{"id":"bgbl1-1991-39-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":39,"date":"1991-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_39.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1991 (Haushaltsgesetz 1991)","law_date":"1991-06-27T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["1354                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1991\n(Haushaltsgesetz 1991)\nVom 27. Juni 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                    §4\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\n.§ 1                              werden (einseitige Deckungsfähigkeit):\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-           1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 wird in Einnahmen       Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben,\nund Ausgaben auf 410 332 000 000 Deutsche Mark fest-         2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\ngestellt. ,                                                      Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben,\n3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\n§2\nund 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen\n( 1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,         443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\nzur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1991          4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und\nKredite bis zur Höhe von 66 417 000 000 Deutsche Mark            425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub\naufzunehmen.                                                     entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die                anschlagten Ausgaben.\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1991 fällig wer-       (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-        bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungs-\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehr-       fähig.\neinnahmen bei Titel 121 04 im Kapitel 60 02 sind zur\nTilgung fälliger Schulden zu verwenden und vermindern           (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\ndie Ermächtigung nach Satz 1.                                hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\ngruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan-\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-   zen.\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis\nzur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten            (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-\nBetrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen               nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließ-\nKredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten         lich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:\nHaushaltsjahres anzurechnen.                                 1. Titel 427 01\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren        aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-\nder Nettobetrag anzurechnen.                                     derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01\nzum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes und von Anlei-            aus Schadensersatzleistungen Dritter,\nhen aus Emissionen, die von dem Beschluß des Bundes-         3. Titel 511 01 und 518 01\nkabinetts vom 1 . Februar 1989 zur Regelung von Altschul-\naus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,\nden der Deutschen Bundesbahn erfaßt werden, im Wege\naus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus\nder Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-\nder privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-\nges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio-\ninformationszentren,\nnen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des-\nsen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger      4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)\nveröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der         aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-\nBundesrepublik Deutschland ergibt.                               meldeanlagen,\n5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel\n§3                                   14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)\naus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,               zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\nKassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in            Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere\n§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-         Bedarfsträger,\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf\nGrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze           6. Titel 517 01\naufgenommen sind.                                                aus Erstattungen Dritter.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                 1355\n(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf         Obergruppen 51 bis 54 im Wirtschaftsplan· gesperrt. Das\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-           Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen. Soweit\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstä.rkung      die Ausgabensperre bei einem Titel nicht erbracht werden\nder Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                        kann, darf der Bundesminister der Finanzen den Ausgleich\nbei einem anderen Ausgabetitel zulassen. Titel der Haupt-\n(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-       gruppen 7 und 8 dürfen grundsätzlich zum Ausgleich nicht\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im          herangezogen werden. Bei Zuschußtiteln mit Wirtschafts-\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software           plan ist eine Verlagerung auf andere Titel grundsätzlich\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im       nicht zulässig.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit\nGegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes-\n§5\ndienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizen-\nzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzverein-         § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist\nbarung maßgebend.                                             in folgender Fassung anzuwenden:\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwil-        „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht\nligung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs-         anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,    tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\n527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die     Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-\nMittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des           stellt werden kann. Eines Nachtragsha.ushaltsgesetzes\nEinzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und       bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen\ndie Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.             Betrag von 1O000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet\nSoweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann       oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"\nder Bundesminister der Finanzen in besonders begründe-\nten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei                                          §6\nTiteln der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im\nKapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des                (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\nAnsatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-          Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-\nhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt         nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nwerden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann         nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\nder Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-       außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\ngaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-      rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts-\ngen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54           plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi-\ndesselben Einzelplans gedeckt werden.                        gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-\nzen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor\n(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-         wenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut-\ndesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der      sche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.\nAusgaben bei Titeln der Gruppen 551 , 553 bis 559 der\nKa.pitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im     (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\nKapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später        tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-         werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig-\nscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-      ten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des\ngaben.              '                                        Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag-\nlichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-\n(9) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der\nbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-\ndes Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt\nermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.\nbei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-\nDie Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungs-\nausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus\nermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushalts-\nöffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister\nausschusses des Deutschen Bundestages.\nder Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-\n(10) Es wird zugelassen, daß die Ausgaben für Ver-        nahmen zulassen.\ngütungen und für Lohn für die Arbeitnehmerinnen in abzu-\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nwickelnden Einrichtungen, deren Arbeitsverhältnisse auf\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nGrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom\ndes§ 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\n24. April 1991 fortbestehen, so lange aus den Ansätzen\nFörderung geleistet werden, für andere als Projektauf-\nder Titel 425 02 geleistet werden können, bis die Arbeit-\ngaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-\nnehmerinnen auf freie oder freigewordene Stellen über-\nlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-\nnommen sind.\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\n(11) Die Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54    Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-\nsind in Höhe von 3 vom Hundert gesperrt. Bei Einrichtun-     sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der\ngen nach § 1O a BHO bemißt sich der zu sperrende Betrag      Bundesminister der Finanzen kann Abweichungen in den\nnach den Ansätzen für die sächlichen Ausgaben im Wirt-       Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.\nschaftsplan. Die Ausgaben der Zuschußtitel der Haupt-        Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förde-\ngruppe 6 mit Wirtschaftsplan sind in Höhe von 3 vom          rung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die\nHundert des Bundesanteils der Ausgaben bei Titeln der        Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V.","1356                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe                   können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-\nGmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern-                   ßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-\nforschung Berlin GmbH (HMI).                                         tien oder sonstige Gewährleistungen für bisher\nungedeckte Forderungen übernommen werden,\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen\n§7\nnicht durchgeführt werden können;\nDer Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-             3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-\nwaltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Arti-          rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-\nkels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der            schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,\ndafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten           in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung\nMittel gewähren.\nüber die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,\n§ 8                                 solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung\ndes betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein\n(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist           ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.                 erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richt-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-       linien übernommen, die der Bundesminister für Wirt-\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der             schaft im -Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nAusgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht            Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter          Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel         wärtigen festlegt;\nabzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des        4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für\nBerlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-            Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-\nmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1S. 173), sind stets         päischen Gemeinschaft.\nbeim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,    Absatz 1 Nr. 1 wird auf 165 000 000 000 Deutsche Mark,\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder       der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der      Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 30 000 000 000 Deutsche Mark\nHaushalt einer ahderen Gebietskörperschaft oder der         festgesetzt.\nHaushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen\nsind.                                                          (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nfür Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Währungsge-\n§9                              biet der Deutschen Mark.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen                                   § 10\nzu übernehmen\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten\nMarktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische\nErnährungsgebiet bis zur Höhe von 8 000 000 000 DetJt-\nSchuldner. Die Gewährleistungen wer€1en nach\nsche Mark zu übernehmen.\nRichtlinien übernommen, die der Bundesminister für\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen, dem Bundesminister für wirt-                               § 11\nschaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\nminister des Auswärtigen festlegt;\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-       zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu über-\nführung ein besonderes staatliches Interesse der     nehmen\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nKredite an ausländische Schuldner;\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.          besteht;\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-     3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung\nher ungedeckte Forderungen übernommen werden,              von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen                 gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung\nnicht durchgeführt werden können;                          nicht möglich ist;\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies       4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben                   des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\ndient oder im besonderen staatlichen Interesse der             baues,                                   ·\nBundesrepublik Deutschland liegt,                          b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                    wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei               menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bor:m, den 29. Juni 1991                               1357\nc) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Woh-                                       § 12\nnungen durch kinderreiche Familien und Schwer-\nbehinderte;                                            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nZusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik\n5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-      Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der\nund Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-        Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\nverschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über        (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und\ndie Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank vom        Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-\n11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 );                      amerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, ·\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgeset-       dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem\nGemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilate-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 780-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung,    ralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in\ndas durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember      der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder\n1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;            Garantien bis zur Höhe von 48 000 000 000 Deutsche\nMark zu übernehmen.\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-                                      § 13\nter deutscher Auslandsvermögen;\nGewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der       ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-      dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\nhändigung von Schuldverschreibungen nach § 252          amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag an-\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung      zurechnen.\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1                                     § 14\nS. 1909), das zuletzt durch Anlage I Kapitel II Sach-\ngebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrags vom      (1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 12 werden jeweils\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des         die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II          Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1990 angerech-\nS. 885, 919) geändert worden ist;                       net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden\nkann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-\nund für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten\nhat.\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-\ngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-         (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\ngenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch         leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\neine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden        Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nwird;                                                   daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\n11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nder Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\nminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nZusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-\nrungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem          (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne\nRentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April          Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\n1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des    für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nGesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), auf-        mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nnimmt;                                                 anzurechnen.\n12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung              (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-        mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;                        schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\n13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche        Vorschriften verwendet werden.\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder                                  § 15\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung\nvon der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-\n(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem\nnalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),\nInformationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für\nder Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikani-\nihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des\nschen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Euro-\nAufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und\npäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des\nAusfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-\nGemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen\npflichtungen gegenüber Behörden und Personen des\nInvestitions-Garantie-Agentur, die Betßiligung an der Auf-\nAufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-\nfüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorgani-\nben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-\nsation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaft-\nbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt;\nliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms\n14. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren         für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikani-\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.            schen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der","1358                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nKaribischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der        oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei\nGlobalen Umweltfazilität der Weltbank sowie freiwillige      einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages\nBeiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch          unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr ver-\nHingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbrin-       wendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die\ngen.                                                         Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der\nBundesminister der Finanzen für diesen. Beamten eine\n§ 16                            Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit      ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen          Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen Perso-\nBundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund      nen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt ferner, wenn\nbeteiligt ist, einem genehmigten ·Kapital im Sinne des       einem Beamten gemäß § 24 des Gesetzes über den\n§ 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Lei-       Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1842)\nstung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungs-       unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der\nbetrages zu verpflichten.                                    Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung\ngewährt worden ist.\n§ 17                               (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\ndienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede\nschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen         zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden\nzusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,     Beamten in Anspruch zu nehmen ist.\nauf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis\nbesteht.                                                        (3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im\nDienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet   staatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen    die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu        der Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum\nStellung nehmen.\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen       ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im    Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz\nGesamthaushalt einzusparen.                                  für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der\nDienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Ein-\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der    richtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwen-\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19       det werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischen-\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-             staatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe      ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ver-\nA 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder          hindert sind.\n,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-\nsichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-      (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein\nfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder      Beamter nach § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89 a Abs. 2 Nr. 2\nden Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt      des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.\nentsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-           (5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\ngrenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-     ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des\nämter.                                                       Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer\nPlanstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung der          Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent\nstrukturverbessernden Regelungen .im Gesetz über die         der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)\nAnpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund         ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\nund Ländern 1991 erforderlich ist.                              (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      Soldaten und Angestellte.\nneue Planstellen und $tellen auszubringen, soweit ein           (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\nunabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten          bis 6 ausgebrachten Leerstellen und Planstellen ist in dem\noder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe-    nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs\nMonaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen\nDienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsver-                                 § 19\ntrags genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den\n(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a\nweiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im näch-\ndes Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge be-\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nurlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine\nLeerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als aus-\n§ 18                            gebracht.\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-      (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach\nesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-       § 48 b des Deutschen Richtergesetzes und § 28 a des\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen     Soldatengesetzes.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                               1359\n§ 20                            Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nS. 582), das zuletzt durch Anlage 1 Kapitel VII Sachgebiet E\nDie Planstellen und Stellen, die aus den Mitarbeiter-    Abschnitt II Nr.1 des Einigungsvertrags vom 31. August\nnachweisen in Teil B des Dritten Nachtragshaushaltsge-      1990 und Artikel 4 Nr. 4 der Vereinbarung vom 18. Sep-\nsetzes 1990 umgesetzt worden sind, dürfen nur mit          tember 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nBediensteten oder Bewerbern aus dem in Artikel 3 des       23. September 1990 (BGBI. 1990 11, S. 885, 1033, 1243)\nEinigungsvertrags genannten Gebiet besetzt werden.         geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung. Der\nSoweit geeignete Bedienstete und Bewerber aus diesem        Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge-\nGebiet nicht zur Verfügung stehen, können die Planstellen  nommen werden.\nund Stellen mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde\n§ 25\nmit anderen Bewerbern besetzt werden.\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\n§ 21                            zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten     geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember\nGerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-       1988 (BGBI. 1 S. 2270), und nach Artikel 3 des Verkehrs-\nsungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der         finanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBI. 1\nFinanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-     S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle      26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537) geändert worden ist, für\nder bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters         Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\nausbringen.                                                 Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\n§ 22                            Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-          verwenden.\nordnung können                                                                          § 26\n1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für       Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\nBeamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der     Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet        gungsvertrags oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nsind,                                                   Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\n2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2     Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der         ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten\nGebiet.                        ,.\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,\n863), zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer                                  § 27\nobersten Dienstbehörde abgeordnet sind,                    § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n3. für Beamte und Angestellte, die zu einer Verwaltung      in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990\neines Landes in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungs-  (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Anlage 1 Kapitel XIV\nvertrags genannten Gebiet abgeordnet sind,              Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrags vom 31. August\nvon der abgeordneten Verwaltung die Personalausgaben        1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.           23. September 1990 (BGBI. 11990 S. 885, 1126) geändert\nworden ist, findet keine Anwendung.\n§ 23\n§ 28\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nDer Bund wird ermächtigt, von der Deutschen Bundes-\nBundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,\nbahn aufgenommene Kredite in Höhe von 12 622 000 000\nErgänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen\nDM als eigene Schulden mitzuübernehmen.\nsind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1O 04 und 60 06\ndes Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden.\n§ 29\nDer Bundesminister der Finanzen kann Änderungen der\nAnlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen        (1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\nvon Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der        Haushaltsjahr 1990 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor-\nEuropäischen Gemeinschaften erforderlich werden, vor-       derung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund\nnehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des          des § 1O der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum\nDeutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.     Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des\nVereinigten Wirtschaftsgebietes S. 24) gegenüber dem\n§ 24                            Bund zusteht.\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei           (2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister\nkurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhal- für Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner politi-\ntung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose        schen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des\nBetriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 6 000 000 000       Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1\nDeutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald     S. 1026), das durch Anlage I Kapitel XIII Sachgebiet A\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben          Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August\nübersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im         1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.\nnächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur      September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1120) geändert\nDeckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch       worden ist , aus dem Sondervermögen Deutsche Bundes-\nzum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des            post übernimmt, werden ohne Wertausgleich übertragen.","1360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) Soweit der Bundesminister für Post und Telekommu-    Kassenverstärkungskredite als Buchkredite bis zur Höhe\nnikation ihm obliegende Aufgaben, .die noch von den         von 100 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\nUnternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen\nwerden, erst nach dem 31. Dezember 1989 übernimmt,                                      § 31\ntragen ~.ie Unternehmen der Deutschen Bundespost die\nbis zur Ubernahme entstehenden Personalausgaben und           § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3\nsächlichen Verwaltungsausgaben weiter.                      sowie die§§ 7 bis 30 gelten bis zum Tage der Verkündung\ndes Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nweiter.\n§ 30                                                          § 32\nDer Präsident des Bundesausgleichsamtes wird ermäch-       Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1991 in\ntigt, für den Ausgleichsfonds im Haushaltsjahr 1991         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1991\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nVoscherau\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991    1361\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1991\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","1362                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesamtplan                                                      Einnahmen                                   Tell 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und\nsteuerähnliche\nEpl.                                                 Bezeichnung                                                         Abgaben\n1991\n1000 DM\n2                                                               3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt .............................................. .\n02     Deutscher Bundestag .............................................................. .\n03     Bundesrat ....................................................................... .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .\n05     Auswärtiges Amt ................................................................... .\n06     Bundesminister des Innern .......................................................... .\n07     Bundesminister der Justiz ........................................................... .\n08     Bundesminister der Finanzen\n09     Bundesminister für Wirtschaft .................•.......................................\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ....... '.......................... .                          5850\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .\n12     Bundesminister für Verkehr .......................................................... .\n13     Bundesminister für Post und Telekommunikation ....................................... .\n14     Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .\n15     Bundesminister für Gesundheit ....................................................... .\n16     Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ...... , ....................... .\n.17     Bundesminister für Frauen und Jugend ........................... , ..................... .\n18     Bundesminister für Familie und Senioren ........... , ................................... .\n19     Bundesverfassungsgericht .......................................................... .\n20     Bundesrechnungshof .............................................................. .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .\n27     Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .......................................... .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .\n31     Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .\n32     Bundesschuld ................................................................·.... .\n33     Versorgung ...................................................................... .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .\n36     Zivile Verteidigung ................................................................. .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung      1\n) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                    312 775 000\n70     Summe Abschnitt B Dritter Nachtrag 1990 .............................................. .\nSumme Haushalt 1991        2\n) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                     312 780 850\nSumme Haushalt 1990 ............................................................. .                             274 326 900\ngegenüber 1990 - mehr(+ )/weniger(-) - ............................................... .                       + 38 453 950\n1)   Zu Spalte 3: darin Steuereinnahmen in Höhe von 311,8 Mrd. DM.\n2\n)  Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= 66 417 Millionen DM)= 31 134 Millionen DM.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Jüni 1991                         1363\nTeil 1: Haushaltsübersicht                         Einnahmen                                     Ge$amtplan\nVerwaltungs-         Übrige                    Summe Einnahmen            gegenüber 1990\neinnahmen         Einnahmen                                                  mehr(+)\n1991              1991                1991                1990           weniger(-)         Epl.\n1000 DM           1000 DM             1000 DM             1000 DM           1000 DM\n4                 5                   6                   7                 8               9\n128                -                  128                 121   +·             7     01\n2 921                  1              2 922               2 922                -       02\n18                -                   18                  25    -             7     03\n1 451                -                1 451               2 243    -          792      04\n72 227             2 000              74227               99 359    -       25 132      05\n82 674            11 146              93 820              40 411   +        53 409      06\n294 695                209            294 904             276 260    +        18 644      07\n942 458           183 148           1125 606              933 991    +      191 615       08\n339 008           180 854             519 862             563 520     -       43 658      09\n105 910           218 941             330 701             263 060    +        67 641       10\n11 698          921 854             933 552             461 056    +      472 496        11\n1 276 138           123 043           1 399 181           1 076 760    +      322 421        12\n9 001 933             16 045          9 017 978           6 284 352    +    2 733 626        13\n669 115           191 600             860 715             828 599    +        32116        14\n76 969             1 093              78 062            110 748     -       32 686       15\n338 387              1 590            339 977             266 738    +        73 239       16\n10 651            11 931              22 582                  -    +        22 582       17\n4 571            32 179              36 750                  -    +        36 750       18\n487                -                  487                 504    -           17       19\n22             1 509               1 531               1 339   +           192      20\n102 847         1 184 920           1287767             1 163 782    +      123 985       23\n40 625        1 180 302           1220927             1 305 312     -      ·84 385      25\n-                 -                   -                1 560    -        1 560      27\n55 609            15 001              70 610              73 588    -        2978       30\n5 202          348 565             353 767             354 165     -          398      31\n1 400 003        67 058 700          68 458 703          53 449 245    + 15 009 458         32\n2 100            82 900              85 000              84 000   +         1 000      33\n48 781          119 270             168 051             209 888     -       41 837      35\n14 235             9 507              23 742              16 347   +         7 395      36\n7 685 821         3 068 158         323 528 979         265 628 922    + 57 900 057         60\n-                 -                   -          62 647 539    -   62 ß47 539        70\n22 586 684        74 964 466         410 332 000         396146 356      + 14 185 644\n18 660 425       103 159 031\n+   3 926 259      - 28 194 565","1364                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nGesamtplan                                                     Ausgaben                            Teil 1: Haushaltsübersicht\nPersonal-         Sächliche·   Militärische       Schulden-\nausgaben        Verwaltungs-  Beschaffungen         Dienst\n.ausgaben    Anlagen usw .\nEpl.                Bezeichnung\n1991             1991           1991             1991\n1000 DM           1000 DM       1000 DM           1000 DM\n1                           2                                    3                4              5                6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt                          14 532           8 961             -                -\n02   Deutscher Bundestag .................                        508 287           195 247             -                -\n03   Bundesrat ..........................                           14390             8400              -                -\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....                       114 432          426 800             -                -\n05   Auswärtiges Amt ... •..................                      966 929           241 237             -                -\n06   Bundesminister des Innern .............                    2 505 527           832 349             -                -\n07   Bundesminister der Justiz ..............                     368 368           141 510             -                -\n08   Bundesminister der Finanzen ...........                    2 789 217         1 214 854             -           113 515\n09   Bundesminister für Wirtschaft ...........                    541 645           295 642             -                -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .............                     336 790           128 462             -                -\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung ......................•                        190 555           114 718             -                -\n12   Bundesminister für Verkehr .............                   1 711 069         2 413 276             -                -\n13   Bundesminister für Post und\nTelekommunikation ...................                        175 632           129 963             -                -\n14   Bundesminister der Verteidigung ........                  25 492 108         5 940 545    19 461 037                -\n15   Bundesminister für Gesundheit ..........                     231 737           178 702             -                -\n16   Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit .......                     164 339          302 209             -                -\n17   Bundesminister für Frauen und Jugend ....                  1 413 433            57 257             -                -\n18   Bundesminister für Familie und Senioren               ..       17 987           15 391             -                -\n19   Bundesvertassungsgericht .............                         17 009            3105              -                -\n20   Bundesrechnungshof         .................                   55 367            7 025             -                -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ..........•..........                           49 084           22 203             -                -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ..•...........                         101 280           95 600             -                -\n27   Bundesminister für innerdeutsche\nBeziehungen ........................                                -               -              -                -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .....................                          83 715           37 298             -                -\n31   Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....       45 678           33 097             -                -\n32   Bundesschu~ .......................                            21 473          584 066             -        42 422 707\n33   Versorgung .........................                       8 754 155                -              -                -\n35   Verteidigungslasten im Zusammenhang\nmit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ..............                    650 100           535 230             -                -\n36   Zivile Verteidigung ....................                      147 770          265 291             -                -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ........ ·...                  3 257 500           668 470        660 000.              -\n70   Summe Abschnitt B\nDritter Nachtrag 1990      .................                        -               -              -                -\nSumme Haushalt 1991            ...............            50740108          14 896 908    20 121 037        42 536 222\nSumme Haushalt 1990 ................                      43 432 123        12 333 326    21 950 311        34 956 720\ngegenüber 1990\n- mehr(+ )/weniger( - ) - ....•••......•.                + 7 307 985       + 2 563 582   -1829 274        + 7 579 502","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                           1365\nTeil 1: Haushaltsübersicht                               Ausgaben                                   Gesamtplan\nZuweisungen         Ausgaben             Besondere                     Summe Ausgaben\nund Zuschüsse           für             Finanzierungs-\n(ohne Investitionen) 1nvestitionen           ausgaben                                       gegenüber 1989\nmehr(+)       Epl.\n1991             1991                  1991             1991            1990           weniger(-)-\n1000 DM          1000 DM               1000 DM          1000 DM        1000 bM             1000 DM\n7                8                     9               10              11                  12         13\n2 900             3 582                   -           29975            27 051    +         2 924  01\n121 243             78 798                   -          903 575         707 456     +       196 119  02\n248             2 550                   -           25 588           17 523    +         8065   03\n44 934            46 860                   -          633 026         609 476     +        23 550  04\n1 923 884           245 696                    -        3 377 746       3 347 083     +        30 663  05\n4 326 447          614 047                     -        8 278 370       4 945 356     +    3 333 014   06\n137 312             45 449                   -          692 639         488 356     +       204 283  07\n841 217           573 449                    -        5 532 252       3 819'000     + 1 713 252      08\n6 010 254        7 661 889                     -       14 509 430       6 906 011 -   +    7 603 419   09\n11 550 876        1 851 704                  1 700      13 869 532       9 996 651     +    3 872 881   10\n87 222 477          590 340                     -       88118 090      69 366 353      + 18 751 737     11\n14 254 239       17 080 483                     -       35 459 067     25 726 622      +    9 732 445   12\n34 961         181 335                     -          521 891         307 621     +       214 270  13\n1 982 489          286 525             - 628 000       52 534 704     53 362 465      -      827 761   14\n623 619          122 560                     -        1156 618      22 625 729      - 21469 111      15\n97 760         714 817                     -        1 279125        1 078 941     +       200 184  16\n2 288 903             19 788                   -        3 779 381               -     +    3 779 381   17\n28 225 632            24 420                    20      28 283 450               -     + 28 283 450     18\n-              2 317                   -           22431            16 901    +         5 530  19\n19             1 877                   -           64 288           56 464    +         7 824  20\n1 511 828        6 376 885                     -        7 960 000       7 685 911     +       274 089  23\n3 900 959        3 993 358                     -        8 091197        6 374 469     +    l 716 728   25\n-                 -                    -               -        1 300 684      -   1 300 684   27\n6 015 671        2 517 777             - 221 700        8 432 761       7 867 418     +       565 343  30\n3 272 973        2 872 508              - 50 000        6174 256        4 196 668'    +    1977588     31\n3 544 273        4 251 405                     -       50 823 924      40 585 024     + 10 238 900     32\n2 036 525                 -                    -       10 790 680      10 401 594     +       389 086  33\n200 791          252 555                     -        1638676         1864453        -      225 777  35\n115 434          396 526                     -          925 021         891 960     +        33 061  36\n38 866 700       14 236 637           - 1265000         56 424 307      29 760 721     + 26663 586      60\n-                 -                    -               -       81812395       - 81 812 395     70\n219154 568         65 046137            - 2162 980       410 332 000    396146 356       + 14185 644\n160 794 416       46 034 709            76 644 751\n+ 58 360 152      + 19 011 428          - 78 807 731","1366                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-          Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermäch-                                                                Für\nEpl.            Bezeichnung                   tigung                                                              künftige\n1992          1993        1994      Folgejahre      Haushalts-\n1991\njahre\n1000 DM     1000 DM        1000 DM    1000 DM       1000 DM         1000 DM\n1                      2                        3            4             5           6            7               8\n01    Bundespräsidialamt .............               -            -             -           -              -              -\n02    Deutscher Bundestag ...........            18 523      13 025          2 611       1 111             -          1 776\n03    Bundesrat •...................                 -            -             -           -              -              -\n04    Bundeskanzleramt ..............          206 756      206 756             -           -              -              -\n05    Auswärtiges Amt ...............        1 098 619      460 387       362 494     214 394          1 344         60000\n06   Bundesminister des Innern .......       1672095      1 178 773       263 357     133 452        31 783          64 730\n07    Bundesminister der Justiz ........       283176       139 983       128 714        4 731        2 748           7 000\n08    Bundesminister der Finanzen .....        549 570      335170        186 900           -              -         27 500\n09   Bundesminister für Wirtschaft .....     5 599 632    1 323 632     1 199 950     787 450        33 000      2 255 600\n10    Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .......      3 170 183    1 085 824       710 291     556 871       817197                -\n11   Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ..............       1065015        554 615       393 350     115 050         2 000               -\n12   Bundesminister für Verkehr .......      6 762 181    4 192 416     1 822 885     673 100        73 780               -\n13   Bundesminister für Post\nund Telekommunikation     .........       210 700      111000         56 900      23 900        18 900               -\n14   Bundesminister der Verteidigung ...    14 368 800    4 283 030     3 261 280   2 121 250     3 403 240       1300000\n15   Bundesminister für Gesundheit ....        305 207      136 628        91 446      54 796        22 037              300\n16   Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit .       596 502      264 523       157 373      69 243         1 363         104 000\n17   Bundesminister für Frauen\nund Jugend ...................            253 253       98 053        75 300      56 200        23 700               -\n18   Bundesminister für Familie\nund Senioren ..................           100 800       64 300        17 500      13 500         5 200              300\n19   Bundesverfassungsgericht .......             1 710        1 210           500          -              -              -\n20   Bundesrechnungshof ...........                  -            -             -           -              -              -·\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ...............          6 501 131      491 030       390 450     276 700       105 200       5 237 751\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........         3 040 535      744 627       620 961     328 639       846 308         500 000\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie ...............         5 026 712    1634472       1452840     1 156 050       583 350         200 000\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ..............         1 382 318      697175        354 700     214 065       116 378               -\n32   Bundesschuldenverwaltung     ......             -            -             -           -              -              -\n35   Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ........         20 500      14 000          5300        1 200             -              -\n36   Zivile Verteidigung ..............        356 916      177 690        69 337      34 262        71 627           4 000\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....      16 383 000  11 144 000        939 000     844 400     1 655 600       1800000\nSumme ......................           68 973 834  29 352 319     12 563 439   7 680 364     7814755       11 562 957","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                               1367\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 1991             Betrag für 1990\n- 1000 DM -\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben .................................... .                 410 332000                396 146 356\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,\nZuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung\neines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.    Einnahmen ................................... .                342 940 000                327 648 816\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-\nnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und\nMünzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo ............................ .             -67 392 000                -68 497 540\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1   Einnahmen ............................... ,...••              (162 200 300)              (145 004 040)\n4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ....................•.            162 200 300                145 004 040\n4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 124 04 ........ .\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........•           (95 704 000)               (77 987 000)\n4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .... : ................ .          95 704 000                 77 987 000\n4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ...... .\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge\nSaldo .......................................•.               -66 496 300                -67 017 040\n5.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ...                 79 300                     79 500\n6.    Marktpflege .................................. .\n7.    Nettoneuverschuldung insgesamt ................ .             -66 417 000                -66 937 540\n8.    Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .\n9.    Rücklagenbewegung\n9.1   Entnahmen aus Rücklagen\n9.2   Zuführungen an Rücklagen\n10.   Münzeinnahmen .............................. .                    -975 000                 -1 560 000\n11.   Finanzierungssaldo ..................... : ...... .           -67 392 000                -68 497 540","1368                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 1991             Betrag für 1990\n- 1000 DM -\n1.     Einnahmen\n1.1    aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n1.1 .1 langfristig ..................................... .              102 200 300                  89 008 500\n1.1 .2 kürzerfristig ................................... .                60 000 000                 55 995 540\n1.2    aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ........ .\n-------------------\nSumme 1 ..................................... .                  162 200 300                145 004 040\n2.     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1    Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als\n4Jahren ...................................... .                  (76 065 000)               (64 940 000)\n2.101  Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-\nrung ......................................... .\n2.102  Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanwei-\nsungen) ...................................... .                    7 800 000                  7 700 000\n2.103  Bundesschatzbriefe ............................. .                 15 342 000                 17 264 000\n2.104  Schuldbuchkredite .............................. .\n2.105  Schuldscheindarlehen ........................... .                 18 957 000                 19 919 000\n2.106  Bundesschatzanweisungen ....................... .                   8 955 000                  2 148 000\n2.107  Bundesobligationen ............................. .                 24 900 000                 17 800 000\n2.108  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz .................................. .                        11 000                     12 000\n2.109  Ablösungsschuld ............................... .\n2. 110 Altsparerentschädigung .......................... .\n2.111  Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-\nmen) ........................................ .\n2.112  Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) .................... .\n2.113  Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten .............................. .\n2.114  Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....... .                100 000                      97000","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                              1369\nBetrag für 1991             Betrag für 1990\n- 1000 DM -\n2.2   Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren ...................................... .              (19 639 000)               (13 047 000)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ................ '....... .              3 389 000                  2 457 000·\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................ .                543 000                  3 450 000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. .             13 977 000                  5 500 000\n2.204 Schuldscheindarlehen .................. _......... .             1 730 000                  1640000\n2.3   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\n-------------------\nSumme 2 ..................................... .                 95 704 000                 77 987 000\n3.    Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. .              79 300                     79 500\n-------------------\n4.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... .              95 783 300                 78 066 500\n5.    Marktpflege ................................... .\n-------------------\n6.    Zusammen ................................... .                  95 783 300                 78 066 500\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-\nanschlagte Nettoneuverschuldung) ................. .            66 417 000                 66 937 540\n-------------------\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\neinschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften ~ einschließlich ERP-Sondervermögen und\nLA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... .","1370                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZweite' Verordnung\nzur Änderung der Steuerberatergebührenverordnung\nVom 21. Juni 1991\nAuf Grund des§ 64 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1S. 2735) verordnet der Bundesminister\nder Finanzen:\nArtikel 1\nDie Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1442), geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1988 (BGBI. 1S. 841 ), wird\nwie folgt geändert:\n1. In § 13 Satz 2 wird der Betragsrahmen „25 bis 70 Deutsche Mark\" geändert in\n,,30 bis 77 ,50 Deutsche Mark\".\n2. § 48 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juni 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni. 1991                  1371\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung\nVom 24. Juni 1991\nAuf Grund des § 186 b Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 17. Juli\n1974 (BG BI. 1 S. 1481 ) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der\nVerbände der Berufsgenossenschaften:\nArtikel 1\nDie Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom 16. März 1977 (BGBI. 1\nS. 466), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1702),\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird die Zahl „5,6\" durch die Zahl „5, 1\" ersetzt.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\nSonstige Kosten\nAls Pauschale für die sonstigen Kosten sind die Beträge, die die Bundes-\nanstalt für Arbeit für Konkursausfallgeld und für Beiträge nach § 141 n des\nArbeitsförderungsgesetzes aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem\nvon der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durch-\nschnittlichen Zinssatz für Festgelder in Höhe von 1 Million DM bis unter\n5 Millionen DM mit vereinbarter Laufzeit von 1 Monat bis 3 Monate zu\nverzinsen; als Zinssatz für die Monate Februar bis Juni des Jahres, in dem die\nUmlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Februar dieses Jahres\nvorläufige Zinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen\nBuchung an bis zur Erstattung durch die Berufsgenossenschaft zu zahlen.\nErfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro,\ngilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Über-\nweisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen der Berufsgenossenschaft\nsind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungs-\nkosten und sonstigen Kosten- anzurechnen.\"\n3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.\n4. § 5 wird § 3.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}