{"id":"bgbl1-1991-38-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":38,"date":"1991-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-38-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_38.pdf#page=14","order":8,"title":"Gesetz zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen (Solldaritätsgesetz)","law_date":"1991-06-24T00:00:00Z","page":1318,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1318                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags\nund zur Änderung von Verbrauchsteuer- und anderen Gesetzen\n(Solidaritätsgesetz)\nVom 24. Juni 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           3. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder\nKörperschaftsteuer zu leisten sind:\nArtikel 1                                 nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni\n1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalender-\nSolidaritätszuschlaggesetz                           jahre 1991 und 1992;\n(SolZG)                              4. soweit Lohnsteuer zu erheben ist:\nnach der Lohnsteuer, die\n§ 1\na) vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für\nErhebung eines Solldaritätszuschlags                           einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli\nZur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird                   1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt\nein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.                  wird,\nb) von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach\n§ 2                                        dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zu-\nfließen;\nAbgabepflicht\n5. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen\nAbgabepflichtig sind                                            ist:\n1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommen-                nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre\nsteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,                  1991 und 1992;\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-            6. soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist:\ngensmassen, die nach§ 1 oder§ 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind,               nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992\nzu erhebenden Kapitalertragsteuer;\nes sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai\n1991 geendet.                                                  7. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerab-\nzugsbetrag nach § 50 a des Einkommensteuergesetzes\n§3                                    zu erheben ist:\nBemessungsgrundlage                              nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni\n1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.\n(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich\nAbsatz 2,                                                         (2) § 51 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht\nanzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26\n1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzu-\ndes Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungs-\nnehmen ist:\ngrundlage nicht.\nnach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und\n1992 festgesetzten Einkommensteuer;                                                     §4\n2. soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzu-                             Tarifvorschriften\nnehmen ist:\nDer Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen\nnach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und\n1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;           1. des§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5         3, 75 vom Hundert,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 27. Juni 1991                                  1319\n2. des§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7        7,5 vom Hundert          3. für 1 hl mittelschwere Öle                 82,00 DM\nder Bemessungsgrundlage. Bruchteile eines Pfennigs blei-           4. für 100 kg Schweröle, Reinigungs-\nben außer Ansatz.                                                      extrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3\nund Mineralöle der Unterpositionen\n2707.91, 2707 9991 und 2707 9999\n§5                                       des Zolltarifs                            65,30 DM\nDoppelbesteuerungsabkommen                          5. für 100 kg Erdgas, Flüssiggase\nWerden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung                     und andere gasförmige Kohlen-\nder Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Geset-                 wasserstoffe nach§ 1 Abs. 2 Nr. 5        158,70 DM\".\nzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist\ndiese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu       2. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbeziehen.                                                        a) In Nummer 1 wird die Angabe „6,85 DM für 100 kg\"\ndurch die Angabe „9,40 DM für 100 kg\" ersetzt.\nb) Nummern 3 und 4 werden .wie folgt gefaßt:\nArtikel 2                                 „3. Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige\nKohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, alle\nÄnderung                                          auch zur Gewinnung von Licht,\ndes Versicherungsteuergesetzes\na) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwas-\nserstoffe, ausgenommen solche nach Buch-\nDas Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-                         stabe c, zum ermäßigten Steuersatz von\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-.15, veröffentlichten                     0,36 DM für 100 kWh,\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\ntel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 33 des Einigungsvertra-                b) Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                         von 5,00 DM für 100 kg,\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                      c) gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der\n988), wird wie folgt geändert:                                                  Verwertung von Abfällen aus der Verarbei-\ntung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                 der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfäl-\nlen oder bei der Abwasserreinigung anfallen\na) In Absatz 1 wird die Zahl „7\" durch die Zahl „ 10\"                       oder die bei Verfahren der chemischen Indu-\nersetzt.                                                                strie, ausgenommen bei der Mineralölher-\nb) In Absatz 4 wird die Zahl „ 1,4\" durch die Zahl „2\"                    stellung, und beim Kohleabbau aus Grün-\nersetzt.                                                               den der Luftreinhaltung und aus Sicherheits-\ngründen aufgefangen werden, unversteuert;\n2. Dem § 10 b Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:                  4. Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur\n„Der Steuersatz von 7 vom Hundert gilt weiter für die                  Herstellung von Gasen der Position 27.05 des\nentsprechenden Versicherungsentgelte, die bis zum                       Zolltarifs, zum ermäßigten Steuersatz von\n31. Dezember 1991 fällig werden. Der Steuersatz von                     3,60 DM für 1 hl;\".\n10 vom Hundert gilt für die entsprechenden Versiche-\nrungsentgelte, die ab dem 1. Januar 1992 fällig         3. § 11 wird wie folgt geändert:\nwerden.\"                                                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet\nfür nachweislich versteuerte Mineralölanteile, die in\nnicht gebrauchten mineralölhaltigen Waren, die\nArtikel 3\nnach § 1 Abs. 3 der Anteilsteuer unterliegen, enthal-\nÄnderung                                    ten sind, wenn diese Waren\ndes Mineralölsteuergesetzes                            1. ausgeführt, zu einem besonderen Zollverkehr\noder einer aktiven Veredelung abgefertigt wer-\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                   den oder durch Anschreibung oder Übergabe,\nmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2277) wird                       soweit sie der Abfertigung gleichstehen, in sol-\nwie folgt geändert:                                                        che Verkehre übergehen,\n2. zu einer Verwendung abgegeben werden, für die\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 wird wie folgt gefaßt:                           Mineralöl nach § 8 Abs. 4 unversteuert verwen-\n„ 1. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt                               det werden darf, oder\nan Bleiverbindungen, berechnet als                          3. nach Einfüllen in neue Waren der Abschnitte XVI\nBlei, von höchstens 0,013 Gramm                                   und XVII des Zolltarifs mit diesen aus dem Erhe-\nim Liter                                82,00 DM                  bungsgebiet ausgeführt werden; ein Gebrauch\nder zuletzt eingefüllten Menge vor der Ausfuhr\n2. für 1 hl Leichtöle mit einem Gehalt\n. schließt die Vergütung nicht aus.\nan Bleiverbindungen, berechnet als\nBlei, von mehr als 0,013 Gramm                              Satz 1 Nr. 3 gilt auch für andere Schmierstoffe aus\nim Liter                                92,00 DM            der Unterposition 271 0 0099 des Zolltarifs. Eine","1320                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVergütung wird nicht gewährt für Mineralöl, das bei     5. § 15 b wird wie folgt geändert:\nder Herstellung der mineralölhaltigen Waren als            a) Die Absätze 1 u_nd 2 werden wie folgt gefaßt:\nKraft-, Schmier- oder Heizstoff verbraucht worden\nist.\"                                                           ,,(1) Mineralöle aus§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und nach\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4, für die am 1. Juli 1991 eine\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             unbedingte Steuer besteht oder für die die Steuer\nDie Angabe ,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a\" wird               nach den bis zu diesem Tag geltenden Steuersät-\ndurch die Angabe,,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und            zen entrichtet worden ist, sowie mineralölhaltige\nb\" ersetzt.                                                   Waren, deren Mineralölanteil versteuert ist, ausge-\nnommen Additives der Unterpositionen .3811.19,\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n3811.21 und 3811.90 des Zolltarifs, unterliegen\n,,(3) Der Bundesminister der Finanzen kann zur              einer Nachsteuer. Sie beträgt für\nVermeidung der wirtschaftlichen Belastung des\nMineralölhandels bei Forderungsausfällen durch\n1 . 1 hl Leichtöle aus\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1                        22,00 DM\nRechtsverordnung bestimmen, daß dem Verkäufer\nversteuerten Mineralöls die im Preis enthaltene               2. 1 hl Leichtöle aus\nMineralölsteuer nach § 2 auf Antrag erstattet oder                 § 2 Abs. 1 Nr. 2                        25,00 DM\nvergütet wird, wenn\n3. 1 hl mittelschwere Öle aus\n1. sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenemp-                     § 2 Abs. 1 Nr. 3                        22,00 DM\nfängers nicht auf diesen abgewälzt werden kann           4. 100 kg Schweröle und andere\nund der Steuerbetrag 10 000 DM übersteigt,                    Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Nr. 4         12,05 DM\n2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die               5. 100 kg Mineralöle aus\nZahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem                   § 2 Abs. 1 Nr. 5                        43,10 DM\nVerkäufer herbeigeführt worden ist,\n6. 100 kg Mineralöle nach\n3. der Zahlungsausfall trotz Eigentumsvorbehalts,                  § 8 Abs. 2 Nr. 1                         2,55 DM\nlaufender Überwachung der Außenstände, recht-\nzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter                7. 100 kWh Mineralöle nach\nFristsetzung und gerichtlicher Verfolgung der                 § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a             0,10 DM\nAnsprüche nicht zu vermeiden war und                     8. 100 kg Mineralöle nach\n4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaft-                  § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b              1,40 DM\nlich miteinander verbunden sind.                         9. 1 hl Mineralöle nach\nDabei kann er für die Geltendmachung eine Aus-                     § 8 Abs. 2 Nr. 4                          1,00 DM.\nschlußfrist vorsehen, die Abtretung der Forderung             Die Nachsteuer beträgt für mineralöthaltige Waren\nan den Steuergläubiger anordnen, die Anrechnung               12,05 DM für 100 kg, bezogen .auf den Mineralöl-\nvon Teilleistungen des Warenempfängers auf den                anteil. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nWarenwert und den Mineralölsteueranteil regeln\n(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1\nsowie zu Nummer 4 näher bestimmen, daß Verkäu-\nNr. 1 bis 9 und für mineralölhaltige Waren entsteht\nfer und Warenempfänger auch als wirtschaftlich ver-\nam 1. Juli 1991. Steuerschuldner ist, wer in diesem\nbunden gelten, wenn sie der Leitung des Geschäfts-\nZeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl oder\nbetriebes des jeweils anderen Unternehmens ange-\nnachsteuerpflichtige mineralölhaltige Waren besitzt.\nhören oder Teilhaber oder Gesellschafter desselben\nBei Mineralölen oder mineralölhaltigen Waren, die\nUnternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 .\nsich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht\nder Abgabenordnung sind.\"\ndie Steuer mit dem Übergang des Besitzes auf den\nEmpfänger über.\"\n4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:                      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\naa) In Buchstabe b werden nach den Worten „ von               ,,Von der Nachsteuer befreit sind außerdem mine-\nMotoren\" die Worte „in der Person des                  ralölhaltige Waren im Besitz von öffentlichen Tank-\nMischenden\" und nach dem Wort „entsteht\" die           stellen und Einzelhandelsbetrieben, soweit ihre\nWorte „und nach den §§ 5 und 6 anzumelden              Menge 2 000 kg nicht übersteigt.\"\nund zu entrichten ist\" eingefügt.\nc) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 2\nNr. 3 Buchstabe a\" durch die Angabe ,,§ 8                ,,(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für\nAbs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b\" ersetzt.               nachsteuerpflichtige Mineralöle und nachsteuer-\npflichtige mineralölhaltige Waren bis zum 31. Juli\nb) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                   1991 eine Steuererklärung abzugeben und darin die\n„b) die Steuer für den Regelfall nach den §§ 5 und            Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die\n6 anzumelden und zu entrichten ist,\".                  Nachsteuer ist am 15. August 1991, für nicht ange-\nmeldetes Mineralöl und nicht angemeldete mineral-\nc) In Nummer 7 Buchstabe d werden nach den Worten\nölhaltige Waren mit dem Ablauf der Anmeldefrist\n„der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt\nfällig.\nworden sind,\" die Worte „sowie anzuordnen, daß\ndie Steuer für den Regelfall nach den §§ 5 und 6                  (5) Bedingte Steuern  für Mineralöle erhöhen und\nanzumelden und zu entrichten ist,\" eingefügt.                 ermäßigen sich am 1. Juli 1991 um die Beträge, die","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1991                                   1321\nsich bei Anwendung der von diesem Tage an gel-       1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntenden Steuersätze ergeben.\"\na) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n6. § 16 wird gestrichen.                                            „2. für Zigaretten\n6,82 Pf je Stück und 31,5 vom Hundert des\nKleinverkaufspreises, mindestens 11 Pf je\nArtikel 4                                       Stück;\".\nÄnderung                                b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\ndes Straßenbaufinanzierungsgesetzes                           „a) wenn mehr als 10 vom Hundert des Gewichts\nder Tabakteile weniger als 1,4 mm lang oder\nIn Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der                breit sind (Feinschnitt), 18,40 DM je kg und 30\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3,                  vom Hundert des Kleinverkaufspreises, minde-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                   stens 45 DM je kg,\".\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 2270), wird im letzten Satz das Wort „ergibt\"   2. § 27 wird gestrichen.\ndurch die Worte „und der Änderung von §§ 2, 8 Abs. 2 und\n§ 15 b des Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 3 Nr. 1,\n2 und 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1318)\nergibt\" ersetzt.                                                                         Artikel 6\nArtikel 5                                                    Inkrafttreten\nÄnderung                               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\ndes Tabaksteuergesetzes                      am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Artikel 2, 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a\nDas Tabaksteuergesetz vom 13. Dezember 1979\nDoppelbuchstabe bb und Nr. 5 sowie Artikel 4 treten am\n(BGBI. 1 S. 2118), zuletzt geändert durch Artikel 4 des     1. Juli 1991 in Kraft.\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2270), wird\nwie folgt geändert:                                            (3) Artikel 5 Nr. 1 tritt am 1. März 1992 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}