{"id":"bgbl1-1991-39-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":39,"date":"1991-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/39#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_39.pdf#page=24","order":6,"title":"Telekommunikationsverordnung (TKV)","law_date":"1991-06-24T00:00:00Z","page":1376,"pdf_page":24,"num_pages":9,"content":["1376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTelekommunikationsverordnung\n(TKV)\nVom 24. Juni 1991\n1n h a ltsü bers icht\n§  1 Rechtsgrundlagen                                          § 21  Qualität; Bereitstellungsfrist\n§  2 Begriffsbestimmungen                                      § 22  Nutzung und Zusammenschaltung\nErster Abschnitt\nMonopoldienstleistungen                                                 zweiter Titel\nLeistungen im Rahmen des Telefondienstmonopols\nErster Unterabschnitt\n§ 23  Bereitstellung von Anschlüssen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 24  Qualität\n§ 3  Gegenstand\n. § 25  Nutzung und Zusammenschaltung\n§ 4  Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen\n§ 5  Inhalt der Verträge\n§ 6  Entbündelung des Leistungsangebotes\nzweiter Abschnitt\n§ 7  Grundstückseigentümererklärung\nSonstige Bestimmungen\n§ 8  Sicherheitsleistung; Vorauszahlungen\n§ 26  Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 9  Art und Umfang der Leistungspflicht\n§ 27  Inkasso\n§ 10 Entstörungsdienst\n§ 28  Anschalteerlaubnis\n§ 11 Leistungsentgelte\n§ 12 Rechnungserteilung\n§ 13 Fälligkeit\n§ 14 Einwendungen                                                                     Dritter Abschnitt\n§ 15 Freiwerden von der Entgeltpflicht                                     Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 16 Sperre                                                    § 29 Übergangsvorschrift zu den Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 17 Haftung                                                   § 30 Inkrafttreten\n§ 18 Verjährung\nzweiter Unterabschnitt\nAnhang 1\nBesondere Vorschriften\n(zu§ 7)\nErster Titel\nLeistungen im Rahmen des Netzmonopols\n§ 19 Bereitstellung von Übertragungswegen                                                  Anhang 2\n§ 20 Angebot an Übertragungswegen                                                           (zu§ 7)","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                               1377\nAuf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset-       7. ,,die sonstigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten\" die-\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die           jenigen Personen, die durch die Vereinbarungen\nBundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundes-             zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM und\npost TELEKOM durch den Bundesminister für Post und             den Kunden betroffen sind,\nTelekommunikation:\n8. ,,Telekommunikations-Anschluß-Einheiten (TAE)\" Ab-\n§ 1                                 schlußeinrichtungen von Übertragungswegen im Sinne\nRechtsgrundlagen                            des Netzmonopols, sofern diese im analogen Netz\nauch für den Telefondienst genutzt werden,\n(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Bundespost    9. ,,diensteneutrale Schnittstellen\" solche Schnittstellen,\nTELEKOM und ihrer Kunden bestimmen sich außer nach             die eine Informationsübertragung in der Weise gewähr-\nden allgemeinen gesetzlichen· Regelungen und den Vor-          leisten, daß eine beliebige Folge von Signalen über-\nschriften dieser Rechtsverordnung nach den vertraglichen       tragen werden kann, der Kunde freizügig auf die ge-\nVereinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts-        samte Übertragungskapazität des Übertragungsweges\nbedingungen einschließlich der Leistungsbeschreibungen         zugreifen kann und der Verwendungszweck aller zu\nund der Bestimmungen über die Leistungsentgelte der            übertragenden Signale (mit Ausnahme der Zeichen\nDeutschen Bundespost TELEKOM.                                  zum Erkennen der Betriebsfähigkeit des Übertragungs-\n(2) Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten         weges) ausschließlich vom Kunden bestimmt werden\nauch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb           kann.\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht\nGesetze und Verordnungen, die zur Durchführung des\nInternationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugs-                       Erster Abschnitt\nordnungen und der sonstigen für den Fernmeldeverkehr                   M onopold i enstl eistu ngen\nbestehenden Verträge ergangen sind, eine andere Rege-\nlung treffen.\nErster Unterabschnitt\n(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf in ihren                        Allgemeine Vorschriften\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen von den nachstehen-\nden Bestimmungen nicht zum Nachteil ihrer Kunden\nabweichen. Abweichende Individualvereinbarungen be-                                    §3\ndürfen der Schriftform.                                                            Gegenstand\n§2                                Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln den recht-\nBegriffsbestimmungen                     lichen Rahmen, innerhalb dessen die Deutsche Bundes-\npost TELEKOM Monopoldienstleistungen anzubieten hat.\n!m Sinne dieser Verordnung sind                         Die Rahmenvorschriften sind Bestandteil der Rechtsbezie-\n1. ,,Monopoldienstleistungen\" diejenigen Dienstleistun-    hungen zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM\ngen, die die Deutsche Bundespost TELEKOM in Aus-       und ihren Kunden sowie den sonstigen am Fernmelde-\nübung der dem Bund gemäß § 1 Abs. 2 und 4 Satz 2       verkehr Beteiligten.\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1                                       §4\nS. 1455) zustehenden ausschließlichen Rechte er-               Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen\nbringt; ausgenommen bleiben solche Dienstleistungen,\ndie zwar auf ausschließlichen Rechten des Bundes          Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat beim Anbieten\nberuhen, jedoch im Wettbewerb auch von anderen         von Monopoldienstleistungen die auch für sie geltenden\nAnbietern erbracht werden dürfen,                      Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten.\n2. ,,Wettbewerbsdienstleistungen\" diejenigen Dienstlei-\n§5\nstungen, die nicht Monopoldienstleistungen sind,\nInhalt der Verträge\n3. ,,Kunden\" diejenigen, die die Dienstleistungen der\nDeutschen Bundespost TELEKOM als Vertragspartner          (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Mono-\nin Anspruch nehmen,                                    poldienstleistungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen\n4. ,,Netz\" diejenigen Bestandteile der Netze der Deut-     Geschäftsbedingungen zu erbringen. Diese· sind in ihrer\nschen Bundespost TELEKOM, die von ihr auf Grund        jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertragsver-\ndes Netzmonopols und des Funkanlagenmonopols           hältnisses mit dem Kunden.\ndes Bundes(§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Fernmelde-        (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren\nanlagen) und auf Grund des Telefondienstmonopols       Änderungen sind im Wortlaut amtlich zu veröffentlichen\ndes Bundes(§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmelde-     und bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur\nanlagen) errichtet und betrieben werden,               Einsichtnahme bereitzuhalten. Änderungen werden nicht\n5. ,,Übertragungswege\" diejenigen Übertragungswege,        vor dem Ende des zweiten der Veröffentlichung folgenden\ndie dem Netzmonopol des Bundes (§ 1 Abs. 2 des         Kalendermonats wirksam.\nGesetzes über Fernmeldeanlagen) zuzuordnen sind,          (3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n6. ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen\" die Allgemeinen      gen werden nur wirksam, wenn sie dem Kunden schriftlich\nGeschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost          mitgeteilt worden sind. Änderungsmitteilungen gelten mit\nTELEKOM einschließlich der Leistungsbeschreibungen     dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.\nund der Bestimmungen über die Leistungsentgelte,       Die Änderungen müssen dem Kunden nicht im Wortlaut","1378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nmitgeteilt werden. Die Mitteilung kann auch der Fern-        Monopoldienstleistungen müssen auf objektiven Maß-\nmelderechnung beigelegt werden.                              stäben beruhen, nachvollziehbar sein und den Kunden\ngleichen Zugang zu diesen Leistungen gewähren. Sie\n(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von\ndürfen den Zugang zu den Monopoldienstleistungen nur\nder Deutschen Bundespost TELEKOM zuungunsten des\ninsoweit beschränken, als dies aus Gründen eines ord-\nKunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Ver-\nnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs erforderlich ist und als\ntragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\ndiese Gründe in Übereinstimmung mit dem Recht der\nÄnderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungs-\nEuropäischen Gemeinschaft stehen. Die auf Grund der\nrecht schriftlich hinzuweisen. Das Kündigungsrecht\nTelekommunikationszulassungsverordnung vom 22. März\nerlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten\n1991 (BGBI. 1 S. 756) erlassenen Vorschriften zum An-\nnach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung hier-\nschluß von Endeinrichtungen an das Netz und zu deren\nvon Gebrauch macht.\nVerwendung im Telefondienst sowie die Vorschriften der\nTELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991\n§6\n(BGBI. 1 S. 1390) bleiben unberührt.\nEntbündelung des Leistungsangebotes\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah-\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol-            men der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von\ndienstleistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage     Monopoldienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der\nam Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegen-          Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur\neinander abgegrenzt werden können, als eigenständige        Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-\nLeistungen anzubieten. Die so abgegrenzten Monopol-         tionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs\ndienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung          (Open Network Provision- ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)\ngesondert aufzuführen und gesondert zu tarifieren. In glei- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-\ncher Weise sind Monopoldienstleistungen getrennt von        lichten europäischen Normen von Schnittstellen und von\nWettbewerbsdienstleistungen auszuweisen.                    Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu\nberücksichtigen. Sie hält die Normen ein, die die Kommis-\n§7                              sion oder der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genann-\nten Richtlinie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deut-\nGrundstückseigentümererklärung\nsche Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann den             Satz 1 oder 2. genannten Normen an, so wird vermutet,\nAbschluß eines Vertrages, der die Inanspruchnahme           daß sie die grundlegenden Anforderungen für den offenen\nvon Monopoldienstleistungen beinhaltet, davon abhängig      Netzzugang erfüllen.              ·\nmachen, daß für jedes betroffene Grundstück eine •\n(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist ·berechtigt,\nErklärung des dinglich Berechtigten oder dessen Vertre-\nters (Grundstückseigentümererklärung) vorgelegt wird        Monopoldienstleistungen     vorübergehend    einzustellen, ins-\n(Anhang 1).                                                 besonder~    Verbindungen    in ihrem  Netz  zu unterbrechen\noder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit dies aus\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM stellt dem Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Vornahme\ndinglich Berechtigten eine Gegenerklärung (Anhang 2) betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von\naus.                                                        Störungen ihres Netzes erforderlich ist. Die Deutsche\nBundespost TELEKOM hat jede Unterbrechung, Betriebs-\n§8                              unfähigkeit oder sonstige technische Störung unverzüglich\nSicherheitsleistung; Vorauszahlungen              zu beheben.\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,         (4) Bei Einstellung ihrer Leistungen hat die Deutsche\nMonopoldienstleistungen von der Erbringung einer Sicher-    Bundespost TELEKOM auf die Belange ihrer Kunden\nheitsleistµng oder einer Vorauszahlung in angemessener      Rücksicht zu nehmen. Zur vorherigen Unterrichtung ist sie\nHöhe abhängig zu machen, wenn zu besorgen ist, daß der      nur gegenüber denjenigen Kunden verpflichtet, die auf\nKunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder       eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeit\nnicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann   möglichen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies\ndurch Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen        der Deutschen Bundespost TELEKOM unter Angabe von\nGemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Die     Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur vorheri-\nDeutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt, die             gen Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung\nSicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung    1. nach den Umständen nicht vorher möglich ist und die\noder die Hinterlegung von Geld zu beschränken.                  Deutsche Bundespost TELEKOM dies nicht zu ver-\n(2) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurück-         treten hat oder\nzugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erbringung       2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-\nweggefallen sind.                                               chungen verzögern würde.\n§ 9\nArt und Umfang der Leistungspflicht                                            § 10\nEntstörungsdienst\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol-\ndienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-       Auf Verlangen des Kunden hat die Deutsche Bundes-\nkeiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt      post TELEKOM einer Störung unverzüglich und auch\nund dem Stand der technischen Entwicklung den Kunden        nachts und an Sonn- und Feiertagen ·nachzugehen. Eine\nzur Verfügung zu stellen. Die Angebotsbedingungen für       Staffelung der Leistungsentgelte, insbesondere für Sofort-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                 1379\nentstörungen und für Entstörungen außerhalb der üblichen         (3) Steht bei Anschlüssen des Telefondienstes fest, daß\nGeschäftszeiten, ist zulässig.                              für Verbindungen in Rechnung gestellte Entgeltforderun-\ngen unrichtig sind oder daß es den Umständen nach als\n§ 11                            ausgeschlossen erscheint, daß diese Entgeltforderungen\nrichtig sind, ohne daß die richtige Höhe feststellbar ist, so\nLeistungsentgelte                      werden aus den unbeanstandet gebliebenen Entgeltforde-\n(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können    rungen -für Verbindungen der letzten zusammenhängen-\nals Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das        den sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durch-\nVerhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-        schnittlichen Entgeltforderungen für Verbindungen für\nstandteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß           einen Abrechnungszeitraum ermittelt. Ist die Zeit der Über-\nausgewogen sein.                                             lassung der entsprechenden Anschlüsse des T elefondien-\nstes kürzer, so wird die Anzahl der vorhandenen Abrech-\n(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der          nungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen\nDeutschen Bundespost TELEKOM müssen alle Angaben            Entgeltforderungen für Verbindungen treten an die Stelle\nenthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden         der in Rechnung gestellten Entgeltforderungen. Bei der\nerkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das    Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhält-\nzu zahlende Entgelt erbracht werden.                         nisse angemessen zu berücksichtigen. Wenn in den ent-\nsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei\n§ 12                           vergleichbaren Umständen nachweislich niedrigere Ent-\ngeltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durch-\nRechnungserteilung                       schnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgelt-\n(1) Für die von ihr erbrachten Monopoldienstleistungen  forderungen an die Stelle der in Rechnung gestellten Ent-\nhat die Deutsche Bundespost TELEKOM ihren Kunden             geltforderungen. Die danach zuviel gezahlten Entgelte\neine Rechnung zu erteilen, soweit sie vorleistungspflichtig werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbe-\nist.                                                         halten, daß in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum\nder Anschluß des Telefondienstes nicht genutzt worden\n(2) Verlangt der Kunde für einen Anschluß des Telefon-   ist.\ndienstes vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum\neine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech-                                       § 15\nnung, so ist die Deutsche Bundespost TELEKOM im Rah-\nmen der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen sowie                     freiwerden von der Entgeltpflicht\nder bestehenden technischen und betrieblichen Möglich-          Sofern Einrichtungen des Netzes der Deutschen Bun-\nkeiten verpflichtet, diesen Einzelverbindungsnachweis zu    despost TELEKOM aus nicht vom Kunden zu vertretenden\nerteilen. Sie kann hierfür ein Entgelt in Rechnung stellen. Gründen ganz oder teilweise betriebsunfähig geworden\nsind oder eine Leistungseinstetlung nach § 9 Abs. 3 vorge-\n§ 13                           nommen wurde, wird der Kunde von der Verpflichtung zur\nEntrichtung des Leistungsentgeltes nur dann frei, wenn die\nFälligkeit                        Dauer der Betriebsunfähigkeit, gerechnet ab dem Zeit-\nSoweit die Deutsche Bundespost TELEKOM auf Grund         punkt der Kenntniserlangung durch die Deutsche Bundes-\nihrer Pflicht gemäß § 12 Abs. 1 eine Rechnung erteilt,      post TELEKOM, oder die Dauer der Leistungseinstellung\nwerden die Entgeltforderungen frühestens mit dem            1. fünf Tage überschreitet oder\nZugang der Rechnung fällig.\n2. zwei Stunden überschritten hat und der in Betracht\nkommende Betrag zehn Deutsche Mark übersteigt.\n§ 14\nEinwendungen                                                       § 16\n(1) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten                                    Sperre\nForderungen sind innerhalb von sechs Wochen nach                (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\nZugang der Rechnung schriftlich oder zur Niederschrift bei\ndie Inanspruchnahme von Monopoldienstleistungen ganz\nder zuständigen Rechnungsstelle zu erheben. War der\noder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde\nKunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungs-\nfrist einzuhalten, so können die Einwendungen innerhalb     1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens siebzig\nvon zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachge-             Deutsche Mark im Verzug ist oder\nhott werden. Soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM         2. sonstige vertragliche Pflichten, insbesondere solche,\nbei Anschlüssen des Telefondienstes keine Verbindungs-            die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Netzes\ndaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten              der Deutschen Bundespost TELEKOM dienen, schuld-\nauf Wunsch des Kunden oder auf Grund gesetzlicher                 haft verletzt.\nVerpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweis-\npflicht für die Einzelverbindungen. Nach Ablauf eines Jah-      (2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schrift-\nres seit Zugang der Fernmelderechnung ist die Erhebung      licher Androhung durchgeführt werden. Dies gilt nicht,\nvon Einwendungen ausgeschlossen.                            wenn eine frühere Durchführung geboten ist, weil\n(2) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten        1. durch die Pflichtverletzung eine Gefahr für die öffent-\nForderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur             liche Sicherheit besteht,\nZahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umstän-       2. Störungen des Netzes der Deutschen Bundespost\nden ergibt, daß offensichtlich Fehler vorliegen.                  TELEKOM unmittelbar bevorstehen oder","1380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde         Änderung oder Entfernung von Teilen des Netzes der\nbei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte       Deutschen Bundespost TELEKOM entstanden ist.\nfür in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen der Deut-\nschen Bundespost TELEKOM nicht, nicht vollständig            (3) Weitergehende Schadensersatzansprüche, die auf\noder nicht rechtzeitig entrichtet.                        Grund der Inanspruchnahme von Monopoldienstleistun-\ngen der Deutschen Bundespost TELEKOM bestehen, sind\n(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann die               ausgeschlossen. Die Bestimmungen über die Haftung\nschriftliche Androhung der Sperre mit einer Mahnung ver-      nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember\nbinden.                                                       1989 (BGBI. I S. 2198) bleiben unberührt. .\n(4) Sperren sind unverzüglich aufzuheben, sobald die          (4) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost\nGründe für ihre Durchführung entfallen sind und der Kunde     TELEKOM haften außer bei Vorsatz dem Geschädigten\ndie Kosten der Sperre ersetzt hat. Die Deutsche Bundes-       nicht.\npost TELEKOM kann die Kosten unter Beachtung der                                          § 18\nVorschrift des § 11 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des\nRechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom                                        Verjährung\n9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert             (1) Die wechselseitigen Ansprüche der Deutschen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989            Bundespost TELEKOM und ihrer Kunden sowie der sonsti-\n(BGBI. 1 S. 2486), pauschal berechnen.                        gen am Fernmeldeverkehr Beteiligten verjähren in zwei\n(5) Ist aus technischen Gründen eine Sperre nicht durch-   Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalender-\nführbar, so kann die Deutsche Bundespost TELEKOM              jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.\nanstatt zu sperren vom Kunden die Unterlassung der               (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\nNutzung verlangen.                                            die Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistung und\nunerlaubter Handlung sowie die Vorschriften des\n§ 17                             Produkthaftungsgesetzes über die Verjährung bleiben\nHaftung                            unberührt.\n(1) Für Schäden, die ein Kunde oder ein sonstiger am\nZweiter Unterabschnitt\nFernmeldeverkehr Beteiligter auf Grund der Inanspruch-\nnahme von Monopoldienstleistungen der Deutschen Bun-                           Besondere Vorschriften\ndespost TELEKOM erleidet, haftet die Deutsche Bundes-\npost TELEKOM aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im                                Erster Titel\nFalle\nLeistungen\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der                     im Rahmen des Netzmonopols\nGesundheit, wenn der Schaden von der Deutschen\nBundespost TELEKOM oder einem Erfüllungs- oder                                        § 19\nVerrichtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig ver-\nBereitstellung von Übertragungswegen\nursacht worden ist,\n2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von            Übertragungswege sind dem Kunden über dienste-\nder Deutschen Bundespost TELEKOM oder einem               neutrale, räumlich frei zugängliche Schnittstellen zwischen\nErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder    den Abschlußeinrichtungen der Übertragungswege und\nfahrlässig verursacht worden ist,                         den daran anzuschließenden Endeinrichtungen zugäng-\nlich zu machen. Die Schnittstellenbedingungen haben sich\n3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Lei-          auf die elektrischen und physikalischen Eigenschaften der\nter eines Fernmeldeamtes, dem Leiter oder Bereichs-\nSignalübertragung zu beschränken.\nleiter einer Mittelbehörde oder einem Vorstandsmitglied\nder Deutschen Bundespost TELEKOM vorsätzlich oder\n§ 20\ngrob fahrlässig verursacht worden ist.\nAngebot an Übertragungswegen\nIst streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils voraus-\ngesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die      Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat dem Kunden\nDeutsche Bundespost TELEKOM.                                  aus der Gesamtheit der möglichen Übertragungsleistun-\ngen Übertragungswege mit solchen Schnittstellen, Bitraten\n(2) Bei Sach- und Vermögensschäden im Sinne des\nund Bandbreiten anzubieten, die allgemein am Markt\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Haftung der Deutschen\nnachgefragt werden oder die sie selbst zum Erbringen\nBundespost TELEKOM gegenüber dem einzelnen\nihrer Telekommunikationsdienstleistungen nutzt. Als\nGeschädigten auf zwölftausend Deutsche Mark und\nGrundleistung sind Übertragungswege ohne Ersatzschal-\ngegenüber ,der Gesamtheit der Geschädigten auf zehn\ntung vorzusehen.\nMillionen Deutsche Mark jeweils je schadensver-\nursachende Handlung begrenzt. Übersteigt die Summe                                        § 21\nder Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Scha-                        Qualität; Bereitstellungsfrist\ndensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe\naller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.            (1) Die angebotene Übertragungsqualität hat dem Stand\nDie Haftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der          der technischen Entwicklung zu entsprechen. Die Leistungs-\nGeschädigte beweist, daß der Schaden vorsätzlich verur-        beschreibungen der Deutschen Bundespost TELEKOM\nsacht worden ist, oder wenn der Sachschaden bei der            haben die üblicherweise erreichten Qualitätsmerkmale,\nbetriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung,       insbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit aus-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                             1381\nzuweisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend der    anderen Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten. Das\nallgemeinen Nachfrage am Markt abzustufen.                 ausschließlich dem Bund zustehende Recht, Sprache für\nandere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,\nFernmeldeanlagen), bleibt unberührt.\nÜbertragungswege nach Antragstellung durch den Kun-\nden unverzüglich bereitzustellen.\nZweiter Abschnitt\n§ 22\nNutzung und Zusammenschaltung                                Sonstige Bestimmungen\nDer Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten Übertra-                              § 26\ngungswege freizügig zu nutzen sowie untereinander und\nmit anderen Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten.                           Wettbewerbsdienstleistungen\nDas ausschließlich dem Bund zustehende Recht, Sprache          (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche\nfür andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes    Bundespost TEU~KOM erstmals seit dem 1. Juli 1989\nüber Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt.                   anbietet, gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Absätze\n2 bis 4 nicht. Auf diese Dienstleistungen ist jedoch § 17\ninsoweit sinngemäß anzuwenden, als das schadensverur-\nzweiter Titel                          sachende Ereignis auf Übertragungswegen der Deutschen\nLeistungen                            Bundespost TELEKOM eingetreten ist.\nim Rahmen des Telefondienstmonopols\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah-\nmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von\n§ 23\nWettbewerbsdienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der\nBereitstellung von Anschlüssen                 Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur\nVerwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-\n(1) Im Rahmen des Telefondienstes hat die Deutsche\ntionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs\nBundespost TELEKOM dem Nutzer einen Anschiuß des\n(Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)\nTelefondienstes bereitzustellen und ihm zu ermöglichen,\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-\nüber diesen Anschluß Verbindungen des Telefondienstes\nlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von\nzu anderen Anschlüssen des Telefondienstes herzustellen\nDienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu\nund entgegenzunehmen. Die Deutsche Bundespost\nberücksichtigen. Entsprechendes gilt für Empfehlungen\nTELEKOM kann über diesen Anschluß auch andere, nicht\ndes Rates für weitere Bedingungen zur Gewährleistung\nzu den Monopoldienstleistungen zählende Dienstleistun-\neines offenen Netzzugangs. Die Deutsche Bundespost\ngen erbringen.\nTELEKOM hält die Normen ein, die die Kommission oder\n(2) Der Anschluß des Telefondienstes ist mit einer Ein-  der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genannten Richt-\nrichtung zu versehen, die den Abschluß des Netzes der       linie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deutsche\nDeutschen Bundespost TELEKOM darstellt. Diese               Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in Satz 1\nAbschlußeinrichtung ist an einer mit dem Kunden zu ver-     oder 3 genannten Normen an oder folgen sie einer vom\neinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Bei          Rat beschlossenen Empfehlung, so wird vermutet, daß sie\nAnschlüssen des Telefondienstes an das analoge Netz ist     die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzu-\nsie in der Form einer Telekommunikations-Anschluß-Ein-      gang erfüllen.\nheit nebst passivem Prüfabschluß herzustellen.\n§ 27\n(3) An die Abschlußeinrichtung können alle zugelasse-\nInkasso\nnen Endeinrichtungen angeschlossen werden.\n( 1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\n(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,\ndie Entgeltforderungen anderer Anbieter von Dienstlei-\neinen beantragten Anschluß des Telefondienstes unver-       stungen im Bereich der Telekommunikation mit deren\nzüglich bereitzustellen.\nZustimmung im eigenen Namen bei den jeweiligen Kun-\n(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm für die einzelnen  den einzuziehen, wenn die betreffenden Anbieter bei der\nTelefonverbindungen Informationen über die anfallenden      Erbringung ihrer Leistungen das Netz der Deutschen Bun-\nEntgelteinheiten zugänglich gemacht werden. Die daten-      despost TELEKOM in Anspruch nehmen und sicher-\nschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.           stellen, daß der Kunde einen dauerhaften Nachweis über\ndie erbrachten Leistungen erhalten kann.\n§ 24                                (2) Auf Antrag erhält der Kunde hierbei gegen Entgelt\nQualität                          eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag, in\nwelcher Höhe und von welchem Anbieter unter seiner\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM hat die von ihr          Kundenkennung Entgeltforderungen begründet wurden.\neinzuhaltenden Qualitätsmerkmale im Telefondienst in        Der Antrag muß die schriftliche Erklärung des Kunden\nden Leistungsbeschreibungen auszuweisen.                    enthalten, daß er alle Mitbenutzer seiner Kennung auf die\nBekanntgabe der Entgeltforderungen hingewiesen hat.\n§ 25\nNutzung und Zusammenschaltung                      (3) Einwendungen gegen Entgeltforderungen anderer\nAnbieter können gegenüber der Deutschen Bundespost\nDer Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Telefondien-    TELEKOM nur schriftlich und unter Beifügung der Rech-\nstes freizügig zu nutzen sowie untereinander und mit        nungsunterlagen bei der zuständigen Rechnungsstelle","1382                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nerhoben werden. Zu Unrecht erhobene Entgeltforderun-         TELEKOM, sondern nur dem jeweiligen Anbieter entge-\ngen anderer Anbieter werden erstattet. Absatz 2 Satz 2 gilt  gengehalten werden können.\nentsprechend.\n(4) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderech-                                  § 28\nnung über Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost                             Anschalteerlaubnis\nTELEKOM und Entgeltforderungen anderer Anbieter gilt\n(1) Endeinrichtungen, die an Abschlußeinrichtungen von\ndie Zahlung des Kunden vorrangig für die Entgelte der\nÜbertragungswegen, Fest- oder Wählverbindungen der\nDeutschen Bundespost TELEKOM, es sei denn, der\nDeutschen Bundespost TELEKOM angeschaltet werden,\nKunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen\nbedürfen einer Anschalteerlaubnis, die nach Maßgabe\nder Deutschen Bundespost TELEKOM.\nanderweitiger gesetzlicher Regelungen vom Bundes-\n(5) Werden Anbieterentgeltforderungen nicht oder nur      minister für Post und Telekommunikation oder der von\nunvollständig bezahlt, so ist der Kunde an die Zahlung zu    diesem ermächtigten Behörde (zuständige Behörde) erteilt\nerinnern. Bei erfolgloser Mahnung werden die zur eigenen     wird. Die Anschalteerlaubnis beinhaltet die Feststellung,\nRechtsverfolgung notwendigen Daten dem Anbieter mitge-       daß die Endeinrichtung zugelassen ist und die Funktions-\nteilt. Auf Antrag kann der Anbieter gegen Entgelt eine       weise oder die vorgesehene Verwendung der Endeinrich-\nAufschlüsselung der offenen Entgeltforderungen bezogen       tung bei einwandfreier Installierung und Wartung dem\nauf einen Kunden erhalten.                                   geltenden Fernmelderecht entspricht (Anschaltebedingun-\ngen). Die Anschalteerlaubnis kann allgemein oder für den\n(6) Beeinträchtigt ein Kunde die ordnungsgemäße           Einzelfall erteilt werden. Für einfache Endeinrichtungen\nDurchführung des lnkassoveriahrens der Deutschen Bun-        des Telefondienstes wird eine allgemeine Anschalte-\ndespost TELEKOM, indem er ohne schriftliche Begrün~          erlaubnis erteilt. Sofern für die anzuschaltende Endeinrich-\ndung seiner Verpflichtung zur Zahlung aller verursachten     tung keine allgemeine Anschalteerlaubnis besteht, wird sie\nAnbieterentgeltforderungen trotz Zahlungsaufforderung        nach Überprüfung der anzuschaltenden Endeinrichtung\nmit Hinweis auf die Folgen nicht nachkommt, so kann die      (Abnahme) erteilt, wenn die Anschaltebedingungen einge-\nDeutsche Bundespost TELEKOM den Kunden und seine             halten werden.\nMitbenutzer im eigenen Namen von der weiteren Inan-\nspruchnahme entgeltpflichtiger Leistungen anderer Anbie-        (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\nter ganz oder vorübergehend ausschließen, wenn der           an die zuständige Behörde solche Informationen weiter-\nRückstand mindestens zwanzig Deutsche Mark beträgt           zugeben, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß die\n(Zugriffssperre). Für die Zugriffssperre kann ein Entgelt    Anschalteerlaubnis beantragt wird.\nerhoben werden. Sie ist aufzuheben, wenn\n1 . die Bezahlung der rückständigen Entgeltforderungen                          Dritter Abschnitt\nanderer Anbieter bei der zuständigen Stelle der Deut-\nschen Bundespost TELEKOM nachgewiesen ist oder\nÜbergangs-\nund Schlußvorschriften\n2. der Kunde glaubhaft macht, daß er seine Pflicht zur\nZahlung der rückständigen Entgeltforderungen gegen-\n§ 29\nüber dem Anbieter bestritten hat.\nÜbergangsvorschrift\n(7) Bis zum 31. August 1993 ist die Deutsche Bundes-                zu den Wettbewerbsdienstleistungen\npost TELEKOM im Rahmen regional begrenzter Betriebs-\nversuche auch berechtigt, Leistungsentgelte zu erheben,         Für die Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche\ndie nach einem verkürzten Zeittakt im Telefondienst          Bundespost TELEKOM bereits vor dem 1 . Juli 1989 ange-\nberechnet werden und die ihre technischen Leistungen         boten hat und die sie gemäß § 65 Abs. 2 des Postverfas-\nund die Informationsdienstleistungen anderer Anbieter ins-   sungsgesetzes bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen\ngesamt abgelten. Mit Zahlung der in der Fernmelderech-       nach § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes uneingeschränkt weiter-\nnung berechneten Leistungsentgelte hat der Kunde mit be-     führen muß, gelten die in den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und in den\nfreiender Wirkung auch die Leistungen der Informations-      §§ 6 bis 9, 11 bis 18 und 26 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung\nanbieter ausgeglichen. Der Kunde ist durch eine vor-         festgelegten Rahmenvorschriften sinngemäß.\ngeschaltete Ansage auf die genaue Entgeltberechnung,\nauf die Tilgung der Ansprüche anderer Anbieter durch die                                   § 30\nvollständige Bezahlung der Fernmelderechnung sowie auf\nInkrafttreten\ndie Textverantwortung der Anbieter und darauf hinzuwei-\nsen, daß Einwendungen und Ansprüche, die den Inhalt der         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft und mit\nInformation betreffen, nicht der Deutschen Bundespost        Ablauf des 30. September 1992 außer Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                                                                1383\nAnhans 1\n(zu § 7)\nGrundstückseigentümererklärung\nIch bin/Wir sind damit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost TELEKOM auf meinem/unserem Grundstück\nStraße (Platz) Nr. ................. .\nin ........................................................................................................................................................................................\nsowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel einschließlich\nZubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf\nbefindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und· Erweiterung ihres\nNetzes erforderlich sind. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen\nund zumutbaren Belastung führen.\nWenn infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude eintreten, ist\ndie Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und der Gebäude wieder\nordnungsgemäß instandzusetzen.\nDie Vorrichtungen sind zu verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstückes selbst dienen und eine\nVerlegung nicht ausreicht, zu entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr\nVerbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die\nDeutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstücks\ndienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost TELEKOM erforderlich sind.\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf\neigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu entfernen, soweit dem nicht\nschutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.\nDiese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das\nKündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grund-\nstück befindet.\nAusbesserungen, die an meinen Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder\nEntfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu meinen Lasten.\nOrt, Datum                                                                                          Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer vertretungs-\nberechtigten Person, bei Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters\nName und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters","1384                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnhang 2\n(zu § 7)\nGegenerklärung der Deutschen Bundesp0st TELEKOM\nAn\nin ........................................................................................................................................................................................\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet sich, Ihr Grundstück\nStraße (Platz) Nr ................. .\nin ........................................................................................................................................................................................\nund die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück oder die\nGebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf\nbefindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres\nNetzes beschädigt worden sind. Sie wird die Vorrichtungen verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des\nGrundstücks selbst dienen und eine Verlegung nicht ausreicht, entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des\nGrundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die\nVerlegung oder Entfernung trägt die Deutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließ-\nlich der Versorgung des Grundstücks dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost\nTELEKOM erforderlich sind. Die Deutsche Bundespost TELEKOM wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung\ndie angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen. Auf Ihr Verlangen wird die Deutsche Bundespost\nTELEKOM die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegen-\nstehen.\nIhre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Ihr\nKündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grund-\nstück befindet.\nAusbesserungen, die an Ihren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder Ent-\nfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu Ihren Lasten.\n············································································ .. ···········• den ........................................................................................ .\n................................................................................................................................................................................... Amt"]}