{"id":"bgbl1-1991-39-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":39,"date":"1991-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/39#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_39.pdf#page=20","order":5,"title":"Postdienstverordnung (PostV)","law_date":"1991-06-24T00:00:00Z","page":1372,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["1372                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil      1\nPostdienstverordnung\n(PostV)\nVom 24. Juni 1991\nInhaltsübersicht\n§   1   Rechtsgrundlagen                                       § 13   Leistungsentgelte\n§ 14   Entrichten der Leistungsentgelte\nErster Abschnitt\n§ 15   Erstattung von Leistungsentgelten\nMonopoldienstleistungen\n§ 16   Nachforschung\n§ 2     Gegenstand\n§ 3     Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen                              zweiter Abschnitt\n§ 4     Entbündelung des Leistungsangebots                                         Sonstige Bestimmungen\n§ 5     Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen                   § 17   Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 6    Ausschluß von der Postbeförderung\n§ 7     Einlieferung                                                                    Dritter Abschnitt\n§ 8    Auslieferung                                                         Übergangs• und Schlußvorschriften\n§ 9    Zustellung                                              § 18   Übergangsvorschrift\n§ 10   Ausschluß von der Zustellung                            § 19   Postzeitungsdienst\n§ 11   Abholung                                                § 20   Postaufträge\n§ 12    Rücksendung                                            § 21   1nkrafttreten\nAuf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset-                                  Erster Abschnitt\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens                                   Monopoldienstleistungen\nDeutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation:                                                       §2\nGegenstand\n§ 1\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Dienst-\nRechtsgrundlagen\nleistungen des Br.iefdienstes, die die Deutsche Bundes-\n(1) Die Rechte und Pflichten der am Postverkehr mit der     post POSTDIENST in Ausübung der ihr ausschließlich\nDeutschen Bundespost POSTDIENST Beteiligten bestim-            vorbehaltenen Rechte erbringt (Monopoldienstleistungen).\nmen sich nach dem Gesetz über das Postwesen, den               Diese Vorschriften regeln den rechtlichen Rahmen, inner-\nBestimmungen dieser Verordnung, den vertraglichen Ver-         halb dessen die Deutsche Bundespost POSTDIENST\neinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts-           Dienstleistungen nach Satz 1 anzubieten hat; sie sind\nbedingungen und den Bestimmungen über Leistungsent-            Bestandteil der Rechtsbeziehungen 'zwischen der Deut-\ngelte der Deutschen Bundespost POSTDIENST, und den             schen Bundespost POSTDIENST und den am Postver-\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften.                         kehr Beteiligten.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für                                      §3\nden Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs-            Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen\nbereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und\nVerordnungen, die zur Durchführung der Verträge des               Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-·\nWeltpostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der           dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-\nsonstigen für den Postverkehr bestehenden Verträge             keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt\nergangen sind, eine andere Regelung treffen.                   und dem Stand der technischen Entwicklung den Bürgern,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                              1373\nder Wirtschaft und der Verwaltung zur Verfügung zu                                     § 9\nstellen.\nZustellung\n§4                               (1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-\nEntbündelung des Leistungsangebotes               gen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend\naufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief-\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-         sendungen zugestellt. Ist die Zustellung nach Satz 1\ndienstleistungen getrennt von Wettbewerbsdienstleistun-    wegen der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung\ngen in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander       nicht möglich und wird ein nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtig-\nabgegrenzt werden können, gesondert aufzuführen und        ter nicht angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen\ngesondert zu tarifieren. Die so abgegrenzten Monopol-      den in Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu überge-\ndienstleistungen sind gesondert anzubieten.                ben. Sofern keine der in Absatz 2 genannten Personen\nangetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendungen\n§ 5                            Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatzemp- .\nfängern übergeben werden.\nVerbot von Wettbewerbsbeschränkungen\n(2) Eingeschriebene Briefsendungen könne.n Ersatz-\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST hat beim             empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach\nAnbieten von Monopoldienstleistungen die auch für sie\n§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-\ngeltenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu be-\nempfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind\nachten.\n1. Angehörige der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten,\n§6\n2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers\nAusschluß von der Postbeförderung                    angestellte Personen,\n(1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung     3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angege-\noder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen            benen Wohnung.\nverstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.\n(3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der\n(2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen    Deutschen Bundespost POSTDIENST festzusetzenden\nausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf-    Höhe können Ersatzempfängern übergeben werden,\nfenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht      sofern keiner der nach § 8 Abs. 1 . und 2 Berechtigten\nwerden können.                                             angetroffen wird. Ersatzempfänger sind in diesem Fall nur\ndie Eltern und Kinder des Empfängers.\n§7\nEinlieferung                           (4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind\ndem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST ist verpflichtet,    zu übergeben.\nfür die Einlieferung von Briefsendungen geeignete und\nausreichende Möglichkeiten bereitzustellen.                                           § 10\nAusschluß von der Zustellung\n§8\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\nAuslieferung\ntigt, Empfänger von der Zustellung auszuschließen, wenn\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Brief-       1. die Wohnung des Empfängers nur unter unverhältnis-\nsendungen dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger,         mäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist,\ndem Ehegatten oder den nach dieser Vorschrift Berechtig-\nten nach den Zustellangaben zuzustellen oder zur Ab-       2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den\nholung bereitzuhalten.                                         Empfang von Briefsendungen fehlt.\n(2) Der Empfänger kann gegenüber der Deutschen Bun-       (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\ndespost POSTDIENST Dritte zum Empfang der für ihn         tigt, Briefsendungen mit Wertangabe nicht zuzustellen,\nbestimmten Briefsendungen bevollmächtigen (Postbevoll-    wenn für deren Zustellung unverhältnismäßig aufwendige\nmächtigte). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann        Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.\ndie Auslieferung von Briefsendungen an Behörden, juristi-    (3) Der Empfänger ist zu unterrichten. Ihm ist Gelegen-\nsche Personen, Gesellschaften und Gemeinschaften von       heit zu geben, die Briefsendungen abzuholen.\nder Erteilung einer Postvollmacht abhängig machen.\n(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-\nschaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet sind,                             § 11\nsind Beauftragten auszuliefern. Diese sind der Deutschen\nAbholung\nBundespost POSTDIENST zu benennen (Postempfangs-\nbeauftragte).                                                (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann mit\ndem Empfänger die Art und Weise der Abholung verein-\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von\nbaren.\ndem Empfänger oder der für den Empfänger die Brief-\nsendungen entgegennehmenden Person verlangen, sich           (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten,\nüber die Person auszuweisen, sofern dies zur ordnungs-    sind zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine\ngemäßen Auslieferung erforderlich ist.                    Benachrichtigung zu hinterlassen.","1374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 12                                                 Zweiter Abschnitt\nRücksendung\nSonstige Bestimmungen\nNicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-\nder zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der                                   § 17\nEmpfänger hat mit der Deutschen Bundespost POST-\nWettbewerbsdienstleistungen\nDIENST etwas anderes vereinbart.\nFür Dienstleistungen, die keine Monopoldienstleistun-\ngen sind (Wettbewerbsdienstleistungen) und die die\n§ 13                              Deutsche Bundespost POSTDIENST erstmals seit dem\n1. Juli 1989 angeboten hat, gilt diese Verordnung nicht.\nLeistungsentgelte\n(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können\nals Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das\nDritter Abschnitt\nVerhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nstandteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß\nausgewogen sein.\n§ 18\n(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut-                         Übergangsvorschrift\nschen Bundespost POSTDIENST müssen alle Angaben\nenthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden              Für die Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche\nerkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das     Bundespost POSTDIENST vor dem 1. Juli 1989 ange-\nzu zahlende Entgelt erbracht werden.                          boten hat und die sie gemäß § 65 Abs. 2 des Post-\nverfassungsgesetzes uneingeschränkt weiterzuführen ver-\npflichtet ist, gelten die Vorschriften des 1 . Abschnitts\nsinngemäß.\n§ 14\nEntrichten der Leistungsentgelte                                             § 19\n(1) Der Absender hat das Leistungsentgelt für Brief-                           Postzeitungsdienst\nsendungen durch Freimachung dieser Sendungen bei der\nEinlieferung zu entrichten. Die Freimachung erfolgt durch        (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST den\nPostwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß-          Postzeitungsdienst gemäß § 65 Abs. 2 des Postverfas-\ngabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ent-          sungsgesetzes weiterzuführen verpflichtet ist, gelten die\nrichten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die         fol9,enden Vorschriften.\nDeutsche Bundespost POSTDIENST kann Ausnahmen für                (2) Zeitungen im Sinne des Postzeitungsdienstes sind\ndie Freimachung von Briefsendungen vorsehen.                  periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann fest-          Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über\nlegen, welche Sendungen durch Freistempelabdrucke frei-       Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presse-\ngemacht werden können. Das Verfahren für die Zulassung        übliche Berichterstattung zu unterrichten. Sie müssen der\nvon Freistempelmaschinen und von elektronischen Daten-        im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entspre-\nverarbeitungsanlagen zur Freistempelung regelt die Deut-      chen und einen Mindestanteil werbungsfreier presse-\nsche Bundespost POSTDIENST nach den vom Bundes-               üblicher Berichterstattung enthalten sowie zur Verbreitung\nminister für Post und Telekommunikation vorgegebenen          an den Leser gegen Entgelt bestimmt sein. Sofern sie\nGrundsätzen.                                                  unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben\nwerden, dürfen sie weder geschäftliche Werbung noch\nbezahlte Anzeigen enthalten.\n§ 15\n(3) Als Zeitungen gelten die zur Verkündung von Geset-\nErstattung von Leistungsentgelten                 zen, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen bestimm-\nten amtlichen Druckschriften sowie periodisch erschei-\n(1 ) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte werden erstattet.\nnende Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben\n(2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verloren-           werden, die ideellen Ziele von Vereinen, Verbänden oder\ngegangen, so werden dem Kunden die entrichteten Lei-          sonstigen Körperschaften zu fördern und sich in erster\nstungsentgelte erstattet. Gesetzliche Bestimmungen über       Linie an deren Mitglieder richten.\ndie Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nbleiben unberührt.                                               (4) Werden Druckschriften zu dem Zweck - wenn auch\nnur zu dem Nebenzweck - herausgegeben, den geschäft-\nlichen Interessen von Unternehmen, Vereinen, Verbänden\n§ 16                             oder sonstigen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar\nzu dienen, gelten sie nicht als Zeitung im Sinne dieser\nNachforschung                          Vorschrift.\nDer Absender kann Nachforschungen nach dem Ver-                                        § 20\nbleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Für Nach-                             Postaufträge\nforschungen, die nicht von der Deutschen Bundespost\nPOSTDIENST zu vertreten sind, kann ein Entgelt erhoben           (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nwerden.                                                       Postaufträge nach§ 65 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                               1375\nzes weiterzuführen verpflichtet ist, gelten die folgenden    zur Zahlung vorzulegen und Protest mangels Zahlung\nVorschriften.                                                nach den Vorschriften des Wechselgesetzes zu erheben\n(Postprotestauftrag). Die Deutsche Bundespost POST-\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann               DIENST kann die Übernahme des Auftrags von der Höhe\ngegen ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Schrift-       der Wechselsumme abhängig machen.\nstücke, deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen\noder gerichtlich oder behördlich angeordnet ist, nach den\nVorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen (Postzu-\n§ 21\nstellungsauftrag).\nInkrafttreten\n(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann\ngegen ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Wechsel          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}