{"id":"bgbl1-1991-39-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":39,"date":"1991-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/39#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_39.pdf#page=38","order":9,"title":"Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM (TELEKOM-Datenschutzverordnung - TDSV)","law_date":"1991-06-24T00:00:00Z","page":1390,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["1390                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n. Verordnung\nüber den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM\n(TELEKOM-Datenschutzverordnung - TDSV)\nVom 24. Juni 1991\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-              und auf eigene Rechnung Telekommunikationsdienst-\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die                 leistungen anbietet.\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens\nDeutsche Bundespost TELEKOM durch den Bundes-                                                 §3\nminister für Post und Telekommunikation:\nDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nzu Telekommunikationszwecken\n§ 1\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personen-\nZweck und Anwendungsbereich der Verordnung                  bezogene Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu\nTelekommunikationszwecken nur erheben, verarbeiten\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-\nund nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der\ngener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für die\nBeteiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz-\nDeutsche Bundespost TELEKOM. Einzelangaben über\ngesetzes eingewilligt hat.\nVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristi-\nschen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,              (2) Die Erbringung einer Telekommunikationsdienst-\nstehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung            leistung darf nicht von der Angabe personenbezogener\ngleich.                                                         Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung\ndieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechen-\n(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft,\ndes gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei:.\ngelten die§§ 1 bis 7, 9 bis 11, 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2\ntung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforder-\nNr. 5 und Abs. 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2,\nlich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunika-\nAbs. 4 bis 7, §§ 21 bis 26, 35 Abs. 3 Nr. 1, §§ 39, 43 und\n44 des Bundesdatenschutzgesetzes.                               tionsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen\nund deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen\nSorgt alt entspricht.\n§2                                   (3) Darüber hinaus darf die Deutsche Bundespost\nBegriffsbestimmungen                        TELEKOM für Telekommunikationszwecke erhobene Daten\nfür andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nandere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese\n1 . Beteiligte am Fernmeldeverkehr                              Daten ausdrücklich vorsieht.\na) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekom-            (4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Be-\nmunikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit der         teiligten in angemessener Weise über die Erhebung, Ver-\nDeutschen Bundespost TELEKOM,                          arbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu\nb) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 5),            unterrichten. Das Auskunftsrecht nach den Vorschriften\ndes Bundesdatenschutzgesetzes bleibt davon unberührt.\nc) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Per-\nson, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM             (5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst-\noder von einem Diensteanbieter angebotene Tele-        leistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit\nkommunikationsdienstleistungen nutzt;                  durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat die Deutsche Bun-\n2. T elekommunikationsdienstleistungen                          despost TELEKOM ihre Kunden hierüber zu unterrichten.\nDienstleistungen, die zur Übermittlung von Informatio-\n§4\nnen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für\nden öffentlichen Verkehr bestimmt sind und geschäfts-                          Vertragsverhältnisse\nmäßig angeboten werden;\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personen-\n3. Sprachkommunikationsdienste                                  bezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten\nDienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung     erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die\nvon Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die          Begründung und Änderung eines Vertragsverhältnisses\nfür den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts-     mit ihm über Telekommunikationsdienstleistungen ein-\nmäßig angeboten werden;                                    schließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich\nsind (Bestandsdaten). Bedient sich die Deutsche Bundes-\n4. Kundenkarten                                                 post TELEKOM eines Diensteanbieters(§ 2 Nr. 5), darf sie\nKarten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun-       Bestandsdaten des Kunden des Diensteanbieters erhe-\ngen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nach-   ben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung\nträglich abgerechnet werden können;                        des Vertrages zwischen der Deutschen Bundespost\nTELEKOM und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine\n5. Diensteanbieter,\nÜbermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit\nwer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit der          diese Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des\nDeutschen Bundespost TELEKOM in eigenem Namen              am Fernmeldeverkehr Beteiligten.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                               1391\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf die                                         §6\nBestandsdaten ihrer Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und             Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung\nder Kunden ihrer Diensteanbieter verarbeiten und nutzen,\nsoweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der          (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf zum .\nWerbung und der Marktforschung für die Deutsche Bun-      Zweck der ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung\ndespost TELEKOM sowie zur bedarfsgerechten Gestal-        der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und\ntung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen erforder-   zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende per-\nlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat. Die Deut- sonenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2, 3\nsche Bundespost TELEKOM hat ihre Kunden auf das           und 5 bis 10 erheben und verarbeiten:\nWiderspruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrich-\n1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),\ntung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 hinzuweisen.\n2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,\n(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands-        die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-\ndaten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen-       zeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insgesamt\nderjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben,          aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten\nwenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von          Datenmengen, das insgesamt :iu entrichtende Entgelt,\nAnsprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die        3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände\nLöschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von       wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung und\nzwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine              Leistungsverweigerung durch die Deutsche Bundes-\nBeschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer ord-          post TELEKOM.\nnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses\ndies erfordern.                                              (2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den\nVerbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich\n(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann im            die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten\nZusammenhang mit der Begründung und der Änderung          ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung\ndes Vertragsverhältnisses sowie der Erbringung von        werden die Verbindungsdaten\nDienstleistungen die Vorlage eines amtlichen Ausweises\n1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des ent-\nverlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des\ngeltpflichtigen Kunden\nKunder.1 erforderlich ist. Dabei dürfen andere als nach\nAbsatz 1 zulässige Daten nicht erhoben werden.                 a) vollständig gelöscht oder\nb) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten\n§5                                    drei Ziffer~ gespeichert oder\nTelekommunikationsverbindungen                    c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgelt-\nnachweis nach Absatz 9 beantragt wurde,\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf folgende      2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten voll-\npersonenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telekom-\nständig gespeichert.\nmunikationsdienstleistungen (Verbindungsdaten) erheben\nund verarbeiten, soweit dies erforderlich ist                (3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicher-\n1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des      ten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versen-\nangerufenen Anschlusses, personenbezogene Berech-     dung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten\ntigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten     Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.\nauch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen und       (4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach\nKartenanschlüssen auch die Standortkennung,           Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder\n2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach         verkürzt worden, ist die Deutsche Bundespost TELEKOM\nDatum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon      insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu\nabhängen, die übermittelten Datenmengen,              Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung\nfrei.\n3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu-\nnikationsdienstleistung,                                 (5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der\n4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen        Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem\nAnschluß ankommende Telekommunikationsverbindung\nsowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.\nverpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach\nDie Erhebung und Verarbeitung weiterer Verbindungs-       Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet\ndaten ist nur zulässig, soweit es die technische Entwick- werden. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.\nlung erfordert und der Bundesminister für Post und Tele-\nkommunikation zugestimmt hat. Der lnfrastrukturrat beim      (6) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf einem\nBundesminister für Post und Telekommunikation und der     Diensteanbieter, dessen Kunde eingewilligt hat, zur Ent-\nBundesbeauftragte für den Datenschutz sind vor der Zu-    geltermittlung und Entgeltabrechnung die Verbindungs-\nstimmung zu beteiligen.                                   daten (Absatz 1 Nr. 1) übermitteln, wenn sie im Vertrag mit\ndem Diensteanbieter die Wahrung des Fernmeldegeheim-\n(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über     nisses und die Vorschriften dieser Verordnung insgesamt\ndas Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit     zum Bestandteil des Vertrages gemacht hat. Die Deutsche\nsie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere      Bundespost TELEKOM ist für die vertragsgemäße Einhal-\ndurch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind. tung der Vorschriften dieser Verordnung durch den\nIm übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbin-     Diensteanbieter gegenüber dem Bundesbeauftragten für\ndung zu löschen.                                          den Datenschutz verantwortlich.","1392                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(7) Hat die Deutsche Bundespost TELEKOM mit einem                daten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden\nDritten einen Vertrag über den Entgelteinzug geschlossen            und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;\nund entsprechend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verord-\n2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fernmelde-\nnung zum Bestandteil der Vertrages gemacht, so darf sie             anlagen und der mißbräuchlichen Inanspruchnahme\ndie in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem\nvon    Telekommunikationsdienstleistungen      Verbin-\nDritten übermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte               dungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen.\nerforderlich ist.\n(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß-\n(8) Soweit es für die Abrechnung der Deutschen Bun-         bräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erfor-\ndespost TELEKOM mit anderen Netzbetreibern oder mit             derlich ist, darf die Deutsche Bundespost TELEKOM die\nihren Diensteanbietern sowie anderer Netzbetreiber mit         i11 Mobilfunknetzen erhobenen Verbindungsdaten in der\nderen Kunden erforderlich ist, darf die Deutsche Bundes-\nWeise verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbe-\npost TELEKOM Verbindungsdaten speichern und übermit-            stand aller Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten\nteln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\nderjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für\nbeschränkt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz           die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren\nist über Verfahren, die den Abrechnungen zugrunde lie-          Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchli-\ngen, zu unterrichten.                                           chen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstlei-\n(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2          stungen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen\nSatz 2 Nr. 1 Buchstaben b, c und Nr. 2 gespeicherten            sind unverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speiche-\nDaten derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die        rung nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verord-\ner entgeltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationä-  nung zulässig ist.\nren Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zuläs-          (3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit der\nsig, wenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des          Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekom-\nAnschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen           munikation zulässig. Der Bundesbeauftragte für den\nschriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in     Datenschutz ist vor der Zustimmung anzuhören.\nBetrieben oder Behörden ist die Mitteilung nur zulässig,\nwenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder                                 §8\ndie Personalvertretung nach den gesetzlichen Vorschriften\nbeteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erfor-                Mitteilen ankommender Verbindungen\nderlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als Vorausset-      (1) Einern Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht,\nzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachweises die            daß bei seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belä-\nschriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen, daß alle        stigende Anrufe ankommen, kann auf schriftlichen Antrag\nMitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung der             Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen\nVerbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hinge-            nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigenden\nwiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und             Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Rufnummern,\nOrganisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter beson-        Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse\nderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und          sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen\ndie Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Berei-       und der Verbindungsversuche erhoben, gespeichert und\nchen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf         dem Antragsteller mitgeteilt werden.\naus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören\nneben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4 a des Straf-             (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedro-\ngesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere             hend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen\nTelefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Die Deutsche          sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betref-\nBundespost TELEKOM ist auf Antrag einer solchen Per-            fenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann\nson, Behörde oder Organisation verpflichtet, durch techni-      abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft\nsche Vorrichtungen die Beachtung des Satzes 5 sicherzu-         macht, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nach-\nstellen.                                                        teile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung\nmit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als\n(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 4),           wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten\ninsbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobil-          Antrag des Kunden des Anschlusses, von dem die als\nfunk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den       bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe aus-\njeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwen-          gegangen sind, ist dieser über die Auskunftserteilung zu\nden, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein          unterrichten.\ndeutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der\n§9\ngespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß.\nAnzeige der Rufnummer des Anrufers;\nAnrufweiterschaltung\n§7                                  (1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer\nStörungen und Mißbrauch                        des anrufenden an den angerufenen Anschluß übermit-\nvon Telekommunikationseinrichtungen                   teln, ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der\nund Telekommunikationsdienstleistungen                  Anzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem\naauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer ein-\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf, soweit es         zuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Ruf-\nim Einzelfall erforderlich ist, zur\nnummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß\n1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störun-           durch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist späte-\ngen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestands-         stens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                   1393\nEuropäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes             von Tel.ekommunikationsanschlüssen erteilen oder durch\n(Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikations-               Dritte erteilen lassen. Die Übertragung der Auskunftsertei-\ndienste ist auf Antrag die Übermittlung der Rufnummer des       lung an Dritte ist nur zulässig, wenn die Deutsche Bundes-\nanrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß             post TELEKOM den Dritten verpflichtet, die Daten nur für\neiner der in § 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen,             Auskunftszwecke zu verarbeiten und zu nutzen und die\nOrganisationen ur,d Behörden in der Vermittlungsstelle         §§ 10 und 11 einzuhalten.\ndieses Anschlusses auszuschließen. Auf Antrag sind\nAnschlüsse bereitzustellen, zu denen eine Übermittlung            (2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter-\nder Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den                bleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das\nangerufenen      Anschluß     ausgeschlossen      ist.   Die   Kundenverzeichnis widersprochen hat.\nAnschlüsse nach Satz 3 und Satz 4 sind auf Antrag des\n(3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte\nKunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 1O\ndürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einver-\nAbs. 1 entsprechend zu kennzeichnen.\nständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkraft-\n(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche         treten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetra-\nKundenverzeichnis nach § 10 Abs. 3 widersprochen, wird         gen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde\ndie Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an           widerspricht. § 1O Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nden angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß\nder Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrück-\nlich wünscht.                                                                                § 12\n(3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den                                  Bildschirmtextdienst\nangerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der\nRufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und                (1) Personenbezogene Daten irn Bildschirmtextdienst\nim Einzelfall möglich sein.                                    dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und\nsolange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden\n(4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten      oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikations-\nwerden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindun-          dienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rück-\ngen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß         schlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Ange-\nweiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses        bot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das\ndem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung           Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür\nerteilt hat.                                                   dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden.\nDie hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, späte-\n(5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sicherge-\nstens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.\nstellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt\nwird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt\n(2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den\nnicht für die Weiterschaltung zu einem automatischen\nInformationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von\nTonträger.\nder Deutschen Bundespost TELEKOM die Kennung des\n(6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder             Kunden und die Kennung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt\nandere beim empfangenden Anschluß zu dokumentie-               der erstmatigen Inanspruchnahme vergütungspflichtiger\nrende Informationen außer Sprache gesendet, darf die           Leistungen unter einer Leitseite, die Kennung des Informa-\nDeutsche Bundespost TELEKOM die Übermittlung der               tionsanbieters, dem diese Leitseite zugeordnet ist, und die\nRufnummer oder Kennung ohne Einschränkung vorsehen.            Höhe der Vergütung, die dem Informationsanbieter für\neine zusammenhängende Nutzung durch den Kunden\n§ 10                               zusteht, gespeichert werden. Diese Daten sind spätestens\nsechs Monate nach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu\nÖffentliche Kundenverzeichnisse\nlöschen.\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf öffentliche\nVerzeichnisse ihrer Kunden, mit denen sie Vertragsver-            (3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an\nhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen unter-       den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zah-\nhält, in Form von Druckwerken oder elektronischen Ver-         lung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch die\nzeichnissen herausgeben oder herausgeben lassen.               Deutsche Bundespost TELEKOM weitergegeben werden,\nsoweit dies zur Geltendmachung der Anbietervergütung\n(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem        erforderlich ist oder der Kunde schriftlich zugestimmt hat.\nNamen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf\nVerlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen               (4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mit-\nwerden, soweit diese damit einverstanden 3ind.                 benutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und\nAntwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden,\n(3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in          soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene\nöffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise          Mitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von läng-\nunterbleiben. Der Kunde ist von der Deutschen Bundes-          stens sechzig Tagen zu löschen.\npost TELEKOM auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.\n(5) Von der Deutsche Bundespost TELEKOM sind die\n§ 11                               erforderlichen technischen und ·organisatorischen Maß-\nAuskunft über Rufnummern                        nahmen zur Sicherung der personenbezogenen Daten zu\ntreffen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Auf-\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf im Einzel-         wand in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange-\nfall durch Auskunftsstellen Auskunft über die Rufnummern       strebten Schutzzweck steht. Soweit im Hinblick auf den","1394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nangestrebten Schutzzweck wirtschaftlich vertretbar, sind                                   § 15\nsie dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.\nNachrichtenübermittlungssysteme\nSystemtechnisch ist zu gewährleisten, daß der Benutzer\nmit Zwischenspeicherung\ndes Bildschirmtextdienstes personenbezogene Daten nur\nbewußt und gewollt übermitteln kann.                              (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf bei\nDienstleistungen, für deren Durchführung eine Zwischen-\nspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbeson-\n§ 13                               dere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von\nTelegrammdienst                            Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten Dienste-\nangebotes unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:\n( 1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung\nund Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer-          ·t. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-\nden, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ord-                 anlagen der Deutschen Bundespost TELEKOM, es sei\nnungsgemäßen Erbringung der T elegrammdienstleistung                denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des\nnach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Ver-                  Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Fernmelde-\ntrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind späte-            anlagen anderer Unternehmen weitergeleitet.\nstens nach sechs Monaten zu löschen.                           2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-\ngabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.\n(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen\ndürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur            3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten-\ngespeichert werden, soweit die Deutsche Bundespost                  inhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte zu-\nTELEKOM nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlos-                   greifen darf (Zugriffsberechtigter).\nsenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat.        4. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf dem Kunden\nBei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege späte-             mittei'len, daß der Empfänger auf die Nachricht zuge-\nstens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen                    griffen hat.\nspätestens nach sechs Monaten zu löschen.\n5. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Nachrich:-\n(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag             teninhalte nur gemäß dem. mit dem Kunden geschlos-\ndes Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe                  senen Venrag löschen.\nfolgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-\ngung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen             (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die erfor-\neine längere Speicherung erfordern.                       ·    derlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ·\nzu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte\nOffenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb der Deut-\n§ 14                               schen Bundespost TELEKOM oder an Dritte auszuschlie-\nßen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand\nFernwirk- und Fernmeßdienste                      in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Fernwirk-          Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den ange-\ninformationen und Fernmeßinformationen, die personen-          strebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnah-\nbezogene Daten sind, nur solange und in dem Umfang             men dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.\nverarbeiten, wie dies erforderlich ist, um die zwischen dem\nNutzer und dem Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter                                        § 16\nvereinbarten Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für                                Inkrafttreten\ndie Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkan-\nbieter oder Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nRechtsvorschriften. Die Deutsche Bundespost TELEKOM\nprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß             (2) Abweichend von Absatz 1 tritt§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nbesteht.                                                       und Abs. 9 Satz 5 in Kraft, sobald die zu seiner Durch-\nführung erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme\n(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver-            verfügbar sind, spätestens aber am 1. Juli 1992. Der\nbrauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor-       Bundesminister für Post und Telekommunikation gibt den\ngungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur            Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Datenverarbeitungs~\nAbrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie       programme im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin\nsind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs-           dürfen in digitalen Sprachkommunikationsdiensten und bei\nunternehmen zu übermitteln und danach bei der Deutschen        Verwendung von Kundenkarten Verbindungsdaten ent-\nBundespost TELEKOM zu löschen.                                 sprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 gespeichert werden.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991               1395\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nVom 25. Juni 1991\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529) sowie des Artikels 3 des Vierzehnten\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2\ndes Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1S.1695) verordnet der Bundes-\nminister der Finanzen:\nArtikel 1\nÄnderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nDie Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1\nS. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 1989\n(BGBI. 1 S. 1130), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h wird die Zahl „81 0\" durch die Zahl\n,, 1 235\" ersetzt.\n2. § 3 Abs. 8 wird gestrichen.\n3. § 8 wird gestrichen.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}