{"id":"bgbl1-1991-39-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":39,"date":"1991-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/39#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-39-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_39.pdf#page=35","order":8,"title":"Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTBANK (POSTBANK-Datenschutzverordnung - PB-DSV)","law_date":"1991-06-24T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                    1387\nVerordnung\nüber den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTBANK\n(POSTBANK-Datenschutzverordnung - PB-DSV)\nVom 24. Juni 1991\nInhaltsübersicht\n§     Anwendungsbereich\n§ 2   Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu Postbank-\nzwecken\n§ 3   Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen\n§ 4   Mißbräuchliche Nutzung der Postbankdienste\n§ 5   Schutz vor Vermögensschäden\n§ 6   Datenübermittlung an die Deutsche Bundespost POST-\nDIENST\n§ 7   Auskunft über Kontonummer und Kontobezeichnung im\nGirodienst\n§ 8   Kraftloserklärung eines Postsparbuchs\n§ 9   Ausweisdaten\n§ 10  Inkrafttreten\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 Postverfassungsgesetz                                            §2\nvom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Bundes-               Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nregierung nach Anhörung des Unternehmens Deutsche                                  zu Postbankzwecken\nBundespost POSTBANK durch den Bundesminister für\nPost und Telekommunikation:                                         (1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-\nnenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten nur\nfür Zwecke der Geschäfte der Postbank erheben, verarbei-\nten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder\n§ 1                                  der Beteiligte nach den Vorschriften des Bundesdaten-\nAnwendungsbereich                             schutzgesetzes eingewilligt hat.\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-             (2) Die Erbringung von Postbankdienstleistungen darf\ngener Daten bei der Deutschen Bundespost POSTBANK.              nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig\ngemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienst-\n(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTBANK                   leistung nicht erforderlich sind. Erforderlich sind auch An-\nDienstleistungen für andere Unternehmen der Deutschen           gaben, die mit der Postbankdienstleistung in sachlichem\nBundespost oder in deren Auftrag erbringt, finden die für       Zusammenhang stehen und deren Erhebung banküblicher\ndiese Unternehmen geltenden Datenschutzverordnungen             Sorgfalt entspricht.\nAnwendung.\n§.3\n(3) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen ent-                 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen\nhält, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutz-\ngesetzes für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am             (1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-\nWettbewerb teilnehmen.                                          nenbezogene Daten von Postbankkunden erheben, ver-","1388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\narbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweck-          eine Sperrdatei einrichten. In dieser Datei dürfen perso-\nbestimmung für die Begründung oder Änderung eines            nenbezogene Daten, die ihr bekannt sind, oder von Geld-\nVertragsverhältnisses einschließlich seiner inhaltlichen     instituten oder der Kriminalpolizei übermittelt worden sind,\nAusgestaltung erforderlich ist (Bestandsdaten). Bestands-    verarbeitet und genutzt werden, wenn dem Betroffenen die\ndaten sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum,       Inanspruchnahme bestimmter Einrichtungen der Deut-\nBeruf, Branchenzugehörigkeit, Kontobezeichnung, Konto-       schen Bundespost POSTBANK wegen solcher strafbarer\nnummer und Art der in Anspruch genommenen Postbank-          Handlungen verweigert werden kann, die im Zusammen-\ndienstleistungen.                                            hang mit dem bankgeschäftlichen Verkehr stehen.\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-             (2) Die Daten sind spätestens mit Ablauf des fünften\nnenbezogene Daten von Postbankkunden erheben, ver-           Kalenderjahr&s nach der Speicherung zu löschen. Sie\narbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweck-          werden vorher gelöscht, sobald der Grund zur Speiche-\nbestimmung des Vertragsverhältnisses für Vertrags-           rung entfallen ist.\nzwecke erforderlich ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten\nsind insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch\n§6\ngenommenen Postbankdienstleistungen.\nDatenübermittlung\n(3) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf die nach               an die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nden Absätzen 1 und 2 erhobenen Bestands- und Verkehrs-\ndaten für Zwecke der Beratung ihrer Kunden verarbeiten          Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf Bestands-\nund nutzen. Sie darf die nach Absatz 1 erhobenen              und Verkehrsdaten von Postbankkunden an die Deutsche\nBestandsdaten bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah-        Bundespost POSTDIENST übermitteln, soweit es zur\nres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verar-     Abwicklung von Postbankdienstleistungen durch die Deut-\nbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung        sche Bundespost POSTDIENST erforderlich ist.\nund der Marktforschung für die Deutsche Bundespost\nPOSTBANK sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer\nPostbankdienstleistungen erforderlich ist und der Betrof-                                 §7\nfene nicht widersprochen hat. Die Deutsche Bundespost\nAuskunft\nPOSTBANK darf die Bestandsdaten für die in Satz 2\nüber Kontonummer und Kontobezeichnung\ngenannten Zwecke längstens bis zum Ablauf des fünften\nim Girodienst\nKalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhält-\nnisses weiter verarbeiten und nutzen, soweit sie für diese      Soweit es für ·die Abwicklung eines Zahlungsverkehrs-\nZwecke weiterhin benötigt werden und der ehemalige           auftrages erforderlich ist, kann die Deutsche Bundespost\nKunde über die Fortsetzung der Speicherung für diese         POSTBANK über die Kontonummer und die Kontobe-\nZwecke unterrichtet wurde und von seinem Widerspruchs-       zeichnung für Zwecke des Zahlungsverkehrs anderen in\nrecht nach Satz 2 keinen Gebrauch gemacht hat.               die Abwicklung dieses Auftrags eingeschalteten Institutio-\nnen (insbesondere Geld- und Kreditinstituten) Auskunft\nerteilen.\n§4\nMißbräuchliche Nutzung der Postbankdienste                                          §8\nKraftloserklärung eines Postsparbuchs\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf für ihre\nEntscheidung über einen Vertragsabschluß Bestands-              Bei Verlust oder fehlendem Nachweis der Vernichtung\ndaten von Personen, deren Konto wegen mißbräuchlicher        eines Postsparbuchs erläßt die Deutsche Bundespost\nBenutzung gelöscht worden ist, in einer Sperrdatei spei-     POSTBANK beim kontoführenden Postsparkassenamt ein\nchern, verändern und nutzen.                                 besonderes Aufgebot, wenn der Sparer dem nicht wider-\nspricht. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist der Spa-\n(2) Im Postgirodienst werden die Daten spätestens mit\nrer in geeigneter Weise hinzuweisen. Mit dem Aufgebot\nAblauf des fünften Kalenderjahres nach der Löschung des\nwerden beim Postsparkassenamt Vor- und Zuname des\nPostgirokontos oder des Ausgleichs der Forderung der\nSparers und die Sparbuchnummer durch Aushang öffent-\nDeutschen Bundespost POSTBANK gegen den früheren\nlich bekanntgemacht. Es enthält die Erklärung, daß nach\nKunden gelöscht. Die Daten sind vor Ablauf der Frist zu\nAblauf eines Monats vom Tage der öffentlichen Bekannt-\nlöschen-, sobald ein neues Postgirokonto eröffnet ist.\nmachung an das Postsparbuch für kraftlos erklärt und ein\n(3) Im Postsparkassendienst werden die Daten späte-       neues Postsparbuch ausgestellt wird, wenn binnen dieser\nstens mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach der         Frist keine Einwendungen erhoben werden.\nLöschung des Postsparkontos oder des Ausgleichs der\nForderung der Deutschen Bundespost POSTBANK gegen\nden früheren Kunden gelöscht. Die Daten sind vor Ablauf                                   §9\nder Frist zu löschen, sobald ein neues Postsparverhältnis                           Ausweisdaten\nbegründet worden ist.\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK kann von am\nPostverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person\n§5                               durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Rei-\nSchutz vor Vermögensschäden                     sepasses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter Aus-\nweispapiere auszuweisen, wenn dies zur Sicherstellung\n(1) Zum Schutz vor Vermögensschäden durch strafbare       der ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung\nHandlungen darf die Deutsche Bundespost POSTBANK             erforderlich ist.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                             1389\n(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde     personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Ver-\nsowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs-       knüpfung von Dateien möglich ist.\ndatum können zum Zwecke des späteren Beweises der\nordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung gespei-         (4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Erhebung\nchert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungs-        folgenden Kalenderjahres zu löschen.\ninteresse besteht.\n(3) Eine Verwendung der Daten ist nur für den Zweck                                § 10\nzulässig, Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung                             Inkrafttreten\nder Dienstleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf\nnicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}