{"id":"bgbl1-1991-40-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":40,"date":"1991-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/40#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_40.pdf#page=24","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1991-06-28T00:00:00Z","page":1432,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1432                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.                                                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 28. Juni 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2983) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1 . einen Nationalpaß, einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis\noder einen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visums-\nfreien Einreise berechtigenden amtlichen Personalausweis oder son-\nstigen Reiseausweis besitzen und\".\n2. Dem § 1 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ausländer,\ndie von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufent-\nhalts rückgeführt werden.\"\n3. In der Anlage I wird nach „Peru\" ,,Polen\" eingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Verordnung zur Befreiung polnischer Staatsangehöriger vom Erfordernis der\nAufenthaltsgenehmigung vom 5. April 1991 (BGBI. 1 S. 852) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28.Juni 1991\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei"]}