{"id":"bgbl1-1991-4-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":4,"date":"1991-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Überwachung des Verkehrs mit Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltigen Getränken und Branntwein (Wein-Überwachungs-Verordnung - WeinÜV)","law_date":"1991-01-14T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["78                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Überwachung des Verkehrs\nmit Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltigen Getränken und Branntwein\n(Wein-Überwachungs-Verordnung - WeinÜV)\nVom 14. Januar 1991\nAuf Grund des § 50 Abs. 2, der§§ 57, 58 Abs. 2 a und 4,  der Hersteller von Weinessig zu stellenden Anforderungen.\ndes§ 59 Abs. 1 und des§ 71 Abs. 1 des Weingesetzes in       In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist vorzuschreiben,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982          auf welche Weise der Eigenverbrauch und unvorherseh-\n(BGBI. 1 S. 1196), von denen § 57 durch Artikel 1 Nr. 10    bare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses einzutra-\ndes Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1863) und        gen sind.\ndie §§ 58 und 59 durch Artikel 1 Nr. 37 und 38 des\n(2) Gemäß Artikel 14 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung\nGesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) geändert\n(EWG) Nr. 986/89 werden folgende Höchstsätze fest-\nworden sind, verordnet der Bundesminister für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit          gesetzt:\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und         1. für Verluste durch Lagerung\nForsten:\na) im Holzfaß 0,4 vom Hundert und\nb) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen\nvon mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert\nErster Abschnitt\nfür jeden Monat der Lagerung,\nBuchführung\n2. für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei\nder Verarbeitung von Traubenmost zu Wein auf 8 vom\n§ 1\nHundert,\nBuchführungspflichtiger Personenkreis\n(zu§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes)            3. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5,0\nvom Hundert.\n(1) Über den bereits nach Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1\nMengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchst-\nder Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom\nsätze überschreiten, sind der zuständigen Behörde unver-\n10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport\nzüglich mitzuteilen.\nvon Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu füh-\nrenden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG Nr. L 106 S. 1),                                  §3\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2246/90\nZusätzliche Pflichten\nvom 31. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 203 S. 50), buch-\n(zu§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Gesetzes)\nführungspflichtigen Personenkreis hinaus haben auch\nGeschäftsvermittler (Weinkommissionäre), Hersteller von         (1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse ent-\nWeinessig sowie Einzelhändler, die Wein in Behältnissen      halten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu\nmit einem Nennvolumen von mehr als 20 Litern beziehen,       versehen, daß sie nicht verwechselt werden können. Über\nEin- und Ausgangsbücher zu führen. Als Einzelhändler im      diese Merkzeichen ist Buch zu führen. Die zugehörigen\nSinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung       Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere sind zu sam-\n(EWG) Nr. 986/89 gilt, wer im Einzelfall an einen End-       meln.\nverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.\n(2) Die nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89\n(2) Ein- und Ausgangsbücher haben ferner natürliche       aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich\nund juristische Personen sowie Personenvereinigungen zu      der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen auf-\nführen, die zur Ausübung ihres Berufs Branntwein, Brandy     bewahrt werden.\noder Weinbrand, Rohbrand, Weindestillat oder Weinalko-\nhol in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als          (3) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur\n5 Litern in Besitz haben.                                    Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unter-\nlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte\n§2                               Register bleiben unberührt.\nEinzelheiten der Buchführung\n§4\n(zu§ 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes)\nAusnahmen und Erleichterungen\n(1) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverord-          (zu § 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Gesetzes)\nnung die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die\nGestaltung der Bücher und Konten sowie die an die Buch-         (1) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu\nführung der Geschäftsvermittler (Weinkommissionäre) und      werden von Personen und Personenvereinigungen, die","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991                                  79\nErzeugnisse ausschließlich in Behältnissen mit einem       urkundenfester Schrift durch die Worte „vermischt mit\nNennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten    Teilmenge(n) aus Begleitpapier ... \" anzubringen. Dabei\nund in den Verkehr bringen, die mit einem nicht wiederver- sind die Seriennummern der für jede Teilmenge ausge-\nwendbaren anerkannten Verschluß nach Artikel 2 Abs. 1      stellten Begleitpapiere anzugeben. Die Begleitpapiere aller\nBuchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 versehen       in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen sind\nsind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lager-        zusammen aufzubewahren. Anstelle dieser Begleitpapiere\nbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der    kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der\nFinanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können       Gesamtmenge ausgestelltes Begleitpapier ausgehändigt\nund die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen und in den     werden. Der Aussteller hat davon eine Kopie zusammen\nVerkehr gebrachten Erzeugnisse                             mit den Begleitpapieren nach Satz 3 aufzubewahren. § 8\n1. bei konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert,      Abs. 1 bleibt unberührt.\n5 Liter und\n§7\n2. bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter\nAusnahmevorschrift\nnicht übersteigt.                                                        (zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-       Ein Begleitpapier braucht nicht ausgestellt zu werden für\nnung zulassen, daß die Ein- und Ausgangsbücher der in      die Beförderung von Trauben, Maische und Most aus\nArtikel 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)         eigener Erzeugung der Mitglieder von Erzeugerzusam-\nNr. 986/89 genannten Händler und Erzeuger aus den dort     menschlüssen zur Annahmestation oder Weinbereitungs-\ngenannten Begleitpapieren oder Meldungen bestehen. Sie     anlage des Erzeugerzusammenschlusses. Satz 1 gilt bei\nkönne,:i andere als die nach Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Erzeugnissen, die zur Bereitung von Qualitätswein b. A.\nder Verordnung (EWG) Nr. 986/89 vorgeschriebenen Fri-      bestimmt sind, nur für die Beförderung innerhalb des\nsten für Eintragungen in den Ein- und Ausgangsbüchern      bestimmten Anbaugebietes, aus dem die beförderten\noder besonderen Konten zulassen, wenn die Voraus-          Erzeugnisse stammen, und der diesem unmittelbar\nsetzungen des Artikels 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-      benachbarten Gebiete, bei anderen Erzeugnissen nur für\nordnung (EWG) Nr. 9&6/89 hierfür vorliegen.                die Beförderung innerhalb der Weinbauzone, aus der die\nbeförderten Erzeugnisse stammen.\n§5\nAnalysenbuchführung                                                  §8\n(zu§ 57 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes)\nKontrollvorschriften\n(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analyti-                 (zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)\nschen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch\n(1) Wird ein Erzeugnis, für das ein Begleitpapier nach\nzu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein\nArtikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 oder ein Doku-\n1. die Art der Untersuchung und gegebenenfalls der Auf-    ment nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der Verordnung\ntraggeber,                                             (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission über die Bescheini-\n2. das analytische Untersuchungsergebnis und die bei       gung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von\nder Untersuchung festgestellten sensorischen Merk-     Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind, vom\nmale,                                                  18. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 343 S. 20), zuletzt ge-\nändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1772/90 vom\n3. Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages,        26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 163 S. 3), ausgestellt ist, ins\n4. Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe         Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der nach\nund                                                    Landesrecht für den Entladeort zuständigen Stelle eine\n5. Name und Unterschrift desjenigen, der die Unter-        Kopie des Begleitpapiers oder des Dokuments zu über-\nsenden, bevor das Erzeugnis in den Verkehr gebracht,\nsuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht\nhat.                                                   verwendet oder verwertet wird.\n(2) Das Analysenbuch muß fünf Jahre in den Geschäfts-      (2) Für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1, deren\nräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist be-       Beförderung im Inland beginnt und endet, hat der zur\nAusstellung des Begleitpapiers Verpflichtete unverzüglich\nginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte\nEintragung gemacht worden ist.                             der für den Sitz oder Wohnort des Absenders zuständigen\nStelle eine und der für den Sitz oder Wohnort des Empfän-\ngers zuständigen Stelle zwei Kopien zu übersenden, die\ndavon eine unverzüglich der zuständigen Stelle des Ver-\nzweiter Abschnitt                      sandortes zuzuleiten hat.\nBegleitpapiere                                                   §9\nÜbergangsregelungen\n§6\n(zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)\nErgänzende Vorschriften\n(zu§ 50 Abs. 2 des Gesetzes)                     (1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 erster Gedanken-\nstrich der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 und unter den\nDie Vermerke nach Artikel 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2   Voraussetzungen des Artikels 20 Abs. 3 Buchstabe d der\nder Verordnung (EWG) Nr. 986/89 über Mischungen sind       genannten Verordnung dürfen Traubensaft, Wein, Likör-\nauf der Rückseite der Begleitpapiere deutlich lesbar in    wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter","80                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nKohlensäure auch in der Zeit bis zum 31. Dezember 1990         die nach Landesrecht zuständige Stelle, die örtlich für den\nmit einem Geschäftspapier befördert werden. Satz 1 gilt        Sitz des Betriebes zuständig ist. Sie darf nur erteilt werden,\nentsprechend für Erzeugnisse, deren Etikettierung eine         wenn sichergestellt ist, daß die Flaschenkapseln durch\nNummer im Sinne des Artikels 20 Abs. 3 Buchstabe d             Verwendung eines Materials oder durch Beimischung von\nSatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 nicht enthält,          Substanzen so hergestellt werden, daß sie von anderen\nsofern der zur Ausstellung des Geschäftspapiers Ver-           nicht nachgemacht und nicht gefälscht werden können.\npflichtete der für den Sitz oder Wohnort des Empfängers        Die Zulassung setzt ferner voraus, daß die Flaschenkap-\nzuständigen Stelle eine Kopie des Geschäftspapiers zu-         seln durch ein im Zulassungsbescheid festzulegendes\nleitet.                                                        Analyseverfahren als Erzeugnis des zugelassenen Betrie-\nbes identifiziert werden können. Sie ist mit der Auflage zu\n(2) Bis zum 31 . Dezember 1992 darf bei unvergorenen\nversehen, daß\nErzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert wer-\nden, in den Begleitpapieren abweichend von Artikel 2           1. über Herstellung und Abgabe der Flaschenkapseln\nAbs. 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich zweiter Unter-           unter Angabe der laufenden Nummern und der Nenn-\ngedankenstrich und Buchstabe f sowie Artikel 8 Abs. 1             füllmengen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 von der sonstigen\nBuchstabe b und c der Verordnung (EWG) Nr. 986/89                  Buchführung getrennte Aufzeichnungen zu machen\nanstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle              sind,\nangegeben werden.                                             2. die Abgabe den für den Sitz des Empfängers zuständi-\ngen Stellen unter Angabe der Anzahl, der fortlaufenden\nNummern, des Hinweises nach Satz 1 Nr. 2, der Nenn-\nfüllmengen sowie des Namens oder Firmennamens\nDritter Abschnitt                          und der Anschrift des Empfängers innerhalb zu bestim-\nKontrollzeichen, Überwachung                       mender Fristen zu melden ist und\n3. den zuständigen Stellen jederzeit Zutritt zu Grundstük-\n§ 10                                ken und Betriebsräumen zu gewähren ist, in denen\nFlaschenkapseln nach Satz 1 hergestellt, aufbewahrt\nKontrollzeichen\noder in denen die darüber zu machenden Aufzeichnun-\n(zu § 50 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4\ngen aufbewahrt werden, sowie Einsicht in diese Auf-\nund§ 58 Abs. 2a des Gesetzes)\nzeichnungen zu gewähren ist.\n(1) Im Inland abgefüllter Wein darf nur in Behältnissen\nabgegeben werden, die mit einem Kontrollzeichen nach              (6) Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis an\nandere abgibt, hat in dem nach Artikel 1 der Verordnung\nAbsatz 2 versehen sind. Satz 1 gilt nicht für Behältnisse mit\n(EWG) Nr. 986/89 auszustellenden Begleitpapier zu bestä-\neinem Nennvolumen von nicht mehr als 0,5 Liter mit\ntigen, daß die Vorschriften des § 2a Weingesetz über\nProben nicht abgefüllter Weine.\nHektarerträge eingehalten sind. Dies gilt nicht für Erzeug-\n(2) Für inländischen Wein ist das Kontrollzeichen nach      nisse, die nach§ 2a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes als\nden in der Anlage 1 aufgeführten Mustern 1 oder 2, für         Grundwein für Brennwein oder Weinessig, als Trauben-\nanderen Wein das Kontrollzeichen nach den dort aufge-          saft, zur Herstellung von Traubensaft oder zum Zwecke\nführten Mustern 3 oder 4 zu verwenden.                         der Destillation abgegeben werden. In diesen Fällen ist\ndas Begleitpapier deutlich sichbar und gut lesbar mit\n(3) Das Kontrollzeichen ist auf dem Behältnis, ausge-\neinem Hinweis auf den Verwendungszweck der Erzeug-\nnommen Flaschenverschluß und -kapsel, dauerhaft anzu-          nisse zu versehen.\nbringen. Abweichend von Satz 1 darf das Kontrollzeichen\nnach den Mustern 1 und 3 der Anlage 1 auch auf dem                (7) Wer Kontrollzeichen erhält, hat über deren Erwerb\nFlaschenverschluß oder auf der Flaschenkapsel ange-            und Verwendung Aufzeichnungen zu machen. Die Lan-\nbracht werden.                                                 desregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Ein-\nzelheiten der Aufzeichnungen. Dabei ist zu bestimmen, auf\n(4) Kontrollzeichen dürfen ausschließlich von der Bun-      welche Weise über 0,5 vom Hundert hinausgehende Ver-\ndesdruckerei hergestellt werden. Sie sind von der nach         luste nachzuweisen sind.\nLandesrecht zuständigen Behörde auszugeben. Die Ange-\nbotsformen (Kartonspender, Rollen) sind vom Bundes-\n§ 11\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im\nBundesanzeiger bekanntzugeben.                                              Durchführung der Überwachung\n(zu § 58 Abs. 4 des Gesetzes)\n(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dürfen auch\nFlaschenkapseln als Kontrollzeichen verwendet werden,             (1) Bei der Überprüfung der zur Buchführung Verpflich-\nwenn sie von einem zugelassenen Hersteller gefertigt           teten sind\nworden sind und                                                1. alle Ein- und Ausgänge von Erzeugnissen in einem\n1. eine fortlaufende Nummer,                                       bestimmten Zeitraum (Zeitraumkontrolle) oder\n2. einen Hinweis auf den Flaschenkapselhersteller sowie        2. alle ein bestimmtes Erzeugnis betreffenden Vorgänge\nvom Eingang bis zum Ausgang (Erzeugniskontrolle)\n3. die Angabe der Nennfüllmenge in Buchstaben und\nZiffern in einer Höhe von jeweils mindestens zwei Milli- zu kontrollieren.\nmetern\n(2) Im Rahmen der Überwachung sind außerdem Rück-\nenthalten und sie im übrigen nach Maßgabe der Anlage 1         stellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Fest-\ngestaltet sind. Die Zulassung der Betriebe, die Flaschen-      stellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben\nkap~eln nach Satz 1 herstellen dürfen, erfolgt jeweils durch   des geernteten Lesegutes zu entnehmen.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991                                 81\n§ 12                             von Proben aufzustellen. Hierbei ist ein bestimmter Anteil\nvon Proben vorzusehen, die aus besonderem Anlaß ent-\nHandhabung der Überprüfung\nnommen werden. Die zuständigen Behörden haben die\n(zu § 58 Abs. 4 des Gesetzes)\nEntnahme und den Transport der Proben sicherzustellen.\n(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne\n(2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und\nVoranmeldung und so durchzuführen, daß in den Betriebs-\nablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen   Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift nach\nwird.                                                       dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. Wenn mehrere\nProben entnommen werden, darf anstelle einzelner Nieder-\n(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der      schriften eine Sammelniederschrift gefertigt werden. Das\nBetriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Original und eine Durchschrift sind mit der Probe dem\nMitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.       zuständigen Chemischen Untersuchungsamt zuzuleiten.\nEine Durchschrift ist der zurückgelassenen Probe beizu-\n(3) Die Überprüfung hat insbesondere eine Prüfung auf    fügen. Eine weitere Durchschrift erhält die zuständige\nVollständigkeit der zu führenden Bücher, der darin vorzu-   Behörde.\nnehmenden Eintragungen und der Belege (wie Begleit-\npapiere, Lieferscheine, Anträge auf Erteilung einer Prü-                                § 14\nfungsnummer, Prüfbescheide, Exportpapiere, Ursprungs-            Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden\nzeugnisse, Rechnungen) sowie eine Prüfung des Nach-                       (zu§ 58 Abs. 4 des Gesetzes)\nweises der Berechtigung zur Führung der Bücher nach\nmodernen Verfahren zu umfassen. Anhand der Unterlagen          (1) Die für die Überwachung zuständigen Behörden\nsind auch zu überprüfen:                                    haben sich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen\ngegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich\n1. die Verwendung von Behandlungsstoffen,\nbei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen.\n2. die Herstellung von Verschnitten,                        Stellt die ermittelnde Behörde fest, daß sie örtlich unzu-\n3. die Verwendung von Mastkonzentraten,                     ständig ist, so hat sie die zuständige Behörde über das\nErgebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.\n4. die Beseitigung der Rückstände der Weinbereitung,\n(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Über-\n5. die Verarbeitung von Weinen zu anderen Getränken,\nwachung beauftragten Personen unmittelbar an andere\n6. die Abfüllung der Erzeugnisse und                        Behörden der Überwachung herantreten. Die nächst-\n7. Erwerb und Verwendung von Kontrollzeichen.               vorgesetzte Behörde ist hierüber unverzüglich zu unter-\nrichten.\nBei Ein- und Ausgängen von Erzeugnissen sind die Belege\naußerdem hinsichtlich der Eintragungen von Menge und           (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestim-\nBezeichnung zu kontrollieren.                               men zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassun-\ngen in Bereichen mehrerer zuständiger Behörden eines\n(4) Bei der Überprüfung der in den Lagern vorhandenen    Landes, welche Behörde die Maßnahmen der Über-\nErzeugnisse und Behandlungsstoffe sind diese mit den        wachung in diesen Betrieben koordiniert.\nAngaben in der Weinbuchführung zu vergleichen; dies gilt\nauch im Hinblick auf die Herkunfts- und Mengenangaben.         (4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und\nZur Abgabe an Verbraucher bestimmte Erzeugnisse sind        analytischen Beurteilung zwischen den zuständigen\ninsbesondere hinsichtlich der Bezeichnung und Auf-          Behörden verschiedener Länder ist zu gewährleisten.\nmachung zu überprüfen. Der Verbleib von Behandlungs-\n(5) In weinrechtlichen Auslegungsfragen und in sonsti-\nstoffen und Erzeugnissen, auch soweit für sie eine bean-\ngen Fragen des Vollzugs stimmen sich die zuständigen\ntragte Prüfungsnummer nicht erteilt worden ist, sowie von\nobersten Landesbehörden regelmäßig ab.\nvorschriftswidrigen Erzeugnissen, für die eine Ausnahme-\ngenehmigung nach § 54 Abs. 1 des Weingesetzes nicht\nerteilt wurde, und der Verbleib der Nebenerzeugnisse der\nWeinbereitung sind in die Überprüfung einzubeziehen.\nVierter Abschnitt\nVerbringen ins Inland\n(5) Weine sind in allen Verarbeitungsstufen bis zum\nabgefüllten Erzeugnis stichprobenweise sensorisch zu\nüberprüfen.                                                                             § 15\nZulassung zum verbringen ins Inland,\n(6) Bei der Überprüfung der Lagerbestände ist auch die\namtliche Untersuchung und Prüfung\nEinhaltung der Vorschriften des§ 24 der Wein-Verordnung\n(zu § 59 Abs. 1 Satz 1\nüber die Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen zu\nund 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes)\nüberwachen.\n(1) Wein einschließlich Perlwein und Perlwein mit zu-\n§ 13                             gesetzter Kohlensäure, Schaumwein, Schaumwein mit zu-\nEntnahme von Proben                       gesetzter Kohlensäure, Traubenmost, konzentrierter Trau-\n(zu § 58 Abs. 4 des Gesetzes)                 benmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, teilweise\ngegorener Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter\n(1) Bei Überprüfungen sind planmäßig Proben von im       Traubensaft, Likörwein, Brennwein, Branntwein, Brandy\nInland hergestellten oder von ins Inland verbrachten        oder Weinbrand, Weindestillat, Weinalkohol und Rohbrand\nErzeugnissen, die dem Weingesetz unterliegen, zur analy-    dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie hierfür\ntischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen. Die          zugelassen sind. Sollen solche Erzeugnisse zur Zollgut-\nzuständigen Behörden haben einen Plan für die Entnahme      lagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven Ver-","82                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nedlungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur Zoll-              (2) Absatz 1 gilt nicht für rektifiziertes Traubenmost-\ngutverwendung abgefertigt werden, so kann die Entschei-          konzentrat.\ndung über die Zulassung bis zur Überführung der Erzeug-\n§ 17\nnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt\nwerden, wenn sich die für die Weinüberwachung zustän-            Amtliche Untersuchung und Prüfung durch Stichproben\ndige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten                      (zu§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes)\ndamit einverstanden erklärt hat.\nDie amtliche Untersuchung und Prüfung kann stich-\n(2) Die Zulassung zum Verbringen ins Inland wird nur           probenweise vorgenommen werden, wenn das Begleit-\nerteilt, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und             papier nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89\nPrüfung im Inland festgestellt ist, daß die Erzeugnisse          oder das Dokument nach Artikel 2 Buchstabe d oder e der\nnach Absatz 1 nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre               Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 vorliegt.\nBehältnisse der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, dem Wein-\ngesetz und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts-                                       § 18\nvorschriften entsprechen. Wird Wein einschließlich Perl-\nZuständigkeit für die Erteilung der Zulassung\nwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaum-\n(zu § 59 Abs. 1 Satz 1\nwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likör-\nund 2 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes)\nwein, Branntwein, Brandy, Weinbrand oder rektifiziertes\nTraubenmostkonzentrat in etikettierten Behältnissen mit             (1) Über die Zulassung zum Verbringen ins Inland ent-\neinem Nennvolumen bis 5 Liter oder wird Traubensaft ins          scheiden die Zolldienststellen. Dabei prüfen sie, ob das\nInland verbracht, kann von einer amtlichen Untersuchung           Begleitpapier nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nund Prüfung abgesehen werden.                                     Nr. 986/89 oder das Dokument nach Artikel 2 Buchstabe d\noder e der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 ordnungs-\n§ 16\ngemäß ausgestellt ist, sich auf die Warensendung bezieht\nund die darin enthaltenen Angaben mit denen im Zoll-\nBefreiung von der Zulassung                       papier übereinstimmen.\n(zu § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes)\n(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung holt die\n(1) Von der Zulassung zum Verbringen ins Inland sind          Zolldienststelle das Gutachten der für den Empfänger ört-\nbefreit                                                          lich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach\n1. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, die          Absatz 4 ein.\nals Diplomaten- oder Konsulargut ins Inland verbracht           (3) Ergibt das Gutachten, daß das Erzeugnis den Vor-\nwerden;\naussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht entspricht,\n2. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse in            unterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungsberechtig-\nBehältnissen mit einem Nennvolumen bis 30 Liter,             ten; das Gutachten der amtlichen Untersuchungsstelle\nsofern sie im persönlichen Gepäck von Reisenden ins          kann beigefügt werden. Dieser kann innerhalb von zwei\nInland mitgeführt werden;                                    Wochen beantragen, daß eine andere amtliche Unter-\nsuchungsstelle mit der Untersuchung und Prüfung sowie\n3. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse bis zu\n400 Kilogramm einschließlich Verpackung jährlich,            der Erstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird. Ein\nZweitgutachten kann nicht beantragt werden, wenn das\nberechnet für jedes der genannten Erzeugnisse, sofern\nErzeugnis nach Entnahme der Probe, die dem Erst-\nder Verfügungsberechtigte der abfertigenden Zoll-\ngutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist.\ndienststelle schriftlich erklärt, daß durch das Verbringen\nIn einem solchen Fall haben die Zolldienststellen über das\nder Erzeugnisse ins Inland die Grenze von 400 Kilo-\ngramm nicht überschritten wird; die Zolldienststelle         behandelte Erzeugnis erneut ein Erstgutachten einzu-\nholen. Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutach-\nübersendet eine Ausfertigung der Erklärung der\nzuständigen Überwachungsbehörde;                             tens nicht gestellt, ist das Erzeugnis von dem Verbringen\nins Inland zurückzuweisen; das gleiche gilt, wenn das\n4. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, wenn         Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in min-\nsie für wissenschaftliche Zwecke oder für Ausstellun-        destens einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund\ngen, Messen und ähnliche Veranstaltungen bestimmt            bestätigt. Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom\nsind und der Bedarf von der für die Weinüberwachung          Erstgutachten ab oder bestätigt es das Erstgutachten zwar\nzuständigen Behörde anerkannt ist;                           im Ergebnis, hält es aber die Zurückweisung aus anderen\n5. Muster und Proben von Erzeugnissen in Behältnissen            Gründen für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Ober-\nin geringen Mengen;                                          gutachten einzuholen. An das Obergutachten ist die Zoll-\ndienststelle gebunden.\n6. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, die\nzum Übersiedlungsgut natürlicher Personen gehören,              (4) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden\nsoweit es sich um Mengen handelt, die üblicherweise          folgende Untersuchungsstellen bestimmt:\nals Vorrat gehalten werden;\n1. für das Erstgutachten\n7. die in § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnisse, die\n- das Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel,\nals Mundvorrat auf See- oder Binnenschiffen, als Speise-\nArzneimittel und Tierseuchen, Berlin,\nwagenvorräte oder als Bordvorräte in Luftfahrzeugen\nzum Verbrauch durch das Personal und die Reisenden               - das Staatliche       Chemische     Untersuchungsamt\nbestimmt sind;                                                      Braunschweig,\n8. Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische               - die Staatliche Chemische Untersuchungsanstalt\nZwecke bestimmt ist.                                                Bremen,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991                                  83\n- die Chemische und Lebensmitteluntersuchungs-                                          § 19\nanstalt im Hygienischen Institut der Freien und Hanse-                   Probenahme und Kosten\nstadt Hamburg,\n(zu § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes)\n- die Chemische Landesuntersuchungsanstalt Karls-\nruhe,                                                      (1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung\nerforderlichen Muster und Proben unentgeltlich ent-\n- das Institut für Lebensmittel- und Wasserunter-         nehmen.\nsuchungen der Stadt Köln,\n(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Unter-\n- das Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt\nsuchung von Branntwein aus Wein, Weindestillat, Wein-\ndes Landes Schleswig-Holstein - Außenstelle\nalkohol und Rohbrand, die aus Drittländern eingeführt\nLübeck-,\nwerden, sowie die Auslagen für die Verpackung und Beför-\n- das Chemische Untersuchungsamt Mainz,                   derung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse trägt\n- das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheits-         der Verfügungsberechtigte; für die Kosten des Gutachtens\nwesen Südbayern, Oberschleißheim,                      ist er Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungs-\nstelle. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden,\n- das Chemische Landes-Untersuchungsamt Nord-\nwenn dem Verbringen ins Inland nichts entgegensteht,\nrhein-Westfalen, Münster,\nKosten nur für das Erstgutachten erhoben. Im übrigen\n- das Staatliche Institut für Gesundheit und Umwelt,      werden Kosten nicht erhoben.\nAbteilung G Lebensmittelchemie, Arzneimittel, Saar-\nbrücken,                                                                             § 20\n- das Chemische Untersuchungsamt Speyer,                         Zollanschlüsse, Zollausschlüsse, Freihäfen,\n- die Chemische Landesuntersuchungsanstalt Stutt-                         vorübergehendes verbringen\ngart,                                                                 aus dem Überwachungsgebiet\n(zu § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Gesetzes)\n- das Chemische Untersuchungsamt Trier,\n- das Staatliche Medizinal-, Lebensmittel- und Veteri-       (1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung entfällt bei\nnäruntersuchungsamt Südhessen, Wiesbaden,              inländischen Erzeugnissen, die in einem Zollausschluß\noder Freihafen hergestellt worden sind und unmittelbar in\n- das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheits-         das Überwachungsgebiet verbracht werden, wenn sie als\nwesen Nordbayern - Außenstelle Würzburg-;              inländisch von der zuständigen Behörde des Landes, zu\n2. für das Zweitgutachten                                     dem der Zollausschluß oder der Freihafen gehört, an-\nerkannt worden sind. Sie kann ferner entfallen bei Erzeug-\n- die Chemische und Lebensmitteluntersuchungs-\nnissen, die aus Freihäfen ins Inland verbracht werden,\nanstalt im Hygienischen Institut der Freien und Hanse-\nwenn nachgewiesen wird, daß die amtliche Untersuchung\nstadt Hamburg,\nund Prüfung bereits vorgenommen worden ist und er-\n- das Chemische Landes-Untersuchungsamt Nord-             geben hat, daß die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestim-\nrhein-Westfalen, Münster,                              mung sowie ihre Behältnisse der Verordnung (EWG)\n- das Chemische Untersuchungsamt Speyer,                  Nr. 822/87, dem Weingesetz und den zu ihrer Durchfüh-\nrung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechen.\n- das Landesuntersuchungsamt für das Gesundheits-\nwesen Nordbayern - Außenstelle Würzburg;                  (2) Zum Verbringen ins Inland bereits zugelassene\nErzeugnisse bedürfen bei nur vorübergehendem Verbrin-\n3. für das Obergutachten                                      gen aus dem Überwachungsgebiet keiner Zulassung,\ndas Bundesgesundheitsamt in Berlin; bei der Fertigung     wenn nachgewiesen ist, daß sie zwischenzeitlich weder\ndes Obergutachtens hat es sich hierbei der Unterstüt-     behandelt noch umgefüllt worden sind.\nzung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweit-\n(3) Die Zulassung zum Verbringen ins Inland entfällt bei\ngutachtens nicht beteiligter Untersuchungsstellen zu\nden in Zollanschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn\nbedienen.\nsie unmittelbar aus dem Zollanschluß in das Über-\n(5) Steht dem Verbringen ins Inland nur die Vorschrifts-   wachungsgebiet verbracht werden.\nwidrigkeit einer Bezeichnung, sonstigen Angabe oder Auf-\nmachung oder das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit\ndes Begleitpapiers nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 986/89 oder des Dokuments nach Artikel 2 Buchstabe                               Fünfter Abschnitt\nd oder e der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 entgegen,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nkann dem Verfügungsberechtigten vor der Entscheidung\nüber die Zulassung zum Verbringen ins Inland Gelegenheit\n§ 21\nzur Behebung des Mangels gegeben werden.\nStraftaten\n(6) Erzeugnisse, die vom Verbringen ins Inland zurück-\ngewiesen worden sind oder auf deren Verbringen ins               Nach§ 68 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft,\nInland verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberech-       wer\ntigte unter zollamtlicher Überwachung auf seine Kosten\n1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Ein- und\naus dem Überwachungsgebiet zu verbringen oder zu ver-\nAusgangsbücher nicht führt,\nnichten. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb einer von\nder Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, sind sie auf 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Mengenverluste nicht\nseine Kosten zu vernichten.                                        rechtzeitig mitteilt,","84                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil       1\n3. entgegen § 3 Abs. 1 Behältnisse oder Flaschenstapel                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnicht mit Merkzeichen versieht, über diese nicht Buch                  ,,(2) Abweichend von Absatz 1 darf im Weinwirt-\nführt oder Unterlagen nicht sammelt,                                 schaftsjahr 1990/91 auch bei Qualitätswein b. A. die\n4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 das Analysenbuch                    Bezeichnung „Der Neue\" verwendet werden, wenn\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht         im übrigen die Bestimmungen des Absatzes 1 ein-\naufbewahrt,                                                          gehalten werden.\"\n5. entgegen § 6 Satz 1 einen Vermerk nicht oder nicht in\nder vorgeschriebenen Weise anbringt, entgegen § 6             3. § 10 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 eine Seriennummer nicht angibt oder entgegen\na) In Absatz 1 werden die Zahl „ 14\" durch die Zahl\n§ 6 Satz 3 Begleitpapiere oder entgegen § 6 Satz 5 die                „ 13\", die Zahl „ 17\" durch die Zahl „ 16\" und die\nKopie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nAngabe „355/79\" durch die Angabe „2392/89\"\naufbewahrt,\nersetzt.\n6. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Kopie nicht oder nicht\nrechtzeitig übersendet,                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. entgegen§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Wein                aa) In der Einleitung werden die Zahl „ 15\" durch die\nin Behältnissen abgibt, die nicht oder nicht in der vor-                    Zahl „ 14\", die Zahl „ 17\" durch die Zahl „ 16\"\ngeschriebenen Weise mit einem Kontrollzeichen ver-                          und die Angabe „355/79\" durch die Angabe\nsehen sind,                                                                 ,,2392/89\" ersetzt.\n8. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 oder 3 im Begleitpapier die               bb) In Nummer 3 werden in der Einleitung die Worte\nvorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vor-                       „347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über\ngeschriebenen Weise macht oder                                              die Grundregeln für die Klassifizierung der\nRebsorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75), zuletzt\n9. entgegen § 1O Abs. 7 Satz 1 Aufzeichnungen nicht                             geändert durch die Verordnung (EWG)\nmacht.                                                                      Nr. 3805/86 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG\nNr. L 367 S. 39)\" durch die Worte „2389/89 des\n§ 22\nRates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln\nOrdnungswidrigkeiten                                       für die Klassifizierung der Rebsorten (ABI. EG\nNr. L 232 S. 1)\" und unter Buchstabe a Doppel-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 5 Nr. 2 des\nbuchstabe bb die Angabe „347/79\" durch die\nWeingesetzes handelt, wer außer in den Fällen des § 68\nAngabe „2389/89\" ersetzt.\nAbs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes vorsätzlich oder fahrlässig\neine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht.                     c) In Absatz 3 werden die Zahl „ 16\" durch die Zahl\n„ 15\", die Zahl „ 17\" durch die Zahl „ 16\" und die\nAngabe „355/79\" durch die Angabe „2392/89\"\nersetzt.\nSechster Abschnitt\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\nSchlußvorschriften\na) In Absatz 1 wird die Angabe „355/79\" durch die\n§ 23                                      Angabe „2392/89\" ersetzt.\nÄnderung der Wein-Verordnung                           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Zahl „ 12\" durch\ndie Zahl „ 11 \", die Zahl „27\" durch die Zahl „25\",\nDie Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                       die Zahl „28\" durch die Zahl „26\" und die Angabe\nmachung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), zuletzt                    ,,355/79\" durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\ngeändert durch die Verordnung vom 24. August 1990\n(BGBI. 1 S. 1834), wird wie folgt geändert:\n5. In§§ 13 und 18 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe\n,,355/79\" durch die Angabe „2392/89\" ersetzt.\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 12 Abs. 2\nBuchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des               6. In§ 15a Abs. 2 werden die Worte „von +0,3 % vol\"\nRates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner            durch die Worte „bis 0,3 % vol nach oben oder unten\"\nRegeln für die Bezeichnung und Aufmachung der                    ersetzt.\nWeine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99),\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81\nvom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1)\"               7. § 21 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe p der               a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli\n1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die                      „ 1. aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter\nBezeichnung und Aufmachung der Weine und der                               schonender Entgeistung durch thermische Pro-\nTraubenmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), geändert                           zesse, Membranprozesse, bei deren Anwen-\ndurch die Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 vom                                 dung eine Volumenverminderung des Weines\n11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12)\" ersetzt.                      von höchstens 25 vom Hundert eintreten darf,\noder Extraktion mit flüssigem Kohlendioxid oder\nim Falle einer Teilentalkoholisierung durch Ver-\n2. § 8b wird wie folgt geändert:\nmischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                       hergestellt wurden\".","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991                                   85\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                               geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 22. De-\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), werden aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\nd) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:                                                § 25\n,,(3) Bei den Getränken nach den Absätzen 1 und 2                  Neufassung der Wein-Verordnung\nist das Zusetzen von Traubenmost und rektifizier-\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\ntem Traubenmostkonzentrat zur Süßung zulässig.\"\nGesundheit kann den Wortlaut der Wein-Verordnung in\nder vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n8. In § 24 Abs. 4 werden die Zahl „40\" durch die Zahl „37\"     Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nund die Angabe „355/79\" durch die Angabe „2392/89\"\nersetzt.\n§ 26\n9. Folgender § 28 wird eingefügt:                                           Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift\n,,§ 28                              (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\nÜbergangsvorschrift\ndie Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli 1971\nAbweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Qualitäts-      (BGBI. 1 S. 951 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-\nweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Rhein-             ordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S.117), vorbehalt-\nhessen, Rheinpfalz und Rheingau noch als Liebfrauen-       lich des Absatzes 3 außer Kraft.\nmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie\nüberwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling,                (2) § 9 tritt mit Wirkung vom 1. September 1989 in Kraft.\nSilvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind,     § 10 tritt am 1. September 1992 in Kraft; er gilt nicht für\ndie bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und      inländische Weine, die ausschließlich aus Trauben gewon-\ndie Weine im übrigen den Anforderungen des § 8             nen wurden, die vor 1992 geerntet worden sind. § 23 Nr. 2\nAbs. 1 entsprechen.\"                                       tritt mit Wirkung vom 1. September 1990 in Kraft.\n(3) § 1 Abs. 4, 5 und 7 bis 9 sowie die Anlagen 1 bis 7\n§ 24                             der Wein-Überwachungs-Verordnung vom 15. Juli 1971\nÄnderung der Schaumwein-Branntwein-Verordnung                sind, solange die Landesregierungen die Einzelheiten der\nBuchführung noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 durch Rechts-\nDie §§ 10 und 19 Abs. 2 der Schaumwein-Branntwein-          verordnung geregelt haben, in den betroffenen Ländern\nVerordnung vom 15. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 939), zuletzt        weiter anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","86                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 10 Abs. 2)\nMuster 1 (Kontrollzeichen für inländischen Wein)\nDas runde Kontrollzeichen muß einen Durchmesser von 22 Millimetern, bei Verwendung als Kopfdeckel für die\nFlaschenkapsel zwischen 22 und 24 Millimetern, aufweisen. Es muß aus aufhellerfreiem Sicherheitspapier mit einem für\ndie Bundesdruckerei gesetzlich geschützten Wasserzeichen bestehen und einen schwarz-rot-goldenen Guillochen-\nSicherheitsaufdruck und in schwarzem Aufdruck eine aus drei Serienbuchstaben und einer siebenstelligen Zahl\nbestehende fortlaufende Nummer sowie die Angabe der Nennfüllmenge in Buchstaben bzw. Ziffern in einer Höhe von\njeweils zwei Millimetern enthalten.\nMuster 2 (Kontrollzeichen als Naßklebeetikett für inländischen Wein)\nDas rechteckige Kontrollzeichen als Naßklebeetikett muß ein Format von 50 x 25 Millimetern aufweisen. Es muß aus\naufhellerfreiem Sicherheitspapier mit einem für die Bundesdruckerei gesetzlich geschützten Wasserzeichen bestehen\nund einen schwarz-rot-goldenen Guillochen-Sicherheitsaufdruck und in schwarzem Aufdruck eine aus drei Serien-\nbuchstaben und einer siebenstelligen Zahl bestehende fortlaufende Nummer sowie die Angabe der Nennfüllmenge in\nBuchstaben bzw. Ziffern in einer Höhe von jeweils zwei Millimetern enthalten.\nMuster 3 (Kontrollzeichen für anderen Wein)\nAA1234567A\n10,0 l\nDas runde Kontrollzeichen muß einen Durchmesser von 22 Millimetern, bei Verwendung als Kopfdeckel für die\nFlaschenkapsel zwischen 22 und 24 Millimetern, aufweisen. Es muß aus aufhellerfreiem Sicherheitspapier mit einem für\ndie Bundesdruckerei gesetzlich geschützten Wasserzeichen bestehen und einen mehrfarbigen Guillochen-Sicherheits-\naufdruck und in schwarzem Aufdruck eine aus drei Serienbuchstaben und einer siebenstelligen Zahl bestehende\nfortlaufende Nummer sowie die Angabe der Nennfüllmenge in Buchstaben bzw. Ziffern in einer Höhe von jeweils zwei\nMillimetern enthalten.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991                              87\nMuster 4 (Kontrollzeichen als Naßklebeetikett für anderen Wein)\nDas rechteckige Kontrollzeichen als Naßklebeetikett muß ein Format von 50 x 25 Millimetern aufweisen. Es muß aus\naufhellerfreiem Sicherheitspapier mit einem für die Bundesdruckerei gesetzlich geschützten Wasserzeichen bestehen\nund einen mehrfarbigen Guillochen-Sicherheitsaufdruck und in schwarzem Aufdruck eine aus drei Serienbuchstaben\nund einer siebenstelligen Zahl bestehende fortlaufende Nummer sowie die Angabe der Nennfüllmenge in Buchstaben\nbzw. Ziffern in einer Höhe von jeweils zwei Millimetern enthalten.","88                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 13 Abs. 2)\nNiederschrift\nüber die Entnahme eines Erzeugnisses im Sinne des § 45 Abs. 1 des Weingesetzes\nzur Untersuchung im Chemischen Untersuchungsamt\n1 . Planprobe              ja/nein\nNachprobe zu ............ (Aktenzeichen des Untersuchungsamtes)\nProbe aus besonderem Anlaß                     ja/nein\nfalls ja, Angabe des Anlasses\n2. Bezeichnung und Anschrift des Betriebes, bei dem die Probe entnommen worden ist\n3. Art des Betriebes (anzukreuzen):\nErzeuger\nErzeugervereinigung\nHersteller/Kellerei\nEinführer\n4. Entnahmestelle\n5. Menge und Bezeichnung der Probe\n6. Art der Bezeichnungsinformation (anzukreuzen):\nmündlich\naus Buchführung\nSchild an Ware\nEtikett\nPreistafel/Speisekarte\n7. Angaben aus der Weinbuchführung:\n0\n- ursprüngliches Mostgewicht: ............            Oe\n- Entsäuerung um ............ g/1\n- mit Kalk/Doppelsalz-Spezialkalk/homogene Zubereitung aus Kalk und Weinsäure (Unzutreffendes streichen)\n- Anreicherung um ............ g/I\n- mit ............ kg Zucker/ ............ hl/I\n- Süßreserve ............ 1/ ............ 1\n0\n- Mostgewicht in ............     Oe/ ............ g Gesamtalkohol\n- Verschnitt\n8. Partie-Kennzeichen:\n- Wein-Nr ............ .\n- AP-Nr ............ .\n- Faß/Tank/LKW/Kammer-Nr ............ .\n- Registrier-Nr ............ .\n- sonstige Kennzeichen","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1991                89\n9. Analysedaten:\n- Vorhandener Alkohol ............ g/I\n- Gesamtextrakt ............ g/I\n- Extrakt, zuckerfrei ............ g/I\n- Zucker, vor oder nach Inversion ............ g/I\n- Gesamtsäure ............ g/I\n- gesamte schweflige Säure ............ mg/I\n- relative Dichte\n10. Bevorratungs- oder Angebotsform:\n- Art des Behältnisses (Faß, Tank, LKW)\n- Nennvolumen\n- ursprüngliche Menge\n- vorhandene Menge\n11. Lieferungsdatum, Lieferant (Name, Anschrift)\n12. Erzeuger/Hersteller/Einführer (Name, Anschrift)\n13. Bezeichnung beim Bezug (Quelle)\n14. Art des Verdachtes/der Beschwerde\n15. Erklärung des Verantwortlichen über\n- den Erhalt einer Durchschrift der Niederschrift\n- die Richtigkeit/Unrichtigkeit der Angaben\n- das Zurücklassen einer Teil- oder Zweitprobe\n- die Belehrung, daß die zurückgelassene Probe bis zum Fristablauf unverändert aufzubewahren ist\nUnterschrift eines Betriebsangehörigen\n16. Ort, Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Probenehmers"]}