{"id":"bgbl1-1991-39-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":39,"date":"1991-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/39#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_39.pdf#page=19","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung","law_date":"1991-06-24T00:00:00Z","page":1371,"pdf_page":19,"num_pages":24,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni. 1991                  1371\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung\nVom 24. Juni 1991\nAuf Grund des § 186 b Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 17. Juli\n1974 (BG BI. 1 S. 1481 ) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der\nVerbände der Berufsgenossenschaften:\nArtikel 1\nDie Konkursausfallgeld-Kosten-Verordnung vom 16. März 1977 (BGBI. 1\nS. 466), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1702),\nwird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird die Zahl „5,6\" durch die Zahl „5, 1\" ersetzt.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2\nSonstige Kosten\nAls Pauschale für die sonstigen Kosten sind die Beträge, die die Bundes-\nanstalt für Arbeit für Konkursausfallgeld und für Beiträge nach § 141 n des\nArbeitsförderungsgesetzes aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem\nvon der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durch-\nschnittlichen Zinssatz für Festgelder in Höhe von 1 Million DM bis unter\n5 Millionen DM mit vereinbarter Laufzeit von 1 Monat bis 3 Monate zu\nverzinsen; als Zinssatz für die Monate Februar bis Juni des Jahres, in dem die\nUmlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Februar dieses Jahres\nvorläufige Zinssatz. Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen\nBuchung an bis zur Erstattung durch die Berufsgenossenschaft zu zahlen.\nErfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro,\ngilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Über-\nweisungsträgers an das Geldinstitut. Zahlungen der Berufsgenossenschaft\nsind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungs-\nkosten und sonstigen Kosten- anzurechnen.\"\n3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.\n4. § 5 wird § 3.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1372                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil      1\nPostdienstverordnung\n(PostV)\nVom 24. Juni 1991\nInhaltsübersicht\n§   1   Rechtsgrundlagen                                       § 13   Leistungsentgelte\n§ 14   Entrichten der Leistungsentgelte\nErster Abschnitt\n§ 15   Erstattung von Leistungsentgelten\nMonopoldienstleistungen\n§ 16   Nachforschung\n§ 2     Gegenstand\n§ 3     Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen                              zweiter Abschnitt\n§ 4     Entbündelung des Leistungsangebots                                         Sonstige Bestimmungen\n§ 5     Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen                   § 17   Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 6    Ausschluß von der Postbeförderung\n§ 7     Einlieferung                                                                    Dritter Abschnitt\n§ 8    Auslieferung                                                         Übergangs• und Schlußvorschriften\n§ 9    Zustellung                                              § 18   Übergangsvorschrift\n§ 10   Ausschluß von der Zustellung                            § 19   Postzeitungsdienst\n§ 11   Abholung                                                § 20   Postaufträge\n§ 12    Rücksendung                                            § 21   1nkrafttreten\nAuf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset-                                  Erster Abschnitt\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens                                   Monopoldienstleistungen\nDeutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation:                                                       §2\nGegenstand\n§ 1\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Dienst-\nRechtsgrundlagen\nleistungen des Br.iefdienstes, die die Deutsche Bundes-\n(1) Die Rechte und Pflichten der am Postverkehr mit der     post POSTDIENST in Ausübung der ihr ausschließlich\nDeutschen Bundespost POSTDIENST Beteiligten bestim-            vorbehaltenen Rechte erbringt (Monopoldienstleistungen).\nmen sich nach dem Gesetz über das Postwesen, den               Diese Vorschriften regeln den rechtlichen Rahmen, inner-\nBestimmungen dieser Verordnung, den vertraglichen Ver-         halb dessen die Deutsche Bundespost POSTDIENST\neinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts-           Dienstleistungen nach Satz 1 anzubieten hat; sie sind\nbedingungen und den Bestimmungen über Leistungsent-            Bestandteil der Rechtsbeziehungen 'zwischen der Deut-\ngelte der Deutschen Bundespost POSTDIENST, und den             schen Bundespost POSTDIENST und den am Postver-\nallgemeinen gesetzlichen Vorschriften.                         kehr Beteiligten.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für                                      §3\nden Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs-            Grundsätze für das Erbringen von Dienstleistungen\nbereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und\nVerordnungen, die zur Durchführung der Verträge des               Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-·\nWeltpostvereins und seiner Vollzugsordnungen und der           dienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-\nsonstigen für den Postverkehr bestehenden Verträge             keiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt\nergangen sind, eine andere Regelung treffen.                   und dem Stand der technischen Entwicklung den Bürgern,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                              1373\nder Wirtschaft und der Verwaltung zur Verfügung zu                                     § 9\nstellen.\nZustellung\n§4                               (1) Gewöhnliche Briefsendungen werden durch Einle-\nEntbündelung des Leistungsangebotes               gen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend\naufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Brief-\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Monopol-         sendungen zugestellt. Ist die Zustellung nach Satz 1\ndienstleistungen getrennt von Wettbewerbsdienstleistun-    wegen der Art oder des Umfangs dieser Briefsendung\ngen in dem Umfang, in dem sie sachlich gegeneinander       nicht möglich und wird ein nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtig-\nabgegrenzt werden können, gesondert aufzuführen und        ter nicht angetroffen, sind gewöhnliche Briefsendungen\ngesondert zu tarifieren. Die so abgegrenzten Monopol-      den in Absatz 2 genannten Ersatzempfängern zu überge-\ndienstleistungen sind gesondert anzubieten.                ben. Sofern keine der in Absatz 2 genannten Personen\nangetroffen wird, können gewöhnliche Briefsendungen\n§ 5                            Haus- oder Wohnungsnachbarn als weiteren Ersatzemp- .\nfängern übergeben werden.\nVerbot von Wettbewerbsbeschränkungen\n(2) Eingeschriebene Briefsendungen könne.n Ersatz-\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST hat beim             empfängern übergeben werden, sofern keiner der nach\nAnbieten von Monopoldienstleistungen die auch für sie\n§ 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten angetroffen wird. Ersatz-\ngeltenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu be-\nempfänger für eingeschriebene Briefsendungen sind\nachten.\n1. Angehörige der nach § 8 Abs. 1 und 2 Berechtigten,\n§6\n2. in der Wohnung oder im Geschäft des Empfängers\nAusschluß von der Postbeförderung                    angestellte Personen,\n(1) Briefsendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung     3. der Inhaber oder Vermieter der in der Anschrift angege-\noder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen            benen Wohnung.\nverstößt, sind von der Postbeförderung ausgeschlossen.\n(3) Briefsendungen mit Wertangabe bis zu einer von der\n(2) Von der Postbeförderung sind auch Briefsendungen    Deutschen Bundespost POSTDIENST festzusetzenden\nausgeschlossen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaf-    Höhe können Ersatzempfängern übergeben werden,\nfenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht      sofern keiner der nach § 8 Abs. 1 . und 2 Berechtigten\nwerden können.                                             angetroffen wird. Ersatzempfänger sind in diesem Fall nur\ndie Eltern und Kinder des Empfängers.\n§7\nEinlieferung                           (4) Eigenhändig zuzustellende Briefsendungen sind\ndem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST ist verpflichtet,    zu übergeben.\nfür die Einlieferung von Briefsendungen geeignete und\nausreichende Möglichkeiten bereitzustellen.                                           § 10\nAusschluß von der Zustellung\n§8\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\nAuslieferung\ntigt, Empfänger von der Zustellung auszuschließen, wenn\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat Brief-       1. die Wohnung des Empfängers nur unter unverhältnis-\nsendungen dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger,         mäßigen Schwierigkeiten zu erreichen ist,\ndem Ehegatten oder den nach dieser Vorschrift Berechtig-\nten nach den Zustellangaben zuzustellen oder zur Ab-       2. eine geeignete und zugängliche Vorrichtung für den\nholung bereitzuhalten.                                         Empfang von Briefsendungen fehlt.\n(2) Der Empfänger kann gegenüber der Deutschen Bun-       (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\ndespost POSTDIENST Dritte zum Empfang der für ihn         tigt, Briefsendungen mit Wertangabe nicht zuzustellen,\nbestimmten Briefsendungen bevollmächtigen (Postbevoll-    wenn für deren Zustellung unverhältnismäßig aufwendige\nmächtigte). Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann        Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.\ndie Auslieferung von Briefsendungen an Behörden, juristi-    (3) Der Empfänger ist zu unterrichten. Ihm ist Gelegen-\nsche Personen, Gesellschaften und Gemeinschaften von       heit zu geben, die Briefsendungen abzuholen.\nder Erteilung einer Postvollmacht abhängig machen.\n(3) Briefsendungen, die an Empfänger in Gemein-\nschaftsunterkünften, Behörden oder Firmen gerichtet sind,                             § 11\nsind Beauftragten auszuliefern. Diese sind der Deutschen\nAbholung\nBundespost POSTDIENST zu benennen (Postempfangs-\nbeauftragte).                                                (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann mit\ndem Empfänger die Art und Weise der Abholung verein-\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von\nbaren.\ndem Empfänger oder der für den Empfänger die Brief-\nsendungen entgegennehmenden Person verlangen, sich           (2) Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten,\nüber die Person auszuweisen, sofern dies zur ordnungs-    sind zur Abholung bereitzuhalten. Beim Empfänger ist eine\ngemäßen Auslieferung erforderlich ist.                    Benachrichtigung zu hinterlassen.","1374                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 12                                                 Zweiter Abschnitt\nRücksendung\nSonstige Bestimmungen\nNicht auslieferbare Briefsendungen sind an den Absen-\nder zurückzusenden, es sei denn, der Absender oder der                                   § 17\nEmpfänger hat mit der Deutschen Bundespost POST-\nWettbewerbsdienstleistungen\nDIENST etwas anderes vereinbart.\nFür Dienstleistungen, die keine Monopoldienstleistun-\ngen sind (Wettbewerbsdienstleistungen) und die die\n§ 13                              Deutsche Bundespost POSTDIENST erstmals seit dem\n1. Juli 1989 angeboten hat, gilt diese Verordnung nicht.\nLeistungsentgelte\n(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können\nals Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das\nDritter Abschnitt\nVerhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nstandteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß\nausgewogen sein.\n§ 18\n(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der Deut-                         Übergangsvorschrift\nschen Bundespost POSTDIENST müssen alle Angaben\nenthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden              Für die Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche\nerkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das     Bundespost POSTDIENST vor dem 1. Juli 1989 ange-\nzu zahlende Entgelt erbracht werden.                          boten hat und die sie gemäß § 65 Abs. 2 des Post-\nverfassungsgesetzes uneingeschränkt weiterzuführen ver-\npflichtet ist, gelten die Vorschriften des 1 . Abschnitts\nsinngemäß.\n§ 14\nEntrichten der Leistungsentgelte                                             § 19\n(1) Der Absender hat das Leistungsentgelt für Brief-                           Postzeitungsdienst\nsendungen durch Freimachung dieser Sendungen bei der\nEinlieferung zu entrichten. Die Freimachung erfolgt durch        (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST den\nPostwertzeichen, durch Freistempelung oder nach Maß-          Postzeitungsdienst gemäß § 65 Abs. 2 des Postverfas-\ngabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ent-          sungsgesetzes weiterzuführen verpflichtet ist, gelten die\nrichten des Leistungsentgelts in sonstiger Weise. Die         fol9,enden Vorschriften.\nDeutsche Bundespost POSTDIENST kann Ausnahmen für                (2) Zeitungen im Sinne des Postzeitungsdienstes sind\ndie Freimachung von Briefsendungen vorsehen.                  periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann fest-          Zweck herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über\nlegen, welche Sendungen durch Freistempelabdrucke frei-       Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presse-\ngemacht werden können. Das Verfahren für die Zulassung        übliche Berichterstattung zu unterrichten. Sie müssen der\nvon Freistempelmaschinen und von elektronischen Daten-        im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitung entspre-\nverarbeitungsanlagen zur Freistempelung regelt die Deut-      chen und einen Mindestanteil werbungsfreier presse-\nsche Bundespost POSTDIENST nach den vom Bundes-               üblicher Berichterstattung enthalten sowie zur Verbreitung\nminister für Post und Telekommunikation vorgegebenen          an den Leser gegen Entgelt bestimmt sein. Sofern sie\nGrundsätzen.                                                  unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr abgegeben\nwerden, dürfen sie weder geschäftliche Werbung noch\nbezahlte Anzeigen enthalten.\n§ 15\n(3) Als Zeitungen gelten die zur Verkündung von Geset-\nErstattung von Leistungsentgelten                 zen, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen bestimm-\nten amtlichen Druckschriften sowie periodisch erschei-\n(1 ) Zuviel gezahlte Leistungsentgelte werden erstattet.\nnende Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben\n(2) Sind nachzuweisende Briefsendungen verloren-           werden, die ideellen Ziele von Vereinen, Verbänden oder\ngegangen, so werden dem Kunden die entrichteten Lei-          sonstigen Körperschaften zu fördern und sich in erster\nstungsentgelte erstattet. Gesetzliche Bestimmungen über       Linie an deren Mitglieder richten.\ndie Haftung der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nbleiben unberührt.                                               (4) Werden Druckschriften zu dem Zweck - wenn auch\nnur zu dem Nebenzweck - herausgegeben, den geschäft-\nlichen Interessen von Unternehmen, Vereinen, Verbänden\n§ 16                             oder sonstigen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar\nzu dienen, gelten sie nicht als Zeitung im Sinne dieser\nNachforschung                          Vorschrift.\nDer Absender kann Nachforschungen nach dem Ver-                                        § 20\nbleib eingelieferter Briefsendungen verlangen. Für Nach-                             Postaufträge\nforschungen, die nicht von der Deutschen Bundespost\nPOSTDIENST zu vertreten sind, kann ein Entgelt erhoben           (1) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nwerden.                                                       Postaufträge nach§ 65 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                               1375\nzes weiterzuführen verpflichtet ist, gelten die folgenden    zur Zahlung vorzulegen und Protest mangels Zahlung\nVorschriften.                                                nach den Vorschriften des Wechselgesetzes zu erheben\n(Postprotestauftrag). Die Deutsche Bundespost POST-\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann               DIENST kann die Übernahme des Auftrags von der Höhe\ngegen ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Schrift-       der Wechselsumme abhängig machen.\nstücke, deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen\noder gerichtlich oder behördlich angeordnet ist, nach den\nVorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen (Postzu-\n§ 21\nstellungsauftrag).\nInkrafttreten\n(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann\ngegen ein Leistungsentgelt beauftragt werden, Wechsel          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","1376                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTelekommunikationsverordnung\n(TKV)\nVom 24. Juni 1991\n1n h a ltsü bers icht\n§  1 Rechtsgrundlagen                                          § 21  Qualität; Bereitstellungsfrist\n§  2 Begriffsbestimmungen                                      § 22  Nutzung und Zusammenschaltung\nErster Abschnitt\nMonopoldienstleistungen                                                 zweiter Titel\nLeistungen im Rahmen des Telefondienstmonopols\nErster Unterabschnitt\n§ 23  Bereitstellung von Anschlüssen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 24  Qualität\n§ 3  Gegenstand\n. § 25  Nutzung und Zusammenschaltung\n§ 4  Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen\n§ 5  Inhalt der Verträge\n§ 6  Entbündelung des Leistungsangebotes\nzweiter Abschnitt\n§ 7  Grundstückseigentümererklärung\nSonstige Bestimmungen\n§ 8  Sicherheitsleistung; Vorauszahlungen\n§ 26  Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 9  Art und Umfang der Leistungspflicht\n§ 27  Inkasso\n§ 10 Entstörungsdienst\n§ 28  Anschalteerlaubnis\n§ 11 Leistungsentgelte\n§ 12 Rechnungserteilung\n§ 13 Fälligkeit\n§ 14 Einwendungen                                                                     Dritter Abschnitt\n§ 15 Freiwerden von der Entgeltpflicht                                     Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 16 Sperre                                                    § 29 Übergangsvorschrift zu den Wettbewerbsdienstleistungen\n§ 17 Haftung                                                   § 30 Inkrafttreten\n§ 18 Verjährung\nzweiter Unterabschnitt\nAnhang 1\nBesondere Vorschriften\n(zu§ 7)\nErster Titel\nLeistungen im Rahmen des Netzmonopols\n§ 19 Bereitstellung von Übertragungswegen                                                  Anhang 2\n§ 20 Angebot an Übertragungswegen                                                           (zu§ 7)","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                               1377\nAuf Grund des§ 30 Abs. 1 des Postverfassungsgeset-       7. ,,die sonstigen am Fernmeldeverkehr Beteiligten\" die-\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die           jenigen Personen, die durch die Vereinbarungen\nBundesregierung nach Anhörung der Deutschen Bundes-             zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM und\npost TELEKOM durch den Bundesminister für Post und             den Kunden betroffen sind,\nTelekommunikation:\n8. ,,Telekommunikations-Anschluß-Einheiten (TAE)\" Ab-\n§ 1                                 schlußeinrichtungen von Übertragungswegen im Sinne\nRechtsgrundlagen                            des Netzmonopols, sofern diese im analogen Netz\nauch für den Telefondienst genutzt werden,\n(1) Die Rechte und Pflichten der Deutschen Bundespost    9. ,,diensteneutrale Schnittstellen\" solche Schnittstellen,\nTELEKOM und ihrer Kunden bestimmen sich außer nach             die eine Informationsübertragung in der Weise gewähr-\nden allgemeinen gesetzlichen· Regelungen und den Vor-          leisten, daß eine beliebige Folge von Signalen über-\nschriften dieser Rechtsverordnung nach den vertraglichen       tragen werden kann, der Kunde freizügig auf die ge-\nVereinbarungen, insbesondere den Allgemeinen Geschäfts-        samte Übertragungskapazität des Übertragungsweges\nbedingungen einschließlich der Leistungsbeschreibungen         zugreifen kann und der Verwendungszweck aller zu\nund der Bestimmungen über die Leistungsentgelte der            übertragenden Signale (mit Ausnahme der Zeichen\nDeutschen Bundespost TELEKOM.                                  zum Erkennen der Betriebsfähigkeit des Übertragungs-\n(2) Die Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten         weges) ausschließlich vom Kunden bestimmt werden\nauch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb           kann.\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht\nGesetze und Verordnungen, die zur Durchführung des\nInternationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugs-                       Erster Abschnitt\nordnungen und der sonstigen für den Fernmeldeverkehr                   M onopold i enstl eistu ngen\nbestehenden Verträge ergangen sind, eine andere Rege-\nlung treffen.\nErster Unterabschnitt\n(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf in ihren                        Allgemeine Vorschriften\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen von den nachstehen-\nden Bestimmungen nicht zum Nachteil ihrer Kunden\nabweichen. Abweichende Individualvereinbarungen be-                                    §3\ndürfen der Schriftform.                                                            Gegenstand\n§2                                Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln den recht-\nBegriffsbestimmungen                     lichen Rahmen, innerhalb dessen die Deutsche Bundes-\npost TELEKOM Monopoldienstleistungen anzubieten hat.\n!m Sinne dieser Verordnung sind                         Die Rahmenvorschriften sind Bestandteil der Rechtsbezie-\n1. ,,Monopoldienstleistungen\" diejenigen Dienstleistun-    hungen zwischen der Deutschen Bundespost TELEKOM\ngen, die die Deutsche Bundespost TELEKOM in Aus-       und ihren Kunden sowie den sonstigen am Fernmelde-\nübung der dem Bund gemäß § 1 Abs. 2 und 4 Satz 2       verkehr Beteiligten.\ndes Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1                                       §4\nS. 1455) zustehenden ausschließlichen Rechte er-               Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen\nbringt; ausgenommen bleiben solche Dienstleistungen,\ndie zwar auf ausschließlichen Rechten des Bundes          Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat beim Anbieten\nberuhen, jedoch im Wettbewerb auch von anderen         von Monopoldienstleistungen die auch für sie geltenden\nAnbietern erbracht werden dürfen,                      Vorschriften des Wettbewerbsrechts zu beachten.\n2. ,,Wettbewerbsdienstleistungen\" diejenigen Dienstlei-\n§5\nstungen, die nicht Monopoldienstleistungen sind,\nInhalt der Verträge\n3. ,,Kunden\" diejenigen, die die Dienstleistungen der\nDeutschen Bundespost TELEKOM als Vertragspartner          (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Mono-\nin Anspruch nehmen,                                    poldienstleistungen zu den jeweils geltenden Allgemeinen\n4. ,,Netz\" diejenigen Bestandteile der Netze der Deut-     Geschäftsbedingungen zu erbringen. Diese· sind in ihrer\nschen Bundespost TELEKOM, die von ihr auf Grund        jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertragsver-\ndes Netzmonopols und des Funkanlagenmonopols           hältnisses mit dem Kunden.\ndes Bundes(§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Fernmelde-        (2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren\nanlagen) und auf Grund des Telefondienstmonopols       Änderungen sind im Wortlaut amtlich zu veröffentlichen\ndes Bundes(§ 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmelde-     und bei den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens zur\nanlagen) errichtet und betrieben werden,               Einsichtnahme bereitzuhalten. Änderungen werden nicht\n5. ,,Übertragungswege\" diejenigen Übertragungswege,        vor dem Ende des zweiten der Veröffentlichung folgenden\ndie dem Netzmonopol des Bundes (§ 1 Abs. 2 des         Kalendermonats wirksam.\nGesetzes über Fernmeldeanlagen) zuzuordnen sind,          (3) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n6. ,,Allgemeine Geschäftsbedingungen\" die Allgemeinen      gen werden nur wirksam, wenn sie dem Kunden schriftlich\nGeschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost          mitgeteilt worden sind. Änderungsmitteilungen gelten mit\nTELEKOM einschließlich der Leistungsbeschreibungen     dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.\nund der Bestimmungen über die Leistungsentgelte,       Die Änderungen müssen dem Kunden nicht im Wortlaut","1378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nmitgeteilt werden. Die Mitteilung kann auch der Fern-        Monopoldienstleistungen müssen auf objektiven Maß-\nmelderechnung beigelegt werden.                              stäben beruhen, nachvollziehbar sein und den Kunden\ngleichen Zugang zu diesen Leistungen gewähren. Sie\n(4) Werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von\ndürfen den Zugang zu den Monopoldienstleistungen nur\nder Deutschen Bundespost TELEKOM zuungunsten des\ninsoweit beschränken, als dies aus Gründen eines ord-\nKunden geändert, so kann der betroffene Kunde das Ver-\nnungsgemäßen Fernmeldeverkehrs erforderlich ist und als\ntragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der\ndiese Gründe in Übereinstimmung mit dem Recht der\nÄnderung kündigen. Der Kunde ist auf das Kündigungs-\nEuropäischen Gemeinschaft stehen. Die auf Grund der\nrecht schriftlich hinzuweisen. Das Kündigungsrecht\nTelekommunikationszulassungsverordnung vom 22. März\nerlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten\n1991 (BGBI. 1 S. 756) erlassenen Vorschriften zum An-\nnach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung hier-\nschluß von Endeinrichtungen an das Netz und zu deren\nvon Gebrauch macht.\nVerwendung im Telefondienst sowie die Vorschriften der\nTELEKOM-Datenschutzverordnung vom 24. Juni 1991\n§6\n(BGBI. 1 S. 1390) bleiben unberührt.\nEntbündelung des Leistungsangebotes\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah-\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol-            men der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von\ndienstleistungen entsprechend der allgemeinen Nachfrage     Monopoldienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der\nam Markt in dem Umfang, in dem sie sachlich gegen-          Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur\neinander abgegrenzt werden können, als eigenständige        Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-\nLeistungen anzubieten. Die so abgegrenzten Monopol-         tionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs\ndienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung          (Open Network Provision- ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)\ngesondert aufzuführen und gesondert zu tarifieren. In glei- im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-\ncher Weise sind Monopoldienstleistungen getrennt von        lichten europäischen Normen von Schnittstellen und von\nWettbewerbsdienstleistungen auszuweisen.                    Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu\nberücksichtigen. Sie hält die Normen ein, die die Kommis-\n§7                              sion oder der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genann-\nten Richtlinie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deut-\nGrundstückseigentümererklärung\nsche Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann den             Satz 1 oder 2. genannten Normen an, so wird vermutet,\nAbschluß eines Vertrages, der die Inanspruchnahme           daß sie die grundlegenden Anforderungen für den offenen\nvon Monopoldienstleistungen beinhaltet, davon abhängig      Netzzugang erfüllen.              ·\nmachen, daß für jedes betroffene Grundstück eine •\n(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist ·berechtigt,\nErklärung des dinglich Berechtigten oder dessen Vertre-\nters (Grundstückseigentümererklärung) vorgelegt wird        Monopoldienstleistungen     vorübergehend    einzustellen, ins-\n(Anhang 1).                                                 besonder~    Verbindungen    in ihrem  Netz  zu unterbrechen\noder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit dies aus\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM stellt dem Gründen der öffentlichen Sicherheit oder zur Vornahme\ndinglich Berechtigten eine Gegenerklärung (Anhang 2) betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von\naus.                                                        Störungen ihres Netzes erforderlich ist. Die Deutsche\nBundespost TELEKOM hat jede Unterbrechung, Betriebs-\n§8                              unfähigkeit oder sonstige technische Störung unverzüglich\nSicherheitsleistung; Vorauszahlungen              zu beheben.\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,         (4) Bei Einstellung ihrer Leistungen hat die Deutsche\nMonopoldienstleistungen von der Erbringung einer Sicher-    Bundespost TELEKOM auf die Belange ihrer Kunden\nheitsleistµng oder einer Vorauszahlung in angemessener      Rücksicht zu nehmen. Zur vorherigen Unterrichtung ist sie\nHöhe abhängig zu machen, wenn zu besorgen ist, daß der      nur gegenüber denjenigen Kunden verpflichtet, die auf\nKunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder       eine ununterbrochene Verbindung oder einen jederzeit\nnicht rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann   möglichen Verbindungsaufbau angewiesen sind und dies\ndurch Bürgschaftserklärung eines in der Europäischen        der Deutschen Bundespost TELEKOM unter Angabe von\nGemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Die     Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur vorheri-\nDeutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt, die             gen Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung\nSicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung    1. nach den Umständen nicht vorher möglich ist und die\noder die Hinterlegung von Geld zu beschränken.                  Deutsche Bundespost TELEKOM dies nicht zu ver-\n(2) Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurück-         treten hat oder\nzugeben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erbringung       2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbre-\nweggefallen sind.                                               chungen verzögern würde.\n§ 9\nArt und Umfang der Leistungspflicht                                            § 10\nEntstörungsdienst\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat Monopol-\ndienstleistungen im Rahmen der wirtschaftlichen Möglich-       Auf Verlangen des Kunden hat die Deutsche Bundes-\nkeiten entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt      post TELEKOM einer Störung unverzüglich und auch\nund dem Stand der technischen Entwicklung den Kunden        nachts und an Sonn- und Feiertagen ·nachzugehen. Eine\nzur Verfügung zu stellen. Die Angebotsbedingungen für       Staffelung der Leistungsentgelte, insbesondere für Sofort-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                 1379\nentstörungen und für Entstörungen außerhalb der üblichen         (3) Steht bei Anschlüssen des Telefondienstes fest, daß\nGeschäftszeiten, ist zulässig.                              für Verbindungen in Rechnung gestellte Entgeltforderun-\ngen unrichtig sind oder daß es den Umständen nach als\n§ 11                            ausgeschlossen erscheint, daß diese Entgeltforderungen\nrichtig sind, ohne daß die richtige Höhe feststellbar ist, so\nLeistungsentgelte                      werden aus den unbeanstandet gebliebenen Entgeltforde-\n(1) Die Leistungsentgelte für Dienstleistungen können    rungen -für Verbindungen der letzten zusammenhängen-\nals Fest- oder Rahmenentgelte aufgestellt werden. Das        den sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durch-\nVerhältnis zwischen den einzelnen Dienstleistungsbe-        schnittlichen Entgeltforderungen für Verbindungen für\nstandteilen und dem dafür zu zahlenden Entgelt muß           einen Abrechnungszeitraum ermittelt. Ist die Zeit der Über-\nausgewogen sein.                                             lassung der entsprechenden Anschlüsse des T elefondien-\nstes kürzer, so wird die Anzahl der vorhandenen Abrech-\n(2) Die Bestimmungen über Leistungsentgelte der          nungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen\nDeutschen Bundespost TELEKOM müssen alle Angaben            Entgeltforderungen für Verbindungen treten an die Stelle\nenthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden         der in Rechnung gestellten Entgeltforderungen. Bei der\nerkennbar ist, welche Dienstleistungsbestandteile für das    Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhält-\nzu zahlende Entgelt erbracht werden.                         nisse angemessen zu berücksichtigen. Wenn in den ent-\nsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei\n§ 12                           vergleichbaren Umständen nachweislich niedrigere Ent-\ngeltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durch-\nRechnungserteilung                       schnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgelt-\n(1) Für die von ihr erbrachten Monopoldienstleistungen  forderungen an die Stelle der in Rechnung gestellten Ent-\nhat die Deutsche Bundespost TELEKOM ihren Kunden             geltforderungen. Die danach zuviel gezahlten Entgelte\neine Rechnung zu erteilen, soweit sie vorleistungspflichtig werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbe-\nist.                                                         halten, daß in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum\nder Anschluß des Telefondienstes nicht genutzt worden\n(2) Verlangt der Kunde für einen Anschluß des Telefon-   ist.\ndienstes vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum\neine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rech-                                       § 15\nnung, so ist die Deutsche Bundespost TELEKOM im Rah-\nmen der bestehenden rechtlichen Voraussetzungen sowie                     freiwerden von der Entgeltpflicht\nder bestehenden technischen und betrieblichen Möglich-          Sofern Einrichtungen des Netzes der Deutschen Bun-\nkeiten verpflichtet, diesen Einzelverbindungsnachweis zu    despost TELEKOM aus nicht vom Kunden zu vertretenden\nerteilen. Sie kann hierfür ein Entgelt in Rechnung stellen. Gründen ganz oder teilweise betriebsunfähig geworden\nsind oder eine Leistungseinstetlung nach § 9 Abs. 3 vorge-\n§ 13                           nommen wurde, wird der Kunde von der Verpflichtung zur\nEntrichtung des Leistungsentgeltes nur dann frei, wenn die\nFälligkeit                        Dauer der Betriebsunfähigkeit, gerechnet ab dem Zeit-\nSoweit die Deutsche Bundespost TELEKOM auf Grund         punkt der Kenntniserlangung durch die Deutsche Bundes-\nihrer Pflicht gemäß § 12 Abs. 1 eine Rechnung erteilt,      post TELEKOM, oder die Dauer der Leistungseinstellung\nwerden die Entgeltforderungen frühestens mit dem            1. fünf Tage überschreitet oder\nZugang der Rechnung fällig.\n2. zwei Stunden überschritten hat und der in Betracht\nkommende Betrag zehn Deutsche Mark übersteigt.\n§ 14\nEinwendungen                                                       § 16\n(1) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten                                    Sperre\nForderungen sind innerhalb von sechs Wochen nach                (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\nZugang der Rechnung schriftlich oder zur Niederschrift bei\ndie Inanspruchnahme von Monopoldienstleistungen ganz\nder zuständigen Rechnungsstelle zu erheben. War der\noder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde\nKunde ohne Verschulden verhindert, diese Einwendungs-\nfrist einzuhalten, so können die Einwendungen innerhalb     1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens siebzig\nvon zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachge-             Deutsche Mark im Verzug ist oder\nhott werden. Soweit die Deutsche Bundespost TELEKOM         2. sonstige vertragliche Pflichten, insbesondere solche,\nbei Anschlüssen des Telefondienstes keine Verbindungs-            die der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Netzes\ndaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten              der Deutschen Bundespost TELEKOM dienen, schuld-\nauf Wunsch des Kunden oder auf Grund gesetzlicher                 haft verletzt.\nVerpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweis-\npflicht für die Einzelverbindungen. Nach Ablauf eines Jah-      (2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schrift-\nres seit Zugang der Fernmelderechnung ist die Erhebung      licher Androhung durchgeführt werden. Dies gilt nicht,\nvon Einwendungen ausgeschlossen.                            wenn eine frühere Durchführung geboten ist, weil\n(2) Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten        1. durch die Pflichtverletzung eine Gefahr für die öffent-\nForderungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur             liche Sicherheit besteht,\nZahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umstän-       2. Störungen des Netzes der Deutschen Bundespost\nden ergibt, daß offensichtlich Fehler vorliegen.                  TELEKOM unmittelbar bevorstehen oder","1380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde         Änderung oder Entfernung von Teilen des Netzes der\nbei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte       Deutschen Bundespost TELEKOM entstanden ist.\nfür in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen der Deut-\nschen Bundespost TELEKOM nicht, nicht vollständig            (3) Weitergehende Schadensersatzansprüche, die auf\noder nicht rechtzeitig entrichtet.                        Grund der Inanspruchnahme von Monopoldienstleistun-\ngen der Deutschen Bundespost TELEKOM bestehen, sind\n(3) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann die               ausgeschlossen. Die Bestimmungen über die Haftung\nschriftliche Androhung der Sperre mit einer Mahnung ver-      nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember\nbinden.                                                       1989 (BGBI. I S. 2198) bleiben unberührt. .\n(4) Sperren sind unverzüglich aufzuheben, sobald die          (4) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost\nGründe für ihre Durchführung entfallen sind und der Kunde     TELEKOM haften außer bei Vorsatz dem Geschädigten\ndie Kosten der Sperre ersetzt hat. Die Deutsche Bundes-       nicht.\npost TELEKOM kann die Kosten unter Beachtung der                                          § 18\nVorschrift des § 11 Nr. 5 des Gesetzes zur Regelung des\nRechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom                                        Verjährung\n9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317), zuletzt geändert             (1) Die wechselseitigen Ansprüche der Deutschen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989            Bundespost TELEKOM und ihrer Kunden sowie der sonsti-\n(BGBI. 1 S. 2486), pauschal berechnen.                        gen am Fernmeldeverkehr Beteiligten verjähren in zwei\n(5) Ist aus technischen Gründen eine Sperre nicht durch-   Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalender-\nführbar, so kann die Deutsche Bundespost TELEKOM              jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.\nanstatt zu sperren vom Kunden die Unterlassung der               (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\nNutzung verlangen.                                            die Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistung und\nunerlaubter Handlung sowie die Vorschriften des\n§ 17                             Produkthaftungsgesetzes über die Verjährung bleiben\nHaftung                            unberührt.\n(1) Für Schäden, die ein Kunde oder ein sonstiger am\nZweiter Unterabschnitt\nFernmeldeverkehr Beteiligter auf Grund der Inanspruch-\nnahme von Monopoldienstleistungen der Deutschen Bun-                           Besondere Vorschriften\ndespost TELEKOM erleidet, haftet die Deutsche Bundes-\npost TELEKOM aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im                                Erster Titel\nFalle\nLeistungen\n1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der                     im Rahmen des Netzmonopols\nGesundheit, wenn der Schaden von der Deutschen\nBundespost TELEKOM oder einem Erfüllungs- oder                                        § 19\nVerrichtungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig ver-\nBereitstellung von Übertragungswegen\nursacht worden ist,\n2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von            Übertragungswege sind dem Kunden über dienste-\nder Deutschen Bundespost TELEKOM oder einem               neutrale, räumlich frei zugängliche Schnittstellen zwischen\nErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder    den Abschlußeinrichtungen der Übertragungswege und\nfahrlässig verursacht worden ist,                         den daran anzuschließenden Endeinrichtungen zugäng-\nlich zu machen. Die Schnittstellenbedingungen haben sich\n3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Lei-          auf die elektrischen und physikalischen Eigenschaften der\nter eines Fernmeldeamtes, dem Leiter oder Bereichs-\nSignalübertragung zu beschränken.\nleiter einer Mittelbehörde oder einem Vorstandsmitglied\nder Deutschen Bundespost TELEKOM vorsätzlich oder\n§ 20\ngrob fahrlässig verursacht worden ist.\nAngebot an Übertragungswegen\nIst streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils voraus-\ngesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die      Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat dem Kunden\nDeutsche Bundespost TELEKOM.                                  aus der Gesamtheit der möglichen Übertragungsleistun-\ngen Übertragungswege mit solchen Schnittstellen, Bitraten\n(2) Bei Sach- und Vermögensschäden im Sinne des\nund Bandbreiten anzubieten, die allgemein am Markt\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Haftung der Deutschen\nnachgefragt werden oder die sie selbst zum Erbringen\nBundespost TELEKOM gegenüber dem einzelnen\nihrer Telekommunikationsdienstleistungen nutzt. Als\nGeschädigten auf zwölftausend Deutsche Mark und\nGrundleistung sind Übertragungswege ohne Ersatzschal-\ngegenüber ,der Gesamtheit der Geschädigten auf zehn\ntung vorzusehen.\nMillionen Deutsche Mark jeweils je schadensver-\nursachende Handlung begrenzt. Übersteigt die Summe                                        § 21\nder Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Scha-                        Qualität; Bereitstellungsfrist\ndensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe\naller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.            (1) Die angebotene Übertragungsqualität hat dem Stand\nDie Haftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der          der technischen Entwicklung zu entsprechen. Die Leistungs-\nGeschädigte beweist, daß der Schaden vorsätzlich verur-        beschreibungen der Deutschen Bundespost TELEKOM\nsacht worden ist, oder wenn der Sachschaden bei der            haben die üblicherweise erreichten Qualitätsmerkmale,\nbetriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung,       insbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit aus-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                             1381\nzuweisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend der    anderen Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten. Das\nallgemeinen Nachfrage am Markt abzustufen.                 ausschließlich dem Bund zustehende Recht, Sprache für\nandere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,\nFernmeldeanlagen), bleibt unberührt.\nÜbertragungswege nach Antragstellung durch den Kun-\nden unverzüglich bereitzustellen.\nZweiter Abschnitt\n§ 22\nNutzung und Zusammenschaltung                                Sonstige Bestimmungen\nDer Kunde ist berechtigt, die bereitgestellten Übertra-                              § 26\ngungswege freizügig zu nutzen sowie untereinander und\nmit anderen Fernmeldeanlagen zusammenzuschalten.                           Wettbewerbsdienstleistungen\nDas ausschließlich dem Bund zustehende Recht, Sprache          (1) Für Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche\nfür andere zu vermitteln (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes    Bundespost TEU~KOM erstmals seit dem 1. Juli 1989\nüber Fernmeldeanlagen), bleibt unberührt.                   anbietet, gilt diese Verordnung mit Ausnahme der Absätze\n2 bis 4 nicht. Auf diese Dienstleistungen ist jedoch § 17\ninsoweit sinngemäß anzuwenden, als das schadensverur-\nzweiter Titel                          sachende Ereignis auf Übertragungswegen der Deutschen\nLeistungen                            Bundespost TELEKOM eingetreten ist.\nim Rahmen des Telefondienstmonopols\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat im Rah-\nmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Angebot von\n§ 23\nWettbewerbsdienstleistungen die nach Artikel 5 Abs. 1 der\nBereitstellung von Anschlüssen                 Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur\nVerwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunika-\n(1) Im Rahmen des Telefondienstes hat die Deutsche\ntionsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs\nBundespost TELEKOM dem Nutzer einen Anschiuß des\n(Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1)\nTelefondienstes bereitzustellen und ihm zu ermöglichen,\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent-\nüber diesen Anschluß Verbindungen des Telefondienstes\nlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von\nzu anderen Anschlüssen des Telefondienstes herzustellen\nDienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu\nund entgegenzunehmen. Die Deutsche Bundespost\nberücksichtigen. Entsprechendes gilt für Empfehlungen\nTELEKOM kann über diesen Anschluß auch andere, nicht\ndes Rates für weitere Bedingungen zur Gewährleistung\nzu den Monopoldienstleistungen zählende Dienstleistun-\neines offenen Netzzugangs. Die Deutsche Bundespost\ngen erbringen.\nTELEKOM hält die Normen ein, die die Kommission oder\n(2) Der Anschluß des Telefondienstes ist mit einer Ein-  der Rat gemäß Artikel 1O der in Satz 1 genannten Richt-\nrichtung zu versehen, die den Abschluß des Netzes der       linie für verbindlich erklärt hat. Wendet die Deutsche\nDeutschen Bundespost TELEKOM darstellt. Diese               Bundespost TELEKOM oder ein Kunde eine der in Satz 1\nAbschlußeinrichtung ist an einer mit dem Kunden zu ver-     oder 3 genannten Normen an oder folgen sie einer vom\neinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Bei          Rat beschlossenen Empfehlung, so wird vermutet, daß sie\nAnschlüssen des Telefondienstes an das analoge Netz ist     die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzu-\nsie in der Form einer Telekommunikations-Anschluß-Ein-      gang erfüllen.\nheit nebst passivem Prüfabschluß herzustellen.\n§ 27\n(3) An die Abschlußeinrichtung können alle zugelasse-\nInkasso\nnen Endeinrichtungen angeschlossen werden.\n( 1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\n(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist verpflichtet,\ndie Entgeltforderungen anderer Anbieter von Dienstlei-\neinen beantragten Anschluß des Telefondienstes unver-       stungen im Bereich der Telekommunikation mit deren\nzüglich bereitzustellen.\nZustimmung im eigenen Namen bei den jeweiligen Kun-\n(5) Der Kunde kann verlangen, daß ihm für die einzelnen  den einzuziehen, wenn die betreffenden Anbieter bei der\nTelefonverbindungen Informationen über die anfallenden      Erbringung ihrer Leistungen das Netz der Deutschen Bun-\nEntgelteinheiten zugänglich gemacht werden. Die daten-      despost TELEKOM in Anspruch nehmen und sicher-\nschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.           stellen, daß der Kunde einen dauerhaften Nachweis über\ndie erbrachten Leistungen erhalten kann.\n§ 24                                (2) Auf Antrag erhält der Kunde hierbei gegen Entgelt\nQualität                          eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag, in\nwelcher Höhe und von welchem Anbieter unter seiner\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM hat die von ihr          Kundenkennung Entgeltforderungen begründet wurden.\neinzuhaltenden Qualitätsmerkmale im Telefondienst in        Der Antrag muß die schriftliche Erklärung des Kunden\nden Leistungsbeschreibungen auszuweisen.                    enthalten, daß er alle Mitbenutzer seiner Kennung auf die\nBekanntgabe der Entgeltforderungen hingewiesen hat.\n§ 25\nNutzung und Zusammenschaltung                      (3) Einwendungen gegen Entgeltforderungen anderer\nAnbieter können gegenüber der Deutschen Bundespost\nDer Kunde ist berechtigt, Anschlüsse des Telefondien-    TELEKOM nur schriftlich und unter Beifügung der Rech-\nstes freizügig zu nutzen sowie untereinander und mit        nungsunterlagen bei der zuständigen Rechnungsstelle","1382                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nerhoben werden. Zu Unrecht erhobene Entgeltforderun-         TELEKOM, sondern nur dem jeweiligen Anbieter entge-\ngen anderer Anbieter werden erstattet. Absatz 2 Satz 2 gilt  gengehalten werden können.\nentsprechend.\n(4) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderech-                                  § 28\nnung über Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost                             Anschalteerlaubnis\nTELEKOM und Entgeltforderungen anderer Anbieter gilt\n(1) Endeinrichtungen, die an Abschlußeinrichtungen von\ndie Zahlung des Kunden vorrangig für die Entgelte der\nÜbertragungswegen, Fest- oder Wählverbindungen der\nDeutschen Bundespost TELEKOM, es sei denn, der\nDeutschen Bundespost TELEKOM angeschaltet werden,\nKunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen\nbedürfen einer Anschalteerlaubnis, die nach Maßgabe\nder Deutschen Bundespost TELEKOM.\nanderweitiger gesetzlicher Regelungen vom Bundes-\n(5) Werden Anbieterentgeltforderungen nicht oder nur      minister für Post und Telekommunikation oder der von\nunvollständig bezahlt, so ist der Kunde an die Zahlung zu    diesem ermächtigten Behörde (zuständige Behörde) erteilt\nerinnern. Bei erfolgloser Mahnung werden die zur eigenen     wird. Die Anschalteerlaubnis beinhaltet die Feststellung,\nRechtsverfolgung notwendigen Daten dem Anbieter mitge-       daß die Endeinrichtung zugelassen ist und die Funktions-\nteilt. Auf Antrag kann der Anbieter gegen Entgelt eine       weise oder die vorgesehene Verwendung der Endeinrich-\nAufschlüsselung der offenen Entgeltforderungen bezogen       tung bei einwandfreier Installierung und Wartung dem\nauf einen Kunden erhalten.                                   geltenden Fernmelderecht entspricht (Anschaltebedingun-\ngen). Die Anschalteerlaubnis kann allgemein oder für den\n(6) Beeinträchtigt ein Kunde die ordnungsgemäße           Einzelfall erteilt werden. Für einfache Endeinrichtungen\nDurchführung des lnkassoveriahrens der Deutschen Bun-        des Telefondienstes wird eine allgemeine Anschalte-\ndespost TELEKOM, indem er ohne schriftliche Begrün~          erlaubnis erteilt. Sofern für die anzuschaltende Endeinrich-\ndung seiner Verpflichtung zur Zahlung aller verursachten     tung keine allgemeine Anschalteerlaubnis besteht, wird sie\nAnbieterentgeltforderungen trotz Zahlungsaufforderung        nach Überprüfung der anzuschaltenden Endeinrichtung\nmit Hinweis auf die Folgen nicht nachkommt, so kann die      (Abnahme) erteilt, wenn die Anschaltebedingungen einge-\nDeutsche Bundespost TELEKOM den Kunden und seine             halten werden.\nMitbenutzer im eigenen Namen von der weiteren Inan-\nspruchnahme entgeltpflichtiger Leistungen anderer Anbie-        (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM ist berechtigt,\nter ganz oder vorübergehend ausschließen, wenn der           an die zuständige Behörde solche Informationen weiter-\nRückstand mindestens zwanzig Deutsche Mark beträgt           zugeben, die notwendig sind, um sicherzustellen, daß die\n(Zugriffssperre). Für die Zugriffssperre kann ein Entgelt    Anschalteerlaubnis beantragt wird.\nerhoben werden. Sie ist aufzuheben, wenn\n1 . die Bezahlung der rückständigen Entgeltforderungen                          Dritter Abschnitt\nanderer Anbieter bei der zuständigen Stelle der Deut-\nschen Bundespost TELEKOM nachgewiesen ist oder\nÜbergangs-\nund Schlußvorschriften\n2. der Kunde glaubhaft macht, daß er seine Pflicht zur\nZahlung der rückständigen Entgeltforderungen gegen-\n§ 29\nüber dem Anbieter bestritten hat.\nÜbergangsvorschrift\n(7) Bis zum 31. August 1993 ist die Deutsche Bundes-                zu den Wettbewerbsdienstleistungen\npost TELEKOM im Rahmen regional begrenzter Betriebs-\nversuche auch berechtigt, Leistungsentgelte zu erheben,         Für die Wettbewerbsdienstleistungen, die die Deutsche\ndie nach einem verkürzten Zeittakt im Telefondienst          Bundespost TELEKOM bereits vor dem 1 . Juli 1989 ange-\nberechnet werden und die ihre technischen Leistungen         boten hat und die sie gemäß § 65 Abs. 2 des Postverfas-\nund die Informationsdienstleistungen anderer Anbieter ins-   sungsgesetzes bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen\ngesamt abgelten. Mit Zahlung der in der Fernmelderech-       nach § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes uneingeschränkt weiter-\nnung berechneten Leistungsentgelte hat der Kunde mit be-     führen muß, gelten die in den §§ 3 bis 5 Abs. 1 und in den\nfreiender Wirkung auch die Leistungen der Informations-      §§ 6 bis 9, 11 bis 18 und 26 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung\nanbieter ausgeglichen. Der Kunde ist durch eine vor-         festgelegten Rahmenvorschriften sinngemäß.\ngeschaltete Ansage auf die genaue Entgeltberechnung,\nauf die Tilgung der Ansprüche anderer Anbieter durch die                                   § 30\nvollständige Bezahlung der Fernmelderechnung sowie auf\nInkrafttreten\ndie Textverantwortung der Anbieter und darauf hinzuwei-\nsen, daß Einwendungen und Ansprüche, die den Inhalt der         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft und mit\nInformation betreffen, nicht der Deutschen Bundespost        Ablauf des 30. September 1992 außer Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                                                                1383\nAnhans 1\n(zu § 7)\nGrundstückseigentümererklärung\nIch bin/Wir sind damit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost TELEKOM auf meinem/unserem Grundstück\nStraße (Platz) Nr. ................. .\nin ........................................................................................................................................................................................\nsowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel einschließlich\nZubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf\nbefindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und· Erweiterung ihres\nNetzes erforderlich sind. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen\nund zumutbaren Belastung führen.\nWenn infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude eintreten, ist\ndie Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und der Gebäude wieder\nordnungsgemäß instandzusetzen.\nDie Vorrichtungen sind zu verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstückes selbst dienen und eine\nVerlegung nicht ausreicht, zu entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr\nVerbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die\nDeutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstücks\ndienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost TELEKOM erforderlich sind.\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf\neigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich zu entfernen, soweit dem nicht\nschutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.\nDiese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das\nKündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grund-\nstück befindet.\nAusbesserungen, die an meinen Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder\nEntfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu meinen Lasten.\nOrt, Datum                                                                                          Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer vertretungs-\nberechtigten Person, bei Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters\nName und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters","1384                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnhang 2\n(zu § 7)\nGegenerklärung der Deutschen Bundesp0st TELEKOM\nAn\nin ........................................................................................................................................................................................\nDie Deutsche Bundespost TELEKOM verpflichtet sich, Ihr Grundstück\nStraße (Platz) Nr ................. .\nin ........................................................................................................................................................................................\nund die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück oder die\nGebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Netzes auf dem Grundstück und in den darauf\nbefindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung, Instandhaltung und Erweiterung ihres\nNetzes beschädigt worden sind. Sie wird die Vorrichtungen verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des\nGrundstücks selbst dienen und eine Verlegung nicht ausreicht, entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des\nGrundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die\nVerlegung oder Entfernung trägt die Deutsche Bundespost TELEKOM. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließ-\nlich der Versorgung des Grundstücks dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am Netz der Deutschen Bundespost\nTELEKOM erforderlich sind. Die Deutsche Bundespost TELEKOM wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung\ndie angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen. Auf Ihr Verlangen wird die Deutsche Bundespost\nTELEKOM die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegen-\nstehen.\nIhre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Ihr\nKündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Netzes der Deutschen Bundespost TELEKOM auf dem Grund-\nstück befindet.\nAusbesserungen, die an Ihren Räumen durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung, Änderung oder Ent-\nfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, gehen zu Ihren Lasten.\n············································································ .. ···········• den ........................................................................................ .\n................................................................................................................................................................................... Amt","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                   1385\nVerordnung\nüber den Datenschutz· bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST\n(POSTDIENST-Datenschutzverordnung - PD-DSV)\nVom 24. Juni 1991\n1n ha lts übers ic ht\n§ 1   Anwendungsbereich\n§ 2   Datenerhebung; -verarbeitung und -nutzung zu Postdienst-\nzwecken\n§3    Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen\n§4    Berichtigung von Anschriften\n§ 5   Auskunft über Postfachinhaber\n§ 6   Ausweisdaten\n§ 7   Inkrafttreten\nAuf Grund des§ 30 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-                 (2) Die Erbringung von Postdienstleistungen darf nicht\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die              von der Angabe personenbezogener Daten abhängig\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens                    gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienstlei-\nDeutsche Bundespost POSTDIENST durch den Bundes-                  stung nicht erforderlich sind; entsprechendes gilt für die\nminister für Post und Telekommunikation:                          Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nut-\nzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich sind auch\nAngaben, die mit einer Postdienstleistung in sachlichem\n§ 1                                  Zusammenhang stehen und deren Erhebung der im Post-\nAnwendungsbereich                              verkehr gebotenen Sorgfalt entspricht.\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbe-                 (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stel-\nzogener Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der              len außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesdaten-\nDeutschen Bundespost POSTDIENST.                                  schutzgesetzes ist nach Maßgabe der für diese Übermitt-\nlung geltenden Vereinbarungen zulässig, soweit dies .für\n(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTDIENST                  die Erbringung der Postdienstleistung erforderlich ist.\nDienstleistungen für andere Unternehmen der Deutschen\nBundespost oder in deren Auftrag oder für andere öffent-\n§3\nliche Stellen im öffentlichen Interesse liegende Leistungen\nerbringt, finden die für diese Unternehmen oder die für                 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen\ndiese Stellen geltenden Datenschutzverordnungen\nAnwendung.                                                            (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-\nnenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten erhe-\n(3) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen ent-            ben, verarbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der\nhält, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 7, 9 bis 11 , 13       Zweckbestimmung für die Begründung oder Änderung\nAbs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 und 4, § 17            eines Vertragsverhältnisses einschließlich seiner inhalt-\nAbs. 2 bis 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4        lichen Ausgestaltung erforderlich ist (Bestandsdaten).\nbis 7, §§ 21 bis 26, 35, 39, 43 und 44 des Bundesdaten-           Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift,\nschutzgesetzes.                                                   Geburtsdatum, Beruf, Branchenzugehörigkeit und Art der\nin Anspruch genommenen Postdienstleistungen.\n§2                                       (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-\nDatenerhebung, -verarbeitung .und -nutzung                 nenbezogene Daten von Post:~unden erheben, verarbeiten\nzu Postdienstzwecken                             und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweckbestimmung\ndes Vertragsverhältnisses für Vertragszwecke erforderlich\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-              ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten sind insbesondere\nnenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten nur               Häufigkeit und Umfang der in Anspruch genommenen\nfür Zwecke des Postdienstes erheben, verarbeiten und\nPostdienstleistungen.\nnutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Be-\nteiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz-                 (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf perso-\ngesetzes eingewilligt hat.                                         nenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen,","1386                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nsoweit es zur ordnungsgemäßen Ermittlung, Abrechnung          dieser nicht widersprochen hat. Auf sein Widerspruchs-\nund Auswertung von Leistungsentgelten und zum Nach-           recht ist er vor Mitteilung der Anschrift hinzuweisen.\nweis der Richtigkeit d~rselben erforderlich ist (Entgelt-\ndaten). Zu diesem Zweck dürfen die für die Entgeltabrech-\n§ 5\nnung erheblichen Umstände wie Vorschußzahlung, Raten-\nzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung durch die                       Auskunft über Postfachinhaber\nDeutsche Bundespost POSTDIENST gespeichert werden.\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf einem\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf die            Dritten für Zwecke des Postverkehrs auf dessen Verlan-\nnach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Bestands- und            gen die Anschrift eines Postfachinhabers mitteilen, sofern\nVerkehrsdaten für Zwecke der Beratung ihrer Kunden           er ein berecht;gtes Interesse an der Kenntnis der Anschrift\nverarbeiten und nutzen. Sie darf die nach Absatz 1 erhobe-   im Einzelfall glaubhaft macht, das im Zusammenhang mit\nnen Bestandsdaten bis zum Ablauf des zweiten Kalender-       dem postalischen Dienstleistungsangebot steht.\njahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses\n(2) Der Postfachinhaber kann der Mitteilung seiner\nverarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der\nAnschrift widersprechen. Auf sein Widerspruchsrecht ist er\nWerbung und der Marktforschung für die Deutsche Bun-\nbei Vertragsabschluß oder bei bestehenden Verträgen\ndespost POSTDIENST sowie zur bedarfsgerechten\ndurch ein gesondertes Schreiben hinzuweisen.\nGestaltung ihrer Postdienstleistungen erforderlich ist und\nder Betroffene nicht widersprochen hat. Die Deutsche\nBundespost POSTDIENST darf die Bestandsdaten für die                                       §6\nin Satz 2 genannten Zwecke längstens bis zum Ablauf des\nAusweisdaten\nfünften Kalenderjahres nach der Beendigung des Ver-\ntragsverhältnisses weiter verarbeiten und nutzen, soweit        (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann von\nsie für diese Zwecke weiterhin benötigt werden und der       am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Per-\nehemalige Kunde über die Fortsetzung der Speicherung         son durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder\nfür diese Zwecke unterrichtet wurde und von seinem           Reisepasses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter\nWiderspruchsrecht nach Satz 2 keinen Gebrauch gemacht        Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies zur Sicherstel-\nhat.                                                         lung der ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung\nerforderlich ist.\n§4\n(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde\nBerichtigung von Anschriften                   sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs-\ndatum können zum Zwecke des späteren Beweises der\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf einem\nordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung gespei-\nDritten auf dessen Verlangen zum Zwecke des Postver-\nchert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungs-\nkehrs Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene\ninteresse besteht.\nAnschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist. Die\nAnschrift umfaßt den Namen, die Zustell- oder Abhol-            (3) Eine Verwendung der Daten ist nur für den Zweck\nangaben und den Bestimmungsort mit postamtlichen Leit-       zulässig, Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung\nangaben.                                                     der Dienstleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf\nnicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST darf die\npersonenbezogener Daten aus Dateien oder eine Ver-\nrichtige Anschrift des Empfängers dem Absender für\nknüpfung von Dateien möglich ist.\nZwecke des Postverkehrs mitteilen, wenn eine Postsen-\ndung nicht unter der angegebenen Anschrift ausgeliefert         (4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Erhebung\nwerden konnte, sofern der Empfänger bei Stellung eines       folgenden Kalenderjahres zu löschen.\nNachsendungsantrages nach Hinweis auf sein Wider-\nspruchsrecht nicht schriftlich widersprochen hat.\n§7\n(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST kann dar-\nInkrafttreten\nüber hinaus die richtige Anschrift eines am Postverkehr\nBeteiligten für Zwecke des Postverkehrs mitteilen, werm         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 39 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                    1387\nVerordnung\nüber den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost POSTBANK\n(POSTBANK-Datenschutzverordnung - PB-DSV)\nVom 24. Juni 1991\nInhaltsübersicht\n§     Anwendungsbereich\n§ 2   Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung zu Postbank-\nzwecken\n§ 3   Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen\n§ 4   Mißbräuchliche Nutzung der Postbankdienste\n§ 5   Schutz vor Vermögensschäden\n§ 6   Datenübermittlung an die Deutsche Bundespost POST-\nDIENST\n§ 7   Auskunft über Kontonummer und Kontobezeichnung im\nGirodienst\n§ 8   Kraftloserklärung eines Postsparbuchs\n§ 9   Ausweisdaten\n§ 10  Inkrafttreten\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 Postverfassungsgesetz                                            §2\nvom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die Bundes-               Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nregierung nach Anhörung des Unternehmens Deutsche                                  zu Postbankzwecken\nBundespost POSTBANK durch den Bundesminister für\nPost und Telekommunikation:                                         (1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-\nnenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten nur\nfür Zwecke der Geschäfte der Postbank erheben, verarbei-\nten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder\n§ 1                                  der Beteiligte nach den Vorschriften des Bundesdaten-\nAnwendungsbereich                             schutzgesetzes eingewilligt hat.\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-             (2) Die Erbringung von Postbankdienstleistungen darf\ngener Daten bei der Deutschen Bundespost POSTBANK.              nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig\ngemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienst-\n(2) Soweit die Deutsche Bundespost POSTBANK                   leistung nicht erforderlich sind. Erforderlich sind auch An-\nDienstleistungen für andere Unternehmen der Deutschen           gaben, die mit der Postbankdienstleistung in sachlichem\nBundespost oder in deren Auftrag erbringt, finden die für       Zusammenhang stehen und deren Erhebung banküblicher\ndiese Unternehmen geltenden Datenschutzverordnungen             Sorgfalt entspricht.\nAnwendung.\n§.3\n(3) Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen ent-                 Datenverarbeitung aus Vertragsverhältnissen\nhält, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutz-\ngesetzes für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am             (1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-\nWettbewerb teilnehmen.                                          nenbezogene Daten von Postbankkunden erheben, ver-","1388                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\narbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweck-          eine Sperrdatei einrichten. In dieser Datei dürfen perso-\nbestimmung für die Begründung oder Änderung eines            nenbezogene Daten, die ihr bekannt sind, oder von Geld-\nVertragsverhältnisses einschließlich seiner inhaltlichen     instituten oder der Kriminalpolizei übermittelt worden sind,\nAusgestaltung erforderlich ist (Bestandsdaten). Bestands-    verarbeitet und genutzt werden, wenn dem Betroffenen die\ndaten sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum,       Inanspruchnahme bestimmter Einrichtungen der Deut-\nBeruf, Branchenzugehörigkeit, Kontobezeichnung, Konto-       schen Bundespost POSTBANK wegen solcher strafbarer\nnummer und Art der in Anspruch genommenen Postbank-          Handlungen verweigert werden kann, die im Zusammen-\ndienstleistungen.                                            hang mit dem bankgeschäftlichen Verkehr stehen.\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf perso-             (2) Die Daten sind spätestens mit Ablauf des fünften\nnenbezogene Daten von Postbankkunden erheben, ver-           Kalenderjahr&s nach der Speicherung zu löschen. Sie\narbeiten und nutzen, soweit es im Rahmen der Zweck-          werden vorher gelöscht, sobald der Grund zur Speiche-\nbestimmung des Vertragsverhältnisses für Vertrags-           rung entfallen ist.\nzwecke erforderlich ist (Verkehrsdaten). Verkehrsdaten\nsind insbesondere Häufigkeit und Umfang der in Anspruch\n§6\ngenommenen Postbankdienstleistungen.\nDatenübermittlung\n(3) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf die nach               an die Deutsche Bundespost POSTDIENST\nden Absätzen 1 und 2 erhobenen Bestands- und Verkehrs-\ndaten für Zwecke der Beratung ihrer Kunden verarbeiten          Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf Bestands-\nund nutzen. Sie darf die nach Absatz 1 erhobenen              und Verkehrsdaten von Postbankkunden an die Deutsche\nBestandsdaten bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah-        Bundespost POSTDIENST übermitteln, soweit es zur\nres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verar-     Abwicklung von Postbankdienstleistungen durch die Deut-\nbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung        sche Bundespost POSTDIENST erforderlich ist.\nund der Marktforschung für die Deutsche Bundespost\nPOSTBANK sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer\nPostbankdienstleistungen erforderlich ist und der Betrof-                                 §7\nfene nicht widersprochen hat. Die Deutsche Bundespost\nAuskunft\nPOSTBANK darf die Bestandsdaten für die in Satz 2\nüber Kontonummer und Kontobezeichnung\ngenannten Zwecke längstens bis zum Ablauf des fünften\nim Girodienst\nKalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhält-\nnisses weiter verarbeiten und nutzen, soweit sie für diese      Soweit es für ·die Abwicklung eines Zahlungsverkehrs-\nZwecke weiterhin benötigt werden und der ehemalige           auftrages erforderlich ist, kann die Deutsche Bundespost\nKunde über die Fortsetzung der Speicherung für diese         POSTBANK über die Kontonummer und die Kontobe-\nZwecke unterrichtet wurde und von seinem Widerspruchs-       zeichnung für Zwecke des Zahlungsverkehrs anderen in\nrecht nach Satz 2 keinen Gebrauch gemacht hat.               die Abwicklung dieses Auftrags eingeschalteten Institutio-\nnen (insbesondere Geld- und Kreditinstituten) Auskunft\nerteilen.\n§4\nMißbräuchliche Nutzung der Postbankdienste                                          §8\nKraftloserklärung eines Postsparbuchs\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK darf für ihre\nEntscheidung über einen Vertragsabschluß Bestands-              Bei Verlust oder fehlendem Nachweis der Vernichtung\ndaten von Personen, deren Konto wegen mißbräuchlicher        eines Postsparbuchs erläßt die Deutsche Bundespost\nBenutzung gelöscht worden ist, in einer Sperrdatei spei-     POSTBANK beim kontoführenden Postsparkassenamt ein\nchern, verändern und nutzen.                                 besonderes Aufgebot, wenn der Sparer dem nicht wider-\nspricht. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist der Spa-\n(2) Im Postgirodienst werden die Daten spätestens mit\nrer in geeigneter Weise hinzuweisen. Mit dem Aufgebot\nAblauf des fünften Kalenderjahres nach der Löschung des\nwerden beim Postsparkassenamt Vor- und Zuname des\nPostgirokontos oder des Ausgleichs der Forderung der\nSparers und die Sparbuchnummer durch Aushang öffent-\nDeutschen Bundespost POSTBANK gegen den früheren\nlich bekanntgemacht. Es enthält die Erklärung, daß nach\nKunden gelöscht. Die Daten sind vor Ablauf der Frist zu\nAblauf eines Monats vom Tage der öffentlichen Bekannt-\nlöschen-, sobald ein neues Postgirokonto eröffnet ist.\nmachung an das Postsparbuch für kraftlos erklärt und ein\n(3) Im Postsparkassendienst werden die Daten späte-       neues Postsparbuch ausgestellt wird, wenn binnen dieser\nstens mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach der         Frist keine Einwendungen erhoben werden.\nLöschung des Postsparkontos oder des Ausgleichs der\nForderung der Deutschen Bundespost POSTBANK gegen\nden früheren Kunden gelöscht. Die Daten sind vor Ablauf                                   §9\nder Frist zu löschen, sobald ein neues Postsparverhältnis                           Ausweisdaten\nbegründet worden ist.\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTBANK kann von am\nPostverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person\n§5                               durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Rei-\nSchutz vor Vermögensschäden                     sepasses oder durch Vorlage sonstiger geeigneter Aus-\nweispapiere auszuweisen, wenn dies zur Sicherstellung\n(1) Zum Schutz vor Vermögensschäden durch strafbare       der ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung\nHandlungen darf die Deutsche Bundespost POSTBANK             erforderlich ist.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                             1389\n(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde     personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Ver-\nsowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungs-       knüpfung von Dateien möglich ist.\ndatum können zum Zwecke des späteren Beweises der\nordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung gespei-         (4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Erhebung\nchert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungs-        folgenden Kalenderjahres zu löschen.\ninteresse besteht.\n(3) Eine Verwendung der Daten ist nur für den Zweck                                § 10\nzulässig, Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung                             Inkrafttreten\nder Dienstleistung zu erbringen. Die Ausweisnummer darf\nnicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","1390                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n. Verordnung\nüber den Datenschutz bei Dienstleistungen der Deutschen Bundespost TELEKOM\n(TELEKOM-Datenschutzverordnung - TDSV)\nVom 24. Juni 1991\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 des Postverfassungsgeset-              und auf eigene Rechnung Telekommunikationsdienst-\nzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verordnet die                 leistungen anbietet.\nBundesregierung nach Anhörung des Unternehmens\nDeutsche Bundespost TELEKOM durch den Bundes-                                                 §3\nminister für Post und Telekommunikation:\nDatenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nzu Telekommunikationszwecken\n§ 1\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personen-\nZweck und Anwendungsbereich der Verordnung                  bezogene Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu\nTelekommunikationszwecken nur erheben, verarbeiten\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-\nund nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der\ngener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für die\nBeteiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutz-\nDeutsche Bundespost TELEKOM. Einzelangaben über\ngesetzes eingewilligt hat.\nVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristi-\nschen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,              (2) Die Erbringung einer Telekommunikationsdienst-\nstehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung            leistung darf nicht von der Angabe personenbezogener\ngleich.                                                         Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung\ndieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechen-\n(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft,\ndes gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei:.\ngelten die§§ 1 bis 7, 9 bis 11, 13 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2\ntung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforder-\nNr. 5 und Abs. 4, §§ 18 bis 20 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2,\nlich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunika-\nAbs. 4 bis 7, §§ 21 bis 26, 35 Abs. 3 Nr. 1, §§ 39, 43 und\n44 des Bundesdatenschutzgesetzes.                               tionsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen\nund deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen\nSorgt alt entspricht.\n§2                                   (3) Darüber hinaus darf die Deutsche Bundespost\nBegriffsbestimmungen                        TELEKOM für Telekommunikationszwecke erhobene Daten\nfür andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nandere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese\n1 . Beteiligte am Fernmeldeverkehr                              Daten ausdrücklich vorsieht.\na) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekom-            (4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die Be-\nmunikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit der         teiligten in angemessener Weise über die Erhebung, Ver-\nDeutschen Bundespost TELEKOM,                          arbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu\nb) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 5),            unterrichten. Das Auskunftsrecht nach den Vorschriften\ndes Bundesdatenschutzgesetzes bleibt davon unberührt.\nc) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Per-\nson, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM             (5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst-\noder von einem Diensteanbieter angebotene Tele-        leistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit\nkommunikationsdienstleistungen nutzt;                  durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat die Deutsche Bun-\n2. T elekommunikationsdienstleistungen                          despost TELEKOM ihre Kunden hierüber zu unterrichten.\nDienstleistungen, die zur Übermittlung von Informatio-\n§4\nnen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für\nden öffentlichen Verkehr bestimmt sind und geschäfts-                          Vertragsverhältnisse\nmäßig angeboten werden;\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf personen-\n3. Sprachkommunikationsdienste                                  bezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten\nDienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung     erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die\nvon Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die          Begründung und Änderung eines Vertragsverhältnisses\nfür den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts-     mit ihm über Telekommunikationsdienstleistungen ein-\nmäßig angeboten werden;                                    schließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich\nsind (Bestandsdaten). Bedient sich die Deutsche Bundes-\n4. Kundenkarten                                                 post TELEKOM eines Diensteanbieters(§ 2 Nr. 5), darf sie\nKarten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun-       Bestandsdaten des Kunden des Diensteanbieters erhe-\ngen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nach-   ben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung\nträglich abgerechnet werden können;                        des Vertrages zwischen der Deutschen Bundespost\nTELEKOM und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine\n5. Diensteanbieter,\nÜbermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit\nwer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit der          diese Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des\nDeutschen Bundespost TELEKOM in eigenem Namen              am Fernmeldeverkehr Beteiligten.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                               1391\n(2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf die                                         §6\nBestandsdaten ihrer Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und             Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung\nder Kunden ihrer Diensteanbieter verarbeiten und nutzen,\nsoweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der          (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf zum .\nWerbung und der Marktforschung für die Deutsche Bun-      Zweck der ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung\ndespost TELEKOM sowie zur bedarfsgerechten Gestal-        der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und\ntung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen erforder-   zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende per-\nlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat. Die Deut- sonenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2, 3\nsche Bundespost TELEKOM hat ihre Kunden auf das           und 5 bis 10 erheben und verarbeiten:\nWiderspruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrich-\n1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),\ntung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 hinzuweisen.\n2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,\n(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands-        die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-\ndaten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen-       zeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insgesamt\nderjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben,          aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten\nwenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von          Datenmengen, das insgesamt :iu entrichtende Entgelt,\nAnsprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die        3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände\nLöschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von       wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung und\nzwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine              Leistungsverweigerung durch die Deutsche Bundes-\nBeschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer ord-          post TELEKOM.\nnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses\ndies erfordern.                                              (2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den\nVerbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich\n(4) Die Deutsche Bundespost TELEKOM kann im            die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten\nZusammenhang mit der Begründung und der Änderung          ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung\ndes Vertragsverhältnisses sowie der Erbringung von        werden die Verbindungsdaten\nDienstleistungen die Vorlage eines amtlichen Ausweises\n1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des ent-\nverlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des\ngeltpflichtigen Kunden\nKunder.1 erforderlich ist. Dabei dürfen andere als nach\nAbsatz 1 zulässige Daten nicht erhoben werden.                 a) vollständig gelöscht oder\nb) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten\n§5                                    drei Ziffer~ gespeichert oder\nTelekommunikationsverbindungen                    c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgelt-\nnachweis nach Absatz 9 beantragt wurde,\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf folgende      2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten voll-\npersonenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telekom-\nständig gespeichert.\nmunikationsdienstleistungen (Verbindungsdaten) erheben\nund verarbeiten, soweit dies erforderlich ist                (3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicher-\n1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des      ten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versen-\nangerufenen Anschlusses, personenbezogene Berech-     dung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten\ntigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten     Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.\nauch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen und       (4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach\nKartenanschlüssen auch die Standortkennung,           Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder\n2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach         verkürzt worden, ist die Deutsche Bundespost TELEKOM\nDatum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon      insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu\nabhängen, die übermittelten Datenmengen,              Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung\nfrei.\n3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu-\nnikationsdienstleistung,                                 (5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der\n4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen        Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem\nAnschluß ankommende Telekommunikationsverbindung\nsowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.\nverpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach\nDie Erhebung und Verarbeitung weiterer Verbindungs-       Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet\ndaten ist nur zulässig, soweit es die technische Entwick- werden. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.\nlung erfordert und der Bundesminister für Post und Tele-\nkommunikation zugestimmt hat. Der lnfrastrukturrat beim      (6) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf einem\nBundesminister für Post und Telekommunikation und der     Diensteanbieter, dessen Kunde eingewilligt hat, zur Ent-\nBundesbeauftragte für den Datenschutz sind vor der Zu-    geltermittlung und Entgeltabrechnung die Verbindungs-\nstimmung zu beteiligen.                                   daten (Absatz 1 Nr. 1) übermitteln, wenn sie im Vertrag mit\ndem Diensteanbieter die Wahrung des Fernmeldegeheim-\n(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über     nisses und die Vorschriften dieser Verordnung insgesamt\ndas Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit     zum Bestandteil des Vertrages gemacht hat. Die Deutsche\nsie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere      Bundespost TELEKOM ist für die vertragsgemäße Einhal-\ndurch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind. tung der Vorschriften dieser Verordnung durch den\nIm übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbin-     Diensteanbieter gegenüber dem Bundesbeauftragten für\ndung zu löschen.                                          den Datenschutz verantwortlich.","1392                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(7) Hat die Deutsche Bundespost TELEKOM mit einem                daten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden\nDritten einen Vertrag über den Entgelteinzug geschlossen            und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;\nund entsprechend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verord-\n2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fernmelde-\nnung zum Bestandteil der Vertrages gemacht, so darf sie             anlagen und der mißbräuchlichen Inanspruchnahme\ndie in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem\nvon    Telekommunikationsdienstleistungen      Verbin-\nDritten übermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte               dungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen.\nerforderlich ist.\n(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß-\n(8) Soweit es für die Abrechnung der Deutschen Bun-         bräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erfor-\ndespost TELEKOM mit anderen Netzbetreibern oder mit             derlich ist, darf die Deutsche Bundespost TELEKOM die\nihren Diensteanbietern sowie anderer Netzbetreiber mit         i11 Mobilfunknetzen erhobenen Verbindungsdaten in der\nderen Kunden erforderlich ist, darf die Deutsche Bundes-\nWeise verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbe-\npost TELEKOM Verbindungsdaten speichern und übermit-            stand aller Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten\nteln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\nderjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für\nbeschränkt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz           die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren\nist über Verfahren, die den Abrechnungen zugrunde lie-          Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchli-\ngen, zu unterrichten.                                           chen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstlei-\n(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2          stungen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen\nSatz 2 Nr. 1 Buchstaben b, c und Nr. 2 gespeicherten            sind unverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speiche-\nDaten derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die        rung nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verord-\ner entgeltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationä-  nung zulässig ist.\nren Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zuläs-          (3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit der\nsig, wenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des          Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekom-\nAnschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen           munikation zulässig. Der Bundesbeauftragte für den\nschriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in     Datenschutz ist vor der Zustimmung anzuhören.\nBetrieben oder Behörden ist die Mitteilung nur zulässig,\nwenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder                                 §8\ndie Personalvertretung nach den gesetzlichen Vorschriften\nbeteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erfor-                Mitteilen ankommender Verbindungen\nderlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als Vorausset-      (1) Einern Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht,\nzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachweises die            daß bei seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belä-\nschriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen, daß alle        stigende Anrufe ankommen, kann auf schriftlichen Antrag\nMitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung der             Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen\nVerbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hinge-            nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigenden\nwiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und             Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Rufnummern,\nOrganisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter beson-        Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse\nderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und          sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen\ndie Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Berei-       und der Verbindungsversuche erhoben, gespeichert und\nchen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf         dem Antragsteller mitgeteilt werden.\naus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören\nneben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4 a des Straf-             (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedro-\ngesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere             hend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen\nTelefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Die Deutsche          sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betref-\nBundespost TELEKOM ist auf Antrag einer solchen Per-            fenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann\nson, Behörde oder Organisation verpflichtet, durch techni-      abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft\nsche Vorrichtungen die Beachtung des Satzes 5 sicherzu-         macht, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nach-\nstellen.                                                        teile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung\nmit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als\n(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 4),           wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten\ninsbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobil-          Antrag des Kunden des Anschlusses, von dem die als\nfunk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den       bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe aus-\njeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwen-          gegangen sind, ist dieser über die Auskunftserteilung zu\nden, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein          unterrichten.\ndeutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der\n§9\ngespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß.\nAnzeige der Rufnummer des Anrufers;\nAnrufweiterschaltung\n§7                                  (1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer\nStörungen und Mißbrauch                        des anrufenden an den angerufenen Anschluß übermit-\nvon Telekommunikationseinrichtungen                   teln, ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der\nund Telekommunikationsdienstleistungen                  Anzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem\naauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer ein-\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf, soweit es         zuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Ruf-\nim Einzelfall erforderlich ist, zur\nnummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß\n1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störun-           durch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist späte-\ngen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestands-         stens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                   1393\nEuropäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes             von Tel.ekommunikationsanschlüssen erteilen oder durch\n(Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikations-               Dritte erteilen lassen. Die Übertragung der Auskunftsertei-\ndienste ist auf Antrag die Übermittlung der Rufnummer des       lung an Dritte ist nur zulässig, wenn die Deutsche Bundes-\nanrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß             post TELEKOM den Dritten verpflichtet, die Daten nur für\neiner der in § 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen,             Auskunftszwecke zu verarbeiten und zu nutzen und die\nOrganisationen ur,d Behörden in der Vermittlungsstelle         §§ 10 und 11 einzuhalten.\ndieses Anschlusses auszuschließen. Auf Antrag sind\nAnschlüsse bereitzustellen, zu denen eine Übermittlung            (2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter-\nder Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den                bleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das\nangerufenen      Anschluß     ausgeschlossen      ist.   Die   Kundenverzeichnis widersprochen hat.\nAnschlüsse nach Satz 3 und Satz 4 sind auf Antrag des\n(3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte\nKunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 1O\ndürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einver-\nAbs. 1 entsprechend zu kennzeichnen.\nständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkraft-\n(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche         treten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetra-\nKundenverzeichnis nach § 10 Abs. 3 widersprochen, wird         gen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde\ndie Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an           widerspricht. § 1O Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nden angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß\nder Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrück-\nlich wünscht.                                                                                § 12\n(3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den                                  Bildschirmtextdienst\nangerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der\nRufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und                (1) Personenbezogene Daten irn Bildschirmtextdienst\nim Einzelfall möglich sein.                                    dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und\nsolange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden\n(4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten      oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikations-\nwerden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindun-          dienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rück-\ngen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß         schlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Ange-\nweiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses        bot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das\ndem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung           Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür\nerteilt hat.                                                   dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden.\nDie hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, späte-\n(5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sicherge-\nstens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.\nstellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt\nwird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt\n(2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den\nnicht für die Weiterschaltung zu einem automatischen\nInformationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von\nTonträger.\nder Deutschen Bundespost TELEKOM die Kennung des\n(6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder             Kunden und die Kennung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt\nandere beim empfangenden Anschluß zu dokumentie-               der erstmatigen Inanspruchnahme vergütungspflichtiger\nrende Informationen außer Sprache gesendet, darf die           Leistungen unter einer Leitseite, die Kennung des Informa-\nDeutsche Bundespost TELEKOM die Übermittlung der               tionsanbieters, dem diese Leitseite zugeordnet ist, und die\nRufnummer oder Kennung ohne Einschränkung vorsehen.            Höhe der Vergütung, die dem Informationsanbieter für\neine zusammenhängende Nutzung durch den Kunden\n§ 10                               zusteht, gespeichert werden. Diese Daten sind spätestens\nsechs Monate nach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu\nÖffentliche Kundenverzeichnisse\nlöschen.\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf öffentliche\nVerzeichnisse ihrer Kunden, mit denen sie Vertragsver-            (3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an\nhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen unter-       den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zah-\nhält, in Form von Druckwerken oder elektronischen Ver-         lung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch die\nzeichnissen herausgeben oder herausgeben lassen.               Deutsche Bundespost TELEKOM weitergegeben werden,\nsoweit dies zur Geltendmachung der Anbietervergütung\n(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem        erforderlich ist oder der Kunde schriftlich zugestimmt hat.\nNamen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf\nVerlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen               (4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mit-\nwerden, soweit diese damit einverstanden 3ind.                 benutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und\nAntwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden,\n(3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in          soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene\nöffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise          Mitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von läng-\nunterbleiben. Der Kunde ist von der Deutschen Bundes-          stens sechzig Tagen zu löschen.\npost TELEKOM auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.\n(5) Von der Deutsche Bundespost TELEKOM sind die\n§ 11                               erforderlichen technischen und ·organisatorischen Maß-\nAuskunft über Rufnummern                        nahmen zur Sicherung der personenbezogenen Daten zu\ntreffen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Auf-\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf im Einzel-         wand in einem angemessenen Verhältnis zu dem ange-\nfall durch Auskunftsstellen Auskunft über die Rufnummern       strebten Schutzzweck steht. Soweit im Hinblick auf den","1394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nangestrebten Schutzzweck wirtschaftlich vertretbar, sind                                   § 15\nsie dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.\nNachrichtenübermittlungssysteme\nSystemtechnisch ist zu gewährleisten, daß der Benutzer\nmit Zwischenspeicherung\ndes Bildschirmtextdienstes personenbezogene Daten nur\nbewußt und gewollt übermitteln kann.                              (1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf bei\nDienstleistungen, für deren Durchführung eine Zwischen-\nspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbeson-\n§ 13                               dere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von\nTelegrammdienst                            Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten Dienste-\nangebotes unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:\n( 1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung\nund Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer-          ·t. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-\nden, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ord-                 anlagen der Deutschen Bundespost TELEKOM, es sei\nnungsgemäßen Erbringung der T elegrammdienstleistung                denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des\nnach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Ver-                  Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Fernmelde-\ntrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind späte-            anlagen anderer Unternehmen weitergeleitet.\nstens nach sechs Monaten zu löschen.                           2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-\ngabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.\n(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen\ndürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur            3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten-\ngespeichert werden, soweit die Deutsche Bundespost                  inhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte zu-\nTELEKOM nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlos-                   greifen darf (Zugriffsberechtigter).\nsenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat.        4. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf dem Kunden\nBei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege späte-             mittei'len, daß der Empfänger auf die Nachricht zuge-\nstens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen                    griffen hat.\nspätestens nach sechs Monaten zu löschen.\n5. Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Nachrich:-\n(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag             teninhalte nur gemäß dem. mit dem Kunden geschlos-\ndes Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe                  senen Venrag löschen.\nfolgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-\ngung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen             (2) Die Deutsche Bundespost TELEKOM hat die erfor-\neine längere Speicherung erfordern.                       ·    derlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ·\nzu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte\nOffenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb der Deut-\n§ 14                               schen Bundespost TELEKOM oder an Dritte auszuschlie-\nßen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand\nFernwirk- und Fernmeßdienste                      in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten\n(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf Fernwirk-          Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den ange-\ninformationen und Fernmeßinformationen, die personen-          strebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnah-\nbezogene Daten sind, nur solange und in dem Umfang             men dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.\nverarbeiten, wie dies erforderlich ist, um die zwischen dem\nNutzer und dem Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter                                        § 16\nvereinbarten Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für                                Inkrafttreten\ndie Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkan-\nbieter oder Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nRechtsvorschriften. Die Deutsche Bundespost TELEKOM\nprüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß             (2) Abweichend von Absatz 1 tritt§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nbesteht.                                                       und Abs. 9 Satz 5 in Kraft, sobald die zu seiner Durch-\nführung erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme\n(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver-            verfügbar sind, spätestens aber am 1. Juli 1992. Der\nbrauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor-       Bundesminister für Post und Telekommunikation gibt den\ngungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur            Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Datenverarbeitungs~\nAbrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie       programme im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin\nsind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs-           dürfen in digitalen Sprachkommunikationsdiensten und bei\nunternehmen zu übermitteln und danach bei der Deutschen        Verwendung von Kundenkarten Verbindungsdaten ent-\nBundespost TELEKOM zu löschen.                                 sprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 gespeichert werden.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}