nach § 36 anzubieten war, zu niedrig bemessen\n§ 35                             sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die ange-\nBenachrichtigung der AnteUsinhaber;               messene Barabfindung zu bestimmen. Das gleiche\nbesondere Vorschriften                     gilt, wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungs-\nbei Formwechsel in eine Aktiengesellschaft            gemäß angeboten und eine Klage gegen die Wirk-\nsamkeit des UmwandJungsbeschlusses nicht oder\n(1) Das Vertretungsorgan des Unternehmens neuer\nnicht fristgemäß erhoben oder rechtskräftig abgewie-\nRechtsform hat jedem Anteilsinhaber unverzüglich\nsen oder zurückgenommen worden ist.\nnach der Bekanntmachung der Eintragung des Unter-\nnehmens in das Register deren lnhalt sowie die Zahl\n§ 38\nund den Nennbetrag der Anteile und des Teilrechts,\ndie auf ihn entfallen sind, sowie bei eingetragenen                                  Abfindung\nGenossenschaften den Betrag seines Geschäftsgut-                    bej Teilungen und ZusammenschWssen\nhabens, den Betrag und die Zahl seiner Geschäftsan-            Die §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusam-\nteile, den Betrag einer noch zu leistenden Einzahlung       menschlüssen entsprechend.\nund gegebenenfalls den Betrag der Haftsumme\nschriftlich mitzuteilen. Zugleich mit der schriftlichen\nMitteilung ist bei Kapitalgesellschaften deren wesent-                              4.. Abschnitt\nlicher Inhalt in den Gesellschaftsblättern bekanntzu-\nUmwandlung\nmachen.\nvon kooperativen Einrichtungen\n(2) Bei Formwechsel in ~ine Aktiengesellschaft ist                           durch Formwechsel\nfür die Aufforderung an die Aktionäre zur Abholung\nder Aktien, die Veräußerung von Aktien, die Hauptver-                                    § 39\nsammlungsbeschlüsse und die Ausnutzung des                               Zulässigkeit des Formwechsels\ngenehmigten Kapitals § 385 1 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1            (1) Eine kooperative Einrichtung, die juristische Per-\nund 2 des Aktiengesetzes anzuwenden.                        son.ist, kann durch Formwechsel in eine eingetragene\nGenossenschaft, elne Personengesellschaft (Gesell-\n§ 36\nschaft des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesell-\nAngebot der Barabfindung;                    schaft, Kommanditgesellschaft) oder eine Kapitalge-\nAnnahme des Angebots                        sellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\n(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbe-         Aktiengesellschaft) umgewandelt werden.\nschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile                 (2) Für den :Formwechsel ist ein Beschluß der\noder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene           Trägerbetriebe       der      kooperattven   Einrichtung\nBarabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des             (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß\nAktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann          kann nur in einer Bevollmächtigtenversammlung\ndas Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechts-              gefaßt werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der\nform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht        Stimmen der Trägerbetriebe der kooperativen Einrich-\nerwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzu-        tung.\nbieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus\ndem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die                                         § 40\nKosten für eine Übertragung zu tragen.                                     Anzuwendende Vorschriften\n(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen               Auf den Formwechsel von kooperativen Einrichtun-\nzwei Monaten nach dem Tage angenommen werden,                gen sind im übrigen die §§ 23 und 24 sowie 26 bis 38","1414                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nentsprechend anzuwenden. An die Stelle des Mit-                Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu\nglieds der LPG tritt der Trägerbetrieb.\"                       berechnen ist:\n1. Zunächst ist der Wert der lnventarbeiträge, die in\n10. § 41 wird wie folgt geändert:                                       Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht\nworden sind, einschließlich gleichstehender Lei-\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)\"                   stungen, zurückzugewähren. Den lnventarbeiträ-\ngestrichen und folgender Satz angefügt: ·                     gen steht der Wert des Feldinventars gleich, das\n,,§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.\"                              beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen\nwurde, soweit es nicht als .lnventarbeitrag ange-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nrechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten\nlnventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuzie-\n11 . § 42 wird wie folgt gefaßt:                                         hen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller einge-\nbrachten lnventarbeiträge das Eigenkapital, sind\n,,§ 42\ndie Ansprüche ausscheidender Mitglieder entspre-\nAnzuwendende Vorschriften                           chend zu kürzen.\n(1) Im Fall der Auflösung und Abwicklung der LPG\n2. Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter\nerfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des                Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten\n§ 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79 a, §§ 82                 lnventarbeiträge, ist aus dem überschießenden\nbis 93 des Genossenschaftsgesetzes. Abweichend                     Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung\nvon der in § 90 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes\nder Bodennutzung durch die Mitglieder und für die\nfestgesetzten Jahresfrist gilt für die Erfüllung des sich\nzinslose Überlassung der lnventarbeiträge zu\naus § 44 Abs. 1 ergebenden Abfindungsanspruchs                     berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt\ngegenüber Mitgliedern, die allein oder in Kooperation              für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine\nmit anderen Landwirten einen landwirtschaftlichen\nBodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je\nBetrieb wieder einrichten, eine Frist von drei Monaten,\nBodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nut-\ngegenüber anderen Mitgliedern eine Frist von sechs                 zung der lnventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro\nMonaten.\nJahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der\n(2) Bei der. Verwertung des Vermögens sind die                 Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit\nKaufangebote der Mitglieder vorrangig zu berücksich-               der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod\ntigen; sie können dabei die Übernahme der Vermö-                   Mitglied der LPG war und von dem die Flächen\ngensgegenstände zum Schätzwert verlangen. Ihnen                    geerbt oder der lnventarbeitrag übernommen wur-\nsteht im übrigen ein Vorkaufsrecht zu.\"                            den, zusammenzurechnen. Überschreiten die so\nermittelten Vergütungen von Boden- und lnventar-\nbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden\n12. Der 6. Abschnitt erhält folgende Überschrift:\nEigenkapitals, sind ·die Abfindungsansprüche ent-\n„6. Abschnitt                              sprechend zu kürzen.\nAusscheiden aus einer LPG\".                      3. Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1\nund 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in\n13. An § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                      Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder ent-\nsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in ·der LPG\n,,Ein zwischen der LPG und dem Mitglied bestehen-\nauszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.\ndes Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung der\nMitgliedschaft nicht berührt, es sei denn, das Mitglied           (2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich\nerklärt ausdrücklich auch die Kündigung des Arbeits-           aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann\nverhältnisses.\"                                                gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der\nMitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein\nUnternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden\n14. Nach § 43 wird folgender § 43 a eingefügt:                      sind.\n,,§ 43a                                (3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge,\nBeendigung des Arbeitsverhältnisses                 ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied\nDie zur strukturellen Anpassung erforderlichen Kün-         die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will,\ndigungen werden nach Maßgabe des Kündigungs-                   einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausschei-\nrechts vom Vorstand der LPG ausgesprochen. Die                 dende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt\nMitgliedschaft wird durch die Kündigung des Arbeits-           auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenz-\nverhältnisses nicht beendet.\"                                  menge je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF)\nder LPG und des Anteils der LF, der auf das ausschei-\ndende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur\n15. § 44 wird wie folgt gefaßt:                                     Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der\n,,§ 44                             Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern ein-\ngebrachten LF im Rahmen der kooperativen Bezie-\nVermögensauseinandersetzung in der LPG,\nhungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion\nMilchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben\nüberlassen, werden ausscheidende Mitglieder so\n(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfin-             behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesam-\ndungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung             ten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation\nan der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen           einer LPG zuzuordnen wären.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991                                1415\n(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oqer Pächter              nach dem 15. März 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2\nnach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwi-               und 3 ist entsprechend anzuwenden.\nschen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und                      (2) Der Anspruch nach§ 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch\neinem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des land-               den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitglie-\nwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet,           dern sowie deren Erben zu. Der Anspruch ist in fünf\nihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag               gleichen Jahresraten zu erfüllen. § 49 Abs. 2 Satz 1 ist\nentsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewähren-                 entsprechend anzuwenden.\nden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zucker-\nrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.                           (3) Bei der Berechnung der Ansprüche nach den\nAbsätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des\n(5) Die LPG ·ist darüber hinaus verpflichtet, aus-            § 44 anzuwenden. Anstelle des Zeitpunkts der Been-\nscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation             digung der Mitgliedschaft. ist der Zeitpunkt der\nmit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines                Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.\"\nlandwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigen, zu unter-\nstützen.\n(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf     19. § 53 wird wie folgt geändert:\nGrund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung                a) Absatz 4 wird Absatz 3.\nder Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen\nist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach               b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:\n§ 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht                       ,,(4) Die zuständige Landesbehörde kann ge-\nbilanzierten Betrag zu kürzen.\"                                        meinnützige Siedlungsunternehmen oder andere\ngeeignete Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen\n16. § 45 wird wie folgt geändert:                                          Befugnissen beauftragen, die Verfahren zur Fest-\nstellung und Neuordnung der Eigentumsverhält-\na) In der Überschrift wird das Wort „Ausgabe\" durch                   nisse durchzuführen; davon ausgenommen sind\ndas Wort „Rückgabe\" ersetzt.                                     Maßnahmen nach § 55 ·Abs. 2, § 61 Abs. 1 und 3\nb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:                         und§ 61 a Abs. 3.\"\n,,Befindet sich auf den Flächen, die das ausschei-\ndende Mitglied zurückerhält, Feldinventar, hat das    20. § 55 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nMitglied der LPG die Kosten der Feldbestellung zu\nersetzen, soweit das Feldinventar beim Abfin-               ,,Die Grundbücher sind auf Ersuchen der Flurneuord-\ndungsanspruch nach § 44 Abs. 1 berücksichtigt               nungsbehörde nach dem Tauschplan zu berichtigen.\"\nworden ist. Der Anspruch der LPG wird einen\nMonat nach Beendigung der Ernte fällig.\"\n21 . § 60 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 60\n17. § 49 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsbehelfsverfahren\n,,§ 49\nFür das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschrif-\nFälligkeit des Abfindungsanspruchs\nten des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes\n(1) Der einem ausscheidenden Mitglied nach § 44               sinngemäß anzuwenden.\"\nAbs. 1 Nr. 1 zustehende Abfindungsanspruch ist einen\nMonat nach Beendigung der Mitgliedschaft als\nAbschlagszahlung fällig, wenn das Mitglied allein oder       22. § 61 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nin Kooperation mit anderen Landwirten einen landwirt-               ,,(3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands sind die\nschaftlichen Betrieb wieder einrichtet.                           Grundbücher auf Ersuchen der Flurneuordnungsbe-\n(2) Im übrigen werden Abfindungsansprüche des                 hörde nach dem Plan zu berichtigen.\"\nausscheidenden Mitglieds erst nach Feststellung der\nJahresbilanz fällig. Sachabfindungen, auf die sich das\nausscheidende Mitglied und die LPG einigen, sind auf         23. Nach § 61 wird folgender§ 61 a eingefügt:\nden Abfindungsanspruch anzurechnen.\n,,§ 61 a\n(3) Soweit es sich bei den ausscheidenden Mitglie-                            Vorläufige Besitzregelung\ndern um Personen handelt, die keinen landwirtschaft-\nlichen Betrieb errichten, kann die LPG Ratenzahlung                  (1) Um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens\nverlangen, soweit sie nachweist, daß dies zur Erhal-              in der Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten,\ntung ihrer Wirtschaftskraft erforderlich ist. Der Abfin-          kann den Beteiligten der Besitz neuer Grundstücke\ndungsanspruch muß innerhalb von fünf Jahren nach                  (Besitzstücke) vorläufig zugewiesen werden, wenn\nFälligkeit erfüllt sein.\"                                        Nachweise für das Verhältnis der Besitzstücke zu dem\nvon jedem Beteiligten Eingebrachten vorliegen.\n18. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:                            (2) Die Grenzen der Besitzstücke sollen nach Art\nund Umfang in der Örtlichkeit gekennzeichnet werden,\n,,§ 51 a                              soweit es im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten\nAnsprüche ausgeschiedener Mitglieder                    notwendig .ist.\n(1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den aus-                 (3) Die Flurneuordnungsbehörde ordnet die vorläu-\ngeschie~enen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft              fige Besitzregelung an. Diese ist den Beteiligten","1416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbekanntzugeben. Die Besitzstücke sind auf Antrag an          § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2, §§ 38, 42 Abs. 2, §§ 44\nOrt und Stelle zu erläutern.                                 und 51 a erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwi-\n(4) Die vorläufige Besitzregelung kann auf Teile des      schen den Parteien. Auf den Schiedsvertrag und das\nschiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften\nVerfahrensgebiets beschränkt werden.\nder §§ 1025 bis 1047 der Zivilprozeßordnung Anwen-\n(5) Mit dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt         dung. Gericht im Sinne des§ 1045 der Zivilprozeßord-\ngehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der         nung ist das nach § ·65 zuständige Gericht.\nBesitzstücke auf die Empfänger über.\n(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsit-\n(6) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen             zenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei\nBesitzregelung enden spätestens mit der Ausführung           einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung\ndes Bodenordnungsplans.\"                                     zum Richteramt oder zum Berufsrichter haben oder\nzugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein muß, wird\n24. § 63 wird wie folgt geändert:                                von den Beisitzern ernannt.\"\na) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesrepublik\nDeutschland in der Fassung der Bekanntmachung 28. § 69 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 546), zuletzt geän-\n.,(3) LPG und kooperative Einrichtungen im Sinne\ndert durch Gesetz vom 3. Dezember 1986 (BGBI. 1\ndes§ 39 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 nicht\nS. 2191 )\" gestrichen.\nin eine eingetragene Genossenschaft, eine Personen-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         gesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umgewan-\n,.(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz             delt   wurden,   sind  kraft  Gesetzes  aufgelöst.  Die Frist\noder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Ver-        nach    Satz  1 ist gewahrt,    wenn  die neue  Rechtsform\nfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortge-           zum    31.  Dezember      1391  ordnungsgemäß    zur  Eintra-\nführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür             gung    in das für die neue    Rechtsform zuständige   Regi-\nvorliegen.\"                                              ster   angemeldet    ist.  Für die Abwicklung  gilt § 42.\"\n25. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt:              29. § 70 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,.§ 64a                               .,(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,\nWaldflächen                            sofern ihr Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Ver-\nhalten bei der Geschäftsführung der LPG vorliegen,\n(1) Auf den einer LPG zur Nutzung überlassenen            deren Geschäftsführung prüfen. Zu diesem Zweck hat\nWaldflächen geht bisher vom Boden unabhängiges               sie insbesondere das Recht, mündliche und schrift-\nEigentum an den Waldbeständen auf den Grund-                 liche Berichte zu verlangen. Geschäftsakten und\neigentümer über; es erlischt als selbständiges Recht.        andere Unterlagen anzufordern sowie an Ort und\nDie Zusammenführung von bisher unabhängigem                  Stelle Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen;\nEigentum am Boden und an Gebäuden sowie sonsti-              hierzu kann sie sich von ihr bestellter geeigneter\ngen Anlagen auf diesen Waldflächen regelt sich nach          Prüfer bedienen.\"\n§ 64.\n(2) Hat die LPG Ansprüche gegenüber Dritten, die\naus früheren Verträgen der LPG über den Waldbesitz                                     Artikel 2\nherrühren, sind die der LPG daraus zugehenden Lei-                       Änderung des LPG-Gesetzes\nstungen unter Berücksichtigung von seit Vertragsab-\nschluß in den Beständen eingetretenen Veränderun-         Die §§ 29, 31 und 45 Abs. 6 des Gesetzes über die\ngen auf die Waldeigentümer aufzuteilen. Hierbei sind    landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-\ndie an die LPG bereits ausgezahlten staatlichen Mittel  Gesetz) vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25 S. 443), das zuletzt\nfür zusätzliche lnventarbeiträge zu berücksichtigen.    durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von\nIm übrigen findet § 44 auf Waldflächen und lnventar-    Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom\nbeiträge für Wald keine Anwendung.\"                     28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 483) geändert worden ist\nund das nach Anlage II Kapitel VI Sachgebiet A Ab-\nschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages bis zum 31. De-\n26. § 65 wird wie folgt gefaßt:\nzember 1991 fortgilt, werden aufgehoben .\n.,§ 65\nZuständigkeit; Rechtsmittel\nArtikel 3\nFür Verhandlungen und Entscheidungen von\nRechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Land-                        Änderung des Gesetzes\nwirtschaftsgericht zuständig. Gegen die Entscheidung                über die Übertragung des Eigentums\ndes Landwirtschaftsgerichts findet nur die Rechts-                    und die Verpachtung volkseigener\nbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt.\"                       landwirtschaftlich genutzter Grundstücke\nan Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder\n27. Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:                                      und andere Bürger\n,,§ 66 a                           § 9 des Gesetzes über die Übertragung des Eigentums\nund die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich\nSchiedsgericht; Schiedsverfahren            genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossen-\n(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Ent-    schaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990\nscheidung über Ansprüche nach § 28 Abs. 2 und 3,        (GBI. 1 Nr. 49 S. 899), das nach Anlage II Kapitel VI","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1991                           1417\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages      sungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nfortgilt, wird aufgehoben.                                  an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\nArtikel 4\nNeufassung                                                    Artikel 5\ndes Landwlrtschaftsanpassungsgesetzes                                     Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und        Dieses Gesetz tritt am Tage nach. der Verkündung in\nForsten kann den Wortlaut des Landwirtschaftsanpas-         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3. Juli 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}