{"id":"bgbl1-1991-39-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":39,"date":"1991-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/39#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_39.pdf#page=33","order":7,"title":"Verordnung über den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST (POSTDIENST-Datenschutzverordnung - PD-DSV)","law_date":"1991-06-24T00:00:00Z","page":1385,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                   1385\nVerordnung\nüber den Datenschutz· bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST\n(POSTDIENST-Datenschutzverordnung - PD-DSV)\nVom 24. Juni 1991\n1n ha lts übers ic ht\n§ 1   Anwendungsbereich\n§ 2   Datenerhebung; -verarbeitung und -nutzung zu Postdienst-\nzwecken\n§3    Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen\n§4    Berichtigung von Anschriften\n§ 5   Auskunft über Postfachinhaber\n§ 6   Ausweisdaten\n§ 7   Inkrafttreten\nAuf Grund des§ 30 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-                 (2) Die Erbringung von Postdienstleistungen darf nicht\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die              von der Angabe personenbezogener Daten abhängig\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens                    gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienstlei-\nDeutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes-                  stung nicht erforderlich sind; entsprechendes gilt für die\nminister für Post und Telekommunikation:                          Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nut-\nzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich sind auch\nAngaben, die mit einer Postdienstleistung in sachlichem\n§ 1                                  Zusammenhang stehen und deren Erhebung der im Post-\nAnwendungsbereich                              verkehr gebotenen Sorgfalt entspricht.\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbe-                 (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stel-\nzogener Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der              len außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesdaten-\nDeutschen Bundespost POSTDIENST.                                  schutzgesetzes ist nach Maßgabe der für diese Übermitt-\nlung geltenden Vereinbarungen zulässig, soweit dies .für\n(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST                  die Erbringung der Postdienstleistung erforderlich ist.\nDienstleistungen für andere Unternehmen der Deutschen\nBundespost oder in deren Auftrag oder für andere öffent-\n§3\nliche Stellen im öffentlichen Interesse liegende Leistungen\nerbringt, finden die für diese Unternehmen oder die für                 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen\ndiese Stellen geltenden Datenschutzverordnungen\nAnwendung.                                                            (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-\nnenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erhe-\n(3) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen ent-            ben, verarbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der\nhält, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 7, 9 bis 11 , 13       Zweckbestimmung für die Begründung oder Änderung\nAbs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 und 4, § 17            eines Vertragsverhältnisses einschließlich seiner inhalt-\nAbs. 2 bis 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4        lichen Ausgestaltung erforderlich ist (Bestandsdaten).\nbis 7, §§ 21 bis 26, 35, 39, 43 und 44 des Bundesdaten-           Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift,\nschutzgesetzes.                                                   Geburtsdatum, Beruf, Branchenzugehörigkeit und Art der\nin Anspruch genommenen Postdienstleistungen.\n§2                                       (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-\nDatenerhebung, -verarbeitung .und -nutzung                 nenbezogene Daten von Post:~unden erheben, verarbeiten\nzu Postdienstzwecken                             und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweckbestimmung\ndes Vertragsverhältnisses für Vertragszwecke erforderlich\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-              ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind insbesondere\nnenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten nur               Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen\nfür Zwecke des Postdienstes erheben, verarbeiten und\nPostdienstleistungen.\nnutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Be-\nteiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz-                 (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-\ngesetzes eingewilligt hat.                                         nenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen,","1386                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nsoweit es zur ordnungsgemäßen Ermittlung, Abrechnung          dieser nicht widersprochen hat. Auf sein Widerspruchs-\nund Auswertung von Leistungsentgelten und zum Nach-           recht ist er vor Mitteilung der Anschrift hinzuweisen.\nweis der Richtigkeit d~rselben erforderlich ist (Entgelt-\ndaten). Zu diesem Zweck dürfen die für die Entgeltabrech-\n§ 5\nnung erheblichen Umstände wie Vorschußzahlung, Raten-\nzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung durch die                       Auskunft über Postfachinhaber\nDeutsche Bundespost POSTDIENST gespeichert werden.\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf einem\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf die            Dritten für Zwecke des Postverkehrs auf dessen Verlan-\nnach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Bestands- und            gen die Anschrift eines Postfachinhabers mitteilen, sofern\nVerkehrsdaten für Zwecke der Beratung ihrer Kunden           er ein berecht;gtes Interesse an der Kenntnis der Anschrift\nverarbeiten und nutzen. Sie darf die nach Absatz 1 erhobe-   im Einzelfall glaubhaft macht, das im Zusammenhang mit\nnen Bestandsdaten bis zum Ablauf des zweiten Kalender-       dem postalischen Dienstleistungsangebot steht.\njahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses\n(2) Der Postfachinhaber kann der Mitteilung seiner\nverarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der\nAnschrift widersprechen. Auf sein Widerspruchsrecht ist er\nWerbung und der Marktforschung für die Deutsche Bun-\nbei Vertragsabschluß oder bei bestehenden Verträgen\ndespost POSTDIENST sowie zur bedarfsgerechten\ndurch ein gesondertes Schreiben hinzuweisen.\nGestaltung ihrer Postdienstleistungen erforderlich ist und\nder Betroffene nicht widersprochen hat. Die Deutsche\nBundespost POSTDIENST darf die Bestandsdaten für die                                       §6\nin Satz 2 genannten Zwecke längstens bis zum Ablauf des\nAusweisdaten\nfünften Kalenderjahres nach der Beendigung des Ver-\ntragsverhältnisses weiter verarbeiten und nutzen, soweit        (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von\nsie für diese Zwecke weiterhin benötigt werden und der       am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Per-\nehemalige Kunde über die Fortsetzung der Speicherung         son durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder\nfür diese Zwecke unterrichtet wurde und von seinem           Reisepasses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter\nWiderspruchsrecht nach Satz 2 keinen Gebrauch gemacht        Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies zur Sicherstel-\nhat.                                                         lung der ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung\nerforderlich ist.\n§4\n(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde\nBerichtigung von Anschriften                   sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs-\ndatum können zum Zwecke des späteren Beweises der\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf einem\nordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung gespei-\nDritten auf dessen Verlangen zum Zwecke des Postver-\nchert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungs-\nkehrs Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene\ninteresse besteht.\nAnschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist. Die\nAnschrift umfaßt den Namen, die Zustell- oder Abhol-            (3) Eine Verwendung der Daten ist nur für den Zweck\nangaben und den Bestimmungsort mit postamtlichen Leit-       zulässig, Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung\nangaben.                                                     der Dienstleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf\nnicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf die\npersonenbezogener Daten aus Dateien oder eine Ver-\nrichtige Anschrift des Empfängers dem Absender für\nknüpfung von Dateien möglich ist.\nZwecke des Postverkehrs mitteilen, wenn eine Postsen-\ndung nicht unter der angegebenen Anschrift ausgeliefert         (4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Erhebung\nwerden konnte, sofern der Empfänger bei Stellung eines       folgenden Kalenderjahres zu löschen.\nNachsendungsantrages nach Hinweis auf sein Wider-\nspruchsrecht nicht schriftlich widersprochen hat.\n§7\n(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann dar-\nInkrafttreten\nüber hinaus die richtige Anschrift eines am Postverkehr\nBeteiligten für Zwecke des Postverkehrs mitteilen, werm         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}