{"id":"bgbl1-1991-38-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":38,"date":"1991-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/38#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-38-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_38.pdf#page=18","order":9,"title":"Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften (Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)","law_date":"1991-06-24T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":18,"num_pages":23,"content":["1322                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet\nsowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften\n(Steueränderungsgesetz 1991 - StÄndG 1991)\nVom 24. Juni 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   worden ist. Die Sätze 2, 4 und 5 sind für in Satz 7\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      bezeichnete Objekte entsprechend anzuwenden.\"\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „ausschließlich\"\ngestrichen.\nArtikel 1\n4. § 32 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\na) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                       „das 16. Lebensjahr\" durch die Worte „das\nBekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1                         18. Lebensjahr\" ersetzt.\nS. 1898, 1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1         b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775),                  ,,(8) Ein Tariffreibetrag von 600 Deutsche Mark\nwird wie folgt geändert:\nwird vom Einkommen eines Steuerpflichtigen\nabgezogen, der\n1. In § 7 k Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „ 1993\" durch die\nZahl „ 1996\" ersetzt.                                            1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet zu Beginn des Kalenderjahrs hat ·oder\n2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 4 werden die Zahl „0,50\" durch die                   ihn im laufe des Kalenderjahrs begründet oder\nZahl „0,65\" und die Zahl „0,22\" durch die Zahl „0,30\"\nersetzt.                                                         2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\n3. § 1Oe wird wie folgt geändert:                                        genannten Gebiet hat und sich dort überwie-\ngend aufhält oder\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „ 15 000\" durch die\nZahl „ 16 500\" ersetzt.                                       3. - ohne die Voraussetzungen der Nummern 1\nund 2 zu erfüllen ...., Arbeitslohn im Sinne des\nb) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:                      § 60 Abs. 1 Satz 1 bezieht; in diesem Fall darf\n„ Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch                   der Tariffreibetrag den begünstigten Arbeits-\nnach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die                  lohn nicht übersteigen.\nAbzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein               Bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen\nweiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-            des§ 26 Abs. 1 vorliegen, erhöht sich der Tariffrei-\nges genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen,               betrag auf 1 200 Deutsche Mark; es genügt für die\nwenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte,               Erhöhung, wenn einer der Ehegatten die Voraus-\nbei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1                 setzungen des Satzes 1 (!rfüllt.\"\nvorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet zugezogen ist und                 5. In § 33c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „das nach\n1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem             § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist,\" durch die\nGebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums           Worte „das nach§ 32 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen\nhat oder ihn im laufe des Veranlagungszeit-          ist und zu Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebens-\nraums begründet oder                                 jahr noch nicht vollendet hat\" ersetzt.\n2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in\ndiesem Gebiet hat und sich dort überwiegend       6. In § 34 f Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „750\" durch die\naufhält.                                             Zahl „ 1 000\" ersetzt.\nVoraussetzung für die Anwendung des Satzes 7\nist, daß die Wohnung im eigenen Haus oder die          7. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nEigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 her-              a) In Satz 4 wird das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis\ngestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die            8\" durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9\"\nErweiterung vor diesem Zeitpunkt fertiggestellt               ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                       1323\nb) In Satz 8 werden die Worte „erhöhte Absetzungen             b) Absatz 4 wird wte folgt geändert:\nnach § 14 a des Berlinförderungsgesetzes\" durch                  aa) In Satz 2 werden die Worte „und auf der\ndie Worte „erhöhte Absetzungen nach den §§ 14 a,                       Lohnsteuerkarte\" gestrichen.\n14 c oder 14 d des Berlinförderungsgesetzes oder\nSonderabschreibungen nach § 4 des Förderge-                      bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nbietsgesetzes\" ersetzt.\n.,Auf der Lohnsteuerkarte für das· Ausgleichs-\njahr ist der sich nach Verrechnung der erhobe-\n8. § 39 a wird wie folgt geändert:\nnen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Zitat .,§ 1 0 Abs. 1 Nr. 1,                 ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer\n1 a, 4 bis 8\" durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,               ejnzutragen.\"\n4 bis 9\" ersetzt.\nb) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                 14. In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat\naa) In Satz 1 werden das Zitat ,, §§ 1Oe, 52 Abs. 21        ,,§§ 34c, 34f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7\" das Zitat\nSätze 4 und 5 oder nach§ 15b des Berlinför-            ,,, § 7 des Fördergebietsgesetzes\" eingefügt.\nderungsgesetzes\" durch das Zitat ,,§§ 10e,\n10f, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6, nach§ 15b des\n15. In § 50 Abs. 4 werden das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a,\nBerlinförderungsgesetzes oder nach·§ 7 des\n4 bis 7\" durch das Zitat .,§ 10 Abs. 1. Nr.. 1, 1 a. 4 bis 7\nFördergebietsgesetzes\", die Worte \"bei Inan-\nund 9\" und das Zitat ,,§§ 24a, 33a Abs. 1\" durch das\nspruchnahme erhöhter Absetzungen nach\nZitat ,, §§ 24 a, 32 Abs. 8, § 33 a Abs. 1 \" ersetzt.\n§ 7b oder nach§ 14a oder§ 15 des Berlinför-\nderungsgesetzes\" durch die Worte „bei Vor-\nnahme von Absetzungen für Abnutzung nach           16. § 51 a wird wie folgt gefaßt:\n§ 7 Abs. 5, solange die Absetzungen minde-\nstens 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder\n,,§ 51a\nHerstellungskosten betragen, bei Inanspruch-                            Festsetzung und Erhebung\nnahme erhöhter Absetzungen nach den                                        von Zuschlagsteuern\n§§ 7b, 7c, 7h, 7i, 7k, nach den§§ 14a, 14c,                (1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern,\n14d, 15 des Berlioförderungsgesetzes oder              die nach der Einkommensteuer bemessen werden\nbei Inanspruchnahme von Sonderabschrei-                (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses\nbungen nach§ 4 des Fördergebietsgesetzes\"              Gesetzes entsprechend anzuwenden.\nund die Zahl „3 000\" durch die Zahl „4 000\"\n(2) Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Ein-\nersetzt.\nkommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug\nbb) In Satz 2 werden die Worte,,§ 14a Abs. 6 des\n1. von 150 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-\nBerlinförderungsgesetzes\" durch die Worte\npflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 512\n,,§ 14a Abs. 6 und§ 14d Abs. 3 des Berlinför-\nDeutsche Mark,                                  ·\nderungsgesetzes oder § 4 Abs. 2 des Förder-\ngebietsgesetzes\" ersetzt und nach dem Wort             2. von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-\n„Objekts\" die Worte „oder nach Fertigstellung               pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 3 024\nder begünstigten Maßnahme\" eingefügt.                       Deutsche Mark\nc) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 werden das            vom Einkommen abgezogen.wird(§ 32 Abs. 6). Wird\nZitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8\" jeweils durch      die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist\ndas Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 9\" ersetzt.       der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten\nzur Hälfte zu berücksichtigen.\n9. In § 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 10                 (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nAbs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und\" durch die Worte ,,§ 10          Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug\nAbs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7 und 9 sowie\" ersetzt.                abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Ver-\nanlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohn-\n10. In § 40 b Abs. 3 werden nach den Worten „der gesam-              steuer-Jahresausgleich nicht erfaßt, giJt dies für die\nten Beiträge\" die Worte „nach Abzug der Versiche-               Zuschlagsteuer entsprechend.\nrungsteuer\" eingefügt.                                              (4) Die Vorauszahfungen auf Zuschlagsteuern sind\ngleichzeitig mit den festgesetzten .Vorauszahlungen\n11 . In § 42 Abs. 4 Satz 4 werden nach den Worten ,,§ 15 b           auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist\ndes Berlinförderungsgesetzes\" die Worte „und § 7                nicht anzuwenden. Sotange ein Bescheid über die\ndes Fördergebietsgesetzes\" eingefügt.                           Vorauszahlungen auf Zuschtagsteuem nicht erteilt\nworden ist, sind die Vorauszahlungen ohne beson-\n12. In § 42 a Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten                   dere Aufforderung nach Maßgabe der für die\n,,§ 15b des Berlinförderungsgesetzes\" die Worte „und            Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.\n§ 7 des Fördergebietsgesetzes\" eingefügt.                       § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit\n/\nnicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung\n13. § 42b wird wie folgt geändert:                                   gilt insoweit sinngemäß.\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,, und in der               (5) Mit einem Rechtsbehetf gegen die Zuschlag-\nLohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben\"                   steuer kann weder die Bemessungsgrund1age noch\ngestrichen.                                                 die Höhe des zu versteuernden Einkommens ange-","1324                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geän-                     gesetzes für nach dem 31. Dezember 1990 herge-\ndert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.\"                    stellte oder angeschaffte Objekte. Für nach dem\n31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991\n17. § 52 wird wie folgt geändert:                                          hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34 f\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 in der\na) Absatz 13 wird wie folgt gefaßt:                                    Fassung der Bekanntmachung vom 7. September\n11(13) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ist erstmals für den Veranla-           1990 (BGBI. 1 S. 1898} anzuwenden, für vor dem\ngungszeitraum 1992 anzuwenden. Für den Veran-                     1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte\nlagungszeitraum 1991 ist § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit der                 Objekte ist § 34 f Abs. 2 des Einkommensteuerge-\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des                         setzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung\nBetrags von 0,65 Deutsche Mark der Betrag von                     vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) weiter\n0,58 Deutsche Mark und an die Stelle des Betrags                   anzuwenden.\"\nvon 0,30 Deutsche Mark der Betrag von 0,26 Deut-             f) Nach Absatz 25 wird folgender Absatz 25 a einge-\nsche Mark tritt. Für den Veranlagungszeitraum                      fügt:\n1990 ist§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuerge-\nsetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung                        ,,(25a) Für negative Einkünfte aus Vermietung\nvom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898) weiter                     und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöh-\nanzuwenden.\"                                                       ter Absetzungen nach §§ 14c oder 14d des Berlin-\nförderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3\nb) Absatz 14 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 8 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzun-\n,,(14) § 1Oe Abs. 1 bis 5 mit Ausnahme des                      gen für die Inanspruchnahme der erhöhten Abset-\nAbsatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 Sätze 7 bis                   zungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990\n9 ist erstmals bei in § 1Oe Abs. 1 und 2 bezeichne-                eingetreten sind.\"\nten Objekten anzuwenden, wenn das Haus oder                  g) Absatz 26 wird wie folgt geändert:\ndie Eigentumswohnung nach dem 31. Dezember\n1986 hergestellt oder angeschafft worden ist oder                  aa) In Satz 1 wird die Zahl „3 000\" durch die Zahl\nder Ausbau oder die Erweiterung nach dem                                 „4 000\" ersetzt und nach den Worten „2 400\n31 . Dezember 1986 fertiggestellt worden ist. § 10 e                     Deutsche Mark'' die Worte „ und bei vor dem\nAbs. 1 Satz 1 ist erstmals bei in § 1Oe Abs. 1 und 2                     1. Januar 1991 hergestellten oder angeschaff-\nbezeichneten Objekten anzuwenden, wenn die                               ten Objekten mit der Maßgabe anzuwenden,\nWohnung im eigenen Haus oder die Eigentums-                              daß an die Stelle des Betrags von 4 000 Deut-\nwohnung nach dem 31. Dezember 1990 hergestellt                           sche Mark ein Betrag von 3 000 Deutscne\noder angeschafft worden ist oder der Ausbau oder                         Mark\" eingefügt.\ndie Erweiterung nach dem 31. Dezember 1990                         bb) Folgender Satz wird angefügt:\nfertiggestellt worden ist. Für nach dem 31. De-\nzember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 herge-                            „Für die nach §§ 10f und 52 Abs. 21 Satz 6\nstellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen                           abzuziehenden Beträge sowie für negative\nHaus oder Eigentumswohnungen und nach dem                                Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,\n31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991                             die bei Vornahme der Absetzungen nach§ 7\nfertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist                         Abs. 5 oder bei Inanspruchnahme erhöhter\n§ 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-                            Absetzungen nach den §§ 7 c, 7 h, 7 i oder 7 k\nzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung                               oder nach den§§ 14c oder 14 d des Berlinför-\nvom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898) weiter                           derungsgesetzes entstehen, ist § 39a Abs. 1\nanzuwenden.\"                                                             Nr. 5 nur anzuwenden, wenn die Vorausset-\nzungen für den Abzug der Beträge oder die\nc} Nach Absatz 21 a werden folgende neue Absätze                             Inanspruchnahme der Absetzungen erstmals\n21 b und 21 c eingefügt:                                                 nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten\n,,(21 b} § 32 Abs. 3 und 4 und § 33c Abs. 1 Satz 1                     sind.\"\nsind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992\nanzuwenden.\n(21 c) Der Tariffreibetrag nach§ 32 Abs. 8 wird     18. Nach § 53 a wird folgender § 54 eingefügt:\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 und\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 1993                                               ,,§ 54\ngewährt. Bei der Einbehaltung der Lohnsteuer\nSchlußvorschrift\ndurch den Arbeitgeber ist der Tariffreibetrag nach\n(Sondervorschrift zum Abzug des Kinderfreibetrags\n§ 60 erstmals vom Arbeitslohn eines Lohnzah-\nfür die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985)\nlungszeitraums abzuziehen, der nach dem 30. Juni\n1991 endet, und letztmals vom Arbeitslohn eines                  ( 1) § 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in\nLohnzahlungszeitraums abzuziehen, der vor dem                der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom\n1. Januar 1994 endet.\"                                       20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857) ist für die Veran-\nlagungszeiträume 1983 bis 1985 in der folgenden\nd) Der bisherige Absatz 21 b wird Absatz 21 d.\nFassung anzuwenden, wenn die betreffende Steuer-\ne} Absatz 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:                 festsetzung am 28. Juni 1991 noch nicht bestands-\n,,§ 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Inan-             kräftig ist:\nspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 1Oe                  ,,(8) Bei Kindern des Steuerpflichtigen im Sinne der\nAbs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungs-          Absätze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 2 432","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                 1325\nDeutsche Mark für das erste Kind, von 1 832 Deut-                                                     wöchent-\nsche Mark für das zweite Kind und von 432 Deutsche                                          monatlich             täglich\nlieh\nMark für jedes weitere Kind gewährt. Bei Kindern des\nSteuerpflichtigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der              in Steuerklasse 1,\nAbsätze 5 bis 7, die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 dem                   II und IV .........       50     11,70       1,70\nanderen Elternteil zugeordnet werden und denen\nund in Steuer-\ngegenüber der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsver-\nklasse III ........      100     23,40       3,35\npflichtung für den Veranlagungszeitraum nachkommt,\nwird ein Kinderfreibetrag von 1 216 Deutsche Mark für                                             Deutsche Mark;\ndas erste Kind, von 916 Deutsche Mark für das zweite\nKind und von 216 Deutsche Mark für jedes weitere\n§ 39 b Abs. 4 ist sinngemäß aniuwenden. Bei der\nKind gewährt. Die Reihenfolge der Kinder richtet sich\nFeststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns\nnach ihrem Alter. Sind anstelle von Kindergeld andere\nnach § 39 b Abs. 3 Satz 2 und bei der Minderung des\nLeistungen für Kinder im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1\nJahresarbeitslohns nach § 42b Abs. 2 Satz 3 ist der\ndes Bundeskindergeldgesetzes von mindestens 120\nTariffreibetrag in den Steuerklassen 1, II und IV mit 600\nDeutsche Mark monatlich zu zahlen, so wird auch für\nDeutsche Mark und in der Steuerklasse III mit 1200\njedes erste und zweite Kind im Sinne des Satzes 1 ein\nDeutsche Mark, höchstens mit dem Betrag des\nKinderfreibetrag von 432 Deutsche Mark und für jedes\nArbeitslohns im Sinne des Satzes 1, abzuziehen.\nerste und zweite Kind im Sinne des Satzes 2 ein\nKinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark gewährt.                      (2) Der Arbeitslohn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nWerden Ehegatten nach den §§ 26, 26 a getrennt                   ist im Lohnkonto kenntlich zu machen und in der\nveranlagt, so erhält jeder Ehegatte den Kinderfreibe-            Lohnsteuerbescheinigung gesondert einzutragen.\"\ntrag zur Hälfte, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur\neinem der Ehegatten zu gewähren ist.\"\n(2) Nach dem 28. Mai 1990 bestandskräftig gewor-\nArtikel 2\ndene Steuerbescheide sind entsprechend Absatz 1 zu                            Änderung des Gesetzes\nändern, wenn der Steuerpflichtige dies innerhalb von                     über Kapitalanlagegesellschaften\nsechs Monaten nach Ablauf des Monats beantragt,\nin dem das Steueränderungsgesetz 1991 vom\n24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) verkündet worden ist;         Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\ndie Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf       Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\ndieser Frist. Der Antrag ist beim Finanzamt schriftlich     (BGBI. 1S. 127), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV\noder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen.\"         Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 17 des Einigungsvertrages\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n19. § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                   976), wird wie folgt geändert:\n,,§ 10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nder Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die           1. In§ 38 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semjko-\nzweite Hälfte des Veran!agungszeitraums 1990 ermit-            lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\ntelten Gesamt~etrag der Einkünfte vorzunehmen ist.\"\n,,dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertrag-\nsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszu-\n20. Nach § 59 wird folgender § 60 angefügt:\nschlag.\"\n,,§ 60\nTariffreibetrag im Lohnsteuerverfahren          2. Dem § 43 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n(1) Bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs                ,,(7) Bei der Erstattung des Solidaritätszuschlags an\nnach § 39 b Abs. 2 hat der Arbeitgeber vom Arbeits-            die Depotbank ist die Vorschrift des § 38 erstmals auf\nlohn, der einem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung            Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sonder-\nzufließt, die im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in           vermögen nach dem 30. Juni 1991 zufließen.\"\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet ausgeübt worden ist, in den Steuerklassen I bis     3. In § 43b Nr. 4 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 6\" durch das\nIV den Tariffreibetrag (§ 32 Abs. 8) abzuziehen. Der           Zitat ,,§ 43 Abs. 6 und 7\" ersetzt.\nTariffreibetrag beträgt für Lohnzahlungszeiträume, die\nvor dem 1. Januar 1992 enden,                              4. Dem § 50 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nwöchent-                ,,(4) Werden Wertpapiere im Sinne des § 35 Satz 3\nmonatlich          täglich\nlieh                gehalten, ist§ 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.\"\nin Steuerklasse 1,\nII und IV .........         100     23,40    3,35                               Artikel 3\nund in Steuer-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\nklasse III ........         200     46,70    6,70\nDeutsche Mark\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nund für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. De-        machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) wird wie\nzember 1991 enden,                                         folgt geändert:","1326                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n1. In§ 9 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte,,, soweit er nicht             Bei den in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen\nzu Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1                 ist Besteuerungsgrundlage auch das Gewerbekapi-\ngehört\" gestrichen.                                               tal einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2\nSatz 2, die in dieses Unternehmen eingegliedert ist,\nwenn die Kapitalgesellschaft .die Geschäftsleitung\n2. § 11 wird wie folgt geändert:\nzu Beginn des Kalenderjahrs nicht in dem in Arti-\n· a) Absatz 2 wird wie fo1gt gefaßt:                                kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat.\nIm Falle qes § 11 · Abs. 4 treten an die Stelle des\n,,(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag\nbeträgt                                                        Gewerbeertrags die Entgelte (§ 1O Abs. 1 des\nUmsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.\";\n1. bei Gewerbebetrieben, die im Erhebungszeit-\nraum überwiegend die Geschäftsleitung in dem           2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung:\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten             „2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz\nGebiet haben und von natürlichen Personen                        bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb\noder von Personengesellschaften betrieben wer-                   außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nden,                                                             ges genannten Gebiets dienen, aber im Eigen-\nfür die ersten 12 000 Deutsche Mark                              tum eines Mitunternehmers oder eines Dritten\n1 vom Hundert,               . stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des\ngewerblichen Betriebs enthalten sind.\";\nfür die weiteren 12 000 Deutsche Mark\n2 vom Hundert,        3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung:\nfür die weiteren 12 000 Deutsche Mar!<                    „3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital\n3 vom Hundert,                  eines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-\nwerte), soweit sie im Einheitswert des gewerbli-\nfür die weiteren 12 000 Deutsche Mark                            chen Betriebs des Eigentümers enthalten sind.\n4 vom Hundert,                  Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei\nfür alle weiteren Beträge        5 vom Hundert,                  dem anderen lediglich deshalb nicht ·hinzuge-\nrechnet wurden, weil der gemietete oder\n2. bei anderen Gewerbebetrieben\ngepachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter\n5 vom Hundert.\"\noder Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Die Steuermeßzahl                        vertrages genannten Gebiet dient;\";\nermäßigt sich auf 2,5 vom Hundert\" durch die Worte\n4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung:\n„Die Steuermeßzahlen ermäßigen sich auf die\nHälfte\" ersetzt.                               ·               ,,Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung\ndes auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des\n3. In § 12 Abs. 3 wird nach Nummer 2a folgende Num-                   einheitlichen Steuermeßbetrags nicht zu beteili-\nmer 2 b eingefügt:                                                gen.\"\n„2b. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\ngehörenden Beteiligung des persönlich haften-\nden Gesellschafters einer Kommanditgesell-\nschaft auf Aktien, soweit sie nicht eine Beteiligung                            Artikel 4\nam Grundkapital ist;\".\nÄnderung des Berlinförderungsgesetzes\n4. § 37 wird wie folgt gefaßt:\nDas Berlinförderungsgesetz 1990 ·in der Fassung der\n,,§ 37\nBekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 173)\nZeitlich begrenzte Fassung                 wird wie folgt geändert:\neinzelner Gesetzesvorschriften\nFür die Erhebungszeiträume 1991 und 1992 sind in\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer           a) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnicht anzuwenden; dabei gelten:                                     ,,Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen.\"\n1. § 6 in folgender Fassung:                                    b) In Absatz 8 werden die Worte,,§ 4 Abs. 2 und 3\"\n,,§ 6                                durch die Worte ,,§ 4 Abs. 2\" ersetzt.\nBesteuerungsgrundlagen .                     c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:\nBesteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer                    ,,(9) Die Kürzungssätze nach den Absätzen 1\nsind                                                             bis 7 werden jeweils gemindert\n1. bei Gewerbebetrieben, die am 1. Januar 1991                   1. für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1991\ndie Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des                      und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt werden,\nEinigungsvertrages genannten Gebiet hatten,                      um 30 vom Hundert,\nder Gewerbeertrag,                                          2. für Umsätze, die nach dem 30. Juni 1992 und\n2. bei den übrigen Gewerbebetrieben der Gewer-                        vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt werden, um\nbeertrag und das Gewerbekapital.                                 50 vom Hundert. und","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                1327\n3. für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1992                            stabe c bezeichnet sind, für die Kürzung\nund vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt wer-                          nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom Hundert;\".\nden, um 75 vom Hundert.\nff)  In den Nummern 5 und 6 werden die Worte\nDer geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimal-                    ,,nach §1 Abs. t, § 1 a Abs. 1 und§ 2 Abs. 1\"\nstellen zu runden.\"                                                  jeweits durch die Worte „nach§ 1 Abs. 1 ,und\nd) Der bisherige Absatz 9 wird,Absatz 10; der Klam-                     § 1 a Abs. 1\" ersetzt.\nmerzusatz,,(§§ 8, 9)\" wird durch den Klammerzu-                 gg) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nsatz ,,(§ 9)\" ersetzt.\n,.7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kür-\nzungen nach·§ 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1\n2. § 1 a wird wie folgt geändert:                                               um die in der Bemessungsgrundlage ent-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    haltene Tabaksteuer. Der sich danach\nergebende Betrag ist um 33 vom Hundert\n,,Der Kürzungssatz darf 1O nicht übersteigen.\"                           zu erhöhen;\".\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                hh) In Nummer 8 werden die Worte „Kürzungen\n,,(3) Der Kürzungssatz nach den Absätzen 1                        nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6\" durch die\nund 2 wird gemindert                                                Worte „Kürzung nach § 1 Abs. 6\" ersetzt.\n1. für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember                 ii)   In Nummer 9 werden die Worte \"und für die\n1991 und vor dem 1. Juli 1992 ausgeführt wer-                  Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 40 vom Hundert\"\nden, um 30 vom Hundert,                                         gestrichen.\n2. für Innenumsätze, die nach dem 30. Juni 1992                jj)   Satz 3 wird gestrichen.\nund vor dem 1. Januar 1993 ausgeführt wer-           d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Worte\nden, um 50 vom Hundert und                               ,,nach § 1 Abs. 1 a, § 1 a Abs. 1 oder§ 2 Abs. 1\"\n3. für Innenumsätze, die nach dem 31. Dezember                 werden durch die Worte „nach § 1 Abs. 1 oder\n1992 und vor dem 1. Januar 1994 ausgeführt               § 1 a Abs. 1\" ersetzt.\nwerden, um 75 vom Hundert.\nDer geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimal-     6. § 5 wird wie folgt geändert:\nstellen zu runden.\"                                        a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; der Klam-                „Voraussetzung ist, daß die Geschäftsleitung\nmerzusatz ,,(§§ 8, 9)\" wird durch den Klammerzu-               (Nummer 1) oder die Betriebsstätte (Nummer 2)\nsatz ,,(§ 9)\" ersetzt.                                         vor dem 3. Oktober 1990 in Berlin (West) begrün-\ndet worden ist. Satz 2 gilt auch für die Berliner\n3. § 2 wird aufgehoben.                                              Betriebsstätte des in § 1 a bezeichneten Unterneh-\nmers.\"\n4. In§ 3 werden die Worte „nach den§§ 1 und 2\" durch             b) Dem Absatz 2 Nr. 2 wird folgender Satzteil ange-\ndie Worte „nach § 1 \" ersetzt.                                    fügt:\n,,Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung;\".\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 1         7. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 3\nAbs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1\" durch die           . Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9\" durch die Worte,.§ 4 Abs. 2\nWorte „nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1\" ersetzt.          Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n8. In § 6b Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 3 Nr. 63\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt         oder\" gestrichen.\ngeändert:\naa) Im Einleitungssatz werden die Worte „nach         9. § 6c wird wie folgt geändert:\nden Absätzen 1 und 2\" durch die Worte „nach         a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 3\nAbsatz 1\" ersetzt.                                      Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 bis 7\" durch die\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „und für die                  Worte ,,§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und\nKürzung nach § 2 Abs. 1 um 72 vom Hundert\"              Nr. 5 bis 7\" ersetzt.\ngestrichen.                                         b) In Absatz 5 werden die Worte „belegmäßig (§ 8)\ncc) In Nummer 2 werden die Worte „und für die                  und\" gestrichen.\nKürzung nach § 2 Abs. 1 um 20 vom Hundert\"\ngestrichen.                                   10. In§ 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „In den§§ 1\nund 13\" durch die Worte „tn § 1\" ersetzt.\ndd) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz\n,,(Absatz 2 Nr. 2)\" gestrichen.\n11 . § 8 wird aufgehoben.\nee) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall,  12. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1\nsoweit die Gegenstände in Absatz 1             und 3, § 1 a und § 2 Abs. 1 und 3\" durch die Worte\nNr. 12 Buchstaben a, b Satz 1 und Buch-        ,,§ 1 Abs. 1 und 3 und § 1 a Abs. 1\" ersetzt.","1328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n13. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             aa) In Satz 1 werden die Worte „die verzinsliche\naa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                             Darlehen\" durch die Worte „die vor dem\n1. Januar 1992 verzinsliche Darlehen\" ersetzt.\n„b) die Art der Herstellung des Gegenstandes\noder die Art der Werkleistung in Berlin             bb) nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:\n(West),\".                                                „Werden Darlehen von Kreditinstituten auf\nbb) In den Buchstaben d und i werden jeweils die                   Grund eines vor dem 1. Juli 1991 abgeschlos-\nWorte „unter Hinweis auf die Ursprungsbe-                     senen Darlehensvertrags gewährt, tritt an die\nscheinigung (§ 8)\" gestrichen.                                Stelle des 1. Januar 1992 der 1. Januar 1993.\"\ncc) In Buchstabe k werden die Worte,,§ 4 Abs. 3\"              cc) In dem neuen Satz 3 werden die Worte „Satz 1\ndurch die Worte ,,§ 4 Abs. 2\" ersetzt.                        ist\" durch die Worte „Die Sätze 1 und 2 sind\"\nersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Wort „gewährt\"\naa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                        die Worte ,,vor dem 1. Januar 1992\" eingefügt.\n„b) die Art der Herstellung der Gegenstände\nin einer Betriebsstätte in Berlin (West),\".  21. § 21 wird wie folgt geändert:\nbb) In Buchstabe g werden die Worte „unter Hin-            a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte ,, , um 30\nweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8)\"               vom Hundert\" gestrichen und nach Satz 1 folgen-,\ngestrichen.\nder Satz eingefügt:\ncc) In Buchstabe h werden die Worte,,§ 4 Abs. 3\"              „Die Ermäßigung beträgt\ndurch die Worte,,§ 4 Abs. 2\" und das Semiko-\nlon durch einen Punkt ersetzt.                           1. für den Veranlagungszeitraum 1990 30 vom\nHundert,\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.\n2. für den Veranlagungszeitraum 1991 27 vom\nHundert,\n14. In § 11 Abs. 1 und 2 werden die Worte ,,§§ 1, 1 a\n3. für den Veranlagungszeitraum 1992 18 vom\nund 2\" jeweils durch die Worte,,§§ 1 und 1 a\" ersetzt.\nHundert,\n4. für den Veranlagungszeitraum 1993 12 vom\n15. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    Hundert,\n„Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen                       5. für den Veranlagungszeitraum 1994         6 vom\nAnspruch auf die Kürzung nach § 1 a besteht, nach                    Hundert\"\nBerlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen                   aa) In Satz 1 werden die Worte „um 22,5 vom\nhaben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht                     Hundert\" durch die folgenden Worte ersetzt:\ngekürzt werden.\"\n,,wie folgt:\n1. für den Veranlagungszeitraum 1990 um\n16. § 13 wird aufgehoben.                                                      22,5 vom Hundert,\n2. für den Veranlagungszeitraum 1991 um 20\n17. § 13a wird aufgehoben.                                                      vom Hundert,\n3. für den Veranlagungszeitra,um 1992 um\n18. In § 14d Abs. 1 werden nach den Worten „Bei in                              13,5 vom Hundert,\nBerlin (West) belegenen Wohnungen\" die Worte ,, , die                 4. für den Veranlagungszeitraum 1993 um 9\nvor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind,\"                        vom Hundert,\neingefügt.\n5. für den Veranlagungszeitraum 1994 um 4,5\nvom Hundert\".\n19. § 16 wird wie folgt geändert:                                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Darlehen                      „Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit\ngewähren\" durch die Worte „vor dem 1. Juli 1991                    sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\nDarlehen gewähren\" ersetzt.                                       bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die unmittel-                 Anteilen an Körperschaften oder Personenver-\nbar\" durch die Worte „die vor dem 1. Juli 1991                    einigungen enthalten, die unbeschränkt kör-\nunmittelbar\" ersetzt.                                             perschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die\ntarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:\n20. § 17 wird wie folgt geändert:                                          1. für den Veranlagungszeitraum 1990 um\n10 vom Hundert,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die unver-\nzinsliche\" durch die Worte „die vor dem 1. Januar                  2. für den Veranlagungszeitraum 1991 um\n1992 unverzinsliche\" ersetzt.                                           9 vom Hundert,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                  1329\n3. für den Veranlagungszeitraum 1992 um               1. im Kalenderjahr 1990 um 30 vom Hundert,\n6 vom Hundert,                                    2. im Kalenderjahr 1991 um 27 vom Hundert,\n4. für den Veranlagungszeitraum 1993 um               3. im Kalenderjahr 1992 um 18 vom Hundert,\n4 vom Hundert,\n4. im Kalenderjahr 1993 um 12 vom Hundert,\n5. für den Veranlagungszeitraum 1994 um\n2 vom Hundert.\"                                   5. im Kalenderjahr 1994 um 6 vom Hundert.\"\nc) In Absatz 4 werden die Worte „um 30 vom Hun-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „um 30 vom\ndert\" durch die Worte „nach Maßgabe des Absat-\nHundert\" durch die Worte „um die in Absatz 1\nzes 1 Satz 2\" ersetzt.\nSatz 2 genannten Vomhundertsätze\" und die\nWorte „um 22,5 vom Hundert\" durch die Worte\n,,um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhun-     24. § 28 wird wie folgt geändert:\ndertsätze\" ersetzt.                                   a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n22. § 23 Nr. 4 wird wie folgt geändert:                             ,,(4) Die Zulage beträgt\n1. für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem\na) Am Ende des Buchstabens a wird das Komma\ndurch einen Punkt ersetzt und folgender Satz                    1. Oktober 1991 enden, 8 vom Hundert,\nangefügt:                                                  2. für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem\n1. Januar 1992 enden, 6 vom Hundert,\n„Als Beschäftigung in Berlin (West) gilt auch eine\nBeschäftigung in dem Teil des Landes Berlin, in            3. für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-\ndem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990                     derjahr 1992 enden, 5 vom Hundert,\nnicht gegolten hat, wenn sie im Rahmen eines vor           4. für Lohnabrechnungszeiträume, ·die im Kalen-\ndem 3. Oktober 1990 begründeten Dienstverhält-                  derjahr 1993 enden, 4 vom Hundert und\nnisses ausgeübt wird, in dem der Arbeitnehmer bis\nzur Beschäftigung im letztgenannten Teil des Lan-         5. für Lohnabrechnungszeiträume, die im Kalen-\ndes Berlin seit dem 3. Oktober 1990 ununterbro-                 derjahr 1994 enden, 2 vom Hundert\nchen in Berlin (West) beschäftigt worden ist; die         der Bemessungsgrundlage zuzüglich eines\nFälle des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten als             Zuschlags für jedes Kind des Arbeitnehmers, das\nununterbrochene Beschäftigung,\".                          nach Absatz 4 a auf seiner Lohnsteuerkarte einge-\nb) In Buchstabe b werden die Worte „letzter Satz\"            tragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für ein\ndurch die Worte „vorletzter Satz\" ersetzt.                Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach\nAbsatz 4a Nr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte ein-\n23. § 26 wird wie folgt geändert:                                getragen werden darf. Der Kinderzuschlag beträgt\nbei einem Zulagensatz von\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Die Lohnsteuer\"                            8 vom   6 vom   5 vom   4 vom   2 vom\ndurch die Worte „Die vom Arbeitslohn einzu-                           Hundert Hundert Hundert Hundert Hundert\nbehaltende Lohnsteuer\" ersetzt und die Worte\n,,um 30 vom Hundert\" gestrichen.                       monatlich      49,50 39,60 29,70 19,80 9,90\nwöchentlich    11,25    9,00    -6,75   4,50 2,25\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ntäglich         2,25    1,80     1,35   0,90 0,45\n„Die Ermäßigung beträgt                                                   Deutsche Mark für jedes Kind.\n1. 30 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der\nLohnabrechnungszeiträume, die vor dem            Bei anderen als monatlichen, wöchentlichen oder\n1. Oktober 1991 enden,                           täglichen Lohnabrechnungszeiträumen ist der\nTagesbetrag mit der Zahl der Arbeitstage des\n2. 18 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der\nLohnabrechnungszeitraums zu vervielfältigen.\"\nLohnabrechnungszeiträume, die vor dem\n1. Januar 1993 enden,                         b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „in Absatz 4\nSätze 3 und 4 genannten\" durch die Worte „nach\n3. 12 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der\nAbsatz 4 Satz 3 und 4 maßgebenden\" ersetzt.\nLohnabrechungszeiträume, die im Kalen-\nderjahr 1993 enden,\n25. In§ 29 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von 8 vom\n4. 6 vom Hundert bei Arbeitslöhnen der Lohn-      Hundert\" gestrichen.\nabrechnungszeiträume, die im Kalender-\njahr 1994 enden;\n26. § 31 wird wie folgt geändert:\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ist anzu-\na) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefaßt:\nwenden.\"\n,,(2) Die §§ 1 und 1 a sind auf Umsätze und\nb) In Absatz 2 werden die Worte „für die Berechnung\nInnenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. De-\ndes Erstattungsbetrags um 30 vom Hundert zu\nzember 1991 und vor dem 1. Januar 1994 ausge-\nermäßigen\" gestrichen, der Punkt durch ein\nführt werden. Auf Umsätze und Innenumsätze, die\nKomma ersetzt sowie folgende Worte angefügt:\nvor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden, sind\n„für die Berechnung des Erstattungsbetrags wie            die §§ 1 und 1 a des Gesetzes in der Fassung der\nfolgt zu ermäßigen:                                       Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1","1330                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nS. 173) anzuwenden. Die§§ 3 bis 7 und 9 bis 12              d) In Absatz 6 werden das Wort „erstmals\" gestrichen\nsind auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden,                   sowie die Worte „nach dem 28. Februar 1989\ndie nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Januar                gestellt\" durch die Worte „nach dem 28. Februar\n1994 ausgeführt werden.                                        1989 und vor dem 1. Juli 1991 gestellt\" und die\n(2 a) Auf Antrag ist § 1 des Gesetzes 1n der                Worte „nach diesem Zeitpunkt\"' durch die Worte\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Februar                       „nach de.ni 28. ·Februar 1989 und vor dem 1. Juli\n1990 (BGBI. 1 S. 173) auf Umsätze, die nach dem                 1991 \" ersetzt.\n31. Dezember 1991 und vor dem 1. Januar 1994                e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9 a eingefügt:\nausgeführt werden, weiter anzuwenden, wenn\n,,(9a) § 14b ist auf Modernisierungsmaßnahmen\n1. das Umsatzgeschäft auf einem Vertrag beruht,                 anzuwenden, mit denen der Steuerpflichtige vor\nder vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen                  dem 1. Juli 1991 begonnen hat und, soweit\nworden ist, und                                            Anschaffungskosten begünstigt werden, wenn der\n2. der Fortbestand des Unternehmens durch den                   Steuerpflichtige den obligatorischen Erwerbsver-\nAbbau der Umsatzsteuerkürzung nachweislich                 trag vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam. abge-\nernsthaft gefährdet ist.\"                                  schlossen hat. Als Beginn der Herstellungsarbeiten\ngilt bei Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                 erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-\nantrag gestellt wird.\"\n,,(3) § 13a des Gesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1                 f) Nach Absatz 1O wird folgender Absatz 10 a einge-\nS. 173) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-             fügt:\nwenden, das vor dem 1 . Juli 1991 endet. Bei der                   ,,(10a) § 15b ist bei Objekten anzuwenden, mit\nAnwendung des § 6 a Abs. 4 Satz 1 des Einkom-                   deren Herstellung der Steuerpflichtige vor dem\nmensteuergesetzes am Schluß des ersten nach                     1. Juli 1991 begonnen h~t oder die er aufgrund\ndem 30. Juni 1991 endenden Wirtschaftsjahrs ist                 eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-\nfür die Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-               schlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft\npflichtung am Schluß des letzten vor dem 1. Juli                hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaß-\n1991 endenden Wirtschaftsjahrs ein Rechnungs-                   nahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich\nzinsfuß von 6 v. H. zugrunde zu legen. Soweit eine              ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt\nam Schluß des letzten vor dem 1 . Juli 1991 enden-              wird.\"\nden Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrück-\nstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von                 g) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n6 v. H. zu berechnenden Teilwert der Pensionsver-               ,,§ 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 auf nach dem\npflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in               31. Dezember 1989 abgeschlossene Investitionen\nHöhe von zwei Dritteln des übersteigenden                       anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte die\nBetrags am Schluß des ersten nach dem 30. Juni                  Investitionen vor dem 1. Juli 1991 begonnen hat.\"\n1991 endenden Wirtschaftsjahrs eine den steuerli-\nh) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-\nchen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wer-\ngefügt:\nden. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insge-\nsamt ergebende Rücklage ist in den folgenden                       ,,(14a) § 22 ist letztmals für den Veranlagungs-\nzwei Wirtschaftsjahren jeweils mindestens zur                   zeitraum 1990 anzuwenden.\"\nHälfte gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nach§ 31             i) In Absatz 15 wird folgender Satz 1 eingefügt:\nAbs. 3 in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturge-\nsetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523)                  „Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 3 ist der Antrag\ngebildete Rücklage ist mindestens nach Maßgabe                  bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 1991 zu stellen,\ndieser Vorschrift aufzulösen. Soweit am Schluß                  wenn die Festsetzung der Zulage für die Zeit vor\ndes letzten vor dem 1. Juli 1991 endenden Wirt-                 dem 1. Juli 1991 beantragt wird, weil eine Beschäf-\nschaftsjahrs eine nach§ 31 Abs. 3 in der Fassung                tigung im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a Satz 6\ndes Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988                 vorgelegen hat.\"\n(BGBI. 1S. 1093) gebildete Rücklage noch vorhan-\nden ist, ist diese Rücklage in den folgenden drei\nWirtschaftsjahren jeweils mindestens zu einem                                      Artikel 5\nDrittel gewinnerhöhend aufzulösen.\"\nÄnderung\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                  des Zonenrandförderungsgesetzes\n,,(4) § 14 ist auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die\nder Steuerpflichtige nach dem 31 . Dezember 1989          Das Zonenrandförderungsgesetz vom 5. August 1971\nangeschafft oder hergestellt hat, und auf nachträg-     (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 11 des\nliche Herstellungsarbeiten, die er nach diesem          Gesetzes vom 20. Dezember i 988 (BGBI. 1S. 2262), wird\nZeitpunkt beendet hat, wenn der Steuerpflichtige        wie folgt geändert:\nvor dem 1. Juli 1991 die Wirtschaftsgüter bestellt\noder mit ihrer Herstellung oder mit den nachträgli-     1. § 3 wird wie folgt geändert:\nchen Herstellungsarbeiten begonnen hat. Als\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nBeginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für\ndie eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-              ,,(2) Sonderabschreibungen auf Grund des Absat-\npunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.\"                    zes 1 dürfen gewährt werden bei beweglichen und","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                              - 1331\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-                Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellur.g\nmögen~. die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar            ein Betrag bis zur Höhe der Rücklage, höchstens\n1995 angeschafft oder hergestellt hat, bei Anzah-             jedoch bis zu 50 vom Hundert der Anschaffungs-\nlungen auf Anschaffungskosten, die vor dem 1. Ja-             öder Herstellungskosten, abzuziehen. Die Rücklage\nnuar 1995 geleistet worden sind, und bei Teilher-             ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhö-\nstellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstant       -    hend aufzulösen. Die Rücklage darf .geyvinnerhö-\nden sind. Die Sonderabschreibungen dürfen 50 vom               hend nur aufgelöst werden, soweit ein Betrag nach\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten             Satz 7 abgezogen wird. · Ist eine Rücklage am\nnicht übersteigen. Sie können im Wirtschaftsjahr der          Schluß des nach dem 30. Dezember 1996 enden-\nAnschaffung oder Herstellung und in den vier fol-              den Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist sie im\ngenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen                  Wirtschaftsjahr ihrer Bildung gewinnerhöhend auf-\nwerden, letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach             zulösen. Ist ein Betrag nach Satz 7 abgezogen wor-\ndem 30. Dezember 1994 endet. Bei Wirtschaftsgü-                den, tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder in\ntern, die der Steuerpflichtige nach dem 31. De-                den Fällen des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuerge-\nzember 1991 bestellt oder herzustellen begonnen                setzes im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verblei-\nhat, können Sonderabschreibungen im Wirtschafts-               bende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder\njahr höchstens bis zu insgesamt 20 Millionen Deut-             Herstellungskosten.\"\nsche Mark in Anspruch genommen werden. Der\nc) In Absatz 4 werden in den Sätzen 2 und 3 die Worte\nHöchstbetrag gilt auch für Gesellschaften im Sinne\n„Antrag auf Baugenehmigung\" jeweils durch das\ndes § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Ein-               Wort „Bauantrag\" und in Satz 2 das Zitat „Absatz 2\nkommensteuergesetzes. Als Beginn der Herstellung               Satz 1\" durch das Zitat „Absatz 2 Satz 2\" ersetzt.\ngilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmi-\ngung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bau-\nantrag gestellt wird.\"                                2. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nb) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2\n,,(2 a) Eine Rücklage auf Grund des Absatzes 1\nangefügt:\ndarf 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-\nstellungskosten beweglicher und unbeweglicher                   ,,(2) Die §§ 1, 2, 8 und 1O sind letztmals für das\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht über-              Haushaltsjahr 1990, der § 5 letztmals für das Haus-\nsteigen, die voraussichtlich                                  haltsjahr 1991 , der § 4 letztmals für das Haushalts-\njahr 1992 und die §§ 6 und 7 letztmals für das\n1. bis zum Ende des zweiten auf die ,Bildung der\nHaushaltsjahr 1994 im Rahmen der im jeweiligen\nRücklage folgenden Wirtschaftsjahrs und\nBundeshaushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel\n2. vor dem 1. Januar 1997                                     anzuwenden.\"\nangeschafft oder hergestellt werden; die in Num-\nmer 1 genannte Frist verlängert sich für die Herstel-\nlung von Gebäuden auf 4 Jahre, wenn mit der Her-\nstellung bis zum Ende des zweiten auf die Bildung                                  Artikel 6\nder Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen\nworden ist. Befindet sich die Betriebsstätte nicht in\nGesetz\neinem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan      über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge\nnach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe                                 im Fördergebiet\n,,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\"                        (Fördergebietsgesetz)\nvom 6. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1861) ausgewie-\nsen ist, darf in Wirtschaftsjahren, die nach dem                                      § 1\n30. Dezember 1992 enden, die Rücklage nur in\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet\nHöhe bis zu 25 vom Hundert gebildet werden. In\nWirtschaftsjahren, die nach dem 30. Dezember            (1) Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2\n1992 enden, darf eine Rücklage von höchstens          und 3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können\njeweils 20 Millionen Deutsche Mark gebildet wer-      Steuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder\nden. Der Höchstbetrag gilt auch für Gesellschaften    Gewinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach\nim Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3      § 6 bilden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaf-\ndes Einkommensteuergesetzes. Eine Rücklagenbil-       ten tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft\ndung ist letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das nach   oder Gemeinschaft.\ndem 30. Dezember 1994 endet und in den Fällen\ndes Satzes 2 in dem Wirtschaftsjahr, das nach dem       (2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,\n· 30. Dezember 1993 endet, zulässig. Die Rücklage       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit      Thüringen.\nSonderabschreibungen nach Absatz 2 in Anspruch\ngenommen werden können. Ist eine Rücklage am                                          §2\nSchluß des nach dem 30. Dezember 1994 enden-           Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, ist von den\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der vom           Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von\nSteuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1997 ange-        abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter im      vermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an","1332                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nabnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-         der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter\nvermögens, die                                                oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen\n1. keine Luftfahrzeuge sind,                                  Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, vom\nGewinn abziehen. Die abzugsfähigen Beträge dürfen ins-\n2. mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-        gesamt 4 000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht\nstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des      zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen.\nSteuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und wäh-        § 7 a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt\nrend dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verblei- entsprechend.\nben und\n3. in jedem Jahr des in Nummer 2 genannten Zeitraums                                       §6\nvom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 1O vom Hun-                          Steuerfreie Rücklage\ndert privat genutzt werden.\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\noder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können\n§3                               eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für\nBaumaßnahmen                            Investitionen im Sinne der§§ 2 und 3 bilden, mit denen vor\ndem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage\nBegünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von\nkann bis zu der Höhe gebildet werden, in der voraussicht-\nabnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie\nlich Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch\nModernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche\ngenommen werden können, höchstens jedoch im Wirt-\nHerstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-\nschaftsjahr in Höhe von jeweils 20 Millionen Deutsche\nschaftsgütern. Die Anschaffung von abnutzbaren unbe-\nMark:\nweglichen Wirtschaftsgütern, die beim Erwerber nicht zu\neinem Betriebsvermögen gehören, ist nur begünstigt,              (2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald\nwenn für das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für             und soweit Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 für\nAbnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-           Investitionen, die vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen\nzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-          worden sind, in Anspruch genommen werden können,\ngen in Anspruch genommen worden sind und das Wirt-            spätestens jedoch zum Schluß des ersten ·nach dem\nschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung         30. Dezember 1992 endenden Wirtschaftsjahrs.\nangeschafft wird.\n(3) Soweit eine nach Absatz 1 gebildete Rücklage\ngewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß in gleicher Höhe\n§4\nSonderabschreibungen nach § 4. vorgenommen werden,\nSonderabschreibungen                        ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage\naufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die\n(1) Die Sonderabschreibungen betragen bis zu 50 vom\nRücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelö-\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\nsten Rücklagebetrags zu erhöhen.\nangeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder\nder Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstel-\nlungsarbeiten aufgewendet worden sind. Sie können im                                       §7\nJahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung                                Abzugsbetrag\nder nachträglichen Herstellungsarbeiten und in den folgen-      bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden\nden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Bei Wirt-\nschaftsgütern des Anlagevermögens können die Sonder-             (1) Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude\nabschreibungen letztmals in dem Wirtschaftsjahr in            vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten ent~\nAnspruch genommen werden, das nach dem 30. Dezem-             fallen, können im Jahr der Zahlung und den folgenden\nber 1994 endet.                                               neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonder-\nausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nur\n(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können          begünstigt, wenn das Gebäude in dem Teil des Förderge-\nbereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für        biets liegt, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.           1990 nicht gegolten hat, und soweit sie\n(3) Bei nachträglichen Herstellungskosten im Sinne des     1. nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten\n§ 3 ist der Restwert von dem Jahr an, in dem die Sonder-          gehören,\nabschreibungen nicht mehr vorgenommen werden kön-             2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach §§ 10e, 10f\nnen, spätestens vom fünften auf das Jahr der Beendigung           oder 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes\nder Herstellungsarbeiten folgenden Jahr an, bis zum Ende           einbezogen und nicht nach§ 10e Abs. 6 des Einkom-\ndes neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der                mensteuergesetzes abgezogen werden,\nHerstellungsarbeiten in gleichen Jahresbeträgen abzuset-\nzen.                                                          3. auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im\njeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen\n§ 5                                   Wohnzwecken genutzt wird,\nGewinnabzug                            4. während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3\n40 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.\nLand- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13a des\nEinkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können im            Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,\nWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder          wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten\nBeendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten 25          Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wer-\nvom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten         den.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                               1333\n(2) Für Zeiträume, für die von Aufwendungen, die auf      Stelle des Steuerpflichtigen        die  Gesellschaft   ais\nHerstellungsarbeiten entfallen, Absetzungen für -Abnut-     Anspruchsberechtigte.\nzung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,\nabgezogen worden sind, können für diese Aufwendungen\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nkeine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch\ngenommen werden. Soweit das Gebäude während des              Thüringen.\nZeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung.\ngenutzt wird, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der\nAufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im                                    §2\nJahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-                            Art der Investitionen\nausgaben abzuziehen.          ·\nBegünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die        Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-\nselbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf     schaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens\nEigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.                 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung\n1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer\n§8                                 Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,\nAnwendung                          2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und\n(1) Die §§ 1 bis 5 sind anzuwenden bei                    3. in jedem Jahr zu nicht. mehr als 1O vom Hundert privat\n1. Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1990             genutzt werden.\nund vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder herge-       Nicht begünstigt sind\nstellt werden, und bei nachträglichen Herstellungsar-\n1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2\nbeiten, die in diesem Zeitraum beendet werden, sowie\ndes Einkommensteuergesetzes,\n2. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar\n2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem\n1995 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten\n5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt\nund entstandenen Teilherstellungskosten.\noder herzustellen begonnen hat, und\nBei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der\n3. Personenkraftwagen.\nAnschaffung oder Herstellung zum Anlagev~rmögen einer\nBetriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin gehören, in\ndem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990\ngegolten hat, und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern in                                  §3\ndiesem Gebiet ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der                               Investitionszeiträume\nSteuerpflichtige sie nach dem 30. Juni 1991 bestellt oder\nherzustellen begonnen hat. Bei nachträglichen Herstel-          Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie\nlungsarbeiten an einem Gebäude gilt Satz 2 entsprechend.     1. nach dem 31 . Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992\nAls Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die        oder\neine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in\ndem der Bauantrag gestellt wird.                             2. nach dem 30. Juni ·1992 und vor dem 1. Januar 1995\nabgeschlossen werden. Nach dem 31. Dezember 1992\n(2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu- abgeschlossene Investitionen sind nur begünstigt, wenn\nwenden, das nach dem 31. Dezember 1990 endet, und            sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1993\nletztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem              begonnen hat. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abge-\n30. Dezember 1991 endet.                                     schlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder\n(3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach     hergestellt worden sind. Investitionen sind in dem Zeit-\ndem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1995             punkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder\nvorgenommene Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten           herzustellen begonnen worden sind.\nentfallen.\n§4\nBemessungsgrundlage\nArtikel 7\nBemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die\nlnvestitionszulagengesetz 1991                   Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im\n(lnvZulG 1991)                        Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten Investitio-\nnen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirt-\n§ 1                            schaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungsko-\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet               sten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen\nwerden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschafts-\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge-      jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü-\nsetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im För-       ter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der\ndergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und    Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt wer-\n3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage.     den, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungsko-\nBei Gesellschaften im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2      sten übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-\nund Abs; 3 de·s Einkommensteuergesetzes tritt an die         mensteuergesetzes gilt entsprechend.","1334                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 5                                                            §9\nHöhe der Investitionszulage                                     Verfolgung von Straftaten\nDie Investitionszulage beträgt                               Für die Vßrfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafge-\n1 . bei Investitionen im Sinne                                 setzbuches, die sich auf die tnvestitionszutage bezieht,\ndes§ 3 Nr. 1                           12 vom Hundert,    sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche\nStraftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-\n2. bei Investitionen im Sinne                                 gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten\ndes§ 3 Nr. 2                            8 vom Hundert    entsprechend.\nder Bemessungsgrundlage.\n§ 10\nErtragsteuerliche Behandlung\nder lnvestitionszulage\n§6\nDie Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im\nAntrag auf Investitionszulage\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht\n(1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zurn        die steuerlichen Anschaffungs-· und Herstellungskosten.\n30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das\nWirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlos-                                § 11\nsen worden, Anzahlungen geleistet worden oder T eilher-\nstellungskosten entstanden sind.                                                  Anwendungsbereich\n(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des           ( 1} Dieses Gesetz· ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-            Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\ngen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne      1990 abgeschlossen werden~ Bei Investitionen, die vor\ndes§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-        dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die\nsteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag       lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1\nbei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und    Nr. 41 S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-\ngesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.          zes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), weiter an-\nzuwenden.\n(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen         (2) In dem Teil des Landes Berlin in dem das Grundge-\nund vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-            setz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat, ist\nschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die       dieses Gesetz erstmals bei Investitionen anzuwenden, die\neine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der        der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni 1991 begon-\nAntragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung     nen hat.\nbei einer Nachprüfung möglich ist.\nArtikel 8\n§7\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\nAnwendung der Abgabenordnung,\nFestsetzung und Auszahlung\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften       chung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230) wird wie folgt\nder Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.               geändert:\nDies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-\nrechtlichen Streitigkeiten Ober die aufgrund dieses Geset-     1. § 124 wird wie folgt gefaßt:\nzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist\n,,§ 124\nder Finanzrechtsweg gegeben.\nAnwendung des Gesetzes\n(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-\nDiese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum\nschaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten\n1 . Januar 1991 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buch-\nnach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an\nstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch für\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.\nFeststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1986 anzu-\nwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht\nbestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der\n§8                                    Nachprüfung stehen.§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 und\nVerzinsung des Rückforderungsanspruchs                     § 103a in der Fassung des Artikels 10 Nr. 3 des\nSteuerreformgesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1\nIst der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben         S. 1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989 anzuwen-\noder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert                den. § 135 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an anzu-\nworden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der             wenden. § 104 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 12 sind letztmals\nAbgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investi-                 für Bewertungsstichtage vor dem 1. Juli 1991 zum\ntionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der       Feststellungszeitpunkt 1 . Januar 1992 anzuwenden.\nAbgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden             § 103 a Satz 2 und § 109 Abs. 4, soweit dieser die\nEreignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist                Bewertung von Rückstetlungen für Jubiläumszuwen-\nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der                  dungen regelt, sind erstmals zum 1. Januar 1994 anzu-\nBescheid aufgehoben oder geändert worden ist.                      wenden.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                  1335\n2. § 134 wird aufgehoben.                                           4. Zum Gesamtvermögen gehören nicht\na) Grundbesitz und Mineralgewinnungsrechte in\n3. Nach dem bisherigen § 134 wird folgender § 135 ange-                     dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nfügt:                                                                    ten Gebiet;\n,,§ 135                                 b) der Überbestand an umlaufenden Betriebsmit-\nVerzicht auf die Einheitsbewertung zum 1. Juli 1990                     teln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft\nBei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben                    in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nund Einrichtungen, die auf Grund des Treuhandgeset-                      genannten Gebiet;\nzes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) in Aktien-             c) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach§ 24c\ngesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter                      Nr. 1 Buchstabe b des Vermögensteuergesetzes\nHaftung umgewandelt worden sind, sind Einheitswerte                      von der Vermögensteuer befreit sind;\nfür die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-\nd) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur Regelung\ngens auf den 1. Juli 1990 nicht festzustellen. § 2 Abs. 4\noffener Vermögensfragen vom 29. September\nder Verordnung Ober die Zahlung von Steuern der in\n1990 in der jeweils geltenden Fassung.\"\nKapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen\nvolkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen\nim 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 41\nS. 618) ist nicht anzuwenden.\"\nArtikel 9\n4. Nach dem neuen § 135 wird folgender § 136 angefügt:               Änderung des Vermögensteuergesetzes\n,,§ 136\nSondervorschrift für die Feststellungszeitpunkte           Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der\n1. Januar 1991 und 1. Januar 1992                Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1\nS. 2467), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nFür die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 und\n13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), wird wie folgt ge-\n1. Januar 1992 gilt folgendes:\nändert:\n1 . Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1\nNr. 3 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn für\ndiese ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Eini-        1. § 24 a wird aufgehoben.\ngungsvertrages genannten Gebiet zuständig wäre.\n2. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines          2. Nach dem bisherigen § 24a wird folgender § 24b\ngewerblichen Betriebs auf das in Artikel 3 des Eini-         eingefügt:\ngungsvertrages genannte Gebiet und das übrige                                           ,,§ 24b\nBundesgebiet, so ist ein Einheitswert nur für das                         Verzicht auf die Vermögensteuer\nBetriebsvermögen festzustellen, das sich außerhalb               der umgewandelten ehemaligen volkseigenen\ndes in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten                     Kombinate, Betriebe und Einrichtungen\nGebietes befindet. Zuständig für die Feststellung ist                       für das zweite Halbjahr 1990\ndas Finanzamt im übrigen Bundesgebiet, in dessen\nBezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebs-            Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben\nstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten       und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhand-\nwird; liegt eine Betriebsstätte nicht vor, so ist das       gesetzes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300)\nFinanzamt zuständig', in dessen Bezirk sich. das            in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit\nBetriebsvermögen, und, wenn dies für mehrere                beschränkter Haftung umgewandelt worden sind, wird\nFinanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen              die Vermögensteuer auf den 1. Juli 1990 nicht nach-\nBezirk sich der wertvollste Teil des Betriebsvermö-         träglich festgesetzt. § 1 Abs. 2 sowie § .2 Abs. 1 und\ngens befindet.                                              Abs. 5 der Verordnung über die Zahlung von Steuern\nder in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemali-\n3. Zum Betriebsvermögen gehören nicht                           gen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtun-\na) die      Wirtschaftsgüter    eines     gewerblichen      gen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GSI. 1\nBetriebs, soweit hierfür in dem in Artikel 3 des        Nr. 41 S. 618) sind nicht anzuwenden, soweit dort\nEinigungsvertrages genannten Gebiet eine                Regelungen zur Festsetzung und Erhebung der Ver-\nBetriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi-        mögensteuer für das zweite Halbjahr 1990 getroffen\nger Vertreter bestellt ist. Erstreckt sich die wirt-    worden sind.\"\nschaftliche Einheit eines gewerblichen Betriebs\n. auf das in Artikel 3 des Eini.gungsvertrages         3. Nach dem neuen§ 24b wird folgender§ 24c eingefügt:\ngenannte Gebiet und das übrige Bundesgebiet,\nist das inländische Betriebsvermögen zum                                             ,,§ 24c\n1. Januar 1992 nach Maßgabe des § 29 Abs. 1                          Zeitlich befristete Sondervorschrift\nNr. 1 und Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes                      für die Besteuerung nach dem Vermögen\nunter Ansatz der im Kalenderjahr vor dem Fest-                 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nstellungszeitpunkt gezahlten Arbeitslöhne aufzu-                              genannten Gebiet\nteilen;\nFür die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1991 und\nb) die Wirtschaftsgüter, die nach Nummer 4 nicht             1992 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nzum Gesamtvermögen gehören.                             genannten Gebiet folgendes:","1336                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1. Von der Vermögensteuer sind befreit                                                   §2\na) natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-                               Verlängerung\nlichem Aufenthalt,                                               des Hauptveranlagungszeitraums\nb) Körperschaften, Personenvereinigungen und                              für die Vermögensteuer\nVermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1               Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensteu-\nNr. 2 mit Geschäftsleitung                         ergesetzes findet die nächste Hauptveranlagung der Ver-\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-     mögensteuer auf den 1. Januar 1993 statt.\nten Gebiet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 2 der\nAbgabenordnung gelten sinngemäß.\n2. Von der Vermögensteuer sind auch befreit deutsche                                 Artikel 11\nStaatsangehörige, die\na) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren\nÄnderung des Gesetzes\ngewöhnlichen Aufenthalt haben und                               über die Gemeinschaftsaufgabe\n„Verbesserung\nb) zu einer juristischen Person des öffentlichen\nder regionalen Wirtschaftsstruktur\"\nRechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet in einem Dienstverhältnis\nstehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländi-       Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-\nschen öffentlichen Kasse beziehen,                 rung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Oktober\n1969 (BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Anlage 1\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige,          Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsver-\ndie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.         trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\n3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Steuerpflich-      des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\ntige, die nach dem 31. Dezember 1990 in dem in         S. 885, 996), wird wie folgt geändert:\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\neinen Wohnsitz begründet haben oder dort erstmals      1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „im Zonenrandgebiet\nihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftslei-          und\" gestrichen.\ntung oder in den Fällen der Nummer 1 Satz 2 ihren\nSitz haben.                                            2. § 2 Abs. 4 a wird aufgehoben.\n4. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf\nVermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes\ngenannten Art, das auf das Inland mit Ausnahme                                   Artikel 12\ndes in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebietes entfällt.\"                                            Änderung des Raumordnungsgesetzes\n4. In § 25 wird nach Absatz 2 a folgender neuer Absatz 2 b        Das Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\neingefügt:                                                 machung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1461), ·geändert\ndurch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 3 des Einigungs-\n,,(2b) § 24b ist für das zweite Halbjahr 1990 anzuwen-\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\nden.\"\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 1125), wird wie folgt geändert:                     ·\nArtikel 10                          1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nGesetz                                  ,,(2) Der räumliche Zusammenhang zwischen den bis\nzur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums                      zur Herstellung der Einheit Deutschlands getrennten\nfür die wirtschaftlichen Einheiten                      Gebieten ist zu beachten und zu verbessern.\"\ndes Betriebsvermögens\nund der Mineralgewinnungsrechte                     2. § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\nsowie des Hauptveranlagungszeitraums                         ,,4. Die Leistungskraft des in Artikel 3 des Einigungs-\nfür die Vermögensteuer                                  vertrages genannten Gebietes, insbesondere sei-\nner Grenzregionen, ist mit dem Ziel zu stärken, daß\nin allen seinen Teilen Lebensbedingungen sowie\n§ 1\neine Wirtschafts- und Sozialstruktur geschaffen\nÄnderung                                      werden, die denen im übrigen Bundesgebiet\ndes Hauptfeststellungszeitraums                            gleichwertig sind.\"\nfür die wirtschaftlichen Einheiten\ndes Betriebsvermögens                       3. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 werden die Worte „nach den\nund der Mineralgewinnungsrechte                       Nummern 1 bis 4 und 6\" durch die Worte „nach den\nAbweichend von § 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes               Nummern 1 bis 3 und 6\" ersetzt.\nfindet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermö-\ngens und der Mineralgewinnungsrechte die nächste               4. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „in § 2 Abs. 1\nHauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1 . Januar             Nr. 3, 4 und 5 Satz 2\" durch die Worte „nach § 2 Abs. 1\n1993 statt.                                                        Nr. 3 und 5 Satz 2\" ersetzt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                1337\n5. Dem§ 6a wird folgender Absatz 9 angefügt:                                        Artikel 14\n,,(9) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages        Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\ngenannten Gebiet mit Ausnahme Berlins sind bis zum\nErlaß von Rechtsgrundlagen im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 die Absätze 1, 3, 4, 6 und 7 unmittelbar anzu-      § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985\nwenden.\"\n(BGBL I S. 201), das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV\nSachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages\n6. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „nach § 2 Abs. 1    vom. 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nNr. 3, 4 und 5 Satz 2\" durch die Worte „nach § 2 Abs. 1 Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885,\nNr. 3 und 5 Satz 2\" ersetzt.                            967) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,Abweichend von Satz 1 beträgt die Gewerbesteuerum-\n7. § 12 wird gestrichen.                                    lage in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum\n8. Der bisherige § 12 a wird § 12 und wie folgt geändert:   31. Dezember 1992 O vom Hundert und bis zum 31 . De-\nzember 1994 7,5 vom Hundert des Gewerbesteuerauf-\na) Nummer 1 entfällt.\nkommens.\"\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-\nmern 1 und 2.\nArtikel 15\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes\n9. Nach dem neuen § 12 wird folgender neuer § 12a\neingefügt:                                                 Nach§ 44d des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-\n,,§ 12a                        sung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1\nErmächtigung                       S. 149), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n24. Juli 1991 (BGBl. 1 S. 1314) geändert worden ist, wird\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen        folgender § 44 e eingefügt:\nund Städtebau kann den Wortlaut des Raumordnungs-\n,,§ 44e\ngesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nSonderregelung für die Kindergeldminderung\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nchen.\"                                                                 in den Jahren -1983 bis 1985\nDie Minderung des Kindergeldes für das zweite Kind\nnach § 10 Abs. 2 entfällt für die Jahre 1983 bis 1985 in den\nFällen, in denen über die M,inderung noch nicht bindend\nArtikel 13\nentschieden worden ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen\nÄnderung                            die Minderungsentscheidung nach dem 28. Mai 1990 bin-\ndes Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes                 dend geworden ist und die Nachzahlung aufgrund dieser\nVorschrift innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des\nMonats beantragt wird, in dem das Steueränderungsge-\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-\nsetz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322) verkündet\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1\nworden ist. Ist es auf Grund der Erklärung des Berechtig-\nS. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nten, er verlange bis auf weiteres nur die Zahlung des\n24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt gändert:\nSockelbetrags, nicht zu einer Minderungsentscheidung\ngekommen, so entfällt die Minderung nach Satz 1 nur,\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte „und    wenn der Berechtigte die Erklärung vor Bekanntgabe der\nim Zonenrandgebiet\" gestrichen.                          für die Minderung maßgeblichen Steuerfestsetzung abge-\ngeben hatte und vor Ablauf des sechsten Monats nach\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5    dem Monat, in dem diese Steuerfestsetzung bekanntgege-\nwerden jeweils die Worte „im Zonenrandgebiet und\"        ben worden ist, die Zahlung höheren Kindergeldes ver-\ngestrichen.                                              langt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jahre, für die\nbei dem Berechtigten oder einer anderen Person für das\n3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:               Kind nach § 32 Abs. 8 Satz 1 des Einkommensteuergeset-\nzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18 des Steuerände-\n,,(4) Vor dem 1. Januar 1992 begonnene Vorhaben im\nrungsgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322)\nZonenrandgebiet können mit den erhöhten Fördersät-\nein Kinderfreibetrag von 2 432 Deutsche Mark oder 1 832\nzen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gemeindever-\nDeutsche Mark· abgezogen werden kann.\"\nkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1\nS. 100), geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachge-                              Artikel 16\nbiet G Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-                           Änderung\nzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,            des Straßenbenutzungsgebührengesetzes\n1112), fortgeführt werden; bei der Feststellung des\nfinanziellen Rahmens für Programme nach § 6 Abs. 2          Das Straßenbenutzungsgebührengesetz vom 30. April\ndes Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes für 1992       1990 (BGBI. 1 S. 826), zuletzt geändert durch Gesetz vom\ngilt die Bewertung mit dem 1 ,25fachen Satz auch für     6. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2597), wird wie folgt geän-\ndie Kraftfahrzeuge im ehemaligen Zonenrandgebiet.\"       dert:","1338                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.                         S. 667), der durch Anlage ·1 Kapitel IV Sachgebiet B Ab-\nschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                              1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 968) eingefügt\nworden ist, wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Kraftfahrzeugsteuerausfälle sind die Diffe- 1. § 1 wird wie folgt geändert:\nrenz der Kraftfahrzeugsteuerbeträge, die sich\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nauf Grund der Anwendung dieses Gesetzes im\nVergleich zur Anwendung des bis zum 30. Juni           b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n1990 geltenden Rechts ergeben oder für das in                 ,,(2) Würde durch einen Wechsel der örtlichen\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte                   Zuständigkeit eine Finanzbehörde in dem in Arti-\nGebiet ergeben hätten.\"                                     kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                      die gesonderte Feststellung nach§ 180 Abs. 1 Nr. 1\nder Abgabenordnung, für die gesonderte Feststel-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,;1 056 Millio-\nlung nach der Anteilsbewertungsverordnung vom\nnen DM im Jahre 1991, 1 119 Millionen DM im\n19. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 171) oder für die\nJahre 1992 und 1 187 Millionen DM im Jahre 1993\"\nBesteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt\ngestrichen.\nabweichend von § 26 .Satz 1 der Abgabenordnung\nc) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-                letztmals für Feststellungen zum 1. Januar 1992\nfü~:                                        '                    oder für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs\n,,(4) Die Länder erhalten vom Bund unter Berück-                1992 die nach den bisherigen Verhältnissen zustän-\nsichtigung des Gebührenaufkommens monatliche                     dige Finanzbehörde insoweit zuständig.· Dies gilt\nZahlungen, die der Bundesminister der Finanzen                   auch für das Rechtsbehelfsverfahren.\"\nnach einem Länderanteil im Sinne des Absatzes 1\nvon 1 320 Millionen DM im Jahre 1991, 1 399 Millio-    2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\nnen DM im Jahre 1992 und 1 484 Millionen DM im                                          ,,§ 3\nJahre 1993 zu bemessen hat. Der Länderanteil an\nVerrechnung\nder Gebühr wird nach folgenden Vomhundertsätzen\nder für das zweite Halbjahr 1990\nunter den Ländern aufgeteilt:\ngezahlten Vermögensteuer\nBaden-Württemberg               12,9 vom Hundert,\nDie nach der Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBI. 1\nFreistaat Bayern                15,3 vom Hundert,          Nr. 41 S. 618) in der zusammengefaßten Steuerrate für\nBerlin                            3,8 vom Hundert,      1\ndas zweite Halbjahr 1990 gezahlte Vermögensteuer ist\nBrandenburg                       3,2 vom Hundert,         in der Jahreserklärung 1990 innerhalb der Steuerrate\nFreie Hansestadt Bremen           1,0 vom Hundert,         mit der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der\nin Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen\nFreie und Hansestadt\nvolkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen\nHamburg                           1,7 vom Hundert,\nzu verrechnen.\"\nHessen                            6,0 vom Hundert,\nMecklenburg-Vorpommern            2,4 vom Hundert,\nNiedersachsen                     9,8 vom Hundert,\nNordrhein-Westfalen             21,4 vom Hundert,                                  Artikel 18\nRheinland-Pfalz                   5,5 vom Hundert,          Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nSaarland                          1 ,2 vom Hundert,\nFreistaat Sachsen                 6,0 vom Hundert,       . Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nSachsen-Anhalt                    3,6 vom Hundert,     Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1S. 638) wird\nSchleswig-Holstein               3,0 vom Hundert,      wie. folgt geändert:\nThüringen                         3,2 vom Hundert.\"\n1. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                          ,,(1) Auf die Durchführung der Besteuerung ein-\ne) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden nach den                 schließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung\nWorten „Absatz 3\" die Worte „und 4\" eingefügt.              der Körperschaftsteuer sowie die Festsetzung und\nErhebung von Steuern, die nach der veranlagten Kör-\n3. § 17 wird gestrichen.                                           perschaftsteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern),\nsind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\nentsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz\nArtikel 17                                nichts anderes bestimmt. Abweichend von Satz 1 wird\neine Zuschlagsteuer, die auf Vorauszahlungen zur Kör-\nÄnderung                                  perschaftsteuer zu entrichten ist, auf die Zuschlag-\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung                         steuer zur veranlagten Körperschaftsteuer des Veran-\nlagungszeitraums angerechnet, in dem die Vorauszah-\nArtikel 97 a des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-             lungen nach§ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 , 1977 1               zes zu entrichten sind.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 27. Juni 1991                                 1339\n2. In § 54 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Worten „in den                                              durch Fremd- durch Selbst-\nFällen des Absatzes 4\" die Worte „oder, wenn es sich                                              zündungs-    zündungs-\num Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder                                                  motoren an- motoren an-\nVereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                                               getrieben    getrieben\ngenannten Gebiet handelt,\" .eingefügt.                                                             werden und  werden und\nschadstoffarm\nArtikel 19                                            anerkannt werden,\nab dem Tag der\nÄnderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes                                        Anerkennung, frü-\nhestens ab 1. Juli\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz •n der Fassung der                                1985, im Falle der\nBekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),                               Stufe B bis zum\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juni 1991                             Ablauf der folgen-\n(BGBI. 1 S. 1 223), wird wie folgt geändert:                                       den 3 Jahre ..... 13,20 DM      29,60 DM\nc) nicht die Voraus-\n1. § 3 f Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                                             setzungen für die\n,,(6) Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefrei-                         Anwendung des\nung ab 1. Januar 1991 ist für Personenkraftwagen, die                          Steuersatzes nach\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten                           Buchstabe a oder\nGebiet zugelassen sind, von einem Beginn auszuge-                              b erfüllen,\nhen, der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 5 vor                            aa) bei erstmali-\ndem 1. Januar 1991 ergeben hätte.\"                                                  ger Zulassung\nvor dem\n2. § 3g wird wie folgt geändert:                                                        1. Januar\n1986 ....... 18,80 DM      35,20 DM\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nbb) bei erstmali-\n„ 1. Der Personenkraftwagen muß bis zum                                        ger Zulassung\n31. Dezember 1990 erstmals zugelassen wor-                               nach dem\nden sein;\".                                                              31. Dezember\nb) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte                                   1985 ....... 21 ,60 DM     38,00 DM.\"\n,,31. Juli 1991\" durch die Worte „31. Juli 1992\"\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.\n,,(6) Für Personenkraftwagen und Krafträder, die\nc) In Absatz 8 werden die Worte „ 1. Januar 1991\"\nseit dem 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des\ndurch die Worte „3. Oktober 1990\" ersetzt.\nEinigungsvertrages genannten Gebiet ohne Unter-\nbrechung für denselben Halter zugelassen sind,\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\nbeträgt die Jahressteuer bis zum 31. Dezember\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                            1992\n„2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für                1. für Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche\nje 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen                      Mark je angefangene 100 Kubikzentimeter Hub-\nTeil davon, wenn sie                                           raum,\n2. für Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmo-\ndurch Fremd- durch Selbst-\ntor, außer Dreiradfahrzeugen, abweichend von\nzündungs-    zündungs-\nmotoren an-  motoren an-               Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) 18 Deutsche Mark je\ngetrieben    getrieben                 angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum,\nwerden und   werden und          3. für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmo-\ntor, außer Dreiradfahrzeugen, abweichend von\n. a) schadstoffarm                                              Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a) bis c) bis 30. Juni\noder bedingt                                               1991 18 Deutsche Mark je angefangene 100\nschadstoffarm                                              Kubikzentimeter Hubraum, ab 1. Juli 1991 26\nStufe C oder nach                                          Deutsche Mark je angefangene 100 Kubikzenti-\n§ 3f oder§ 3g                                              meter Hubraum.\"\nbegünstigt sind ... 13,20 DM     29,60 DM\nb) bedingt schad-                                 4. § 1O Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nstoffarm Stufe A                                  a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\noder B sind, soweit\nsie vor dem                                          „5. mehr als 16 000 Kilogramm, aber nicht mehr als\n1. Oktober 1986                                              18 000 Kilogramm beträgt,\nerstmalig zum                                                4 737 ,50 Deutsche Mark,\".\nVerkehr zugelas-                                  b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nsen und vor dem\n1. Januar 1988                                        ,,6. mehr als 18 000 Kilogramm beträgt,\nals bedingt                                                  5 957,50 Deutsche Mark.\"","1340                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil      1\n5. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:              entgelte einschließlich der Steuer, sind von diesem\nGesamtbetrag statt 10 vom Hundert 9,091 vom Hundert,\n„Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Berechnung\nstatt 7 vom Hundert 6,542 vom Hundert und statt 2 vom\nder im Marken- oder Abrechnungsverfahren zu entrich-\nHundert 1,961 vom Hundert zu erheben.\"\ntenden Jahressteuer unberücksichtigt.\"\n6. Dem. § 12 a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Das Finanzamt kann auf Antrag einen abweichenden\nEntrichtungszeitraum bestimmen. Ist der Zeitraum kür-                               Artikel 22\nzer als ein Jahr, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.\nDer Vertrieb der Steuermarken kann durch Verwal-                                    Rückkehr\ntungsvereinbarung auf die Deutsche Bundespost                       zum einheitlichen Verordnungsrang\nPOSTDIENST übertragen werden.\"\n§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung\n7. § 15 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:                   in der Fassung des Artikels 21 des Steueränderungsgeset-\n,, 10. die Wiedereinführung der §§ 9 a und 10 Abs. 6 in   zes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. i S. 1322) kann auf\nder bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung     Grund des§ 11 des Versicherungsteuergesetzes in der im\ndes Artikels 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15,\n30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) ab dem Tag, von    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndem ab die Gebühr nach § 1 des Straßenbenut-      durch Anlage i Kapitel IV Sachgebiet B Ab-\nzungsgebührengesetzes erhoben wird.\"               schnitt II Nr. 33 des Einigungsvertrages vom 31. August\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 li S. 885, 988), durch\nRechtsverordnung wieder geändert werden.\nArtikel 20\nÄnderung des Feuerschutzsteuergesetzes\nDas Feuerschutzsteuergesetz vom 21 . Dezember 1979                                     Artikel 23\n(BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\ntel IV Sachgebiet 8 Abschnitt II Nr. 34 des Einigungsvertra-                              Änderung\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                     des Grunderwerbsteuergesetzes\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n988), wird wie folgt geändert:                                     Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982\n(BGBI. 1 S. 1777), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\n1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                    tel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 31 des Einigungsver-\ntrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\n,, 1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebs-\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,\nunterbrechungsversicherungen,\".\n998), wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „11,215\" durch die Zahl\n,, 10,909\" und die Zahl ,,4,673\" durch die Zahl „4,545\"   1. In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt.                                                      ersetzt und folgende Nr. 3 angefügt:\n„3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im\nSinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes\nund des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\"\nArtikel 21\nÄnderung                            2. Am Ende des § 4 Nr. 3 wird der Punkt durch ein\nder Versicherungsteuer-                         Semikolon ersetzt; folgende Nummern 4 und 5 werden\nDurchführungsverordnung                           angefügt:\n,,4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapital-\n§ 4 der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung                      gesellschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Ja-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                      nuar 1993 nach den Vorschriften des Gesetzes\nmer 611-15-1, veröffentlichten bereinigen Fassung, die                     über die Spaltung der von der Treuhandanstalt\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember                      verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991\n1988 (BGBi. 1 S. 2262) geändert worden ist, wird wie folgt                 (BGBI. 1 S. 854) auf die Kapitalgesellschaft über-\ngefaßt:                                                                    geht;\n,,§ 4                                   5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Arti~\nkel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das\nSteuerberechnung\nEigentum einer Kommune übergegangen ist,\nbei Einrechnung der Steuer\nwenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1993 durch\nin das Versicherungsentgelt\neine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile\nBerechnet der Versicherer die Steuer nach § 5 Abs. 2                    ausschließlich der übertragenden Kommune\ndes Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Versicherungs-                       gehören.\"","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                   1341\nArtikel 24                                                      Artikel 25\nGesetz                                                      Inkrafttreten\nzur Aufhebung der Verordnung\nzur Abwicklung                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nder Forderungen und Verbindlichkeiten                   am Tage nach der Verkündung in Kraft.·\nrealisierter Verträge in westlichen Währungen\n(konvertierbare Währungen,\nClearing-Währungen                           (2) Die Artikel 7, 11, 16, 17, 19 Nr. 6 und Artikel 23 Nr. 2\nund Verrechnungseinheiten)                      treten mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft; gleichzei-\nund Deutschen Mark                         tig tritt die lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990\ngegenüber Devisenausländern                       (GBI. 1Nr. 41 S. 621 ), zuletzt geändert durch Artike1 9 des\nund Vertragspartnern                       Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775),\nin der Bundesrepublik Deutschland                     außer Kraft. Artikel 19 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. März\nund Westberlin                         1991 in Kraft. Artikel 4 Nr. 1 bis 9 und Nr. 11 bis 15, Arti-\nkel 19 Nr. 3, Artikel 20 Nr. 2 und Artikel 21 treten am 1. Juli\n1991 in Kraft. Artikel 4 Nr. 10 und 16 tritt am 1. Januar\nDie Verordnung zur Abwicklung der Forderungen und\n1992 in Kraft.\nVerbindlichkeiten realisierter Verträge in westlichen Wäh-\nrungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen\nund Verrechnungseinheiten) und Deutschen Mark gegen-\nüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bun-         (3) Abweichend von Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\ndesrepublik Deutschland und Westberlin vom 4. Juli 1990      Abschnitt II Nr. 14 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom\n(GBI. 1 Nr. 42 S. 662), die nach Anlage II Kapitel IV        31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nAbschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August    vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 973)\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom            treten Artikel 8 Nr. 3 und Artikel 9 Nr. 2 in dem in Artikel 3\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1199) mit          des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung\nMaßgaben fortgilt, wird aufgehoben.                          vom 1. Juli 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch\nDer t3undesminister für Verkehr\nGünther Krause","1342                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden\nVom 11. Juni 1991\nAuf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutz-                   in Nummer 11 die Worte „sowie zur Wahrnehmung\ngesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verord-                bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-\nnet der Bundesminister des Innern:                                    bereich der Reichsbahndirektion Halle\",\nin Nummer 12 die Worte „sowie zur Wahrnehmung\nArtikel 1                                    bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-\nbereich der Reichsbahndirektionen Dresden und\nDie Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun-\nErfurt\".\ndesgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1\nS. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom               i)   In Nummer 13 werden die Worte „sowie zur Wahr-\n3. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2417), wird wie folgt geändert:            nehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-\nkeitsbereich der Reichsbahndirektion Berlin\" ge-\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:\nstrichen und folgender Satz angefügt:\na) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufgaben\"\n„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach§ 29c des\ndie Worte „unbeschadet des § 3a\" eingefügt.\nLuftverkehrsgesetzes ist im Land Berlin auf den Teil\nb) In Nummer 2 wird das Wort „Lörrach\" ersetzt durch              des Landes begrenzt, in dem das Grundgesetz vor\ndie Worte „Weil am Rhein\".                                     dem 3. Oktober 1990 nicht galt.\"\nc) In Nummer 3 werden die Worte „in der Gemeinde\nLosheim, Verbandsgemeinde Hellenthal\" ersetzt\ndurch die Worte „im Ortsteil Losheim der Gemeinde      2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\nHellenthal\".                                                                         ,,§ 3a\nd) In Nummer 4 werden die Worte „der Gemeinde -                  Die Grenzschutzämter sind im Rahmen der ihnen\nLosheim, Verbandsgemeinde Hellenthal\" ersetzt             obliegenden bahnpolizeilichen Aufgaben wie folgt ört-\ndurch die Worte „des Ortsteils Losheim der                lich zuständig:\nGemeinde Hellenthal\".\n1 . das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Schwerin im\ne) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                                Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion\n,,7. das Grenzschutzamt Flensburg in den Ländern               Schwerin,\nHamburg und Schleswig-Holstein,\".                    2. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Berlin im\nf) In Nummer 8 wird nach den Worten „des Landes                   Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen\nHessen\" der letzte Halbsatz gestrichen.                        Berlin und Dresden,\ng) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                           3. das Grenzschutzamt - Bahnpolizei - Halle im\nZuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektionen\n„9. das Grenzschutzamt Frankfurt/Main in den                  Erfurt und Halle.\"\nRegierungsbezirken Darmstadt und Gießen des\nLandes Hessen,\".\nh) In den Nummern 10 bis 12 werden gestrichen:\nArtikel 2\nin Nummer 1O die Worte „sowie zur Wahrnehmung\nbahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeits-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in\nbereich der Reichsbahndirektion Schwerin\",             Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1991\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                 1343\nErste Verordnung\nzur Änderung der Approbationsordnung für Apotheker\nVom 19. Juni 1991\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 der Bundes-Apothekerord-         6. § 23 wird wie folgt geändert:\nnung vom 5. Juni 1968 in der Fassung der Bekannt-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „30. Juni\nmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1478, 1842) in\n1991\" durch die Worte „30. Juni 1992\" ersetzt.\nVerbindung mit dem Organisationserlaß des Bundeskanz-\nlers vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der         b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5\"\nBundesminister für Gesundheit:                                      durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 6\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 4\" durch\nArtikel 1                                 die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 Nr. 5\" ersetzt.\nDie Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli           d) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „wurden„ durch\n1989 (BGBI. 1S. 1489), geändert durch Anlage I Kapitel X            das Wort „wurde\" und die Worte „30. Juni 1992\"\nSachgebiet D Abschnitt II Nr. 22 des Einigungsvertrages             durch die Worte „30. Juni 1993\" ersetzt.\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des             e) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n1083), wird wie folgt geändert:                                 f) Folgender Absatz 5 a wird eingefügt:\n,,(5 a) Schriftliche Prüfungen nach den Vorschriften\n1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „3250 Stunden\" durch              der Approbationsordnung für Apotheker von 1971\ndie Worte „3250 Unterrichtsstunden\" ersetzt.                    und schriftliche Prüfungen nach dieser Verordnung\nfinden nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 und\n2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                Abs. 2 Satz 1 statt; § 1O Abs. 3 und Abs. 5 ist für\nalle daran beteiligten Prüflinge anwendbar.\"\n,,(3) Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure,\npharmazeutisch-technische Assistenten und Apothe-           g) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Absätze 1 und 5\"\nkenassistenten entfällt die Famulatur.\"                         durch die Angabe „Absätze 1, 5 und 5 a\" ersetzt.\n3. In § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Familienstammbuch\"     7. In Anlage 13 (zu § 17 Abs. 3) III. wird das Wort „Meß-\ndurch das Wort „Familienbuch\" ersetzt.                      systeme\" durch das Wort „Maßsysteme\" ersetzt.\n4. In § 6 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „in Absatz 3        8. In Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) wird das Wort „Herr\"\nNr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4\" durch die    durch das Wort „Herrn\" ersetzt.\nWorte „in Absatz 3 Nr. 4 bis 6 sowie die in Absatz 4\nNr. 2 bis 5\" ersetzt.\nArtikel 2\n5. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Familienstamm-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbuch\" durch das Wort „Familienbuch\" ersetzt.             Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juni 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","1344                     ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung\nVom 20. Juni 1991\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 13, des§ 15 Satz 1, der§§ 16-und 17 Abs, 3\nSatz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\n§ 11 der Magermilch-Sonderbeihilfen-Verordnung vom 7. Januar 1991 (BGBI. I\nS. 4), die durch die Verordnung vom 29. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1198) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift wird das Komma und das Wort „Außerkrafttreten\" ge-\nstrichen .\n2. Satz 2 wird gestrichen .\n_Artikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20 . Juni 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}