{"id":"bgbl1-1991-39-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":39,"date":"1991-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/39#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-39-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_39.pdf#page=46","order":11,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz","law_date":"1991-06-26T00:00:00Z","page":1398,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["1398                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz\nVom 26. Juni 1991\nAuf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 5 in Verbindung mit § 59      5. § 6 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 9 des Schwerbehindertengesetzes in der Fas-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1                                         11\nS. 1421, 1550) und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des                   aa) Die Angabe ,,§ 3 wird jeweils durch die Angabe\nGesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwer-                        ,, § 4\" ersetzt.    ·\nbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli               bb) Die Worte „Minderung der Erwerbsfähigkeit\"\n1979 (BGBI. 1 S. 989) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 5                   werden durch das Wort „Behinderung'i ersetzt.\ndes Schwerbehindertengesetzes verordnet die Bundes-                                                      11\nb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 3 durch die Angabe\nregierung:\n,,§ 4\" ersetzt.\nArtikel 1                             c) In Absatz 5 werden die Worte „Aufenthalts- oder\nArbeitserlaubnis\" durch die Worte „Aufenthalts-\nDie Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in                   genehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Arbeits-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1984                      erlaubnis\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310), wird wie\nfolgt geändert:                                                6. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe,,§ 3\" durch die Angabe\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       ,,§ 4\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) Die Angabe ,,§ 3\" wird durch die Angabe ,,§ 4\"               ,,(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke(§ 3 a Abs. 1. und 2)\nersetzt.                                               ist ein von der Deutschen Bundesbahn und/oder\nder Deutschen Reichsbahn unter Zugrundelegung\nbb) Die Worte „Minderung der Erwerbsfähigkeit\"\ndes § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes und der zu\nwerden durch das Wort „Behinderung\" ersetzt.\nseiner Durchführung erlassenen Vorschriften auf-\ncc) Das Wort „Vergünstigungen\" wird durch das                  gestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nWort „Nachteilsausgleichen\" ersetzt.                   enthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Strek-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 63\" durch die                  kenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruck-\n11\nAngabe ,,§ 65 ersetzt.                                         ten Muster 5 auszuhändigen. Bis zum 31. Dezem-\nber 1993 kann im Beitrittsgebiet der Umkreis von\n50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\n2. § 3 Abs. 2 wird wie fblgt geändert:\nhalt des Ausweisinhabers auch auf andere Weise\na) In den Sätzen 2 und 3 wird die Angabe ,,§ 58\"                  festgelegt werden. Das Streckenverzeichnis ist mit\njeweils durch die Angabe ,,§ 60\" ersetzt.                      einem fälschungssicheren halbseitigen or,angefar-\n11\nb) In Satz 3 wird der Halbsatz,,, der in seiner Erwerbs-          benen Flächenaufdruck gekennzeichnet.\nfähigkeit um wenigstens 70 vom Hundert gemindert\n11\nist, aufgehoben.                                        7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „Muster 5\" durch die\n3. § 3 a wird wie folgt geändert:                                     Angabe „Muster 4\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.                        b) In Satz 3 wird die Angabe „Muster 4\" durch die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Angabe „Muster 3\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Worte ,,(entgeltliche Wert-\nmarke) oder Muster 4 (unentgeltliche Wert-      8. Der Dritte Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestim-\nmarke)\" gestrichen.                                mungen - wird gestrichen.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 57\" durch die\nAngabe ,,§ 59\" ersetzt.                         9. Die in der Anlage abgedruckten Muster werden wie\nfolgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\na) Muster 1:\n,,(5) Bis zum 30. Juni 1991 ausgegebene Beiblätter\nund Wertmarken behalten ihre Gültigkeit.\"                       Auf der Rückseite werden\naa) der Begriff „MdE\" durch die Angabe „Behinde-\n4. in § 4 Abs. 1 wird das Wort „Vergünstigungen\" durch                       rung (GdB)\" ersetzt und die Buchstaben „v. H.\"\n11\ndas Wort „Nachteilsausgleichen ersetzt.                                  gestrichen,","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1991                                   1399\nbb) die Worte „Minderung der Erwerbsfähigkeit\"               bb) Nach den Worten „Deutschen Bundesbahn\"\ndurch das Wort „Behinderung\" ersetzt und                      werden die Worte „und/oder der Deutschen\ncc) das Wort „Vergünstigungen\" durch das Wort                     Reichsbahn\" eingefügt.\n,,Nachteilsausgleichen\" ersetzt.                        cc) Das Streckenverzeichnis wird durch die An-\nb) Muster 2:                                                         gabe des Ausgabedatums (Monat/Jahr) er-\ngänzt.\naa) Die Angabe ,,§ 57'' wird durch die Angabe\n,,§ 59\" ersetzt.                                                              Artikel 1 a\nbb) Der Satz „Der Ausweisinhaber ist in seiner          Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fas-\nBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb-      sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBI. 1\nlich beeinträchtigt(§ 58 Abs. 1 des SchwbG in    S. 861 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nder ab 1. April 1984 geltenden Fassung).\" wird   16. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 136), wird wie folgt geändert:\ngestrichen.                                      In § 6 werden in den Absätzen 1 bis 3 jeweils im letzten\nc) Muster 3 wird aufgehoben, und Muster 4 wird          Satz die Worte „und 3\" gestrichen.\nMuster 3.\nArtikel 2\nd) Muster 5 wird Muster 4, und auf der Rückseite wird\ndie Angabe ,,§ 59\" jeweils durch die Angabe ,,§ 61\"     Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann\nersetzt.                                          ·  den Wortlaut der Ausweisverordnung Schwerbehinderten-\ne) Muster 6 wird Muster 5 und wird wie folgt geändert:  gesetz in der ab 1. Juli 1991 geltenden Fassung bekannt-\nmachen.\naa) Anstelle der Überschrift „Bundesbahn-Strek-\nkenverzeichnis (zu § 59 Abs. 1 Nr. 5 des                                      Artikel 3\nSchwerbehindertengesetzes - SchwbG)\" tritt          (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 a\ndie Überschrift „Streckenverzeichnis (zu § 61    am 1. Juli 1991 in Kraft.\nAbs. 1 Nr. 5 des Schwerbehindertengeset-\nzes)\".                                              (2) Artikel 1 a tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Juni 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}