{"id":"bgbl1-1991-39-12","kind":"bgbl1","year":1991,"number":39,"date":"1991-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/39#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-39-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_39.pdf#page=48","order":12,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1991-06-28T00:00:00Z","page":1400,"pdf_page":48,"num_pages":4,"content":["1400                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 28. Juni 1991\nAuf Grund                                                      Nr. 2 werden jeweils die Worte „nach§ 5 Abs. 4\" ge-\n- des § 7 Abs. 3, 4 und 6, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 15         strichen.\nAbs. 2 Nr. 2, 6 bis 9 und 12 und Abs. 3 des Mineralöl-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung            5. § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 4 werden jeweils wie folgt\nvom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2277), § 11 Abs. 3           gefaßt:\neingefügt und § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 7 geändert durch             ,,(4) Die Anteilsteuer wird fällig\nArtikel 3 Nr. 3 und 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991\n(BGBI. 1 S. 1318), sowie                                       1 . nach Absatz 1 Satz 4 sofort,\n- des § 212 Abs. 1 Nr. 2 und 7 der Abgabenordnung vom             2. nach Absatz 3 Satz 3 entsprechend§ 6 Abs. 1 des\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des Artikels 99                  Gesetzes.\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom                 Der Steuerschuldner hat für die Additives, für die die\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341)                            Anteilsteuer unbedingt geworden ist, dem Hauptzoll-\nverordnet der Bundesminister der Finanzen:                        amt im Falle des Satzes 1 Nr. 1 unverzüglich, in den\nFällen des Satzes 1 Nr. 2 spätestens bis zum fünf-\nzehnten Tag des folgenden Monats, eine Steuererklä-\nArtikel 1\nrung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzu-\nÄnderung der Verordnung                           geben und darin die Steuer selbst zu berechnen\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes                  (Steueranmeldung). Die in der Anmeldung errechnete\nSteuer ist ohne Anforderung zu entrichten.\"\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,         6. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom               Nr. 2\" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2\" ersetzt.\n15. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2246), wird wie folgt\ngeändert:                                                      7. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „soll\" das Wort\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 2 bis                   ,,(Lagerbehandlung)\" eingefügt.\n4\" durch die Angabe „Absätzen 2 und 3\" ersetzt.\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n,,Das Hauptzollamt kann weitere Behandlun-\ngen zulassen, die über eine Lagerbehandlung\n2. § 6a Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                              hinausgehen.\"\n,,Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einen Erlaubnis-        b) Absatz 3 wird gestrichen.\nschein als Nachweis der Bezugsberechtigung nach\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes aus.\"\n8. § 36 wird wie folgt geändert:\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                 a) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.\na) Absatz 4 wird gestrichen.                                 b) Absatz 8 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze              ,,2. im Lager entgegen § 34 behandelt oder ge-\n4 bis 6 und wie folgt geändert:                                    mischt wird,\".\naa) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe „ 1 und 3\n9. § 38 wird wie folgt geändert:\nbis 5\" durch die Angabe „ 1, 3 und 4\" ersetzt.\na) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 wird\nbb) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 5\"\ndas Wort „Fahrbenzin\" jeweils durch das Wort\ndurch die Angabe „Absatz 4\" ersetzt.\n,,Benzin\" ersetzt.\n4. In § 12 Abs. 1 Satz 1 , § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 14 Abs. 1     b) Absatz 7 wird gestrichen.\nSatz 1, § 35 Abs. 1 , § 36 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6          c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                              1401\n10. § 39 wird wie folgt geändert:                                 Jahres schriftlich beantragt wird, das dem Jahr folgt, in\ndem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           eingetreten ist. Dem Antrag sind beizufügen:\n,,(1) Vergütungsberechtigt ist, wer Waren nach         1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und\n§ 11 Abs. 1 des Gesetzes einem der dort genann-               Versteuerung des Mineralöls,\nten Verfahren zugeführt hat.\"\n2. Nachweise über den Verkauf an den Warenemp-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               fänger,\naa) In Satz 3 Nr. 2 wird der Punkt durch einen           3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähig-\nStrichpunkt ersetzt und folgender Satz ange-            keit des Warenempfängers.\nfügt:\n(3) Die Erstattung oder Vergütung erfolgt unter der\n„im Falle von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und         auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung\nSatz 2 des Gesetzes ist außerdem anzuge-           des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Haupt-\nben, ob die eingefüllten Waren vor der Ausfuhr     zollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfän-\ngebraucht werden.\"                                 gers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung\nbb) Satz 4 wird gestrichen.                              nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers,\nvermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-           Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der\ngefü~t:                                                  ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzoll-\n,,§ 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"                           amt kann verlangen, daß der Verkäufer seine Forde-\nrung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausge-\nd) In den Absätzen 5 und 6 werden die Worte                   fallenen Mineralölsteuerbetrages an die Bundesrepu-\n„mineralölhaltige Waren\" jeweils durch die Worte         blik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.\"\n,,Waren nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes\" ersetzt.\ne) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „ausgeführt        13. Die Überschrift vor § 48 wird wie folgt gefaßt:\noder innerhalb eines Vergütungsabschnitts einem          ,,Zu§ 12 Abs. 2 und 9 und§ 14a des Gesetzes\".\nsonstigen\" durch das Wort „einem\" ersetzt.\n14. § 49 a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n11. In § 39 a Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3        ,,(2) Die Steuer beträgt,\nBuchstabe a\" die Angabe „und b\" eingefügt und die\n1. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nAngabe,,§ 8 Abs. 3 des Gesetzes\" durch die Angabe\ndes Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2\n,,§ 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes\" ersetzt.\nNr. 6 des Gesetzes ist,\nfür 100 kg Mineralöle nach § 2 Abs. 1\n12. Nach § 39 a wird folgender § 39 b eingefügt:\nNr. 4 des Gesetzes                      33,50 DM,\n,.Zu § 11 Abs. 3 des Gesetzes\n2. falls das Gemisch ein Leichtöl nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\n§ 39b                                   des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2\n(1) Dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des                Nr. 6 des Gesetzes ist,\nGesetzes versteuertem Mineralöl wird die im Ver-                   a) für 1 hl Leichtöl nach § 2 Abs. 1\nkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder                   Nr. 1 des Gesetzes oder 1 hl\nvergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungs-                      mittelschwere Öle nach § 2\nunfähigkeit ausfällt, wenn                                             Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes         10,00 DM,\n1. der Mineralölsteuerbetrag bei Eintritt der Zahlungs-           b) für 100 kg Mineralöle nach § 2\nunfähigkeit 10 000 DM übersteigt,                                 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes          45,55 DM.\"\n2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zah-\nlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Ver-        15. In§ 49b Nr. 2 wird das Wort „Ottokraftstoff\" durch das\nkäufer herbeigeführt worden ist,                         Wort „Leichtöl\" ersetzt.\n3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentums-\nvorbehalts, laufender Überwachung der Außen-         16. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug         a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 5 Nr. 1,\nunter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des           auch in Verbindung mit Absatz 7\" durch die\nAnspruchs nicht zu vermeiden war,                             Angabe ,,§ 9 Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit\n4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaft-                  Absatz 6\" ersetzt.\nlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch         b) In Nummer 2 wird die Angabe,,§ 9 Abs. 5 Nr. 1 in\nals verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesell-                Verbindung mit den Absätzen 6 oder 7\" durch die\nschafter desselben Unternehmens oder Angehö-                  Angabe ,,§ 9 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit den\nrige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind                Absätzen .5 oder 6\" und die Angabe ,,§ 13 Abs. 2\noder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der                   Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4\" durch die\nLeitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen             Angabe ,,§ 13 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 2\"\nangehören ..                                                  ersetzt.\n(2) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralöl-          c) In Nummer 14 wird die Angabe ,,§ 39 Abs. 4 Satz 3\"\nsteuer hängt davon ab, daß sie bis zum Ablauf des                  durch die Angabe ,,§ 39 Abs. 4 Satz 4\" ersetzt.","1402                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n17. § 51 wird gestrichen.                                                     zollamt lassen geplante oder vorhandene\"\ndurch die Worte „Das Hauptzollamt läßt\"\n18. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                     ersetzt.\na) In Nummer 1 .1 Spalte 2 und 5 Satz 1 werden                      bb) Im zweiten Halbsatz wird in der Nummer 5 das\njeweils die Worte „Doppelbuchstabe aa\" gestri-                         Wort „oder\" durch das Wort „und\" ersetzt.\nchen.                                                      b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesminister\nb) In Nummer 1.2 Spalte 1 wird die Angabe ,,§ 8                     der Finanzen oder das Hauptzollamt können\"\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes\" durch                    durch die Worte „Das Hauptzollamt kann\" ersetzt.\ndie Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des               c) Absat7. 3 wird wie folgt geändert:\nGesetzes\" ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 1.4.1 Spalte 5 Satz 1 wird die Angabe\n,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuch-                             ,,Hersteller von zugelassenen Dosiereinrich-\nstabe bb\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3                          tungen haben Änderungen an diesen dem\nBuchstabe b\" ersetzt.                                                   Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich\nin zwei Stücken anzuzeigen.\"\nd) In Nummer 3 Spalte 5 werden die Worte „mittel-\nschwere Öle in Behältern bis zu 1000 ccm;\" ge-                   bb) In Satz 3 werden die Worte „Der Bundes-\nstrichen.                                                              minister der Finanzen oder das Hauptzollamt\nkönnen\" durch die Worte „Das Hauptzollamt\nkann\" ersetzt.\nArtikel 2\n4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Unternehmen,\nÄnderung                                die der zentralen Steueraufsicht unterliegen,\" durch\nder Heizölkennzeichnungsverordnung                        die Worte „Unternehmen mit Betriebstätten in mehre-\nren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammel-\nDie Heizölkennzeichnungsverordnung vom 1. April 1976\nerlaubnis erteilt ist,\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 873), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 15. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2672),\nwird wie folgt geändert:                                        5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 5\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „nach § 5 Abs. 4                     Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des\nder Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-                      Mineralölsteuergesetzes\" gestrichen.\nsteuergesetzes\" gestrichen.\nb) In Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die\nAngabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 4\" durch die Angabe,,§ 2\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        Abs. 1 Satz 5\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Zulassung serienmäßiger Dosiereinrich-      6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntungen ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in           a) In Satz 3 wird das Wort „Endverbraucher\" durch\ndessen Bezirk ihr Hersteller seinen Geschäftssitz                das Wort „Verwender\" ersetzt.\nhat. Die Zulassung anderer Kennzeichnungsein-\nrichtungen ist bei dem Hauptzollamt zu beantra-             b) In Satz 4 wird die Angabe „DIN 51 426 (Ausgabe\ngen, in dessen Bezirk sie benutzt werden sollen.                 Juni 1985)\" durch die Angabe „DIN 51 426 (Aus-\nSollen die anderen Kennzeichnungseinrichtungen                   gabe Dezember 1990)\" ersetzt.\nauf Schiffen benutzt werden, ist die Zulassung bei\ndem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk\n7. Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsie hergestellt, in ein Schiff eingebaut oder erstma-\nlig auf einem Schiff verwendet werden. Der Antrag             ,,(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen\nist schriftlich in zwei Stücken zu stellen. Unterneh-       nach den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in\nmen mit Betriebstätten in mehreren Hauptzollamts-           denen der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht\nbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist,           bestimmten Mineralölart aus leichtem Heizöl besteht,\nkönnen den Antrag an das für ihreri Geschäftssitz           dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mit-\nzuständige Hauptzollamt richten; sie haben ihrem            geführt und verwendet werden.\"\nAntrag für jedes an der Steueraufsicht beteiligte\nHauptzollamt ein Mehrstück beizufügen.\"\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesminister\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Endver-\nder Finanzen oder das Hauptzollamt können\"\nbraucher\" durch das Wort „Verwender\" ersetzt.\ndurch die Worte „Das Hauptzollamt kann\" ersetzt.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                          ,,(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischun-\ngen nach Absatz 1 entstanden sind und in denen\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nder Anteil der Restmenge aus leichtem Heizöl\naa) Im ersten Halbsatz werden die Worte „Der                     besteht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abge-\nBundesminister der Finanzen oder das Haupt-               geben, mitgeführt und verwendet werden.\"","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                             .1403\n9. In § 12 wird das Wort „Freihafen-Veredelungs-                                     Artikel 3\nverkehren\" durch das Wort „Freihafen-Veredelungen\"                               Änderung\nersetzt.                                                  der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\n10. In § 13 Satz 4 wird das Wort „sind\" durch das Wort          Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom\n,,ist\" ersetzt.                                          5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 1990 . (BGBI. 1\nS. 1119), wird wie folgt geändert:\n11. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 15                         1. In § 6 werden die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" und der\nÜbergangsvorschrift                        Absatz 2 gestrichen.\n(1) Zulassungen, die nach den §§ 2 und 3 in der vor\ndem 1. Juli 1991 geltenden Fassung vom Bundes-           2. § 7 wird gestrichen.\nminister der Finanzen erteilt worden sind, gelten ab\n1. Juli 1991 als vom zuständigen Hauptzollamt erteilt.                            Artikel 4\n(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ist für Kennzeichnungs-                         Inkrafttreten\neinrichtungen, die vor dem 1. Juli 1991 zugelassen\nworden sind, ab 1. Juli 1992 anzuwenden.\"                  Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1991 in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}